RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlI413 2235468-1 Spruch, I413 2235468-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B),
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal von der Schweiz kommend ins Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Selbiger wurde am 23.02.2010 in erster Instanz ob des Vorliegens eines Dublin-Sachverhaltes (Zuständigkeit Schweiz) negativ beendet und der Beschwerdeführer am 20.07.2010 nach Zürich überstellt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.07.2010 zu 163 Hv 80/10w wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 08.07.2010 zu 163 Hv 80/10w wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG und 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.
- Im Dezember 2010 kehrte der Beschwerdeführer ins Bundesgebiet zurück, wobei er am 12.03.2012 polizeilich aufgegriffen sowie niederschriftlich einvernommen wurde. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 12.03.2012, Zl. III-1288059/FrB-ZJ/12, wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Am 19.02.2016 ehelichte der Beschwerdeführer die slowakische Staatsangehörige M XXXX F XXXX in Malaga, Spanien. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) wurde mit Schreiben vom 11.04.2018 seitens der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, mitgeteilt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stattgegeben wurde, jedoch ob des rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausgeschlossen werden könne.
- Am 19.02.2016 ehelichte der Beschwerdeführer die slowakische Staatsangehörige M römisch 40 F römisch 40 in Malaga, Spanien. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde, BFA) wurde mit Schreiben vom 11.04.2018 seitens der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, mitgeteilt, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte stattgegeben wurde, jedoch ob des rechtskräftig gegen den Beschwerdeführer erlassenen Einreiseverbotes eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht ausgeschlossen werden könne.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2018 zu 65 Hv 46/18m, rechtskräftig seit 08.05.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2018 zu 65 Hv 46/18m, rechtskräftig seit 08.05.2018, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Strafe zur Gänze unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
- Am 14.06.2018 erfolgte vor der belangten Behörde eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 63 Hv 109/18m vom 14.09.2018, rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a und Abs 3 SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 63 Hv 109/18m vom 14.09.2018, rechtskräftig seit selbigem Tag, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt.
- Der Beschwerdeführer wurde vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Zusammenhang mit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 24.10.2018 verständigt und wurde ihm eine Stellungnahmefrist von 14 Tagen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde eine Erstreckung der Äußerungsfrist beantragt, welche auch gewährt wurde. Eine Stellungnahme langte seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mit 04.12.2018 ein.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.11.2018 zu 63 Hv 109/18m wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der am 14.09.2018 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub bis 19.09.2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen.
- Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.11.2018 zu 63 Hv 109/18m wurde dem Beschwerdeführer hinsichtlich der am 14.09.2018 verhängten Freiheitsstrafe von 10 Monaten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub bis 19.09.2020 gewährt, um sich der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), und zwar einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologischen Beratung und Betreuung zu unterziehen.
- Neuerlich wurde dem Beschwerdeführer seitens des BFA schriftlich – jedoch ohne Angabe eines Datums – mitgeteilt, dass eine Beweisaufnahme hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes stattgefunden habe und wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung eingeräumt. Die Zustellung dieses Schreibens erfolgt mit 12.05.
- Mit Schriftsatz vom 26.05.2020 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers um Fristverlängerung bis 10.06.2020, welche auch genehmigt wurde. Mit Schreiben vom 10.06.2020 ersuchte selbiger um eine weitere Fristverlängerung bis 24.06.2020, schließlich bis 08.07.
- Eine Stellungnahme langte jedoch nicht ein.
- Mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. 519401702/180552407, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt II.).
- Mit Bescheid vom 20.08.2020, Zl. 519401702/180552407, erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), wobei ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht vollumfänglich Beschwerde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer verfüge sowohl in Österreich als auch in Spanien über einen gültigen Aufenthaltstitel, beide Eheteile hätten zudem mittlerweile wieder einen gemeinsamen Hauptwohnsitz. In der undatierten „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ seien des Weiteren nur die Verurteilungen des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2018 angeführt worden, im angefochtenen Bescheid jedoch erstmals jene aus 2010, was einen Verstoß gegen das höchstgerichtlich ausjudizierte „Überraschungsverbot“ darstelle. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach der zweiten Verurteilung einer Entzugstherapie unterzogen, welche uneingeschränkt erfolgreich verlaufen sei und wären keinerlei weitere Verurteilungen mehr erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer am 03.12.2019 eine Deutsch-Prüfung des Referenzrahmens A2 positiv absolviert. Eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und/oder Sicherheit werde weder behauptet noch begründet, sondern werde einzig und allein ohne weitere Begründung auf die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers als solche verwiesen, was unzulässig sei. Sowohl der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.07.2020, als auch die Verbesserungen in Zusammenhang mit dem Erlernen der deutschen Sprache samt Werteprüfung würden gegen eine „negative“ Prognose des Beschwerdeführers sprechen. Im Übrigen sei für ganz Nigeria eine Reisewarnung der Stufe 6 erlassen worden.
