Obsah (13)
Art. 133Art. 210Art. 336Art. 408§ 3§ 8Art. 2Art. 3§ 10§ 57§ 46a§ 52§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW189 1301658-2 Spruch, W189 1301658-2/10EW189 1301659-2/11EW189 1301658-2/10E, W189 1301659-2/11E IM NAMEN DER RE
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren 1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge zusammen: die BF; bzw. der Erstbeschwerdeführer: der BF1; die Zweitbeschwerdeführerin: die BF2), Staatsangehörige der Ukraine, stellten nach illegaler Einreise in Österreich am XXXX einen (ersten) Asylantrag.1.
- Die Beschwerdeführer (in der Folge zusammen: die BF; bzw. der Erstbeschwerdeführer: der BF1; die Zweitbeschwerdeführerin: die BF2), Staatsangehörige der Ukraine, stellten nach illegaler Einreise in Österreich am römisch 40 einen (ersten) Asylantrag. 1.
- Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am XXXX und am XXXX gab der BF1 im Wesentlichen an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Auftrag seines Arbeitgebers USD 200.000,- an Bestechungsgeld an Wähler verteilt habe, damit diese für Janukowitsch stimmen würden. Nachdem jedoch Juschtschenko die Wahl gewann, hätten die Leute des Janukowitsch das Geld vom BF1 zurückverlangt. Da er das Geld nicht zurückzahlen habe können und mit dem Tod bedroht worden sei, sei er geflohen. Die BF2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben.1.
- Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahmen durch das Bundesasylamt am römisch 40 und am römisch 40 gab der BF1 im Wesentlichen an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er anlässlich der Präsidentschaftswahlen im Auftrag seines Arbeitgebers USD 200.000,- an Bestechungsgeld an Wähler verteilt habe, damit diese für Janukowitsch stimmen würden. Nachdem jedoch Juschtschenko die Wahl gewann, hätten die Leute des Janukowitsch das Geld vom BF1 zurückverlangt. Da er das Geld nicht zurückzahlen habe können und mit dem Tod bedroht worden sei, sei er geflohen. Die BF2 gab an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. 1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Asylanträge der BF abgewiesen, die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig erklärt und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.1.
- Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Asylanträge der BF abgewiesen, die Abschiebung der BF in die Ukraine zulässig erklärt und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. 1.
- Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX zur Zl. XXXX wurde der BF1 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, vom Oberlandesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX zur Zl XXXX auf vier Monate erhöht, verurteilt.1.
- Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zur Zl. römisch 40 wurde der BF1 wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von einem Monat, vom Oberlandesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 zur Zl römisch 40 auf vier Monate erhöht, verurteilt. 1.
- Die gegen die obgenannten Bescheide erhobene Berufung der BF wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , abgewiesen.1.
- Die gegen die obgenannten Bescheide erhobene Berufung der BF wurde mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , abgewiesen. 1.
- Am XXXX vermerkte die Bundespolizeidirektion XXXX , dass die BF2 untergetaucht sei und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen habe.1.
- Am römisch 40 vermerkte die Bundespolizeidirektion römisch 40 , dass die BF2 untergetaucht sei und sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entzogen habe. 1.
- Am XXXX wurde der BF1 beim Diebstahl von Kleidung polizeilich auf frischer Tat betreten.1.
- Am römisch 40 wurde der BF1 beim Diebstahl von Kleidung polizeilich auf frischer Tat betreten. 1.
- Mit Bescheid des Bundespolizeidirektion XXXX vom selben Tag, Zl. XXXX , wurde gegen den BF1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.
- Mit Bescheid des Bundespolizeidirektion römisch 40 vom selben Tag, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF1 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. 1.
- Am XXXX beantragte der BF1 die freiwillige Rückkehr in die Ukraine.1.
- Am römisch 40 beantragte der BF1 die freiwillige Rückkehr in die Ukraine. 1.
- Am XXXX stellte der BF1 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am XXXX gab der BF1 an, dass er bei der Antragstellung stark alkoholisiert gewesen sei und er eigentlich freiwillig heimkehren wolle, weshalb er auf Asyl verzichte.1.
- Am römisch 40 stellte der BF1 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am römisch 40 gab der BF1 an, dass er bei der Antragstellung stark alkoholisiert gewesen sei und er eigentlich freiwillig heimkehren wolle, weshalb er auf Asyl verzichte. 1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , wurde der Asylantrag des BF1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.1.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF1 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen. 1.
- Am XXXX reiste der BF1 freiwillig aus Österreich in die Ukraine aus.1.
- Am römisch 40 reiste der BF1 freiwillig aus Österreich in die Ukraine aus. 1.
- Nachdem der BF1 zu einem nicht eruierbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet eingereist war, kehrte er am XXXX wiederum freiwillig in die Ukraine zurück.1.
- Nachdem der BF1 zu einem nicht eruierbaren Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet eingereist war, kehrte er am römisch 40 wiederum freiwillig in die Ukraine zurück. 1.
- Am XXXX wurde der BF1 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion XXXX am selben Tag gab der BF1 an, tags zuvor eingereist zu sein und einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.1.
- Am römisch 40 wurde der BF1 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 aufgegriffen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 am selben Tag gab der BF1 an, tags zuvor eingereist zu sein und einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 1.
- Am Folgetag wurde der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, in der Ukraine an Demonstrationen für Julia Timoschenko teilgenommen zu haben. Er habe sein Heimatland verlassen, weil er von drei unbekannten Männern geschlagen und bedroht worden sei, nicht mehr an diesen Demonstrationen teilzunehmen. 1.
- Am XXXX wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF1 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei.1.
- Am römisch 40 wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF1 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei. 1.
- Am XXXX und am XXXX beantragte der BF1 die freiwillige Rückkehr in die Ukraine.1.
- Am römisch 40 und am römisch 40 beantragte der BF1 die freiwillige Rückkehr in die Ukraine. 1.
- Am XXXX reiste der BF1 freiwillig aus Österreich in die Ukraine aus.1.
- Am römisch 40 reiste der BF1 freiwillig aus Österreich in die Ukraine aus.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am XXXX wurde der BF1 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion XXXX am selben Tag gab der BF1 an, acht Tage zuvor gemeinsam mit der BF2 eingereist zu sein und einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.2.
- Am römisch 40 wurde der BF1 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 aufgegriffen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch die Landespolizeidirektion römisch 40 am selben Tag gab der BF1 an, acht Tage zuvor gemeinsam mit der BF2 eingereist zu sein und einen (vierten) Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. 2.
- Am Folgetag wurde der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatdorf zwanzig Personen angeworben habe, die mit ihm zu einer Demonstration für Julia Timoschenko nach XXXX gefahren seien. Dort seien zwei Personen von der Polizei festgenommen worden und hätten den BF1 verraten. Da die Polizei nach ihm gesucht habe, sei er ausgereist.2.
- Am Folgetag wurde der BF1 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei im Wesentlichen an, dass er in seinem Heimatdorf zwanzig Personen angeworben habe, die mit ihm zu einer Demonstration für Julia Timoschenko nach römisch 40 gefahren seien. Dort seien zwei Personen von der Polizei festgenommen worden und hätten den BF1 verraten. Da die Polizei nach ihm gesucht habe, sei er ausgereist. 2.
- Am XXXX wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF1 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei.2.
- Am römisch 40 wurde das Asylverfahren durch das Bundesasylamt eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF1 weder bekannt noch sonst leicht feststellbar gewesen sei. 2.
- Am XXXX beantragte der BF1 die freiwillige Rückkehr in die Ukraine.2.
- Am römisch 40 beantragte der BF1 die freiwillige Rückkehr in die Ukraine. 2.
- Am XXXX reiste der BF1 freiwillig aus Österreich in die Ukraine aus.2.
- Am römisch 40 reiste der BF1 freiwillig aus Österreich in die Ukraine aus. 2.
- Am XXXX wurden die BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in XXXX aufgegriffen. Dabei gaben die BF an, vor XXXX Wochen in Österreich eingereist zu sein, um hier Arbeit zu suchen. Zuvor hätten sie sich ungefähr XXXX Wochen in XXXX aufgehalten, um zu arbeiten (AS 15 f des BF1; AS 31 der BF2).2.
