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{'item': 'L510 2240129-1'}

Obsah (18)§ 35Art 133§ 55§ 10§ 52§ 34§ 6§ 7§ 17Art. 130§ 28§ 31§§ 56§ 77§ 46§ 22a§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlL510 2240129-1 Spruch, L510 2240129-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDER

§ 35Vw

GVG Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)

, Paragraph 35, VwGVG Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beschwerdeführende Partei (bP), ein Staatsangehöriger aus Kosovo, reiste im Jahr 2014 nach Österreich ein und lebt seit 16.07.2014 mit Hauptwohnsitz in Österreich. Ihr wurde erstmals am 08.07.2014 eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ für ein Jahr befristet erteilt und wurde diese Bewilligung dann jährlich verlängert. Die bP war seit 18.07.2014 für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Studierender gemeldet. Die Ergänzungsprüfung aus Deutsch als Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher Studierender des Studiums der Angewandten Informatik hat die bP bis dato nicht bestanden. Mit Bescheid vom 10.08.2018 wurde der Antrag (Verlängerungsantrag) der bP vom 21.06.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Studierender“ abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob sie Beschwerde. Mit Erkenntnis des LVwG wurde der Beschwerde keine Folge gegeben.
  2. Am 12.11.2018 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11.11.2019 abgewiesen. Unter einem wurde gegen die bP

§ 10Abs 3 Asyl

G 2005 iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.2. Am 12.11.2018 stellte die bP einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 11.11.2019 abgewiesen. Unter einem wurde gegen die bP

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.01.2021 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Im Anschluss an die mündliche Beschwerdeverhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet, wobei die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Am 03.03.2021 wurde das mündlich verkündete Erkenntnis schriftlich ausgefertigt. 3. Am 23.02.2021 wurde seitens des BFA an die LPD Salzburg ein Festnahmeauftrag gegen die bP erlassen. Diese sei demnach

§ 34Abs 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen. Dieser Festnahmeauftrag ergehe in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (§§ 34 Abs 5 und 47 Abs 1 BFA-VG). Der Auftrag sei bis 03.03.2021, 06:00 Uhr, gültig, die Abschiebung sei am 05.03.2021, 12:35 Uhr, geplant, die bP sei nach der Festnahme in das zuständige PAZ zu verbringen, die Effekten der bP seien mitzuführen, auf einen etwaigen Widerruf sei Bedacht zu nehmen.3. Am 23.02.2021 wurde seitens des BFA an die LPD Salzburg ein Festnahmeauftrag gegen die bP erlassen. Diese sei demnach

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung festzunehmen. Dieser Festnahmeauftrag ergehe in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG). Der Auftrag sei bis 03.03.2021, 06:00 Uhr, gültig, die Abschiebung sei am 05.03.2021, 12:35 Uhr, geplant, die bP sei nach der Festnahme in das zuständige PAZ zu verbringen, die Effekten der bP seien mitzuführen, auf einen etwaigen Widerruf sei Bedacht zu nehmen.

  1. Am 03.03.2021, 07:00 Uhr, wurde die bP festgenommen. Die Information über die bevorstehende Abschiebung wurde der bP persönlich am 03.03.2021 und der Vertretung am 03.03.2021 postalisch zugestellt. Die bP wurde nach der Festnahme in das PAZ überstellt.
  2. Am 04.03.2021 wurde seitens der Vertretung eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht und der Antrag gestellt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
  3. Mit Bericht der zuständigen LPD vom 05.03.2021 wurde die erfolgte Abschiebung der bP am 05.03.2021, 13:00 Uhr, mitgeteilt.
  4. Mit Schreiben des BFA vom 05.03.2021 erfolgte eine Beschwerdevorlage. Darin äußerte sich das BFA u. a. zu den Angaben in der Beschwerde. Der Vertretung der bP wurde seitens des BVwG die Möglichkeit gegeben, binnen 2 Tagen ab Einlangen eine Stellungnahme zu diesem Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs abzugeben. Eine Stellungnahme langte beim BVwG nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Die gegenständlichen Feststellungen entsprechen dem oben dargelegten Sachverhalt.
  6. Beweiswürdigung: Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel (Schriftverkehr, schriftliche Aufträge, Sachverhaltsdarstellung durch die LPD, Abschiebebericht, Beschwerdevorlage, etc.) sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gem. dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I. Zurückweisung der Beschwerde:römisch eins. Zurückweisung der Beschwerde: 1. Gegenständlich richtet sich die Maßnahmenbeschwerde ausschließlich gegen den Festnahmeauftrag. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut der verfahrensgegenständlichen Maßnahmenbeschwerde. Darin wurde wie folgt dargelegt: „Aus diesem Grund erhebt der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung gegen die Maßnahme der belangten Behörde vom 23.02.2021 hinsichtlich der geplanten Abschiebung binnen offener, sechswöchiger Frist nachstehende Maßnahmenbeschwerde…“ Da die Maßnahmenbeschwerde durch eine berufsmäßige Parteienvertretung eingebracht wurde, kann das BVwG der Vertretung auch nicht unterstellen, dass diese tatsächlich etwas Anderes begehren wollte, als in der Maßnahmenbeschwerde dargelegt, da an eine berufsmäßige Parteienvertretung erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Somit ergibt sich gegenständlich folgendes: § 34 BFA-VG lautet: Paragraph 34, BFA-VG lautet: "Festnahmeauftrag 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und
  1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
  2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.
(3)Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

§ 77Abs.

