Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der ordentlichen Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
der Zahlungsbedingungen auf drei Jahre aufgeteilt wird (somit ca EUR XXXX Mio jährlich), hat einen Anteil von XXXX am Gesamtumsatz der Revisionswerberin (gerechnet am durchschnittlichen Umsatz der Revisionswerberin der vergangenen drei Jahre).Der Umsatz der Revisionswerberin betrug im Jahr 2019 insgesamt EUR römisch 40 ; sie beschäftigt rund römisch 40 Mitarbeiter in Deutschland und Österreich. Alleine der „Fixabruf“, dessen Entgelt
der Zahlungsbedingungen auf drei Jahre aufgeteilt wird (somit ca EUR römisch 40 Mio jährlich), hat einen Anteil von römisch 40 am Gesamtumsatz der Revisionswerberin (gerechnet am durchschnittlichen Umsatz der Revisionswerberin der vergangenen drei Jahre). Die Rahmenvereinbarung zählt daher zu den wichtigsten Verträgen für die Revisionswerberin und ist entscheidend für ihre wirtschaftliche Entwicklung. Sie ist somit für die Revisionswerberin von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung. Diese Rahmenvereinbarung hat darüber hinaus weitreichende Bedeutung: Der Standort XXXX ist das gebündelte Kompetenzzentrum für Nah- und Regionalverkehrszüge der XXXX Gruppe. Dort ist der Vertrieb, das Angebotsmanagement, das Design, der Einkauf, die Ressourcenplanung, die Entwicklung/Engineering, Konstruktion, Fertigung, Inbetriebsetzung, das Testing und die Zulassung von Schienenfahrzeugen sowie das Projektmanagement angesiedelt. Insgesamt sind dort ca XXXX Mitarbeiter beschäftigt.Diese Rahmenvereinbarung hat darüber hinaus weitreichende Bedeutung: Der Standort römisch 40 ist das gebündelte Kompetenzzentrum für Nah- und Regionalverkehrszüge der römisch 40 Gruppe. Dort ist der Vertrieb, das Angebotsmanagement, das Design, der Einkauf, die Ressourcenplanung, die Entwicklung/Engineering, Konstruktion, Fertigung, Inbetriebsetzung, das Testing und die Zulassung von Schienenfahrzeugen sowie das Projektmanagement angesiedelt. Insgesamt sind dort ca römisch 40 Mitarbeiter beschäftigt. An diesem Standort wurde der im gegenständlichen Vergabeverfahren angebotene Zug „ XXXX “ als neues Produkt für den XXXX Raum entwickelt. Heutzutage ist ein wesentliches Standbein des Standorts noch die Produktion vonXXXX . Angesichts der europäischen Klimaschutzziele ist absehbar, dass diese Produktion in den nächsten Jahren auslaufen wird. Mit dem „ XXXX “ soll der Standort und die Beschäftigung langfristig gesichert werden. Dazu beteiligt sich die Revisionswerberin an drei Vergabeverfahren, darunter das gegenständliche. Die beiden weiteren Vergabeverfahren sind in der vertraulichen Beilage mit Namen des jeweiligen des Auftraggebers und Wert angeführt. Die gegenständliche Rahmenvereinbarung ist der wertmäßig bedeutendste Vertrag. Die Auswahl als Partner für diese Rahmenvereinbarung ist daher für die Entwicklung dieses Standorts sowie generell dieser Produktlinie wesentlich.An diesem Standort wurde der im gegenständlichen Vergabeverfahren angebotene Zug „ römisch 40 “ als neues Produkt für den römisch 40 Raum entwickelt. Heutzutage ist ein wesentliches Standbein des Standorts noch die Produktion von, römisch 40 . Angesichts der europäischen Klimaschutzziele ist absehbar, dass diese Produktion in den nächsten Jahren auslaufen wird. Mit dem „ römisch 40 “ soll der Standort und die Beschäftigung langfristig gesichert werden. Dazu beteiligt sich die Revisionswerberin an drei Vergabeverfahren, darunter das gegenständliche. Die beiden weiteren Vergabeverfahren sind