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{'item': 'W110 2166675-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW110 2166675-1 SpruchW110 2166675-1/19E, W110 2166675-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. XXXX , gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der XXXX ausgefertigten Bescheid, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. römisch 40 , gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 zu der römisch 40 ausgefertigten Bescheid, betreffend einen Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in die Republik Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Heimat Afghanistan im Alter von sechs Jahren verlassen und seither im Iran gelebt habe. 1998 sei sein Vater von den Taliban ermordet worden. Vor der Ausreise in den Iran habe man eineinhalb Jahre lang in Kabul gelebt. Für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan befürchtete der Beschwerdeführer seine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, sondern erließ vielmehr gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest (Spruchpunkt III.) sowie sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt sein würde.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und eines subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, sondern erließ vielmehr gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung fest (Spruchpunkt römisch drei.) sowie sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt sein würde.
  5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der u.a. die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung geltend gemacht wurde.
  6. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete keine Gegenschrift.
  7. Am 2.2.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und sein Beschwerdevertreter sowie ein Dolmetscher für Farsi bzw. Dari teilnahmen und im Rahmen derer die maßgeblichen Aspekte des entscheidungswesentlichen Sachverhalts eingehend erörtert wurden. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die vorlegten Unterlagen, in eine Länderberichtszusammenfassung, die auf Grundlage des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation erstellt wurde, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.1 Zur Situation in Afghanistan 1.1.
  9. Allgemeines Nach Jahrzehnten gewaltsamer Konflikte befindet sich Afghanistan in einer schwierigen Aufbauphase und einer weiterhin volatilen Sicherheitslage. Die staatlichen Strukturen sind noch nicht voll arbeitsfähig. Tradierte Werte stehen häufig einer umfassenden Modernisierung der afghanischen Gesellschaft entgegen (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 4). Ende Februar 2020 unterzeichneten die USA und die Taliban ein Friedensabkommen, das den Abzug der US-Truppen binnen 14 Monaten vorsieht. Auch die übrigen NATO-Truppen sollen abgezogen werden. Im Gegenzug verpflichteten sich die Taliban, terroristischen Gruppierungen, wie etwa al-Qaida, keine Zuflucht zu gewähren und binnen zehn Tagen nach Vertragsunterzeichnung Friedensgespräche mit einer afghanischen Regierungsdelegation aufzunehmen. Die Taliban zögerten den Einstieg in die Verhandlungen aufgrund der politischen Krise rundum die Präsidentschaftswahlen hinaus, warfen der Regierung vor, ihren Teil der von den Taliban mit der US-Regierung geschlossenen Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort. Die Zahl der Angriffe der Taliban auf staatliche Sicherheitskräfte entsprach dem Niveau der Frühjahrsoffensiven der vergangenen Jahre. Schließlich starteten im September 2020 die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar, ohne dass die Gewalt nachgelassen hätte. Da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, machen die Gespräche keine Fortschritte (LIB 16.12.2020, S. 18f.). 1.1.
  10. Sicherheitslage Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil: Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die afghanische Armee aufrechterhalten, vermieden aber gleichzeitig Angriffe gegen (um Provinzhauptstädte herum stationierte) Koalitionstruppen – wahrscheinlich um das US-Taliban-Abkommen nicht zu gefährden. Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer "strategischen Pattsituation". Für den Berichtszeitraum 1.1.2020 – 30.9.2020 wurden 5.939 zivile Opfer verzeichnet. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  11. Jedoch nahmen die Taliban-Attacken im Juni 2020 deutlich zu. Die Zahl ziviler Opfer stieg im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die höchste Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle wurde in der südlichen Region, gefolgt von den nördlichen und östlichen Regionen, registriert, die allesamt 68% der Zwischenfälle ausmachten. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Die UNAMA registrierte für das gesamte Jahr 2019 10.392 zivile Opfer, was einem Rückgang von 5% gegenüber 2018 entspricht. Es gab 2019 eine Vielzahl von Operationen durch die Sondereinsatzkräfte des Verteidigungsministeriums (1.860) und die Polizei (2.412) sowie hunderte von Operationen durch die Nationale Sicherheitsdirektion (LIB 16.12.2020, S. 22ff.). Ein anderes Problem ist die Straßen-Kriminalität in den großen Städten Afghanistans: Im vergangenen Jahr wurden in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Tausende von Fällen von Straßenraub und Hausüberfällen gemeldet (LIB 16.12.2020, S. 36). 1.1.2.
