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{'item': 'L516 2148359-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlL516 2148359-1 Spruch, L516 2148359-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zahl XXXX , nach mündlicher Verhandlung am 05.11.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2017, Zahl römisch 40 , nach mündlicher Verhandlung am 05.11.2020, zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (I.) gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (II.) gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (III.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach (IV.) aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Der Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag (römisch eins.) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und (römisch zwei.) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Das BFA erteilte unter einem (römisch drei.) keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach (römisch vier.) aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache am 05.11.2020 eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer mit seiner damaligen Vertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

  1. Sachverhaltsfeststellungen: [regelmäßige Beweismittel-Abkürzungen: AS=Aktenseite des Verwaltungsaktes des BFA; EB=Erstbefragung; EV=Einvernahme; NS=Niederschrift; VS=Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht; S=Seite; OZ=Ordnungszahl des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes; ZMR=Zentrales Melderegister; IZR=Zentrales Fremdenregister; GVS= Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich; SD=Staatendokumentation des BFA; LIB=Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA] 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Turi, dem Unterstamm der XXXX sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 12.05.2015 S 1 (AS 11); NS EV 11.03.2016 S 4 (AS 178) Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen, dem Stamm der Turi, dem Unterstamm der römisch 40 sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. (NS EB 12.05.2015 S 1 (AS 11); NS EV 11.03.2016 S 4 (AS 178) Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort XXXX in der Nähe von Parachinar in der Kurram Agency, Provinz Khyber Pakhtunkhwa (bis 2018 Gebiet der FATA). Er hat in Pakistan drei bis vier Jahre unregelmäßig die Schule besucht und hat in Pakistan nicht schreiben gelernt. Schreiben und Lesen gelernt hat er erst in Österreich. Er verrichtete Gelegenheitsarbeiten und lebte gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in jenem Haus im Herkunftsort des Beschwerdeführers von wo der Beschwerdeführer ausgereist ist. (NS EV 11.03.2016 S 4, 7 (AS 178, 181); VS 05.11.2020, S 7, 8)Der Beschwerdeführer stammt aus dem Ort römisch 40 in der Nähe von Parachinar in der Kurram Agency, Provinz Khyber Pakhtunkhwa (bis 2018 Gebiet der FATA). Er hat in Pakistan drei bis vier Jahre unregelmäßig die Schule besucht und hat in Pakistan nicht schreiben gelernt. Schreiben und Lesen gelernt hat er erst in Österreich. Er verrichtete Gelegenheitsarbeiten und lebte gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern. Die Familie des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in jenem Haus im Herkunftsort des Beschwerdeführers von wo der Beschwerdeführer ausgereist ist. (NS EV 11.03.2016 S 4, 7 (AS 178, 181); VS 05.11.2020, S 7, 8) Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsort ungefähr im April 2014 und reiste zunächst in den Iran, wo er sich für etwa ein Jahr aufhielt bevor er über verschiedene Länder nach Österreich weiterreiste. (NS EB 12.05.2015 S 3 (AS 15)) 1.2 Zu seiner Lebenssituation in Österreich Der Beschwerdeführer reiste im Mai 2015 im Alter von 19 Jahren als junger Erwachsener nach Österreich ein, wo er sich gestützt auf das vorläufige Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz seit nunmehr rund fünf Jahren und zehn Monaten ununterbrochen aufhält. Es handelt sich gegenständlich um seinen ersten und einzigen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer hat von Beginn seines Verfahrens an sämtlichen Ladungen Folge geleistet und an seinem Verfahren mitgewirkt, weshalb ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. (IZR, NS EV 01.03.2016; NS EV 11.03.2016) Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat Analphabet. Er hat in Österreich Lesen und Schreiben gelernt und im Jahr 2017 die Sprachpüfungen „ÖSD Zertifikat A1“ und „ÖSD Zertifikat A2“ für die Sprache Deutsch bestanden. Die Volkshochschule XXXX stufte die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Sprachniveau B1/1 ein. Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscherin in deutscher Sprache gestellte Frage sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. (NS EV 11.03.2016 S 7 (AS 181); VS 05.11.2020, S 8); ÖSD Zertifikat A1 und A2 (OZ 8); VS 05.11.2020 Beilagen)Der Beschwerdeführer war in seiner Heimat Analphabet. Er hat in Österreich Lesen und Schreiben gelernt und im Jahr 2017 die Sprachpüfungen „ÖSD Zertifikat A1“ und „ÖSD Zertifikat A2“ für die Sprache Deutsch bestanden. Die Volkshochschule römisch 40 stufte die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Sprachniveau B1/1 ein. Der Beschwerdeführer verstand die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscherin in deutscher Sprache gestellte Frage sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. (NS EV 11.03.2016 S 7 (AS 181); VS 05.11.2020, S 8); ÖSD Zertifikat A1 und A2 (OZ 8); VS 05.11.2020 Beilagen) Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise im Jahr 2015 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er verrichtete in den Jahren 2017 und 2019 insegsamt mehrere Wochen lang Hilfstätigkeiten im Rahmen der für Asylwerber erlaubten gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer möchte erwerbstätig sein (GVS; Schreiben Stadt XXXX 07.06.2019 (OZ 8); Vereinbarung gemeinnützige Tätigkeit (OZ 8); VS 05.11.2020 S 8, 9, 10)Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise im Jahr 2015 Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Er verrichtete in den Jahren 2017 und 2019 insegsamt mehrere Wochen lang Hilfstätigkeiten im Rahmen der für Asylwerber erlaubten gemeinnützigen Beschäftigungsmöglichkeit. Der Beschwerdeführer möchte erwerbstätig sein (GVS; Schreiben Stadt römisch 40 07.06.2019 (OZ 8); Vereinbarung gemeinnützige Tätigkeit (OZ 8); VS 05.11.2020 S 8, 9, 10) Der Beschwerdeführer absovierte alle Lehrgänge zur Erreichung eines Pflichtschulabschlusses und bestand bereits fünf der sechs für den Pflichtschulabschluss vorgesehenen Prüfungen. Die letzte Prüfung im Fach „Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft“ muss er wiederholen. Dem Beschwerdeführer wurde ein erheblicher Lernfortschritt, die regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Pünktlichkeit und Ehrgeiz bescheinigt. (Bestätigungen bfi XXXX 21.10.2020 (OZ 8); VS 05.11.2020 S 6)Der Beschwerdeführer absovierte alle Lehrgänge zur Erreichung eines Pflichtschulabschlusses und bestand bereits fünf der sechs für den Pflichtschulabschluss vorgesehenen Prüfungen. Die letzte Prüfung im Fach „Deutsch-Kommunikation und Gesellschaft“ muss er wiederholen. Dem Beschwerdeführer wurde ein erheblicher Lernfortschritt, die regelmäßige Teilnahme am Unterricht, Pünktlichkeit und Ehrgeiz bescheinigt. (Bestätigungen bfi römisch 40 21.10.2020 (OZ 8); VS 05.11.2020 S 6) Der Beschwerdeführer hat in Österreich sein soziales Umfeld, soziale Beziehungen und Freundschaften etabliert. Zu seinen Angehörigen in Pakistan hält er telefonischen Kontakt. (VS 05.11.2020, S 6-8, 10) Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten (Strafregister der Republik Österreich) 1.3 Zum Gesundheitszustand Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Es besteht im Falle des Beschwerdeführers keine reale Gefahr, dass ihm in Pakistan eine schwere, rapide und irreversible Gesundheitsverschlechterung droht, die mit intensivem Leiden oder mit einer signifikanten Verkürzung der Lebenserwartung verbunden ist. (VS 05.11.2020, S 4, 5) 1.4 Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz Der Beschwerdeführer brachte zur Beründung seines Antrages auf internationalen Schutz – zusammengefasst – vor: Bei der Erstbefragung am 12.05.2015, die in der Sprache Pashto durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer folgende Angaben ab: „In Pakistan gibt es keine Arbeit und herrscht Unsicherheit. Ich bin hier um eine Arbeit zu finden und meiner Familie zu helfen. Ich bin arm gewesen und konnte nicht arbeiten, weil dort Krieg herrscht. Ich wurde aber nicht verfolgt. […] Ich habe sehr viel Geld ausgegeben. Es gibt dort keine Arbeit, was soll ich dort tun.“ (NS EB 12.05.2015, AS 19) Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 führte der Beschwerdeführer in der Sprache Pashto zusammengefasst aus, dass ein wesentlicher Teil seines Fluchtvorbringens nicht protokolliert worden sei. Er habe seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung nicht vollständig erzählt, was er nun nachholen wolle. Der Beschwerdeführer sei heimlich mit einem Mädchen namens XXXX liiert gewesen. Er habe das Mädchen heiraten wollen, weshalb seine Eltern die Eltern des Mädchens aufgesucht hätten, um einen Heiratsantrag zu stellen. Da dieser abgelehnt worden sei, habe sein Vater die Dorfältesten gebeten, die Familie des Mädchens um Zustimmung zur Heirat zu bitten. Obwohl die Familie des Mädchens wieder abgelehnt habe und dem Beschwerdeführer verboten habe, das Mädchen wieder zu sehen, habe er da Mädchen heimlich getroffen. Der Onkel des Mädchens habe dies gesehen und der Onkel und der Vater des Mädchens hätten daraufhin die Familie des Beschwerdeführers bedroht; der Vater des Beschwerdeführers sei auch einmal verprügelt worden. Die Familie des Mädchens habe verlangt, dass der Beschwerdeführer an sie ausgeliefert werde, damit die Familienehre wiederhergestellt werden könne. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ausgereist. Die Heirat sei deshalb abgelehnt worden, da die Familie des Mädchens reich und die Familie des Beschwerdeführers arm gewesen sei. (NS EV 11.03.2016 S 6 f (AS 180f))Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 führte der Beschwerdeführer in der Sprache Pashto zusammengefasst aus, dass ein wesentlicher Teil seines Fluchtvorbringens nicht protokolliert worden sei. Er habe seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung nicht vollständig erzählt, was er nun nachholen wolle. Der Beschwerdeführer sei heimlich mit einem Mädchen namens römisch 40 liiert gewesen. Er habe das Mädchen heiraten wollen, weshalb seine Eltern die Eltern des Mädchens aufgesucht hätten, um einen Heiratsantrag zu stellen. Da dieser abgelehnt worden sei, habe sein Vater die Dorfältesten gebeten, die Familie des Mädchens um Zustimmung zur Heirat zu bitten. Obwohl die Familie des Mädchens wieder abgelehnt habe und dem Beschwerdeführer verboten habe, das Mädchen wieder zu sehen, habe er da Mädchen heimlich getroffen. Der Onkel des Mädchens habe dies gesehen und der Onkel und der Vater des Mädchens hätten daraufhin die Familie des Beschwerdeführers bedroht; der Vater des Beschwerdeführers sei auch einmal verprügelt worden. Die Familie des Mädchens habe verlangt, dass der Beschwerdeführer an sie ausgeliefert werde, damit die Familienehre wiederhergestellt werden könne. Daraufhin sei der Beschwerdeführer ausgereist. Die Heirat sei deshalb abgelehnt worden, da die Familie des Mädchens reich und die Familie des Beschwerdeführers arm gewesen sei. (NS EV 11.03.2016 S 6 f (AS 180f)) In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 05.11.2020 führte der Beschwerdeführer in der Sprache Pashto zusammengefasst aus, dass die Familie des Mädchens in das er verliebt gewesen sei den Heiratsantrag nicht akzeptiert habe. Einmal, als sich die beiden getroffen hätten, habe ihr Onkel väterlicherseits sie gesehen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggelaufen, das Mädchen sei nach Hause gegangen. Er sei sich sicher, dass das Mächen von ihrer Familie geschlagen worden sei, die Pashtunen seien sehr streng zu Frauen und vor allem jungen Mädchen. Die Angehörigen des Mädchens seien zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten jenem gesagt, dass diese den Entschluss gefasst hätten, den Beschwerdeführer und das Mädchen zu töten. Der Vater des Beschwerdeführers habe diesen Vorschlag nicht angenommen. In eine vom Vater vorgeschlagene Heirat habe die andere Familie nicht eingewilligt. Der Beschwerdeführer habe sich mit dem Mädchen nur unterhalten, darüber hinaus sei nichts passiert, aber seine Familie sei der Ansicht gewesen, er habe Unehre über seine Familie gebracht und deren Namen beschmutzt. Sein letztes Treffen mit jenem Mädchen habe an einem versteckten/abgelegenen Ort stattgefunden. Es sei eine Stelle in der Nähe des Hauses des Mädchens mit vielen Bäumen gewesen. Als sie gerade im Gespräch über eine mögliche Hochzeit gewesen seien, habe sie ihr Onkel väterlicherseits gesehen. Sie sei schnell zu sich nach Hause gelaufen und der Beschwerdeführer sei vor dem Onkel geflohen. (VS 05.11.2020, S 11-13) 1.5 