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{'item': 'G308 2175496-1'}

Obsah (13)§ 67§ 59Art 133§§ 31§ 34§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 58§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlG308 2175496-1 Spruch, G308 2175496-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in Höhe von EUR 6.701,95 zuzüglich Verzugszinsen im

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 6.701,95 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 15 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der „ römisch 40 GmbH“ für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 361.729-2 der Österreichischen Gesundheitskasse

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in Höhe von EUR 6.701,95 zuzüglich Verzugszinsen im

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 6.701,95 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 15 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.05.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs.

10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 361.729-2 der Primärschuldnerin den Betrag von EUR 9.011,76 zuzüglich Verzugszinsen im

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. ab 02.05.2017 aus dem Betrage von EUR 9.011,76 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 02.05.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 361.729-2 der Primärschuldnerin den Betrag von EUR 9.011,76 zuzüglich Verzugszinsen im

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. ab 02.05.2017 aus dem Betrage von EUR 9.011,76 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Primärschuldnerin die ausgewiesene Beitragsschuld trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht habe werden können. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 31.08.2016 mangels Vermögens abgewiesen worden, sodass die aushaftende Forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen sei. Der BF sei von 18.01.2016 bis 21.05.2016 selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Anhand der vom BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe ein Haftungsprüfungsverfahren

§ 67Abs.

10 ASVG durchgeführt werden können. Vom Haftungsrohbetrag in Höhe von EUR 17.123,60 sei der seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds überwiesene Betrag für den Haftungszeitraum in Höhe von EUR 8.111,84 abgezogen worden. Der vom BF vorgelegte rechnerische Entlastungsbeweis sei als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Anhand dieser Daten sei eine Zahlungsquote ermittelt worden und ergebe sich daraus eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Primärschuldnerin die ausgewiesene Beitragsschuld trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht habe werden können. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 31.08.2016 mangels Vermögens abgewiesen worden, sodass die aushaftende Forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen sei. Der BF sei von 18.01.2016 bis 21.05.2016 selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Anhand der vom BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe ein Haftungsprüfungsverfahren

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durchgeführt werden können. Vom Haftungsrohbetrag in Höhe von EUR 17.123,60 sei der seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds überwiesene Betrag für den Haftungszeitraum in Höhe von EUR 8.111,84 abgezogen worden. Der vom BF vorgelegte rechnerische Entlastungsbeweis sei als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Anhand dieser Daten sei eine Zahlungsquote ermittelt worden und ergebe sich daraus eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin. Der Bescheid samt der – einen integrierenden Bestandteil bildenden – Rückstandsaufstellung vom 02.05.2017 wurde dem Rechtsvertreter des BF am 04.05.2017 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit am 07.06.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schriftsatz seiner vormaligen Rechtsvertretung fristgerecht (Poststempel 01.06.2017) das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF unter anderem auch für aushaftende Sozialversicherungszeiträume im Dezember 2014, im Juni, August, September, Oktober und Dezember 2015, sowie für Jänner bis April 2016 haftbar gemacht werde, obwohl der BF nur 18.01.2016 bis 21.05.2016 Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Der BF könne dafür nur für einen Zeitraum von 19.01.2016 bis 30.04.2016 haftbar gemacht werden. Für Februar, März und April 2016 seien von der belangten Behörde der Primärschuldnerin EUR 18.060,12 an Sozialversicherungsbeiträgen vorgeschrieben worden. Dem würden im selben Zeitraum Zahlungen an die belangte Behörde durch die Primärschuldnerin in Höhe von EUR 29.122,76 gegenübersehen. Aus der vorgelegten Liste der Verbindlichkeiten für die Monate Februar, März und April 2016 der Primärschuldnerin ergebe sich in diesem Zeitraum sogar eine Besserstellung der belangten Behörde im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin. Es liege somit eine Überzahlung der belangten Behörde vor, sodass eine Haftung des BF keinesfalls gegeben sei. Für Zeiträume vor seiner Geschäftsführung könne er keinesfalls haftbar gemacht werden.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.07.2017 wurde die Beschwerde sowie auch der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen. Nach neuerlicher Darstellung des Sachverhalts und Anführung der von der belangten Behörde berücksichtigten Beweismittel sowie den für die belangte Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass der BF die Geschäftsführungstätigkeit im Wissen bestehender Beitragsrückstände übernommen habe. Es seien bei einer Haftungsprüfung nach § 67 Abs. 10 ASVG alle offenen Forderungen miteinzubeziehen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.07.2017 wurde die Beschwerde sowie auch der mit der Beschwerde gestellte Antrag auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen. Nach neuerlicher Darstellung des Sachverhalts und Anführung der von der belangten Behörde berücksichtigten Beweismittel sowie den für die belangte Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass der BF die Geschäftsführungstätigkeit im Wissen bestehender Beitragsrückstände übernommen habe. Es seien bei einer Haftungsprüfung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG alle offenen Forderungen miteinzubeziehen. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Rechtsvertreter nachweislich am 14.07.2017 zugestellt.
  4. Mit Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 28.07.2017, bei der belangten Behörde am 02.08.2017 einlangend, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und im Wesentlichen – wie bereits in der Beschwerde – ausgeführt, eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde liege im Geschäftsführungszeitraum des BF nicht vor und könne er weiters nicht für Beitragsrückstände vor Übernahme seiner Geschäftsführungstätigkeit haftbar gemacht werden. Es werde daher beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten dort am 27.10.2017 ein. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 27.10.2017 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
  6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2019 wurde das Verfahren

