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{'item': 'W137 2226799-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW137 2226799-1 Spruch, W137 2226799-1/17E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 23.12.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2019, Zl. 373681810-191246352, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.12.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2019 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.12.2019, Zl. 373681810-191246352, sowie die fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 13.12.2019 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.12.2019 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.12.2019 für rechtmäßig erklärt.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.12.2019 für rechtmäßig erklärt. II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 35 VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 35, VwGVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz der Aufwendungen wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Er wird seit 13.12.2019 in Schubhaft angehalten. Zuvor wurde er in Österreich strafrechtlich verurteilt und befand sich in Strafhaft. Am 19.12.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG ein. Am 19.12.2019 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter die verfahrensgegenständliche Schubhaftbeschwerde gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG ein. Am 20.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage samt Aktenteilvorlagen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) ein. Am 23.12.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen. Die Behörde nahm nicht teil; eine Zeugin wurde einvernommen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Nigeria und verfügt über keine Personal- oder Reisedokumente. Ein Heimreisezertifikat für Nigeria liegt vor. Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 21.05.2006 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2006 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria als unbegründet abgewiesen und er wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. Die in weiterer Folge erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos, sodass dieser Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Der Beschwerdeführer weist in Österreich sieben rechtskräftige Verurteilungen auf. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Überdies wurde gegen ihn ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Außerdem erkannte das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.11.2016 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die Dauer des befristeten Einreiseverbots auf fünf Jahre herabgesetzt wurde. Am 11.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2019 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019 als unbegründet abgewiesen.Am 11.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2019 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.11.2019 als unbegründet abgewiesen. Somit besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Die Abschiebung mittels Charter wurde für den 22.01.2020 angesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.12.2019 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft angeordnet. In der gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass keine Fluchtgefahr vorliege, da er am Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendeten Maßnahme mitwirke und er in Österreich über familiäre und soziale Bindungen verfüge (Tochter und deren Pflegeeltern). Das Bundesamt könne nicht alleine gestützt auf das Kriterium der Straffälligkeit das Vorliegen einer Fluchtgefahr bejahen. Außerdem wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes gelindere Mittel jedenfalls ausreichend gewesen, weshalb sich die Schubhaft als unverhältnismäßig erweise. Der Beschwerdeführer ist Vater einer Tochter mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bereits als Kleinkind bei einer Pflegemutter untergebracht wurde. Er verfügt über eine Unterkunft. Eine substanzielle sonstige soziale oder berufliche Verankerung im Bundesgebiet liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist persönlich in Österreich nicht integriert. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig. Ein Kontakt zur Tochter ist während der laufenden Anhaltung möglich. Es bestehen keine Zweifel an der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergaben sich aus der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Verwaltungsakten des Asyl- und Schubhaftverfahrens, den eingeholten Urteilen aus den Strafverfahren, den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts, den eingeholten Informationen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates, den Auskünften aus dem ZMR, GVS, IZR, Strafregister und der Anhaltedatei.
  2. Rechtliche Beurteilung 2.
  3. Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde ihm nicht erteilt und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. 2.
  4. Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger, sohin Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde ihm nicht erteilt und es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. 2.
  5. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG vor: Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (Z 3). Der Beschwerdeführer wirkte mangelhaft am Verfahren mit (Z 1) und stellte einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand (Z 5). Auch der Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet ist nicht dergestalt, dass sich daraus ein Fehlen der Fluchtgefahr begründen hätte lassen (Z 9). 2.
  6. Im Falle des Beschwerdeführers liegt Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 5 und 9 FPG vor: Es liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer wirkte mangelhaft am Verfahren mit (Ziffer eins,) und stellte einen Asylfolgeantrag zu einem Zeitpunkt, als gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand (Ziffer 5,). Auch der Grad der sozialen Verankerung im Bundesgebiet ist nicht dergestalt, dass sich daraus ein Fehlen der Fluchtgefahr begründen hätte lassen (Ziffer 9,). 2.
  7. Die Behörde ging richtigerweise von einem Überwiegen der Interessen des Staates an der Sicherstellung der Abschiebung gegenüber den Interessen des Beschwerdeführers auf Beendigung der Freiheitsentziehung aus. 2.
  8. Auf Grund der festgestellten Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden: Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen, da sich der Beschwerdeführer angesichts seiner massiven Straffälligkeit und insbesondere wegen des Umstandes, dass er anlässlich seiner Festnahme zur geplanten Abschiebung nach Nigeria aktiven Widerstand gegen einschreitende Polizeibeamte leistete und der bereits gezeigten Motivation, sich durch Aufenthalte im Verborgenen eine größtmögliche räumliche Mobilität zu verschaffen, als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es besteht ein substanzielles Risiko, dass er sich dem behördlichen Zugriff vor der Abschiebung entziehen würde. Auf Grund dieser Umstände und der bestehenden Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Anordnung der Schubhaft und war diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. 2.
  9. Das Bundesamt konnte zudem davon ausgehen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Nigeria in zumutbarer Frist möglich ist. Auch die absehbare Dauer der Schubhaft war nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der gesetzlichen Fristen zu rechnen. Hinweise auf eine grundsätzliche Unmöglichkeit einer Abschiebung nach Nigeria bestehen nicht. 2.
  10. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft ab 13.12.2019 abzuweisen. 2.
  11. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 3, 5 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG wie dargelegt weiterhin gegeben.2.
  12. Im gegenständlichen Fall sind die Kriterien der Ziffern 1, 3, 5 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG wie dargelegt weiterhin gegeben. 2.
  13. Die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ist verhältnismäßig: Es liegt bereits ein Heimreisezertifikat vor und ist die Abschiebung bereits für den 22.01.2020 anberaumt. Dieser Zeithorizont ist angesichts einer Anhaltedauer von lediglich fünf Wochen im Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers auch verhältnismäßig und zumutbar. 2.
  14. Mit der Anordnung gelinderer Mittel kann insbesondere aufgrund des verdichteten Sicherungsbedarfs durch die in einigen Wochen mögliche Abschiebung und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer unstrittig haftfähig, weshalb die Schubhaft auch aus diesem Grund nicht unverhältnismäßig war. 2.
  15. Es ist daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. 2.
  16. Das Bundesamt ist im gegenständlichen Verfahren vollständig obsiegende Partei, kann jedoch mangels Teilnahme an der Verhandlung keinen Verhandlungsaufwand geltend machen. Der Beschwerdeführer hat als vollständig unterlegene Partei keinen Anspruch auf Kostenersatz. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Die Berücksichtigung eines unstrittigen oder zweifelsfrei belegten Vorverhaltens entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W137.2226799.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.