  12. Situation in Kabul (Stadt/Provinz) Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans mit rund 4,5 Mio. Einwohnern. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Jede ethnische, sprachliche bzw. religiöse Gruppe hat sich an bestimmten Orten angesiedelt, wodurch eine Art „Dorfgesellschaft“ entstanden ist, deren Bewohner sich kennen und direktere Verbindungen zu ihrer Herkunftsregion haben als zum Zentrum Kabuls. Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road, welche die fünf größten Städte Afghanistans miteinander verbindet. Der Highway zwischen Kabul und Kandarhar gilt als unsicher, weil dort Aufständische Teile der Straße kontrollieren, wobei sich Kontrollen der Aufständischen gegen Regierungsmitglieder und Sicherheitskräfte richten. Der Highway Kabul-Jalalabad ist eine wichtige Handelsroute, die oft als „eine der gefährlichsten Straßen der Welt“ gilt (was sich auf die zahlreichen Verkehrsunfälle bezieht, die sich auf dieser Straße ereignet haben) und durch Gebiete führt, in denen Aufständische aktiv sind. 20 Kilometer der Kabul-Bamyan-Autobahn, welche die Region Hazarajat mit der Hauptstadt verbindet, steht unter der Kontrolle der Taliban, wobei die sicherheitsrelevanten Vorfälle auf der Autobahn, die Kabul mit den Provinzen Logar und Paktia verbindet, im Juli 2020 zugenommen haben. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB 16.12.2020, S. 33ff.). Die afghanische Regierung behielt die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen: So erfolgten Angriffe auf schiitische Feiernde und auf einen Sikhtempel in März 2020 sowie auf Bildungseinrichtungen, wie die Universität, oder ein Selbstmordattentat auf eine Schule in Kabul im Oktober 2020, für die allesamt der Islamische Staat die Verantwortung übernahm. Den Angriff auf eine Geburtenklinik im Mai 2020 reklamierte bislang keine Gruppierung für sich, was bei Angriffen in Kabul des Öfteren vorkommt (LIB 16.12.2020, S. 36). Im Jahr 2019 wurden 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul dokumentiert, was einem Rückgang von 16% gegenüber 2018 entspricht. Hauptursache für die Opfer waren Selbstmordangriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt wieder zugenommen. Neben Angriffen auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte finden sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen statt (LIB 16.12.2020, S. 37). 1.1.2.
  13. Situation in Herat Herat gehört zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich zu anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB 16.12.2020, S. 302). Die Sicherheitslage auf Stadt- und Distriktebene unterscheidet sich voneinander: Während einige Distrikte als unsicher gelten, weil die Kontrolle zwischen der Regierung und den Taliban umkämpft ist, kam es in Herat-Stadt in den letzten Jahren vor allem zu kriminellen Handlungen und kleineren sicherheitsrelevanten Vorfällen, jedoch nicht zu groß angelegten Angriffen oder offenen Kämpfen, die das tägliche Leben vorübergehend zum Erliegen gebracht hätten. Die sicherheitsrelevanten Vorfälle, die in letzter Zeit in der Stadt Herat gemeldet wurden, fielen meist in zwei Kategorien: gezielte Tötungen und Angriffe auf Polizeikräfte. Darüber hinaus fanden im Juli und September 2020 sowie Oktober 2019 Angriffe statt, die sich gegen Schiiten richteten. Je weiter man sich von der Stadt Herat, die im Januar 2019 als „sehr sicher“ galt, und von ihren Nachbardistrikten in Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer ist der Einfluss der Taliban. Pushtkoh und Zerko befanden sich im Februar 2020 vollständig in ihrer Hand, während die Kontrolle der Regierung in Obe auf das Distriktzentrum beschränkt ist. In Shindand befindet sich angeblich das „Taliban-Hauptquartier“ von Herat. Die Taliban kontrollierten Ende November 2020 jedoch keinen Distrikt von Herat vollständig. Mehrere Distrikte wie Adraskan, Ghoryan, Gulran, Kushk, Kushk-i-Kuhna, Obe und Shindand sind umstritten, während die Distrikte um die Stadt Herat unter der Kontrolle der Regierung stehen (LIB 16.12.2020, S. 99). Im Jahr 2019 wurden 400 zivile Opfer (144 Tote und 256 Verletzte) in der Provinz Herat gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 54% gegenüber
  14. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierte Sprengkörper, gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Im Jahr 2020 wurden mehrere Fälle von zivilen Opfern aufgrund von Luftangriffen gemeldet. Es kam in mehreren Distrikten der Provinz Herat zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und den Taliban sowie zu Angriffen der Taliban auf Regierungseinrichtungen (LIB 16.12.2020, S. 100f.). 1.1.2.
  15. Situation in Mazar-e Sharif Balkh, deren Hauptstadt Mazar-e Sharif ist, zählte zu den relativ friedlichen Provinzen im Norden Afghanistans, jedoch hat sich die Sicherheitslage in den letzten Jahren in einigen ihrer abgelegenen Distrikte verschlechtert, da militante Taliban versuchen, in dieser wichtigen nördlichen Provinz Fuß zu fassen. Die Taliban greifen nun häufiger an und kontrollieren auch mehr Gebiete im Westen, Nordwesten und Süden der Provinz, wobei mit Stand Oktober 2019 keine städtischen Zentren unter ihrer Kontrolle standen. Anfang Oktober 2020 galt der Distrikt Dawlat Abad als unter Kontrolle der Taliban stehend, während die Distrikte Char Bolak, Chimtal und Zari als umkämpft galten. Mazar-e Sharif gilt als vergleichsweise sicher, jedoch fanden 2019 beinahe monatlich kleinere Anschläge mit improvisierten Sprengkörpern statt, meist in der Nähe der Blauen Moschee. Ziel der Anschläge sind oft Sicherheitskräfte, jedoch kommt es auch zu zivilen Opfern. Wie auch in anderen großen Städten Afghanistans ist Kriminalität in Mazar-e Sharif ein Problem (LIB 16.12.2020, S. 59). Im Jahr 2019 wurden 277 zivile Opfer (108 Tote und 169 Verletzte) in der Provinz Balkh gezählt. Dies entspricht einer Steigerung von 22% gegenüber
  16. Die Hauptursache für die Opfer waren Kämpfe am Boden, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern und gezielten Tötungen. Im Zeitraum 1.1.-30.9.2020 wurden 553 zivile Opfer (198 Tote, 355 Verletzte) in der Provinz dokumentiert, was mehr als eine Verdopplung gegenüber derselben Periode im Vorjahr ist. Im ersten Halbjahr 2020 war hinsichtlich der Opferzahlen die Zivilbevölkerung in den Provinzen Balkh und Kabul am stärksten vom Konflikt in Afghanistan betroffen. Der UN-Generalsekretär zählte Balkh in seinen quartalsweise erscheinenden Berichten über die Sicherheitslage in Afghanistan im März und Juni 2020 zu den konfliktintensivsten Provinzen des Landes, und auch im September galt Balkh als eine der Provinzen mit den schwersten Taliban-Angriffen im Land. Es kam zu direkten Kämpfen und Angriffen der Taliban auf Distriktzentren oder Sicherheitsposten (LIB 16.12.2020, S. 60f.). 1.1.