§§ 31Abs. 1, 34 Abs. 3 Vw

GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Zahl Ra 2016/08/0170 über die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, G308 2125480-1/7E, ausgesetzt.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.03.2019 wurde das Verfahren

Paragraphen 31, Absatz eins, 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Zahl Ra 2016/08/0170 über die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2016, G308 2125480-1/7E, ausgesetzt. Mit Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, wurde die Revision zurückgewiesen. 7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde und den BF vom 02.10.2020 wurde

§ 34Abs. 3 Vw

GVG die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens mitgeteilt. Der BF und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde wurden zudem auf die Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, sowie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, und die daraus hervorgehende Klarstellung in Bezug auf die Bildung eines Beurteilungszeitraumes sowie die konkrete Berechnung von Haftungsbeträgen

§ 67Abs.

10 ASVG hingewiesen und die belangte Behörde in der Folge ersucht, eine erneute Berechnung der Ungleichbehandlung sowie eines allfälligen Haftungsbetrages entsprechend dieser klarstellenden und aktuellen Rechtsprechung durchzuführen und deren Berechnung dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde auch dem BF entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde und den BF vom 02.10.2020 wurde

Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG die Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens mitgeteilt. Der BF und sein Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde wurden zudem auf die Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, sowie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, und die daraus hervorgehende Klarstellung in Bezug auf die Bildung eines Beurteilungszeitraumes sowie die konkrete Berechnung von Haftungsbeträgen

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hingewiesen und die belangte Behörde in der Folge ersucht, eine erneute Berechnung der Ungleichbehandlung sowie eines allfälligen Haftungsbetrages entsprechend dieser klarstellenden und aktuellen Rechtsprechung durchzuführen und deren Berechnung dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde auch dem BF entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.

  1. Sowohl die belangte Behörde als auch der BF ersuchte über seinen Rechtsvertreter um Fristerstreckung, die beiderseits gewährt wurde.
  2. In der am 02.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden schriftlichen Äußerung des BF vom 01.12.2020 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde innerhalb der vom Bundesverwaltungsgericht gesetzten Frist keine Neuberechnung vorgelegt habe. Wesentlich sei im gegenständlichen Fall zudem der konkrete Beurteilungszeitraum, der wohl nur jener sein könne, in dem der zur Haftung herangezogene tatsächlich Geschäftsführer gewesen sei. Der BF sei nur in den Monaten Februar, März und April 2016 Geschäftsführer gewesen. Beitragsrückstände aus vorangehenden Monaten dürfen nicht addiert werden. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt. Es läge in den drei Monaten der Geschäftsführung des BF eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde im Verhältnis zu anderen Gläubigern der Primärschuldnerin zum Vorteil der belangten Behörde vor. Eine Haftung sei somit nicht begründbar. Für Zeiträume vor der Geschäftsführung des BF wären andere Geschäftsführer haftbar zu machen.
  3. Am 15.12.2020 langte die aufgetragene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 sowie die neue Berechnung des Haftungsbetrages entsprechend der Rechtsprechung des VwGH beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach betrage die Haftungsgrenze nunmehr EUR 16.097,
  4. Bei der Gleichbehandlung ergebe sich eine neue Berechnung wie folgt: Zum Ende des Beurteilungszeitraumes, welcher nach wie vor mit 01.02.2016 bis 30.04.2016 angenommen werde, wären auf Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von EUR 210.112,95,90 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 130.178,32,04, somit eine Gesamtzahlungsquote von 61,96 %, geleistet worden. Die Sozialversicherungszahlungsquote betrage bei Sozialversicherungsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 57.822,49 (Rückstände in Höhe von EUR 28.699,73 und geleistete Zahlungen in diesem Zeitraum von EUR 29.122,76) und Zahlungen in Höhe von EUR 29.122,76 aber nur 50,37 %, sodass eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde in Höhe von 11,59 % im Verhältnis zur Gesamtzahlungsquote bestanden habe. Die Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 57.822,49 multipliziert mit 11,59 % ergebe somit einen neuen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 6.701,
  5. Es werde daher beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der BF für einen Betrag in Höhe von EUR 6.701,95 zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38 % p.a. aus diesem Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen habe.
  6. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.01.2021 wurde dem BF über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Neuberechnung des Haftungsbetrages zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs bis spätestens 31.01.2021 übermittelt.
  7. Eine mit 27.01.2021 datierte Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2021 ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Äußerung vom 01.12.2020 verwiesen, wonach der BF für eine Haftung für Zeiträume herangezogen werde, in denen er nicht Geschäftsführer gewesen sei. Auch der nunmehr neuberechnete und eingeschränkte Haftungsbetrag stehe daher nicht zu. Es werde neuerlich beantragt, der Beschwerde stattzugeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene „ XXXX GmbH“ (später: „ XXXX in Liqu.“; Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX von 18.01.2016 bis 21.05.2016 als deren einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer. Unmittelbar zuvor waren im Zeitraum von 29.05.2015 bis 17.01.2016 XXXX (im Folgenden: Mag. A.), unmittelbar danach von 10.05.2016 bis 02.11.2016 XXXX jeweils einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Von 03.11.2016 bis zur amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch

