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{'item': 'L510 2202333-1'}

Obsah (22)§ 55Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 53§ 28§ 87§ 6§ 7§ 17Art 130§§ 4§ 34§ 2Art 15Art 6§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlL510 2202333-1 Spruch, L510 2202333-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 55Abs 1a FPG ersatzlos behoben.römisch zwei.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser wird

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG ersatzlos behoben. III. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VIII mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von sechseinhalb (6,5) Jahren erhöht wird. römisch drei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch acht mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das wider die beschwerdeführende Partei ausgesprochene Einreiseverbot auf die Dauer von sechseinhalb (6,5) Jahren erhöht wird. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger des Irak, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihre Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 26.05.2015 statt (AS 1ff). Am 19.03.2018 wurde die bP vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen (AS 91ff). 1.
  2. Die bP brachte zum Ausreisegrund zusammengefasst im Wesentlichen vor, sie, eine Angehörige der schiitischen Glaubensausrichtung, habe einer sunnitischen Familie geholfen und diese bei sich zu Hause aufgenommen. Dies habe der lokalen schiitischen Miliz missfallen, weshalb diese die sunnitische Familie, die sie als Terroristen ansah, mitnehmen habe wollen. Die bP habe sich dem widersetzt, weshalb die bP selbst von der Miliz mitgenommen und gefoltert worden sei. Nach drei Tagen sei sie, schwerverletzt, wieder freigelassen worden. Die bP fürchte den Tod durch die Miliz, da sie im Falle einer Rückkehr erneut gegenüber Sunniten hilfsbereit sein würde.
  3. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zahl XXXX , wies das BFA den Antrag (I.)

§ 3Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.)

§ 8Abs 1 i

Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Das BFA erteilte (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ (IV.)

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG, stellte (V.)

§ 52

Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei, erkannte (VI.)

§ 18Abs.

1 Z 2 BFA-V die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab, sprach (VII.) aus, dass

§ 55

Abs 1a FPB keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (VIII.)

§ 53Abs 1 i

Vm Abs 3 Z 1 FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (AS 159ff). 2. Mit Bescheid vom 22.06.2018, Zahl römisch 40 , wies das BFA den Antrag (römisch eins.)

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.)

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak ab. Das BFA erteilte (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ (römisch vier.)

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte (römisch fünf.)

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei, erkannte (römisch sechs.)

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-V die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung ab, sprach (römisch sieben.) aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, FPB keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe und erließ (römisch acht.)

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (AS 159ff). Das BFA gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ein relevantes, die öffentlichen Interessen übersteigendes, Privat- und Familienleben würde nicht vorliegen. Mit Verfahrensanordnung vom 26.06.2018 wurde der bP ein Rechtsberater von Amts wegen zur Seite gestellt (AS 313f). 3. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben (AS 355ff). 4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 06.08.2018, L510 2202333-1/3E, wurde der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs 5 Vw

GVG stattgegeben und Spruchpunkt VI des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (OZ 3). 4. Mit hg. Teilerkenntnis vom 06.08.2018, L510 2202333-1/3E, wurde der Beschwerde in Bezug auf Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG stattgegeben und Spruchpunkt römisch sechs des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben (OZ 3).

  1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2018 wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt (OZ 8).
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2018 wurde die bP zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren verurteilt (OZ 8).
  3. Am 03.02.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP, ihrer Rechtsvertreterin und eines Vertreters der belangten Behörde eine Verhandlung durch. Mit der Ladung zu dieser Verhandlung wurde die bP umfassend auf ihre Mitwirkungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren hingewiesen und sie zudem auch konkret aufgefordert, insbesondere ihre persönlichen Fluchtgründe und sonstigen Rückkehrbefürchtungen durch geeignete Unterlagen bzw. Bescheinigungsmittel glaubhaft zu machen. Zugleich mit der Ladung wurden der bP ergänzend Berichte zur aktuellen Lage im Irak übermittelt, welche das BVwG in die Entscheidung miteinbezieht. Eine schriftliche Stellungnahmefrist bis zum Verhandlungstermin oder eine Stellungnahmemöglichkeit in der Verhandlung wurden dazu eingeräumt. Eine schriftliche Stellungnahme wurde nicht abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung wurde den Berichten nicht entgegengetreten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  5. Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Die bP ist irakische Staatsangehörige, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimischen Glaubensgemeinschaft schiitischer Glaubensausrichtung an. Sie stammt aus Bagdad, Bezirk XXXX (AS 1, 5, 93f, VHS, S 7). Ihre Identität steht fest (als authentisch qualifizierter Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 45-54, 65-57, 135). Die bP ist ledig und hat keine Kinder (AS 94, VHS S 5).Die bP ist irakische Staatsangehörige, führt den im Spruch angeführten Namen und das dort angeführte Geburtsdatum, gehört der arabischen Volksgruppe und der muslimischen Glaubensgemeinschaft schiitischer Glaubensausrichtung an. Sie stammt aus Bagdad, Bezirk römisch 40 (AS 1, 5, 93f, VHS, S 7). Ihre Identität steht fest (als authentisch qualifizierter Staatsbürgerschaftsnachweis, AS 45-54, 65-57, 135). Die bP ist ledig und hat keine Kinder (AS 94, VHS S 5). In Bagdad lebte die bP zusammen mit ihren Eltern und ihren zwei Brüdern und einer Schwester in einem Haus. Die bP besuchte 12 Jahre lang die Schule und schloss diese mit Matura ab. Die bP absolvierte eine zweijährige Ausbildung als Fotograf und eröffnete danach ein Friseurgeschäft in Bagdad und arbeitete ebenso als selbständiger Fotograf (VHS, S 6, AS 95). Zwischen 2007 und 2010 lebte die bP in Syrien. Die bP reiste am 09.05.2015 aus dem Irak aus (AS 5, 95) und Ende Mai 2015 in Österreich ein (AS ff). Im September 2015 reisten die Eltern und die Geschwister der bP in Österreich ein. Die Familie der bP stellten in Österreich ebenso Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA abgewiesen wurden und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben (vgl. Bescheide der Familienmitglieder, OZ 21). Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ( XXXX ). Im September 2015 reisten die Eltern und die Geschwister der bP in Österreich ein. Die Familie der bP stellten in Österreich ebenso Anträge auf internationalen Schutz, welche mit Bescheiden des BFA abgewiesen wurden und jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben vergleiche Bescheide der Familienmitglieder, OZ 21). Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren sind aktuell beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ( römisch 40 ). Vor ihrer Inhaftierung verbrachte die bP ihre Zeit mit ihrer Familie sowie mit – wie von ihr vorgebracht - schlechten Freunden, welche sie zum Alkohol brachten (VHS, S 4, 6). Die bP kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen (VHS, 13). Sie hat es sich selbst beigebracht. Für einige Zeit hatte sie vor ihrer Haft eine Freundin in Österreich. Sie arbeitete etwa drei Monate lang selbständig als Friseur in Österreich; diese selbständige Tätigkeit scheint nicht beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger auf und die bP gab an, deshalb noch Steuerschulden begleichen zu müssen. Die bP war etwa ein Jahr lang für die Caritas ehrenamtlich tätig, verteilte Lebensmittel, Schnitt unentgeltlich Haare und wirkte ehrenamtlich als Dolmetscher (VHS, S 4, 5; OZ 18). Sie arbeitete manchmal eine Stunde, manchmal auch zwei Stunden am Tag. Im Irak leben mehrere Tanten und Onkel der bP sowie etwa 15 Cousinen und Cousins. Die Verwandten der bP im Irak sind alle berufstätig (VHS, S 6). Mit seit 15.07.2019 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.12.2108, XXXX , wurde die bP wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB

§ 87Abs 2 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die bP ist weiter schuldig, Teilschmerzensgeld sowie Teilverunstaltungsentschädigung in der Höhe von EUR 10.000 zu bezahlen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP ihrem Opfer einen heftigen, von oben nach unten geführten, zielgerichteten Schnitt mit einem Stanleymesser im Gesicht versetzte. Durch diesen Schnitt erlitt das Opfer unter anderem je rechtsseitig Schnittwunden am Kinn, an der Ober- und der Unterlippe sowie am rechten Mundwinkel. Der Schnitt hatte zudem die Eröffnung der Mundhöhle sowie eine Verletzung des Zahnfleisches im Bereich der Schnittwunden sowie eine Durchtrennung einer Gesichtsarterie und die Durchtrennung von Gesichtsnerven zur Folge. Nach Durchführung einer Operation scheint beim Opfer eine Narbe auf, die ein Leben lang sichtbar sein wird und welche für die äußere Erscheinung des Opfers unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach allgemeiner Lebensanschauung erheblich nachteilig und zudem dazu geeignet ist, die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen. Durch die Verletzungen war das Opfer mehr als 24 Tage in seiner Gesundheit geschädigt und berufsunfähig. Die bP verantwortete sich gegenüber dem Landesgericht als nicht geständig, weshalb Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden konnten. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem objektiven Geschehen insofern, als das Verhalten der bP bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zulasse, als dass es der bP geradezu darauf ankam, dem Opfer eine schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage überdauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zuzufügen. Ausgehend vom tiefen Schnitt den die bP dem Opfer im Gesicht zufügte, lässt diese Handlungsweise bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zu, als dass es die bP ernstlich für möglich hielt und sich zumindest billigend damit abfand, dem Opfer eine dauerhafte Verunstaltung zuzufügen. Mit seit 15.07.2019 rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.12.2108, römisch 40 , wurde die bP wegen des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraph 87, Absatz eins und 2 erster Fall StGB