- Mit Schriftsatz vom 28.09.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 30.09.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Für den 09.02.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, welche aufgrund einer Vertagungsbitte seitens des Beschwerdeführers auf den 15.02.2021 verlegt wurde. Am 15.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, per Videokonferenz eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der rechtsvertretene Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugin M XXXX F XXXX einvernommen wurden.
- Für den 09.02.2021 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, welche aufgrund einer Vertagungsbitte seitens des Beschwerdeführers auf den 15.02.2021 verlegt wurde. Am 15.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, per Videokonferenz eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher der rechtsvertretene Beschwerdeführer als Partei sowie die Zeugin M römisch 40 F römisch 40 einvernommen wurden.
- Mit Schriftsatz vom 16.02.2021 wurden ergänzend Lohnzettel des Beschwerdeführers sowie der Arbeitsvertrag seiner Ehegattin in Vorlage gebracht. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, ist katholischen Glaubens und der Volksgruppe der Ibo zugehörig. Seine Identität steht fest. Er verfügt über einen Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit Gültigkeit 21.02.2018 bis 21.02.2023, darüber hinaus auch über einen bis 04.04.2021 gültigen Aufenthaltstitel für Spanien. Der Beschwerdeführer heiratete am 19.02.2016 in Spanien, Malaga, die slowakische Staatsangehörige M XXXX F XXXX . Seit Januar 2018 lebt er durchgehend in Österreich. Zuvor war er in Spanien wohnhaft und verfügt der Beschwerdeführer auch nach wie vor über eine spanische Wohnadresse, wobei er die diesbezügliche Wohnung mietet. Er war bereits im Zeitraum vom 06.04.2017 bis 18.04.2017, anschließend vom 12.01.2018 bis 25.05.2020 an derselben Adresse wie seine Ehegattin mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, ebenso wieder seit dem 09.09.2020, wobei der Beschwerdeführer selbst bereits ab dem 25.05.2020 an der entsprechenden Adresse melderechtlich erfasst war. Tatsächlich lebten der Beschwerdeführer und seine Gattin von Anbeginn an unter der nunmehrigen Adresse. Der Beschwerdeführer heiratete am 19.02.2016 in Spanien, Malaga, die slowakische Staatsangehörige M römisch 40 F römisch 40 . Seit Januar 2018 lebt er durchgehend in Österreich. Zuvor war er in Spanien wohnhaft und verfügt der Beschwerdeführer auch nach wie vor über eine spanische Wohnadresse, wobei er die diesbezügliche Wohnung mietet. Er war bereits im Zeitraum vom 06.04.2017 bis 18.04.2017, anschließend vom 12.01.2018 bis 25.05.2020 an derselben Adresse wie seine Ehegattin mit Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst, ebenso wieder seit dem 09.09.2020, wobei der Beschwerdeführer selbst bereits ab dem 25.05.2020 an der entsprechenden Adresse melderechtlich erfasst war. Tatsächlich lebten der Beschwerdeführer und seine Gattin von Anbeginn an unter der nunmehrigen Adresse. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist im Bundesgebiet seit dem 04.09.2020 als Arbeiter bei der S XXXX H XXXX GmbH beschäftigt und bringt dabei monatlich etwa netto EUR 1.000,-- ins Verdienen. Zuvor ging der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.06.2019 bis 05.06.2019 sowie vom 16.10.2019 bis 10.04.2020 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche zuletzt vom 25.11.2019 bis 15.02.2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezogen hat, ist seit dem 16.02.2021 bei der itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH beschäftigt und verdient dabei etwa brutto EUR 780,--.Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist im Bundesgebiet seit dem 04.09.2020 als Arbeiter bei der S römisch 40 H römisch 40 GmbH beschäftigt und bringt dabei monatlich etwa netto EUR 1.000,-- ins Verdienen. Zuvor ging der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 03.06.2019 bis 05.06.2019 sowie vom 16.10.2019 bis 10.04.2020 einer geringfügigen Beschäftigung nach. Die Ehegattin des Beschwerdeführers, welche zuletzt vom 25.11.2019 bis 15.02.2021 Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bezogen hat, ist seit dem 16.02.2021 bei der itworks Personalservice & Beratung gemeinnützige GmbH beschäftigt und verdient dabei etwa brutto EUR 780,--. In Nigeria absolvierte der Beschwerdeführer ein technisches College und erlernte den Beruf des Bauingenieurs. Der Strafregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers weist zwei Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 46/2018m vom 03.05.2018 RK 08.05.2018 § 27
