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{'item': 'G308 2186352-1'}

Obsah (12)§ 67§ 59Art 133§ 58§ 40§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 83§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlG308 2186352-1 Spruch, G308 2186352-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 67Abs. 10 i

Vm § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG in Höhe von EUR 2.256,42 zuzüglich Verzugszinsen im

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 2.256,42 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der „ römisch 40 GmbH“ für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. römisch 40 der Österreichischen Gesundheitskasse

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG in Höhe von EUR 2.256,42 zuzüglich Verzugszinsen im

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. aus dem Betrag von EUR 2.256,42 haftet und verpflichtet ist, diesen Betrag binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Österreichische Gesundheitskasse zu zahlen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.08.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der „ XXXX GmbH“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

§ 67Abs.

10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 361.729-2 der Primärschuldnerin den Betrag von EUR 8.172,69 zuzüglich Verzugszinsen im

§ 59Abs.

1 ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. ab 11.09.2017 aus dem Betrage von EUR 8.172,69 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (vormals: Steiermärkische Gebietskrankenkasse; im Folgenden: belangte Behörde) vom 23.08.2017 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der „ römisch 40 GmbH“ (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für aushaftende Sozialversicherungsbeiträge auf dem Beitragskonto Nr. 361.729-2 der Primärschuldnerin den Betrag von EUR 8.172,69 zuzüglich Verzugszinsen im

Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 3,38 % p.a. ab 11.09.2017 aus dem Betrage von EUR 8.172,69 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Primärschuldnerin die ausgewiesene Beitragsschuld trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht habe werden können. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 31.08.2016 mangels Vermögens abgewiesen worden, sodass die aushaftende Forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen sei. Der BF sei von 29.05.2015 bis 17.01.2016 selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Anhand der vom BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe ein Haftungsprüfungsverfahren

§ 67Abs.

10 ASVG durchgeführt werden können. Vom Haftungsrohbetrag in Höhe von EUR 9.489,25 sei der seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds überwiesene Betrag für den Haftungszeitraum in Höhe von EUR 1.316,56 abgezogen worden. Der vom BF vorgelegte rechnerische Entlastungsbeweis sei als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Anhand dieser Daten sei eine Zahlungsquote ermittelt worden und ergebe sich daraus eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass bei der Primärschuldnerin die ausgewiesene Beitragsschuld trotz gerichtlicher Betreibung nicht eingebracht habe werden können. Der Insolvenzantrag über das Vermögen der Primärschuldnerin sei am 31.08.2016 mangels Vermögens abgewiesen worden, sodass die aushaftende Forderung der belangten Behörde als uneinbringlich anzusehen sei. Der BF sei von 29.05.2015 bis 17.01.2016 selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen. Anhand der vom BF im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen habe ein Haftungsprüfungsverfahren