Paragraph 87, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechseinhalb Jahren sowie zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt. Die bP ist weiter schuldig, Teilschmerzensgeld sowie Teilverunstaltungsentschädigung in der Höhe von EUR 10.000 zu bezahlen. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die bP ihrem Opfer einen heftigen, von oben nach unten geführten, zielgerichteten Schnitt mit einem Stanleymesser im Gesicht versetzte. Durch diesen Schnitt erlitt das Opfer unter anderem je rechtsseitig Schnittwunden am Kinn, an der Ober- und der Unterlippe sowie am rechten Mundwinkel. Der Schnitt hatte zudem die Eröffnung der Mundhöhle sowie eine Verletzung des Zahnfleisches im Bereich der Schnittwunden sowie eine Durchtrennung einer Gesichtsarterie und die Durchtrennung von Gesichtsnerven zur Folge. Nach Durchführung einer Operation scheint beim Opfer eine Narbe auf, die ein Leben lang sichtbar sein wird und welche für die äußere Erscheinung des Opfers unter Zugrundelegung eines ästhetischen Maßstabes nach allgemeiner Lebensanschauung erheblich nachteilig und zudem dazu geeignet ist, die Aufmerksamkeit dritter Personen hervorzurufen. Durch die Verletzungen war das Opfer mehr als 24 Tage in seiner Gesundheit geschädigt und berufsunfähig. Die bP verantwortete sich gegenüber dem Landesgericht als nicht geständig, weshalb Konstatierungen zum inneren Vorhaben des Täters nur durch eine lebensnahe Beurteilung seines äußeren Verhaltens getroffen werden konnten. Die subjektive Tatseite ergibt sich aus dem objektiven Geschehen insofern, als das Verhalten der bP bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zulasse, als dass es der bP geradezu darauf ankam, dem Opfer eine schwere Körperverletzung verbunden mit einer 24 Tage überdauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit, zuzufügen. Ausgehend vom tiefen Schnitt den die bP dem Opfer im Gesicht zufügte, lässt diese Handlungsweise bei lebensnaher Betrachtung keinen anderen Schluss zu, als dass es die bP ernstlich für möglich hielt und sich zumindest billigend damit abfand, dem Opfer eine dauerhafte Verunstaltung zuzufügen. Strafmildernd wurde die Unbescholtenheit der bP gewertet. Erschwerend stand dem gegenüber, dass die bP eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten Abschnitt des besonderen Teils des StGB unter Einsatz einer Waffe begangen hat. Weiter wurde als erschwerend die mehrfache Qualifikation, dass die bP aus völlig nichtigem Grund die Tathandlung gegenüber dem Opfer setzte sowie dass sie die Tathandlung gegenüber einer besonders sensiblen Region des Körpers – nämlich dem Gesicht – des Opfers setzte, gewertet (OZ 8). In Untersuchungs- bzw. Strafhaft ist die bP seit 12.07.2018, das errechnete Strafende ist der 12.01.2025 (OZ 12). Die bP geht davon aus, dass sie im Oktober 2022 entlassen wird (VHS, S 5). Während der Haft absolviert die bP eine Lehre als Koch. Nach der Entlassung wolle die bP ein neues Leben als ordentlicher Mensch anfangen (VHS, S 14). Von der Justizanstalt, in welcher die bP ihre Haft verbüßt, wird die bP als engagiert und motiviert beschrieben, sie erledige die ihr zugeteilten Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit, sei belastbar und talentiert. Es gebe keine Konfliktpunkte zu anderen Insassen. Die bP habe schnell gelernt, sei wissbegierig und arbeite mittlerweile selbständig. Man sei zuversichtlich, dass die bP die Lehrabschlussprüfung bestehen werde (OZ 28, Beilage zur VHS). Während ihrer Inhaftierung wurde die bP zunächst durch ihre Familie besucht, wegen der Corona-Maßnahmen ist die Kommunikation aktuell nur über Videotelefonie möglich (VHS, S 14). Die bP ist gesund. Im Winter hat die bP Schmerzen von früheren Verletzungen (VHS, S 15). 1.