(2a)2. Fall SMGParagraph 27,
(2a)2. Fall SMG Datum der (letzten) Tat 06.03.2018 Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 46/2018m RK 08.05.2018 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 063 HV 109/2018m vom 14.09.2018 02) LG F.STRAFS.WIEN 063 HV 109/2018m vom 14.09.2018 RK 14.09.2018 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG §§ 27
(2a), 27
(3)SMGParagraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 03.08.2018 Freiheitsstrafe 10 Monate LG F.STRAFS.WIEN 063 HV 109/2018m RK 14.09.2018 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG F.STRAFS.WIEN 063 HV 109/2018m vom 14.07.2020 Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2018 zu 65 Hv 46/18m, rechtskräftig seit 08.05.2018, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 06.03.2018 in Wien auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in 1120 Wien im Bereich der U-Bahnstation Längenfeldgasse während sich zumindest 20 Personen im unmittelbaren Nahebereich befanden, sohin öffentlich vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine Kugel Kokain (Wirkstoff Cocain) W XXXX A XXXX um EUR 30,-- überlassen zu haben. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden dabei die geständige Verantwortung, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt, erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2018 zu 65 Hv 46/18m, rechtskräftig seit 08.05.2018, wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 06.03.2018 in Wien auf einer öffentlichen Verkehrsfläche in 1120 Wien im Bereich der U-Bahnstation Längenfeldgasse während sich zumindest 20 Personen im unmittelbaren Nahebereich befanden, sohin öffentlich vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich eine Kugel Kokain (Wirkstoff Cocain) W römisch 40 A römisch 40 um EUR 30,-- überlassen zu haben. Hierfür wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz 2 a, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit in der Dauer von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Mildernd wurden dabei die geständige Verantwortung, der bisherige ordentliche Lebenswandel sowie die Sicherstellung des Suchtgiftes berücksichtigt, erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 63 Hv 109/18m vom 14.09.2018, rechtskräftig seit selbigem Tag, für schuldig befunden, in Wien gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, an den abgesondert verfolgten S XXXX S XXXX überlassen zu haben, und zwar I./ am 03.08.2018 öffentlich, nämlich für ca. 15 Personen wahrnehmbar und auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich auf öffentlicher Straße in 1150 Wien , XXXX , zwei Kugeln mit insgesamt 1,1 Gramm brutto zum Preis vom EUR 40,-- und II./ von ca. Mitte Mai 2018 bis
- August 2018 in mehrfachen Angriffen insgesamt zumindest 24 Kugeln zum Preis von zumindest EUR 960,-. Hierfür wurde der Beschwerdeführer zu I./ wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a und Abs 3 SMG und zu II./ wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in einer Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mildernd wurde dabei das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 63 Hv 109/18m vom 14.09.2018, rechtskräftig seit selbigem Tag, für schuldig befunden, in Wien gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Kokain mit dem Wirkstoff Cocain, an den abgesondert verfolgten S römisch 40 S römisch 40 überlassen zu haben, und zwar römisch eins./ am 03.08.2018 öffentlich, nämlich für ca. 15 Personen wahrnehmbar und auf einer öffentlichen Verkehrsfläche bzw. sonst an einem allgemein zugänglichen Ort, nämlich auf öffentlicher Straße in 1150 Wien , römisch 40 , zwei Kugeln mit insgesamt 1,1 Gramm brutto zum Preis vom EUR 40,-- und römisch zwei./ von ca. Mitte Mai 2018 bis