in der vertraulichen Beilage mit Namen des jeweiligen des Auftraggebers und Wert angeführt. Die gegenständliche Rahmenvereinbarung ist der wertmäßig bedeutendste Vertrag. Die Auswahl als Partner für diese Rahmenvereinbarung ist daher für die Entwicklung dieses Standorts sowie generell dieser Produktlinie wesentlich. Zudem wurde bzw wird das gegenständliche Vergabeverfahren parallel zu dem in der Beilage erstgenannten Vergabeverfahren durchgeführt und soll auch die Auslieferung parallel erfolgen. Ohne die gegenständliche Rahmenvereinbarung verliert die Revisionswerberin wertvolle Mengeneffekte (insbesondere im Material- und Komponenteneinkauf) und Synergieeffekte (z.B. beim Engineering, bei der Schulung der Mitarbeiter, Beschaffung von Spezialwerkzeugen für die Fertigung, Testing und Zulassung). Wird die Revisionswerberin nicht als Partner für diese Rahmenvereinbarung ausgewählt, entstehen ihr aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vertrags und der weiteren Auswirkungen, die der Verlust der Rahmenvereinbarung mit sich bringen würde, somit unverhältnismäßige Nachteile. Diese Nachteile können nur durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und der damit verbundenen Möglichkeit zur Anfechtung allfälliger weiterer gesondert anfechtbarer Entscheidungen der mitbeteiligten Partei verhindert werden. Wenn die Revisionswerberin die Chance auf Auswahl als Partner der Rahmenvereinbarung verliert, verliert sie überdies ein bedeutendes Referenzprojekt. Das hätte auch aus dem Grund erhebliche Nachteile, da die Auftraggeber der Revisionswerberin in diesem Bereich ca 75 % öffentliche Auftraggeber im Sinn des Vergaberechts sind, welche entsprechende Referenzen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangen. Die Rahmenvereinbarung hat eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren (Punkt 7.1 der Rahmenvereinbarung). Die Auswahl als Partner der Rahmenvereinbarung gewährleistet daher auch eine verlässliche Auslastung der Infrastruktur der Revisionswerberin für Instandhaltungen für mehrere Jahre und stellt eine stabile Einnahmenquelle dar. Laut Vorbringen der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren ist die Revisionswerberin der XXXX Bieter
den Zuschlagskriterien und hätte daher beste Chancen bei Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung als Partner der Rahmenvereinbarung ausgewählt zu werden. Sollte die Ausscheidensentscheidung (mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen, verliert sie diese Chance. Bei unmittelbarem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses droht der Revisionswerberin daher ein unverhältnismäßiger Nachteil iSv § 30 VwGG. Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann dieser abgewendet werden.“Laut Vorbringen der Auftraggeberin im Nachprüfungsverfahren ist die Revisionswerberin der römisch 40 Bieter
den Zuschlagskriterien und hätte daher beste Chancen bei Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung als Partner der Rahmenvereinbarung ausgewählt zu werden. Sollte die Ausscheidensentscheidung (mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) in Rechtskraft erwachsen, verliert sie diese Chance. Bei unmittelbarem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses droht der Revisionswerberin daher ein unverhältnismäßiger Nachteil iSv Paragraph 30, VwGG. Durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann dieser abgewendet werden.“ Die ASt argumentiert dabei im Nachprüfungsverfahren und auch in der Revision - auch - mit einem Widerrufssachverhalt.