1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

  1. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist;
  2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;
  3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder
  4. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder
  5. wenn eine aufgrund eines Bescheides

§ 46Abs.

2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

§ 46Abs.

2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

§ 46Abs.

2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.4. wenn eine aufgrund eines Bescheides

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung

Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung

Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005).
(4)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).
(5)Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.
(6)In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(6)In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.
(7)Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.
(8)Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn
  1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder
  2. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder
  3. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
(9)Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben." Zur Judikatur: Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch § 82 Abs 1 FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kennt (vgl. E
  1. Oktober 2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden - mittlerweile vom VfGH aufgehobenen - Nachfolgeregelung des § 22a Abs 1 BFA-VG
  2. Der Fremde vertrat die Meinung, der Auftrag zur Festnahme sei selbständig anfechtbar, weil dem schriftlichen Auftrag keine Festnahme gefolgt sei. In diesem Fall müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrags möglich sein. Diese Argumentation lässt eindeutig erkennen, dass der Festnahmeauftrag selbst in Beschwerde gezogen wurde. Eine dem Auftrag entsprechende Festnahme nach § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG 2014 wurde gegenüber dem Fremden nicht formell ausgesprochen, der Fremde wurde aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten. Damit wurde der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt. Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages (VwGH, Ro 2015/21/0025).Die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages kommt jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten nicht in Betracht, zumal auch Paragraph 82, Absatz eins, FrPolG 2005 einen selbständigen Anfechtungsgegenstand "Festnahmeauftrag" nicht kennt vergleiche E
  3. Oktober 2012, 2010/21/0378). Das entsprach offenbar auch der Absicht des Gesetzgebers bei der Schaffung der entsprechenden - mittlerweile vom VfGH aufgehobenen - Nachfolgeregelung des Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG
  4. Der Fremde vertrat die Meinung, der Auftrag zur Festnahme sei selbständig anfechtbar, weil dem schriftlichen Auftrag keine Festnahme gefolgt sei. In diesem Fall müsse eine gesonderte Anfechtung des rechtswidrig ergangenen Festnahmeauftrags möglich sein. Diese Argumentation lässt eindeutig erkennen, dass der Festnahmeauftrag selbst in Beschwerde gezogen wurde. Eine dem Auftrag entsprechende Festnahme nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014 wurde gegenüber dem Fremden nicht formell ausgesprochen, der Fremde wurde aber in der Folge doch entsprechend den Aufträgen bis zu seiner Außerlandesbringung zwangsweise angehalten. Damit wurde der Festnahmeauftrag zumindest faktisch umgesetzt. Diese Anhaltung ist aber mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar. Es besteht somit kein Rechtsschutzbedürfnis für eine selbständige Anfechtbarkeit des keinem (neuerlichen) Vollzug zugänglichen Festnahmeauftrages (VwGH, Ro 2015/21/0025). Gegenständlich wurde die Festnahme der bP rechtlich nicht bekämpft. Die Maßnahmenbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Festnahmeauftrag („Maßnahme der belangten Behörde vom 23.02.2021“), obwohl die Festnahme vom 03.03.2021 mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar gewesen wäre. Daraus folgt, dass gegenständlich unter Zugrundelegung der o. a. Judikatur die gesonderte Anfechtung des Festnahmeauftrages nicht zulässig war. Die Beschwerde war somit als unzulässig zurückzuweisen. II. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkungrömisch zwei. Zur Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Da gegenständlich schon die gesonderte Anfechtung des Festnahmeauftrages nicht in Betracht kam, war dieser Antrag regelungssystematisch auch nicht an das Vorliegen einer (wirksamen) Beschwerde geknüpft, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzuweisen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. III. Kostenersatzrömisch drei. Kostenersatz

§ 22a

Abs 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs 2 leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs 6 leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs 1 leg. cit. sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, leg. cit. der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, leg. cit. auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde ist auf Grund der Zurückweisung der Beschwerde obsiegende Partei. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art 130

Abs 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art 130Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,–
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60 Die belangte Behörde legte die Akten vor (Z 3) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Z 4). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges nicht geltend gemacht.Die belangte Behörde legte die Akten vor (Ziffer 3,) und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Beschwerde ab (Ziffer 4,). Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen, bzw. wurde derartiges nicht geltend gemacht. Der belangten Behörde gebührt als obsiegende Partei Ersatz sowohl für die Aktenvorlage, als für eine begründete Stellungnahme (Schriftsatz) von insgesamt Euro 426,20 Euro. Der bP gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung

§ 24Abs 2 Vw

GVG (Z 1) entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Gegenständlich konnte eine mündliche Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG (Ziffer eins,) entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2240129.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.