  17. Versorgungslage in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen, tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tagelöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB 16.12.2020, S. 301f.) Das rasante Wachstum der Stadt verstärkte Probleme wie unangemessene Unterkünfte, unzureichende sanitäre Einrichtungen, Landraub und fehlende Eigentumsurkunden, Armut, Verkehr, Umweltverschmutzung und Kriminalität. Der erhöhte Wasserverbrauch in Kabul angesichts des Wachstums der informellen Siedlungen ist eine potenzielle Quelle für Spannungen. Die Kaufkraft verschlechterte sich in Kabul, wobei von einem Rückgang der Kaufkraft von Gelegenheitsarbeitern um 31% ausgegangen wird (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2020, S. 20f.). Was die Nahrungsmittelversorgung betrifft, bewertet das FEWS NET die Versorgungslage in Herat und in Mazar-e Sharif mit Phase 2 (Phase 1 „Minimal“ – 5 „Hungersnot“), wonach die Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind, sich wesentliche, nicht-nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden. Die COVID-19-Pandemie und der damit einhergehende Lockdown hatten katastrophale Auswirkungen auf die Lebensgrundlage der afghanischen Bürger: Aufgrund des Lockdowns verloren rund sechs Mio. Menschen Arbeit und Einkommen (siehe dazu auch weiter unten unter 1.1.7.5). Die Inflation der Preise bei Grundnahrungsmitteln wie Öl und Kartoffeln verschärfte die wirtschaftliche Notlage eines erheblichen Teils der afghanischen Bevölkerung (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat (wie in den anderen Städten Afghanistans auch) für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar: Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder inadäquaten Unterkünften, doch besteht in Herat grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70 %) und zu Abwasseranlagen (30 %). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO Guidance 2019, S. 133). 1.1.
  18. Ethnische Minderheiten und Religion Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Nichtsdestotrotz besteht soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag fort und wird nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 8). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert; sie bekleiden inzwischen auch prominente Stellen im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 16.12.2020, S. 258f.). Die schiitische Konfession der meisten Hazara hat zur Folge, dass Hazara regelmäßig Opfer von Anschlägen des Islamischen Staates werden. Auch 2020 wurden bereits mehrere Anschläge gegen Hazara bzw. Schiiten verübt. Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformerische Muslime behindert (LIB 16.12.2020, S. 248). Neben der strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die hanafitische Rechtsprechung (eine der Rechtsschulen des sunnitischen Islams) für alle afghanischen Bürger unabhängig von ihrer Religion. Sofern alle Parteien schiitische Muslime sind, kann schiitisches Recht angewandt werden, in Familiensachen wird auf die jafarische Scharia zurückgegriffen. Nicht-Muslime sind per Verfassung von den höchsten Ämtern in Afghanistan, einschließlich des Präsidenten- und Vizepräsidentenamtes, ausgeschlossen. Bei höheren Ämtern (Minister, Parlamentarier, Richter) muss im Amtseid die Loyalität zum Islam bestätigt werden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 9). 1.1.
  19. Menschenrechtslage Zu den bedeutendsten Menschenrechtsfragen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, willkürliche Verhaftungen, Festnahmen (u. a. von Frauen wegen „moralischer Straftaten“) und sexueller Missbrauch von Kindern durch Mitglieder der Sicherheitskräfte. Weitere Probleme sind Gewalt gegenüber Journalisten, Verleumdungsklagen, durchdringende Korruption und fehlende Verantwortlichkeit und Untersuchung bei Fällen von Gewalt gegen Frauen. Diskriminierung von Behinderten, ethnischen Minderheiten sowie aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht und sexueller Orientierung besteht weiterhin mit geringem Zuschreiben von Verantwortlichkeit (LIB 16.12.2020, S. 235). Ob eine Person bedroht ist, kann nur unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Gegebenheiten und unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls, wie Ethnie, Konfession, Geschlecht, Familienstand und Herkunft, beurteilt werden (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 6). Personen, die aus Afghanistan fliehen, können einem Verfolgungsrisiko aus Gründen ausgesetzt sein, die mit einem fortwährenden Konflikt in Afghanistan oder mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen, die nicht in direkter Verbindung zum Konflikt stehen, zusammenhängen oder auf Grund einer Kombination aus beiden Gründen. Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 18). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister. Das Personenstands- und Urkundenwesen ist kaum entwickelt. Die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Wegen Verwendung von Wohnungen zur Vorbereitung terroristischer oder krimineller Taten in der Vergangenheit müssen insbesondere in Kabul und in Mazar-e Sharif unter Umständen (z.B. in Stadtzentren) gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. Gemäß gesetzlichen Vorgaben haben Mieter und Vermieter beim Mietvertragsabschluss ihre Identität mit einem Ausweis nachzuweisen, was jedoch nicht immer eingehalten wird. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne Identitätsnachweis oder Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB 16.12.2020, S. 296). Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 16.7.2020, S. 18). 1.1.