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG durchgeführt werden können. Vom Haftungsrohbetrag in Höhe von EUR 9.489,25 sei der seitens des Insolvenz-Entgelt-Fonds überwiesene Betrag für den Haftungszeitraum in Höhe von EUR 1.316,56 abgezogen worden. Der vom BF vorgelegte rechnerische Entlastungsbeweis sei als nachvollziehbar und plausibel beurteilt worden. Anhand dieser Daten sei eine Zahlungsquote ermittelt worden und ergebe sich daraus eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin. Der Bescheid samt der – einen integrierenden Bestandteil bildenden – Rückstandsaufstellung vom 23.08.2017 wurde dem BF durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 29.08.2017 zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner vormaligen Rechtsvertretung vom 13.09.2017, am selben Tag bei der belangten Behörde einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge allenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu der Beschwerde insoweit folge geben, als der Haftungsbetrag im aufgezeigten Ausmaß herabgesetzt wird. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zeitraum von 29.05.2015 bis 17.01.2016 im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen gewesen sei. Der dem Bescheid zugrundeliegende Rückstandsausweis weise aber Beitragsrückstände der Primärschuldnerin von 12/2014 bis 07/2016 aus und basiere auf diesem Rückstand die Berechnung des strittigen Haftungsbetrages des BF. Dem BF könnten jedoch, wenn überhaupt, nur die Beitragsrückstände im Zeitraum 12/2014 bis 12/2015 angelastet werden. Sozialversicherungsbeiträge von Jänner 2016 wären nämlich erst am 15.02.2016 und daher zu einem Zeitpunkt fällig gewesen, zu dem der BF nicht mehr der handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Addiere man die Rückstände des Zeitraumes 12/2014 bis 12/2015 würden sich nur EUR 2.112,85 als Rückstand ergeben, nicht jedoch EUR 34.676,49 wie im Rückstandsausweis angeführt. Auch falle der Zeitraum 12/2014 jedenfalls vor den Geschäftsführungszeitrau des BF und sei auch nicht festzustellen, dass die Durchführung oder das Ergebnis einer GPLA für diesen Zeitraum zur Zeit der Geschäftsführung des BF bereits bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/08/0040 und 2012/08/0227) entsprechende Berechnung des Haftungsbetrages durchgeführt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF im Zeitraum von 29.05.2015 bis 17.01.2016 im Firmenbuch als selbstständig vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin eingetragen gewesen sei. Der dem Bescheid zugrundeliegende Rückstandsausweis weise aber Beitragsrückstände der Primärschuldnerin von 12 aus 2014, bis 07 aus 2016, aus und basiere auf diesem Rückstand die Berechnung des strittigen Haftungsbetrages des BF. Dem BF könnten jedoch, wenn überhaupt, nur die Beitragsrückstände im Zeitraum 12 aus 2014, bis 12 aus 2015, angelastet werden. Sozialversicherungsbeiträge von Jänner 2016 wären nämlich erst am 15.02.2016 und daher zu einem Zeitpunkt fällig gewesen, zu dem der BF nicht mehr der handelsrechtliche Geschäftsführer der Primärschuldnerin gewesen sei. Addiere man die Rückstände des Zeitraumes 12 aus 2014, bis 12 aus 2015, würden sich nur EUR 2.112,85 als Rückstand ergeben, nicht jedoch EUR 34.676,49 wie im Rückstandsausweis angeführt. Auch falle der Zeitraum 12 aus 2014, jedenfalls vor den Geschäftsführungszeitrau des BF und sei auch nicht festzustellen, dass die Durchführung oder das Ergebnis einer GPLA für diesen Zeitraum zur Zeit der Geschäftsführung des BF bereits bekannt gewesen sei. Darüber hinaus habe die belangte Behörde nicht eine der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Ra 2015/08/0040 und 2012/08/0227) entsprechende Berechnung des Haftungsbetrages durchgeführt. Es wurden nähere Berechnungen zu den nach Ansicht des BF korrekten Zahlungsquoten angeführt. Demnach ergebe sich sogar eine bevorzugte Behandlung der belangten Behörde im Geschäftsführungszeitraum des BF im Verhältnis zu übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin. Schließlich aber treffe den BF auch ansonsten keine Haftung, zumal ihm eine faktische Einflussnahme auf den Zahlungsverkehr nicht möglich gewesen sei, da tatsächlicher Geschäftsführer XXXX (im Folgenden: C.K.) gewesen sei. Über dessen Vermögen sei jedoch ein Konkursverfahren eröffnet um am 20.02.2014 ein Zahlungsplan angenommen worden. Wohl aus diesem Grund habe der BF, der Steuerberater des C.K., die Geschäftsführung über die Primärschuldnerin und auch über deren Alleingesellschafterin, der XXXX GmbH. (im Folgenden: K. GmbH) übernommen. Der BF sei als Geschäftsführer zwar zeichnungsberechtigt gewesen, sämtliche Einnahmen der Primärschuldnerin seien aber faktisch von C.K. verwaltet worden und habe dieser auch sämtliche Überweisungen durchgeführt. Nach Drängen des BF auf die volle Erfüllung der Sozialversicherungsverpflichtungen an den faktischen Geschäftsführer habe der BF die Geschäftsführung zurückgelegt und könne daher auch keine Haftung des BF bestehen. Der BF als ehemaliger Geschäftsführer und ehemaliger Steuerberater der Primärschuldnerin unterliege einerseits Standes- und Verschwiegenheitsverpflichtungen und habe andererseits im Wesentlichen keinen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin.Schließlich aber treffe den BF auch ansonsten keine Haftung, zumal ihm eine faktische Einflussnahme auf den Zahlungsverkehr nicht möglich gewesen sei, da tatsächlicher Geschäftsführer römisch 40 (im Folgenden: C.K.) gewesen sei. Über dessen Vermögen sei jedoch ein Konkursverfahren eröffnet um am 20.02.2014 ein Zahlungsplan angenommen worden. Wohl aus diesem Grund habe der BF, der Steuerberater des C.K., die Geschäftsführung über die Primärschuldnerin und auch über deren Alleingesellschafterin, der römisch 40 GmbH. (im Folgenden: K. GmbH) übernommen. Der BF sei als Geschäftsführer zwar zeichnungsberechtigt gewesen, sämtliche Einnahmen der Primärschuldnerin seien aber faktisch von C.K. verwaltet worden und habe dieser auch sämtliche Überweisungen durchgeführt. Nach Drängen des BF auf die volle Erfüllung der Sozialversicherungsverpflichtungen an den faktischen Geschäftsführer habe der BF die Geschäftsführung zurückgelegt und könne daher auch keine Haftung des BF bestehen. Der BF als ehemaliger Geschäftsführer und ehemaliger Steuerberater der Primärschuldnerin unterliege einerseits Standes- und Verschwiegenheitsverpflichtungen und habe andererseits im Wesentlichen keinen Zugriff auf die Geschäftsunterlagen der Primärschuldnerin.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.10.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach neuerlicher Darstellung des Sachverhalts und Anführung der von der belangten Behörde berücksichtigten Beweismittel sowie den für die belangte Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Ausführungen zum Austrittsdatum des BF als Geschäftsführer (unabhängig von einer entsprechenden Eintragung im Firmenbuch) keine Änderung des Haftungszeitraumes bewirke, da die Fälligkeit der Beiträge ohnehin erst am letzten Tag eines Kalendermonats eintrete. Als Steuerberater müsste der BF zudem besser über seine Rechte und Pflichten als Geschäftsführer Bescheid wissen als eine andere Person. Er habe sich trotz des Wissens um das Konkursverfahren des C.K. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eintragen lassen und somit alle Pflichten bewusst übernommen. Die Abfuhr der offenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge von Juni 2015 bis Dezember 2015 waren somit Bestandteil der dem BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin auferlegten Pflichten. Der Haftungsbetrag sei unter anderem aufgrund des nachvollziehbar vorgelegten rechnerischen Entlastungsbeweises des BF errechnet worden. Als Beurteilungszeitraum seien jedoch monatsweise Perioden gewählt worden, da das ASVG

§ 58Abs.

4 leg. cit. nur diesen Zeitraum kenne. Selbst wenn man der Ansicht des BF folge, dass die Berechnung über den Gesamtzeitraum zu erfolgen hätte, basiere seine Berechnung der Quote auf einer falschen Berechnung des Gesamtrückstandes. Auch hier ergebe sich im Endergebnis eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde, wobei die monatsweise Berechnung zum Vorteil des BF gelange.3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 24.10.2017 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach neuerlicher Darstellung des Sachverhalts und Anführung der von der belangten Behörde berücksichtigten Beweismittel sowie den für die belangte Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Ausführungen zum Austrittsdatum des BF als Geschäftsführer (unabhängig von einer entsprechenden Eintragung im Firmenbuch) keine Änderung des Haftungszeitraumes bewirke, da die Fälligkeit der Beiträge ohnehin erst am letzten Tag eines Kalendermonats eintrete. Als Steuerberater müsste der BF zudem besser über seine Rechte und Pflichten als Geschäftsführer Bescheid wissen als eine andere Person. Er habe sich trotz des Wissens um das Konkursverfahren des C.K. als Geschäftsführer der Primärschuldnerin eintragen lassen und somit alle Pflichten bewusst übernommen. Die Abfuhr der offenen und fälligen Sozialversicherungsbeiträge von Juni 2015 bis Dezember 2015 waren somit Bestandteil der dem BF als Geschäftsführer der Primärschuldnerin auferlegten Pflichten. Der Haftungsbetrag sei unter anderem aufgrund des nachvollziehbar vorgelegten rechnerischen Entlastungsbeweises des BF errechnet worden. Als Beurteilungszeitraum seien jedoch monatsweise Perioden gewählt worden, da das ASVG

Paragraph 58, Absatz 4, leg. cit. nur diesen Zeitraum kenne. Selbst wenn man der Ansicht des BF folge, dass die Berechnung über den Gesamtzeitraum zu erfolgen hätte, basiere seine Berechnung der Quote auf einer falschen Berechnung des Gesamtrückstandes. Auch hier ergebe sich im Endergebnis eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde, wobei die monatsweise Berechnung zum Vorteil des BF gelange. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem damaligen Rechtsvertreter nachweislich am 30.10.2017 zugestellt.