- Am römisch 40 wurden die BF im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle in römisch 40 aufgegriffen. Dabei gaben die BF an, vor römisch 40 Wochen in Österreich eingereist zu sein, um hier Arbeit zu suchen. Zuvor hätten sie sich ungefähr römisch 40 Wochen in römisch 40 aufgehalten, um zu arbeiten (AS 15 f des BF1; AS 31 der BF2). 2.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am Folgetag gaben die BF an, am XXXX die Ukraine verlassen zu haben. Der BF1 suche nun (zum fünften Mal) um Asyl an, da er nicht in den Krieg ziehen wolle. Er habe am XXXX und am XXXX Vorladungen des Militärs erhalten und deshalb die Ukraine verlassen. Die BF2 suche ebenfalls um Asyl an, habe aber keine eigenen Gründe (AS 39 ff des BF1; AS 45 ff der BF2).2.
- Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) am Folgetag gaben die BF an, am römisch 40 die Ukraine verlassen zu haben. Der BF1 suche nun (zum fünften Mal) um Asyl an, da er nicht in den Krieg ziehen wolle. Er habe am römisch 40 und am römisch 40 Vorladungen des Militärs erhalten und deshalb die Ukraine verlassen. Die BF2 suche ebenfalls um Asyl an, habe aber keine eigenen Gründe (AS 39 ff des BF1; AS 45 ff der BF2). 2.
- Die BF2 wurde am XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 9 ff der BF2).2.
- Die BF2 wurde am römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt (AS 9 ff der BF2). 2.
- Am XXXX wurden die BF durch das BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen (AS 65 ff des BF1; AS 75 ff der BF2).2.
- Am römisch 40 wurden die BF durch das BFA zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen (AS 65 ff des BF1; AS 75 ff der BF2). 2.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.) und die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.) (AS 71 ff des BF1; AS 79 ff der BF2).2.
- Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in die Ukraine festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) (AS 71 ff des BF1; AS 79 ff der BF2). 2.
- Dagegen erhoben die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher nach Wiederholung des Sachverhaltes im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der BF1 sich dem Militärdienst entzogen habe, weil die im Konflikt in der Ostukraine begangenen Menschenrechtsverletzungen in Widerspruch zu seinen moralischen Überzeugungen stünden. Zudem würde dem BF im Falle der Wehrdienstverweigerung Folter und unmenschliche Behandlung drohen. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (AS 155 ff des BF1; AS 163 ff der BF2). 2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen.2.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Ukrainisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Die BF wurden ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht fest. Die BF sind ukrainische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Ukrainer an und sind christlich-orthodoxen Glaubens. Die BF sind volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie sprechen Ukrainisch und Russisch. Der BF1 hat XXXX Jahre die Grundschule besucht und XXXX Jahre an einer Universität in XXXX Lebensmitteltechnologie studiert. Der BF1 hat zuletzt in einer Spirituosenfabrik gearbeitet. Die BF2 hat zwischen XXXX und XXXX Jahre die Grundschule und XXXX Jahre eine Handelsfachschule besucht. Sie hat zuletzt als Verkäuferin gearbeitet.Die BF sind volljährig und im erwerbsfähigen Alter. Sie sprechen Ukrainisch und Russisch. Der BF1 hat römisch 40 Jahre die Grundschule besucht und römisch 40 Jahre an einer Universität in römisch 40 Lebensmitteltechnologie studiert. Der BF1 hat zuletzt in einer Spirituosenfabrik gearbeitet. Die BF2 hat zwischen römisch 40 und römisch 40 Jahre die Grundschule und römisch 40 Jahre eine Handelsfachschule besucht. Sie hat zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Die BF wurden beide im Oblast XXXX geboren, wo sie auch zuletzt im Haus der BF2 gelebt haben. Der BF1 verfügt zudem über eine Eigentumswohnung in XXXX .Die BF wurden beide im Oblast römisch 40 geboren, wo sie auch zuletzt im Haus der BF2 gelebt haben. Der BF1 verfügt zudem über eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und haben eine volljährige Tochter, die im Oblast XXXX wohnhaft ist.Der BF1 und die BF2 sind miteinander verheiratet und haben eine volljährige Tochter, die im Oblast römisch 40 wohnhaft ist. Die Mutter und ein Bruder des BF1 sowie die Mutter, drei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits der BF2 leben im Oblast XXXX . Ein weiterer Bruder und eine Tante väterlicherseits des BF1 leben ebenso in der Ukraine. Die Schwester der BF2 lebt in XXXX . Die Väter des BF1 und der BF2 sind verstorben. Die BF haben jedenfalls mit ihren Müttern und ihrer Tochter Kontakt. Die Mutter der BF2 bezieht eine Pension, ihre Tochter ist erwerbstätig.Die Mutter und ein Bruder des BF1 sowie die Mutter, drei Onkel väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits der BF2 leben im Oblast römisch 40 . Ein weiterer Bruder und eine Tante väterlicherseits des BF1 leben ebenso in der Ukraine. Die Schwester der BF2 lebt in römisch 40 . Die Väter des BF1 und der BF2 sind verstorben. Die BF haben jedenfalls mit ihren Müttern und ihrer Tochter Kontakt. Die Mutter der BF2 bezieht eine Pension, ihre Tochter ist erwerbstätig. Die BF sind gesund. Sie sind strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Dem BF1 droht in der Ukraine keine Gefahr aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration für Julia Timoschenko im Jahr XXXX .Dem BF1 droht in der Ukraine keine Gefahr aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration für Julia Timoschenko im Jahr römisch 40 . Der BF1 wurde im Jahr XXXX nicht zum ukrainischen Militärdienst einberufen.Der BF1 wurde im Jahr römisch 40 nicht zum ukrainischen Militärdienst einberufen. Die BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe. Den BF droht in der Ukraine, einem sicheren Herkunftsstaat, keine Gefahr aus Konventionsgründen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen Die Wehrpflichtigen in der Ukraine werden folgendermaßen unterteilt: Stellungspflichtige (Pre-conscripts); Wehrpflichtige (Conscripts); aktive Soldaten; zum Wehrdienst verpflichtete Personen (persons liable for military service) – sie haben bereits den Grundwehrdienst geleitet und können nötigenfalls wieder temporär mobilisiert werden; Reservisten – zum Wehrdienst verpflichtete Personen, die freiwillig regelmäßige Waffenübungen absolvieren (BFA/OFPRA 5.2017). Die Pflicht zur Ableistung des Grundwehrdienstes besteht für Männer im Alter zwischen 20 und 27 Jahren. Er dauert grundsätzlich eineinhalb Jahre, für Wehrpflichtige mit Hochschulqualifikation (Magister) 12 Monate. Am 01.05.2014 wurde die früher beschlossene Aussetzung der Wehrpflicht widerrufen. Danach erfolgten insgesamt sechs Mobilisierungswellen, die hauptsächlich Reservisten, aber auch Grundwehrdienstleistende (letztere zu einer sechsmonatigen Ausbildung) erfassten. Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung spielen bei der Heranziehung keine Rolle. Wehrpflichtige werden nur auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Ministerkabinetts und in festgelegten Zeiträumen und Anzahl einberufen. So gab es 2018 zwei Einberufungszeiträume, April/Mai und Oktober/Dezember, in denen insgesamt 18.000 Wehrpflichtige einberufen wurden. Davon haben ca. 9.000 Soldaten ihren Wehrdienst in den Streitkräften abgeleistet. Wehrpflichtige wurden nur bis Mitte November 2016 und ausschließlich auf freiwilliger Basis nach der sechsmonatigen Grundausbildung in der Ostukraine eingesetzt; seither geschieht dies nicht mehr. Wehrpflichtige müssen einen Wohnortwechsel binnen einer Woche anzeigen. Sollte künftig eine Vollmobilisierung erfolgen, wäre ein Wohnortwechsel durch die Wehrüberwachungsbehörde vorab zu genehmigen. Klagen von Vertretern der ungarischen und rumänischen Minderheit, diese Gruppen würden überproportional zum Wehrdienst herangezogen, sind mittlerweile entkräftet und werden nicht mehr wiederholt. Zwangsarbeit und Zwangsrekrutierungen finden staatlicherseits nicht statt (AA 22.2.2019). An den Wehrpflichtigen ergeht in der Praxis ein Einberufungsbescheid des regional zuständigen Militärkommissariats postalisch oder durch persönliche Zustellung (BFA/OFPRA 5.2017). Gesetzlich vorgesehen ist eigentlich eine persönliche Zustellung, weswegen postalisch zugestellte Bescheide Quellen zufolge ungültig seien (Lifos 15.7.2016). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - Lifos - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (schwedische Herkunftslandinformationseinheit) (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, mobilisering och desertering 1.3.