§ 40

FBG am 26.03.2019 war letzterer auch selbstständig vertretender Liquidator der Primärschuldnerin (vgl. Firmenbuchauszug zu XXXX vom 22.02.2021).1.1. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene „ römisch 40 GmbH“ (später: „ römisch 40 in Liqu.“; Primärschuldnerin) mit Sitz in römisch 40 von 18.01.2016 bis 21.05.2016 als deren einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer. Unmittelbar zuvor waren im Zeitraum von 29.05.2015 bis 17.01.2016 römisch 40 (im Folgenden: Mag. A.), unmittelbar danach von 10.05.2016 bis 02.11.2016 römisch 40 jeweils einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Von 03.11.2016 bis zur amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch

Paragraph 40, FBG am 26.03.2019 war letzterer auch selbstständig vertretender Liquidator der Primärschuldnerin vergleiche Firmenbuchauszug zu römisch 40 vom 22.02.2021). Von 01.06.2015 bis 17.05.2016 war dabei die ehemals zur XXXX ins Firmenbuch eingetragene XXXX Ges.m.b.H. (im Folgenden: K. GmbH) Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin, deren Alleingesellschafterin wiederum von 24.09.2013 bis 11.04.2018 XXXX gewesen ist. Der BF war im Zeitraum von 18.01.2016 bis 18.08.2016 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer auch der K. GmbH, davor war es von 07.02.2014 bis 17.01.2016 Mag. A. und von 27.09.2018 bis zur amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch

§ 40FBG am 22.07.2020 war Mag. A. auch Liquidator der K. Gmb

H (vgl. Firmenbuchauszug zu XXXX vom 22.02.2021).Von 01.06.2015 bis 17.05.2016 war dabei die ehemals zur römisch 40 ins Firmenbuch eingetragene römisch 40 Ges.m.b.H. (im Folgenden: K. GmbH) Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin, deren Alleingesellschafterin wiederum von 24.09.2013 bis 11.04.2018 römisch 40 gewesen ist. Der BF war im Zeitraum von 18.01.2016 bis 18.08.2016 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer auch der K. GmbH, davor war es von 07.02.2014 bis 17.01.2016 Mag. A. und von 27.09.2018 bis zur amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch

Paragraph 40, FBG am 22.07.2020 war Mag. A. auch Liquidator der K. GmbH vergleiche Firmenbuchauszug zu römisch 40 vom 22.02.2021). 1.

