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{'item': 'W194 2236417-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW194 2236417-1 SpruchW194 2236417-1/4E, W194 2236417-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin beantragte mit am 23.06.2020 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben die Gewährung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren für ihre Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen. Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX vom 01.04.2020 bezüglich der Gewährung einer XXXX bis längstens 02.11.2020 an.Dem Antrag schloss die Beschwerdeführerin ein Schreiben des römisch 40 vom 01.04.2020 bezüglich der Gewährung einer römisch 40 bis längstens 02.11.2020 an.
  2. Am 01.07.2020 richtete die belangte Behörde an die Beschwerdeführerin unter dem Titel „ANTRAG AUF BEFREIUNG – NACHREICHUNG VON UNTERLAGEN“ folgendes Schreiben: „[…] danke für Ihren Antrag […] auf ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernsehempfangseinrichtungen ● Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radioempfangseinrichtungen Für die weitere Bearbeitung, benötigen wir von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen: ● Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). ● Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben. Dies können beispielsweise sein – bitte immer in Kopie: ● bei Berufstätigen die aktuelle Lohnbestätigung oder der letzte Einkommenssteuerbescheid ● bei Pensionisten die aktuelle Bestätigung über die Pensionsbezüge ● bei Auszubildenden die Bestätigung der Lehrlingsentschädigungen ● bei Schülern und Studenten die Bescheide über Schüler- und Studienbeihilfen sowie Angabe der sonstigen Zuwendungen (Unterhaltszahlungen der Eltern) und Einkünfte (geringfügige Beschäftigung) ● bei Personen, die in der Landwirtschaft tätig sind, die Einheitswertbescheide ● sowie gegebenenfalls Bezüge von Alimenten bzw. sonstigen Unterhaltszahlungen Anspruchsgrundlage (zB Mindestsicherungsbescheid, Rezeptgebührenbefreiung ,..) und aktuelles Einkommen [der Beschwerdeführerin] sowie die Alimente der Kinder fehlen weiterhin. Bitte nachreichen. Wir bitten Sie, die noch fehlenden Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […] Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir Ihren Antrag leider zurückweisen.“
  3. Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin zurück. Begründend führte sie aus, dass die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung insbesondere damit, dass von der Beschwerdeführerin keine aktuellen Nachweise über den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand und über das gesamte Einkommen im Haushalt der Beschwerdeführerin vorgelegt bzw. nachgereicht worden seien. Insbesondere wurde festgehalten: „Anspruchsgrundlage (ZB Mindestsicherungsbescheid, Rezeptgebührenbefreiung ,..) und aktuelles Einkommen von [der Beschwerdeführerin] sowie die Alimente der Kinder wurden nicht nachgereicht.“
  5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin die notwendigen Unterlagen im Zuge der verfahrensgegenständlichen Antragstellung sehr wohl vorgelegt habe, insbesondere habe sie den Bezug einer sozialen Transferleistung öffentlicher Hand nachgewiesen.
  6. Mit Schreiben vom 27.10.2020 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter I., welche hiermit festgestellt werden.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen unter römisch eins., welche hiermit festgestellt werden.
  8. Beweiswürdigung: Diese Ausführungen gründen sich auf die erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze, welche Teil der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten sind.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) 3.
  10. Die im Beschwerdefall maßgebenden gesetzlichen Grundlagen lauten (auszugsweise) wie folgt: 3.1.
  11. §§ 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG):3.1.
  12. Paragraphen 3 und 6 des Bundesgesetzes betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren (Rundfunkgebührengesetz – RGG): „Rundfunkgebühren § 3.

(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (§ 2 Abs. 2) zu entrichten und betragen für Paragraph 3,
(1)Die Gebühren sind für jeden Standort (Paragraph 2, Absatz 2,) zu entrichten und betragen für Radio-Empfangseinrichtungen ..................................0,36 Euro Fernseh-Empfangseinrichtungen ...............................1,16 Euro monatlich […]
(5)Von den Gebühren nach Abs. 1 sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in §§ 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), BGBl. Nr. 170/1970, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen.[…],
(5)Von den Gebühren nach Absatz eins, sind auf Antrag jene Rundfunkteilnehmer zu befreien, bei denen die in Paragraphen 47 bis 49 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebühren-ordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, genannten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebühr vorliegen. Verfahren, Verfahren § 6
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die §§ 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), BGBl. Nr. 170/1970, anzuwenden.Paragraph 6,
(1)Die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben nach Paragraph 4, Absatz eins, obliegt der Gesellschaft; gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das AVG ist anzuwenden.,
(2)Im Verfahren über Befreiungen sind die Paragraphen 50, 51 und 53 der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung), Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1970,, anzuwenden. […]“ 3.1.