  20. Rückkehr 1.1.6.1 Rückkehrmöglichkeiten In Afghanistan gibt es insgesamt vier internationale Flughäfen (in Kabul, Herat, Mazar e-Sharif und Kandahar); alle vier werden für militärische und zivile Flugdienste genutzt. Trotz jahrelanger Konflikte verzeichnet die afghanische Luftfahrtindustrie einen Anstieg in der Zahl ihrer wettbewerbsfähigen Flugrouten. Daraus folgt ein erleichterter Zugang zu Flügen für die afghanische Bevölkerung (LIB 13.11.2019, S. 15 und 209). 1.1.6.2 Rückkehrsituation Von 1.1.2020 bis 12.9.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen (LIB vom 16.12.2020, S. 321). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen: Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit, sich darauf einzustellen, ist Hilfe von Hilfsorganisationen nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind. 1.1.6.3 Soziale Verhältnisse für Rückkehrer Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden. Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein: Über sie können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB vom 16.12.2020, S. 322). Rückkehrer aus Europa und anderen Regionen der Welt werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Gleichzeitig hängt ihnen insbesondere innerhalb ihrer Familien oftmals der Makel des Scheiterns an. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.7.2020, S. 25). Es gibt Fälle zwangsrückgeführter Afghanen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt wurden, „verwestlicht“ und damit unislamisch zu sein, und die verdächtigt wurden, ein Spion zu sein. Auch wird geglaubt, Rückkehrer aus Europa wären reich und würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 16.12.2020, S. 323). Dass afghanische Rückkehrer aufgrund einer wahrgenommenen „Verwestlichung“ mit Misstrauen konfrontiert sind, betrifft nicht alle Rückkehrer, da es so viele Afghanen gibt, die einmal Flüchtlinge gewesen sind. Es kommt aber mit gewisser Regelmäßigkeit vor und betrifft insbesondere schiitische Hazara, die bereits von vielen nicht als „echte Muslime“ angesehen werden (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 15.6.2020, S. 17). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB 16.12.2020, S. 323f.). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (ca. € 0,35) bis 100 Afghani (ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO Guidance 2019 S. 133). 1.1.6.4 Gesundheitsversorgung Eine medizinische Versorgung in rein staatlicher Verantwortung findet kaum bis gar nicht statt. Insbesondere im Zuge der Covid-19-Pandemie zeigten sich Unterfinanzierung und Unterentwicklung des öffentlichen Gesundheitssystems, das bei Vorsorge (Schutzausstattung), Diagnose (Tests) sowie medizinischer Versorgung von Erkrankten akute Defizite aufwies (Bericht des deutschen Außenamtes vom 16.12.2020, S. 23). Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Die Voraussetzung zur kostenfreien Behandlung ist der Nachweis der afghanischen Staatsbürgerschaft mittels Personalausweis bzw. Tazkira. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Dazu kommt das starke Misstrauen der Bevölkerung in die staatlich finanzierte medizinische Versorgung. Die Qualität der Kliniken variiert stark. Es gibt praktisch keine Qualitätskontrollen. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinz-Level ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet, und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden. Vielfach arbeiten dort KrankenpflegerInnen anstelle von ÄrztInnen, um grundlegende Versorgung sicherzustellen und in komplizierten Fällen an Provinzkrankenhäuser zu überweisen. Operationseingriffe können in der Regel nur auf Provinz-Level oder höher vorgenommen werden; auf Distriktsebene sind nur erste Hilfe und kleinere Operationen möglich. Auch dies gilt allerdings nicht für das gesamte Land, da in Distrikten mit guter Sicherheitslage in der Regel mehr und bessere Leistungen angeboten werden können als in unsicheren Gegenden. Zahlreiche Afghanen begeben sich für medizinische Behandlungen – auch bei kleineren Eingriffen – ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Berichten zufolge können Patient/innen in manchen öffentlichen Krankenhäusern aufgefordert werden, für Medikamente, ärztliche Leistungen, Laboruntersuchungen und stationäre Behandlungen zu bezahlen. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden. Über dieses Vertragssystem wird sowohl primäre, als auch sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung zur Verfügung gestellt. Allerdings mangelt es an Investitionen in medizinische Infrastruktur. Der Bauzustand vieler Kliniken ist schlecht. Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen (LIB 16.12.2020, S. 310f.). Viele Menschen in Afghanistan haben konfliktbedingt keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die Behandlung von Traumata gilt als einer der wesentlichsten Mängel im öffentlichen Gesundheitswesen Afghanistans. Medizinische Einrichtungen werden zunehmend zum Ziel militärischer Angriffe (ACCORD Themendossier zur Sicherheits- und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Sharif vom 16.10.2020). 1.1.6.5 COVID-19-Pandemie in Afghanistan Offiziellen Zahlen zufolge gab es bis 28.1.2021 54.854 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 2.389 Tote bei 104 Neuinfektionen an jenem Tag (Covid19.WHO.int). Laut offiziellen Regierungsstatistiken wurden bis 2.9.2020 in Afghanistan 103.722 Menschen auf das COVID-19-Virus getestet. Aufgrund begrenzter Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Testkapazitäten, der Testkriterien, des Mangels an Personen, die sich für Tests melden, sowie wegen des Fehlens eines nationalen Sterberegisters werden bestätigte Fälle von und Todesfälle durch COVID-19 in Afghanistan wahrscheinlich insgesamt unterrepräsentiert. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (IOM 23.9.2020). (LIB 16.12.2020, S. 12). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat, wie während der Dürre von
  21. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Auswirkungen der Handelsunterbrechungen auf die Preise für grundlegende Haushaltsgüter haben bisher die Auswirkungen der niedrigeren Preise für wichtige Importe, wie Öl, deutlich überkompensiert. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben. Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Verfügbare Indikatoren zeigen Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen weiter verschärft. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB 16.12.2020, S. 13f.). 1.1.
