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{'item': 'W129 2235651-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW129 2235651-1 Spruch, W129 2235651-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 17.08.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres an der XXXX Universität (Afghanistan) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin.
  2. Am 17.08.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung ihres an der römisch 40 Universität (Afghanistan) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin.
  3. Mit Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 27-lfd., wurde der Beschwerdeführerin als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung von zwölf (näher angeführten) rigorosalen Teilprüfungen und zwei (näher angeführten) Kolloquien vorgeschrieben sowie ausgesprochen, dass die Absolvierung einer vertieften Ausbildung erforderlich sei. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von 3 Jahren und 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Der Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.
  4. Mit E-Mail vom 24.11.2015 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe aufgrund einer Krankheit und Unfällen in der Familie die Prüfungen nicht absolvieren können. Sie ersuche um „eventuell noch eine Chance“. Mit Schreiben des Curriculumdirektors für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien vom 26.11.2015 wurde die Frist bis zum 30.11.2016 verlängert.
  5. Mit Schreiben vom 11.10.2016 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist; sie stehe in dauernden neurologischen und psychotherapeutischen Behandlungen. Mit Schreiben der stellvertretenden Curriclumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien vom 12.10.2016 wurde die Frist „noch einmal“ bis zum 30.11.2017 verlängert.
  6. Mit Schreiben vom 10.10.2017 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Frist; aufgrund ihrer Krankheit und ihres schlechten Gesundheitszustandes habe sie nicht geschafft, die offenen Prüfungen abzulegen. Mit Schreiben der stellvertretenden Curriclumdirektorin für das Diplomstudium Humanmedizin und das Doktoratsstudium Medizin der Medizinischen Universität Wien vom 12.10.2017 wurde die Frist um zwei Jahre bis zum 30.11.2019 verlängert.
  7. Mit Schreiben vom 21.11.2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um „Verlängerung des Studienbeitrages“ (gemeint wohl: Verlängerung der Frist); sie wolle erklären, dass sie aufgrund ihrer Krankheit die Prüfungen aus Neurologie und Chirurgie nicht erfolgreich habe ablegen können. Sie ersuche um eine Chance. Mit Mail der zuständigen Sachbearbeiterin der Studienabteilung der Medizinischen Universität Wien vom 12.10.2017 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass die Frist „letztmalig“ bis 30.04.2020 verlängert werde.
  8. Mit Mail vom 22.03.2020 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei unglücklicherweise immer wieder krank gewesen. Sie wolle daher die Nostrifizierungsfrist verlängern lassen.
  9. Mit (gegenständlichem) Bescheid vom 11.05.2020, Zl. 27-Z-297-2019/20, wies die belangte Behörde den Antrag auf Nostrifizierung des an der XXXX -Universität (Afghanistan) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin ab.
  10. Mit (gegenständlichem) Bescheid vom 11.05.2020, Zl. 27-Z-297-2019/20, wies die belangte Behörde den Antrag auf Nostrifizierung des an der römisch 40 -Universität (Afghanistan) erworbenen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass trotz mehrfacher Verlängerung der Fristen, die vorgeschriebenen Prüfungsleistungen nicht erfolgreich absolviert worden seien. Die letzte erfolgreiche Studienleistung sei am 04.06.2019 erbracht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den vergangenen Jahren in absolut unzureichender Weise um die Ablegung der notwendigen Ergänzungsprüfungen gekümmert, wie die fehlenden Studienleistungen und auch oftmals negativ beurteilten Prüfungsantritte zeigen würden. Ein Interesse an einem zügigen Studienfortschritt sei nicht erkennbar gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer weiteren Fristerstreckung das Studium erfolgreich und zielstrebig zu einem Ende führen würde. Die im Bescheid vom 21.02.2012 festgelegten Bedingungen seien nicht erfüllt worden, daher sei das Nostrifizierungsverfahren nicht erfolgreich beendet worden.
  11. Mit Schreiben vom 03.06.2020 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Begründend führte sie aus, sie habe am 06.05.2020 eine Prüfung in Neurologie ablegen wollen, die Prüfung sei jedoch abgesagt worden. Für eine Prüfung in Chirurgie habe sie keinen Termin bekommen. Sie sei trotz Krankheit weiter willig, die fehlenden Prüfungen zu absolvieren und ersuche um Nachsicht bzw. Fristverlängerung.