Punkt 3.2 der Rahmenvereinbarung lediglich 41 Zuggarnituren. Der von der Revisionswerberin aufgezeigte (finanzielle) Nachteil – Verlust des Fixabrufes – würde jeden nicht zum Zug kommenden Bieter treffen. 32 Die Revisionswerberin hat darüber hinaus das Vorliegen des unverhältnismäßigen Nachteils damit begründet, dass sie eine realistische Chance auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung haben würde und ein wichtiges Referenzprojekt verlieren würde. 33 Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil liegt im vorliegenden Fall gerade nicht vor: Die Revisionswerberin hat keinesfalls eine realistische Chance auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung, weil sie kein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben hat und daher für den Abschluss der Rahmenvereinbarung keinesfalls in Betracht kommt. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies in seiner Entscheidung vom 11.2.2021 zu GZ W131 2238132-1/59E bestätigt und dabei lediglich zwei von insgesamt 24 vorliegenden Ausscheidensgründen aufgegriffen. Über die anderen 22 Ausscheidensgründe hat das BVwG in seiner Entscheidung nicht abgesprochen. Dies ändert nichts daran, dass jedenfalls weitere Ausscheidensgründe vorliegen. Die Revisionswerberin könnte erst dann für den Abschluss der Rahmenvereinbarung in Betracht kommen, wenn entschieden wurde, dass keiner der 24 Ausscheidensgründe der Ausscheidensentscheidung vom 18.12.2020 tatsächlich vorliegt. 34 Die Revisionswerberin hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung zur aufschiebenden Wirkung daher nicht ausreichend dargelegt, worin sich ihr unverhältnismäßiger Nachteil begründet. Insbesondere ist sie nicht darauf eingegangen, weshalb sie eine realistische Chance auf den Abschluss der Rahmenvereinbarung haben sollte. 2.
GG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse ("wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen" daran, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte) zu werten wäre zumal auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der
GG gebotenen Abwägung nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen (vgl. dazu, dass die einer ersten Beurteilung (prima facie) unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision nicht ohne Bedeutung sind, vgl. Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof, 5. Auflage 2004, 213 f, und etwa auch das hg. Erkenntnis vom 17. Juli 2008, 2008/21/0224, und den hg. Beschluss vom 5. Dezember 2013, AW 2013/09/0039).[…]“„[…]Im Rahmen der
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Abwägung aller berührten Interessen ist nicht zu ersehen, inwiefern dieses Interesse geringer als das von der Revisionswerberin geltend gemachte öffentliche Interesse ("wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen" daran, dass der Zweitmitbeteiligte keinen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalte) zu werten wäre zumal auch die prima facie beurteilten Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Abwägung nicht für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sprechen vergleiche dazu, dass die einer ersten Beurteilung (prima facie) unterzogenen Erfolgsaussichten der Revision nicht ohne Bedeutung sind, vergleiche Müller in Machacek (Hrsg.), Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof,
GG bereits ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen sein wird, weil die behaupteten Rechtsverletzungen der Revisionswerberin nicht vorliegen. Dies ist bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Dazu im Detail:45 Im vorliegenden Fall steht die offensichtliche Unbegründetheit der Revision der Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils und damit einer Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen. Festgehalten wird, dass die gegenständliche Revision
Paragraph 35, Absatz eins, VwGG bereits ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen sein wird, weil die behaupteten Rechtsverletzungen der Revisionswerberin nicht vorliegen. Dies ist bereits aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Dazu im Detail: [...] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Spruchrelevante Tatsachen Die AG hat die ASt aus dem Vergabeverfahren zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Unternehmerin ausgeschieden, wobei das Vergabeverfahren seit der ersten Jahreshälfte 2019 dauert. Die Ausscheidensentscheidung der AG wurde mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis vom BVwG am 11.02.2021 bestätigt. Am 01.03.2021 wurde die gegenständliche Revision beim BVwG samt dem hier erstmalig zu entscheidenden Antrag