  22. Konversion zum Christentum Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung. Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (LIB 16.12.2020, S. 253f.). Exkurs: UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 und EASO-Country Guidance vom Juni 2019 zu internen Schutzalternativen in afghanischen Städten: UNHCR stellt fest, dass gerade Zivilisten, die in städtischen Gebieten ihren tagtäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aktivitäten nachgehen, Gefahr laufen, Opfer dieser Gewalt zu werden. Zu solchen Aktivitäten zählen etwa der Weg zur Arbeit und zurück, die Fahrt in Krankenhäuser und Kliniken, der Weg zur Schule; den Lebensunterhalt betreffende Aktivitäten, die auf den Straßen der Stadt stattfinden, wie Straßenverkäufe, sowie der Weg zum Markt, in die Moschee oder an andere Orte, an denen viele Menschen zusammentreffen. UNHCR ist der Auffassung, dass angesichts der gegenwärtigen Sicherheits-, Menschenrechts- und humanitären Lage in Kabul eine interne Schutzalternative in der Stadt grundsätzlich nicht verfügbar ist (UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018). Jener Gruppe von Rückkehrern nach Afghanistan, die entweder außerhalb Afghanistans geboren wurden oder lange Zeit außerhalb Afghanistans gelebt haben, fehlen möglicherweise wesentliche zur Deckung grundlegender existenzieller Bedürfnisse erforderliche Ortskenntnisse, die durch ein bestehendes Unterstützungsnetzwerk vermittelt werden könnten. Zu berücksichtigen ist somit die Existenz eines Unterstützungsnetzwerks, die Ortskenntnis bzw. Verbindungen zu Afghanistan sowie der soziale und wirtschaftliche Hintergrund, insbesondere Bildungs- und Berufserfahrung einschließlich Selbsterhaltungsfähigkeit außerhalb Afghanistans (EASO Guidance 2019, S. 135 – 139). 1.2 Zur Person des Beschwerdeführers: 1.2.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und trägt den im Spruch genannten Namen. Er wurde XXXX und wuchs dort zunächst auf. Im Jahr 1998 wurde der Vater des Beschwerdeführers auf der Fahrt von XXXX nach Kabul von den Taliban getötet. Die Familie des Beschwerdeführers begab sich nach Kabul, wo sie etwa eineinhalb Jahre lang im Haus des mittlerweile verstorbenen Großvaters lebten, um im Jahr 2000 wegen der schlechten Sicherheitslage Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu ziehen. Im Ausreisezeitpunkt war der Beschwerdeführer sechs Jahre alt. 1.2.1 Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und trägt den im Spruch genannten Namen. Er wurde römisch 40 und wuchs dort zunächst auf. Im Jahr 1998 wurde der Vater des Beschwerdeführers auf der Fahrt von römisch 40 nach Kabul von den Taliban getötet. Die Familie des Beschwerdeführers begab sich nach Kabul, wo sie etwa eineinhalb Jahre lang im Haus des mittlerweile verstorbenen Großvaters lebten, um im Jahr 2000 wegen der schlechten Sicherheitslage Afghanistan zu verlassen und in den Iran zu ziehen. Im Ausreisezeitpunkt war der Beschwerdeführer sechs Jahre alt. In Teheran besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang eine afghanische Schule. Im Anschluss daran hat der Beschwerdeführer seit seinem
  23. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise als Hilfsarbeiter in einer Tischlerei gearbeitet. Die Mutter und der Stiefvater des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Teheran. Zu ihnen hat der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakt. Ein Onkel mütterlicherseits und drei oder vier Tanten mütterlicherseits, die der Beschwerdeführer nie kennengelernt hat, leben in Helmand an einem nicht näher feststellbaren Ort; zu ihnen besteht kein Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt im Übrigen über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Zwei (Halb-)Brüder des Beschwerdeführers leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt weder bei seinen Brüdern, noch ist er finanziell auf sie angewiesen. Dem jüngeren der beiden in Österreich lebenden (Halb-)Brüder des Beschwerdeführers erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 4.4.2019 verkündeten (gekürzt ausgefertigten) Erkenntnis – in Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.7.2017 – den Status des Asylberechtigten zu und stellte seine Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest. Das Asylverfahren des älteren der beiden in Österreich lebenden (Halb-)Brüder des Beschwerdeführers ist derzeit im Beschwerdestadium anhängig.Dem jüngeren der beiden in Österreich lebenden (Halb-)Brüder des Beschwerdeführers erkannte das Bundesverwaltungsgericht mit dem in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 4.4.2019 verkündeten (gekürzt ausgefertigten) Erkenntnis – in Stattgabe der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.7.2017 – den Status des Asylberechtigten zu und stellte seine Flüchtlingseigenschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 fest. Das Asylverfahren des älteren der beiden in Österreich lebenden (Halb-)Brüder des Beschwerdeführers ist derzeit im Beschwerdestadium anhängig. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX laparoskopisch wegen eines klarzelligen Nierenzellkarzinoms operiert. Bei Folgeuntersuchungen wurden unverändert zur MR-Voruntersuchung vergrößerte cystische Lymphknoten retroperitoneal bis 11 mm Quer-DM festgestellt und eine kurzfristige Verlaufskontrolle empfohlen.