- Wehrersatzdienst Das Gesetz über den Ersatzdienst vom 12.12.1991 (Nr. 1975-XII) regelt das Recht auf Kriegsdienstverweigerung und die Möglichkeit, den Ersatzdienst unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abzuleisten. Spätestens zwei Monate vor dem Einberufungstermin muss der Wehrpflichtige bei der für den jeweiligen Wohnort zuständigen Behörde einen begründeten Antrag einreichen. Als Grund ist nur die religiöse Überzeugung bei entsprechender Zugehörigkeit zu einer anerkannten Religionsgemeinschaft zulässig (AA 22.2.2019), und zwar: Adventists-Reformists; Seventh Day Adventists; Evangelical Christians; Evangelical Christians-Baptists; "The Penitents" - the Slavic Church of the Holy Ghost; Jehovah's Witnesses; Charismatic Christian Churches (and churches assimilated to them according to registered statutes); Union of Christians of the Evangelical Faith – Pentecostals (and churches assimilated to them according to registered statutes); Christians of Evangelical Faith; Society for Krishna Consciousness (BFA/OFPRA 5.2017). Bei Kriegs- oder Ausnahmezustand kann das Recht der Wahl zwischen Wehr- und Ersatzdienst gesetzlich für bestimmte Zeit eingeschränkt werden. Der Ersatzdienst dauert 27 Monate, für Hochschulabsolventen (Magister) 18 Monate. Er wird in staatlichen Sozial-, Gesundheits- und Kommunaleinrichtungen oder beim Roten Kreuz abgeleistet. Der Ersatzdienst hat in der Ukraine kaum Tradition und ist in der Gesellschaft noch wenig verankert. Über die Zahl der Ersatzdienstleister macht das ukrainische Verteidigungsministerium keine offiziellen Angaben. NGO-Vertreter gehen von bislang 7.500 Anträgen aus (AA 22.2.2019). Es gibt Berichte, dass der Wehrersatzdienst auch in der Praxis zugänglich ist, wenn die nötigen Dokumente vorgelegt werden. Es gibt aber auch Berichte, dass Bestechungsgelder verlangt worden wären, um diesen Zugang zu erhalten. Rechtlich ist es auch möglich, wenn auch mit engen Zeitfenstern, dass nach der Einberufung konvertierte Wehrpflichtige noch in den Genuss des Ersatzdienstes kommen können (BFA/OFPRA 5.2017). Im Juni 2016 bestätigte der High Specialized Court of Ukraine das Urteil eines Bezirksgerichts von 2014, dass Verweigerer aus Gewissensgründen auch im Falle der Mobilisierung das Recht auf einen Ersatzdienst haben. Es gab keine weiteren Strafverfolgungen bezüglich des Ersatzdienstes. Im September 2016 wurde vom selben Gerichtshof ein Urteil aufgehoben, mit dem ein Verweigerer aus Gewissensgründen wegen Flucht vor der Mobilisierung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden war. Im Juni 2016 unterstütze der Kharkiv District Administrative Court die Beschwerde eines Verweigerers aus Gewissensgründen, der zum Wehrdienst einberufen werden sollte (USDOS 10.8.2016). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Ukraine 1.3.
- Wehrdienstverweigerung / Desertion Wenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies
Art. 210mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt ein zweiter Einberufungsbefehl.
Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder
Art. 210ein Bußgeld verhängt werden.
Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vgl. BFA/OFPRA 5.2017). Wenn eine Person ordnungsgemäß von der Einberufung informiert wurde, ihr aber nicht folgt, kann dies
Artikel 210, mit einem Bußgeld bestraft werden und es folgt ein zweiter Einberufungsbefehl.
Wird diesem wieder nicht gefolgt, kann wieder
Artikel 210, ein Bußgeld verhängt werden.
Folgt die Person dem Befehl immer noch nicht, wird der Fall wegen des Verdachts der Wehrdienstverweigerung der Polizei übergeben (Lifos 15.7.2016; vergleiche BFA/OFPRA 5.2017). Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Art. 335 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann
Art. 336St
GB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Art. 337 eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 22.2.2019).Die Entziehung vom Wehrdienst wird nach Artikel 335, StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Eine Mobilisierungsentziehung kann
Artikel 336, St
GB mit bis zu fünf Jahren bestraft werden. Für Entziehung von der Wehrerfassung sieht Artikel 337, eine Geldstrafe bis zu 50 Mindestmonatslöhnen oder Besserungsarbeit bis zu zwei Jahren oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vor. Für Entziehung von einer Wehrübung ist eine Geldstrafe bis zu 70 Mindestmonatslöhnen oder Freiheitsentziehung bis zu sechs Monaten vorgesehen (AA 22.2.2019). Desertion ist
Art. 408
des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Art. 409 beschrieben sind (BFA/OFPRA 5.2017). Desertion ist
Artikel 408
, des ukrainischen Strafgesetzbuches mit Freiheitsstrafe von zwei bis fünf Jahren strafbar. Wenn sie organisiert in einer Gruppe oder mit Waffe erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zehn Jahren. Wenn die Desertion unter der Geltung von Kriegsrecht oder im Gefecht erfolgt, liegt das Strafmaß bei fünf bis zwölf Jahren. Es gibt eigene Strafen für Soldaten im Falle von Selbstverstümmelung oder anderen Formen sich dem Dienst zu entziehen, die in Artikel 409, beschrieben sind (BFA/OFPRA 5.2017). Grundsätzlich ist es möglich, dass Ukrainer bei Rückkehr aus dem Ausland strafverfolgt werden, weil sie sich der Mobilisierung entzogen haben, da diese Personen in ein Einheitliches Staatsregister der Personen, die sich der Mobilisierung entziehen, eingetragen wurden. Zugriff auf dieses Register haben der ukrainische Generalstab und das Innenministerium. In der Praxis gibt es trotz zahlreicher Fahndungen jedoch nur wenige Anklagen und kaum Verurteilungen (VB 21.3.2017). Die Verantwortung für das „Meiden der Einberufung“ bei der Mobilisierung kann jedoch nur entstehen, wenn die Person in entsprechender Weise darüber informiert wurde, bzw. die Ladung bewusst abgelehnt wurde (VB 7.9.2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - BFA/OFPRA – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Office français de protection des réfugiés et apatrides (5.2017): Fact Finding Mission Report Ukraine - Lifos - Center för landinformation och landanalys inom migrationsområdet (schwedische Herkunftslandinformationseinheit) (15.7.2016): Temarapport: Ukraina. Militärtjänstgöring, mobilisering och desertering - VB des BM.I für Ukraine (21.3.2017): Bericht des VB, per E-Mail - VB des BM.I für Ukraine (07.09.2018): Auskunft des VB, per E-Mail 1.3.
- Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit ist in der Ukraine generell nicht eingeschränkt; im Osten des Landes jedoch ist diese aufgrund der Kampfhandlungen faktisch eingeschränkt (FH 4.2.2019). Quellen: - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Ukraine 1.3.
- Grundversorgung Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Ukraine gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig (AA 22.2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Erwerbslose erhalten Arbeitslosengeld (ÖB 2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine 1.3.
- Rückkehr Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären (AA 22.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine 1.
- Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Den BF ist die Rückkehr in die Ukraine, etwa in den Heimatort im Oblast XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben, Angehörige der BF leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar.Den BF ist die Rückkehr in die Ukraine, etwa in den Heimatort im Oblast römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben, Angehörige der BF leben und eine gesicherte Unterkunft besteht, zumutbar. Im Falle einer Rückkehr würden sie in keine existenzgefährdende Notlage geraten bzw. es würde ihnen nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen werden. Sie laufen nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat sind die BF nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr ausschließen, konnten nicht festgestellt werden. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich Der BF1 war bereits von XXXX bis XXXX , von einem unbekannten Zeitpunkt bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX nach jeweils illegaler Einreise in Österreich aufhältig. Die BF2 war schon von XXXX bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wobei sie sich spätestens im XXXX dem damaligen fremdenpolizeilichen Verfahren entzog, nach illegaler Einreise in Österreich aufhältig.Der BF1 war bereits von römisch 40 bis römisch 40 , von einem unbekannten Zeitpunkt bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 nach jeweils illegaler Einreise in Österreich aufhältig. Die BF2 war schon von römisch 40 bis zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, wobei sie sich spätestens im römisch 40 dem damaligen fremdenpolizeilichen Verfahren entzog, nach illegaler Einreise in Österreich aufhältig. Die BF reisten zuletzt spätestens im XXXX illegal in Österreich ein und sind seither hier im gemeinsamen Haushalt aufhältig.Die BF reisten zuletzt spätestens im römisch 40 illegal in Österreich ein und sind seither hier im gemeinsamen Haushalt aufhältig. Die BF haben keinen Deutschkurs besucht und keine Prüfung absolviert. Die BF verstehen einfach gestellte Fragen und können diese nur in einem sehr schlechten Deutsch ohne Satzbildung beantworten. Auch sonstige Kurse oder Ausbildungen haben die BF nicht besucht. Die BF gingen bislang keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie beziehen Leistungen aus der Grundversorgung und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die BF sind nicht Mitglieder in einem Verein und gehen keinen kulturellen Aktivitäten nach. Der BF1 hat lose bekanntschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich gefunden, die BF2 hat eine Freundin, welche sie unterstützt. Darüber hinaus bestehen keine weiteren, familiären oder sonstig verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen im Bundesgebiet. Es bestehen keine weiteren, substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens in Österreich.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF Die Identität der BF steht aufgrund der vorgelegten bzw. sichergestellten ukrainischen Ausweise fest (Erstbefragung vom XXXX des BF1; AS 9 der BF2).Die Identität der BF steht aufgrund der vorgelegten bzw. sichergestellten ukrainischen Ausweise fest (Erstbefragung vom römisch 40 des BF1; AS 9 der BF2). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zu ihren Sprachkenntnissen (Erstbefragung des BF1 vom XXXX ; AS 9 der BF2), zum Schul- und Hochschulbesuch und zur Arbeitstätigkeit des BF1 (Erstbefragung vom XXXX des BF1; AS 67 des BF1; Verhandlungsprotokoll S. 8) sowie der BF2 (AS 11 im Vorakt der BF2; AS 9 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 5) gründen sich auf die glaubhaften Angaben der BF im Verfahren bzw. im Vorverfahren der BF2, wobei die exakte Dauer des Schulbesuchs der BF2 aufgrund ihrer leicht divergierenden Angaben nicht festzustellen war.Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF sowie zu ihren Sprachkenntnissen (Erstbefragung des BF1 vom römisch 40 ; AS 9 der BF2), zum Schul- und Hochschulbesuch und zur Arbeitstätigkeit des BF1 (Erstbefragung vom römisch 40 des BF1; AS 67 des BF1; Verhandlungsprotokoll S. 8) sowie der BF2 (AS 11 im Vorakt der BF2; AS 9 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 5) gründen sich auf die glaubhaften Angaben der BF im Verfahren bzw. im Vorverfahren der BF2, wobei die exakte Dauer des Schulbesuchs der BF2 aufgrund ihrer leicht divergierenden Angaben nicht festzustellen war. Die Feststellungen über den Geburts- und Aufenthaltsort der BF sowie ihren Wohnverhältnissen ergeben sich aus ihren ebenso glaubhaften Angaben (Erstbefragung des BF1 vom XXXX ; AS 67 des BF1; As 9 und 13 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 13).Die Feststellungen über den Geburts- und Aufenthaltsort der BF sowie ihren Wohnverhältnissen ergeben sich aus ihren ebenso glaubhaften Angaben (Erstbefragung des BF1 vom römisch 40 ; AS 67 des BF1; As 9 und 13 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 13). Die Feststellung zum Familienstand der BF, ihrer gemeinsamen Tochter und deren Wohnort folgen dem Vorbringen der BF (Erstbefragung des BF1 vom XXXX ; AS 67 des BF1; AS 13 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 4).Die Feststellung zum Familienstand der BF, ihrer gemeinsamen Tochter und deren Wohnort folgen dem Vorbringen der BF (Erstbefragung des BF1 vom römisch 40 ; AS 67 des BF1; AS 13 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 4). Die Feststellungen zu den weiteren Angehörigen der BF, deren Aufenthaltsorten, dem bestehenden Kontakt, dem Pensionsbezug der Mutter der BF2 und der Erwerbstätigkeit der gemeinsamen Tochter sind gleichfalls Folge der Ausführungen der BF (AS 13 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 4 f und 12 f). Dass die BF gesund sind, haben sie selbst sowohl in der Einvernahme durch das BFA als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben (AS 66 des BF1; AS 67 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 3). Soweit der BF1 demgegenüber im weiteren Verlauf der Verhandlung im Widerspruch dazu vorbrachte, unter unbestimmten Problemen „mit [s]einem Kopf“ zu leiden und aufgrund der Einnahme ihm verschriebener, unbestimmter Tabletten um den Jahreswechsel XXXX schwerwiegende Gedächtnisprobleme bekommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8 ff), ist dies in dieser Vagheit nicht glaubhaft, zumal der BF1 keinen Befund darüber habe (Verhandlungsprotokoll S. 8) und in der Verhandlung erkennbar war, dass die vorgeblichen Erinnerungsschwierigkeiten des BF1 sich vorwiegend auf die behaupteten Fluchtgründe bezogen (s. dazu noch Punkt II.2.2.), wohingegen er damit nicht in Zusammenhang stehende Fragen prompt und detailliert beantworten konnte (bspw. Verhandlungsprotokoll S. 8 in fine, 13, 15, 16), wodurch der Eindruck einer Schutzbehauptung entstand. Im Übrigen erscheint es auch höchst unwahrscheinlich, dass auf dem Beipackzettel der Tabletten vermerkt gewesen sei, dass man durch die Einnahme „psychische Probleme“ bekomme (Verhandlungsprotokoll S. 12).Dass die BF gesund sind, haben sie selbst sowohl in der Einvernahme durch das BFA als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben (AS 66 des BF1; AS 67 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 3). Soweit der BF1 demgegenüber im weiteren Verlauf der Verhandlung im Widerspruch dazu vorbrachte, unter unbestimmten Problemen „mit [s]einem Kopf“ zu leiden und aufgrund der Einnahme ihm verschriebener, unbestimmter Tabletten um den Jahreswechsel römisch 40 schwerwiegende Gedächtnisprobleme bekommen zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 8 ff), ist dies in dieser Vagheit nicht glaubhaft, zumal der BF1 keinen Befund darüber habe (Verhandlungsprotokoll S. 8) und in der Verhandlung erkennbar war, dass die vorgeblichen Erinnerungsschwierigkeiten des BF1 sich vorwiegend auf die behaupteten Fluchtgründe bezogen (s. dazu noch Punkt römisch zwei.2.2.), wohingegen er damit nicht in Zusammenhang stehende Fragen prompt und detailliert beantworten konnte (bspw. Verhandlungsprotokoll S. 8 in fine, 13, 15, 16), wodurch der Eindruck einer Schutzbehauptung entstand. Im Übrigen erscheint es auch höchst unwahrscheinlich, dass auf dem Beipackzettel der Tabletten vermerkt gewesen sei, dass man durch die Einnahme „psychische Probleme“ bekomme (Verhandlungsprotokoll S. 12). Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Die in den Vorakten des BF1 eingegliederte Verurteilung im Jahr XXXX zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 127 StGB und §§ 15, 105 Abs. 1 StGB ist gem. § 3 Abs. 1 Z 2 Tilgungsgesetz inzwischen getilgt, womit der BF1 also gem. § 1 Abs. 4 Tilgungsgesetz unbescholten ist.Die Feststellung, dass die BF strafgerichtlich unbescholten sind, beruht auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Die in den Vorakten des BF1 eingegliederte Verurteilung im Jahr römisch 40 zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von vier Monaten wegen der Vergehen des versuchten Diebstahls und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 127, StGB und Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB ist gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Tilgungsgesetz inzwischen getilgt, womit der BF1 also gem. Paragraph eins, Absatz 4, Tilgungsgesetz unbescholten ist. 2.
