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{'item': 'I415 2148205-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlI415 2148205-1 SpruchI415 2148205-1/12E, I415 2148205-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Die Beschwerdeführerin, ein Staatsangehörige der DR Kongo, stellte am 17.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin „

§ 57Asyl

G“ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin „

§ 10Absatz 1 Ziffer 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

§ 52Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idg

F“ und stellte „

§ 52

Absatz 9 FPG“ fest, dass ihre Abschiebung „

§ 46FPG“ in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde „

§ 55Absatz 1 bis 3 FPG“ mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt IV.).2.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat DR Kongo

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Zugleich erteilte sie der Beschwerdeführerin „

Paragraph 57, AsylG“ keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin „

Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF“ eine Rückkehrentscheidung „

Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF“ und stellte „

Paragraph 52, Absatz 9 FPG“ fest, dass ihre Abschiebung „

Paragraph 46, FPG“ in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde „

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG“ mit 14 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Laut ZMR und Personenstandsabfrage vom 11.03.2021 ist die Beschwerdeführerin am XXXX 2021 in XXXX verstorben.
  3. Laut ZMR und Personenstandsabfrage vom 11.03.2021 ist die Beschwerdeführerin am römisch 40 2021 in römisch 40 verstorben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Da es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014) und zwar auch dann, wenn es bereits vor der Rechtsmittelbehörde anhängig ist. Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  4. Teilband, 2007, § 63, Rz 72).Das Beschwerdeverfahren ist einzustellen, wenn jeglicher Grund für seine Weiterführung und für die verfahrens- oder materiellrechtliche Erledigung der Beschwerde weggefallen ist. Das trifft zu, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses keine erledigungsfähige Beschwerde (mehr) vorliegt (VwSlg 3397 A/1954), etwa, weil der Beschwerdeführer infolge Untergangs seiner rechtlichen Existenz nachträglich weggefallen und kein Rechtsnachfolger in seine Parteistellung eingetreten ist. Es existiert keine Partei mehr, der gegenüber ein Erkenntnis erlassen werden könnte vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar,
  5. Teilband, 2007, Paragraph 63,, Rz 72). Die Rechts- und damit auch die Parteifähigkeit eines Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erlischt durch deren Tod. Über eine Beschwerde kann ungeachtet ihrer Zulässigkeit im Zeitpunkt der Einbringung nicht mehr meritorisch entschieden werden, wenn der Beschwerdeführer verstorben und kein Rechtsträger vorhanden ist, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in welche der angefochtene Bescheid eingreift. In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt (vgl. zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152).In höchstpersönliche Rechte eines Verstorbenen findet eine Rechtsnachfolge nicht statt vergleiche zB VwGH, 16.07.2014, 2012/01/0142; VwGH 10.09.2009, 2008/20/0152). Die Beschwerdeführerin behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich am XXXX 2021 in XXXX verstorben. Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.Die Beschwerdeführerin behauptete, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Asylgewährung verletzt zu sein, und machte damit ein höchstpersönliches Recht geltend. Die Beschwerdeführerin ist nachweislich am römisch 40 2021 in römisch 40 verstorben. Da in Asylverfahren eine Rechtsnachfolge in die Parteistellung nicht in Betracht kommt, ist das Verfahren über die gegenstandslos gewordene Beschwerde daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I415.2148205.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.