GG protokolliert.Am 01.03.2021 wurde die gegenständliche Revision beim BVwG samt dem hier erstmalig zu entscheidenden Antrag
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG protokolliert. Die AG spricht sich gegen die Zuerkennung der aufscheinenden Wirkung aus, hat aber nicht vorgebracht, dass die Rahmenvereinbarung zwischen 11.02.2021 und 01.03.2021 bereits abgeschlossen worden wäre. Die AG hat auch nicht vorgebracht, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung
G 2018 (= BVergG), so eine solche vor diesem AW - Beschluss wegen Dringlichkeit zu ergehen gehabt hätte, bis zu dieser AW - Entscheidung an andere Bieter kommuniziert worden wäre. Die AG befürchtet in ihrer Stellungnahme im Verfahren nach § 30 Abs 2 VwGG eine Verzögerung beim Abschluss der Rahmenvereinbarung; und ist damit nach dem AG Vorbringen davon auszugehen, dass die streitige Rahmenvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist und dass auch noch keine diesbezügliche Auswahlentscheidung versandt wurde.Die AG spricht sich gegen die Zuerkennung der aufscheinenden Wirkung aus, hat aber nicht vorgebracht, dass die Rahmenvereinbarung zwischen 11.02.2021 und 01.03.2021 bereits abgeschlossen worden wäre. Die AG hat auch nicht vorgebracht, dass die Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung
Paragraph 315, Absatz eins, BVergG 2018 (= BVergG), so eine solche vor diesem AW - Beschluss wegen Dringlichkeit zu ergehen gehabt hätte, bis zu dieser AW - Entscheidung an andere Bieter kommuniziert worden wäre. Die AG befürchtet in ihrer Stellungnahme im Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG eine Verzögerung beim Abschluss der Rahmenvereinbarung; und ist damit nach dem AG Vorbringen davon auszugehen, dass die streitige Rahmenvereinbarung noch nicht abgeschlossen ist und dass auch noch keine diesbezügliche Auswahlentscheidung versandt wurde. Die ASt ihrerseits hat notorisch -
dem Akteninhalt - Interessen, dass sie eine anstehende Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung zugemittelt erhält, damit sie diese Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Konkurrenz noch bekämpfen kann. Sie befürchtet, nach der abweislichen Entscheidung des BVwG die Auswahlentscheidung der AG nicht mehr zwecks allfälliger Anfechtung - zugemittelt zu erhalten, zumal sie im bisherigen vergabebezüglichen Verfahrensgeschehen vor dem BVwG mitunter auch mit der Auftragschance in einem Folgevergabeverfahren argumentiert hat. 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
G finden in Angelegenheiten der Vergabe von Aufträgen subsidiär die dort verwiesenen Bestimmungen ua auch des AVG Anwendung.2.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 333, BVergG finden in Angelegenheiten der Vergabe von Aufträgen subsidiär die dort verwiesenen Bestimmungen ua auch des AVG Anwendung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
GG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Vm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das BVwG gegenständlich durch den Einzelrichter.
GVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG gegenständlich durch den Einzelrichter. 2.2. Gegenständlich ist zwischen der ASt und der AG unstrittig das Sektorenvergaberecht des Oberschwellenbereichs iSd RL 2014/25/EUbzw
BVergG (BGBl I 2018/65) anwendbar.2.2. Gegenständlich ist zwischen der ASt und der AG unstrittig das Sektorenvergaberecht des Oberschwellenbereichs iSd RL 2014/25/EUbzw
BVergG (BGBl römisch eins 2018/65) anwendbar. 2.3. Unionsverfahrensrechtlich ist der Abschluss der Rahmenvereinbarung
F der Abschluss eines Auftrags, womit nach hier vertretener Auffassung unionsrechtlich die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer - national
G) eine Zuschlagsentscheidung
F ist.2.3. Unionsverfahrensrechtlich ist der Abschluss der Rahmenvereinbarung
Artikel eins, Absatz eins, der RL 92/13/EWG idgF der Abschluss eines Auftrags, womit nach hier vertretener Auffassung unionsrechtlich die Entscheidung über den Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer - national
Paragraph 315, BVergG) eine Zuschlagsentscheidung
F ist. 2.
der RL 2014/25/EU - unions-materiell-vergaberechtlich gleichfalls als einen Auftrag. 2.