  1. Mit Schriftsatz des damaligen Rechtsvertreters vom 13.11.2017, bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend, wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und im Wesentlichen – wie bereits in der Beschwerde – ausgeführt, Geschäftsführer sei tatsächlich der faktische Geschäftsführer C.K. gewesen, der auch tatsächlich den Zahlungsverkehr geführt habe. Es werde dazu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Einvernahme des faktischen Geschäftsführers und seiner Ehefrau und zugleich Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin beantragt. Die belangte Behörde habe zudem wie schon ausgeführt, den Haftungsbetrag nicht richtig errechnet, da in einigen Monaten sogar Überzahlungen stattgefunden hätten und insgesamt die belangte Behörde im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern der Primärschuldnerin bessergestellt gewesen sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, welches der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben möge.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt und langten dort am 16.02.2018 ein. Der Vorlagebericht der belangten Behörde vom 14.02.2018 entspricht inhaltlich im Wesentlichen der Begründung der Beschwerdevorentscheidung. Zum Beschwerdevorbringen der faktischen Geschäftsführung wurde noch zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF freiwillig als Geschäftsführer habe eintragen lassen und somit bewusst alle Pflichten als Geschäftsführer übernommen habe. Er habe die Geschäftsführung auch in dem Wissen übernommen, dass C.K. die Geschäfte tatsächlich führen wolle und der BF keine Zahlungen von sich aus habe veranlassen können. Als Steuerberater der Primärgesellschaft sei er auch immer über die Buchführung informiert gewesen und hätte spätestens dann, als er bemerken habe müssen, dass er seine Pflichten zur rechtzeitigen Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge nicht nachkommen können, entsprechende gerichtliche Schritten setzen oder die Geschäftsführungsfunktion unmittelbar zurücklegen müssen. Eine Haftung des BF sei damit definitiv gegeben. Zum Haftungsbetrag werde auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen; in eventu den Haftungsbetrag auf EUR 22.293,35 zu ändern, die Beschwerde im Übrigen jedoch abzuweisen.
  3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2018, beim Bundesverwaltungsgericht am 09.08.2018 einlangend, wurde mitgeteilt, dass über das Vermögen des BF am 04.08.2018 ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet worden sei. Eine Sanierungsplantagsatzung (Sanierungsplanvorschlag mit 100 % innerhalb von 2 Jahren) sei mit 16.10.2018 angesetzt worden.
  4. Mit Schriftsatz vom 21.09.2018 wurde das Erlöschen der Vertretungsvollmacht der ehemaligen Rechtsvertretung des BF infolge der Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung angezeigt.
  5. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.04.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 02.04.2019 einlangend, wurde mitgeteilt, dass dem am 18.12.2018 angenommenen Sanierungsplan des BF (30 %) die gerichtliche Bestätigung versagt worden sei.
  6. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2020 wurden der BF über seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde auf die Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, sowie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, und die daraus hervorgehende Klarstellung in Bezug auf die Bildung eines Beurteilungszeitraumes sowie die konkrete Berechnung von Haftungsbeträgen

§ 67Abs.

10 ASVG hingewiesen und die belangte Behörde in der Folge ersucht, eine erneute Berechnung der Ungleichbehandlung sowie eines allfälligen Haftungsbetrages entsprechend dieser klarstellenden und aktuellen Rechtsprechung durchzuführen und deren Berechnung dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde auch dem BF entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.9. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2020 wurden der BF über seinen nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreter sowie die belangte Behörde auf die Ausführungen im Beschluss des VwGH vom 19.08.2020, Ra 2016/08/0170, sowie im Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, und die daraus hervorgehende Klarstellung in Bezug auf die Bildung eines Beurteilungszeitraumes sowie die konkrete Berechnung von Haftungsbeträgen

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hingewiesen und die belangte Behörde in der Folge ersucht, eine erneute Berechnung der Ungleichbehandlung sowie eines allfälligen Haftungsbetrages entsprechend dieser klarstellenden und aktuellen Rechtsprechung durchzuführen und deren Berechnung dem Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus wurde auch dem BF entsprechendes Parteiengehör eingeräumt.

  1. Nach Gewährung einer Fristverlängerung langte am 15.12.2020 die neue Berechnung der belangten Behörde entsprechend der Rechtsprechung des VwGH samt einer mit 14.12.2020 datierten Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein. Demnach betrage die Haftungsgrenze nunmehr EUR 20.072,
  2. Bei der Gleichbehandlung ergebe sich eine neue Berechnung wie folgt: Zum Ende des Beurteilungszeitraumes, welcher nach wie vor mit 01.06.2015 bis 31.12.2015 angenommen werde, wären auf Gesamtverbindlichkeiten der Primärschuldnerin in Höhe von EUR 559.863,90 insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 447.635,04, somit eine Gesamtzahlungsquote von 79,95 %, geleistet worden. Die Sozialversicherungszahlungsquote betrage bei Sozialversicherungsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 97.036,36 (Rückstände in Höhe von EUR 21.708,08 und geleistete Zahlungen in diesem Zeitraum von EUR 75.328,28) und Zahlungen in Höhe von EUR 75.328,28 aber nur 77,63 %, sodass eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde in Höhe von 2,33 % im Verhältnis zur Gesamtzahlungsquote bestanden habe. Die Beitragsverbindlichkeiten in Höhe von EUR 97.036,36 multipliziert mit 2,33 % ergebe somit einen neuen Haftungsbetrag in Höhe von EUR 2.256,
  3. Es werde daher beantragt, die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der BF für einen Betrag in Höhe von EUR 2.256,42 zuzüglich Verzugszinsen im Ausmaß von 3,38 % p.a. aus diesem Betrag binnen 15 Tagen zu bezahlen habe.
  4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.12.2020 wurde dem BF über seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter die Stellungnahme der belangten Behörde sowie die Neuberechnung des Haftungsbetrages zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs binnen drei Wochen übermittelt.
  5. Eine Stellungnahme langte bis dato beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer XXXX eingetragene „ XXXX GmbH“ (später: „ XXXX GmbH in Liqu.“; Primärschuldnerin) mit Sitz in XXXX von 29.05.2015 bis 17.01.2016 als deren einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer. Ab 18.01.2016 bis 09.05.2016 war XXXX (im Folgenden: C.K.), von 10.05.2016 bis 02.11.2016 XXXX jeweils einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Von 03.11.2016 bis zur amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch

§ 40

FBG am 26.03.2019 war letzterer auch selbstständig vertretender Liquidator der Primärschuldnerin (vgl. Firmenbuchauszug zu XXXX vom 22.02.2021).1.1. Der BF vertrat die ehemals zur Firmenbuchnummer römisch 40 eingetragene „ römisch 40 GmbH“ (später: „ römisch 40 GmbH in Liqu.“; Primärschuldnerin) mit Sitz in römisch 40 von 29.05.2015 bis 17.01.2016 als deren einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer. Ab 18.01.2016 bis 09.05.2016 war römisch 40 (im Folgenden: C.K.), von 10.05.2016 bis 02.11.2016 römisch 40 jeweils einziger zur selbstständigen Vertretung befugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin. Von 03.11.2016 bis zur amtswegigen Löschung der Primärschuldnerin aus dem Firmenbuch