  12. Mit Schreiben vom 24.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin legte bei der Antragstellung an der Medizinischen Universität Wien ein Dokument über ein am 29.06.2010 an der Universität XXXX in Afghanistan absolviertes Studium der Humanmedizin vor. Die Beschwerdeführerin legte bei der Antragstellung an der Medizinischen Universität Wien ein Dokument über ein am 29.06.2010 an der Universität römisch 40 in Afghanistan absolviertes Studium der Humanmedizin vor. Am 17.08.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung des am 29.06.2010 an der Universität XXXX in Afghanistan erworbenen Abschlusses als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin.Am 17.08.2011 beantragte die Beschwerdeführerin die Anerkennung des am 29.06.2010 an der Universität römisch 40 in Afghanistan erworbenen Abschlusses als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin. Mit Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 27-lfd., wurde der Beschwerdeführerin als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung der rigorosalen Teilprüfungen „Pharmakologie und Toxikologie", „Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin", „Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner", „Sozialmedizin", „Innere Medizin", „Chirurgie", „Kinderheilkunde", „Haut-und Geschlechtskrankheiten", „Neurologie", „Psychiatrie“, „Augenheilkunde" und „Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten", sowie die Ablegung eines Kolloquiums aus „Medizinische Psychologie" und „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" vorgeschrieben; weiters wurde ausgesprochen, dass die Absolvierung einer vertieften Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) in den im Sinne des § 13 des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (StG. Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern erforderlich ist. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von 3 Jahren und 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 27-lfd., wurde der Beschwerdeführerin als Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien („Nostrifizierung") die Ablegung der rigorosalen Teilprüfungen „Pharmakologie und Toxikologie", „Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin", „Gerichtsmedizin und Rechtskunde für Mediziner", „Sozialmedizin", „Innere Medizin", „Chirurgie", „Kinderheilkunde", „Haut-und Geschlechtskrankheiten", „Neurologie", „Psychiatrie“, „Augenheilkunde" und „Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten", sowie die Ablegung eines Kolloquiums aus „Medizinische Psychologie" und „Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde" vorgeschrieben; weiters wurde ausgesprochen, dass die Absolvierung einer vertieften Ausbildung (bzw. Wahlfachausbildung) in den im Sinne des Paragraph 13, des Bundesgesetzes über die Studienrichtung Medizin (StG. Medizin) gekennzeichneten Wahlfächern erforderlich ist. Für die Absolvierung der oben genannten Prüfungen wurde eine Frist von 3 Jahren und 9 Monaten ab Zustellung des Bescheides aufgetragen. Dieser Bescheid erwuchs in der Folge in Rechtskraft. Die Frist endete am 06.12.2015 und wurde in der Folge auf mehrmaligen Antrag der Beschwerdeführerin mehrfach verlängert, zuletzt bis zum 30.04.
  14. Mit Ablauf des 30.04.2020 war die positive Absolvierung der rigorosalen Teilprüfungen aus Neurologie (negativer Antritt am 09.05.2018) und Chirurgie (negative Antritte am 15.01.2019, am 13.03.2019 und am 06.05.2019) ausständig. Alle anderen vorgeschriebenen Studienleistungen waren mit Ablauf des 30.04.2020 erfüllt.
  15. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Besonderen aus dem Antrag der Beschwerdeführerin sowie dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Ebenso wurde Einschau in das bei der belangten Behörde geführte Studienblatt gehalten. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei festgestellt werden. Insgesamt ist der maßgebliche Sachverhalt aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. § 90 Universitätsgesetz 2002 (UG) lautet (auszugsweise):3.
  18. Paragraph 90, Universitätsgesetz 2002 (UG) lautet (auszugsweise): Nostrifizierung § 90.

(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90,
(1)Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2)Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(3)Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.
(4)Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.
(5)Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
(6)Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird. 3.
  1. Gemäß § 23 Abs. 2 des II. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien kann Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist, aufgetragen werden.3.
  2. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, des römisch zwei. Abschnittes der Satzung der Medizinischen Universität Wien kann Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens der Nostrifizierungswerberin oder dem Nostrifizierungswerber als Auflage die Ablegung von Prüfungen und allenfalls auch die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen, im Bescheid festzulegenden Frist, aufgetragen werden. 3.
  3. Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.3.
  4. Gemäß Paragraph 33, Absatz 4, AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden. Aus der Anordnung des § 33 Abs 4 AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 33 Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at)].Aus der Anordnung des Paragraph 33, Absatz 4, AVG folgt e contrario, dass von der Verwaltungsbehörde auf Grund des Gesetzes durch Verfahrensanordnung festgelegte Fristen grundsätzlich veränderlich sind. Den Behörden kommt dabei der gleiche Spielraum zu wie bei der ursprünglichen Festsetzung der Frist [vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 33, Rz 12 (Stand 1.1.2014, rdb.at)]. Aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass eine einmal abgelaufene Frist rechtens nicht verlängert werden kann (siehe zuletzt VwGH vom 25.10.2018, Ro2018/09/0005). 3.
  5. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Mit den von der belangten Behörde mehrfach eingeräumten Verlängerungen wurde der Beschwerdeführerin vom Sommersemester 2012 bis in das Sommersemester 2020 hinein eine Frist von mehr als 16 Semestern für die Absolvierung der rechtskräftig vorgeschriebenen Studienleistungen eingeräumt. Bei einer Regelstudienzeit von 12 Semestern für das gesamte Diplomstudium Humanmedizin ist daher in jedem Fall von einer Angemessenheit dieser Frist auszugehen. Unstrittig ist die Frist mit Ablauf des 30.04.2020 verstrichen. Aus der zitierten Rechtsprechung ergibt sich, dass eine rechtmäßige Verlängerung der Frist nicht mehr möglich ist. Ebenso unstrittig war mit Ablauf des 30.04.2020 die positive Absolvierung der rigorosalen Teilprüfungen aus Neurologie und Chirurgie ausständig, sodass die mit Bescheid vom 21.02.2012, Zl. 27-lfd, rechtskräftig auferlegte Bedingung für die Anerkennung des ausländischen Studienabschlusses in Humanmedizin als österreichischen Abschluss des ordentlichen Diplomstudiums Humanmedizin an der Medizinischen Universität Wien nicht erfüllt war. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vorbringt, dass die Prüfung aus Neurologie am 06.05.2020 in unerwarteter und von ihr nicht zu vertretender Weise nicht stattfinden konnte, ist zu entgegnen, dass dieser Prüfungstermin bereits nach Ablauf der von der belangten Behörde auferlegten Frist stattgefunden hätte. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.
  6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.3.
  7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da im vorliegenden Fall keine Fragen der Glaubwürdigkeit zu beurteilen waren und auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen sowie der Aktenlage entschieden werden konnte. Kein wesentliches Sachverhaltselement war strittig. Dem Entfall der Verhandlung steht auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3.
  8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – unter Punkt 3.2. dargestellten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W129.2235651.1.00

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