- Zum Fluchtvorbringen der BF 2.2.
- Der BF1 gab noch in der Erstbefragung vom XXXX an, dass er in seinem Heimatdorf zwanzig Personen angeworben habe, die mit ihm zu einer Demonstration für Julia Timoschenko nach XXXX gefahren seien. Dort seien zwei Personen von der Polizei festgenommen worden und hätten den BF1 verraten. Da die Polizei nach ihm gesucht habe, sei er ausgereist.2.2.
- Der BF1 gab noch in der Erstbefragung vom römisch 40 an, dass er in seinem Heimatdorf zwanzig Personen angeworben habe, die mit ihm zu einer Demonstration für Julia Timoschenko nach römisch 40 gefahren seien. Dort seien zwei Personen von der Polizei festgenommen worden und hätten den BF1 verraten. Da die Polizei nach ihm gesucht habe, sei er ausgereist. Bereits am XXXX reiste der BF1 freiwillig aus Österreich wieder in die Ukraine aus und kehrte erst im Jahr XXXX – vor Ablauf der zweijährigen Frist nach § 24 Abs. 2a AsylG – nach Österreich zurück, wobei er nun andere Fluchtgründe angab, die mit den in der Erstbefragung genannten in keinem Zusammenhang stehen. Die in jener Erstbefragung genannten Gründe erwähnte der BF1 im gesamten weiteren Verfahren, insbesondere auch zur Frage nach seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen, mit keinem Wort. Selbst bei Wahrunterstellung der Demonstrationsteilnahme des BF1 war somit aufgrund er freiwilligen Rückkehr des BF1 und der Tatsache, dass er diese Gründe in der Folge nie wieder geltend machte, darauf zu schließen, dass ihm aus diesen Gründen keine Gefahr (mehr) droht. Etwas anderes wäre angesichts der Veränderung der politischen Verhältnisse in der Ukraine seit dem Jahr XXXX auch äußerst unwahrscheinlich.Bereits am römisch 40 reiste der BF1 freiwillig aus Österreich wieder in die Ukraine aus und kehrte erst im Jahr römisch 40 – vor Ablauf der zweijährigen Frist nach Paragraph 24, Absatz 2 a, AsylG – nach Österreich zurück, wobei er nun andere Fluchtgründe angab, die mit den in der Erstbefragung genannten in keinem Zusammenhang stehen. Die in jener Erstbefragung genannten Gründe erwähnte der BF1 im gesamten weiteren Verfahren, insbesondere auch zur Frage nach seinen Fluchtgründen und seinen Rückkehrbefürchtungen, mit keinem Wort. Selbst bei Wahrunterstellung der Demonstrationsteilnahme des BF1 war somit aufgrund er freiwilligen Rückkehr des BF1 und der Tatsache, dass er diese Gründe in der Folge nie wieder geltend machte, darauf zu schließen, dass ihm aus diesen Gründen keine Gefahr (mehr) droht. Etwas anderes wäre angesichts der Veränderung der politischen Verhältnisse in der Ukraine seit dem Jahr römisch 40 auch äußerst unwahrscheinlich. 2.2.
- Der BF1 hat vielmehr im Verfahren nun vorgebracht, dass in der Ukraine Krieg herrsche und er am XXXX und am XXXX einen Einberufungsbefehl bekommen habe, weshalb er geflohen sei. Dies ist aber aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft.2.2.
- Der BF1 hat vielmehr im Verfahren nun vorgebracht, dass in der Ukraine Krieg herrsche und er am römisch 40 und am römisch 40 einen Einberufungsbefehl bekommen habe, weshalb er geflohen sei. Dies ist aber aus den folgenden Gründen nicht glaubhaft. Zunächst ist auszuführen, dass das Vorbringen der BF über das gesamte Verfahren hinweg nur vage und oberflächlich blieb. In der ersten Einvernahme durch das BFA vom XXXX gab der BF1 an, die Ukraine verlassen zu haben, da er nicht in den Krieg ziehen wolle. Er habe XXXX und am XXXX Vorladungen zum Militär bekommen, weshalb er das Land verlassen habe (AS 43 des BF1). In der zweiten Einvernahme vom XXXX dazu aufgefordert, alle seine Fluchtgründe zu nennen, erklärte der BF1 wiederum beschränkt auf lediglich zwei Zeilen, dass in der Ukraine Krieg herrsche, er „mehrmals“ einen Einberufungsbefehl bekommen habe und er sich dagegen verweigert habe. Seine Tochter in der Ukraine habe die Beweismittel (AS 67 des BF1). Genauere Angaben machte der BF1 weder an dieser noch an einer anderen Stelle der Einvernahme und blieb somit noch vager als in der ersten Einvernahme, in welcher er zumindest noch Vorladungsdaten nannte. Auch im Beschwerdeschriftsatz konkretisierte der BF1 sein Vorbringen nicht, sondern führte nun noch widersprüchlich aus, dass er die Vorladungen nicht vorlegen könne, da seine Tochter in der Ukraine diese nicht finde (AS 155 des BF1). Die mündliche Beschwerdeverhandlung schließlich war von vorgeblichen Erinnerungsschwierigkeiten des BF1 geprägt (Verhandlungsprotokoll S. 8 ff), die jedoch – wie schon unter Punkt II.2.
- gewürdigt – unglaubwürdig waren. Im Wesentlichen war den Angaben des BF1 in der Verhandlung nur zu entnehmen, dass eine Ladung an seine Wohnung in XXXX und eine Ladung an das Haus seiner Ehefrau in XXXX zugestellt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Die in der Verhandlung ausweichenden Antworten des BF1 konnten nur als Verweigerung der Mitwirkungspflicht gewertet werden und waren entsprechend zulasten der Glaubwürdigkeit des BF1 auszulegen. Die BF2 gab überhaupt an, eigentlich gar nichts über die genauen Ausreisegründe zu wissen und wich jeglichen Nachfragen aus (Verhandlungsprotokoll S. 6 f).Zunächst ist auszuführen, dass das Vorbringen der BF über das gesamte Verfahren hinweg nur vage und oberflächlich blieb. In der ersten Einvernahme durch das BFA vom römisch 40 gab der BF1 an, die Ukraine verlassen zu haben, da er nicht in den Krieg ziehen wolle. Er habe römisch 40 und am römisch 40 Vorladungen zum Militär bekommen, weshalb er das Land verlassen habe (AS 43 des BF1). In der zweiten Einvernahme vom römisch 40 dazu aufgefordert, alle seine Fluchtgründe zu nennen, erklärte der BF1 wiederum beschränkt auf lediglich zwei Zeilen, dass in der Ukraine Krieg herrsche, er „mehrmals“ einen Einberufungsbefehl bekommen habe und er sich dagegen verweigert habe. Seine Tochter in der Ukraine habe die Beweismittel (AS 67 des BF1). Genauere Angaben machte der BF1 weder an dieser noch an einer anderen Stelle der Einvernahme und blieb somit noch vager als in der ersten Einvernahme, in welcher er zumindest noch Vorladungsdaten nannte. Auch im Beschwerdeschriftsatz konkretisierte der BF1 sein Vorbringen nicht, sondern führte nun noch widersprüchlich aus, dass er die Vorladungen nicht vorlegen könne, da seine Tochter in der Ukraine diese nicht finde (AS 155 des BF1). Die mündliche Beschwerdeverhandlung schließlich war von vorgeblichen Erinnerungsschwierigkeiten des BF1 geprägt (Verhandlungsprotokoll S. 8 ff), die jedoch – wie schon unter Punkt römisch zwei.2.