- August 2018 in mehrfachen Angriffen insgesamt zumindest 24 Kugeln zum Preis von zumindest EUR 960,-. Hierfür wurde der Beschwerdeführer zu römisch eins./ wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG und zu römisch zwei./ wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in einer Dauer von zehn Monaten verurteilt. Mildernd wurde dabei das Geständnis, erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall berücksichtigt. Mit Gutachten vom 23.10.2018 wurde beim Beschwerdeführer ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide, ein Abhängigkeitssyndrom durch Kokain sowie ein Abhängigkeitssyndrom durch Alkohol diagnostiziert. Aufgrund dieser Diagnose wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.11.2018 zu 63 Hv 109/18m hinsichtlich seiner verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 39 Abs 1 SMG bis zum 19.09.2020 ein Strafaufschub gewährt, damit sich der Beschwerdeführer der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologische Beratung und Betreuung unterziehen konnte. Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Beschwerdeführer einer sechsmonatigen stationären Behandlung, beginnend mit 13.11.2018, und im Anschluss daran einer intensiven ambulanten Weiterbetreuung unterzieht. Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen sind entsprechend des Abschlussberichtes des Vereins „GRÜNER KREIS“ vom 28.06.2020 uneingeschränkt erfolgreich verlaufen und wurden zur weiteren Sicherung der Drogenfreiheit keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen angeregt. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe wurde aufgrund dessen gemäß § 40 Abs 1 SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsache Wien vom 14.07.2020 zu 63 Hv 109/18m nachgesehen. Es waren angesichts des Erfolgs der gesundheitsbezogenen Maßnahmen keine weiteren Maßnahmen im Sinne des § 40 Abs 1 letzter Satz SMG erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem SMG bzw. solcher strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stehen, abzuhalten. Aufgrund dieser Diagnose wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.11.2018 zu 63 Hv 109/18m hinsichtlich seiner verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG bis zum 19.09.2020 ein Strafaufschub gewährt, damit sich der Beschwerdeführer der notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (Paragraph 11, Absatz 2, SMG), und zwar einer Psychotherapie und einer klinisch-psychologische Beratung und Betreuung unterziehen konnte. Der Strafaufschub wurde mit der Maßgabe gewährt, dass sich der Beschwerdeführer einer sechsmonatigen stationären Behandlung, beginnend mit 13.11.2018, und im Anschluss daran einer intensiven ambulanten Weiterbetreuung unterzieht. Die gesundheitsbezogenen Maßnahmen sind entsprechend des Abschlussberichtes des Vereins „GRÜNER KREIS“ vom 28.06.2020 uneingeschränkt erfolgreich verlaufen und wurden zur weiteren Sicherung der Drogenfreiheit keine gesundheitsbezogenen Maßnahmen angeregt. Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe wurde aufgrund dessen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsache Wien vom 14.07.2020 zu 63 Hv 109/18m nachgesehen. Es waren angesichts des Erfolgs der gesundheitsbezogenen Maßnahmen keine weiteren Maßnahmen im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, letzter Satz SMG erforderlich, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer mit Strafe bedrohter Handlungen nach dem SMG bzw. solcher strafbaren Handlungen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von Suchtmitteln stehen, abzuhalten. Auch gegenwärtig konsumiert der Beschwerdeführer weder Drogen, noch trinkt er Alkohol. Am 03.12.2019 absolvierte er seine Integrationsprüfung bestehend aus Inhalten zur Sprachkompetenz auf dem Niveau A2 und zu Werte- und Orientierungswissen positiv. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über ein entsprechendes soziales Umfeld.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 14.06.2018, in den bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 18.09.
- Zudem wurden die Strafakten hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Verfahren 65 Hv 46/18m und 63 Hv 109/18m, weiters die Akten der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, zum Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eingeholt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt, ebenso ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers. Auch hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers, M XXXX F XXXX , wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Sozialversicherungsdateneinzug abgefragt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde vom 14.06.2018, in den bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz vom 18.09.