  1. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates: Die bP hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass sie vor ihrer Ausreise aus ihrer Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder sie im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre oder in eine lebens- bzw. existenzbedrohliche Notlage geraten würde. 1.
  2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die im Irak anhaltenden sektiererischen Spannungen führten zum Aufstieg von Da'esh (auch als islamischer Staat bekannt), einer militanten Salafi Dschihadistengruppe, die einer fundamentalistischen Version des sunnitischen Islam folgt. Der IS besetze große Teile des Irak im Jahr
  3. Auf seinem Höhepunkt besaß der IS ungefähr 40 Prozent des irakischen Territoriums. Während seiner Besatzung verübte er zahlreiche Gräueltaten, insbesondere gegen Minderheitengruppen, einschließlich Massenmord und sexuelle Versklavung. Der IS besiegte die irakischen Sicherheitskräfte in mehreren Schlachten und kam 50 Kilometer bis an Bagdad heran, bevor er von den regulären irakischen Streitkräften gestoppt werden konnte, unterstützt von einer durch die USA geführten Internationalen Koalition und irregulärer Volksmobilisierungskräfte (PMF). Nach drei Jahren Konflikt erklärte die Regierung im Dezember 2017 den endgültigen Sieg über den IS, nachdem die letzten vom IS kontrollierten Gebiete entlang der syrischen Grenze zurückerobert worden waren. Der Konflikt mit dem IS hat die irakische Wirtschaft erheblich geschädigt und der IS stellt weiterhin eine Sicherheitsbedrohung innerhalb des Landes dar (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 9). Demografische Daten für den Irak sind unzuverlässig, aber die meisten Schätzungen gehen davon aus, dass die Bevölkerung des Landes zwischen 38 und 40 Millionen liegt. Das geschätzte Bevölkerungswachstum des Landes liegt bei rund 2,8 Prozent pro Jahr und liegt damit in den Top 20 der am schnellsten wachsenden Länder weltweit. Der Irak ist ein junges Land: Fast 60 Prozent der Iraker sind den Berichten zufolge unter 25 Jahre alt. Ungefähr 70 Prozent der Iraker leben in städtischen Gebieten. Der Irak hat eine 3-prozentige jährliche Urbanisierungsrate. Bagdad ist die Hauptstadt und größte Stadt mit einer Bevölkerung zwischen 6 und 7 Millionen Einwohner. Die Städte Basra und Mosul haben beide mehr als 2 Millionen Einwohner, während Erbil, Kirkuk, Sulaymaniyah und Hilla jeweils mehr als 1 Million Einwohner haben. Die irakische Bevölkerung ist stark konzentriert im Norden, in der Mitte und im Osten des Landes, mit vielen größeren städtischen Ballungsräumen entlang der ausgedehnten Teile des Tigris und des Euphrat. Ein Großteil der westlichen und südlichen Gebiete des Irak ist Wüste und dünn besiedelt oder unbewohnt (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 10). Die irakische Verfassung garantiert grundlegende Menschenrechten einschließlich Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz, Chancengleichheit, Privatsphäre, Unabhängigkeit der Justiz, Versammlungsfreiheit, Freiheit der Religionsausübung und Schutz der Kultstätten, Vereinigungs- Gedanken- und Meinungsfreiheit. Zahlreiche Gesetze schützen diese verfassungsmäßige Freiheiten. Artikel 2 Absatz 1 der Verfassung besagt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist. Der zweite Teil von Artikel 2 garantiert das Recht auf Glaubens- und Religionsfreiheit, insbesondere unter Erwähnung von Christen, Jesiden und Sabäer-Mandäer (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 26). Artikel 102 der Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der irakischen Hohen Kommission für Menschenrechte (IHCHR), die vom Repräsentantenrat überwacht wird. Das Gesetz über die Tätigkeit des IHCHR sieht 12 Vollzeitkommissare und drei Reservekommissare mit einer Laufzeit von vier Jahren vor. Das Gesetz überträgt der IHCHR eine breite Befugnis, einschließlich des Rechts auf Empfang und Untersuchung von Menschenrechtsbeschwerden, Durchführung unangekündigter Besuche in Justizvollzugsanstalten und Überprüfung der Gesetzgebung. Die Unabhängige Menschenrechtskommission der Region Kurdistan (IHRCKR) führt ein ähnliches Verfahren durch. Beide Organisationen veröffentlichen regelmäßig Berichte zu Menschenrechtsfragen und führen Schulungen für staatliche Sicherheitsbehörden durch (Australian Government – Department of Foreign Affairs and Trade, Country Information Report Iraq, 17.08.2020, S. 18, 19). Im ersten Quartal 2020 wurden in der Provinz Bagdad 181 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 69 Todesopfern erfasst (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Irak,
  4. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 23.06.2020). Im zweiten Quartal 2020 wurden in der Provinz Bagdad 71 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Todesopfern erfasst (ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation: Irak,
  5. Quartal 2020: Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) 28.10.2020). Der IS hat im April 2020 eine neue Gewaltoffensive gestartet, die in der dritten Woche des Mai ihren Höhepunkt erreichte. Es wurden dabei die gleich hohe Anzahl von Attacken wie zuletzt zur selben Zeit
  6. In der vierten Mai-Woche gingen die Attacken wieder zurück (Musings on Iraq, 01.06.2020). Die Gewalt im Irak ist auf ein sehr niedriges Niveau zurückgekehrt. In der dritten Woche in Folge gab es kaum Vorfälle. Das kam nachdem der Islamische Staat von April bis Mai 2020 eine neue Offensive angekündigt hatte, bei der die Angriffe auf das Niveau von 2018 stiegen. Die Regierung startete auch eine aggressive Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, die auch die Operationen der Aufständischen niedrig gehalten haben. Vom
  7. bis
  8. Juni wurden in den Medien nur 16 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Das war die gleiche Zahl wie in der Woche zuvor. Zwei von den Vorfällen waren pro-iranische Gruppen, die Raketen auf Ziele in Bagdad abfeuerten, in denen Amerikaner untergebracht waren, sowie ein Dritter, bei welchem Raketen entdeckt wurden, bevor sie ins Leben gerufen wurden. Diese Art von Angriffen entstand, als die irakische Regierung Gespräche über eine neue Sicherheitsvereinbarung mit den Vereinigten Staaten aufgenommen hat. Teheran versucht die Botschaft zu senden, dass die Amerikaner jederzeit ins Visier genommen werden können und das Land verlassen sollten. Damit blieben 13 Vorfälle durch den IS wahrscheinlich, gegenüber 12 in der Woche zuvor und 17 in der ersten Juniwoche. Die Vorfälle verteilten sich auf nur fünf Provinzen, eine in Kirkuk, vier in Bagdad und Diyala, zwei in Ninewa und fünf in Salahaddin. Diese führten zu 11 Todesfällen und 19 Verwundeten. 1 Zivilist, 4 irakische Sicherheitskräfte (ISF) und 6 Hashd al-Shaabi kamen ums Leben, weitere 5 Sicherheitskräfte, 7 Zivilisten und 7 Hashd wurden verletzt. Salahaddin hatte mit 19 die meisten Verluste, gefolgt von 6 in Diyala, 4 in Ninewa und 1 in Bagdad. Obwohl die Verluste gering waren, litten die Sicherheitskräfte mehr als die Zivilbevölkerung darunter, was in den letzten zwei Monaten eine entscheidende Veränderung war. Es scheint, dass der IS versucht, die militärische Überlegenheit gegenüber den ländlichen Gebieten, in denen sie tätig sind, zu etablieren, indem sie danach streben die Polizei, Armee und Hashd einzuschüchtern. Seit der IS letztes Jahr sein letztes Stück Territorium in Syrien verloren hat, zieht er Männer und Material aus dem Land in den Irak, weitgehend über Anbar. Als Reaktion darauf tätigt die Regierung ständige Sicherheitsoperationen in den großen unbewohnten Gebieten der Provinz. Dort gab es sieben solche während der Woche durch die Wüstengebiete, die Grenze und das Hit-Viertel. In Diyala gab es während der Woche vier Zwischenfälle. Eine Militärpatrouille wurde von einem IED getroffen, eine Gruppe von Zivilisten wurde angegriffen, ein IS-Scharfschütze tötete einen Hashd und verwundete einen Soldaten, alles im Bezirk Muqdadiya im Zentrum. Ein Infiltrationsversuch wurde im Bezirk Khanaqin im Nordosten vereitelt. Diese Provinz ist das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak, weshalb es regelmäßig zu einer hohen Anzahl von Vorfällen kommt. 3 Personen, die Wochen zuvor entführt worden waren, wurden von den Sicherheitskräften in einem Dorf im Bezirk Daquq im Süden von Kirkuk gerettet. Der IS wurde nie aus der südlichen Region des Gouvernements vertrieben, weshalb sich dort fast alle Vorfälle ereignen. In Ninewa führten zwei IEDs, die sich gegen Zivilisten richteten, zu insgesamt vier Verwundeten. Beide ereigneten sich im Bezirk Qayara südlich von Mosul. Salahaddin war das gewalttätigste Gebiet im Irak. Es gab fünf Vorfälle, darunter IEDs, die auf einen Armeekonvoi und eine Hashd-Patrouille abzielten. Der Anführer von Hashd wurde ermordet und es wurde auf einen Kontrollpunkt geschossen. Das größte Ereignis war jedoch ein Angriff auf ein Hashd-Hauptquartier im Samarra Bezirk, der 6 Opfer hinterließ. Der IS hat in den letzten Wochen seine Aktivitäten in der Provinz stark aufgenommen. Als Antwort gab es eine Reihe von Sicherheitsmaßnahmen, drei im Osten, eine im Westen von Samarra im Zentrum und die letzte in Yathrib im Süden (Musings on Iraq,
  9. Juni 2020). Die Gewalt im Irak erreichte in der vierten Juniwoche einen Tiefpunkt. Die Angriffe des Islamischen Staates waren dort einstellig. Vom
  10. bis
  11. Juni 2020 wurden in den Medien im Irak insgesamt 10 Sicherheitsvorfälle gemeldet. Einer davon war ein Raketenangriff auf den Internationalen Flughafen Bagdad von pro-iranischen Gruppen, die hoffen, inmitten der amerikanisch-irakischen Verhandlungen um eine neue Sicherheitsvereinbarung, eine Nachricht an die USA zu senden. Das waren nur 9 Vorfälle des Islamischen Staates. Dies war die niedrigste Zahl seit 8 Vorfällen in der zweiten Woche im November
  12. Gewalt trat nur in vier Provinzen auf. Es gab jeweils einen Vorfall in Kirkuk und Salahaddin, zwei in Bagdad und sechs in Diyala. 8 Menschen starben und 13 wurden verwundet. Das waren 2 Hashd al-Shaabi und 6 Polizisten, die ihr Leben verloren haben, zusammen mit 5 Polizisten und 8 Hashd, die verletzt wurden. Die Sicherheitskräfte waren weiterhin das Hauptziel der Militanten. Jetzt versucht der IS, seine militärische Dominanz über die ländlichen Gebiete, in denen er arbeitet, durch Einschüchterung der Armee, Polizei und Hashd zu behaupten. Alle Opfer gab es in Salahaddin mit 10 und Diyala mit