- gewürdigt – unglaubwürdig waren. Im Wesentlichen war den Angaben des BF1 in der Verhandlung nur zu entnehmen, dass eine Ladung an seine Wohnung in römisch 40 und eine Ladung an das Haus seiner Ehefrau in römisch 40 zugestellt worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Die in der Verhandlung ausweichenden Antworten des BF1 konnten nur als Verweigerung der Mitwirkungspflicht gewertet werden und waren entsprechend zulasten der Glaubwürdigkeit des BF1 auszulegen. Die BF2 gab überhaupt an, eigentlich gar nichts über die genauen Ausreisegründe zu wissen und wich jeglichen Nachfragen aus (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Darüber hinaus war dieses vage Vorbringen aber auch grob widersprüchlich. So gaben die BF im Zeitpunkt ihres Aufgriffs im Bundesgebiet am XXXX an, schon vor XXXX nach Österreich gekommen zu sein, um Arbeit zu suchen, und zuvor bereits ungefähr XXXX zum Arbeiten gewesen zu sein (AS 17 des BF1). Gänzlich widersprüchlich gaben die BF bei der ersten Einvernahme durch das BFA sodann an, erst am XXXX die Ukraine verlassen zu haben und tags darauf in Österreich eingereist zu sein (AS 41 des BF1; AS 47 der BF2). Während der BF1 in der folgenden zweiten Einvernahme die Frage nach dem Datum seiner Einreise schlichtweg nicht beantwortete (AS 67 des BF1), gab die BF2 nun an, bereits im XXXX in Österreich eingereist zu sein (AS 77 der BF2). In der mündlichen Verhandlung schließlich wiederholte die BF2, im XXXX aus der Ukraine ausgereist zu sein, wich im Übrigen den Nachfragen aber aus (Verhandlungsprotokoll S. 5). Der BF1 wiederum gab vor, sich aufgrund seiner vorgeblichen Gedächtnisschwierigkeiten nicht erinnern zu können (Verhandlungsprotokoll S. 8). Da es wenig wahrscheinlich scheint, dass die BF zufälligerweise bereits am Tag der illegalen Einreise in einer Wohnung in XXXX kontrolliert werden würden, und zudem die BF bei diesem ersten Behördenkontakt selbst angaben, schon vor rund XXXX die Ukraine verlassen zu haben, kann der nachfolgend geänderten Behauptung, erst am Tag vor dieser Polizeikontrolle aus der Ukraine ausgereist zu sein, kein Wahrheitsgehalt zugemessen werden, zumal die BF2 im Laufe des Verfahrens auch wieder davon abging. Dass darüber hinaus der BF1 in der zweiten Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung jegliche Angaben dazu verweigerte, zeigt deutlich auf, dass er um Verschleierung des wahren Ausreisedatums der BF bemüht war. Darüber hinaus war dieses vage Vorbringen aber auch grob widersprüchlich. So gaben die BF im Zeitpunkt ihres Aufgriffs im Bundesgebiet am römisch 40 an, schon vor römisch 40 nach Österreich gekommen zu sein, um Arbeit zu suchen, und zuvor bereits ungefähr römisch 40 zum Arbeiten gewesen zu sein (AS 17 des BF1). Gänzlich widersprüchlich gaben die BF bei der ersten Einvernahme durch das BFA sodann an, erst am römisch 40 die Ukraine verlassen zu haben und tags darauf in Österreich eingereist zu sein (AS 41 des BF1; AS 47 der BF2). Während der BF1 in der folgenden zweiten Einvernahme die Frage nach dem Datum seiner Einreise schlichtweg nicht beantwortete (AS 67 des BF1), gab die BF2 nun an, bereits im römisch 40 in Österreich eingereist zu sein (AS 77 der BF2). In der mündlichen Verhandlung schließlich wiederholte die BF2, im römisch 40 aus der Ukraine ausgereist zu sein, wich im Übrigen den Nachfragen aber aus (Verhandlungsprotokoll S. 5). Der BF1 wiederum gab vor, sich aufgrund seiner vorgeblichen Gedächtnisschwierigkeiten nicht erinnern zu können (Verhandlungsprotokoll S. 8). Da es wenig wahrscheinlich scheint, dass die BF zufälligerweise bereits am Tag der illegalen Einreise in einer Wohnung in römisch 40 kontrolliert werden würden, und zudem die BF bei diesem ersten Behördenkontakt selbst angaben, schon vor rund römisch 40 die Ukraine verlassen zu haben, kann der nachfolgend geänderten Behauptung, erst am Tag vor dieser Polizeikontrolle aus der Ukraine ausgereist zu sein, kein Wahrheitsgehalt zugemessen werden, zumal die BF2 im Laufe des Verfahrens auch wieder davon abging. Dass darüber hinaus der BF1 in der zweiten Einvernahme und in der mündlichen Verhandlung jegliche Angaben dazu verweigerte, zeigt deutlich auf, dass er um Verschleierung des wahren Ausreisedatums der BF bemüht war. Daraus ist zu schließen, dass die BF zumindest XXXX vor dem XXXX , somit spätestens am XXXX , die Ukraine verlassen hatten. Würde man den späteren Angaben der BF2 folgen, hätten die BF sogar bereits im XXXX die Ukraine verlassen. Dies steht jedoch im eklatanten Widerspruch dazu, dass der BF1 erst am XXXX und am XXXX in der Ukraine die Einberufungsbefehle erhalten habe. Bereits daraus ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht der Wahrheit entspricht.Daraus ist zu schließen, dass die BF zumindest römisch 40 vor dem römisch 40 , somit spätestens am römisch 40 , die Ukraine verlassen hatten. Würde man den späteren Angaben der BF2 folgen, hätten die BF sogar bereits im römisch 40 die Ukraine verlassen. Dies steht jedoch im eklatanten Widerspruch dazu, dass der BF1 erst am römisch 40 und am römisch 40 in der Ukraine die Einberufungsbefehle erhalten habe. Bereits daraus ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen, dass das Fluchtvorbringen der BF nicht der Wahrheit entspricht. Dies wird weiters dadurch bestätigt, dass die BF es nicht nur bis zu ihrem polizeilichen Aufgriff unterließen, um Schutz anzusuchen, sondern zunächst selbst angaben, nur zur Arbeitssuche nach Österreich eingereist zu sein (AS 17 des BF1), und erst mit der Möglichkeit einer Abschiebung konfrontiert, ein Fluchtvorbringen erstatteten (AS 43 des BF1). Im Übrigen widersprachen sich die BF auch dazu, wo die Vorladungen zugestellt worden seien. So gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung an, dass beide Vorladungen dem BF1 in seiner Wohnung in XXXX zugestellt worden seien und sie im Übrigen gar nichts wisse (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Der BF1 hingegen erklärte, dass eine Ladung in XXXX und die andere Ladung an die gemeinsame Wohnadresse in XXXX zugestellt worden sei. Zudem führte der BF1 zunächst aus, dass er die erste Ladung in XXXX übernommen habe, um unmittelbar darauf im Widerspruch anzugeben, dass er die erste Ladung in XXXX erhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 10 f).Im Übrigen widersprachen sich die BF auch dazu, wo die Vorladungen zugestellt worden seien. So gab die BF2 in der mündlichen Verhandlung an, dass beide Vorladungen dem BF1 in seiner Wohnung in römisch 40 zugestellt worden seien und sie im Übrigen gar nichts wisse (Verhandlungsprotokoll S. 6 f). Der BF1 hingegen erklärte, dass eine Ladung in römisch 40 und die andere Ladung an die gemeinsame Wohnadresse in römisch 40 zugestellt worden sei. Zudem führte der BF1 zunächst aus, dass er die erste Ladung in römisch 40 übernommen habe, um unmittelbar darauf im Widerspruch anzugeben, dass er die erste Ladung in römisch 40 erhalten habe (Verhandlungsprotokoll S. 10 f). Gesamt betrachtet besteht somit keinerlei Zweifel daran, dass dieses Vorbringen der BF nicht der Wahrheit entspricht und der BF1 tatsächlich nicht einberufen wurde. 2.2.
- Die BF2 gab während ihres gesamten Verfahrens an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern lediglich ihrem Mann gefolgt zu sein (AS 17, 47 und 77 der BF2; Verhandlungsprotokoll S. 6). 2.2.
- Andere Fluchtgründe wurden von den BF weder im behördlichen Verfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und sind auch vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Länderberichte nicht hervorgekommen. Nicht zuletzt ergibt sich aus den Länderberichten keine Gefahr einer Einberufung des BF1 zum Militärdienst bzw. darüber hinaus keine Gefahr des Zwangs zur Teilnahme an Kampfhandlungen in der Ostukraine. 2.
- Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom XXXX (aktualisiert am XXXX ) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese stimmen in den entscheidungswesentlichen Punkten mit den aktualisierten Berichten vom XXXX überein und gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt II.1.