- Zudem wurden die Strafakten hinsichtlich des Beschwerdeführers zum Verfahren 65 Hv 46/18m und 63 Hv 109/18m, weiters die Akten der Magistratsabteilung 35, Einwanderung und Staatsbürgerschaft, zum Beschwerdeführer und seiner Ehegattin eingeholt. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt, ebenso ein Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers. Auch hinsichtlich der Ehegattin des Beschwerdeführers, M römisch 40 F römisch 40 , wurde ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie ein Sozialversicherungsdateneinzug abgefragt. Außerdem konnte auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden, in deren Zuge sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin M XXXX F XXXX via Videokonferenz einvernommen wurden. Außerdem konnte auf die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden, in deren Zuge sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin M römisch 40 F römisch 40 via Videokonferenz einvernommen wurden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme seinen nigerianischen Reisepass in Vorlage brachte, wobei eine entsprechende Kopie dem Verwaltungsakt beiliegt (AS 247; AS 505), stehen Identität, Staatsbürgerschaft sowie Geburtsdatum des Beschwerdeführers eindeutig fest. Die Feststellungen zur Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 15.02.2021, S 6). In einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers ist sein Aufenthaltstitel als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers samt Gültigkeitsdatum verschriftlicht, wobei er auch eine Kopie seiner Aufenthaltskarte im Zuge seiner Beschwerde vorgelegt hat (AS 505 f), des Weiteren auch eine Kopie seines bis 04.04.2021 gültigen spanischen Aufenthaltstitels (AS 507 f). Die Hochzeit des Beschwerdeführers mit M XXXX F XXXX am 19.02.2016 in Spanien, Malaga, ist durch die beglaubigte Übersetzung eines Auszuges aus dem spanischen Personenstandsregister dokumentiert (AS 511). Ihre Staatsangehörigkeit ergibt sich eindeutig aus dem in Vorlage gebrachten slowakischen Personalausweis, welcher als Kopie im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebracht wurde (AS 556 f). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2018 in Österreich lebt und zuvor in Spanien gelebt hat, wo er nach wie vor eine Wohnung mietet, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen desselben im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 15.02.2021, S 7). In Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Bundesgebiet bleibt auf die entsprechenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu ihren Personen zu verweisen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin glaubhaft zu Protokoll, von Beginn an gemeinsam an der aktuellen Wohnanschrift gelebt zu haben (Protokoll vom 15.02.2021, S 4 und S 8). Zumal auch der Mietvertrag der Wohnung auf M XXXX F XXXX ausgestellt ist (AS 532) und Zahlungsbelege zur Überweisung der Miete seitens M XXXX F XXXX in Vorlage gebracht wurden (AS 536), stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die unterschiedlichen Eintragungen im Zentralen Melderegister der COVID-19-Situation geschuldet waren, als glaubhaft bzw. auch plausibel dar (Protokoll vom 15.02.2021, S 8). Die Hochzeit des Beschwerdeführers mit M römisch 40 F römisch 40 am 19.02.2016 in Spanien, Malaga, ist durch die beglaubigte Übersetzung eines Auszuges aus dem spanischen Personenstandsregister dokumentiert (AS 511). Ihre Staatsangehörigkeit ergibt sich eindeutig aus dem in Vorlage gebrachten slowakischen Personalausweis, welcher als Kopie im Zuge der Beschwerde in Vorlage gebracht wurde (AS 556 f). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2018 in Österreich lebt und zuvor in Spanien gelebt hat, wo er nach wie vor eine Wohnung mietet, ergibt sich aus den glaubhaften Ausführungen desselben im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 15.02.2021, S 7). In Zusammenhang mit der melderechtlichen Erfassung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin im Bundesgebiet bleibt auf die entsprechenden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu ihren Personen zu verweisen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gaben sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehegattin glaubhaft zu Protokoll, von Beginn an gemeinsam an der aktuellen Wohnanschrift gelebt zu haben (Protokoll vom 15.02.2021, S 4 und S 8). Zumal auch der Mietvertrag der Wohnung auf M römisch 40 F römisch 40 ausgestellt ist (AS 532) und Zahlungsbelege zur Überweisung der Miete seitens M römisch 40 F römisch 40 in Vorlage gebracht wurden (AS 536), stellt sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die unterschiedlichen Eintragungen im Zentralen Melderegister der COVID-19-Situation geschuldet waren, als glaubhaft bzw. auch plausibel dar (Protokoll vom 15.02.2021, S 8). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich ob seiner eigenen Ausführungen, sich gegenwärtig nicht in medizinischer Behandlung zu befinden und auch nicht an chronischen Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen zu leiden (Protokoll vom 15.02.2021, S 6) und waren auch dem unstrittigen Akteninhalt keine gegenteiligen Hinweise zu entnehmen. Ob des Gesundheitszustandes und des erwerbsfähigen Alters des Beschwerdeführers war auf dessen Arbeitsfähigkeit zu schließen. In Zusammenhang mit seinen beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet kann auf den Sozialversicherungsdatenauszug zur Person des Beschwerdeführers verwiesen werden, zudem brachte er hinsichtlich seiner aktuellen Tätigkeit entsprechende Lohnzettel in Vorlage, aus welchen der Nettoverdienst hervorgeht, welchen der Beschwerdeführer auch im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Protokoll gegeben hat (Protokoll vom 15.02.2021, S 7). Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers brachte ihren Arbeitsvertrag in Vorlage, in welcher ihr Bruttoverdienst ausgewiesen ist und welchen sie bereits vor dem erkennenden Richter angegeben hat (Protokoll vom 15.02.2021, S 5). Ihr Bezug von Notstands- bzw. Überbrückungshilfe bis 15.02.2021 ist im Sozialversicherungsdatenauszug zu ihrer Person dokumentiert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Nigeria ein technisches College absolviert sowie den Beruf des Bauingenieurs erlernt hat, basiert auf den diesbezüglichen Angaben desselben im Zuge seiner mündlichen Beschwerdeverhandlung (Protokoll vom 15.02.2021, S 7). Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich vom 11.03.
- Hinsichtlich den näheren Feststellungen zu seinen beiden Verurteilungen samt Milderungs- und Erschwernisgründen kann auf den jeweiligen Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu 65 Hv 46/18m vom 03.05.2018 (AS 225 ff) und zu 63 Hv 109/18m vom 14.09.2018 verwiesen werden (AS 2929 ff). Die Feststellungen zum diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide, Kokain und Alkohol konnten aufgrund des unbedenklichen psychotherapeutischen Gerichtssachverständigengutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag.a I XXXX G XXXX vom 23.10.2018 getroffen werden (AS 436 ff).Die Feststellungen zum diagnostizierten Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide, Kokain und Alkohol konnten aufgrund des unbedenklichen psychotherapeutischen Gerichtssachverständigengutachtens der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen Mag.a römisch eins römisch 40 G römisch 40 vom 23.10.2018 getroffen werden (AS 436 ff). Der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Zusammenhang mit der Gewährung von Strafaufschub liegt dem Verwaltungsakt bei (AS 434 ff), ebenso der Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14.07.2020 hinsichtlich der bedingten Nachsicht der gegen den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren samt Begründung unter Berücksichtigung des Abschlussberichts des Vereins „GRÜNER KREIS“ vom 28.06.2020 (AS 529 f). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig weder Drogen konsumiert noch Alkohol trinkt, basiert auf den glaubhaften Ausführungen der Zeugin M XXXX F XXXX , wie folgender Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung belegt (Protokoll vom 15.02.2021, S 5):Der Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig weder Drogen konsumiert noch Alkohol trinkt, basiert auf den glaubhaften Ausführungen der Zeugin M römisch 40 F römisch 40 , wie folgender Auszug aus dem Protokoll der mündlichen Beschwerdeverhandlung belegt (Protokoll vom 15.02.2021, S 5): RV: Klappt es mit Ihrem Ehemann gut?Regierungsvorlage, Klappt es mit Ihrem Ehemann gut? Z: Ja, jetzt schon. Zuvor war es schwierig, weil er eben drogenabhängig war und es war eine schwierige Sache aber jetzt ist es gut. RV: Hat die Therapie geholfen?Regierungsvorlage, Hat die Therapie geholfen? Z: Ja, sie hat viel geholfen. RV: Sie haben erzählt, dass er nicht einmal mehr raucht?Regierungsvorlage, Sie haben erzählt, dass er nicht einmal mehr raucht? Z: Er raucht nicht und er trinkt auch keinen Alkohol. […] Auch der Beschwerdeführer selbst führte aus, sich von der Drogensucht losgesagt zu haben, was ihm aufgrund der Therapie gelungen sei (Protokoll vom 15.02.2021, S 8). In Zusammenhang mit seiner am 03.12.2019 positiv absolvierten Integrationsprüfung brachte der Beschwerdeführer die entsprechende Urkunde in Vorlage (AS 509). Angesichts des mittlerweile knapp dreijährigen durchgehenden Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt es sich für den erkennenden Richter als plausibel dar, dass er über ein entsprechendes soziales Umfeld verfügt, wie der Beschwerdeführer auch selbst im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausgeführt hat (Protokoll vom 15.02.2021, S 8).