  13. Anbar bleibt ein Schwerpunkt der Regierung. In der vergangenen Woche gab es 7 Sicherheitsoperationen. In der folgenden Woche gab es gerade eine in der Wüstenregion Nukhaib im Süden an der Grenze zu Nadschaf. Die Provinz sieht relativ wenig aufständische Aktivitäten, ist aber die Hauptschmuggelroute des IS. Es gab zwei Zwischenfälle in Bagdad. Neben dem Raketenangriff warf ein Polizist zwei Granaten auf sein Haus im Adhamiya Distrikt im Norden. Im Juni wurden fast alle Angriffe, 8 von 10, im Gouvernement der Hauptstadt von proiranischen Gruppen durchgeführt, die Raketen in Bereichen abfeuerten, in denen amerikanisches Personal untergebracht ist. Dies führte dazu, dass die Regierung die Büros der Kataib Hisbollah überfiel, die dafür verantwortlich gemacht wurde. Diyala ist die Hauptbasis für den Aufstand im Irak. Es war diesen Monat relativ ruhig, weil die Regierungstruppen anwesend waren. Während der Woche gab es sechs Vorfälle, die meisten in diesem Monat. Dazu gehörten zwei Städte im Waqf-Becken, welche von Mörsern getroffen wurden, zwei Angriffe auf Kontrollpunkte, ein Angriff auf ein Dorf und es wurde ein Polizist erschossen. All dies geschah im Muqdadiya Bezirk in der Mitte. Die Regierung startete außerdem sechs Operationen im Norden, Süden, Nordosten und Zentrum. Die Hälfte davon war auf wenige Dörfer beschränkt, während die anderen größere Regionen abdeckten. Die Kerngebiete des Islamischen Staates in Muqdadiya und Khanaqin wurden jede Woche durchsucht, was erklärt, warum die Vorfälle relativ gering waren. Die stetigen Operationen in letzter Zeit haben dazu geführt, dass nicht so viele Angriffe wie üblich ausgeführt werden konnten. Im südlichen Makhmour-Distrikt von Erbil gab es eine Sicherheitsoperation. Seit einigen Monaten trifft der IS diesen Bereich, weil es ein umstrittenes Gebiet ist und es Lücken in der Berichterstattung zwischen den irakischen Streitkräften und Peshmerga gibt. Die dritte Phase der Heroes of Iraq-Kampagne begann Anfang der Woche in Salahaddin. Vier verschiedene Bereiche in der Mitte und im Osten waren betroffen. Es wurden mehrere IEDs entdeckt, die 2 Hashd töteten und 8 weitere verwundeten. Es gab keine Zwischenfälle in Kirkuk oder Ninewa und keine Regierungsaktivitäten. Dies war ein weiteres Zeichen dafür, dass sich der IS im Juni reduzierte. Der Rückgang der Ereignisse im Juni zeigt, dass der Aufstand militärisch immer noch sehr begrenzt ist und große Operationen nicht lange aufrechterhalten werden können. Die Regierung war auch sehr aggressiv (Musings on Iraq,
  14. Juni 2020). Bis Ende April 2020 wurden etwa 4,7 Millionen Personen im Irak gezählt, die nach Vertreibung an ihren gewöhnlichen Wohnsitz rückkehrten; diese verteilten sich auf 8 Gouvernements, 38 Distrikte und über 2.000 Orte. In den Monaten März und April 2020 wurden über 44.000 neue Rückkehrer registriert. Diese Anzahl ist niedriger als zuletzt, was auf die von den Behörden erlassenen Mobilitätbeschränkungen aufgrund des Coronavirus zurückzuführen ist. Die meisten Rückkehrer wurden in den Gouvernements Anbar, Ninewa und Salah al-Din gezählt. Die Gesamtzahl der gezählten Binnenvertriebenen belief sich im März und April 2020 auf etwa 1,4 Millionen Personen, aufgeteilt auf 18 Gouvernements, 104 Bezirke und knapp 3.000 Orte. Trotz des kontinuierlichen Rückgangs von Binnenvertriebenen (etwa -9.600 Personen im Vergleich zur Zählung in den Monaten Jänner und Februar 2020) wurden in den Monaten März und April 2020 knapp 2.700 neue Binnenvertriebene gezählt, welche überwiegend bereits zum zweiten Mal vertrieben wurden. 60% der in den Monaten März und April 2020 gezählten Binnenvertriebenen stammten aus dem Gouvernement Ninewa (die meisten aus Mossul, Sinjar und Al-Ba’aj), jeweils 11% stammten aus den Gouvernements Salah al-Din und Anbar (Displacement Tracking Matrix, Iraq Master List Report 115, March-April 2020). In Bagdad wurde ein neues deutsch-irakisches Beratungszentrum für Jobs, Migration und Reintegration eröffnet. Es ist das zweite seiner Art im Irak neben dem Beratungszentrum in Erbil, das seine Arbeit bereits im April 2018 aufgenommen hatte. Im Mittelpunkt der Arbeit steht die Schaffung attraktiver und langfristiger Bleibeperspektiven. Zu den angebotenen Leistungen gehören Bildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Unterstützung bei Existenzgründungen. Das Zentrum steht Rückkehrenden ebenso offen wie Binnenvertriebenen und der lokalen Bevölkerung und fördert damit auch die Stärkung des irakischen Privatsektors. In den kommenden Jahren soll das Beratungszentrum schrittweise in die lokalen Strukturen überführt werden, um den langfristigen und nachhaltigen Betrieb zu sichern (Neues deutsch-irakisches Beratungszentrum in Bagdad eröffnet, BMZ 13.06.2019). Die meisten der Schutzmauern, die in den letzten zehn Jahren errichtet wurden, um öffentliche und private Gebäude zu sichern, wurden abgerissen. Stattdessen finden sich dort jetzt Parks und Grünflächen. Im Zuge der Veränderungen wurde in Bagdad auch das erste Frauencafé eröffnet. Dort können sich Frauen ohne Begleitung von Männern treffen und ihre Kopftücher und die lange Abaya ablegen, die auf den Straßen so verbreitet sind. Im Café "La Femme" werden Wasserpfeifen angeboten und von einer Frau zubereitet. Es werden alkoholfreie Champagnercocktails, Softgetränke und Snacks serviert. Bisher haben sich noch keine Männer in dieses weibliche Heiligtum gewagt - obwohl sich das Café in einem Hochhaus zusammen mit anderen Restaurants, einer Sporthalle für Männer und nur einem Aufzug befindet. Der Kundenkreis von Adel-Abid umfasst vor allem Frauen aus der Mittel- und Oberschicht. Für ihre jungen Kundinnen organisiert sie reine Frauenfeste zu Geburtstagen, Verlobungen und Abschlussfeiern. Die ältere Generation trinkt lieber Kaffee und hört den alten irakischen Sängern zu, die auf der Musikanlage bevorzugt gespielt werden. Frauen können jetzt Unternehmen führen. Da der "Islamische Staat" verdrängt und die gegenwärtige politische Stabilität zu spüren ist, fordern irakische Frauen immer mehr ihren Anteil am öffentlichen Raum der Stadt. In Mansour, dem Stadtviertel, in dem sich "La Femme" befindet, sind die meisten Cafés und Restaurants heute gemischt, und auch Frauen rauchen dort Wasserpfeife. Der frische Wind des Wandels hat auch das Straßenbild verändert. Frauen kleiden sich wieder bunter, anstatt sich hinter schwarzen Schleiern zu verstecken. Die Entwicklung geht so weit, dass junge Frauen sich immer seltener ein Kopftuch umbinden. Ehen zwischen Sunniten und Schiiten erleben ein Comeback im Irak; unter den Jugendlichen in Bagdad sind sie sogar zum neuen Standard geworden. So wie bei Merry al-Khafaji, die kürzlich Mustafa al-Ani geheiratet hat. Gemeinsam sitzen die beiden Mittzwanziger bei einer Wasserpfeife in einem beliebten Bagdader Garten, sie trägt ihr dunkles Haar offen und ein grünes T-Shirt mit Jeans. Traditionell wählen Eltern die Partner ihrer Kinder, aber Merry al-Khafaji und Mustafa al-Ani lernten sich in dem Telekommunikationsunternehmen kennen, für das sie beide arbeiten. Mittlerweile entwickeln sich immer mehr Liebesbeziehungen bei der Arbeit, im Studium oder in Workshops. Auch soziale Medien haben eine starke Wirkung. Sie eröffnen jungen Menschen einen neuen Weg, neue Freunde in der konservativen irakischen Gesellschaft zu finden (Die neuen Freiheiten von Bagdad, qantara.de 01.07.2019). Im Juni 2019 wurden die letzten Betonblöcke um die Grüne Zone in Bagdad, der Regierungsbezirk, abgebaut. Die Bevölkerung hat jetzt freien Zugang zu den gut zehn Quadratkilometern, die bis dahin No-Go-Zone war: Der "Hochsicherheitstrakt" im Zentrum von Bagdad ist Vergangenheit. Mit der Öffnung der Grünen Zone hat Iraks Premierminister Adel Abdul Mahdi sein Versprechen eingelöst, das er bei seinem Amtsantritt im Oktober letzten Jahres gegeben hat. Der Bezirk soll ein normales Stadtviertel von Bagdad werden. Seit November wurde Schritt für Schritt abgebaut: Checkpoints aufgelöst, Stacheldraht entfernt, Betonblöcke auf Tieflader geladen und abgefahren. Hundertausende sollen es gewesen sein. Allein in den letzten zwei Monaten hat Bagdads Stadtverwaltung 10.000 Mauerteile abfahren lassen, wie ein Angestellter berichtet. Die Betonblöcke wurden zum Militärflughafen Al-Muthana im Zentrum von Bagdad gefahren und dort abgekippt. Einige von ihnen finden Wiederverwertung in einem Ring, der derzeit um Bagdad gezogen wird, um Terroristen vor dem Eindringen zu hindern. Andere dienen dem Hochwasserschutz. Wieder andere werden als Baumaterial für Silos verwendet (Mauerfall in Bagdad: Das Ende der Grünen Zone, Wiener Zeitung, 05.06.2019). Wie andere Plätze im überwiegend schiitischen Süden des Irak, ist der Tahrir zu einem sozialen Experiment geworden, zu einem Freiraum, in dem konservative Normen gestürzt wurden. Die Jugend singt gegen eine einst unantastbare Gruppe von Politikern und paramilitärischen Befehlshabern an, und Frauen verbringen die Nächte in Zelten neben erwachsenen Männern. Studenten widersetzen sich dem Befehl, in die Hörsäle zurückzukehren, und in Vierteln, die einst als gefährlich galten, wimmelt es nur so von Menschen, die auf dem Weg zu den Demonstrationen sind. (…) Hiyyam Shayea, eine 50-jährige Lehrerin in der von Protesten heimgesuchten Provinz Diwaniyah, kann dies bezeugen. „Es gab einige große, überraschende Veränderungen in vielen sozialen Bereichen“, sagte Shayea, die bei einer Kundgebung in ihrer Heimatstadt eine traditionelle schwarze Robe trug. Das ist im Süden, wo Stammesbräuche über dem staatlichen Gesetz stehen und die öffentliche Rolle der Frauen einschränken, lange unvorstellbar gewesen. Aber die Veränderungen fordern einen hohen Preis. Rund 550 Menschen wurden bei Gewalt im Zusammenhang mit den Protesten getötet und 30.000 verwundet. „Das war alles für ein Heimatland – eines, das zivilisiert und bürgerlich ist, nicht rückständig und veraltet“, sagte Shayea. (…) Nur wenige der derzeitigen Demonstranten sind alt genug, um sich an Saddam zu erinnern – 60 Prozent der Bevölkerung sind unter 25 Jahre alt – und machen die Älteren dafür verantwortlich, ihnen den Irak mit einem zerbrochenen politischen System hinterlassen zu haben. Die Kundgebungen offenbarten „eine riesige Kluft“ zwischen den beiden Generationen, sagte der irakische Forscher Khaled Hamza gegenüber der AFP. „Wir befinden uns mitten in einer spontanen Bewegung von Jugendlichen, von denen nicht erwartet wurde, dass sie dafür verantwortlich fühlen, das zu erreichen, was unsere Generation nicht erreichen konnte“, sagte Hamza, der in seinen 60ern ist. Die Demonstranten sehen das ähnlich. In Bagdad trug eine Frau mit einem rosa Kopftuch ein Schild mit der Aufschrift: „Letzten Endes habe ich eine Revolution gemacht. Was haben Sie getan?