  1. §§ 47ff der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO):3.1.
  2. Paragraphen 47 f, f, der Anlage zum Fernmeldegebührengesetz (Fernmeldegebührenordnung, im Folgenden: FGO): „§ 47.
(1)Über Antrag sind von der Entrichtung – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  1. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Radio-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Untersatz RGG), – der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (§ 3 Abs. 1
  3. Untersatz RGG) zu befreien:– der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen (Paragraph 3, Absatz eins,
  4. Untersatz RGG) zu befreien:
  5. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
  6. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
  7. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,;
  8. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand,
  9. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
  10. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
  11. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
  12. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien:7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.,
(2)Über Antrag sind ferner zu befreien: 1. Von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernseh-Empfangseinrichtungen
  1. a)Blindenheime, Blindenvereine,
  2. b)Pflegeheime für hilflose Personen, wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. 2. Von der Rundfunkgebühr für Fernseh-Empfangseinrichtungen
  3. a)Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen;
  4. b)Heime für solche Personen, wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,) […] § 49. Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus:Paragraph 49, Eine Gebührenbefreiung setzt ferner voraus: 1. Der Antragsteller muss an dem Standort, für welchen er die Befreiung von der Rundfunkgebühr beantragt, seinen Hauptwohnsitz haben, 2. der Antragsteller muss volljährig sein, 3. der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Gebührenbefreiung vorgeschoben sein, 4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß § 47 Abs. 2 eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung.4. eine Befreiung darf nur für die Wohnung des Antragstellers ausgesprochen werden. In Heimen oder Vereinen gemäß Paragraph 47, Absatz 2, eingerichtete Gemeinschaftsräume gelten für Zwecke der Befreiung als Wohnung. § 50.
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:Paragraph 50,
(1)Das Vorliegen des Befreiungsgrundes ist vom Antragsteller nachzuweisen, und zwar:
  1. in den Fällen des § 47 Abs. 1 durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  2. in den Fällen des Paragraph 47, Absatz eins, durch den Bezug einer der dort genannten Leistungen,
  3. im Falle der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens.
(2)Der Antragsteller hat anlässlich seines Antrages Angaben zum Namen, Vornamen und Geburtsdatum aller in seinem Haushalt lebenden Personen zu machen. Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist, sofern der Antragsteller und alle in seinem Haushalt lebenden Personen dem schriftlich zugestimmt haben, berechtigt, diese Angaben im Wege des ZMR auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, wobei die Anschrift als Auswahlkriterium vorgesehen werden kann. […]
(4)Die GIS Gebühren Info Service GmbH ist berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. […] § 51.
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß § 50 erforderlichen Nachweise anzuschließen.Paragraph 51,
(1)Befreiungsanträge sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Dem Antrag sind die gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise anzuschließen. […]“ 3.
  1. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in § 47 Abs. 1 FGO genannten Leistung nachzuweisen (§ 50 Abs. 1 FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß § 51 Abs. 1 FGO dem Antrag anzuschließen.3.
  2. Die FGO enthält demnach die Verpflichtung des Antragstellers den Bezug einer in Paragraph 47, Absatz eins, FGO genannten Leistung nachzuweisen (Paragraph 50, Absatz eins, FGO). Die erforderlichen Nachweise sind gemäß Paragraph 51, Absatz eins, FGO dem Antrag anzuschließen. Gemäß § 50 Abs. 4 FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern.Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, FGO ist die GIS Gebühren Info Service GmbH berechtigt, den Antragsteller zur Vorlage sämtlicher für die Berechnung des Haushalts-Nettoeinkommens erforderlichen Urkunden aufzufordern. 3.
  3. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde (vgl. VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).3.