Paragraph 40, FBG am 26.03.2019 war letzterer auch selbstständig vertretender Liquidator der Primärschuldnerin vergleiche Firmenbuchauszug zu römisch 40 vom 22.02.2021). Von 01.06.2015 bis 17.05.2016 war dabei die ehemals zur XXXX ins Firmenbuch eingetragene XXXX Ges.m.b.H. (im Folgenden: K. GmbH) Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin, deren Alleingesellschafterin wiederum von 24.09.2013 bis 11.04.2018 XXXX gewesen ist. Der BF war im Zeitraum von 07.02.2014 bis 17.01.2016 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer auch der K. GmbH, von 18.01.2016 bis 18.08.2016 war C.K. alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und von 27.09.2018 bis zur amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch

§ 40FBG am 22.07.2020 war der BF auch Liquidator der K. Gmb

H (vgl. Firmenbuchauszug zu XXXX vom 22.02.2021).Von 01.06.2015 bis 17.05.2016 war dabei die ehemals zur römisch 40 ins Firmenbuch eingetragene römisch 40 Ges.m.b.H. (im Folgenden: K. GmbH) Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin, deren Alleingesellschafterin wiederum von 24.09.2013 bis 11.04.2018 römisch 40 gewesen ist. Der BF war im Zeitraum von 07.02.2014 bis 17.01.2016 alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer auch der K. GmbH, von 18.01.2016 bis 18.08.2016 war C.K. alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer und von 27.09.2018 bis zur amtswegigen Löschung aus dem Firmenbuch

Paragraph 40, FBG am 22.07.2020 war der BF auch Liquidator der K. GmbH vergleiche Firmenbuchauszug zu römisch 40 vom 22.02.2021). 1.

  1. Der BF war zudem Steuerberater für die Primärschuldnerin sowie auch für C.K., über dessen Vermögen am 20.02.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge ein bis 30.01.2018 laufender Zahlungsplan angenommen wurde, weshalb der BF die Geschäftsführung der Primärschuldnerin übernahm. Der BF war jedenfalls zeichnungsberechtigt und als Steuerberater der Primärschuldnerin jedenfalls über die laufende Buchhaltung informiert (vgl. Beschwerdevorbringen, Beschwerde vom 13.09.2017, S 7; E-Mail des BF selbst an die belangte Behörde vom 31.05.2017).1.
  2. Der BF war zudem Steuerberater für die Primärschuldnerin sowie auch für C.K., über dessen Vermögen am 20.02.2014 ein Insolvenzverfahren eröffnet und in der Folge ein bis 30.01.2018 laufender Zahlungsplan angenommen wurde, weshalb der BF die Geschäftsführung der Primärschuldnerin übernahm. Der BF war jedenfalls zeichnungsberechtigt und als Steuerberater der Primärschuldnerin jedenfalls über die laufende Buchhaltung informiert vergleiche Beschwerdevorbringen, Beschwerde vom 13.09.2017, S 7; E-Mail des BF selbst an die belangte Behörde vom 31.05.2017). Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF als Geschäftsführer dem C.K. eine Handlungsvollmacht in Bezug auf bestimmte Geschäftsführungskompetenzen eingeräumt hätte, noch, dass der BF durch C.K. intern auf seine unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und seine Geschäftsführungsbefugnis in irgendeiner Weise de-facto eingeschränkt gewesen ist. 1.
  3. Die Primärschuldnerin schuldete der belangten Behörde in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund der zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer zum 23.08.2017 Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Juni 2015, August bis Oktober 2015, Dezember 2015 bis Juli 2016 sowie aus Gemeinsamen Prüfungen Lohnabhängiger Abgaben (GPLAs) für Dezember 2014, Mai 2016 und Juni 2016 insgesamt EUR 34.676,49 sowie Verzugszinsen bis zum 31.07.2017, Beitragszugschläge und Nebengebühren, daher insgesamt EUR 38.113,94 (vgl. ursprünglich angefochtener Bescheid vom 23.08.2017 samt Rückstandsausweis vom selben Tag).1.
  4. Die Primärschuldnerin schuldete der belangten Behörde in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin, aufgrund der zur Sozialversicherung angemeldeten Dienstnehmer zum 23.08.2017 Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum Juni 2015, August bis Oktober 2015, Dezember 2015 bis Juli 2016 sowie aus Gemeinsamen Prüfungen Lohnabhängiger Abgaben (GPLAs) für Dezember 2014, Mai 2016 und Juni 2016 insgesamt EUR 34.676,49 sowie Verzugszinsen bis zum 31.07.2017, Beitragszugschläge und Nebengebühren, daher insgesamt EUR 38.113,94 vergleiche ursprünglich angefochtener Bescheid vom 23.08.2017 samt Rückstandsausweis vom selben Tag). Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom XXXX .2016, Zahl XXXX , wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Primärschuldnerin infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Es kam daher zu keiner Quotenausschüttung (vgl. Firmenbuchauszug zu XXXX vom 22.02.2021; aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 06.12.2017).Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom römisch 40 .2016, Zahl römisch 40 , wurde das Insolvenzverfahren über die Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet und die Primärschuldnerin infolge rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens und Zahlungsunfähigkeit aufgelöst. Es kam daher zu keiner Quotenausschüttung vergleiche Firmenbuchauszug zu römisch 40 vom 22.02.2021; aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 06.12.2017). 1.
  5. Die belangte Behörde meldete dabei Forderungen in Höhe von EUR 20.814,54 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 21.708,08 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 EUR 1.635,81 geleistet (vgl. unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt).1.
  6. Die belangte Behörde meldete dabei Forderungen in Höhe von EUR 20.814,54 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 21.708,08 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 EUR 1.635,81 geleistet vergleiche unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt). Im Zeitraum von 01.06.2015 bis 31.12.2015 bestand eine Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 97.036,
  7. Im selben Zeitraum wurden von der Primärschuldnerin auf diese aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 75.328,28 bezahlt. Zum 31.12.2015 bestand somit ein Rückstand offener und fälliger Beiträge in Höhe von EUR 21.708,08, die Zahlungsquote betrug daher 77,63 % (EUR 75.328,28*100/EUR 97.036,06) (vgl. unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015; darüber hinaus unbestritten).Im Zeitraum von 01.06.2015 bis 31.12.2015 bestand eine Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 97.036,
  8. Im selben Zeitraum wurden von der Primärschuldnerin auf diese aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 75.328,28 bezahlt. Zum 31.12.2015 bestand somit ein Rückstand offener und fälliger Beiträge in Höhe von EUR 21.708,08, die Zahlungsquote betrug daher 77,63 % (EUR 75.328,28*100/EUR 97.036,06) vergleiche unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015; darüber hinaus unbestritten). Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 559.863,90 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 447.635,04, die Gesamtzahlungsquote für diesen Zeitraum beträgt somit 79,95 % (EUR 447.635,04*100/ EUR 559.863,90) (vgl. unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015; darüber hinaus unbestritten).Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 559.863,90 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 447.635,04, die Gesamtzahlungsquote für diesen Zeitraum beträgt somit 79,95 % (EUR 447.635,04*100/ EUR 559.863,90) vergleiche unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015; darüber hinaus unbestritten). Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 79,95 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 77,63 % beträgt somit 2,33 % zu Lasten der belangten Behörde (vgl. unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015; darüber hinaus unbestritten).Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 79,95 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 77,63 % beträgt somit 2,33 % zu Lasten der belangten Behörde vergleiche unbestrittene Stellungnahme der belangten Behörde vom 14.12.2020 samt Berechnungsblatt sowie dieser zugrundeliegende und vom BF selbst vorgelegte Saldenlisten und Berechnungsblätter für den Zeitraum Juni bis Dezember 2015; darüber hinaus unbestritten). 1.
  9. Strittig ist gegenständlich die Haftung des BF dem Grunde sowie der Höhe nach.
  10. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  11. Die Feststellungen in Bezug auf die Primärschuldnerin und deren Insolvenzverfahren, ihre Alleingesellschafterin sowie die ausschließliche handelsrechtliche Geschäftsführungsbefugnis des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Firmenbuchauszug sowie dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes. Zum Vorbringen, wonach der BF sinngemäß nur „pro-forma“ die Geschäftsführung übernommen habe, faktisch aber C.K. weiterhin Geschäftsführer der BF gewesen sei, ist der belangten Behörde in ihren diesbezüglichen Ausführungen zuzustimmen. Es wurde vom BF selbst sowie auch in dessen Beschwerde eingeräumt, dass dieser die Geschäftsführung aufgrund des Insolvenzverfahrens des C.K. übernommen habe. Dem BF als selbstständigen Steuerberater, somit einem besonders sachkundigen Geschäftsführer, mussten dabei jedenfalls die Rechtsfolgen, die ihn dadurch treffen würden, bewusst sein. Er hat dennoch wissentlich die Geschäftsführungstätigkeit übernommen und war auch nicht in der Lage, der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorzulegen, wonach seine Befugnisse de-facto eingeschränkt gewesen wären oder er dem C.K. eine Handlungsvollmacht eingeräumt hätte. Insgesamt ist das diesbezügliche Vorbringen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH (der Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin) gewesen ist und auch ab 27.09.2018 bis zur amtswegigen Löschung der K. GmbH aus dem Firmenbuch