“ (mena-watch: Was die Protestbewegung im Irak bis jetzt erreicht hat, 20.02.2020) Mitglieder rivalisierender irakischer Motorrad-Clubs, die in Leder mit Nieten und schwarzen Baskenmützen gekleidet waren, tanzten Breakdance und ließen mit ihren tätowierten Armen Neon-Leuchtstäbe kreisen. Der Tanzkreis des Mongols Motorcycle Club war einer von mehreren bei der ‚Riot Gear Summer Rush‘, einer Automobilshow samt Konzert in einem Sportstadion im Herzen von Bagdad. Die Szene hatte etwas ganz anderes als jene Bilder, die üblicherweise aus der Stadt der Gewalt und des Chaos ausgestrahlt wurden. Aber fast zwei Jahre, nachdem der Irak den islamischen Staat besiegte, hat die Hauptstadt ihr Image stillschweigend verändert. Seit die Explosionsschutzwände – ein Merkmal der Hauptstadt seit der US-geführten Invasion im Jahr 2003, bei der Saddam Hussein gestürzt wurde – gefallen sind, hat sich eine weniger restriktive Lebensweise etabliert. „Wir haben diese Party veranstaltet, damit die Leute sehen können, dass der Irak auch über diese Art von Kultur verfügt und dass diese Menschen das Leben und die Musik lieben“, sagte Arshad Haybat, ein 30-jähriger Filmregisseur, der die Riot Gear Events Company gründete. Riot Gear hat bereits zuvor ähnliche Partys im Irak veranstaltet, aber dies war die erste, die für die Öffentlichkeit zugänglich war. Der Tag begann damit, dass junge Männer importierte Musclecars und Motorräder vorführten. Bei Einbruch der Dunkelheit wurde die Show zu einer lebhaften Veranstaltung für elektronische Tanzmusik (EDM). Das irakische Hip-Hop-Kollektiv „Tribe of Monsters“ spielte eine Mischung aus EDM- und Trap-Musik, während junge Männer Verdampfer in ihren Händen hielten und neben Blitzlichter und Rauchmaschinen tanzten, während sie ihre Bewegungen live auf Snapchat und Instagram übertrugen. Es war eine berauschende Mischung aus Bagdads aufkeimenden Subkulturen: Biker, Gamer und EDM-Enthusiasten. Was die meisten gemeinsam hatten, war, dass sie im Irak noch nie einer solchen Veranstaltung beigewohnt hatten. Obwohl von jungen Männern dominiert, nahmen auch viele Frauen an der Veranstaltung teil. Einige von ihnen tanzten in der Nähe der Hauptbühne. Die Veranstalter stellten jedoch sicher, dass eine „Familiensektion“ zur Verfügung stand, damit Frauen, Familien und Liebespaare auch abseits der wilden Menschenmenge tanzen konnten (Tanzpartys kehren nach Bagdad zurück, mena-watch, 22.08.2019). COVID-19 – Aktuelle Lage im Irak Laut worldometers.info, Stand 10.03.2021, gibt es im Irak 735.626 Coronavirus-Fälle. Es gibt 13.618 Todesfälle. 668.153 Personen sind wieder genesen. Derzeit herrscht ein Reiseverbot von und nach Österreich. Eine Ausnahme gilt für irakische Staatsangehörige. Diese müssen sich nach Ankunft aus den genannten Ländern einer 14-tägigen Quarantäne und danach einem PCR-Test unterziehen. Die Kosten des Tests sind vom Passagier zu tragen (USD 50). Die internationalen Flughäfen Bagdad, Najaf und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Ab dem 18.02 wird die nächtliche Ausgangssperre wiedereingeführt: Von 20:00 – 05:00 Uhr dürfen Einwohner ihre Häuser/ Wohnungen nicht verlassen. Die irakische Regierung beschränkt das Reisen zwischen Provinzen nicht, aber die Einreise in den Irak zu touristischen und religiösen Zwecken ist verboten. Schulen sind bis zum 04.
  15. geschlossen. Ministerien sind mit Mindestkapazität wieder geöffnet, Maskenpflicht für alle. Einkaufszentren, Cafés/ Restaurants, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Kinos und Parks sind geschlossen. Ab 15.02 sind Veranstaltungen und Feierlichkeiten jeglicher Art und Trauerversammlungen bis auf weiteres verboten. Moscheen sind geschlossen. Taxis, dürfen nicht mehr als 3 Personen (inklusive Fahrer) transportieren (https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html, Abruf 10.03.2021).
  16. Beweiswürdigung Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der bP, der von ihr vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes, durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht beigeschafften länderkundlichen aktuellen Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat der bP, welche im Vorfeld der hg. mündlichen Verhandlung, wie bereits ausgeführt, übermittelt wurden. 2.1 Zur Person der beschwerdeführenden Partei Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP und jenen zu ihren Familienangehörigen ergeben sich aus ihren in diesen Punkten einheitlichen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Angaben sowie ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und dem seitens der bP vorgelegten Identitätsausweis. Die Bescheide des BFA betreffend die in Österreich aufhältigen Eltern und Geschwister der bP wurden eingeholt und liegen im Akt auf (OZ 21). Dass die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren unter den festgestellten Geschäftszahlen hg. anhängig sind, ist gerichtsnotorisch. Die guten Deutschkenntnisse der bP wurden aufgrund der Wahrnehmung des erkennenden Richters im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgestellt (OZ 28). Die Feststellungen zur Verurteilung der bP basieren auf dem zitierten Urteil (OZ 8) und dem Strafregisterauszug (OZ 27). Das errechnete Strafende ergibt sich aus der diesbezüglichen Information der Justizanstalt (OZ 13). Der Gesundheitszustand der bP wurde auf Basis ihrer eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben festgestellt. 2.
  17. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates Im Verfahren ergaben sich maßgebliche Unplausibilitäten im Kernvorbringend der bP, wie folgend dargelegt wird. Auf das Wesentliche zusammengefasst begründete die bP ihre Ausreise damit, dass sie eine sunnitische Familie bei sich zu Hause, einer schiitischen Familie, aufgenommen habe und deshalb die schiitische Miliz Mahdi zur bP nach Hause gekommen sei und die sunnitische Familie mitnehmen habe wollen. Die bP habe sich der Miliz widersetzt, weshalb sie von der Miliz mitgenommen und gefoltert worden sei. Die sunnitische Familie habe inzwischen weggehen können bzw. sei inzwischen woanders hingebracht worden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es nicht nachvollziehbar, dass die Miliz, deren ursprüngliches Ziel es gewesen sei, die sunnitische Familie mitzunehmen, es aufgrund des Widerstandes der bP dabei beließ, die bP mitzunehmen und sich gar nicht mehr um den weiteren Verbleib der sunnitischen Familie kümmerte. Dies ist insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, da die Miliz der Ansicht gewesen sei, dass die Mitglieder der sunnitischen Familie Terroristen gewesen wären. Als die bP in der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert wurde, dass die Miliz mit dem von der bP geschilderten Vorgehen ihr Ziel gerade nicht erreicht haben würde, gab die bP Folgendes an: „Es hat so funktioniert, dass sie mich zuerst bestraft haben. Sie konnten die Familie nicht mit Gewalt mitnehmen. Es herrschen Sippengesetze und Sitten, die man nicht überschreiten darf.“ (VHS, S 11). Auf die erneute Nachfrage des Richters, ob es also richtig sei, dass die Miliz die Sunniten zwar nicht mitnehmen habe dürfen, aber die bP als Schiiten sehr wohl mitnehmen habe dürfen und mehrere Tage foltern habe dürfen, gab die bP an, dass sie deshalb bestraft worden sei, da sie es verhindert habe, dass die Familie mitgenommen werde bzw. die bP die Familie unterstützt habe (VHS, S 11). Diese Angaben der bP sind für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar: Es ist nicht glaubhaft, dass die Mitglieder der Miliz – es seien sechs oder sieben gewesen – die sunnitische Familie, die sie eigentlich abholen hätte wollen, schließlich lediglich deshalb nicht mitnahm, da die bP sich diesem Vorgehen entgegengesetzt habe. Die Miliz sei in der Lage gewesen, die bP von deren zu Hause wegzubringen, wobei diesbezüglich angenommen wird, dass dafür nicht alle Mitglieder der Miliz erforderlich gewesen wären. Es wäre somit für die Miliz möglich gewesen, die sunnitische Familie ebenso mitzunehmen und es nicht dabei zu belassen, ausschließlich die bP für ihr angebliches Fehlverhalten zu bestrafen. Bereits aufgrund dieser soeben ausgeführten Überlegung wird das Vorbringen der bP als unglaubhaft qualifiziert. Darüber hinaus ergaben sich erhebliche Widersprüche und Ungereimtheiten im Kernvorbringen der bP, auf welche wie folgt eingegangen wird: Gegenüber dem BFA gab die bP an, dass die sunnitische Familie die sie nach Hause mitgenommen habe, jedenfalls aus dem Vater, einer Frau und Kindern bestanden habe. Es sei auch der Vater jener Familie gewesen, der die bP dazu aufgefordert haben würde, dass sie das von der Familie aufgenommene Foto wieder löschen solle (AS 96). Mit dem nicht übereinstimmend gab die bP in der mündlichen Verhandlung an, dass die sunnitische Familie aus einer Mutter mit „ca. vier“ Kindern bestanden habe (VHS, S 13). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht noch nachvollziehbar, dass sich die bP nicht mehr genau daran erinnern kann, ob es vier oder fünf Kinder gewesen seien, die sie mit zu sich nach Haus genommen habe, es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass die bP in der mündlichen Verhandlung gar nicht mehr vorbrachte, dass auch der Vater jener Kinder dabei gewesen sei. Dies insbesondere, da dieser die bP auch aufgefordert hätte, das von der Familie angefertigte Foto wieder zu löschen. Weiters gab die bP nicht übereinstimmend an, wie die Miliz gegen ihre Mutter vorgegangen sei. In der Erstbefragung als auch in der Einvernahme gab die bP an, dass der Anführer der Miliz die Mutter grob beiseite geschoben bzw. geschubst habe (AS 9, 97). In der Verhandlung gab sie jedoch an, dass der Anführer der Miliz ihre Mutter geschlagen habe. Nachgefragt, wie die Mutter geschlagen worden sei, gab die bP an, ihr sei mit der flachen Hand im Brustbereich ein Schlag versetzt worden (VHS, S 8) und der Anführer habe der Mutter den Schleier vom Kopf gezogen (VHS, S 9). Diese Unterschiede sind nicht nachvollziehbar, zumal das Verhalten der Miliz gegenüber der Mutter die bP dazu veranlasst haben soll, selbst gegen den Anführer der Miliz vorzugehen. Da die bP alleine gegen den Anführer der Miliz vorgegangen sei, welcher mit fünf oder sechs weiteren Mitgliedern anwesend gewesen sei, musste die bP ein beachtliches Risiko eingehen, zumal ihre Gegner ihr zweifelsohne überlegen gewesen sein mussten. Dass die bP das Verhalten des Anführers, welches zum Vorgehen der bP gegen eben diesen geführt habe, nicht gleichlautend wiedergeben konnte, ist somit nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch darauf hinzuweisen, dass die Mutter der bP in deren Einvernahme gegenüber dem BFA nicht angab, dass sie geschlagen worden wäre oder dass ihr Sohn von einer Miliz geschlagen worden wäre (vgl. Bescheid des BFA betreffend die Mutter der bP, OZ 21). Es wäre zu erwarten, dass die Mutter, welche in Grundzügen jenen von der bP geschilderten Vorfall auch darlegte, nicht ausführt, dass ihr Sohn im eigenen Haus von Milizmitgliedern geschlagen worden wäre bzw. dass jener im Garten, am Boden liegend, getreten und geschlagen worden wäre, handelt es sich doch dabei um jenen Vorfall, der zur Ausreise der bP geführt habe. Dass die Mutter diesen Vorfall vergessen oder als nicht so wichtig erachtet hätte, dass sie ihn nicht gegenüber dem BFA erwähnt hätte, kann nicht als glaubhaft gewertet werden, zumal die weitere Zukunft ihres Sohnes, der bP, ab dem Verlassen der Familie, zu welchem der Vorfall geführt hätte, ungewiss war und der Mutter somit mit aller Wahrscheinlichkeit große Sorgen bereiten musste. Auch wenn aus den Angaben der bP nicht klar hervorgeht, ob die Mutter die bP tatsächlich gesehen hat, als die bP im Garten getreten und geschlagen worden sei, so gab die bP jedenfalls an, dass deren Geschwister sie im Garten gesehen haben würden und die Geschwister der Mutter dies jedenfalls berichtet haben würden bzw. die Mutter nachgefragt haben würde, was im Garten geschehen sei. Weiters gab die bP nicht übereinstimmend an, wie die Miliz gegen ihre Mutter vorgegangen sei. In der Erstbefragung als auch in der Einvernahme gab die bP an, dass der Anführer der Miliz die Mutter grob beiseite geschoben bzw. geschubst habe (AS 9, 97). In der Verhandlung gab sie jedoch an, dass der Anführer der Miliz ihre Mutter geschlagen habe. Nachgefragt, wie die Mutter geschlagen