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{'item': 'W163 2240173-1'}

Obsah (10)§ 18Art 133§ 57§ 10§ 52§ 53§ 55§§ 28a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW163 2240173-1 SpruchW163 2240173-1/5E, W163 2240173-1/5E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltu

§ 18

Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.02.2021 am 11.03.2021 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF)

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 18.02.2021 am 11.03.2021 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF)

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund seines schweren Fehlverhalten (Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz am 26.02.2019, neuerliche Einreise nach Verhängung eines Einreiseverbotes und neuerliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz am 06.11.2019 zu einer 12monatigen Freiheitsstrafe) eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei. Der BF erhob durch seinen Rechtsbeistand Beschwerde, mit der er die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung, die gänzliche Behebung des befristeten Einreiseverbotes, in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsbürger von Serbien. Der BF wurde am 26.02.2019, rechtskräftig am 26.02.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl XXXX ,

§§ 28aAbs. 1 (fünfter Fall), 28a Abs. 2 Ziffer 2, 28a Abs. 3 SMG § 15 St

GB, zu einer teilweisen Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde am 26.02.2019, rechtskräftig am 26.02.2019 vom Landesgericht für Strafsachen Wien, Zahl römisch 40 ,

Paragraphen 28 a, Absatz eins, (fünfter Fall), 28a Absatz 2, Ziffer 2, 28a Absatz 3, SMG Paragraph 15, StGB, zu einer teilweisen Freiheitsstrafe von 24 Monate, davon 16 Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit auf 3 Jahre, rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zahl: XXXX wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 29.03.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht. Der BF wurde am 01.04.2019 wurden nach Serbien abgeschoben.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2019, Zahl: römisch 40 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig ist. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF am 29.03.2019 zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde nicht eingebracht. Der BF wurde am 01.04.2019 wurden nach Serbien abgeschoben. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt neuerlich in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF wurde am 23.08.2019 von Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden aufgrund des dringenden Tatverdachts des Vergehens nach dem Suchmittelgesetz festgenommen. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom11.2019 (rk 06.11.2019) unter der Zahl XXXX wegen §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG § 28
(1)2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate verurteilt. Gleichzeitig wurde ihre bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG für Strafsachen Wien, Zl. XXXX RK 26.02.2019, widerrufen.Der BF wurde am 23.08.2019 von Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden aufgrund des dringenden Tatverdachts des Vergehens nach dem Suchmittelgesetz festgenommen. Der BF wurde mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom11.2019 (rk 06.11.2019) unter der Zahl römisch 40 wegen Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Paragraph 28,
(1)
  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate verurteilt. Gleichzeitig wurde ihre bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu LG für Strafsachen Wien, Zl. römisch 40 RK 26.02.2019, widerrufen. In Österreich verfügte der BF nicht über eine aufrechte Wohnsitzmeldung (ausgenommen in der Strafhaft) es sind im Verfahren auch keine familiäre, beruflichen oder sozialen Bindungen hervorgekommen und hat der BF solche auch im Beschwerdeverfahren nicht behauptet. Der BF verfügt über keine Aufenthaltsberechtigung für Österreich. Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  2. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister. Die Identität des BF ergibt sich aus dem übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung außerhalb von Justizanstalten auf. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, können jedoch vorerst anhand einer Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anhand einer Grobprüfung zeigen. Der BF wurde aufgrund Suchtmitteldelikte wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, er befindet sich derzeit in Haft. Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, dass bei der Bemessung des Einreiseverbotes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen sei und eine Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose vorzunehmen sei, können jedoch vorerst anhand einer Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anhand einer Grobprüfung zeigen. Der BF wurde aufgrund Suchtmitteldelikte wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt, er befindet sich derzeit in Haft.
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

§ 18Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)

Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

§ 18Abs.

2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

§ 18Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs 5 BFA-VG hat das BVw

G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet – aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen – eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache. Der Einwand in der Beschwerde, welcher sich vorwiegend gegen das Einreiseverbot richtet, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigen. Der Einwand in der Beschwerde, welcher sich vorwiegend gegen das Einreiseverbot richtet, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention aufzeigen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Er hat durch sein– auch in der Beschwerde insoweit unbestritten gebliebenen – schweres Fehlverhalten unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er reiste trotz eines Einreiseverbotes neuerlich in das Bundesgebiet ein und wurde neuerlich nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt. Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W163.2240173.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.