§ 40

FBG am 22.07.2020 auch als deren Liquidator eingetragen war, insofern als Schutzbehauptung zu werten und kann auch nicht erkannt werden, dass der BF in die Unternehmenskonstrukte des C.K. ab 2016 nicht mehr involviert gewesen wäre.Zum Vorbringen, wonach der BF sinngemäß nur „pro-forma“ die Geschäftsführung übernommen habe, faktisch aber C.K. weiterhin Geschäftsführer der BF gewesen sei, ist der belangten Behörde in ihren diesbezüglichen Ausführungen zuzustimmen. Es wurde vom BF selbst sowie auch in dessen Beschwerde eingeräumt, dass dieser die Geschäftsführung aufgrund des Insolvenzverfahrens des C.K. übernommen habe. Dem BF als selbstständigen Steuerberater, somit einem besonders sachkundigen Geschäftsführer, mussten dabei jedenfalls die Rechtsfolgen, die ihn dadurch treffen würden, bewusst sein. Er hat dennoch wissentlich die Geschäftsführungstätigkeit übernommen und war auch nicht in der Lage, der belangten Behörde oder dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorzulegen, wonach seine Befugnisse de-facto eingeschränkt gewesen wären oder er dem C.K. eine Handlungsvollmacht eingeräumt hätte. Insgesamt ist das diesbezügliche Vorbringen insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der K. GmbH (der Alleingesellschafterin der Primärschuldnerin) gewesen ist und auch ab 27.09.2018 bis zur amtswegigen Löschung der K. GmbH aus dem Firmenbuch

Paragraph 40, FBG am 22.07.2020 auch als deren Liquidator eingetragen war, insofern als Schutzbehauptung zu werten und kann auch nicht erkannt werden, dass der BF in die Unternehmenskonstrukte des C.K. ab 2016 nicht mehr involviert gewesen wäre. Wenn der BF anführt, er hätte ab Dezember 2015 bis Jänner 2016 keinen Zugriff mehr auf die Firmenkonten der Primärschuldnerin und damit faktisch keine Möglichkeit mehr gehabt, Zahlungen für die Primärschuldnerin zu veranlassen (Vorlageantrag vom 13.11.2017, S 3), so räumt er damit einerseits implizit ein, von Juni bis November 2015 jedenfalls über die Möglichkeit der Leistungen von Zahlungen für die Primärschuldnerin verfügt zu haben. Darüber hinaus legte der BF trotz entsprechender Ankündigung in der Beschwerde bzw. dem Vorlageantrag keinerlei entsprechende Beweismittel oder Korrespondenz vor. In diesem Sinne konnten seitens des Bundesverwaltungsgerichte keine glaubhaften Hinweise darauf gefunden werden, dass dem BF die Geschäftsführung der Primärschuldnerin de-facto durch C.K. entzogen gewesen wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist der belangten Behörde auch insofern zuzustimmen, als der BF als Steuerberater der Primärschuldnerin, der eigenen Angaben nach immer die Buchhaltung entsprechend aufbereitete, über die Zahlungsein- und –ausgänge bei der Primärschuldnerin sowie offenen Verbindlichkeiten jedenfalls so zeitnah informiert war (was seitens des BF gar nicht bestritten wurde, vgl. Vorlageantrag vom 13.11.2017, S 3), dass er seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbar hätte zurücklegen können, war er jedoch nicht getan hat.In diesem Sinne konnten seitens des Bundesverwaltungsgerichte keine glaubhaften Hinweise darauf gefunden werden, dass dem BF die Geschäftsführung der Primärschuldnerin de-facto durch C.K. entzogen gewesen wäre. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ist der belangten Behörde auch insofern zuzustimmen, als der BF als Steuerberater der Primärschuldnerin, der eigenen Angaben nach immer die Buchhaltung entsprechend aufbereitete, über die Zahlungsein- und –ausgänge bei der Primärschuldnerin sowie offenen Verbindlichkeiten jedenfalls so zeitnah informiert war (was seitens des BF gar nicht bestritten wurde, vergleiche Vorlageantrag vom 13.11.2017, S 3), dass er seine Geschäftsführungstätigkeit unmittelbar hätte zurücklegen können, war er jedoch nicht getan hat. 2.