  1. Die Primärschuldnerin schuldete der belangten Behörde in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund der zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer zum 02.05.2017 Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Juni 2015, August bis Oktober 2015, Dezember 2015 bis April 2016 sowie aus einer Gemeinsamen Prüfungen Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für Dezember 2014, insgesamt EUR 15.640,86 sowie Verzugszinsen bis zum 01.05.2017, Beitragszugschläge und Nebengebühren, daher insgesamt EUR 17.356,97 (vgl. ursprünglich angefochtener Bescheid vom 02.05.2017 samt Rückstandsausweis vom selben Tag).1.
  2. Die Primärschuldnerin schuldete der belangten Behörde in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund der zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer zum 02.05.2017 Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Juni 2015, August bis Oktober 2015, Dezember 2015 bis April 2016 sowie aus einer Gemeinsamen Prüfungen Lohnabhängiger Abgaben (GPLA) für Dezember 2014, insgesamt EUR 15.640,86 sowie Verzugszinsen bis zum 01.05.2017, Beitragszugschläge und Nebengebühren, daher insgesamt EUR 17.356,97 vergleiche ursprünglich angefochtener Bescheid vom 02.05.2017 samt Rückstandsausweis vom selben Tag). Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX .2016, Zahl XXXX , wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Primärschuldnerin infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Es kam daher zu keiner Quotenausschüttung (vgl. Firmenbuchauszug zu XXXX vom 22.02.2021; aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 23.08.2017).Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Primärschuldnerin infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Es kam daher zu keiner Quotenausschüttung vergleiche Firmenbuchauszug zu römisch 40 vom 22.02.2021; aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 23.08.2017). 1.
  3. Die belangte Behörde meldete dabei Forderungen in Höhe von EUR 22.532,88 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 23.426,42 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 EUR 7.328,49 geleistet (vgl. diesbezüglich unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt).1.
  4. Die belangte Behörde meldete dabei Forderungen in Höhe von EUR 22.532,88 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 23.426,42 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 EUR 7.328,49 geleistet vergleiche diesbezüglich unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt). Im Zeitraum von 01.02.2016 bis 30.04.2016 bestand eine Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 57.822,
  5. Im selben Zeitraum wurden von der Primärschuldnerin auf diese aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 29.122,76 bezahlt. Zum 30.04.2016 bestand somit ein Rückstand offener und fälliger Beiträge in Höhe von EUR 28.699,73 die Zahlungsquote betrug daher 50,37, % (EUR 29.122,76 *100/EUR 57.822,49) (vgl. unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Februar bis April 2016; darüber hinaus unbestritten).Im Zeitraum von 01.02.2016 bis 30.04.2016 bestand eine Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 57.822,
  6. Im selben Zeitraum wurden von der Primärschuldnerin auf diese aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 29.122,76 bezahlt. Zum 30.04.2016 bestand somit ein Rückstand offener und fälliger Beiträge in Höhe von EUR 28.699,73 die Zahlungsquote betrug daher 50,37, % (EUR 29.122,76 *100/EUR 57.822,49) vergleiche unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Februar bis April 2016; darüber hinaus unbestritten). Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 210.112,95 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 130.178,32, die Gesamtzahlungsquote für diesen Zeitraum beträgt somit 61,96 % (EUR 130.178,32*100/EUR 210.112,95) (vgl. unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Februar bis April 2016).Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 210.112,95 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 130.178,32, die Gesamtzahlungsquote für diesen Zeitraum beträgt somit 61,96 % (EUR 130.178,32*100/EUR 210.112,95) vergleiche unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Februar bis April 2016). Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 61,96 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 50,37 % beträgt somit 11,59 % zu Lasten der belangten Behörde (EUR 130.178,32*100/EUR 210.112,95) (vgl. unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Februar bis April 2016).Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 61,96 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 50,37 % beträgt somit 11,59 % zu Lasten der belangten Behörde (EUR 130.178,32*100/EUR 210.112,95) vergleiche unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Februar bis April 2016). 1.
  7. Strittig ist gegenständlich die Haftung des BF dem Grunde sowie der Höhe nach.
  8. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  9. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren, ihre Alleingesellschafterin sowie die ausschließliche handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes. 2.
  10. Die Feststellungen und Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 ergeben sich aus der von der belangten Behörde nunmehr neu vorgelegten Berechnung des Haftungsrahmens und Haftungsbetrages vom 14.12.2020, welche wiederum ihrerseits auf den vom BF selbst vorgelegten rechnerischen Entlastungsnachweisen und vorgelegten Saldenlisten sowie den von der belangten Behörde selbst verzeichneten Zahlungseingängen basieren. Eine diesbezügliche Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Beträge wurde zu keiner Zeit geltend gemacht und liegen gegenständlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise darauf vor, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt wurden. Vielmehr wird in der gegenständlichen Beschwerde (neben der Haftung dem Grunde nach) lediglich die Hinzurechnung bereits zum Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch den BF am 18.01.2016 bestehender Beitragsrückstände zu den Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde bestritten, weiters wie im Verhältnis die Gleich- bzw. Ungleichbehandlung zu anderen Gläubigern zu beurteilen ist. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  12. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Haftung des BF dem Grunde nach: 3.2.1.