- zitiert. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Ukraine vom römisch 40 (aktualisiert am römisch 40 ) wiedergegebenen und zitierten Länderberichten. Diese stimmen in den entscheidungswesentlichen Punkten mit den aktualisierten Berichten vom römisch 40 überein und gründen sich auf den jeweils angeführten Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal ihnen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Die konkret den Feststellungen zugrundeliegenden Quellen wurden unter Punkt römisch zwei.1.
- zitiert. 2.
- Zur Situation der BF im Falle einer Rückkehr Der in der Westukraine liegende Heimatort der BF wird notorisch von der ukrainischen Regierung kontrolliert. Die nächsten Angehörigen der BF leben dort und es besteht Kontakt. Die BF können dort somit auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen und wieder im Haus der BF2, in welchem sie schon vor ihrer Ausreise wohnten, Unterkunft nehmen. Weiters ist es den BF als junge, gesunde, gut gebildete Personen mit Arbeitserfahrung, die schon vor ihrer Ausreise in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, möglich und zumutbar, im Falle einer Rückkehr erneut eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Aus den zitierten Länderberichten folgt darüber hinaus, dass die BF notfalls auch gewisse sozialstaatliche Hilfsleistungen in Anspruch nehmen könnten. Ebenso verfügt der BF1 durch seine (Zweit-)Eigentumswohnung in XXXX über veräußerbares Vermögen. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatort nicht in der Lage sein würden, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal die BF auch nichts Derartiges behaupteten. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage der BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre.Der in der Westukraine liegende Heimatort der BF wird notorisch von der ukrainischen Regierung kontrolliert. Die nächsten Angehörigen der BF leben dort und es besteht Kontakt. Die BF können dort somit auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen und wieder im Haus der BF2, in welchem sie schon vor ihrer Ausreise wohnten, Unterkunft nehmen. Weiters ist es den BF als junge, gesunde, gut gebildete Personen mit Arbeitserfahrung, die schon vor ihrer Ausreise in der Lage waren, ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, möglich und zumutbar, im Falle einer Rückkehr erneut eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Aus den zitierten Länderberichten folgt darüber hinaus, dass die BF notfalls auch gewisse sozialstaatliche Hilfsleistungen in Anspruch nehmen könnten. Ebenso verfügt der BF1 durch seine (Zweit-)Eigentumswohnung in römisch 40 über veräußerbares Vermögen. Es sind vor diesem Hintergrund keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in den Heimatort nicht in der Lage sein würden, erneut für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, zumal die BF auch nichts Derartiges behaupteten. Dies gilt auch in Betrachtung einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten, allfällig schwierigeren wirtschaftlichen Gesamtlage, da damit nicht derartige Einschränkungen einhergehen, dass einer Person in der Ausgangslage der BF jegliche Existenzgrundlage entzogen wäre. Dass im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat die BF in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wären, ist anhand der Länderberichte nicht objektivierbar. Sonstige außergewöhnliche Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen, haben die BF nicht angegeben und sind auch vor dem Hintergrund der zitierten Länderberichte nicht hervorgekommen. 2.
- Zur Situation der BF in Österreich Die Feststellungen über die Einreisen und die Aufenthalte der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem unbestrittenen Inhalt der gegenständlichen Akten sowie der Vorakten. Die BF gaben zwar in der mündlichen Verhandlung an, „früher einmal“ einen Deutschkurs besucht zu haben, konnte dazu jedoch weder genauere Angaben machen noch eine Bestätigung vorlegen, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft gewertet wird. Dass sie keine Deutschprüfung absolviert haben, sagten sie selbst aus. Das erkennende Gericht konnte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung aber selbst von den bloß sehr elementaren Sprachkenntnissen der BF überzeugen (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Den Besuch sonstiger Kurse oder Ausbildungen verneinten die BF (Verhandlungsprotokoll S. 16). Dass die BF in Österreich bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgingen, haben sie ebenso angegeben (Verhandlungsprotokoll S. 14 f). Dass die BF Leistungen aus der Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem eingeholten Grundversorgungsauszug. Dass sie nicht selbsterhaltungsfähig sind, ist Folge dessen. Dass die BF keinen (organisierten) sozialen bzw. gesellschaftlichen Tätigkeiten nachgehen, haben sie ebenso vorgebracht, wie dass der BF1 nur lose Bekanntschaften gefunden hat und die BF2 eine Freundin hat, von der sie unterstützt wird (Verhandlungsprotokoll S. 16 f). Die BF legten auch keine Empfehlungsschreiben von Freunden oder Bekannten vor. Dass sie keine Angehörigen oder Verwandten in Österreich haben, stützt sich schlussendlich ebenso auf die Angaben der BF (Verhandlungsprotokoll S. 14). Sonstige substantielle Anknüpfungspunkte haben die BF nicht vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A) 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide 3.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Abs. 2 leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Absatz 2, leg.cit kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Heimatstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Abs. 3 leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wennGemäß Absatz 3, leg.cit ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
- dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
- der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Flüchtling iSd. Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“Flüchtling iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist demnach, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.“ Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK somit die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen (vgl. VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ist ganzheitlich unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens zu würdigen vergleiche VwGH 26.11.2003, Ra 2003/20/0389). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH 30.09.2015, Ra 2015/19/0066). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der BF bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der BF im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass sie im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). 3.1.
- Umgelegt auf den konkreten Fall folgt daraus, dass – wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – die BF in Bezug auf ihren vorgebrachten Fluchtgrund persönlich unglaubwürdig waren bzw. ihnen keine Gefahr droht. Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es den BF nicht gelungen, einen aus dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden.Da die Glaubhaftmachung ein wesentliches Tatbestandsmerkmal für die Gewährung von Asyl ist, ist es den BF nicht gelungen, einen aus dem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund einer aktuell drohenden Verfolgung maßgeblicher Intensität schlüssig darzulegen. Die Angaben im Zuge des gesamten Verfahrens sind nicht hinreichend konsistent, sondern vielmehr überwiegend vage und widersprüchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, warum die BF einer ernstlichen Bedrohung ausgesetzt seien bzw. Gefahr liefen, Übergriffe zu erleiden. Es sind auch keine Hinweise vor dem Hintergrund der Länderberichte hervorgekommen, dass die BF in der Ukraine nach objektiver Wahrscheinlichkeit sonstigen ernstlichen Bedrohungen ausgesetzt wären, die als asylrelevant zu qualifizieren sind. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA war daher im Ergebnis nicht zu beanstanden. 3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide3.
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, I. vs. Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 05.09.2013, römisch eins. vs. Schweden, Nr. 61204/09). Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine – und insbesondere außerhalb der von den Separatisten besetzten Teile der Ostukraine bzw. auf der Krim – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt.Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Ukraine – und insbesondere außerhalb der von den Separatisten besetzten Teile der Ostukraine bzw. auf der Krim – aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Situation im Herkunftsstaat ist auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Geeignete Beweise eines individuellen Risikos wurden durch die BF nicht vorgelegt. 3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10).3.2.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Außergewöhnlicher Umstände liegen vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Sie liegen aber auch dann vor, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat aber kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich. Allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. (VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038- mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Paposhvili gg Belgien, Nr. Nr. 41738/10). Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend.Im gegenständlichen Fall haben sich auch ausgehend von der Feststellung, dass die BF gesund sind, keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach sie unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht ausgesetzt wären. Sie brachten auch keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit gesundheitlichen Beschwerden vor. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass sich bei objektiver Gesamtbetrachtung für die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen und somit einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit, dass sich eine Krankheit in der Zukunft ergeben könnte, ist nicht ausreichend. Auch unter Berücksichtigung der COVID-19-Pandemie ergibt sich hierzu keine andere Beurteilung. Dass die BF aktuell an einer COVID-19-Infektion leiden würden, wurde nicht vorgebracht. Die BF gehören weder aufgrund ihres Alters noch durch das Vorliegen besonderer Immunschwäche-Erkrankungen oder sonstiger lebensbedrohlicher Erkrankungen einer Risikogruppe an. Es wurde von den BF auch nicht vorgebracht, dass sie wegen der derzeitigen COVID-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wären. 3.2.
- Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. 3.2.