  1. Die Feststellungen und Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 ergeben sich aus der von der belangten Behörde nunmehr neu vorgelegten Berechnung des Haftungsrahmens und Haftungsbetrages vom 14.12.2020, welche wiederum ihrerseits auf den vom BF selbst vorgelegten rechnerischen Entlastungsnachweisen und vorgelegten Saldenlisten sowie den von der belangten Behörde selbst verzeichneten Zahlungseingängen basieren. Eine diesbezügliche Unrichtigkeit der zugrundeliegenden Beträge wurde zu keiner Zeit geltend gemacht und liegen gegenständlich auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise darauf vor, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen würden, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt wurden. Vielmehr wird in der gegenständlichen Beschwerde (neben der Haftung dem Grunde nach) die korrekte Berechnung des Haftungsbetrages entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, einschließlich der Bildung des Beurteilungszeitraumes bestritten. Diesbezüglich wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen. Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF. BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des Paragraph 9, VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zur Haftung des BF dem Grunde nach: 3.2.1.

§ 58Abs.

5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.3.2.1.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 67Abs.

10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personengesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegen Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend (vgl dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grds nicht Prokuristen iSd § 53 UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd § 54 UGB (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den „zur Vertretung berufenen“ um die gesetzlichen Vertreter, also um jene, ohne die das vertretene Rechtssubjekt nicht handeln kann, wie sich aus der insoweit ausdrücklichen Beschränkung bei den natürlichen Personen ergibt (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033). Diese Ableitung scheint auch aus Gleichheitsgründen überzeugend vergleiche dazu VwGH 94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = SVSlg 45.037). Daher haften grds nicht Prokuristen iSd Paragraph 53, UGB (VwGH 89/08/0223, ZfVB 1992/1033;94/08/0105, ZfVB 2000/1561 = ARD 5134/35/2000 = SVSlg 45.037) und auch nicht Handlungsbevollmächtigte iSd Paragraph 54, UGB vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 94 (Stand 01.07.2014, rdb.at)). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH vom 21.05.1996, 93/08/0221; vom 29.06.1999, 99/08/0075, uva.) ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat (VwGH vom 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Ein Sonderfall in diesem Zusammenhang ist die ausnahmsweise Haftung des „faktischen Vertreters“. Wird der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigte auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat, dann kann er nach Abs. 10 in Haftung genommen werden (VwGH 2000/08/0097, RdW 2001/758, 743 = ZfVB 2002/931 = SVSlg 48.076 = SVSlg 49.370; dazu Resch, RdW 2001, 602; Derntl, RdW 2008, 379 [380] mwH; zum faktischen Geschäftsführer im Allgemeinen OGH 8 Ob 124/07 d, SZ 2007/200 = GesRZ 2008, 159 = EvBl 2008/77, 406 = ecolex 2008/159, 439 = JBl 2008, 455; ferner 2 Ob 238/09 b, ÖJZ 2011/28, 283 [Kraus] = ecolex 2010/435, 1165 = wbl 2011/39, 104 = GesRZ 2011, 43). Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob diese Person als Gesellschafter oder sonst im Firmenbuch aufscheint (OGH 8 Ob 108/08 b, SZ 2009/20 = wbl 2009/156, 356 = RdW 2009/593, 590 = GeS 2009, 269; dazu Ruhm/Toms, ecolex 2009, 682) (vgl Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 97 (Stand 01.07.2014, rdb.at)).Ein Sonderfall in diesem Zusammenhang ist die ausnahmsweise Haftung des „faktischen Vertreters“. Wird der Geschäftsführer einer GmbH auf die gesetzlich unabdingbaren Mindestrechte beschränkt und gleichzeitig veranlasst, zB dem Gesellschafter einer GmbH in allen übrigen Angelegenheiten umfassende Handlungsvollmacht zu erteilen, wobei der solcherart Bevollmächtigte auch als alleiniger Vertreter der Gesellschaft wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt, sodass er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Geschicke der Gesellschaft durch eigenes Handeln im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen hat, dann kann er nach Absatz 10, in Haftung genommen werden (VwGH 2000/08/0097, RdW 2001/758, 743 = ZfVB 2002/931 = SVSlg 48.076 = SVSlg 49.370; dazu Resch, RdW 2001, 602; Derntl, RdW 2008, 379 [380] mwH; zum faktischen Geschäftsführer im Allgemeinen OGH 8 Ob 124/07 d, SZ 2007/200 = GesRZ 2008, 159 = EvBl 2008/77, 406 = ecolex 2008/159, 439 = JBl 2008, 455; ferner 2 Ob 238/09 b, ÖJZ 2011/28, 283 [Kraus] = ecolex 2010/435, 1165 = wbl 2011/39, 104 = GesRZ 2011, 43). Dabei kommt es aber nicht darauf an, ob diese Person als Gesellschafter oder sonst im Firmenbuch aufscheint (OGH 8 Ob 108/08 b, SZ 2009/20 = wbl 2009/156, 356 = RdW 2009/593, 590 = GeS 2009, 269; dazu Ruhm/Toms, ecolex 2009, 682) vergleiche Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 97 (Stand 01.07.2014, rdb.at)). Fallbezogen ergibt sich daraus: Wie in den beweiswürdigenden Erwägungen ausgeführt, haben sich im gegenständlichen Fall keine konkreten und tragfähigen Hinweise darauf ergeben, dass entgegen des BF C.K. als faktischer Geschäftsführer zurechenbar gehandelt haben sollte. Der BF war von 29.05.2015 bis 17.01.2016 im Firmenbuch unstrittig als einziger vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd § 67 Abs. 10 ASVG anzusehen.Der BF war von 29.05.2015 bis 17.01.2016 im Firmenbuch unstrittig als einziger vertretungsbefugter, handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF eingetragen. Er ist somit als Geschäftsführer iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG anzusehen. Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach § 67 Abs. 10 ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028).Wesentliche (und primäre) sachliche Voraussetzung der subsidiären Haftung eines Vertreters nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist die objektive (gänzliche oder zumindest teilweise) Uneinbringlichkeit der betreffenden Sozialversicherungsbeiträge beim Primärschuldner. Erst wenn sie feststeht, ist auf die Prüfung der für eine Haftung nach dieser Bestimmung maßgebenden weiteren, an die Person des allenfalls Haftungspflichtigen geknüpften Voraussetzungen einzugehen (VwGH vom 29.03.2000, 95/08/0140 mit Hinweis auf E 09.02.1982, 81/14/0072, 0074-0077, VwSlg 5652 F/1982, E 16.09.1991, 91/15/0028). Im konkreten Fall steht fest, dass mangels Vermögens über die Primärschuldnerin kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und die Firma bereits amtswegig aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Die objektive Uneinbringlichkeit der aushaftenden Beträge bei der Primärschuldnerin liegt somit vor. Die Heranziehung des BF als Vertreter der GmbH zur Haftung für deren Beitragsschulden im relevanten Zeitraum erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht. 3.2.2. Zur schuldhaften Verletzung der Gleichbehandlungspflicht bzw. Haftung der Höhe nach: Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62, der Anwendungsbereich des § 67 Abs. 10 ASVG dahingehend erweitert (vgl. zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des § 58 Abs. 5 ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG (vgl. VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt (vgl. VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG leichte Fahrlässigkeit aus (vgl. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070).Der rezenten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038) wurde durch das SRÄG 2010, BGBl. römisch eins Nr. 62, der Anwendungsbereich des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG dahingehend erweitert vergleiche zur vorangehenden Rechtslage VwGH (verstärkter Senat) 12.12.2000, 98/08/0191, VwSlg. 15528A), dass durch die Einfügung des Paragraph 58, Absatz 5, ASVG den dort angeführten Vertretern (u.a. von juristischen Personen) die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen der von ihnen Vertretenen übertragen wurde. Eine Verletzung der diesbezüglichen Pflichten ist daher nunmehr Anknüpfungspunkt der Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vergleiche VwGH 15.11.2017, Ro 2017/08/0001). Eine solche die Haftung begründende Pflichtverletzung kann insbesondere darin bestehen, dass der Vertreter die fälligen Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt vergleiche VwGH 7.10.2015, Ra 2015/08/0040). In subjektiver Hinsicht reicht für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG leichte Fahrlässigkeit aus vergleiche VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0070). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat (vgl. VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, trifft ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht den Vertreter die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der Verpflichtungen unmöglich war, widrigenfalls eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Stellt er dabei nicht bloß ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen auf, so ist er zur weiteren Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens aufzufordern, wenn auf Grund dessen - nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens - die Beurteilung des Bestehens einer Haftung möglich ist. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so bleibt die Behörde zur Annahme berechtigt, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht entsprochen hat vergleiche VwGH 26.5.2004, 2001/08/0043; 26.1.2005, 2002/08/0213; 25.5.2011, 2008/08/0169). Der Vertreter haftet dann für die Beitragsschulden zur Gänze, weil ohne entsprechende Mitwirkung auch der durch sein schuldhaftes Verhalten uneinbringlich gewordene Anteil nicht festgestellt werden kann vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065; vom 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen (vgl. VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung § 25a BUAG).Zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung im Hinblick auf die am Ende des Beurteilungszeitraumes unberichtigt gebliebenen Verbindlichkeiten hat der Vertreter jedenfalls die insgesamt fälligen Verbindlichkeiten im Beurteilungszeitraum sowie die im Beurteilungszeitraum darauf geleisteten Zahlungen nachvollziehbar darzustellen und zu belegen vergleiche VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227, zur Parallelbestimmung Paragraph 25 a, BUAG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung

§ 67Abs.

10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche die Erk. des VwGH vom 29.06.1999, Zl. 99/08/0075; vom 07.10.2015, Ra 2015/08/0040) ist die Haftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft verletzt hat.

Judikatur hat der neu eintretende Geschäftsführer mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden" haftet (vgl. VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065).

Judikatur hat der neu eintretende Geschäftsführer mit Beginn seiner Tätigkeit sämtliche offenen Sozialversicherungsbeiträge gleich zu behandeln, auch wenn die Forderungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstanden sind. Die Haftung des neu bestellten Vertreters für Beitragsrückstände, die vor seiner Bestellung aufgelaufen sind, ist grundsätzlich zu bejahen (VwGH 95/16/0155, Ro 2014/16/0019). Ein Vertreter, der erst zu einem Zeitpunkt Vertreter wird, zu dem bereits Beitragsschulden bestehen, die ohne seine Mitwirkung zustande gekommen sind („Altschulden"), hat sich ab dem Eintritt seiner Verantwortlichkeit um die Berichtigung dieser Beitragsschulden aus den vorhandenen Mitteln bzw. um die Gleichbehandlung dieser Verbindlichkeiten mit anderen Schulden entsprechend zu kümmern hat, widrigenfalls er auch für „Altschulden" haftet vergleiche VwGH vom 21.09.1999, 99/08/0065). Der im Hinblick auf die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilende Zeitraum endet spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens; er endet bereits früher mit der Beendigung der Vertreterstellung oder auch mit einer früheren allgemeinen Zahlungseinstellung. Er beginnt mit der Fälligkeit der ältesten zum Ende des Beurteilungszeitraumes – unter Berücksichtigung allfälliger Anfechtungen – noch offenen Zuschlagsverbindlichkeiten, wobei für die Ermittlung dieses Zeitraums alle Zuschlagszahlungen ungeachtet allfälliger Widmungen auf die jeweils älteste Forderung zu beziehen sind (VwGH vom 29.01.2014, 2012/08/0227). Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren (vgl. insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97

(106); Die Vertreterhaftung

§ 67

Abs 10 ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Die nach dem Ende des Beurteilungszeitraumes erfolgte Zahlung einer Insolvenzquote hat keinen Einfluss auf die der Ermittlung des Haftungsbetrages zu Grunde zu legenden Verbindlichkeiten und Zahlungen; sie kann nur dazu führen, den tatsächlich eingetretenen Schaden (soweit sich dieser auf bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verbindlichkeiten bezieht), der die äußerste Grenze der Haftung des Vertreters (Haftungsrahmen) bildet, zu reduzieren vergleiche insbesondere VwGH 29.1.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.3. der Entscheidungsgründe). Ist also der eingetretene Schaden infolge der Zahlung einer Quote aus dem Insolvenzverfahren letztlich geringer als der errechnete Haftungsbetrag, so vermindert sich die Haftung insoweit, als sie sich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden beschränkt. Hingegen gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, die bezahlte Insolvenzquote auch dann, wenn der eingetretene Schaden nach deren Abzug noch über dem errechneten Haftungsbetrag liegt, dem Schuldner anteilsmäßig zugutekommen zu lassen; die gegenteilige Ansicht Müllers (Ausgewählte Fragen der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Brameshuber/Aschauer (Hrsg), Jahrbuch Sozialversicherungsrecht 2017, 97