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 laparoskopisch wegen eines klarzelligen Nierenzellkarzinoms operiert. Bei Folgeuntersuchungen wurden unverändert zur MR-Voruntersuchung vergrößerte cystische Lymphknoten retroperitoneal bis 11 mm Quer-DM festgestellt und eine kurzfristige Verlaufskontrolle empfohlen. Der – in Österreich strafgerichtlich unbescholtene – Beschwerdeführer konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte knüpfen und engagiert sich ehrenamtlich in seiner Wohngemeinde: Er hat an einer Volkshochschule die Kurse A1/Modul 1 und Modul 2 „Deutsch als Fremdsprache“, Basisbildung Deutsch-Mathematik-Englisch, Deutsch als Fremdsprache A1 Politische Bildung, den Kurs Kompetenzfeststellung und Übergangsberatung, einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen Pflichtschulabschlusslehrgang besucht. Die Pflichtschule hat der Beschwerdeführer am 3.7.2019 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war im Jahr XXXX an einem XXXX für seine (damalige) Heimatgemeinde für elf Stunden pro Monat als Arbeiter beschäftigt. Den regionalen Fußballverein unterstützte der Beschwerdeführer zuletzt hinsichtlich der pandemie-gerechten Abwicklung des Spielbetriebs unentgeltlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage im Fall des Vorliegens der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen in einem Familienbetrieb als Arbeiter in seiner aktuellen Heimatgemeinde.Der – in Österreich strafgerichtlich unbescholtene – Beschwerdeführer konnte in Österreich freundschaftliche Kontakte knüpfen und engagiert sich ehrenamtlich in seiner Wohngemeinde: Er hat an einer Volkshochschule die Kurse A1/Modul 1 und Modul 2 „Deutsch als Fremdsprache“, Basisbildung Deutsch-Mathematik-Englisch, Deutsch als Fremdsprache A1 Politische Bildung, den Kurs Kompetenzfeststellung und Übergangsberatung, einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen Pflichtschulabschlusslehrgang besucht. Die Pflichtschule hat der Beschwerdeführer am 3.7.2019 abgeschlossen. Der Beschwerdeführer war im Jahr römisch 40 an einem römisch 40 für seine (damalige) Heimatgemeinde für elf Stunden pro Monat als Arbeiter beschäftigt. Den regionalen Fußballverein unterstützte der Beschwerdeführer zuletzt hinsichtlich der pandemie-gerechten Abwicklung des Spielbetriebs unentgeltlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Einstellungszusage im Fall des Vorliegens der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen in einem Familienbetrieb als Arbeiter in seiner aktuellen Heimatgemeinde. Mit Schreiben vom 9.10.2020 bescheinigte der Bezirkshauptmann von Mattersburg die Anmeldung des Austritts des Beschwerdeführers aus dem islamischen Glauben. 1.2.2 Der Beschwerdeführer hat sich aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben während seines Aufenthaltes in Österreich endgültig gelöst und lehnt ihn ab. Er ist nicht bereit, diese mittlerweile gefestigte, die Religion, speziell den Islam, persönlich ablehnende Haltung wieder aufzugeben. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer, der im Kindesalter Afghanistan verlassen hat und über keine sozialen oder familiären Anknüpfungspunkte in den Städten Mazar-e Sharif, Herat oder Kabul verfügt, aus Gründen der Apostasie von staatlicher Seite oder von anderen Personen oder Gruppen, insbesondere durch islamische Gruppierungen oder fundamentalistische Einzelpersonen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgung bedroht. Der afghanische Staat ist weder gewillt noch in der Lage, den Beschwerdeführer vor etwaigen Verfolgungshandlungen zu schützen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in die körperliche Integrität drohen würde.
  24. Diese Feststellungen gründen auf folgender Beweiswürdigung: 2.1 Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von § 5 Abs. 2 BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte, die sowohl von staatlichen Stellen, wie dem deutschen Außenamt, als auch von renommierten Nichtregierungsorganisationen stammen, zu zweifeln. Die Länderfeststellungen beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation basiert auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen und gewährleistet einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Afghanistan. Ein entsprechender Beweiswert dieser Informationen ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht schon daraus, dass aufgrund von Paragraph 5, Absatz 2, BFA-Einrichtungsgesetz vorgesehen ist, dass die gesammelten Tatsachen länderspezifisch zusammenzufassen, nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten (als allgemeine Analyse) und in allgemeiner Form zu dokumentieren sind. Die Dokumentation ist weiters in Bezug auf Fakten, die nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen, zu berichtigen. Eine allenfalls auf diese Tatsachen aufbauende Analyse ist schließlich richtig zu stellen. Sofern dem LIB Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass die Informationen über die Lage im Herkunftsstaat regelmäßig aktualisiert werden und jene Informationen, die nicht durch neue Berichte ersetzt werden, mangels einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nach wie vor relevant für die Lagebeurteilung im Herkunftsstaat sind. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Ihre Richtigkeit wurde auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Für das Bundesverwaltungsgericht bestand kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte, die sowohl von staatlichen Stellen, wie dem deutschen Außenamt, als auch von renommierten Nichtregierungsorganisationen stammen, zu zweifeln. 2.2 Zur Person des Beschwerdeführers: 2.2.
