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{'item': 'W154 2197980-2'}

Obsah (16)§ 94Art 133§ 15§ 87§ 7Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 6§ 58§ 17§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW154 2197980-2 SpruchW154 2197980-2/4E, W154 2197980-2/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 94Abs.

1 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 94, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 16.12.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 15.7.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu.
  2. Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht

§ 15St

GB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.2. Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht

Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. 3. Am 31.7.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

§ 94Abs.

1 FPG.3. Am 31.7.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: Bundesamt oder belangte Behörde) die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte

Paragraph 94, Absatz eins, FPG. 4. Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig

§ 87Abs. 1 St

GB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein. 4. Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig

Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden war, leitete das Bundesamt ein Aberkennungsverfahren gegen ihn ein.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018 wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt und eine Rückkehrentscheidung nach Afghanistan getroffen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
  2. In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.2.2019 wurde dem Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde im Wesentlichen vorgehalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.7.2016 seinem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und ihm das Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war. Derzeit lebe er im Gefängnis und befinde sich seit 12.1.2018 in Haft. Zuvor sei er schon vom 13.2.2016 bis zum 18.4.2016 im Gefängnis gewesen. Er sei straffällig geworden und wegen versuchter Nötigung und versuchter absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden (Probezeit drei Jahre). Innerhalb dieser drei Jahre habe er eine weitere Straftat begangen und man habe ihn wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahls und schweren Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

§ 94Abs. 5 i

Vm § 93 Abs. 1 FPG sei ein Konventionsreisepass zu entziehen bzw. zu versagen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden oder einträten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigten.

§ 94Abs. 5 i

Vm § 92 Abs. 1 FPG sei vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses unter anderem zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, FPG sei ein Konventionsreisepass zu entziehen bzw. zu versagen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt würden oder einträten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigten.

Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, FPG sei vom Bundesamt die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Konventionsreisepasses unter anderem zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme beim Bundesamt einzubringen.

  1. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte bei der Behörde am 22.2.2019 ein. Darin brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, es wäre sicherlich paradox, wenn ein Mensch in seiner justizrechtlichen Situation angebe, keine Bedrohung für die Gesellschaft zu sein, doch genauso wäre es. Eine Verurteilung von einem Richter wäre kein Spiegelbild seines Charakters, was auch die Psychologen der Justizanstalt festgestellt hätten. Ohne seine Tat bagatellisieren zu wollen, wäre diese aus dem Affekt entstanden und es wäre ihm bewusst, dass diese Reaktion falsch gewesen sei. Jedoch sei seine Zeit in der Haft eine sehr prägende und hätte sein Wesen von Grund auf geändert. Zudem besuche er in der Anstalt eine Aggressionstherapie und bitte höflich, die Entscheidung noch einmal zu überdenken, weil er mit der Haft schon Buße getan hätte. Beigelegt wurden ein Zertifikat über einen Intensivdeutschkurs für Anfänger sowie die Bestätigung über die Teilnahme an einer Antigewalttherapie.
  2. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§ 94Abs.

1 FPG abgewiesen.8. Mit dem gegenständlichen, im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraph 94, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018 das Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 rechtskräftig aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme.Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018 das Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 rechtskräftig aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt worden sei, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Somit sei der Antrag

§ 94Abs.

1 FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen.Somit sei der Antrag

Paragraph 94, Absatz eins, FPG mangels Erfüllung der Voraussetzungen abzuweisen gewesen.

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer wäre nur einmal verurteilt und von ihm gehe keine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit aus, weshalb er um (neuerliche) Ausstellung eines Konventionsreisepasses ersuche. Zudem wolle er erneut angeben, dass eine Verurteilung von einem Richter kein Spiegelbild seines Charakters sei, wie auch die Psychologen der Justizanstalt festgestellt hätten.
  2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, der Beschwerdeführer wäre nur einmal verurteilt und von ihm gehe keine Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit aus, weshalb er um (neuerliche) Ausstellung eines Konventionsreisepasses ersuche. Zudem wolle er erneut angeben, dass eine Verurteilung von einem Richter kein Spiegelbild seines Charakters sei, wie auch die Psychologen der Justizanstalt festgestellt hätten., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er stellte am 16.12.2011 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.3.2012 vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen. Mit Erkenntnis vom 15.7.2016 gab das Bundesverwaltungsgericht der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde statt und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zu. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt straffällig. Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht

§ 15St

GB § 105 Abs. 1 StGB, § 15 StGB § 87 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.Am 18.4.2016 (rechtskräftig am 1.9.2016) wurde der Beschwerdeführer von einem Landesgericht

Paragraph 15, StGB Paragraph 105, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig

§ 87Abs. 1 St

GB, §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 1 StGB, § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderen der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Nachdem der Beschwerdeführer am 4.7.2017 erneut von einem Landesgericht rechtskräftig

Paragraph 87, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und unter anderen der absichtlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen worden war, wurde ihm mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.5.2018

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten aberkannt und

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer 29.5.2018 in der Justizanstalt zugestellt und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr asylberechtigt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den eingebrachten Schriftsätzen und Unterlagen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 94 FPG lautet:Paragraph 94, FPG lautet: „Konventionsreisepässe § 94.

(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94,
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ Grundvoraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist demnach, dass dem Fremden (in Österreich) der Status des Asylberechtigten zukommt. Da dem Beschwerdeführer dieser Status rechtskräftig aberkannt worden war, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2197980.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.