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Nach § 2 Abs 4 Z 11 FPG gilt (unter anderem) als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG sind EWR-Bürger Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG gilt ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt (unter anderem) als begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, der sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG sind EWR-Bürger Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind. Zumal es sich bei der Ehegattin des Beschwerdeführers um eine slowakische Staatsangehörige handelt, welche von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sind hinsichtlich des Beschwerdeführers, welcher selbst die nigerianische Staatsbürgerschaft aufweist, die Bestimmungen in Zusammenhang mit begünstigten Drittstaatsangehörigen zur Anwendung zu bringen. A) Zur Stattgabe der Beschwerde 3.
- Rechtslage Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG idgF lautet:Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG idgF lautet: § 67
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Paragraph 67,
(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. […] 3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Entsprechend § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A).Entsprechend Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erstellung von Gefährdungsprognosen das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und in Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dessen Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne Weiteres die erforderliche Gefährdungsprognose begründen können (VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Dabei hat das VwG von Amts wegen – wenn auch unter Mitwirkung des Fremden – den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen (VwGH 26.11.2020, Ra 2020/21/0104 mit Hinweis auf VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0173; VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18886 A). Unstrittig hat der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 03.05.2018 zu 65 Hv 46/18m und weiters mit Urteil vom 14.09.2018 zu 63 Hv 109/18m strafgerichtliche Verurteilungen in Zusammenhang mit Suchtgift erfahren. Dabei gilt in Zusammenhang mit Suchtgiftdelinquenz auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine solche – auch nach gemeinschaftsrechtlichen Maßstäben – ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014), zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden. Dabei bedarf es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (unter Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001, wo das Strafgericht nach § 39 Abs 1 SMG vorgegangen ist), sondern ist vielmehr eine Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Dabei bedarf es grundsätzlich im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jeglichen Fällen einer Suchtmitteldelinquenz und einer zur Überwindung derselben vorgenommenen Therapie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gerechtfertigt wäre (unter Hinweis auf VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001, wo das Strafgericht nach Paragraph 39, Absatz eins, SMG vorgegangen ist), sondern ist vielmehr eine Beurteilung anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen vergleiche VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Gegenständlich ist ein ähnlich gelagerter Sachverhalt wie in VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001, gegeben, zumal dem Beschwerdeführer gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub gewährt wurde, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. In der Folge wurde schließlich auch aufgrund des uneingeschränkt erfolgreichen Verlaufes gemäß § 40 Abs 1 SMG seine Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gegenständlich ist ein ähnlich gelagerter Sachverhalt wie in VwGH 19.05.2015, Ra 2015/21/0001, gegeben, zumal dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, SMG ein Strafaufschub gewährt wurde, um sich den notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. In der Folge wurde schließlich auch aufgrund des uneingeschränkt erfolgreichen Verlaufes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, SMG seine Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. In Anbetracht des Umstandes, dass sowohl die Zeugin M XXXX F XXXX als auch der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er sich von seiner Drogensucht hat lossagen können und er weder Drogen noch Alkohol konsumiert, ist gegenwärtig im persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu erblicken. Diesbezüglich gilt auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer positive Entwicklungsschritte in Zusammenhang mit seiner am 03.12.2019 positiv absolvierten Integrationsprüfung gesetzt hat und zudem auch seit dem 04.09.2020 durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgeht. In Anbetracht des Umstandes, dass sowohl die Zeugin M römisch 40 F römisch 40 als auch der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass er sich von seiner Drogensucht hat lossagen können und er weder Drogen noch Alkohol konsumiert, ist gegenwärtig im persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu erblicken. Diesbezüglich gilt auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer positive Entwicklungsschritte in Zusammenhang mit seiner am 03.12.2019 positiv absolvierten Integrationsprüfung gesetzt hat und zudem auch seit dem 04.09.2020 durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Ob des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit seiner positiven Entwicklung war daher in Stattgabe der Beschwerde der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Dessen ungeachtet bleibt abschließend jedoch noch darauf hinzuweisen, dass – sollte der Beschwerdeführer neuerlich straffällig werden – das BFA die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn neuerlich zu prüfen haben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I413.2235468.1.00