§ 58Abs.

5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.3.2.1.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grds nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend vergleiche dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grds nicht Prokuristen iSd Paragraph 53, UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd Paragraph 54, UGB vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Fallbezogen ergibt sich daraus: Der BF war von 18.01.2016 bis 21.05.2016 im Firmenbuch unstrittig als einziger vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Der BF war von 18.01.2016 bis 21.05.2016 im Firmenbuch unstrittig als einziger vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen. Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028). Im konkreten Fall steht fest, dass mangels Vermögens über die Primärschuldnerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Firma bereits amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Die Heranziehung des BF als Vertreter der GmbH zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3.2.2. Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. Haftung der Höhe nach: Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 62, der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.

Judikatur hat der neu eintretende Geschäftsführer mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden" haftet (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065).

Judikatur hat der neu eintretende Geschäftsführer mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden" haftet vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065). Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes – unter Berücksichtigung allfälliger Anfechtungen – noch offenen Zuschlagsverbindlichkeiten, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97

(106); Die Vertreterhaftung

§ 67

Abs 10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97

(106); Die Vertreterhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2016)63
(70)) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung vergleiche Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2016)63
(70)) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Fallbezogen ergibt sich daraus: Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF im Zeitraum von 18.01.2016 bis 21.05.2016 alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich daher grundsätzlich vom 18.01.2016 bis 21.05.
  1. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe).Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF im Zeitraum von 18.01.2016 bis 21.05.2016 alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich daher grundsätzlich vom 18.01.2016 bis 21.05.
  2. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist vergleiche VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). In Anbetracht dessen, dass der BF somit vor dem 31.05.2016 als Geschäftsführer ausschied, die Fälligkeit der für Mai 2016 bestehenden Forderungen aber erst mit 31.05.2016 eintrat, ist gegenständlich – wie von der belangten Behörde angeführt – ein Beurteilungszeitraum von 01.02.2016 bis 30.04.2016 relevant. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, meldete die belangte Behörde für den Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 fällige Forderungen in Höhe von EUR 22.532,88 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 23.426,42 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 EUR 7.328,49 geleistet, sodass der äußerste rechnerische Haftungsrahmen EUR 16.097,93 beträgt, zumal mangels Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens keine Quote zu berücksichtigen ist (vgl. dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte
  3. der Entscheidungsgründe.).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, meldete die belangte Behörde für den Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 fällige Forderungen in Höhe von EUR 22.532,88 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 23.426,42 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 EUR 7.328,49 geleistet, sodass der äußerste rechnerische Haftungsrahmen EUR 16.097,93 beträgt, zumal mangels Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens keine Quote zu berücksichtigen ist vergleiche dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte
  4. der Entscheidungsgründe.). Aus den festgestellten Daten ergibt sich weiters, dass im Zeitraum von 01.02.2016 bis 30.04.2016 eine Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 57.822,49bestand. Im selben Zeitraum wurden von der Primärschuldnerin auf diese aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 29.122,76 bezahlt. Zum 30.04.2016 bestand somit ein Rückstand offener und fälliger Beiträge in Höhe von EUR 28.699,73 die Zahlungsquote betrug daher 50,37, % (EUR 29.122,76 *100/EUR 57.822,49). Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 210.112,95 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 130.178,32, die Gesamtzahlungsquote für diesen Zeitraum beträgt somit 61,96 % (EUR 130.178,32*100/EUR 210.112,95). Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 61,96 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 50,37 % beträgt somit 11,59 % zu Lasten der belangten Behörde. Es liegt daher im Beurteilungszeitraum von 01.02.2016 bis 30.04.2016 eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde und damit ein rechnerischer Haftungsbetrag in Höhe von 11,59 % oder EUR 6.701,95 (EUR 57.822,49*11,59 %) vor. Dieser ist somit niedriger, als der berechnete äußerste Haftungsrahmen (= tatsächlicher Schaden), sodass vom Haftungsbetrag die IESG-Zahlungen nicht abzuziehen sind. Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.Die Haftung umfasst im Hinblick auf Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Demnach haftet der BF als alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für bei dieser im Zeitraum 01.02.2016 bis 30.04.2016 insgesamt aushaftenden und uneinbringlichen Beitragsrückständen mit EUR 6.701,95 zuzüglich Verzugszinsen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in eventu beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in eventu beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs. 10 i

Vm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2175496.1.00

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