BVergG idR an die verbliebenen Bieter zu kommunizieren, die Auswahlentscheidung idR an die nicht berücksichtigten Bieter. 2.6. Unbeschadet der wortlautmäßigen nationalgesetzlichen Differenzierung zwischen den Regeln für die Auswahlentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer und den Regeln für die Zuschlagsentscheidung ist nach hier vertretener Auffassung unionsrechtskonform davon auszugehen, dass die Verfahrensrechtslage
GG für den nicht berücksichtigten Bieter
G - vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Gleichstellung der Rahmenvereinbarung mit dem Auftrag - die gleiche sein muss wie für den (nicht) verbliebenen Bieter
G; dies zumal das Revisions - Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach hier vertretener Auffassung sachlich nicht der Platz für Fragestellungen
G ist. 2.6. Unbeschadet der wortlautmäßigen nationalgesetzlichen Differenzierung zwischen den Regeln für die Auswahlentscheidung bei einer Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer und den Regeln für die Zuschlagsentscheidung ist nach hier vertretener Auffassung unionsrechtskonform davon auszugehen, dass die Verfahrensrechtslage
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG für den nicht berücksichtigten Bieter
Paragraph 315, BVergG - vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Gleichstellung der Rahmenvereinbarung mit dem Auftrag - die gleiche sein muss wie für den (nicht) verbliebenen Bieter
Paragraph 305, BVergG; dies zumal das Revisions - Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht nach hier vertretener Auffassung sachlich nicht der Platz für Fragestellungen
G ist. (Somit wird diesem Beschluss nicht die Auffassung zu Grunde gelegt, dass ein nicht berücksichtigter Bieter nach § 315 auch noch ein durch das Verwaltungsgericht bestätigt mit seinem Angebot ausgeschiedener Bieter ist; bei einer derartigen Wortlautauslegung, dass der bestätigt ausgeschiedene Bieter dennoch immer auch ein nicht berücksichtigter Bieter
G wäre, hätte dieser Bieter nämlich dann immer einen Anspruch auf Mitteilung der Auswahlentscheidung
G, auch ohne Zwischenverfahren
GG.)(Somit wird diesem Beschluss nicht die Auffassung zu Grunde gelegt, dass ein nicht berücksichtigter Bieter nach Paragraph 315, auch noch ein durch das Verwaltungsgericht bestätigt mit seinem Angebot ausgeschiedener Bieter ist; bei einer derartigen Wortlautauslegung, dass der bestätigt ausgeschiedene Bieter dennoch immer auch ein nicht berücksichtigter Bieter
Paragraph 315, BVergG wäre, hätte dieser Bieter nämlich dann immer einen Anspruch auf Mitteilung der Auswahlentscheidung
Paragraph 315, BVergG, auch ohne Zwischenverfahren
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG.) Das BVwG geht daher maW hier davon aus, dass die ASt gegenständlich gleichbehandelnd mit der Spruchpraxis des VwGH zum (nicht) verbliebenen Bieter bei der Frage der Anfechtbarkeit der Zuschlagsentscheidung (jedenfalls) ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier Anspruch auf Zumittlung einer Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Konkurrentin - bei sonstigen Rechtsfolgen
G - hat.Das BVwG geht daher maW hier davon aus, dass die ASt gegenständlich gleichbehandelnd mit der Spruchpraxis des VwGH zum (nicht) verbliebenen Bieter bei der Frage der Anfechtbarkeit der Zuschlagsentscheidung (jedenfalls) ab Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hier Anspruch auf Zumittlung einer Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit einer Konkurrentin - bei sonstigen Rechtsfolgen
Paragraph 315, Absatz 2, BVergG - hat. Damit hat auf den vorliegenden Fall - gleichheitskonform - die Spruchpraxis des VwGH (iZm Zuschlagsentscheidungen) zu § 30 Abs 2 VwGG bei Revisionen durch einen durch das Verwaltungsgericht bestätigt ausgeschiedenen Bieter zur Anwendung kommen, wie sie nachstehend aufzuzeigen ist.Damit hat auf den vorliegenden Fall - gleichheitskonform - die Spruchpraxis des VwGH (iZm Zuschlagsentscheidungen) zu Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bei Revisionen durch einen durch das Verwaltungsgericht bestätigt ausgeschiedenen Bieter zur Anwendung kommen, wie sie nachstehend aufzuzeigen ist. 2.7. Der VwGH hat zu Zl Ra 2019/04/0008 ausgeführt wie folgt: ... Voraussetzung für die Stattgabe eines Aufschiebungsbegehrens ist zunächst, dass die bekämpfte Entscheidung einem "Vollzug" zugänglich ist. "Vollzugsfähigkeit" liegt bereits dann vor, wenn die Entscheidung einen Rechtsverlust herbeizuführen vermag (vgl. die bei Mayer/Muzak, B-VG5