  25. Die Feststellungen zur Nationalität und Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, zu den Umständen seiner Ausreise aus Afghanistan, seiner dort erlangten Ausbildung sowie zu seinen familiären und verwandtschaftlichen Verhältnissen gründen auf den insoweit unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers sowohl in der Einvernahme vor der belangten Behörde als auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung alle Fragen – darunter auch jene zur Verwandtschaft in Afghanistan – sehr überzeugend und ohne erkennbare prozesstaktische Intention beantwortet, weshalb seine Angaben auch insofern als glaubwürdig angesehen werden, als er den genauen Aufenthaltsort des Onkels mütterlicherseits in Helmand nicht nennen konnte (S. 4 der Verhandlungsniederschrift). Die Feststellungen hinsichtlich seiner Krebsoperation basieren auf den unbedenklichen medizinischen Berichten, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat. Die Umstände seines Lebens in Österreich hat der Beschwerdeführer ebenfalls größtenteils mit Unterlagen nachweisen können. Zur Feststellung des Ausgangs des Verfahrens des jüngeren (Halb-)Bruders des Beschwerdeführers wurden die erforderlichen Aktenteile zum Verfahren XXXX beigeschafft.Die Feststellungen hinsichtlich seiner Krebsoperation basieren auf den unbedenklichen medizinischen Berichten, die der Beschwerdeführer vorgelegt hat. Die Umstände seines Lebens in Österreich hat der Beschwerdeführer ebenfalls größtenteils mit Unterlagen nachweisen können. Zur Feststellung des Ausgangs des Verfahrens des jüngeren (Halb-)Bruders des Beschwerdeführers wurden die erforderlichen Aktenteile zum Verfahren römisch 40 beigeschafft. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit gründet auf einem von Amts wegen eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  26. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer vom islamischen Glauben abgefallen ist und nicht bereit ist, seine diesbezügliche Haltung wieder aufzugeben, weshalb er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre, beruhen auf folgenden Erwägungen: 2.2.2.
  27. Die Asylbehörden bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in der Beweiswürdigung den realen Hintergrund der vom Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in ihre Überlegungen einzubeziehen und die Glaubwürdigkeit seiner Behauptungen auch im Vergleich zur einschlägigen Berichtslage zu messen (etwa VwGH 11.04.2018, Ra 2018/20/0040, Rn. 16, m.w.N.). Den Länderfeststellungen zufolge wird Apostasie nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf dem die Todesstrafe steht. Im Alltag kann schon der Verdacht eines Wechsels der Religion – wobei hier nicht die Annahme der neuen Religion sondern der Abfall vom Islam entscheidend ist – Drohungen und Angriffe nach sich ziehen. Apostaten sind – so die Länderfeststellungen – Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt (siehe oben 1.1.7.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Gefährdung im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan findet somit in den Länderfeststellungen Deckung. Wie bereits oben unter 2.2.1 ausgeführt, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung in allen Belangen durchwegs einen persönlich überzeugenden Eindruck hinterlassen. Dies gilt auch für seine Angaben zu seinem Abfall vom Glauben. Dabei vermied der Beschwerdeführer, das Gefährdungspotenzial allzu übermäßig in den Vordergrund zu stellen. Vielmehr beantwortete er die diesbezüglichen Fragen ohne ersichtliche Übertreibung, aber dezidiert und unmissverständlich. Er legte seine agnostische Sichtweise ebenso wie sein Unverständnis und seine kritische Haltung gegenüber dem Islam sehr deutlich und präzise dar und benannte jene Punkte, derentwegen er den Glauben ablehnt (siehe S. 6 der Verhandlungsniederschrift). In seinen Antworten auf Fragen in der Verhandlung, mit denen seine areligiöse Sicht kritisch hinterfragt wurde, verlor sich der Beschwerdeführer nicht in lapidare und zweifelhafte Allgemeinplätze, sondern er konnte logisch und nachvollziehbar seine Ablehnung gegenüber dem Islam erklären. Er vermittelte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, dass der behauptete Glaubensabfall nur Ausdruck einer Präferenz des in Österreich erlebten Lebensstils mit Glaubens- und Meinungsfreiheit – verbunden mit dem vorübergehenden Verlust des Interesses am Glauben – wäre (siehe S. 7 der Verhandlungsniederschrift). Er knüpfte zwar an Aspekte des Alltags in Österreich an, wie etwa seinen Alkoholgenuss oder (außereheliche) Beziehungen zu Frauen, ließ aber keinen Zweifel daran, dass er die diesbezüglichen religiös motivierten Verbote im Islam ablehnt und nicht bereit ist, das Leben nach den religiösen Riten wiederaufzunehmen (S. 8 der Verhandlungsniederschrift: „Ich würde dort nicht beten und fasten und dadurch auffallen. Ich bin ein Mensch und könnte einmal emotional werden und sagen, dass ich diese Dinge nicht gut finde. Ich könnte mit Menschen, für die ein Buch wichtiger ist als ein menschliches Leben, nicht leben.“). Seine Aussagen erschienen in der Beschwerdeverhandlung ohne übertriebene Emotion, aber so wohlüberlegt und bewusst, dass sie als Ergebnis eines längeren gedanklichen Prozesses und als gefestigt angesehen werden müssen (siehe S. 7 der Verhandlungsniederschrift: „Ich … erwarte, dass diese Menschen mich und meine Einstellung ebenfalls respektieren. … Ich will so leben, wie ich will, und das geht dort nicht.