worden sei, gab die bP an, ihr sei mit der flachen Hand im Brustbereich ein Schlag versetzt worden (VHS, S 8) und der Anführer habe der Mutter den Schleier vom Kopf gezogen (VHS, S 9). Diese Unterschiede sind nicht nachvollziehbar, zumal das Verhalten der Miliz gegenüber der Mutter die bP dazu veranlasst haben soll, selbst gegen den Anführer der Miliz vorzugehen. Da die bP alleine gegen den Anführer der Miliz vorgegangen sei, welcher mit fünf oder sechs weiteren Mitgliedern anwesend gewesen sei, musste die bP ein beachtliches Risiko eingehen, zumal ihre Gegner ihr zweifelsohne überlegen gewesen sein mussten. Dass die bP das Verhalten des Anführers, welches zum Vorgehen der bP gegen eben diesen geführt habe, nicht gleichlautend wiedergeben konnte, ist somit nicht nachvollziehbar. In diesem Zusammenhang ist jedenfalls auch darauf hinzuweisen, dass die Mutter der bP in deren Einvernahme gegenüber dem BFA nicht angab, dass sie geschlagen worden wäre oder dass ihr Sohn von einer Miliz geschlagen worden wäre vergleiche Bescheid des BFA betreffend die Mutter der bP, OZ 21). Es wäre zu erwarten, dass die Mutter, welche in Grundzügen jenen von der bP geschilderten Vorfall auch darlegte, nicht ausführt, dass ihr Sohn im eigenen Haus von Milizmitgliedern geschlagen worden wäre bzw. dass jener im Garten, am Boden liegend, getreten und geschlagen worden wäre, handelt es sich doch dabei um jenen Vorfall, der zur Ausreise der bP geführt habe. Dass die Mutter diesen Vorfall vergessen oder als nicht so wichtig erachtet hätte, dass sie ihn nicht gegenüber dem BFA erwähnt hätte, kann nicht als glaubhaft gewertet werden, zumal die weitere Zukunft ihres Sohnes, der bP, ab dem Verlassen der Familie, zu welchem der Vorfall geführt hätte, ungewiss war und der Mutter somit mit aller Wahrscheinlichkeit große Sorgen bereiten musste. Auch wenn aus den Angaben der bP nicht klar hervorgeht, ob die Mutter die bP tatsächlich gesehen hat, als die bP im Garten getreten und geschlagen worden sei, so gab die bP jedenfalls an, dass deren Geschwister sie im Garten gesehen haben würden und die Geschwister der Mutter dies jedenfalls berichtet haben würden bzw. die Mutter nachgefragt haben würde, was im Garten geschehen sei. Darüber hinaus brachte die bP auch nicht gleichlautend vor, wie sie gegen den Anführer vorgegangen sei. Während sie in der Erstbefragung noch angab, jenen am Arm gepackt zu haben (AS 9), gab die bP gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht an, jenen geschlagen zu haben (AS 97; VHS, S 8). Insofern Zweifel an der Relevanz von Aussagen der Erstbefragung zu den Fluchtgründen aufkommen könnten, da diese nicht dazu gedacht wären die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs 1 AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  18. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  19. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  20. Februar 2014, U 1919/2013 ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 und v. 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Es ist somit nicht unzulässig, die Angaben der bP in deren Erstbefragung in die vorzunehmende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies insbesondere auch deshalb, da die bP nicht behauptete, dass falsche Protokollierungen im Rahmen der Erstbefragung stattgefunden hätten (VHS, S 6).Insofern Zweifel an der Relevanz von Aussagen der Erstbefragung zu den Fluchtgründen aufkommen könnten, da diese nicht dazu gedacht wären die Fluchtgründe erschöpfend darzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 es weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt ist, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten zu späteren Angaben einzubeziehen, es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind [Hinweis VwGH v
  21. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018, und E vom
  22. November 2014, Ra 2014/18/0061, sowie das E des Verfassungsgerichtshofes vom
  23. Februar 2014, U 1919 aus 2013, ua.] (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0189 und v. 12.8.2019, Ra 2019/20/0366, mwN). Es ist somit nicht unzulässig, die Angaben der bP in deren Erstbefragung in die vorzunehmende Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Dies insbesondere auch deshalb, da die bP nicht behauptete, dass falsche Protokollierungen im Rahmen der Erstbefragung stattgefunden hätten (VHS, S 6). Letztlich ist noch auszuführen, dass die bP nach deren Angaben, von der Miliz am Boden liegend getreten worden sei, dass sie mit dem Fuß im Halsbereich geschlagen worden sei, dass ihr Benzin ins rechte Auge gegeben worden sei, sie mit einem Rasierer am Kopf verletzt worden sei, mehrfach mit einem Hammer hinten am Kopf geschlagen worden sei und ihr Arm mit einer Zange verletzt worden sei, sie zwei Tage lang geschlagen und gefoltert worden sei (VHS, S 10), sie habe aus dem Kopf geblutet, auf einem Auge schwer, auf dem anderen Auge nichts sehen können, Verletzungen im Rücken- und Handbereich gehabt, Atemprobleme gehabt, sehr erschöpft gewesen sei (VHS, S 12), schwere Verletzungen gehabt habe (VHS, S 13) und halb tot gewesen sei, als sie zu Hause angekommen sei (AS 97). Zeitlich gab die bP an, dass sie die sunnitische Familie am 03.05.2015 zu sich nach Hause gebracht habe und „danach“ – somit frühestens am 03.05.2015, die Miliz zu ihnen gekommen sei (VHS, S 8). Die bP wäre nach diesen Angaben, frühestens am 03.05.2015 von der Miliz mitgenommen und drei Tage später (vgl. VHS, S 10: Entlassung am dritten Tag), somit frühestens am 06.05.2015, wieder nach Hause gekommen. Dass sich die bP von den von ihr vorgebrachten Strapazen so schnell erholen hätte können, sodass sie am 09.05.2015 bereits aus dem Irak ausreisen hätte können, ist nicht glaubhaft. Insbesondere deshalb, da die bP nicht von ihrem Heimatort Bagdad ausgereist ist, sondern zuerst mit dem Bus nach Erbil gereist sei und dort eine Nacht verbracht habe, bevor sie tatsächlich ausgereist sei (AS 7, VHS, S 7). Auch wenn die bP von einem Krankenpfleger am Arm und am Kopf genäht worden sei (VHS, S 13), ist nicht nachvollziehbar, dass die bP ihren Heimatort Bagdad bereits am 08.05.2015 – zwei Tage nachdem sie schwer verletzt und aus dem Kopf blutend nach Hause gekommen sei – verlassen hätte. Letztlich ist noch auszuführen, dass die bP nach deren Angaben, von der Miliz am Boden liegend getreten worden sei, dass sie mit dem Fuß im Halsbereich geschlagen worden sei, dass ihr Benzin ins rechte Auge gegeben worden sei, sie mit einem Rasierer am Kopf verletzt worden sei, mehrfach mit einem Hammer hinten am Kopf geschlagen worden sei und ihr Arm mit einer Zange verletzt worden sei, sie zwei Tage lang geschlagen und gefoltert worden sei (VHS, S 10), sie habe aus dem Kopf geblutet, auf einem Auge schwer, auf dem anderen Auge nichts sehen können, Verletzungen im Rücken- und Handbereich gehabt, Atemprobleme gehabt, sehr erschöpft gewesen sei (VHS, S 12), schwere Verletzungen gehabt habe (VHS, S 13) und halb tot gewesen sei, als sie zu Hause angekommen sei (AS 97). Zeitlich gab die bP an, dass sie die sunnitische Familie am 03.05.2015 zu sich nach Hause gebracht habe und „danach“ – somit frühestens am 03.05.2015, die Miliz zu ihnen gekommen sei (VHS, S 8). Die bP wäre nach diesen Angaben, frühestens am 03.05.2015 von der Miliz mitgenommen und drei Tage später vergleiche VHS, S 10: Entlassung am dritten Tag), somit frühestens am 06.05.2015, wieder nach Hause gekommen. Dass sich die bP von den von ihr vorgebrachten Strapazen so schnell erholen hätte können, sodass sie am 09.05.2015 bereits aus dem Irak ausreisen hätte können, ist nicht glaubhaft. Insbesondere deshalb, da die bP nicht von ihrem Heimatort Bagdad ausgereist ist, sondern zuerst mit dem Bus nach Erbil gereist sei und dort eine Nacht verbracht habe, bevor sie tatsächlich ausgereist sei (AS 7, VHS, S 7). Auch wenn die bP von einem Krankenpfleger am Arm und am Kopf genäht worden sei (VHS, S 13), ist nicht nachvollziehbar, dass die bP ihren Heimatort Bagdad bereits am 08.05.2015 – zwei Tage nachdem sie schwer verletzt und aus dem Kopf blutend nach Hause gekommen sei – verlassen hätte. Diese soeben geschilderte Ungereimtheit wird noch damit verstärkt, dass die bP angab, dass die Miliz nicht die Absicht gehabt habe sie zu töten, sondern ihr nur Angst habe machen wollen. Wäre sie in Bagdad geblieben, hätte sie weiter ihren Job als Fotograf ausgeübt und wäre weiterhin hilfsbereit gewesen und hätte andere Menschen unterstützt (AS 97, VHS, S 13), was wiederum der Miliz missfallen hätte, hätte sie demnach wieder Probleme bekommen können. Dass die bP somit bereits zwei Tage nach Zufügung schwerer Verletzung ihre Familie und ihren Heimatort verlassen hätte, wobei sie bis zu einem erneuten solchen Verhalten ihrerseits nichts zu befürchten gehabt hätte, ist somit nicht nachvollziehbar. Die schnelle Ausreise in schwerverletztem Zustand wäre somit gar nicht erforderlich gewesen, weshalb das Vorbringen insgesamt unglaubhaft ist. Zur leicht erkennbaren Narbe der bP an deren Unterarm (vgl. VHS, S 10) ist auszuführen, dass diese offenbar von einer Verletzung stammt. Es kann jedoch aufgrund einer Narbe nicht auf die Gründe für deren Entstehen geschlossen werden und aufgrund der oben aufgezeigten Beweiswürdigung kann weiters nicht davon ausgegangen werden, dass die Narbe jenen Ursprung hat, den die bP angab (VwGH 04.11.1992, 92/01/0395).Zur leicht erkennbaren Narbe der bP an deren Unterarm vergleiche VHS, S 10) ist auszuführen, dass diese offenbar von einer Verletzung stammt. Es kann jedoch aufgrund einer Narbe nicht auf die Gründe für deren Entstehen geschlossen werden und aufgrund der oben aufgezeigten Beweiswürdigung kann weiters nicht davon ausgegangen werden, dass die Narbe jenen Ursprung hat, den die bP angab (VwGH 04.11.1992, 92/01/0395). Seitens des BVwG ist somit zusammenfassend festzustellen, dass die bP in Kernpunkten ihres Fluchtvorbringens nicht nachvollziehbare, unstimmige und widersprüchliche Angaben tätigte. Es ist somit nicht glaubhaft, dass die bP entführt und gefoltert worden ist und somit aufgrund der von ihr geschilderten Gründe ihren Herkunftsstaat verlassen hat. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat die bP somit nicht glaubhaft dargelegt und es ergibt sich auch sonst nicht, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihrer Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, ausgesetzt wäre. 2.
  24. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat: Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die Länderfeststellungen basieren auf vielgestaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Das BVwG hat diesbezüglich das Parteiengehör gewahrt. Die bP ist diesen Quellen nicht entgegengetreten. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde bereits dargestellt, dass es der bP nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass sie die von ihr geschilderten Erlebnisse tatsächlich persönlich so erlebt hat. Die Feststellungen zur Lage im Irak in Bezug auf den Coronavirus COVID-19 werden aufgrund der übereinstimmenden Feststellungen einer Vielzahl von öffentlich zugänglichen Quellen als notorisch bekannt angesehen.
  25. Rechtliche Beurteilung