G, gleich dem nicht verbliebenen Bieter) keine bekämpfbare Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mehr zugestellt zu erhalten und damit keine Vergabenachprüfung gegen eine derartige Auswahlentscheidung mehr beantragen zu können, liegt Vollzugstauglichkeit vor und ist der ASt derzeit das Interesse zuzubilligen, dass ihr eine Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung zugemittelt wird, so lange der VwGH nicht über die Revision gegen die Abweisung des Nachprüfungsantrags gegen die Ausscheidensentscheidung entschieden hat. Denn ist es doch denkmögliches Ergebnis des Revisionsverfahrens, dass der VwGH - entgegen der hier vertretenen Auffassung - das BVwG - Erkenntnis kassiert; und damit die ASt rückwirkend
GG noch gar nicht als endgültig bzw auch nicht als rechtskräftig ausgeschieden zu bewerten wäre. 2.10 Da bei - hier vertretener Gleichhaltung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit einem Unternehmer mit der Zuschlagsentscheidung - die ASt damit Gefahr läuft, (als nicht einmal mehr nicht berücksichtigte Bieterin
Paragraph 315, Absatz eins, BVergG, gleich dem nicht verbliebenen Bieter) keine bekämpfbare Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mehr zugestellt zu erhalten und damit keine Vergabenachprüfung gegen eine derartige Auswahlentscheidung mehr beantragen zu können, liegt Vollzugstauglichkeit vor und ist der ASt derzeit das Interesse zuzubilligen, dass ihr eine Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung zugemittelt wird, so lange der VwGH nicht über die Revision gegen die Abweisung des Nachprüfungsantrags gegen die Ausscheidensentscheidung entschieden hat. Denn ist es doch denkmögliches Ergebnis des Revisionsverfahrens, dass der VwGH - entgegen der hier vertretenen Auffassung - das BVwG - Erkenntnis kassiert; und damit die ASt rückwirkend
Paragraph 42, Absatz 3, VwGG noch gar nicht als endgültig bzw auch nicht als rechtskräftig ausgeschieden zu bewerten wäre. Sohin erscheint es gerade im zwingenden öffentlichen Interesse, dass das BVwG im Revisionsvorverfahren bis zur Vorlage der Revision an den VwGH keine unumkehrbaren Tatsachen schafft. Insoweit sind auch mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen der AG keine zwingenden öffentlichen Interessen gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zum jetzigen Zeitpunkt dargetan worden. 2.11. Nachdem unionsrechtlich Art 20 und 21 der Charta der Grundrechte der EU (= GRC) sowie insb Art 36 RL 2014/25/EU jedwede Bieterungleichbehandlung und jedwede Bieterdiskriminierung verbieten; und insoweit die AG (auch
BVergG) ohnehin nur eine Auswahlentscheidung auf ein in allen Belangen vergaberechtskonformes Angebot machen darf, verbleibt es gegenständlich va bei der Interessensabwägung, ob das Interesse der ASt an einer Anfechtungsmöglichkeit einer künftigen Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Konkurrentin oder das Interesse der AG überwiegt, nicht nochmals durch einen weiteren denkbaren Nachprüfungsantrag der ASt befasst zu werden.2.11. Nachdem unionsrechtlich Artikel 20 und 21 der Charta der Grundrechte der EU (= GRC) sowie insb Artikel 36, RL 2014/25/EU jedwede Bieterungleichbehandlung und jedwede Bieterdiskriminierung verbieten; und insoweit die AG (auch
BVergG) ohnehin nur eine Auswahlentscheidung auf ein in allen Belangen vergaberechtskonformes Angebot machen darf, verbleibt es gegenständlich va bei der Interessensabwägung, ob das Interesse der ASt an einer Anfechtungsmöglichkeit einer künftigen Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Konkurrentin oder das Interesse der AG überwiegt, nicht nochmals durch einen weiteren denkbaren Nachprüfungsantrag der ASt befasst zu werden. 2.