Zur Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Antragsgründe und Rückkehrbefürchtung Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung zu der vor seiner Ausreise in seiner Herkunftsregion allgemein vorherrschenden schlechten Sicherheitslage ist glaubhaft. Nicht glaubhaft ist hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit einem Mädchen eine heimliche Beziehung geführt habe und deshalb von der Familie des Mädchens oder aus einem anderen Grund bei einer Rückkehr zu seinen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich individuell konkret mit maßgeblicher Wahscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein wird. 1.6 Zur Lage in Pakistan: 1.6.1 Das Pashtunwali (Kulturelle Werte und Verhaltensregeln der Paschtunen) Kodizes des Pashtunwali (Auszug) Ghairat (Würde) Ghairat bedeutet, dass Paschtunen ihre Würde und Ehre wahren müssen. Die Ehre spielt in der Paschtunen-Gesellschaft eine wichtige Rolle und bei vielen anderen Lebensregeln geht es darum, die eigene Ehre und den Stolz zu verteidigen. Hierfür muss der Paschtune sich selbst und andere respektieren, insbesondere Personen, die er nicht kennt. Der Respekt beginnt zuhause unter den Mitgliedern der Familie und den Verwandten. Ghairat gehört zu Namoos (die Keuschheit der Frauen beschützen) und es heißt, dass derjenige, der kein Ghairat hat, sein Namoos nicht wahren kann. Es ist eine Beleidigung, jemanden Begairat (würdelos) zu nennen und niemand würde es wagen, jemanden so zu nennen. Wenn beispielsweise auf eine Paschtunin Toor (Frauen, die einer illegalen sexuellen Beziehung schuldig sind) zutrifft, ist es eine Sache von Ghairat die beschuldigte Frau und ihren Partner zu erschießen. Badal (Vergeltung) Badal, bedeutet in Pashto Vergeltung und soll die Gerechtigkeit wiederherstellen oder an den Übeltätern Rache nehmen. Wer eine Straftat begeht, muss Badal bezahlen. Badal kann von der Jirga auferlegt oder vom Maraka, dem Geschädigten, oder einem Mitglied seiner Familie eingefordert werden. Dies gilt für Ungerechtigkeiten, die in der Gegenwart und in der Vergangenheit begangen wurden. Wenn der Übeltäter, seine Familienmitglieder oder Verwandten noch leben, wird Rache geübt oder Badal verlangt. Ein Sprichwort der Paschtunen lautet: der Paschtune, der nach 100 Jahren Vergeltung übte sagte: „Ich habe mich zu früh gerächt.“ Das führt dann zu einer Blutfehde, die sich über Generationen hinziehen, ganze Stämme mitreißen und hunderte von Leben kosten kann. Dies kann jedoch durch Versöhnung, genannt Nanawatai (Abbitte leisten) vermieden werden. Der Islam und das Pashtunwali Der Islam spielt im täglichen Leben der Paschtunen eine zentrale Rolle und ist ein tief verwurzelter und wichtiger Bestandteil ihrer Identität. Haji Habib Ullah Khan Asi, Stammesältester und Mitglied der Großen Jirga in den Federally Administered Tribal Areas in Pakistan, sagt: “Ein Paschtune erkennt die Religion ohne Zweifel und Fragen an, deshalb gibt es keinen Konflikt zwischen der Lehre des Pashtunwali und des Islam und jeder, der seinen religiösen Pflichten nicht nachkommt, wird von der Gesellschaft verachtet”. Die Einheit des Pashtunwali und des Islam wird im Dorfleben schon durch die physische Einheit der Moschee und des Hujra symbolisiert sowie durch die Verankerung der fünf Säulen des Islam in den lokalen Praktiken und sozialen Strukturen. Pflichten und Aufgaben nach dem Pashtunwali In der traditionellen paschtunischen Gesellschaft symbolisieren die Frauen die Nang (Ehre) der Familie und des Stammes. Sie sind für die Hauswirtschaft, die Kindererziehung und die Versorgung der Familienmitglieder zuständig. Außerdem erwartet man von ihnen die Pflege gutnachbarschaftlicher Beziehungen und insbesondere die Wahrung einer guten Atmosphäre zwischen den engen Verwandten. Sie sollen in ihren jeweiligen Gemeinden ein ehrenhaftes und achtbares Leben führen und müssen das Verschleierungsgebot Purdah streng einhalten, die meiste Zeit sollen sie in den eigenen vier Wänden verbringen. Jedes Fehlverhalten oder sexuelle Fehltritte (Ehebruch, Entführung, Vergewaltigung) von Frauen gelten als schwerwiegende Verletzungen des Pashtunwali. In diesen Fällen können die Frauen von männlichen Verwandten getötet werden, um die Familienehre zu bewahren. Paschtuninnen, die in pakistanischen Städten wie Peshawar, Quetta, Mardan usw. wohnen, sind jedoch selbständiger, unabhängiger und beteiligen sich aktiv an geschäftlichen Angelegenheiten, der Politik und anderen gesellschaftlichen Entwicklungen innerhalb und außerhalb der Familie. Traditionell wurden vor allem die Frauen, die im Stammesverbund lebten, auch im Umgang mit Gewehren geschult, hauptsächlich, um sich in Konflikten selbst verteidigen zu können. Auch das Verschleierungsgebot wird in Not- oder Konfliktsituationen gelockert. In der Stammesgesellschaft spielten sie eine sehr wichtige Rolle für das Swara, d.h., dass die Schwester, Tochter, eine Cousine ersten oder zweiten Grades von der Familie eines Mörders als Entschädigung übergeben wird, um den Konflikt zwischen den Parteien beizulegen. Swara, ein paschtunischer Brauch, bedeutet wörtlich eine Frau auf dem Rücken eines Pferdes oder Kamels. Auf Druck der Regierung ist diese Praxis in der paschtunischen Gesellschaft jedoch weitgehend ausgemerzt worden. Der Brauch ist aber in einigen Gebieten in Nord- und Südwaziristan, den Agencies Khyber, Kurram, Bajaur, Orakzai in den Federally Administered Tribal Areas in Pakistan und in den afghanischen Provinzen Patkiya, Jalalabad, Nangarhar, Nazyan, Helmand, Kunar und anderen paschtunischen Siedlungsgebieten in Afghanistan immer noch lebendig. Es ist die Aufgabe der Männer für Nahrung, Kleidung und Unterkunft zu sorgen und sie sollen mit dem anderen Geschlecht (Ehefrau, Mutter, Tochter, Schwester, usw.) eine herzliche und liebenswürde Beziehung pflegen. Die Moor (Mutter) steht in der Familienhierarchie nur an zweiter Stelle. Die Beschwerde einer Mutter über ihren Sohn bei einem Mashar (Ältesten) wird ohne weitere Nachforschungen als Wahrheit anerkannt. Sie werden so hoch geschätzt, dass eine gewaltsame Auseinandersetzung aufhört, wenn eine Frau ihren Schleier vor die Kämpfenden wirft. Frauen spielen auch für die Bewertung der Ehre eines Mannes eine große Rolle. Oft ist es die Meinung der Frauen, die die Stellung eines Mannes erhöht oder erniedrigt. Das Lob oder die üble Nachrede der Frauen kann sehr große Auswirkungen auf das Ansehen eines Mannes in der Gemeinschaft haben. Von den Männern erwartet man, dass sie die Namoos (Keuschheit der Frauen) schützen. Nach dem Verständnis der Paschtunen gehört auch ein neugeborenes Mädchen zur Namoos. Die Bedeutung der Namoos zeigt sich in dem paschtunischen Sprichwort: “mal tar sar jar, sar ta Namoos”, was heißt, “Opfere Materielles, um den Kopf zu retten, opfere den Kopf um Namoos zu schützen”. Die Männer müssen ihr positives Ansehen um jeden Preis wahren oder stärken. Sie sollten gute Redner sein und politische Allianzen schmieden können, sie sollten den Mut haben, die Familie und die Gemeinschaft zu verteidigen und für jede Beleidigung und jeden Angriff auf diese Rache nehmen. Außerdem sollen sie ihr Vermögen gegen fremde Begierden schützen und zeigen, dass sie bereit sind, Vermögen und Leben zu riskieren, um die Ehre der Familie zu bewahren. Tabus im Pashtunwali Jede menschliche Gesellschaft hat ihre Tabus, obwohl diese in den einzelnen Kulturen unterschiedlich stark ausgeprägt sein können; hier ist die paschtunische Gesellschaft keine Ausnahme. In dieser Gesellschaft gelten die Frauen als Symbole der Nang (Ehre). Die Erwähnung des Namens einer Frau in der Öffentlichkeit oder vor Fremden durch einen Stammesangehörigen gilt als Tabu und kann Blutvergießen verursachen. Shakanza bedeutet Beschimpfen und Beleidigung, das ist eine schwerwiegende Tat und der Täter muss Tawan (Zahlung eines Schuldigen an das Opfer) bezahlen, deren Höhe sich nach dem Alter und der sozialen Stellung des Beleidigten richtet. So gilt beispielsweise Shakanza einer nicht zu den eigenen Verwandten gehörenden Frau als die schlimmste Tat. Wer dessen beschuldigt wird, muss dem Geschädigten Nanawatai (Abbitte leisten) zukommen lassen. Das Pashtunwali verurteilt auch eine Heirat gegen den Willen der Familienmitglieder (Liebesheirat); um die Ehre der Familie zu bewahren, müssen beide (der Mann und die Frau) getötet werden. Eine Frau, die das Haus des Vaters verlässt, um einen Ehemann zu suchen ist eine Mateeza. Insbesondere eine Frau, die mit ihrem Verlobten vor der Hochzeit wegläuft, ist eine Mateeza. Eine Mateeza gilt als eine schlechte Frau, als Landstreicherin. In Paschto sagt man von einer solchen Frau: “Flankai Sail Di Kawa, Mateeza Larhe”, was bedeutet “Oh, Fräulein so und so, du hast dich mit allen abgegeben und bist dann als Mateeza weggelaufen”. (Quelle: Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016, 34, 36 f, 41 f, 50 f) Blutfehden, Ehrverbrechen, erzwungene und unakzeptierte Heirat und andere schädliche traditionelle Praktiken Blutrache ist vor allem im ländlichen Bereich Pakistans noch immer ein verbreitetes Phänomen. Auslöser für Blutfehden zwischen Familien sind Ehrverletzungen, die aus einem Mord eines Angehörigen, der Respektlosigkeit gegenüber einem weiblichen Familienmitglied, einer Beleidigung, Verletzung von Eigentumsrechten (Bewässerungskanäle, Land) etc. bestehen können. Das Konzept der Ehre (ghairat), das vor allem in der paschtunischen Bevölkerung Khyber Pakhtunkhwas besonders stark ausgeprägt ist, verlangt es, eine Ehrverletzung zu rächen. Blutfehden führen oft dazu, dass Familien über Generationen miteinander verfeindet sind und in ständiger Angst davor leben, dass eines ihrer Familienmitglieder aus Rache getötet wird (ÖB 10.2018). Das Gesetz zur Bekämpfung von frauenfeindlichen Praktiken („Prevention of Anti-Women Practices (Criminal Law Amendment) Act“) aus 2011 verbietet frauenfeindliche Taten, die im Namen traditioneller Praktiken begangen werden. In einigen Fällen werden Frauen Opfer unterschiedlicher Arten gesellschaftlich bedingter Gewalt, darunter sogenannte Ehrenmorde, Zwangsehen, Zwangskonvertierung, oder erzwungene Isolation. Frauen werden als Pfand benutzt, um Stammeskonflikte beizulegen (USDOS 13.3.2019). Opfer von Ehrverbrechen sind hauptsächlich Frauen, allerdings sind auch Männer betroffen. Verbrechen in Namen der Ehre – nachdem Frauen beschuldigt wurden, Schande über die Familie gebracht zu haben – sind z.B. Mord, Säureangriffe oder Verstümmelungen (UKHO 2.2016). Das 2011 erlassene Gesetz „Prevention of Antiwomen Practices (Criminal Law Amendment) Act“ stellt weitere schädliche Praktiken gegen Frauen unter Strafe: Die Gabe einer Frau zur Streitbeilegung, Vorenthalten eines Anspruchs auf Erbe oder Eigentum, erzwungene Eheschließung, sowie der Zwang oder die Erleichterung der „Verheiratung mit dem Koran“, i.e. ein Schwur auf den Koran, dass die Frau unverheiratet bleibt und ihr Erbe nicht beansprucht. Obwohl verboten, sind diese Praktiken in manchen Gegenden weiterhin verbreitet (USDOS 13.3.2019). In den ehemaligen Stammesgebieten FATA hat sich ein auf dem Stammesrecht (z.B. Paschtunwali) basierendes paralleles Rechtssystem mit den im übrigen Staatsgebiet verbotenen „Jirga“-Gerichten der Stammesältesten erhalten. Es greift zur Lösung von Streitfällen auf eine zum Teil archaische, zum Teil an der Scharia orientierte Rechtspraxis zurück. Während sich männliche Angeklagte mit Geldleistungen der Verhängung schwerer Strafen entziehen können, werden Frauen bei Verstößen gegen den Sittenkodex hart bestraft. Auch sind Fälle bekannt, in denen stellvertretend für die Delinquenten weibliche Familienangehörige getötet oder in anderer Weise bestraft wurden. (AA 21.8.2018). Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 10.2018). Es wird geschätzt, dass jährlich bis zu 1.000 Frauen in Pakistan Ehrenmorden zum Opfer fallen (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019) und viele Fälle werden nicht gemeldet und geahndet. Den des „Ehrverbrechens“ beschuldigten Männern wird in vielen Fällen die Flucht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Die hauptsächlichen Gründe für die Ehrenmorde waren 2015 familiäre Streitigkeiten, Vorwürfe einer unrechtmäßigen Beziehung und die eigene Wahl eines Ehepartners (HRCP 3.2016). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten, vor (UKHO 2.2016). Der Mord wird als Weg zur Wiederherstellung der Reputation und Ehre der Familie gesehen (AF 1.2015). Etwa drei Viertel der Morde werden dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 10.2018).Wiewohl Männer und Frauen theoretisch von Ehrenmorden betroffen sein können, dürfte der Großteil der Fälle auf Frauen entfallen (ÖB 10.2018). Es wird geschätzt, dass jährlich bis zu 1.000 Frauen in Pakistan Ehrenmorden zum Opfer fallen (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019) und viele Fälle werden nicht gemeldet und geahndet. Den des „Ehrverbrechens“ beschuldigten Männern wird in vielen Fällen die Flucht erlaubt (USDOS 13.3.2019). Die hauptsächlichen Gründe für die Ehrenmorde waren 2015 familiäre Streitigkeiten, Vorwürfe einer unrechtmäßigen Beziehung und die eigene Wahl eines Ehepartners (HRCP 3.2016). Ehrenmorde kommen hauptsächlich in ländlichen Gebieten, allerdings auch in Städten, vor (UKHO 2.2016). Der Mord wird als Weg zur Wiederherstellung der Reputation und Ehre der Familie gesehen (AF 1.2015). Etwa drei Viertel der Morde werden dabei von der Familie der Frau verübt (ÖB 10.2018). Der 2004 verabschiedete Honour Killing Act stellt „Ehrentötungen“ („Karo Kari“) als Mord unter Strafe. Mit dem erklärten Ziel der Reduzierung von Ehrenmorden verabschiedete das pakistanische Parlament am 6.10.2016 ein Änderungsgesetz zum Strafgesetzbuch und zur Strafprozessordnung (AA 21.8.2018). Eine wesentliche Neuerung ist die Abschaffung des Konzepts der Vergebung (diyat). Bis zur Einführung des Gesetzes konnte die Familie der Ermordeten dem Täter vergeben, was zur automatischen Straffreiheit des Täters führte und damit einer strafrechtlichen Verfolgung entgegenstand (ÖB 10.2018). Damit alleine ist jedoch keine grundlegende Verbesserung der Situation eingetreten. In etwa zwei Drittel der Fälle von Ehrenmorden, in denen es zu einer Strafverfolgung kommt, werden die Angeklagten freigesprochen (AA 21.8.2018). Es obliegt dem Gericht, zu entscheiden, ob es sich um ein Ehrverbrechen handelt. In einigen Fällen im Jahr 2017 konnten Angeklagte vor Gericht andere Motive glaubwürdig machen und wurden aufgrund der Qisas- und Diyat-Regelungen begnadigt (AI 21.2.2018). Der Implementierung der Anti-Honour Killings Bill steht die große Bedeutung des informellen Justizwesens [vgl. Abschnitt 4.2] in vielen ländlichen und von Stammesstrukturen geprägten Teilen Pakistans entgegen (ÖB 10.2018). Auch Opfer von Vergewaltigungen können, weil sie die Ehre der Familie verletzt haben, Opfer solcher Ehrverbrechen werden. Immer wieder werden Fälle bekannt, in denen Frauen, die angeblich Kontakt zu fremden Männern hatten, von ihren Ehemännern oder Brüdern getötet oder schwer verletzt wurden (AA 21.8.2018). Es gibt landesweit zahlreiche Säureangriffe auf Frauen und nur wenige Täter werden vor Gericht gestellt (USDOS 13.3.2019). Im Dezember 2011 verabschiedete das Parlament einstimmig den „Acid Crime Prevention Act“. Säureangriffe werden danach mit Haftstrafen von zehn Jahren bis lebenslänglich unter Strafe gestellt (AA 21.8.2018). Zwangsheiraten sind nach pakistanischem Recht verboten, allerdings dennoch weit verbreitet – auch unter Minderheiten. Rechtliche Maßnahmen gegen Zwangsehen geschehen jedoch relativ selten, v.a. da diese als Verstoß gegen die Kultur wahrgenommen werden (ÖB 10.2018; vgl. USDOS 13.3.2019). Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 21.8.2018). Zwangsheiraten sind nach pakistanischem Recht verboten, allerdings dennoch weit verbreitet – auch unter Minderheiten. Rechtliche Maßnahmen gegen Zwangsehen geschehen jedoch relativ selten, v.a. da diese als Verstoß gegen die Kultur wahrgenommen werden (ÖB 10.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). Das Phänomen der Zwangsverheiratung trifft Frauen weit stärker als Männer, da sie nur wenige Möglichkeiten haben, sich gegen solche Entscheidungen zu wehren (AA 21.8.2018). Besonders in Punjab und Khyber Pakhtunkhwa ist es verbreitet, zur Beendigung von Blutfehden eine junge Frau (oft Mädchen unter 18 Jahren) als Blutzoll an eine verfeindete Familie zu übergeben. Die Zwangsverheiratung des Mädchens kann dabei nicht nur als Sühne für einen erfolgten Mord, sondern auch für andere Ehrverletzungen, die von dessen Vater, Bruder oder Onkel begangen wurden, erfolgen. Der Criminal Law (Third Amendment) Act 2011 stellt die Praxis des badla-e-sulh, wanni oder swara (Gabe eines Mädchens/einer Frau zur Beilegung von Streitigkeiten) unter Strafe (von bis zu sieben Jahren); auch Zwangsverheiratung ist darin mit bis zu sieben Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Trotz des Verbots ist die Praxis noch immer weit verbreitet: Es fehlen offizielle Statistiken, laut der NGO CAMP dürften aber 20% aller Fälle von Gewalt gegen Frauen auf swara/wanni zurückzuführen sein (ÖB 10.2018). Sogenannte „verbotene“ Eheschließungen (d.h. gegen den Willen der Eltern - „socially unacceptable/love marriages“) sind gemäß pakistanischer Rechtsordnung gültig, auch Frauen können grundsätzlich ohne Einwilligung der Eltern heiraten. Eltern aus der gebildeten städtischen Mittel- und Oberschicht erscheinen eher gewillt, die eigene Wahl der Kinder zu akzeptieren. Arrangierte Ehen, die allerdings nicht mit Zwangsehen gleichzusetzen sind, sind besonders in ländlichen Gebieten sowie innerhalb der unteren Mittelschicht sowie der Arbeiter- und Bauernklasse nach wie vor üblich. Als Problem könnte sich bei „socially unacceptable/love marriages“ allerdings die Anwendung der Hudood Ordinances wegen Unzucht erweisen, wobei die Polizei hier häufig nicht auf den Schutz der Betroffenen, sondern vielmehr auf deren Verfolgung bedacht ist (ÖB 10.2018). Die im Extremfall auf eine „verbotene“ Eheschließung folgenden Ermordungen der Eheleute, zumindest der Frauen, durch Familienmitglieder aufgrund der durch die Heirat erlittenen Ehrverletzung ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm (ÖB 10.2018). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN]Die im Extremfall auf eine „verbotene“ Eheschließung folgenden Ermordungen der Eheleute, zumindest der Frauen, durch Familienmitglieder aufgrund der durch die Heirat erlittenen Ehrverletzung ziehen zwar ein besonderes Medienecho auf sich, sind jedoch landesweit nicht die Norm (ÖB 10.2018). , [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] 1.6.
  2. Allgemeine Lage in Pakistan Politische Lage Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa. Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) sind nach einer Verfassungsänderung im Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert worden. Daneben kontrolliert Pakistan die Gebiete von GilgitBaltistan und Azad Jammu & Kashmir, dem auf der pakistanischen Seite der Demarkationslinie (“Line of Control”) zwischen Indien und Pakistan liegenden Teil Kaschmirs. Beide Gebiete werden offiziell nicht zum pakistanischen Staatsgebiet gerechnet und sind in Teilen autonom. Das Hauptstadtterritorium Islamabad (“Islamabad Capital Territory”) bildet eine eigene Verwaltungseinheit (AA 1.2.2019a). Die gesetzgebende Gewalt in Pakistan liegt beim Parlament (Nationalversammlung und Senat). Daneben werden in den Provinzen Pakistans Provinzversammlungen gewählt. Die Nationalversammlung umfasst 342 Abgeordnete, von denen 272 vom Volk direkt für fünf Jahre gewählt werden. Es gilt das Mehrheitswahlrecht. 60 Sitze sind für Frauen, 10 weitere für Vertreter religiöser Minderheiten reserviert (AA 1.2.2019a). Die reservierten Sitze werden von den Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil nach Provinzen besetzt, wobei die Parteien eigene Kandidatenlisten für diese Sitze erstellen. (Dawn 2.7.2018). Bei der Wahl zur Nationalversammlung (Unterhaus) am
  3. Juli 2018 gewann erstmals die Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI: Pakistanische Bewegung für Gerechtigkeit) unter Führung Imran Khans die Mehrheit (AA 1.2.2019a). Es war dies der zweite verfassungsmäßig erfolgte Machtwechsel des Landes in Folge (HRW 17.1.2019). Die PTI konnte durch eine Koalition mit fünf kleineren Parteien sowie der Unterstützung von neun unabhängigen Abgeordneten eine Mehrheit in der Nationalversammlung herstellen (ET 3.8.2018). Imran Khan ist seit Mitte August 2018 Premierminister Pakistans (AA 1.2.2019). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von Parlament und Provinzversammlungen gewählt. Am
  4. September 2018 löste Arif Alvi von der Regierungspartei PTI den seit 2013 amtierenden Präsidenten Mamnoon Hussain (PML-N) Staatspräsident regulär ab (AA 1.2.2019a). [Beweisquelle: BFA Länderinformationsblatt Pakistan (LIB) Mai 2019 mwN] Sicherheitslage allgemein Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vgl. USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vgl. AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16).Die Bedrohung durch Terrorismus und Extremismus bleibt zentrales Problem für die innere Sicherheit des Landes (AA 1.2.2019a; vergleiche USDOS 19.9.2018). Landesweit ist die Zahl der terroristischen Angriffe seit 2009, zurückgegangen (PIPS 7.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018, USDOS 19.9.2018). Konflikte mit dem Nachbarland Indien werden gelegentlich gewaltsam ausgetragen (EASO 10.2018 S 16). Die Taliban und andere militante Gruppen verüben Anschläge insbesondere in Belutschistan und in Khyber-Pakhtunkhwa (AA 21.8.2018), aber auch in Großstädten wie Karatschi (AA 1.2.2019a). Über 90 % der terroristischen Anschläge sowie Todesopfer entfielen 2018 auf die zwei Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (PIPS 7.1.2019). Die Anschläge zielen vor allem auf Einrichtungen des Militärs und der Polizei. Opfer sind aber auch politische Gegner der Taliban, Medienvertreter, religiöse Minderheiten, Schiiten, sowie Muslime, die nicht der strikt konservativen Islam-Auslegung der Taliban folgen, wie die Sufis (AA 1.2.2019a). Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vgl. EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018).Die Operationen der Rangers [siehe dazu Abschnitt 5] in Karatschi (ab 2013), Militäroperationen in Nord-Wasiristan und der Khyber Agency [Stammesbezirke der Provinz Khyber Pakhtunkhwa, Anm.], sowie landesweite Anti-Terror-Operationen als Teil des National Action Plan (NAP) trugen dazu bei, den rückläufigen Trend bei der Zahl der Vorfälle und der Opfer auch 2018 aufrecht zu halten (PIPS 7.1.2019 S 20; vergleiche EASO 10.2018 S 18). In den ehemaligen Stammesgebieten (Federally Administered Tribal Areas – FATA) konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Viele militante Gruppen, insbesondere die pakistanischen Taliban, zogen sich auf die afghanische Seite der Grenze zurück und agitieren von dort gegen den pakistanischen Staat (AA 21.8.2018). Die verschiedenen militanten, nationalistisch-aufständischen und gewalttätigen religiöskonfessionellen Gruppierungen führten 2018 landesweit 262 terroristische Angriffe durch. Dabei kamen 595 Menschen ums Leben und weitere 1.030 wurden verletzt. Unter den Todesopfern waren 371 Zivilisten, 173 Angehörige der Sicherheitskräfte und 51 Aufständische. 136 (52 %) Angriffe zielten auf staatliche Sicherheitskräfte, jedoch die höchste Zahl an Opfern (218 Tote und 394 Verletzte) gab es bei insgesamt 24 Terrorangriffen auf politische Persönlichkeiten. Zivilisten waren das Ziel von 47 (18 %) Angriffen, acht waren Angriffe auf regierungsfreundliche Stammesälteste bzw. Mitglieder der Friedenskommittees und sieben hatten Mitglieder der schiitischen Gemeinschaft zum Ziel (PIPS 7.1.2019 S 17f). Im Vergleich zu 2017 gab es im Jahr 2018 29 Prozent weniger terroristische Angriffe, bei denen um 27 Prozent weniger Todesopfer und um 40 Prozent weniger Verletzte zu beklagen waren (PIPS 7.1.2019). Insgesamt gab es im Jahr 2018 in Pakistan, inklusive der oben genannten terroristischen Anschläge, 497 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt (2017: 713; -30 %), darunter 31 operative Schläge der Sicherheitskräfte (2017: 75), 22 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen (2017: 68), 131 Auseinandersetzungen an den Grenzen mit Indien, Afghanistan und Iran (2017: 171) und 22 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt (2017: vier) (PIPS 7.1.2019 S 19f; Zahlen für 2017: PIPS 7.1.2018 S 20). Die Zahl der bei diesen Vorfällen getöteten Personen sank um 46 % auf 869 von 1.611 im Jahr 2017, die Zahl der verletzten Personen sank im selben Zeitraum um 31 % von 2.212 auf 1.516 (PIPS 7.1.2019 S 20). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Sicherheitslage Punjab und Islamabad Die Bevölkerung der Provinz Punjab beträgt laut Zensus 2017 110 Millionen. In der Provinzhauptstadt Lahore leben 11,1 Millionen Einwohner (PBS 2017d). Islamabad, die Hauptstadt Pakistans, ist verwaltungstechnisch nicht Teil der Provinz Punjab, sondern ein Territorium unter Bundesverwaltung (ICTA o.D.). Die Bevölkerung des Hauptstadtterritoriums beträgt laut Zensus 2017 ca. zwei Millionen Menschen (PBS 2017d). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vgl. SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vgl. Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Die Sicherheitslage in Islamabad ist besser als in anderen Regionen (EASO 10.2018 S 93). Die Sicherheitslage im Punjab gilt als gut (SAV 29.6.2018). Mehrere militante Gruppierungen, die in der Lage sind, Anschläge auszuüben, sind im Punjab aktiv (EASO 10.2018 S 63-64; vergleiche SAV 29.6.2018). In großen Städten wie Lahore und Islamabad-Rawalpindi gibt es gelegentlich Anschläge mit einer hohen Zahl von Opfern, durchgeführt von Gruppen wie den Tehreek-i-Taliban Pakistan (TTP), Al Qaeda oder deren Verbündeten (ACLED 7.2.2017); beispielsweise wurden bei einem Bombenanschlag durch die TTP-Splittergruppe Hizbul-Ahrar auf Polizeieinheiten vor einem Sufi-Schrein in Lahore am 8.5.2019 zehn Personen getötet. (Guardian 8.5.2019; vergleiche Reuters 8.5.2019). Der Südpunjab gilt als die Region, in der die militanten Netzwerke und Extremisten am stärksten präsent sind (EASO 10.2018 S 63-64). Für das erste Quartal 2019 (1.