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs 1 Z 1 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. A) Zu Spruchpunkt I des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides Nichtzuerkennung des Status als Asylberechtigter: 1. § 3 AsylG1. Paragraph 3, AsylG

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat.
(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.,

(5)Die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Flüchtling im Sinne von Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist eine Person, die aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob eine vernunftbegabte Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen aus Konventionsgründen wohlbegründete Furcht erleiden würde (VwGH 9.5.1996, Zl. 95/20/0380). Dies trifft auch nur dann zu, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt im gesamten Staatsgebiet ausgeht oder wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird, oder wenn die Behörde oder Regierung außerstande ist, die Verfolgten zu schützen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0555 ua.).

§ 2Abs 1 Z 11 Asyl

G 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art 9 Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art 15

Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 ist eine Verfolgung jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie. Demnach sind darunter jene Handlungen zu verstehen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15

, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter, Verbot der Sklaverei oder Leibeigenschaft, Keine Strafe ohne Gesetz) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon – wie in ähnlicher beschriebenen Weise – betroffen ist. Nach der auch hier anzuwendenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgung weiters ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 14.10.1998, Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Art 6

Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Verfolgung kann nur von einem Verfolger ausgehen. Verfolger können

Artikel 6

, Statusrichtlinie der Staat, den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschende Parteien oder Organisationen oder andere Akteure sein, wenn der Staat oder die das Staatsgebiet beherrschenden Parteien oder Organisationen nicht in der Lage oder nicht Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist (vgl zB vom

  1. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  2. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat (vgl VwGH
  3. 1989, 89/01/0362;
  4. 1990, 90/01/0202;
  5. 1991, 90/01/0198;
  6. 9 1990, 90/01/0113). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen konkrete, den Asylwerber selbst betreffende Umstände behauptet und bescheinigt werden, aus denen die von der zitierten Konventionsbestimmung geforderte Furcht rechtlich ableitbar ist vergleiche zB vom
  7. 1989, 89/01/0287 bis 0291 und vom
  8. 9 1990, 90/01/0113). Der Hinweis eines Asylwerbers auf einen allgemeinen Bericht genügt dafür ebenso wenig wie der Hinweis auf die allgemeine Lage, zB. einer Volksgruppe, in seinem Herkunftsstaat vergleiche VwGH
  9. 1989, 89/01/0362;
  10. 1990, 90/01/0202;
  11. 1991, 90/01/0198;
  12. 9 1990, 90/01/0113). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
  13. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Antrag auf internationalen Schutz war nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G zurückzuweisen.Der Antrag auf internationalen Schutz war nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG zurückzuweisen. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Nach Ansicht des BVwG sind die dargestellten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status als Asylberechtigter, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen, eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Wie sich aus den Erwägungen ergibt, ist es der bP nicht gelungen, eine solche aus ihrer dargelegten Fluchtgeschichte glaubhaft zu machen, weshalb diese vorgetragenen und als fluchtkausal bezeichneten Angaben bzw. die daraus resultierenden Rückkehrbefürchtungen gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung somit gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Auch die allgemeine Lage ist im gesamten Herkunftsstaat nicht dergestalt, dass sich konkret für die bP eine begründete Furcht vor einer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohenden asylrelevanten Verfolgung ergeben würde. Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht

§ 18Asyl

G 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Da eine aktuelle asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert. Die das BVwG treffende Ermittlungspflicht

Paragraph 18, AsylG 2005 geht nämlich nicht so weit, dass das BVwG Umstände, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln hat (VwGH 06.09.2018, Ra 2018/18/0202). Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen BescheidesZu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides Nichtzuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter: 1. § 8 AsylG 1. Paragraph 8, AsylG

(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder,
  2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK [Recht auf Leben], Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK [Recht auf Leben], Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs.

2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(3a)Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

(4)Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
(5)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 2 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(5)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

§ 9Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(6)Kann der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden, ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen. Diesfalls ist eine Rückkehrentscheidung zu verfügen, wenn diese

Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG nicht unzulässig ist.