“). Dem Beschwerdeführer ist es gelungen zu überzeugen, dass er sich auch nicht mit den Verhältnissen des religiös durchdrungenen Alltages in Afghanistan längerfristig arrangieren wird können. Wenn auch der Glaubensabfall erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht wurde (da er im Laufe des Aufenthalts in Österreich endgültig erfolgt ist), so hat der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – im asylbehördlichen Verfahren keine unglaubwürdigen Fluchtgründe vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von der Glaubwürdigkeit der insofern plausiblen und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers aus. Bei der Annahme einer Gefährdung des Beschwerdeführers ist auch zu berücksichtigen, dass er im Kindesalter Afghanistan verlassen hat und über keinerlei soziale bzw. familiäre Kontakte in den Großstädten Afghanistans verfügt (zum Onkel mütterlicherseits und einigen Tanten, die an einem nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbaren Ort in der überdies volatilen Provinz Helmand leben, besteht kein Kontakt, und der Beschwerdeführer hat sie auch noch nie persönlich kennen gelernt). Bei einer Rückkehr wäre er gezwungen, sich ein soziales Netzwerk aus eigenem aufzubauen, wodurch er auf die Unterstützung verschiedener Personen angewiesen wäre, von deren Toleranz gegenüber Agnostikern bzw. Apostaten – gemäß den Länderfeststellungen – nicht ausgegangen werden kann. Die Vulnerabilität des Beschwerdeführers durch seine lange Abwesenheit vom Bundesgebiet und das Fehlen sozialer Netzwerke würde zwangsläufig den Eintritt jener Schwierigkeiten verstärken, die in den Länderfeststellungen erwähnt sind. Staatlicher Schutz ist vor dem Hintergrund der Länderberichte nicht zu erwarten.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1 Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.1.
  29. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). 3.1.
  30. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva.).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 10.6.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.2.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH 10.6.1998, 96/20/0287). Nach ständiger Rechtsprechung kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.2.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.1.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.6.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Die „Glaubhaftmachung“ wohlbegründeter Furcht gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 11.6.1997, 95/01/0627). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber vergleiche VwGH 4.11.1992, 92/01/0560). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.5.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. 3.1.
  31. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, (drohende) Verfolgung glaubhaft zu machen: Der Beschwerdeführer ist – gemäß seinen glaubwürdigen und den Feststellungen zugrunde gelegten Aussagen – aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben abgefallen. Es besteht kein Zweifel, dass er seine Konfessionslosigkeit als identitätsstiftendes Merkmal versteht und sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht leugnen wird. Es kann ihm auch nicht zugesonnen werden, die Konfessionslosigkeit immer für sich zu behalten und seine innere Einstellung dauerhaft zu verleugnen. Im vorliegenden Fall ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Die befürchtete Verfolgung knüpft an einen in der GFK genannten Grund an, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Verfolgung aus Gründen der Religion iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK auch dann vorliegen kann, wenn sich eine Person insofern religiös betätigt, als sie den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben will, sondern sich durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen zu ihrer Konfessionslosigkeit bekennt (zu Afghanistan vgl. EuGH 5.9.2012, Rs C-71/11, C-99/11, Y ua, Rz 79; 4.10.2018, Rs C-56/17, Fathi, Rz 88 und Rz 96ff.; ferner VfGH 8.6.2020, E 3703/2019; 13.3.2019, E 3767/2018; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395).Im vorliegenden Fall ist insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat. Die befürchtete Verfolgung knüpft an einen in der GFK genannten Grund an, weil nach ständiger Rechtsprechung eine Verfolgung aus Gründen der Religion iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK auch dann vorliegen kann, wenn sich eine Person insofern religiös betätigt, als sie den im Herkunftsstaat vorgeschriebenen Glauben nicht leben will, sondern sich durch das Unterlassen (erwarteter) religiöser Betätigungen zu ihrer Konfessionslosigkeit bekennt (zu Afghanistan vergleiche EuGH 5.9.2012, Rs C-71/11, C-99/11, Y ua, Rz 79; 4.10.2018, Rs C-56/17, Fathi, Rz 88 und Rz 96ff.; ferner VfGH 8.6.2020, E 3703 aus 2019,; 13.3.2019, E 3767 aus 2018,; VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395). Der Beschwerdeführer befindet sich sohin wegen seiner „Religion“ aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, nach Afghanistan zurückzukehren. Da es sich beim Islam in Afghanistan um die Staatsreligion handelt und sich über 99 % der Einwohner Afghanistans zum Islam (noch dazu in einer sehr konservativen Auslegung) bekennen, besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Asylausschlussgründe liegen nicht vor. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Im vorliegenden Fall standen Sachverhaltsfragen, nämlich insbesondere die Frage des tatsächlichen Abfalls vom Glauben, im Vordergrund. Zur Frage der Asylrelevanz von Apostasie existiert eine gesicherte (und einheitliche) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; 17.12.2019, Ra 2019/18/0350; 19.5.2020, Ra 2019/14/0599; 3.7.2020, Ra 2019/14/0608).Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Im vorliegenden Fall standen Sachverhaltsfragen, nämlich insbesondere die Frage des tatsächlichen Abfalls vom Glauben, im Vordergrund. Zur Frage der Asylrelevanz von Apostasie existiert eine gesicherte (und einheitliche) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0395; 17.12.2019, Ra 2019/18/0350; 19.5.2020, Ra 2019/14/0599; 3.7.2020, Ra 2019/14/0608). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2166675.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.