- Den BF droht im Herkunftsstaat weder durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der nach Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, hervorgekommen. Die BF verfügen über eine gute Schulbildung sowie eine höhere Bildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Sie haben bereits im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten. Die BF sind mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Die BF haben familiäre Anknüpfungs- und Bezugspunkte im Heimatort, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden werden. Zudem verfügen die BF in ihrem Heimatort über eine Unterkunft. Nicht zuletzt kann den jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF, die keinerlei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht haben, zugemutet werden, in ihrem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügt der BF1 durch seine XXXX Zweitwohnung über veräußerungsfähiges Vermögen und besteht notfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Die BF verfügen über eine gute Schulbildung sowie eine höhere Bildung und mehrjährige Arbeitserfahrung. Sie haben bereits im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten. Die BF sind mit den dortigen Lebensgewohnheiten vertraut. Die BF haben familiäre Anknüpfungs- und Bezugspunkte im Heimatort, weshalb davon auszugehen ist, dass sie im Falle einer Rückkehr Unterstützung finden werden. Zudem verfügen die BF in ihrem Heimatort über eine Unterkunft. Nicht zuletzt kann den jungen, gesunden und arbeitsfähigen BF, die keinerlei wirtschaftlichen bzw. finanziellen Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht haben, zugemutet werden, in ihrem Herkunftsstaat erneut einer Arbeitstätigkeit nachzugehen und dadurch ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem verfügt der BF1 durch seine römisch 40 Zweitwohnung über veräußerungsfähiges Vermögen und besteht notfalls die Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen zur Sicherung der Existenzgrundlage. Auch konnte nicht festgestellt werden, dass im Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte, wirtschaftliche oder allgemeine (politische) Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Abschiebung als unrechtmäßig erscheinen ließe. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde (vgl. VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten.Vor diesem Hintergrund kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass den BF im Falle einer Rückführung in den Herkunftsstaat jegliche Existenzgrundlage fehlen würde vergleiche VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059) und sie daher in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse mit entscheidungsmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine lebensbedrohliche bzw. die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK überschreitende Notlage geraten würden, zumal sie nichts Gegenteiliges vorbrachten. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall liegen im Ergebnis somit keine exzeptionellen Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung der BF
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. Aus diesem Grund war die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten durch das BFA nicht zu beanstanden. 3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide3.
- Zu den Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide 3.3.1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.3.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet.Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Sie sind nicht Zeugen oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurden weder im Verfahren noch in den Beschwerden behauptet. 3.3.2.
§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.3.3.2.
Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht.Die BF sind als Staatsangehörige der Ukraine keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihrer Anträge auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. Gegenteiliges wurde von den BF auch nicht vorgebracht. 3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0013; 19.09.2012, 2012/220143; 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Ein schützenswertes Familienleben der BF untereinander liegt aufgrund der gegenüber beiden erlassenen Rückkehrentscheidungen nicht vor. Die BF haben auch keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens. Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen könnten daher allenfalls lediglich in das Privatleben der BF eingreifen. Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme.Bei der Beurteilung der Frage, ob die BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Hervorgehoben wird hierbei, dass im Falle eines bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378). Im Erkenntnis vom 15.03.2016, 2016/19/0031 führte der VwGH aus, dass auch einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukomme. Die BF befinden sich bereits seit mehr als XXXX Jahren in Österreich, sodass ihrer Aufenthaltsdauer bereits eine geringe Bedeutung zukommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die BF nach illegaler Einreise bislang lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügen, wobei ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus von Beginn an bewusst sein musste, zumal die BF und insbesondere der BF1 bereits zuvor immer wieder unrechtmäßig bzw. aufgrund unbegründeter Asylanträge in Österreich aufhältig waren. Die vorausgehenden Aufenthalte insbesondere des BF1 sind dabei nicht in das gegenständliche Verfahren miteinzurechnen, da sich kein durchgehender, nur durch wenige Monate unterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet daraus ergibt, sondern er dazwischen Jahre in der Ukraine verbrachte (anders etwa als im Fall VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), zumal auch diese jeweiligen Aufenthalte nur auf unbegründete Asylanträge gestützt waren.Die BF befinden sich bereits seit mehr als römisch 40 Jahren in Österreich, sodass ihrer Aufenthaltsdauer bereits eine geringe Bedeutung zukommt. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die BF nach illegaler Einreise bislang lediglich über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht als Asylwerber verfügen, wobei ihnen der unsichere Aufenthaltsstatus von Beginn an bewusst sein musste, zumal die BF und insbesondere der BF1 bereits zuvor immer wieder unrechtmäßig bzw. aufgrund unbegründeter Asylanträge in Österreich aufhältig waren. Die vorausgehenden Aufenthalte insbesondere des BF1 sind dabei nicht in das gegenständliche Verfahren miteinzurechnen, da sich kein durchgehender, nur durch wenige Monate unterbrochener Aufenthalt im Bundesgebiet daraus ergibt, sondern er dazwischen Jahre in der Ukraine verbrachte (anders etwa als im Fall VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047), zumal auch diese jeweiligen Aufenthalte nur auf unbegründete Asylanträge gestützt waren. Die persönlichen Interessen nehmen zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348). Eine solche Prüfung ergibt, dass die BF die in Österreich verbrachte Zeit nicht dazu genützt haben, sich sprachlich, sozial oder beruflich zu integrieren. Sie haben weder Deutschkurse besucht noch eine Deutschprüfung absolviert und sind dementsprechend nur auf äußerst elementarem Niveau der deutschen Sprache mächtig, obwohl sie aufgrund ihrer sehr guten Vorbildung gute Voraussetzungen für den Spracherwerb mitgebracht hätten. Ein Grund, der die BF daran gehindert hätte, während ihres Aufenthaltes bessere Deutschkenntnisse zu erlangen, ist weder hervorgekommen noch sonst ersichtlich. Ebenso gingen die BF während ihres gesamten Aufenthalts keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezogen durchgehend Leistungen aus der Grundversorgung und sind daher nicht selbsterhaltungsfähig, womit keinerlei berufliche Integration festzustellen war. Berufsähnliche Tätigkeiten wurden von den BF nicht dargelegt, sonstige Kurse oder Ausbildungen haben sie nicht besucht. Auch sind sie nicht in Vereinen aktiv oder sonst gesellschaftlich integriert. Der BF1 hat nur lose Bekanntschaften gefunden, die BF1 hat lediglich eine Freundin, wobei die BF auch keine Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben vorlegten. Es war somit auch keine besondere soziale Integration zu konstatieren. Gesamt war aus den Ausführungen der BF zu schließen, dass sie sich gerade nicht übermäßig um eine Integration in Österreich bemüht haben, somit im Sinne der obgenannten Judikatur die hier verbrachte Zeit nicht entsprechend genützt haben. Umgekehrt haben die BF den wesentlichen Teil ihres bisherigen Lebens bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Ukraine, wo sie aufgewachsen sind, sozialisiert wurden und gearbeitet haben, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie jedenfalls familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte haben. Es ist anhand des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die BF über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten im Alltag verfügen. Nicht zuletzt handelt es sich bei den BF um junge, gesunde, gebildete Menschen mit Arbeitserfahrung, die schon vor ihrer Ausreise einem Erwerb nachgingen und entsprechend für ihre Existenz sorgen konnten. Schließlich beherrschen die BF auch die Sprachen ihres Herkunftsstaates und kennen die Gepflogenheiten, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bei ihrer Wiedereingliederung mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen hätten. Es kann in Gesamtschau ihrer Situation nicht davon die Rede sein, dass die BF aus ihrem Herkunftsstaat entwurzelt wären – zumal sie auch nichts Derartiges behaupteten – und im Bundesgebiet neue Wurzeln geschlagen hätten, sodass ihnen eine Rückkehr unzumutbar wäre und die erlassene Rückkehrentscheidung eine Verletzung ihres Privatliebens im Sinne des Art. 8 EMRK darstellen würde. Umgekehrt haben die BF den wesentlichen Teil ihres bisherigen Lebens bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in der Ukraine, wo sie aufgewachsen sind, sozialisiert wurden und gearbeitet haben, verbracht und dort finanziell abgesichert gelebt. Es bestehen anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat, zumal sie jedenfalls familiäre und verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte haben. Es ist anhand des festgestell