G zugemittelt zu erhalten, die die ASt dann zwecks Wahrung ihrer Rahmenvereinbarungschance (evtl auch in einem künftigen Vergabeverfahren, zB auch iSv EuGH Rs C-333/18, Rdnri 35ff) bekämpfen kann. Unverhältnismäßig insb auch deshalb, weil nicht substantiiert vorgebracht wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass ein künftiges Vergabenachprüfungsverfahren über Antrag der ASt vor einem Rahmenvereinbarungsabschluss der AG mit einer anderen ausgewählten Konkurrentin (als) der ASt in jedem Fall unzumutbar so lange dauern muss, dass diese Rechtsmittelverfahrensdauer in jedem Fall unverhältnismäßig nachteilig lang zu Lasten der AG oder anderer Interessensträger ist. Das BVwG geht hier daher davon aus, dass für die ASt gegenständlich derzeit ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, wenn für die ASt bereits vor Vorlage der Revision an den VwGH mangels Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Sicherheit verloren ginge, eine Auswahlentscheidung zu Gunsten einer Konkurrentin
Paragraph 315, BVergG zugemittelt zu erhalten, die die ASt dann zwecks Wahrung ihrer Rahmenvereinbarungschance (evtl auch in einem künftigen Vergabeverfahren, zB auch iSv EuGH Rs C-333/18, Rdnri 35ff) bekämpfen kann. Unverhältnismäßig insb auch deshalb, weil nicht substantiiert vorgebracht wurde und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass ein künftiges Vergabenachprüfungsverfahren über Antrag der ASt vor einem Rahmenvereinbarungsabschluss der AG mit einer anderen ausgewählten Konkurrentin (als) der ASt in jedem Fall unzumutbar so lange dauern muss, dass diese Rechtsmittelverfahrensdauer in jedem Fall unverhältnismäßig nachteilig lang zu Lasten der AG oder anderer Interessensträger ist. 2.13. Zum Thema der allfälligen Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der Entscheidung
GG ist auszuführen, dass das BVwG im angefochtenen Erkenntnis die Revision zugelassen hat und insoweit zumindest nicht von evident fehlenden Erfolgsaussichten gesprochen werden kann.2.13. Zum Thema der allfälligen Erfolgsaussichten der Revision im Rahmen der Entscheidung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auszuführen, dass das BVwG im angefochtenen Erkenntnis die Revision zugelassen hat und insoweit zumindest nicht von evident fehlenden Erfolgsaussichten gesprochen werden kann. 2.14. Es war daher der Revision die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe zuzuerkennen, dass die ASt nach der in diesem Beschluss angelegten Rechtsauffassung nunmehr jedenfalls weiterhin eine nicht berücksichtigte Bieterin
G ist.2.14. Es war daher der Revision die aufschiebende Wirkung mit der Maßgabe zuzuerkennen, dass die ASt nach der in diesem Beschluss angelegten Rechtsauffassung nunmehr jedenfalls weiterhin eine nicht berücksichtigte Bieterin
Paragraph 315, Absatz eins, BVergG ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W131.2238132.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.