RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW137 2226799-1 Spruch, W137 2226799-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2019, Zl. 373681810-191246352, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.12.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2019 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2019, Zl. 373681810-191246352, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.12.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.12.2019 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.12.2019 für rechtmäßig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er wird seit 13.12.2019 in Schubhaft angehalten. Zuvor wurde er in Österreich strafrechtlich verurteilt und befand sich in Strafhaft. Am 19.12.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein. Am 19.12.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG ein. Am 20.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage samt Aktenteilvorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein. Am 23.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die Behörde nahm nicht teil; eine Zeugin wurde einvernommen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria und verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente. Ein Heimreisezertifikat für Nigeria liegt vor. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die in weiterer Folge erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer weist in Österreich sieben rechtskräftige Verurteilungen auf. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Überdies wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Außerdem erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Am 11.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019 als unbegründet abgewiesen.Am 11.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2019 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Somit besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Abschiebung mittels Charter wurde für den 22.01.2020 angesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. In der gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da er am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme mitwirke und er in Österreich über familiäre und soziale Bindungen verfüge (Tochter und deren Pflegeeltern). Das Bundesamt könne nicht alleine gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejahen. Außerdem wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes gelindere Mittel jedenfalls ausreichend gewesen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig erweise. Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bereits als Kleinkind bei einer Pflegemutter untergebracht wurde. Er verfügt über eine Unterkunft. Eine substanzielle sonstige soziale oder berufliche Verankerung im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist persönlich in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Ein Kontakt zur Tochter ist während der laufenden Anhaltung möglich. Es bestehen keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
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