(106); Die Vertreterhaftung

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Konecny (Hrsg), Insolvenz-Forum 2016, 185 (201 f)) beruht auf dem Missverständnis, dass nach der soeben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zahlung aus dem Insolvenzverfahren jedenfalls - also auch dann, wenn der Ausfall unter Berücksichtigung dieser Zahlung noch den errechneten Haftungsbetrag übersteigt - und zur Gänze vom Haftungsbetrag abzuziehen wäre) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung (vgl. Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach § 67 Abs. 10 ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit

(2016)63
(70)) (vgl. VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001).Hinsichtlich der Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds kann nichts anderes gelten: Gläubigergleichbehandlung liegt nach der bereits zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (nur) dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, unter Einschluss der Beitragsverbindlichkeiten dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Zahlungen auf die Beitragsverbindlichkeiten zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Spätere Zahlungen - von welcher Seite auch immer - können auf diese Quoten keinen Einfluss haben, sondern nur den tatsächlich eingetretenen Schaden und damit den Haftungsrahmen reduzieren. Die frühere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlungen des Insolvenz-Entgelt-Fonds (beginnend mit VwGH 27.7.2001, 2001/08/0061) bezog sich demgegenüber nur auf Fälle einer Haftung allein wegen Verletzung der Pflicht zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeitragsanteile und nicht auf eine - hier zu beurteilende - Haftung wegen Verletzung der (allgemeinen) Pflicht zur Beitragsentrichtung vergleiche Julcher, Aktuelle Probleme der Vertreterhaftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in: Pfeil/Prantner (Hrsg), Sozialversicherungsrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
(2016)63
(70)) vergleiche VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001). Fallbezogen ergibt sich daraus: Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF im Zeitraum von 29.05.2015 bis 17.01.2016 alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich daher grundsätzlich vom 29.05.2015 bis zum 17.01.
  1. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist (vgl. VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe).Entsprechend der Eintragung im Firmenbuch war der BF im Zeitraum von 29.05.2015 bis 17.01.2016 alleiniger, selbstständig vertretender, handelsrechtlicher Geschäftsführer. Der Haftungszeitraum erstreckt sich daher grundsätzlich vom 29.05.2015 bis zum 17.01.
  2. Beurteilungszeitraum ist demgegenüber jener Zeitraum, in welchem die Gläubigergleichbehandlung zu beurteilen ist vergleiche VwGH Vom 29.01.2014, 2012/08/0227, Punkt 4.5 der Entscheidungsgründe). In Anbetracht dessen, dass der BF somit vor dem 31.01.2016 als Geschäftsführer ausschied, die Fälligkeit der für Jänner 2016 bestehenden Forderungen aber erst mit 31.01.2016 eintrat, ist gegenständlich – wie von der belangten Behörde angeführt – ein Beurteilungszeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 relevant. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, meldete die belangte Behörde für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 fällige Forderungen in Höhe von EUR 20.814,54 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 21.708,08 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 EUR 1.635,81 geleistet, sodass der äußerste rechnerische Haftungsrahmen EUR 20.072,27 beträgt, zumal mangels Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens keine Quote zu berücksichtigen ist (vgl. dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte
  3. der Entscheidungsgründe.).Wie sich aus den Feststellungen ergibt, meldete die belangte Behörde für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 fällige Forderungen in Höhe von EUR 20.814,54 sowie infolge einer Nachtrags-GPLA noch weitere EUR 893,54, somit insgesamt EUR 21.708,08 als Forderung im Insolvenzverfahren an. Seitens des IESG-Fonds wurden im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 EUR 1.635,81 geleistet, sodass der äußerste rechnerische Haftungsrahmen EUR 20.072,27 beträgt, zumal mangels Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens keine Quote zu berücksichtigen ist vergleiche dazu noch einmal VwGH vom 27.04.2020, Ro 2020/08/0001, insbesondere Punkte
  4. der Entscheidungsgründe.). Aus den festgestellten Daten ergibt sich weiters, dass im Zeitraum von 01.06.2015 bis 31.12.2015 eine Gesamtforderung der belangten Behörde an aushaftenden Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 97.036,36 bestand. Im selben Zeitraum wurden von der Primärschuldnerin auf diese aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge EUR 75.328,28 bezahlt. Zum 31.12.2015 bestand somit ein Rückstand offener und fälliger Beiträge in Höhe von EUR 21.708,08, die Zahlungsquote betrug daher 77,63 % (EUR 75.328,28*100/EUR 97.036,06). Insgesamt leistete die Primärschuldnerin im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 auf Gesamtverbindlichkeiten (Verbindlichkeiten an Dritte zuzüglich Verbindlichkeiten bei der belangten Behörde) in Höhe von EUR 559.863,90 Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 447.635,04, die Gesamtzahlungsquote für diesen Zeitraum beträgt somit 79,95 % (EUR 447.635,04*100/ EUR 559.863,90) Die Differenz zwischen allgemeiner Zahlungsquote von 79,95 % und Zahlungsquote an die belangte Behörde von 77,63 % beträgt somit 2,33 % zu Lasten der belangten Behörde. Es liegt daher im Beurteilungszeitraum von 01.06.2015 bis 31.12.2015 eine Ungleichbehandlung der belangten Behörde und damit ein rechnerischer Haftungsbetrag in Höhe von 2,33 % oder EUR 2.256,42 (EUR 97.036,06*2,33 %) vor. Dieser ist somit niedriger, als der berechnete äußerste Haftungsrahmen (= tatsächlicher Schaden), sodass vom Haftungsbetrag die IESG-Zahlungen nicht abzuziehen sind. Die Haftung umfasst im Hinblick auf §§ 58 Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 59 Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.Die Haftung umfasst im Hinblick auf Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen nach Paragraph 59, Absatz 1 ASVG (vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038). Daher erfolgte auch der Ausspruch über die Haftung für die aufgelaufenen und noch auflaufenden Verzugszinsen zu Recht.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a).

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Demnach haftet der BF als alleiniger Geschäftsführer der Primärschuldnerin für bei dieser im Zeitraum 01.06.2015 bis 31.12.2015 aushaftenden und uneinbringlichen Beitragsrückständen mit EUR 2.256,42 zuzüglich Verzugszinsen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in eventu beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur in eventu beantragt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers

§ 67Abs. 10 i

Vm. § 58 Abs. 5 und § 83 ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zur Haftung des Geschäftsführers

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5 und Paragraph 83, ASVG vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G308.2186352.1.00

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