  5. bis 31.3.) registrierte PIPS für das Hauptstadtterritorium Islamabad keinen und für den Punjab zwei terroristische Angriffe mit zwei Toten (Aggregat aus: PIPS 6.2.
  6. PIPS 7.3.2019, PIPS 10.4.2019). Im Jahr 2018 wurde von PIPS im Hauptstadtterritorium kein terroristischer Angriff gemeldet. Im Punjab gab es vier terroristische Anschläge mit 20 Todesopfern. Zwei davon waren Selbstmordsprengangriffe durch die pakistanischen Taliban (PIPS 7.1.2019 S 49). Im Jahr 2017 kamen im Punjab bei 14 Anschlägen 61 Personen ums Leben, davon fanden sechs Vorfälle mit 54 Toten in Lahore statt. Das Hauptstadtterritorium verzeichnete drei Anschläge mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Sicherheitslage Khyber-Pakhtunkhwa Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis
  7. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vgl. PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vgl. PBS 2017d). Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist in 25 Distrikte (PBS 2017d) und sieben Tribal Districts unterteilt (Dawn 31.5.2018). Die FATA (Federally Administered Tribal Areas / Stammesgebiete unter Bundesverwaltung) wurden Ende Mai 2018 offiziell in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (AA 1.2.2019a). Die sieben Tribal Districts Bajaur, Khyber, Kurram, Mohmand, Orakzai, Nord- und Süd-Wasiristan waren bis
  8. Mai 2018 Agencies der FATA (FRC 15.1.2019; vergleiche PBS 2017d, Dawn 31.5.2018). Die bis 31.5.2018 bestehenden Frontier Regions der FATA wurden als Subdivisions in die bestehenden Distrikte Bannu, Dera Ismail Khan, Kohat, Lakki Marwat, Peschawar und Tank eingegliedert (Dawn 31.5.2018; vergleiche PBS 2017d). Laut Zensus 2017 hat die Provinz [im Gebietsstand ab 1.6.2018] ca. 35,5 Millionen Einwohner, wovon ca. fünf Millionen auf dem Gebiet der ehemaligen FATA leben. Die Hauptstadt Peschawar hat 4,3 Millionen Einwohner (PBS 2017d). 2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-eTaliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vgl. FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vgl. FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). 2009 begann die pakistanische Armee mit einer Reihe militärischer Einsätze gegen Tehreek-eTaliban Pakistan (TTP) in Khyber Pakhtunkhwa. Diese Offensive war gekennzeichnet durch Menschenrechtsverletzungen und willkürliche Verhaftungen. Die militärischen Einsätze gegen Aufständische trugen auf lange Sicht zu mehr Sicherheit in der Provinz bei (EASO 10.2018 S 67); auch auf dem Gebiet der ehem. FATA hat sich die Lage verbessert und viele Gebiete sind von Aufständischen geräumt worden (EASO 10.2018 S 82; vergleiche FRC 15.1.2019). In den ehemaligen FATA konnte das staatliche Gewaltmonopol überwiegend wiederhergestellt werden (AA 21.8.2018; vergleiche FRC 15.1.2019), die Militäraktionen gelten als abgeschlossen (Dawn 29.5.2018). Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche TalibanFraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vgl. AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt 17.3) (PIPS 7.1.2019 S 75).Dennoch bleibt die Bedrohung durch Gewalttaten der TTP weiter aufrecht. Zahlreiche TalibanFraktionen konnten ihre Netzwerke auf afghanischer Seite der Grenze wieder herstellen und sind in der Lage, terroristische Angriffe auf Sicherheitskräfte und Zivilisten in den Tribal Districts Nord- und Süd-Wasiristan durchzuführen (FRC 15.1.2019; vergleiche AA 21.8.2018). Andere Gruppen, die zur Instabilität in den Stammesdistrikten beitragen und ebenfalls grenzüberschreitend von Afghanistan aus operieren, sind der Islamische Staat, die Wazir- und Mahsud-Taliban, Lashkar-e-Islam und Tauheed-ul-Islam (FRC 15.1.2019). In Süd-Wasiristan wurde eine bewaffnete Gruppe, die als „gute Taliban“ bezeichnet wird, zu einer staatlich gestützten Miliz (EASO 10.2018 S 82). Eine lokale Talibangruppe um Mullah Nazir aus Nord-Wasiristan, die ebenfalls als „gute Taliban“ bezeichnet wurde, ist jetzt unter dem Deckmantel eines Friedenskommittees tätig und bedroht Mitglieder des Pakhtun Tahaffuz Movement (PTM, siehe auch Abschnitt 17.3) (PIPS 7.1.2019 S 75). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vgl. AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vgl. Abschnitt 20.1). Als Folge der Mitte 2014 begonnenen Militäroperation Zarb-e-Azb, die sich im Wesentlichen auf das Gebiet der ehem. FATA konzentrierte, mussten rund 1,4-1,8 Mio. Menschen ihre Wohngebiete verlassen und galten seither als IDPs (ÖB 10.2018; vergleiche AA 21.8.2018). Die geordnete Rückführung der Binnenvertriebenen in die betroffenen Regionen der Stammesgebiete, die Beseitigung der Schäden an Infrastruktur und privatem Eigentum, ebenso wie der Wiederaufbau in den Bereichen zivile Sicherheitsorgane, Wirtschaft, Verwaltung und Justiz stellen Regierung, Behörden und Militär vor große Herausforderungen (AA 21.8.2018; vergleiche Abschnitt 20.1). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Stammesbezirk Khyber Khyber grenzt im Westen an Afghanistan, im Stammesbezirk Orakzai im Süden, im Stammesbezirk Kurram im Südwesten und im Osten an Peshawar. Dieser Bezirk ist in drei untergeordnete Verwaltungseinheiten unterteilt: Der Stammesbezirk Bara, Jamrud und Landi Kotal. Khyber hat 986 973 Einwohner. In den letzten Jahren führte die pakistanische Armee vier Militäroperationen in Khyber durch. Die letzte Militäroperation fand im Juli 2017 statt. Die pakistanische Armee kündigte im Juli 2017 an, dass sie im Rajgal Valley der Khyber Agency eine neue Militäroperation, die Operation Khyber-IV, eingeleitet habe. Bei dieser Offensive wurden Verstecke und Trainingslager von Militanten zerstört. Im Jahr 2018 gab das FRC (Fata Research Centre) an, dass es 17 gewaltsame Zwischenfälle im Stammesbezirk Khyber gegeben habe. Dies ist ein erheblicher Rückgang um 85 % gegenüber 2017, als die FRC 115 gewaltsame Zwischenfälle meldete. Laut FRC wurden im Jahr 2018 24 Todesopfer gezählt (11 getötet und 13 verletzt). PIPS zählte 11 „Terroranschläge“ in Khyber, bei denen 7 getötet und 20 im Jahr 2018 verletzt wurden. Im Dezember 2018 beklagten sich die Stammesführer der Stammesbezirke Khyber über Razzien, die von den Sicherheitskräften auf der Suche nach Waffen durchgeführt wurden. Vom
  9. Januar bis zum
  10. Juli 2019 zählte die PIPS zwei „Terroranschläge“ im Stammesbezirk Khyber. Es wurden zwei Todesopfer gezählt (ein Todesopfer und ein Verletzter). [Beweisquelle: EASO, Country of Origin Information Report: Pakistan Security Situation, Oktober 2019] Paschtunen Die von Großbritannien definierte Durand-Linie, heute Staatsgrenze zwischen Pakistan und Afghanistan, trennt das Siedlungsgebiet der Paschtunen (Monde 8.1.2015). Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung Pakistans (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe des Landes. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c). Hinzu kommen noch 1,4 Millionen registrierte und ca. eine Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan (EASO 10.2018; vgl. Abschnitt 20.2), von denen ca. 80-85 % ethnische Paschtunen sind (ICMC 7.2013; vgl. UNHCR 24.8.2005).Die von Großbritannien definierte Durand-Linie, heute Staatsgrenze zwischen Pakistan und Afghanistan, trennt das Siedlungsgebiet der Paschtunen (Monde 8.1.2015). Gemäß Volkszählung 2017 stellen paschtunische Muttersprachler mit 15,4 % der Bevölkerung Pakistans (ca. 32 Millionen Menschen) die zweitgrößte Sprachgruppe des Landes. Von ihnen leben ca. 22,6 Millionen in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa [inkl. ehem. FATA], wo sie ca. 77,7 % der Bevölkerung ausmachen; sowie ca. 3,7 Millionen in der Provinz Belutschistan, wo sie ca. 29,6 % der Bevölkerung ausmachen. Etwa zwei Millionen Paschtunen leben im Sindh, 1,3 Millionen im Punjab und 0,2 Millionen im Hauptstadtterritorium Islamabad (aggregiert aus PBS 2017a und PBS 2017c). Hinzu kommen noch 1,4 Millionen registrierte und ca. eine Million nicht registrierte afghanische Flüchtlinge in Pakistan (EASO 10.2018; vergleiche Abschnitt 20.2), von denen ca. 80-85 % ethnische Paschtunen sind (ICMC 7.2013; vergleiche UNHCR 24.8.2005). Viele Pakistanis assoziieren die Aufständischenaktivitäten im Land mit Paschtunen, die auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze leben (DW 20.3.2017). Weil die pakistanische Taliban-Bewegung vornehmlich eine paschtunische Bewegung ist, sind viele Paschtunen durch eine Art Sippenhaft als „Islamisten oder militante Kämpfer“ gebrandmarkt worden (EASO 10.2018). Weiters gibt es Ressentiments der pakistanischen Elite gegen Paschtunen aufgrund separatistischer Bestrebungen in der Anfangszeit des Staates Pakistan. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage in Afghanistan hat die Idee der Vereinigung der paschtunisch besiedelten Gebiete zu einem „Groß-Paschtunistan“ unter den pakistanischen Paschtunen kaum noch Anhänger (DW 20.3.2017). Im Zuge des Kampfes gegen islamistische Aufständische kam es seitens der Sicherheitskräfte zu einem ethnischen Profiling von Paschtunen, insbesondere Angehörigen einkommensschwacher Gruppen (DW 20.3.2017). Menschenrechtsgruppen wiesen darauf hin, dass Paschtunen im Rahmen des „Kriegs gegen den Terrorismus“ zum Ziel für Übergriffe, Verschleppungen und außergerichtliche Tötungen wurden (EASO 10.2018). Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement, (Pashtun Protection Movement / paschtunische Schutzbewegung; PTM), einer Bürgerrechtsbewegung, die Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land fordert (EASO 10.2018), beispielsweise Aufklärung der aussergerichtlichen Tötungen, ein Ende der willkürlichen Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und das Räumen der Landminen in den ehem. Stammesgebieten (SAV 9.3.2018; vgl. HRCP 3.2019). Die PTM führt einen „offenen verbalen Krieg mit der Armee“ (EASO 10.2018). Ihre Anführer und Anhänger werden als Verräter, unloyal und staatsfeindlich bezeichnet (Diplomat 5.2.2019). Im Jahr 2018 erlebte Pakistan den Aufstieg des Pashtun Tahafuz Movement, (Pashtun Protection Movement / paschtunische Schutzbewegung; PTM), einer Bürgerrechtsbewegung, die Schutz und Rechte für die paschtunische Minderheit im Land fordert (EASO 10.2018), beispielsweise Aufklärung der aussergerichtlichen Tötungen, ein Ende der willkürlichen Angriffe und Misshandlungen, die Rückkehr verschwundener Personen und das Räumen der Landminen in den ehem. Stammesgebieten (SAV 9.3.2018; vergleiche HRCP 3.2019). Die PTM führt einen „offenen verbalen Krieg mit der Armee“ (EASO 10.2018). Ihre Anführer und Anhänger werden als Verräter, unloyal und staatsfeindlich bezeichnet (Diplomat 5.2.2019). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Geschätzt 15,4 % der Bevölkerung Pakistans sind Paschtunen, womit sie nach den Punjabis die zweitgrößte ethnische Gruppe des Landes bilden. Paschtunen leben traditionell unter sich in ihren eigenen Stämmen und Unterstämmen in Khyber Pakhtunkhwa und der ehemaligen FATA, auch wenn viele Paschtunen in städtische Gebiete migriert sind. Die größten Paschtunen-Gemeinschaften leben in Karatschi, wo sich die größte Paschtunenpopulation in der Welt befindet, gefolgt von Peschawar. Paschtunen leben auch in Belutschistan, Islamabad, Lahore und anderen städtischen Gebieten. Paschtunen sind in allen Gesellschaftsschichten in Pakistan vertreten. Historisch gesehen haben Paschtunen die Beschäftigung im Verkehrssektor in Pakistan und Afghanistan bestimmt. Paschtunen sind gut in den pakistanischen Sicherheitskräften vertreten. Die PTI hat eine starke Unterstützungsbasis in der von den Paschtunen bestimmten Provinz Khyber Pakhtunkhwa. Die Sicherheitslage hat sich in ganz Pakistan, für alle Pakistani, die Pashtunen eingeschlossen, verbessert. Paschtunen, die innerhalb Pakistans umziehen, vor allem nach Karachi und Lahore, berichten über „ethnic profiling“ und Belästigungen durch Sicherheitsbeamte, auch Bestechung sei ein Thema. Paschtunen wird auch oft ihre National Identity Card (CNIC) gesperrt, wenn sie umziehen, was den Zugriff auf Vermögenswerte und Eigentum behindert. Als Ergebnis der Schwierigkeiten bevorzugen es Paschtunen sich dort wiederanzusiedeln, wo sie familiäre Verbindungen habe, also in Khyber Pakhtunkhwa oder im Sindh (ausgenommen Karachi), und vermeiden, sich im Punjab niederzulassen. Nach der Bewertung von DFAT sind Paschtunen einem mittleren Risiko ausgesetzt, Diskriminierungen durch offizielle Stellen in Form von terror-bezogenem und „racial profiling“ durch Sicherheitskräfte in Gebieten, in denen sie die Minderheit darstellen, insbesondere im Punjab, zu erleiden. Paschtunen in Gebieten, in denen die Paschtunen die Mehrheit bilden oder wo familiäre oder andere soziale Verbindungen bestehen, sind einem niedrigen Risiko ausgesetzt, durch offizielle Stellen diskriminiert zu werden. [Beweisquelle: Australian Government, Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT), Country Information Report Pakistan 20.02.2019]. Rechtsschutz / Justizwesen Die Justiz steht weiterhin unter dem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee. Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind hochgradig ineffizient (AA 21.8.2018). Gerichte sind überlastet, die Judikative ist nicht in der Lage, Menschenrechte besser zu schützen (AA 1.2.2019). Laut NGOs und Rechtsexperten ist die Justiz in der Praxis oft von externen Einflüssen, wie der Angst vor Repressionen durch extremistische Elemente bei Fällen von Terrorismus, Blasphemie oder öffentlichkeitswirksamen politischen Fällen beeinträchtigt (USDOS 13.3.2019). Die im Rahmen des nationalen Anti-Terror-Aktionsplans vom 24.12.2014 vorgesehene grundlegende Reform des Systems der Strafjustiz kommt bislang nicht voran (AA 21.8.2018). Viele Gerichte unterer Instanzen bleiben korrupt, ineffizient und anfällig für den Druck von wohlhabenden Personen und einflussreichen religiösen und politischen Akteuren. Es gibt Beispiele, wo Zeugen, Staatsanwälte oder ermittelnde Polizisten in High Profile Fällen von unbekannten Personen bedroht oder getötet wurden. Die oberen Gerichte und der Supreme Court werden allerdings von den Medien und der Öffentlichkeit als glaubwürdig eingestuft (USDOS 13.3.2019). Verzögerungen in zivilen und Kriminalfällen sind auf ein veraltetes Prozessrecht, unbesetzte Richterstellen, ein schlechtes Fallmanagement und eine schwache rechtliche Ausbildung zurückzuführen. Der Rückstand sowohl in den unteren als auch in den höheren Gerichten beeinträchtigt, zusammen mit anderen Problemen, den Zugang zu Rechtsmitteln oder eine faire und effektive Anhörung (USDOS 13.3.2019). Gerichte versagen oft dabei, die Rechte religiöser Minderheiten zu schützen. Gesetze gegen Blasphemie werden diskriminierend gegen Schiiten, Christen, Ahmadis und andere religiöse Minderheiten eingesetzt. Untere Gerichte verlangen oft keine ausreichenden Beweise in Blasphemie-Fällen und einige Angeklagte oder Verurteilte verbringen Jahre im Gefängnis, bevor ein höheres Gericht ihre Freilassung anordnet oder ihren Schuldspruch aufhebt (USDOS 13.3.2019). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Grundversorgung und Wirtschaft Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vgl. GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten.Pakistans Wirtschaft hat wegen einer günstigen geographischen Lage, Ressourcenreichtum, niedrigen Lohnkosten, einer jungen Bevölkerung und einer wachsenden Mittelschicht Wachstumspotenzial. Dieses Potenzial ist jedoch aufgrund jahrzehntelanger Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Infrastruktur, periodisch wiederkehrender makroökonomischer sowie politischer Instabilität und schwacher institutioneller Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Als größte Wachstumshemmnisse gelten Korruption, ineffiziente Bürokratie, ein unsicheres regulatorisches Umfeld, eine trotz Verbesserungen in den letzten Jahren relativ teure bzw. unzureichende Energieversorgung und eine – trotz erheblicher Verbesserung seit 2014 – teils fragile Sicherheitslage (AA 5.3.2019). Die pakistanische Wirtschaft wächst bereits seit Jahren mit mehr als vier Prozent. Für 2018 gibt der Internationale Währungsfonds (IWF) sogar ein Plus von 5,6 Prozent an. Das Staatsbudget hat sich stabilisiert und die Börse in Karatschi hat in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt. Erreicht wurde dies durch einschneidende Reformen, teilweise unterstützt durch den IWF. In der Vergangenheit konnte Pakistan über die Jahrzehnte hinweg jedoch weder ein solides Wachstum halten noch die Wirtschaft entsprechend diversifizieren. Dies kombiniert mit anderen sozioökonomischen und politischen Faktoren führte dazu, dass immer noch etwa ein Drittel der pakistanischen Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebt (GIZ 2.2019a). Die Arbeitslosigkeit in Pakistan liegt Stand 2017 offiziell etwa bei 6 % (CIA 5.2.2019). CIA hält fest, dass die offiziellen Arbeitslosenzahlen die Situation nicht vollständig beschreiben können, da ein großer Teil der Wirtschaft informell und die Unterbeschäftigung hoch ist (CIA 5.2.2019a; vergleiche GIZ 2.2019). Kritisch ist vor allem die Situation von jungen erwerbslosen/arbeitslosen Männern zwischen 15 und 30 Jahren. Als Folge dieser hohen Arbeitslosigkeit gepaart mit einer Verknappung natürlicher Ressourcen, vor allem auf dem Land, kommt es zu einer verstärkten Arbeitsmigration nicht nur in die großen Städte, sondern traditionell auch in die Golfstaaten. [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Wohlfahrts - Sozialwesen Die Edhi Foundation ist die größte Wohlfahrtstiftung Pakistans. Sie gewährt u.a. Unterkunft für Waisen und Behinderte, eine kostenlose Versorgung in Krankenhäusern und Apotheken, sowie Rehabilitation von Drogenabhängigen, kostenlose Heilbehelfe, Dienstleistungen für Behinderte sowie Hilfsmaßnahmen für die Opfer von Naturkatastrophen (Edih o.D.). Die pakistanische Entwicklungshilfeorganisation National Rural Support Programme (NRSP) bietet Mikrofinanzierungen und andere soziale Leistungen zur Entwicklung der ländlichen Gebiete an. Sie ist in 70 Distrikten der vier Provinzen – inklusive Azad Jammu und Kaschmir – aktiv. NRSP arbeitet mit mehr als 3,4 Millionen armen Haushalten zusammen, welche ein Netzwerk von ca. 217.000 kommunalen Gemeinschaften bilden (NRSP o.D). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend und entspricht medizinisch, hygienisch, technisch und organisatorisch meist nicht europäischem Standard. Die Versorgung mit zuverlässigen Medikamenten und eine ununterbrochene Kühlkette sind nicht überall gesichert (AA 13.3.2019). In modernen Krankenhäusern in den Großstädten konnte – unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit – eine Behandlungsmöglichkeit für die am weitesten verbreiteten Krankheiten festgestellt werden. Auch die meisten Medikamente, wie z. B. Insulin, können in den Apotheken in ausreichender Menge und Qualität erworben werden und sind für weite Teile der Bevölkerung erschwinglich (AA 21.8.2018). In staatlichen Krankenhäusern, die i.d.R. europäische Standards nicht erreichen, kann man sich bei Bedürftigkeit kostenlos behandeln lassen. Da Bedürftigkeit offiziell nicht definiert ist, reicht die Erklärung aus, dass die Behandlung nicht bezahlt werden kann. Allerdings trifft dies auf schwierige Operationen, z.B. Organtransplantationen, nicht zu. Hier können zum Teil gemeinnützige Stiftungen die Kosten übernehmen (AA 21.8.2018). Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vgl. HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.).Trotz Verbesserungen in den letzten Jahren (HRCP 3.2019) führt der Großteil der öffentlichen Gesundheitseinrichtungen keine zufriedenstellende Behandlung durch. Die Menschen tendieren dazu, private Einrichtungen aufzusuchen (Kurji et al 2016; vergleiche HRCP 3.2019). Diese sind jedoch für die ärmere Bevölkerung unleistbar (Kurji et al 2016). Das staatliche Wohlfahrts-Programm Bait-ul-Mal vergibt Unterstützungsleistungen und fördert die Beschaffung von Heilbehelfen (PBM o.D.). Im Jahr 2018 kam es landesweit zu zwei terroristischen Angriffen auf Polio-Impfteams mit insgesamt vier Toten (PIPS 1.2019), im Jahr davor gab es drei Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen bzw. Polio-Impfpersonal mit zwei Todesopfern (PIPS 7.1.2018). Im April 2019 wurden mindestens drei Mitarbeiter von Impfteams getötet und tausende Eltern verweigerten die Impfungen ihrer Kinder. Die Impfkampagne wurde auf unbestimmte Zeit ausgesetzt und landesweit wurden 270.000 Außendienstmitarbeiter abgezogen (DW 27.4.2019). Zuvor verbreiteten Impfgegner in sozialen Medien, dass die Impfungen verschiedene Krankheiten auslösen und die Kinder impotent machen würden (Dawn 11.5.2019). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Bewegungsfreiheit Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vgl. FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019)Das Gesetz gewährleistet die Bewegungsfreiheit im Land sowie uneingeschränkte internationale Reisen, Emigration und Repatriierung (USDOS 13.3.2019). Die Regierung schränkt den Zugang zu bestimmten Gebieten der ehemaligen FATA und Belutschistan aufgrund von Sicherheitsbedenken ein (USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 1.2019, HRCP 3.2019). Es gibt einzelne rechtliche Einschränkungen, Wohnort, Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu wechseln (FH 1.2019) Reisebewegungen von bestimmten religiösen und Gender-Minderheiten bleiben gefährlich (HRCP 3.2019). Seit 2009 haben pakistanische Bürger das Recht, sich in Gilgit Baltistan anzusiedeln, jedoch gibt es weiterhin Einschränkungen für eine Ansiedlung in Azad-Jammu und Kaschmir (FH 1.2018). Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gibt es für Bewohner der ehemaligen FATA durch Ausgangssperren, Umzäunungen und eine starke Zunahme an Kontrollpunkten (ICG 20.8.2018). [Beweisquelle: LIB Mai 2019 mwN] Rückkehr Unter gewissen Voraussetzungen verstoßen Pakistani mit ihrer Ausreise gegen die Emigration Ordinance

(1979)oder gegen den Passport Act,
  1. Laut Auskunft der International Organization for Migration (IOM) werden Rückkehrende aber selbst bei Verstößen gegen die genannten Rechtsvorschriften im Regelfall nicht strafrechtlich verfolgt. Es sind vereinzelte Fälle an den Flughäfen Islamabad, Karatschi und Lahore bekannt, bei denen von den Betroffenen bei der Wiedereinreise Schmiergelder in geringer Höhe verlangt wurden. Rückkehrende, die nicht über genügend finanzielle Mittel verfügen um Schmiergelder zu zahlen, werden oft inhaftiert (ÖB 10.2018). Zurückgeführte Personen haben bei ihrer Rückkehr nach Pakistan allein wegen der Stellung eines Asylantrags nicht mit staatlichen Repressalien zu rechnen. Eine über eine Befragung hinausgehende besondere Behandlung Zurückgeführter ist nicht festzustellen. Die Rückführung von pakistanischen Staatsangehörigen ist nur mit gültigem pakistanischem Reisepass oder mit einem von einer pakistanischen Auslandsvertretung ausgestellten nationalen Ersatzdokument möglich, nicht aber mit europäischen Passersatzdokumenten (AA 21.8.2018). [Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vgl. andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018).[Ungeachtet anderer Bedrohungslagen; vergleiche andere relevante Abschnitte des LIB; Anm.] hält die Österreichische Botschaft Islamabad fest, dass es bei oppositioneller Betätigung im Ausland bislang zu keinen ha. bekannten Problemen bei der Rückkehr gekommen ist. Dasselbe gilt für im Ausland tätige Journalist/innen und Menschenrechtsaktivist/innen. Auch der im Rückkehrbereich langjährig tätigen International Organization for Migration (IOM) liegen keine diesbezüglichen Fälle vor (ÖB 10.2018). Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen, auch für zurückkehrende, alleinstehende Frauen und unbegleitete Minderjährige, sind in Pakistan nicht vorhanden. Rückkehrer erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. EU-Projekte, wie z. B. das European Reintegraton Network (ERIN), sollen hier Unterstützung leisten (AA 21.8.2018). Das Rückkehrprogramm ERIN wird von der pakistanischen NGO WELDO mit Finanzierung von AMIF und zahlreichen EU-Staaten durchgeführt (WELDO o.D.b). In 113 Bezirken werden Leistungen zur Reintegration und Unterstützung bereitgestellt. Die Programme sollen Rückkehrer wieder in den Arbeitsmarkt integrieren. Das Ausbildungsprogramm wird dem Bedarf am Arbeitsmarkt und der jeweiligen Person angepasst. Gegenwärtig liegt der Fokus der Organisation in der nachhaltigen Integration von pakistanischen Staatsangehörigen nach ihrer Rückkehr (freiwillig oder unfreiwillig) aus den Partnerländern. Beratung und Unterstützung in der Zielregion wird in verschiedenen Sprachen geboten. Es gibt verschiedene Programme für verschiedene vulnerable Personengruppen (WELDO o.D.a). Die der Österreichischen Botschaft in der Vergangenheit seitens der im Rückkehrbereich tätigen NGO WELDO mitgeteilten Probleme – wie etwa angespannte Familiensituation aufgrund finanzieller Notlagen, schleppende Berufsreintegration und unzureichendes Einkommen oder Fehlen psychosozialer Betreuung – wurden in einem rezenten Gespräch mit Vertretern der International Organization for Migration (IOM) nicht bestätigt. Auch das von WELDO kritisierte Fehlen psychosozialer Betreuung der Rückkehrenden bestehe laut IOM nicht (ÖB 10.2018). IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vgl. IOM o.D.).IOM bietet im Rahmen ihres Programmes Assisted Voluntary Return & Reintegration (AVRR) die folgenden Leistungen an (Laufzeit von einem Jahr; entsprechendes Monitoring inkludiert): Betreuung bei Ankunft am Flughafen (Islamabad, Lahore); Unterbringung bis zur Fahrt nach Hause; Berufs- bzw. Bildungsberatung und in der Folge entsprechende Unterstützung; medizinische Hilfeleistungen; besondere Unterstützungsleistungen für vulnerable Personengruppen (alleinstehende Frauen, minderjährige Kinder) (ÖB 10.2018; vergleiche IOM o.D.). IOM führt in seinem Länderinformationsblatt für Pakistan mit Bezug auf pakistanische Rückkehrer an, dass diese bei der Arbeitssuche auch Unterstützung durch das Tameer-e-Pakistan Programm – einer Armutsbekämpfungsmaßnahme mit Ziel Arbeitsplätze im Land und Einkommensquellen für Armutsbevölkerung zu schaffen – erhalten können (IOM 2018). 1.6.3 Zur aktuell vorherrschenden Pandemie aufgrund SARS-CoV-2 (Covid-19, Coronavirus) COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Laut Weltgesundheitsorganisation (WHO) und Europäischem Zentrum für die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) haben das höchste Risiko für eine schwere Erkrankung durch SARS-CoV-2 Menschen im Alter von über 60 Jahren sowie Menschen mit Grunderkrankungen wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen und Krebs. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. (Beweisquelle: www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/; www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html; www.oesterreich.gv.at/) 1.6.4 Jüngste Ereignisse 2020 Anschläge vom 05.05.2020 und 23.06.2020 Es kam am 05.05.2020 kam in Shoorki in Lower Kurram zu einem Anschlag auf eine schiitische Moschee in Shoorki, bei welchem der für die Moschee Verantwortliche verletzt wurde, und am 23.06.2020 zu einem Anschlag auf einem Platz in Parachinar mit zwei Verletzten, darunter ein Polizist. (Beweisquellen: https://www.dawn.com/news/1554708/at-least-1-injured-in-explosion-at-imambargah-in-lower-kurram; https://www.thenews.com.pk/print/676666-cop-among-two-injured-in-parachinar-blast). Auseinandersetzung zwischen den Stämmen Balishkhel und Para Chamkani über Grundstücke in der Nähe von Sadda im Juni und Juli 2020 Am 29.06.2020 brachen gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen den Stämmen Balishkhel und Para Chamkani über Grundstücke in der Nähe von Sadda aus, die mehrere Tage andauerten. Diese Auseinandersetzung forderte zumindest 15 Todesopfer und 40 Verletzte. Die Auseinandersetzung endete am
  2. Juli 2020 mit dem Inkrafttreten einer vereinbarten Waffenruhe und Verhandlungen zur Beilegung des Streits bei Einbeziehung der pakistanischen Behörden. (Beweisquellen: Dawn 29.06.2020, Kurram tribesmen clash over land ownership (https://www.dawn.com/news/1565825); Dawn 30.06.2020 , Kurram clashes leave five dead, 24 injured (https://www.dawn.com/news/1566044); Dawn 01.07.2020, Five more killed as clashes in Kurram continue (https://www.dawn.com/news/1566223); Dawn, 03.07.2020, Ceasefire takes effect in Kurram (https://www.dawn.com/news/print/1566624); Tribal News Network (TNN), 07.07.2020, Pakistan- Balishkhel tribesmen leave houses, stage sit-in over unresolved land dispute (https://www.tnn.com.pk/balishkhel-tribesmen-leave-houses-stage-sit-in-over-unresolved-land-dispute/); Dawn 11.07.2020, Kurram groups set up protest camps (https://www.dawn.com/news/print/1568218) Zumindest 17 Verletzte bei Anschlag im Turi Bazar von Parachinar am 23.07.2020 Am 23.07.2020 kam es zu einer Bombenexplosion auf einem Bazar in Parachinar. Dabei wurden zumindest 17 Personen verletzt. Eine Sprengfalle (IED-improvised electronic device) wurde in einem Gemüsetransporter deponiert. Polizei und Sicherheitskräfte haben das Gebiet abgeriegelt. Bewohner versammelten sich und protestierten, wiesen darauf hin, dass solche Vorfälle immer wieder in und um Parachinar passieren und riefen die Behörden auf, konkrete Schritte zu unternehmen, um das Leben der Menschen zu schützen und solche Vorfälle zu verhindern. (Beweisquelle: Dawn 23.07.2020 - https://www.dawn.com/news/print/1570710; Salzburger Nachrichten 24.07.2020, https://www.sn.at/politik/weltpolitik/tausende-protestierten-nach-bombenexplosion-inpakistan-90593137 Vorbereitungen für die Muharram- und Ashura Feierlichkeiten anlässlich des Muharram 26.08.2020 Corp Commander visited Parachinar Peshawar: Commander Peshawer Corps Lieutenant General Nauman Mahmood besuchte die Truppen, die zum Schutz der Muharram Feierlichkeiten in Parachinar eingesetzt wurden, und betonte deren hohe Wachsamkeit und Moral. Zuvor wurde er bei seiner Ankunft in Parachinar detailliert über die vorherrschende Sicherheitslage und die getroffenen Vorkehrungen für die friedliche Durchführung der Muharram Feierlichkeiten informiert. Der Corps Commander brachte seine Zufriedenheit über den Stand der Einsatzbereitschaft der Truppen zum Ausdruck und ermahnte diese zur strikten Kontrolle und Wachsamkeit, um die friedliche Durchführung der Muharram-Rituale zu gewährleisten. (Beweisquelle: https://leadpakistan.com.pk/news/corp-commander-visited-parachinar/ ; https://thefrontierpost.com/corps-commander-peshawar-meets-troops/)
  3. Beweiswürdigung: Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht gab am Ende der mündlichen Verhandlung den Parteien Gelegenheit, schriftlich eventuelle Einwendungen, Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der Verhandlungsschrift zu erheben. Der Beschwerdeführer berichtigte die Verhandlungsschrift in seiner Stellungnahme vom 23.11.2020 dahingehend, dass er sich in Österreich an einer früheren Arbeitsstelle mit drei Kollegen und nicht „zwei“ Kollegen (VS 05.11.2020 S 6) angefreundet habe und er sich in Pakistan mit jenem Mädchen drei Mal und nicht „zwei/drei Mal“ (VS 05.11.2020 S 11) getroffen habe (OZ 11). Das BFA erstattete eine Stellungnahme zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem §§ 55 und 56 AsylG sowie zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, die die frühere Vertreterin in der Verhandlung vorgelegt hat. (OZ 10).Die Sachverhaltsfeststellungen stützen sich auf den Verwaltungsverfahrensakt des BFA, den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes, die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers im Laufe des Beschwerdeverfahrens und das Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die konkreten Beweismittel sind bei den Sachverhaltsfeststellungen bzw in der Beweiswürdigung jeweils in Klammer angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht gab am Ende der mündlichen Verhandlung den Parteien Gelegenheit, schriftlich eventuelle Einwendungen, Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten der Verhandlungsschrift zu erheben. Der Beschwerdeführer berichtigte die Verhandlungsschrift in seiner Stellungnahme vom 23.11.2020 dahingehend, dass er sich in Österreich an einer früheren Arbeitsstelle mit drei Kollegen und nicht „zwei“ Kollegen (VS 05.11.2020 S 6) angefreundet habe und er sich in Pakistan mit jenem Mädchen drei Mal und nicht „zwei/drei Mal“ (VS 05.11.2020 S 11) getroffen habe (OZ 11). Das BFA erstattete eine Stellungnahme zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem Paragraphen 55 und 56 AsylG sowie zur schriftlichen Stellungnahme zu den Länderfeststellungen, die die frühere Vertreterin in der Verhandlung vorgelegt hat. (OZ 10). 2.1 Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensverhältnissen in Pakistan (1.1) Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, die er im Zuge des Verfahrens vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht machte, waren auf Grund seiner Orts- und Sprachkenntnisse nicht zu bezweifeln. Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original, konnte die Identität jedoch nicht abschließend festgestellte werden. Seine Ausführungen zu seinen Wohnorten, seiner geringfügigen Schulbildung und zu seinen Familienangehörigen in Pakistan waren im Verlauf des gesamten Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen kohärent, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass auch dieses Vorbringen als glaubhaft erachtet werden konnte. 2.2 Zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich (1.2) Seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Österreich, zu seiner aktuellen Lebenssituation, zu seinen schulischen Leistungen, zu seinen gemeinnützigen Tätigkeiten, zur seiner beruflichen Zukunftsplanung, zu seinem Bezug von Grundversorgungsleistungen, zu sozialen Kontakten und Freundschaften in Österreich erwiesen sich als detailreich und widerspruchsfrei, sie wurden durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen zum Nachweis seiner bereits gesetzten Integrationsschritte auch belegt (siehe dazu bereits bei den entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen oben; Zeugnisse, Schreiben des Ausbildungsinstitutes, Unterstützungsschreiben) und stehen auch im Einklang mit den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus den behördlichen Datenregistern (IZR, GVS). Seine Deutschkenntnisse belegte er durch die Vorlage von ÖSD Zertifikaten und durch die Spracheinstufungsbescheinigung des bfi und zudem verstand er die ihm in der mündlichen Verhandlung ohne Dolmetscher in deutscher Sprache gestellte Frage sofort und antwortete auf diese spontan, rasch, flüssig und verständlich in einer freien, zusammenhängenden Erzählung auf Deutsch. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem unverdächtigen Strafregisterauszug. 2.3 Zum Gesundheitszustand (1.3) Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VS 05.11.2020, S 4, 5). Der Beschwerdeführer gab im Laufe der Verhandlung an, Magenbeschwerden zu haben und gegen die Entzündungen im Magen ein Medikament zur Reduzierung der Magensäure namens Esomeprazol zu nehmen und sein Arzt habe ihm gesagt, er solle mit dem Rauchen aufhören. Wenn er das Medikament nicht nehme, bekomme er zusätzlich Rückenschmerzen. Er habe die Magenbeschwerden bereits in Pakistan gehabt und sei dort auch mit Medikamenten und Suspensionen behandelt worden, die dort erhaltene Behandlung habe dieselbe Wirkung wie die Behandlung in Österreich gehabt. (VS 05.11.2020 S 4, 5). Medizinische Nachweise über seine gesundheitliche Beeinträchtigung hat der Beschwerdeführer nicht erbracht und da er zu Beginn der Verhandlung auf die Frage nach seinem Gesundheitszustand noch angegeben hatte, gesund zu sein und sich nicht in medizinischer Behandlung zu befinden (VS 05.11.2020 S 4), zeigt sich, dass er selbst nicht vom Vorliegen einer schwerwiegenden und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeht. 2.4 Zur Begründung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz und zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit (oben 1.4 und 1.5) 2.4.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen beruhen auf seinen protokollierten Aussagen im Zuge der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.05.2015, der Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.11.