(7)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten erlischt, wenn dem Fremden der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
  1. a)um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
  2. b)um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
  3. c)um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken.“ Während entsprechend des 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft. Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom
  1. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Rückkehrentscheidung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle seiner Rückkehrentscheidung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom
  2. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06). Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele: VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein „ausreichend reales Risiko“ für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes („high threshold“) dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex „Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in „Dublin-Verfahren““, derselbe in Migralex: „Abschiebeschutz von Traumatisieren“; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/
  3. Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Art. 3 MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR vom
  4. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  5. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der EGMR erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, MRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung auch, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Riskio iSd Artikel 3, MRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR vom
  6. November 2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR vom
  7. Juli 2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von § 8 AsylG folgende Leitlinien:Aus jüngster Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche zB. 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwN) ergeben sich für die Auslegung von Paragraph 8, AsylG folgende Leitlinien: Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger "nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden" vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Artikel 15 der RICHTLINIE 2011/95/EU lautet: VORAUSSETZUNGEN FÜR SUBSIDIÄREN SCHUTZ Ernsthafter Schaden Als ernsthafter Schaden gilt a) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder b) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland oder c) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Art 3 MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Art 15 lit a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist. Der EuGH hat im Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M´Bodj, klargestellt, dass der Umstand, dass ein Drittstaatsangehöriger nach Artikel 3, MRK nicht abgeschoben werden kann, nicht bedeutet, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist. Subsidiärer Schutz (nach Artikel 15, Litera a und b der Statusrichtlinie) verlangt nach dieser Auslegung durch den EuGH dagegen, dass der ernsthafte Schaden „durch das Verhalten von Dritten (Akteuren) verursacht“ werden muss und dieser „nicht bloß Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland“ ist. Zur letztgenannten Voraussetzung (lit. c) des Art 15 der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" (vgl. EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom
  8. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn. 30.Zur letztgenannten Voraussetzung (Litera c,) des Artikel 15, der Statusrichtlinie (bewaffneter Konflikt) hat der EuGH bereits festgehalten, dass das "Vorliegen einer solchen Bedrohung ... ausnahmsweise als gegeben angesehen werden" kann, "wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt (...) ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region ‚allein durch ihre Anwesenheit‘ im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein" vergleiche EuGH 17.2.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn. 35). Auch wenn der EuGH in dieser Rechtsprechung davon spricht, dass es sich hiebei um "eine Schadensgefahr allgemeinerer Art" handelt (Rn. 33), so betont er den "Ausnahmecharakter einer solchen Situation" (Rn. 38), "die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre" (Rn. 37). Diesen Ausnahmecharakter betonte der EuGH in seiner jüngeren Rechtsprechung, Urteil vom
  9. Jänner 2014, C-285/12, Diakite, Rn.
  10. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Art 3 MRK gestützt sind. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 18.12.2014, M'Bodj, C- 542/13) widerspricht es der Statusrichtlinie und ist es unionsrechtlich unzulässig, den in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutz Drittstaatsangehörigen zuzuerkennen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck dieses internationalen Schutzes aufweisen, etwa aus familiären oder humanitären Ermessensgründen, die insbesondere auf Artikel 3, MRK gestützt sind.
  11. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Fall ist es der bP nicht gelungen, ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

§ 8Abs 1 Asyl

G zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die bP hat im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt.Im gegenständlichen Fall ist es der bP nicht gelungen, ihre vorgebrachte individuelle Bedrohung bzw. Verfolgungsgefahr im dargestellten Ausmaß glaubhaft zu machen, weshalb sich daraus auch kein zu berücksichtigender Sachverhalt ergibt, der

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zur Unzulässigkeit der Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung in den Herkunftsstaat führen könnte. Die bP hat im Verfahren keine relevanten Erkrankungen dargelegt, weshalb sich daraus kein Rückkehrhindernis ergibt. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation im Irak ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden. Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, wird auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen. Im ersten Quartal 2020 wurden in der Provinz Bagdad 181 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 69 Todesopfern erfasst, im zweiten Quartal 2020 wurden in der Provinz Bagdad 71 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Todesopfern erfasst. Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Zudem konnte die bP auch bereits vor ihrer Ausreise im Irak leben und ging sogar zwei Erwerbstätigkeiten nach.Es kann auf Basis der Länderfeststellungen auch nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr in den Irak mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Trotz der aktuell schwierigen Situation im Irak ist eine Rückkehr dorthin nicht automatisch mit einer Verletzung der in Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verbunden. Betreffend die Sicherheitslage im Irak, insbesondere in Bagdad, wird auf die Länderfeststellungen im gegenständlichen Erkenntnis verwiesen. Im ersten Quartal 2020 wurden in der Provinz Bagdad 181 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 69 Todesopfern erfasst, im zweiten Quartal 2020 wurden in der Provinz Bagdad 71 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 19 Todesopfern erfasst. Die allgemeine Sicherheitslage ist daher nicht dergestalt, dass jeder dorthin Zurückkehrende der realen Gefahr unterläge, mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte ausgesetzt zu sein oder für ihn die ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt anzunehmen wäre. Zudem konnte die bP auch bereits vor ihrer Ausreise im Irak leben und ging sogar zwei Erwerbstätigkeiten nach. In dem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Art 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte begründet bzw. deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des § 8 Abs 1 Z 2 AsylG vorliegt.In dem Erkenntnis vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass der Revisionswerber in einen Stadtteil Bagdads zurückkehren würde, für den die Möglichkeit besteht, dass an einem öffentlichen Platz ein Bombenanschlag terroristischer Gruppierungen erfolgen könnte, bei der derzeitigen Gefahrenlage noch keine stichhaltigen Gründe für ein reales Risiko der Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte begründet bzw. deshalb noch keine ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG vorliegt. Auch wurde eine vollkommene Zerstörung des Herkunftsortes der bP und ein Entzug jeglicher Existenzgrundlagen nicht behauptet und ergeben sich solche Umstände auch nicht aus den Länderberichten. Es wird für die bP auch möglich sein, ihren Lebensunterhalt zu verdienen, zumal es sich bei ihr um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handelt, der vor seiner Ausreise als Fotograf als auch als Friseur gearbeitet hat. Es wäre der bP zumutbar, durch eigene und notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit oder durch Zuwendungen von dritter Seite, zB. Verwandte, sonstige ihn schon bei der Ausreise unterstützende Personen, Hilfsorganisationen, religiös-karitativ tätige Organisationen – erforderlichenfalls unter Anbietung ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung – dazu beizutragen, um das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ stattfinden, wobei hier auf kriminelle Aktivitäten nicht verwiesen wird. Überdies leben viele berufstätige Verwandte der bP in Bagdad. Zudem gehört sie einer Sippe an, welche in Bagdad ansässig ist. Es kam somit nicht hervor, dass die bP in Bagdad keinerlei Anknüpfungspunkte hat. Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind (vgl. VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind (vgl. VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Letztlich ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die allfällige Trennung von Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen sind vergleiche VwGH 09.07.2009, 2008/22/0932; 22.02.2011, 2010/18/0417) und selbst Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der alleinigen Rückkehr auftreten können, hinzunehmen sind vergleiche VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bP ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Art 3 EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann.Unter Berücksichtigung der individuellen Situation der bP ist festzuhalten, dass hinsichtlich der Lebensbedingungen in ihrem Herkunftsstaat von einer lebensbedrohenden Notlage, welche bei einer Rückkehr die reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3, EMRK indizieren würde, aus Sicht des BVwG nicht gesprochen werden kann. Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 im Irak, der Zahl der Infektionen, des typischen Krankheitsverlaufes, der persönlichen Umstände der bP (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der irakische Staat auf die Situation reagiert, kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Art 2 bzw. Art 3 EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls könnte dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, sich in Quarantäne zu begeben bzw. eine befristete Ausgangssperre einzuhalten, abgeleitet werden.Auch aufgrund der Präsenz des Coronavirus COVID-19 im Irak, der Zahl der Infektionen, des typischen Krankheitsverlaufes, der persönlichen Umstände der bP (insbesondere deren Alter und Gesundheitszustand) sowie des Umstandes, dass der irakische Staat auf die Situation reagiert, kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr iSd Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre. Ebenfalls könnte dies nicht aus der Verpflichtung, sich anlässlich der Einreise einer Untersuchung zu unterziehen, sich in Quarantäne zu begeben bzw. eine befristete Ausgangssperre einzuhalten, abgeleitet werden. Ergänzend ist anzuführen, dass auch eine Rückkehrhilfe (über diese wird im erstinstanzlichen Verfahren schon informiert) als Startkapital für die Fortsetzung des bisherigen Lebens im Irak gewährt werden kann. Im Rahmen der Rückkehrhilfe wird dabei der Neubeginn zu Hause unterstützt, Kontakt zu Hilfsorganisationen im Heimatland vermittelt, finanzielle Unterstützung geleistet und beim Zugang zu Wohn-, Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten geholfen. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der bP in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich somit kein „reales Risiko“, dass es derzeit durch die Rückführung der bP in den Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Es kam im Verfahren nicht hervor, dass konkret für die bP im Falle einer Rückverbringung in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein. Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Art 3 EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat der bP) zu beachten (VfGH v. 26.06.2020, Zl. E 1558/2020-12).Dieses Ergebnis entbindet die Vollzugsbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, bei der Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme Artikel 3, EMRK (insbesondere im Hinblick auf die COVID-19-Situation im Herkunftsstaat der bP) zu beachten (VfGH v. 26.06.2020, Zl. E 1558/2020-12). Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt II abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht kein Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren, die Entscheidung des BFA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlic

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