← Österreich

{'item': 'W161 2240133-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW161 2240133-1 Spruch, W161 2240133-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien alias Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2021, Zl. 110934101-210041505, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien alias Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2021, Zl. 110934101-210041505, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VGs als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, mit der Modifikation, dass Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt“.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VGs als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt, mit der Modifikation, dass Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wird gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt“. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er wurde am XXXX in XXXX geboren und besuchte in Österreich die Schule.Er wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren und besuchte in Österreich die Schule. Mit Bescheid der zuständigen Landespolizeidirektion vom 20.01.2007 wurde gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dieser Bescheid erwuchs am 13.02.2007 in Rechtskraft. Am 05.03.2007 wurde er unter Gewährung eines Aufschubes (39 SMG) aus der Strafhaft entlassen und ihm Abschiebungsaufschübe nach § 46 FPG bis 14.10.2008 gewährt.Danach war er untergetaucht/unbekannten Aufenthaltes. Am 05.03.2007 wurde er unter Gewährung eines Aufschubes (39 SMG) aus der Strafhaft entlassen und ihm Abschiebungsaufschübe nach Paragraph 46, FPG bis 14.10.2008 gewährt., Danach war er untergetaucht/unbekannten Aufenthaltes. Am 13.09.2013 reiste er nach Serbien aus. Zu einem unbekannten Zeitpunkt kehrte er trotz des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig ins Bundesgebiet zurück. Seit 09.12.2015 ist der nunmehrige Beschwerdeführer unter der falschen Identität „ XXXX , geb. XXXX , StA. Bulgarien“, an der Adresse XXXX gemeldet. Seit 09.12.2015 ist der nunmehrige Beschwerdeführer unter der falschen Identität „ römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bulgarien“, an der Adresse römisch 40 gemeldet. Am 19.06.2018 erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers und die Überstellung in die Justizanstalt XXXX .Am 19.06.2018 erfolgte die Festnahme des Beschwerdeführers und die Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sechs Mal strafrechtlich verurteilt auf, davon erfolgten vier Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, bei einer Verurteilung wurde eine Zusatzstrafe nach §§ 31, 40 StGB verhängt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX am 23.11.2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche er aktuell noch in der JA XXXX verbüßt. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich sechs Mal strafrechtlich verurteilt auf, davon erfolgten vier Verurteilungen nach dem Suchtmittelgesetz, bei einer Verurteilung wurde eine Zusatzstrafe nach Paragraphen 31, 40, StGB verhängt. Zuletzt wurde er mit Urteil des LG für Strafsachen römisch 40 am 23.11.2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt, welche er aktuell noch in der JA römisch 40 verbüßt. Mit Schreiben vom 12.01.2021 wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und Parteiengehör gewährt. Am 21.01.2021 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er zusammengefasst angibt, er sei in XXXX geboren und habe sein ganzes Leben hier verbracht. Er habe hier die Volks- und Hauptschule besucht und positiv abgeschlossen. Danach hätte er eine Lehre als KFZ-Mechaniker angestrebt, jedoch keine Lehrstelle gefunden und deshalb ein Jahr lang die HTL besucht, seine Ausbildung dann aber abgebrochen. Danach habe er mehrere Jahre in der Gastronomie gearbeitet und später eine WIFI-Ausbildung zum Schweißer absolviert. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und Großmutter, beide österreichische Staatsangehörige, würden in XXXX leben. Im Falle eines positiven Aufenthaltsbescheides würden seine Angehörigen ihn sowohl mit Unterkunft als auch finanziell unterstützen, bis er eine Beschäftigung als Schweißer finden würde. Er sei in Serbien nicht strafrechtlich verfolgt, würde aber Österreich als sein Heimatland betrachten und einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, da er hier geboren und aufgewachsen sei, weil seine Familie und seine Freunde hier leben und er nichts Anderes kennen würde. Es sei ihm klar, dass er Fehler gemacht hätte, aber er habe mit seiner Vergangenheit abgeschlossen, sei seit vielen Jahren frei von Drogen und Alkohol und habe mehrere Therapien positiv abgeschlossen.Am 21.01.2021 langte beim BFA eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in welcher er zusammengefasst angibt, er sei in römisch 40 geboren und habe sein ganzes Leben hier verbracht. Er habe hier die Volks- und Hauptschule besucht und positiv abgeschlossen. Danach hätte er eine Lehre als KFZ-Mechaniker angestrebt, jedoch keine Lehrstelle gefunden und deshalb ein Jahr lang die HTL besucht, seine Ausbildung dann aber abgebrochen. Danach habe er mehrere Jahre in der Gastronomie gearbeitet und später eine WIFI-Ausbildung zum Schweißer absolviert. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Mutter und Großmutter, beide österreichische Staatsangehörige, würden in römisch 40 leben. Im Falle eines positiven Aufenthaltsbescheides würden seine Angehörigen ihn sowohl mit Unterkunft als auch finanziell unterstützen, bis er eine Beschäftigung als Schweißer finden würde. Er sei in Serbien nicht strafrechtlich verfolgt, würde aber Österreich als sein Heimatland betrachten und einen Aufenthalt im Bundesgebiet anstreben, da er hier geboren und aufgewachsen sei, weil seine Familie und seine Freunde hier leben und er nichts Anderes kennen würde. Es sei ihm klar, dass er Fehler gemacht hätte, aber er habe mit seiner Vergangenheit abgeschlossen, sei seit vielen Jahren frei von Drogen und Alkohol und habe mehrere Therapien positiv abgeschlossen. Mit Schreiben des serbischen Innenministeriums vom 14.01.2021 wurde der Beschwerdeführer als XXXX identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu- gesichert. Mit Schreiben des serbischen Innenministeriums vom 14.01.2021 wurde der Beschwerdeführer als römisch 40 identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu- gesichert. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei. Eine sofortige Ausreise sei nach Ablauf des Vollzuges seiner Freiheitsstrafe erforderlich. Mangels Vorliegens einer realen menschenrechtsrelevanten Gefahr sei es ihm zumutbar, den Ausgang seines Verfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten. Sein Interesse an einem Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens sei im Hinblick auf das Interesse Österreichs an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung nicht zu berücksichtigen. Zusätzlich werde im Hinblick auf die Fluchtgefahr angeführt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Festnahme unter falscher Identität gemeldet, also untergetaucht gewesen wäre und er sich bewusst der behördlichen Verfolgung entzogen habe. Gegen den Beschwerdeführer werde mit dem gegenständlichen Bescheid eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und könne er davon ausgehen, dass die Behörde für die unverzügliche Effektuierung der Ausreise sorgen werde. Nachdem sich der Beschwerdeführer bisher der behördlichen Greifbarkeit entzogen habe, sei es daher höchst unwahrscheinlich, dass er an seinem Verhalten etwas ändern und bis zu seiner Abschiebung nicht untertauchen werde. Eine Fluchtgefahr werde als äußerst wahrscheinlich beurteilt. Gegen die Spruchpunkte II. – VI. dieses Bescheides erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Beschwerde. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. – römisch sechs. dieses Bescheides erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 01.03.2021 Beschwerde. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Serbien, sei jedoch in Österreich geboren, hier sozialisiert worden und habe sein ganzes Leben hier gelebt. In Österreich befänden sich die Freunde und Bekannten des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und seine Großmutter, zu denen er eine enge Beziehung habe und die ihn nach seiner Entlassung finanziell und durch Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit unterstützen würden. Der Beschwerdeführer möchte diesen jedoch nicht auf der Tasche liegen, sondern wieder als Schweißer arbeiten. Er bereue seine Straftaten und habe seine kriminelle Vergangenheit hinter sich gelassen. Er wünsche sich lediglich, weiterhin in seiner Heimat Österreich leben zu dürfen und hier ein normales Leben zu führen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei auch davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 der EMRK verletze. Ebenso hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der auch der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom Beschwerdeführer keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die belangte Behörde stütze die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eben jene Gründe, die auch zur Erlassung des Einreiseverbots geführt haben. Dies widerspreche der Judikatur des VwGH. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die aufschiebende Wirkung daher nicht aberkannt werden dürfen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, es werde daher angeregt, den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Serbien, sei jedoch in Österreich geboren, hier sozialisiert worden und habe sein ganzes Leben hier gelebt. In Österreich befänden sich die Freunde und Bekannten des Beschwerdeführers sowie seine Mutter und seine Großmutter, zu denen er eine enge Beziehung habe und die ihn nach seiner Entlassung finanziell und durch Bereitstellung einer Wohnmöglichkeit unterstützen würden. Der Beschwerdeführer möchte diesen jedoch nicht auf der Tasche liegen, sondern wieder als Schweißer arbeiten. Er bereue seine Straftaten und habe seine kriminelle Vergangenheit hinter sich gelassen. Er wünsche sich lediglich, weiterhin in seiner Heimat Österreich leben zu dürfen und hier ein normales Leben zu führen. Bei richtiger Beweiswürdigung hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich die Interessen der Republik an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen und der Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Es sei auch davon auszugehen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, der EMRK verletze. Ebenso hätte die belangte Behörde im Rahmen einer Prognoseentscheidung, bei der auch der persönliche Eindruck des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wäre, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass vom Beschwerdeführer keine ein Einreiseverbot rechtfertigende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe. Die belangte Behörde stütze die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf eben jene Gründe, die auch zur Erlassung des Einreiseverbots geführt haben. Dies widerspreche der Judikatur des VwGH. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die aufschiebende Wirkung daher nicht aberkannt werden dürfen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei rechtswidrig, es werde daher angeregt, den Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, den Ausgang des Verfahrens in Österreich abzuwarten. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2021 vom Bundesamt vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und verbracht den Großteil seines Lebens in Österreich. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger, ledig und kinderlos. Die Mutter und die Großmutter des Beschwerdeführers leben in Österreich. Seine Mutter hat ihn seit seiner Inhaftierung am 19.06.2018 lediglich vier Mal, seine Großmutter lediglich einmal in der Justizanstalt besucht. Seit 13.12.2019 erhielt der Beschwerdeführer keine Besuche von Familienangehörigen oder Freunden mehr in der Justizanstalt. Der Beschwerdeführer weist in Österreich fünf rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen auf, davon sind vier Verurteilungen einschlägig. Der Beschwerdeführer weist in Österreich nachstehende strafrechtliche Verurteilungen auf: 1.) JGH XXXX zu XXXX vom 19.09.2002 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 SMG, Freiheitsstrafe vier Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre,1.) JGH römisch 40 zu römisch 40 vom 19.09.2002 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, SMG, Freiheitsstrafe vier Wochen bedingt, Probezeit drei Jahre, 2.) LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 05.05.2004 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften teilweise versucht, teilweise vollendet nach § 27 Abs. 1 und 2/1 SMG, § 15 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 1 SMG, teilbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre,2.) LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 05.05.2004 wegen Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften teilweise versucht, teilweise vollendet nach Paragraph 27, Absatz eins und 2 /, eins SMG, Paragraph 15, Absatz eins, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, SMG, teilbedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt nachgesehen, Probezeit drei Jahre, 3.) LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 15.07.2004 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie nach § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz, teilbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünfeinhalb Monate bedingt nachgesehen, für eine Probezeit von drei Jahren – als Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG für Strafsachen XXXX vom 05.05.2004.;3.) LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 15.07.2004 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz, teilbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünfeinhalb Monate bedingt nachgesehen, für eine Probezeit von drei Jahren – als Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG für Strafsachen römisch 40 vom 05.05.2004.; 4.) LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 13.09.2006, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 2 und 3,
  2. Fall und Abs. 4, 3.Fall SMG sowie nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz, Freiheitsstrafe zwei Jahre;4.) LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 13.09.2006, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3, eins, Fall und Absatz 4, 3 Punkt F, a, l, l, SMG sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz, Freiheitsstrafe zwei Jahre; 5.) LG für Strafsachen XXXX zu XXXX vom 06.04.2010 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften § 27 Abs. 1, Z1,
  3. Fall und Abs. 3 SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1,
  4. Satz, § 28 Abs. 1,
  5. Satz SMG, der Nötigung nach § 105 Abs. 1, der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung 15 StGB, § 83 Abs. 1, 87 Abs. 1 und 2,
  6. Fall; der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter geschützter Urkunden nach § 224 a StGB sowie nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz, Freiheitsstrafe fünf Jahre;5.) LG für Strafsachen römisch 40 zu römisch 40 vom 06.04.2010 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften Paragraph 27, Absatz eins,, Z1,
  7. Fall und Absatz 3, SMG, der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, 2, Satz, Paragraph 28, Absatz eins, eins, Satz SMG, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung 15 StGB, Paragraph 83, Absatz eins, 87, Absatz eins und 2, eins, Fall; der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter geschützter Urkunden nach Paragraph 224, a StGB sowie nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz, Freiheitsstrafe fünf Jahre; 6.) LG für Strafsachen XXXX , AZ XXXX vom 23.11.2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate.6.) LG für Strafsachen römisch 40 , AZ römisch 40 vom 23.11.2018 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Freiheitsstrafe fünf Monate. Er verbüßt aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten in der JA XXXX .Er verbüßt aktuell die zuletzt über ihn verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Monaten in der JA römisch 40 . Über ihn wurde bei seiner ersten Verurteilung eine bedingte Freiheitsstrafe. Bei jeder weiteren Verurteilung erfolgte aufgrund der Schwere der Taten und aufgrund der einschlägigen Vorstrafen jeweils der Ausspruch einer teilunbedingten sowie einer gänzlich unbedingten Freiheitsstrafe. Die Durchführung der Rückkehrentscheidung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein eventuell bestehendes Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK dar.Die Durchführung der Rückkehrentscheidung stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf ein eventuell bestehendes Privat- und Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK dar. Der Beschwerdeführer machte keine Gefährdung von Art. 2, 3 EMRK in Serbien geltend. Eine solche kann auch von Amtswegen nicht erkannt werden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen ist, dass eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Der Beschwerdeführer machte keine Gefährdung von Artikel 2, 3, EMRK in Serbien geltend. Eine solche kann auch von Amtswegen nicht erkannt werden. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen ist, dass eine Rückkehr oder Rückführung in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den Angaben des Beschwerdeführers und den Auskünften diverser behördlicher Register. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einer aktuellen Strafregisterauskunft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner Gefährdung im Sinne von Art. 2, 3 EMRK ausgesetzt ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Weiters gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 14 Herkunftsstaaten-Verordnung. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Serbien keiner Gefährdung im Sinne von Artikel 2, 3, EMRK ausgesetzt ist, ergibt sich aus seinem Vorbringen. Weiters gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, Herkunftsstaaten-Verordnung.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. (VwGH 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014)Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. (VwGH 13.09.2016, Zl. Fr 2016/01/0014) Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben ausgeführt, dass § 18 Abs. 5 BFA-VG - als lex specialis zu § 13 Abs. 5 VwGVG - nur so gelesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Da demnach insoweit eine Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Ausspruch zu fällen ist, ist der Auffassung, eine förmliche Entscheidung innerhalb einer Woche sei nur dann geboten, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen habe, der Boden entzogen. (vgl. VwGH 19.06.2017, Zl. Fr 2017/19/0023). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf verfassungsrechtliche und unionsrechtliche Vorgaben ausgeführt, dass Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so gelesen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden hat. Da demnach insoweit eine Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Ausspruch zu fällen ist, ist der Auffassung, eine förmliche Entscheidung innerhalb einer Woche sei nur dann geboten, wenn die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen habe, der Boden entzogen. vergleiche VwGH 19.06.2017, Zl. Fr 2017/19/0023). Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan, und es liegen aus den in der Beweiswürdigung dargetanen Gründen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor.Im vorliegenden Fall wurde in der Beschwerde kein reales Risiko einer Verletzung der gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen dargetan, und es liegen aus den in der Beweiswürdigung dargetanen Gründen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Außerlandesbringung drohende Art. 8 EMRK-Verletzung hervor, da sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren illegal sowie unter falscher Identität im Bundesgebiet aufhält und er seinen Aufenthalt in Österreich vorwiegend dazu genutzt hat, hier strafbare Handlungen zu setzen, diese überwiegend gegen die körperliche Integrität gerichtet. Seine Straftaten waren so schwer, dass mit einer Ausnahme in jedem Fall von Beginn an eine zumindest teilweise unbedingte Haftstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer weist sowohl Verurteilungen wegen Gewaltdelikten als auch wegen Suchtgifthandel auf. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens überwiegt somit nicht das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung. Aus dem Beschwerdevorbringen gehen insofern keine konkreten Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer bei einer sofortigen Außerlandesbringung drohende Artikel 8, EMRK-Verletzung hervor, da sich der Beschwerdeführer seit vielen Jahren illegal sowie unter falscher Identität im Bundesgebiet aufhält und er seinen Aufenthalt in Österreich vorwiegend dazu genutzt hat, hier strafbare Handlungen zu setzen, diese überwiegend gegen die körperliche Integrität gerichtet. Seine Straftaten waren so schwer, dass mit einer Ausnahme in jedem Fall von Beginn an eine zumindest teilweise unbedingte Haftstrafe verhängt wurde. Der Beschwerdeführer weist sowohl Verurteilungen wegen Gewaltdelikten als auch wegen Suchtgifthandel auf. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens überwiegt somit nicht das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung. In der gegenständlichen Beschwerde sind auch sonst keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG stützen würde, bezeichnet worden.In der gegenständlichen Beschwerde sind auch sonst keine Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG stützen würde, bezeichnet worden. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des VwGH Ra 2019/21/0360 bezieht sich auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs.3 BFG-VG. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung des VwGH Ra 2019/21/0360 bezieht sich auf einen begünstigten Drittstaatsangehörigen und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFG-VG. In casu wurde dem Beschwerdeführer ein Parteiengehör eingeräumt und im angefochtenen Bescheid ausreichend dargelegt, dass sehr wohl Umstände vorliegen, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern. Daher ist der Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahme von § 18 Abs. 5 BFA-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.Daher ist der Beschwerde des Beschwerdeführers im Rahme von Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG eine aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W161.2240133.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.