  4. 2.4.2 Das Vorbringen des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung zu der vor seiner Ausreise in seiner Herkunftsregion allgemein vorherrschenden schlechten Sicherheitslage in Parachinar und auch in der Kurram Agency („In Pakistan herrscht … Unsicherheit. … Ich bin arm und konnte nicht arbeiten, weil dort Krieg herrscht.“ EB NS S 5) ist deshalb glaubhaft, da es im Einklang mit der hier festgestellten Ländersituation in der Kurram Agency steht (siehe oben unter 1.6). Aus den getroffenen Länderfeststellungen ergibt sich jedoch, dass gegenwärtig die meisten der ungefähr 500.000 Turis nach wie vor in ihrer Heimatregion leben, insbesondere in der Kurram Agency und deren Hauptstadt Parachinar, aus deren Umgebung auch der Beschwerdeführer stammt. Aus der festgestellten Ländersituation in der Kurram Agency (siehe oben unter 1.6.1 insbesondere zum Thema Turi und 1.6.2 zu den jüngsten Ereignissen im Jahr 2020) zeigt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt, dass sich die Sicherheitslage in der Kurram Agency und Parachinar seit 2018 wiederum signifikant verbessert hat, nachdem die pakistanischen Sicherheitskräfte nach einer vorangegangenen signifikanten Zunahme von terroristischen Angriffen in der Kurram Agency im Jahr 2017 mehrere Anti-Terror-Operationen durchgeführt hatten und weitere Aktivitäten und Sicherheitsmaßnahmen gesetzt wurden, obgleich auch dabei dadurch nicht jeder Anschlag verhindert werden konnte und kann. Auch Attacken auf den Straßen gingen im Jahr 2018 signifikant zurück. Innerhalb der Turi-Gemeinschaft wurde dadurch das Vertrauen wiederhergestellt, die Tall-Parachinar-Straße zu benutzen, wenn auch nur bei Tag und nicht in großen Gruppen. Bei den Sicherheitsmaßnahmen für Parachinar wird das Militär auch von den Turis beraten. Vor diesem Länderhintergrund zeigt sich auch, dass gegenwärtig die Turis und Bewohner von Parachinar und der Kurram Agency mit den pakistanischen Sicherheitsbehörden und dem Militär gemeinsam zusammenarbeiten, was die Turis wohl nicht tun würden, wenn sie kein Vertrauen in die pakistanischen Sicherheitsbehörden hätten. Die aktuellen, wesentlich geringeren Anschläge und Opferzahlen sprechen dafür, dass nunmehr der Staat erhebliche und auch erfolgreiche Anstrengungen in den letzten Jahren unternommen hat und unternimmt, die schiitischen Paschtunen in Parachinar und der Kurram Agency zu schützen, auch wenn es noch immer nicht gelingt, jeden Anschlag zu verhindern, wie auch drei jüngste Anschläge vom 05.05.2020 auf eine schiitische Moschee in Shoorki in Lower Kurram (ein Verletzter) vom 23.06.2020 auf einem Platz in Parachinar (zwei Verletzte, darunter ein Polizist) und vom 23.07.2020 im Turi Bazar von Parachinar zeigen. Es handelt sich bei diesen drei soeben angeführten Anschlägen um jene, die auch im jüngsten Bericht von EASO vom Oktober 2020 für das gesamte bisherige Jahr 2020 genannt werden (siehe oben 1.6.2 (Beweisquelle: EASO, Country of Origin Information Report: Pakistan Security Situation, Oktober 2020). Zudem endete eine Auseinandersetzung vom 29.06.2020 bis 02.07.2020 zwischen den Stämmen Balishkhel und Para Chamkani über Grundstücke in der Nähe von Sadda, die mehrere Tage andauerte, am
  5. Juli 2020 mit dem Inkrafttreten einer vereinbarten Waffenruhe und Verhandlungen zur Beilegung des Streits bei Einbeziehung der pakistanischen Behörden. (zu diesen jüngsten Ereignissen siehe ebenso oben 1.6.4) Aus diesen jüngsten vereinzelt gebliebenen Ereignissen im Jahr 2020 in Parachinar und der Kurram Agency resultiert jedoch bisher keine signifikante Verschlechterung der allgemeinen Gefahrenlage, auch wenn sich die Anschlagszahl im Jahr 2020 gegenüber einem gezählten Anschlag im Jahr 2019 um zwei auf insgesamt drei Anschläge erhöht hat. Die pakistanischen Sicherheitsbehörden trafen auch im August 2020 wieder strenge Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz der Schiiten für ihre schiitischen Feierlichkeiten und Veranstaltungen in Parachinar aus Anlass des ersten Monats des islamischen Kalenders, Muharram (
  6. August bis
  7. September 2020), und der Ashura-Rituale (
  8. August 2020) (oben 1.6.2). Und der Beschwerdeführer selbst gab auch an, dass nach wie vor seine Eltern und seine Geschwister in Parachinar leben und zwar noch immer dort, wo auch der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise vor über sechs Jahren gelebt hat. Sein Vater ist Taxifahrer, ein Bruder arbeitet sogar bei einer staatlichen Sicherheitsbehörde, ein Bruder ist Mechaniker und ein weiterer hat sich einen eigenen Traktor gekauft mit dem er beruflich tätig ist. Eine seiner Schwestern ist verheiratet (VS 05.11.2020, S 7f). 2.4.3 Die Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit dazu, dass der Beschwerdeführer wegen einer unerlaubten Beziehung zu einem Mädchen bei einer Rückkehr zu seinen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt tatsächlich individuell konkret mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt sein wird, waren aus den folgenden Gründen zu treffen: 2.4.3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Gefährdung bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 und danach im Wesentlichen damit, dass er ein Mädchen geliebt habe, deren Familie jedoch nicht in eine Heirat eingewilligt habe und die nun den Beschwerdeführer verfolge, da er gegen deren ausdrückliches Verbot jenes Mädchen noch einmal heimlich getroffen habe (NS EV 11.03.2016 S 6 (AS 180f); VS 05.11.2020, S 11-13). Bei der Erstbefragung gemäß § 19 AsylG hatte der Beschwerdeführer als (einzigen) Fluchtgrund noch vorgebracht, allein aufgrund von Armut und fehlender Arbeit Pakistan verlassen zu haben, und bei der Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung angegeben, dass er sehr viel Geld ausgegeben habe und es dort keine Arbeit gebe, er nicht wisse, was er dort tun solle (EB NS 12.05.2015 S 5). Zudem hat er bei der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass er nicht verfolgt worden sei („Ich wurde aber nicht verfolgt“) (EB NS 12.05.2015 S 5). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass bei der Erstbefragung alles richtig aufgeschrieben und protokolliert worden sei, fügte jedoch hinzu „dass ein wesentlicher Teil [s]eines Fluchtgrundes nicht protokolliert“ worden sei, ohne darzulegen, was nicht protokolliert worden wäre, und gab wenige Sätze später in jener Einvernahme an, dass er es gewesen wäre, der seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung „nicht vollständig erzählt habe“ (EV NS 11.03.2016 S 3), sodass nicht von einer fehlerhaften Protokollierung der Erstbefragung auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Erstbefragung gemäß § 19 AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Es kann daher nachvollziehbare Gründe geben, weshalb bei der Erstbefragung nicht sämtliche Fluchtgründe sofort dargelegt und vollumfänglich ausgeführt werden. Es ist jedoch nicht schlüssig, dass – wie im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer eine Verfolgung explizit ausschließt („Ich wurde aber nicht verfolgt“), wenn eine solche – in irgendeiner Form – tatsächlich bestanden hätte. Dieses Verhalten spricht daher gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer später im Verfahren vorgebrachten Verfolgung aufgrund einer unerlaubten Liebesbeziehung.Bei der Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG hatte der Beschwerdeführer als (einzigen) Fluchtgrund noch vorgebracht, allein aufgrund von Armut und fehlender Arbeit Pakistan verlassen zu haben, und bei der Frage nach seiner Rückkehrbefürchtung angegeben, dass er sehr viel Geld ausgegeben habe und es dort keine Arbeit gebe, er nicht wisse, was er dort tun solle (EB NS 12.05.2015 S 5). Zudem hat er bei der Erstbefragung ausdrücklich angegeben, dass er nicht verfolgt worden sei („Ich wurde aber nicht verfolgt“) (EB NS 12.05.2015 S 5). Bei der Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass bei der Erstbefragung alles richtig aufgeschrieben und protokolliert worden sei, fügte jedoch hinzu „dass ein wesentlicher Teil [s]eines Fluchtgrundes nicht protokolliert“ worden sei, ohne darzulegen, was nicht protokolliert worden wäre, und gab wenige Sätze später in jener Einvernahme an, dass er es gewesen wäre, der seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung „nicht vollständig erzählt habe“ (EV NS 11.03.2016 S 3), sodass nicht von einer fehlerhaften Protokollierung der Erstbefragung auszugehen ist. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Erstbefragung gemäß Paragraph 19, AsylG nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Es kann daher nachvollziehbare Gründe geben, weshalb bei der Erstbefragung nicht sämtliche Fluchtgründe sofort dargelegt und vollumfänglich ausgeführt werden. Es ist jedoch nicht schlüssig, dass – wie im vorliegenden Fall – der Beschwerdeführer eine Verfolgung explizit ausschließt („Ich wurde aber nicht verfolgt“), wenn eine solche – in irgendeiner Form – tatsächlich bestanden hätte. Dieses Verhalten spricht daher gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer später im Verfahren vorgebrachten Verfolgung aufgrund einer unerlaubten Liebesbeziehung. 2.4.3.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vor dem BFA am 11.03.2016 vor, dass die Familie jenes Mädchens seine Auslieferung gefordert habe, um die Ehre jener Familie wiederherzustellen, und seine Mutter habe beschlossen, dass er flüchten solle, damit er nicht von der Familie des Mädchens getötet werde (EV NS 11.03.2016 S 6). In der Verhandlung am 05.11.2020 gab er an, dass die Familie des Mädchens beschlossen habe, ihn und das Mädchen zu töten, nachdem sie beide sich trotz des Verbots jener Familie noch einmal heimlich getroffen hätten und dabei von einem Onkel jenes Mädchens gesehen worden wären. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er mit dem Mädchen keinen Geschlechtsverkehr gehabt habe und das Mädchen nach Hause gelaufen sei, nachdem sie von jenem Onkel gesehen worden wären. (VS 05.11.2020 S 11 f) Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren nicht vor, dass jenes Mädchen getötet worden wäre; aus seinen Angaben ergibt sich vielmehr, dass dieses noch am Leben ist, gab er doch beim BFA am 11.03.2016 an, dass jenes Mädchen „jetzt 18 Jahre alt“ sei (EV NS 11.03.2016 S 8). Auch in der Verhandlung gab er nicht an, dass das Mädchen inzwischen gestorben wäre. (vgl VS 05.11.2020 S 14) Laut den getroffenen Länderfeststellungen (im Detail oben 1.6.1) droht jedoch in der traditionellen paschtunischen Gesellschaft Frauen bei sexuellen Fehltritten und unerlaubten Beziehungen Bestrafung mit dem Tod durch die eigenen Familienangehörigen, um die Familienehre wiederherzustellen. (Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016 S 36, 56) Auch dem Mann droht der Tod, die Berichte sprechen aber auch davon, dass der Mann sich mit Geldleistungen freikaufen kann oder ihm auch die Flucht erlaubt wird. (USDOS 13.3.2019; AA 21.8.2018) Die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach die Frau nur gemeinsam mit dem Mann und nicht vorher getötet werden könne und das Mädchen deshalb nicht getötet worden sei (VS 05.11.2020 S 14), finden keine Deckung in den Berichten, die in den Berichten auch beschriebenen erlaubten Fluchtmöglichkeiten für den Mann sprechen zudem dagegen. Auch dies spricht dagegen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers so den Tatsachen entspricht, wie das von ihm dargestellt wurde. Der Beschwerdeführer brachte im Verfahren nicht vor, dass jenes Mädchen getötet worden wäre; aus seinen Angaben ergibt sich vielmehr, dass dieses noch am Leben ist, gab er doch beim BFA am 11.03.2016 an, dass jenes Mädchen „jetzt 18 Jahre alt“ sei (EV NS 11.03.2016 S 8). Auch in der Verhandlung gab er nicht an, dass das Mädchen inzwischen gestorben wäre. vergleiche VS 05.11.2020 S 14) Laut den getroffenen Länderfeststellungen (im Detail oben 1.6.1) droht jedoch in der traditionellen paschtunischen Gesellschaft Frauen bei sexuellen Fehltritten und unerlaubten Beziehungen Bestrafung mit dem Tod durch die eigenen Familienangehörigen, um die Familienehre wiederherzustellen. (Dossier der Staatendokumentation AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur, 2016 S 36, 56) Auch dem Mann droht der Tod, die Berichte sprechen aber auch davon, dass der Mann sich mit Geldleistungen freikaufen kann oder ihm auch die Flucht erlaubt wird. (USDOS 13.3.2019; AA 21.8.2018) Die Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, wonach die Frau nur gemeinsam mit dem Mann und nicht vorher getötet werden könne und das Mädchen deshalb nicht getötet worden sei (VS 05.11.2020 S 14), finden keine Deckung in den Berichten, die in den Berichten auch beschriebenen erlaubten Fluchtmöglichkeiten für den Mann sprechen zudem dagegen. Auch dies spricht dagegen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers so den Tatsachen entspricht, wie das von ihm dargestellt wurde. 2.4.3.3 Der Beschwerdeführer sprach in der Verhandlung über jenen Vorfall, bei dem er jenes Mädchen zuletzt heimlich gesehen hätte und die beiden von deren Onkel gesehen worden wären, ohne dass – verglichen mit seiner Erzählung am Beginn der Verhandlung über seine Lebenssituation und Aktivitäten in Österreich – dabei irgendwelche mentalen oder körperlichen Veränderungen wahrzunehmen gewesen wären, die darauf hätten schließen lassen, dass er von den von ihm vorgebrachten Ereignissen in irgendeiner Form emotional berührt und betroffen wäre und er einen solchen tragischen Vorfall tatsächlich er- und durchleben hätte müssen, was jedoch insbesondere deshalb zu erwarten gewesen wäre, da er seinen Angaben zufolge jenes Mädchen geliebt hätte und heiraten hätte wollen (vgl VS 05.11.2020 S 11-13). Der Beschwerdeführer schilderte bei der Darlegung seiner Fluchtgründe auch keine eigen- oder fremdpsychische Vorgänge und keine überflüssigen oder ungewöhnlichen Details oder Handlungskomplikationen. (Zu Glaubhaftigkeitsmerkmalen in Aussagen vgl bspw Hermanutz/Litzcke/Kroll, Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit3, S 42 ff). Auch dies spricht daher insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens.2.4.3.3 Der Beschwerdeführer sprach in der Verhandlung über jenen Vorfall, bei dem er jenes Mädchen zuletzt heimlich gesehen hätte und die beiden von deren Onkel gesehen worden wären, ohne dass – verglichen mit seiner Erzählung am Beginn der Verhandlung über seine Lebenssituation und Aktivitäten in Österreich – dabei irgendwelche mentalen oder körperlichen Veränderungen wahrzunehmen gewesen wären, die darauf hätten schließen lassen, dass er von den von ihm vorgebrachten Ereignissen in irgendeiner Form emotional berührt und betroffen wäre und er einen solchen tragischen Vorfall tatsächlich er- und durchleben hätte müssen, was jedoch insbesondere deshalb zu erwarten gewesen wäre, da er seinen Angaben zufolge jenes Mädchen geliebt hätte und heiraten hätte wollen vergleiche VS 05.11.2020 S 11-13). Der Beschwerdeführer schilderte bei der Darlegung seiner Fluchtgründe auch keine eigen- oder fremdpsychische Vorgänge und keine überflüssigen oder ungewöhnlichen Details oder Handlungskomplikationen. (Zu Glaubhaftigkeitsmerkmalen in Aussagen vergleiche bspw Hermanutz/Litzcke/Kroll, Adler, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit3, S 42 ff). Auch dies spricht daher insgesamt gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. 2.4.3.4 Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung auch vorgebracht, dass er nach wie vor zu seinen Familienangehörigen in seiner Heimat regelmäßig Kontakt hat und es seinen Familienangehörigen, seinen Eltern, seinen Brüdern und seinen Schwestern gut gehe und diese nach wie vor in seinem Heimatdorf leben würden. (VS 05.11.2020 S 7) Der Beschwerdeführer hätte jedoch mit dem von ihm behaupteten Verhalten nach den beschriebenen paschtunischen Wertvorstellungen die Ehre seines Vaters verletzt und Schande über seine Familie gebracht (siehe zur Bedeutung der Würde und Ehre („Ghairat) nach dem Pashtunwali oben 1.6.1), weshalb entsprechend den Länderfeststellungen zu erwarten wäre, dass er auch Probleme mit seiner eigenen Familie hätte oder seine Familie in Pakistan aufgrund seiner behaupteten Tat massive Probleme hätten. Derartiges hat er jedoch nicht vorgebracht, sodass auch dies gegen die Glaubhaftigkeit der von ihm behaupteten Verfolgungsgefahr spricht. 2.4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Verhandlung vorbrachte, dass in seiner Heimatregion, der Kurram Agency, eine unerlaubte Beziehung mit dem Tod bestraft werde und dies bereits seinem Cousin, dem Sohn seines Onkels mütterlicherseits, passiert sei (VS 05.11.2020 S 12, 13), so geht auch das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der oben getroffenen Länderfeststellungen davon aus, dass es derartige Ereignisse gibt und es auch sein kann, dass dies dem Cousin des Beschwerdeführers tatsächlich passiert ist. Der Beschwerdeführer jedoch war, wie soeben dargestellt, nicht in der Lage, glaubhaft zu machen, dass auch er selbst von einer derartigen Verfolgung bedroht ist. 2.4.3.6 Aus den soeben dargestellten Gründen gelangt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtbetrachtung zu der Überzeugung, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vor dem BFA und im Beschwerdeverfahren vorgebrachte aktuelle Verfolgungsgefährdung in Pakistan nicht glaubhaft ist. 2.5 Zur Lage in Pakistan (oben 1.6) Die Feststellungen zur Lage in Pakistan ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA zu Pakistan vom Mai 2019, dem Bericht von EASO, Country of Origin Information Report: Pakistan Security Situation, Oktober 2019 und dem Dossier der Staatendokumentation des BFA „AfPak, Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur“ aus dem Jahr
  9. Die Staatendokumentation des BFA berücksichtigt im Länderinformationsblatt Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, etwa des Deutschen Auswärtigen Amtes und des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder des US Department of State, ebenso, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa von ACCORD, Amnesty international, Human Rights Watch, oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Schlüssigkeit der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Auch der Beschwerdeführer ist diesen ihm vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderinformationen nicht substantiiert entgegengetreten. Die Feststellungen betreffend die Lage zur Pandemie aufgrund des Coronavirus basieren auf den Informationen der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, des Sozialministeriums und der Weltgesundheitsorganisation. Die Feststellungen zu den jüngsten Ereignissen im Jahr 2020 (oben 1.6.2.) beruhen auf den als Beweisquellen angeführten Medienberichten von Dawn, einer renommierten englischsprachigen pakistanischen Tageszeitung und dem Tribal News Network.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zum Status eines Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005)Zum Status eines Asylberechtigten (Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143).3.1 Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (VwGH 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, dass der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 27.06.2019, Ra 2018/14/0274). Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm Art 1 Abschnitt A Z 2 der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428).Die Gefahr der Verfolgung im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0428). Zum gegenständlichen Verfahren 3.2 Fallbezogen gehört der Beschwerdeführer dem paschtunischen Stamm der Turi sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Er kommt aus einem Ort in der Nähe von Parachinar in der Kurram Agency und er verließ Pakistan im Jahr 2015 wegen der damaligen schlechten Sicherheitslage und den Attentaten der Taliban gegen Schiiten in seiner Heimatregion. 3.2.1 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung angesichts der in den jeweiligen Revisionsfällen getroffenen Sachverhaltsfeststellungen aktuell keine Gruppenverfolgung von Schiiten im Allgemeinen, schiitischen Paschtunen sowie von Angehörigen der (schiitischen) Turi im Besonderen in Pakistan angenommen (VwGH 21.03.2018, Ra 2018/18/0033; 07.05.2018, Ra 2018/18/0088; 17.12.2018, Ra 2018/14/0254). 3.2.
  11. Ausgehend von der festgestellten Ländersituation in Pakistan betreffend Schiiten (siehe im Detail bereits oben) unterliegen Angehörige dieser Gruppe einem gewissen Gefährdungspotential, Opfer von Angriffen und Bombenanschlägen zu werden. Die geschätzt 20 bis 50 Millionen Angehörigen der schiitischen Glaubensgemeinschaft Pakistans sind jedoch in ganz Pakistan verteilt, schiitische und sunnitische Gemeinschaften sind im Allgemeinen integriert und leben im Alltag ohne Probleme Seite an Seite. Die Zahl der Anschläge gegen Schiiten geht seit 2013 kontinuierlich zurück. Und der pakistanische Staat unternimmt große Anstrengungen, die schiitische Minderheit zu schützen, obgleich dadurch nicht jeder Anschlag verhindert werden kann. Nachdem im Jahr 2017 terroristische Angriffe in der Kurram Agency signifikant zugenommen hatten, führten die pakistanischen Sicherheitskräfte mehrere Anti-Terror-Operationen durch und in Verbindung mit weiteren Aktivitäten und Sicherheitsmaßnahmen hat sich die Sicherheitslage in der Kurram Agency und Parachinar seit 2018 wiederum signifikant verbessert, obgleich auch dabei dadurch nicht jeder Anschlag verhindert werden konnte. Auch Attacken auf den Straßen gingen im Jahr 2018 signifikant zurück. Innerhalb der Turi-Gemeinschaft wurde dadurch das Vertrauen wiederhergestellt, die Tall-Parachinar-Straße zu benutzen, wenn auch nur bei Tag und nicht in großen Gruppen. Bei den Sicherheitsmaßnahmen für Parachinar wird das Militär auch von den Turis beraten. Im Jahr 2018 verzeichnete das Fata Research Centre (FRC) in der Kurram Agency im Vergleich zu 2017 einen „erheblichen“ Rückgang der gewalttätigen Zwischenfälle. Insgesamt zählte FRC im Jahr 2018 drei gewalttätige Zwischenfälle im Vergleich zu 52 im Jahr
  12. Der gleiche Abwärtstrend war bei der Zahl der Opfer im Jahr 2018 zu beobachten. FRC zählte 2018 21 Todesopfer (8 getötet, 13 verletzt) gegenüber 664 Todesopfern (197 getötet, 467 verletzt) im Jahr
  13. Das Pak Institute for Peace Studies (PIPS) zählte einen „Terroranschlag“ im Jahr 2018 in Kurram, bei dem sieben Menschen getötet und eine Person verletzt wurden. Vom
  14. Januar bis zum
  15. Juli 2019 zählte PIPS keine „Terroranschläge“ im Bezirk Kurram. Am
  16. Juni 2019 wurden bei einem Konflikt mit Aktivisten im Gebiet Marghan Ali Sherzai in Kurram zwei Frontier Corps (FC) und Polizeibeamte verletzt. Auch die jüngsten Ereignisse im Jahr 2020 in Parachinar und der Kurram Agency, wie sie oben festgestellt wurden, bewirkten keine signifikante Verschlechterung der allgemeinen Gefahrenlage. 3.2.3 Vor dem länderspezifischen Hintergrund ergibt sich daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Pakistan allein schon aufgrund seiner bloßen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der paschtunischen Turi und zur schiitischen Glaubensgemeinschaft mit der für die Asylgewährung erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste. Etwaige aktuelle persönliche Gefährdungsmerkmale ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht: Sein Vorbringen, bei einer Rückkehr individuell bedroht und verfolgt zu sein, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu seinen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre.3.3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben.Etwaige aktuelle persönliche Gefährdungsmerkmale ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht: Sein Vorbringen, bei einer Rückkehr individuell bedroht und verfolgt zu sein, wurde im Rahmen der Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet. Er hat damit nicht glaubhaft gemacht und es ergibt sich auch sonst nicht, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu seinen Familienangehörigen zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Pakistan einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung von erheblicher Intensität ausgesetzt wäre., 3.3 Es liegt somit im Falle des Beschwerdeführers keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sind damit nicht gegeben. 3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen.3.4 Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA wird daher als unbegründet abgewiesen. Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs 1 AsylG 2005)Zum Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Art 3 MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068).3.5 Der Verwaltungsgerichtshof hat im Hinblick auf das Vorliegen einer allgemein prekären Sicherheitslage - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung von EGMR und EuGH - zum Vorliegen eines reales Risikos iSd Artikel 3, MRK ausgesprochen, dass diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") erfüllt ist. In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (VwGH 30.09.2019, Ra 2018/01/0068). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert sich der Tatbestand einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes in § 8 Abs 1 Z 2 Asyl 2005 an Art 15 lit c der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) und umfasst - wie der EuGH erkannt hat - eine Schadensgefahr allgemeiner Art, die sich als "

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