  4. „Sache“ des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen zurückweisenden Bescheid der Behörde ist ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrags durch die belangte Behörde vergleiche VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004). Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß § 50 Abs. 4 FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004).Es ist daher im vorliegenden Fall allein entscheidungswesentlich, ob die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde wegen Nichterbringung der gemäß Paragraph 50, Absatz 4, FGO geforderten Nachweise zu Recht erfolgte vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation auch VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. 3.
  5. In Bezug auf die Anordnung des § 51 Abs. 1 FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042):3.
  6. In Bezug auf die Anordnung des Paragraph 51, Absatz eins, FGO sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus vergleiche VwGH 18.12.2017, Ro 2016/15/0042): „Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf § 13 Abs. 3 AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde (vgl. zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). […] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  7. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in § 51 Abs. 1 FMGebO, die ‚gemäß § 50 erforderlichen Nachweise‘ anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in § 50 FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG gedeutet werden könnte.“„Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis im angefochtenen Umfang eine auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG gestützte Zurückweisung zum Gegenstand hat, ist hier lediglich zu prüfen, ob die Entscheidung der genannten Bestimmung entspricht, also ob die sachliche Behandlung der Beschwerde mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags zu Recht verweigert wurde vergleiche zB VwGH 23.2.2011, 2008/11/0033, mwN). […] Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
  8. Juni 2010, 2006/17/0161, bereits ausgesprochen hat, ist die Anordnung in Paragraph 51, Absatz eins, FMGebO, die ‚gemäß Paragraph 50, erforderlichen Nachweise‘ anzuschließen, angesichts des Umstandes, dass in Paragraph 50, FMGebO keine konkreten Belege oder Urkunden genannt sind, die für den Nachweis erforderlich wären, nicht geeignet, eine ausdrückliche Anordnung in dem Sinn darzustellen, dass das Fehlen eines bestimmten, von der Behörde im Einzelfall für erforderlich erachteten Nachweises als Fehlen einer erforderlichen Beilage im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG gedeutet werden könnte.“ 3.
  9. Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu überprüfen, ob der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde „die sachliche Behandlung des Antrags […] mangels Erfüllung des Mängelbehebungsauftrags der GIS zu Recht verweigert“ (siehe VwGH 22.08.2018, Ra 2018/15/0004) und angesichts dessen der Antrag der Beschwerdeführerin zu Recht zurückgewiesen wurde. Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung eines Befreiungsgrundes bzw. das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt der Beschwerdeführerin mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig.Konkret ist folglich zu prüfen, ob, erstens der verfahrensgegenständliche Antrag in Hinblick auf die Geltendmachung eines Befreiungsgrundes bzw. das Vorliegen von Nachweisen hinsichtlich sämtlicher Einkünfte im Haushalt der Beschwerdeführerin mangelhaft und insoweit der erteilte Verbesserungsauftrag erforderlich war; zweitens, ob der Verbesserungsauftrag den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG im Sinne der zitierten Judikatur entsprach; sowie drittens, ob der Verbesserungsauftrag von der Beschwerdeführerin nicht befolgt wurde. Wenn alle diese drei Prüfungsschritte zu bejahen sind, erweist sich die Zurückweisung als rechtsrichtig. 3.
  10. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Beschwerde aus den folgenden Gründen im Recht: 3.6.
  11. Dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.06.2020 schloss die Beschwerdeführerin ein Schreiben des XXXX vom 01.04.2020 bezüglich der Gewährung XXXX bis längstens 02.11.2020 an.3.6.
  12. Dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.06.2020 schloss die Beschwerdeführerin ein Schreiben des römisch 40 vom 01.04.2020 bezüglich der Gewährung römisch 40 bis längstens 02.11.2020 an. Mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 01.07.2020 (I.2.) wurde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).“; „Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Anspruchsgrundlage (zB Mindestsicherungsbescheid, Rezeptgebührenbefreiung ,..) und aktuelles Einkommen von [der Beschwerdeführerin] sowie die Alimente der Kinder fehlen weiterhin. Bitte nachreichen.“Mit dem von der belangten Behörde erteilten Verbesserungsauftrag vom 01.07.2020 (römisch eins.2.) wurde die Beschwerdeführerin zur Nachreichung folgender Unterlagen aufgefordert: „Kopie des Nachweises über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand).“; „Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben“. Speziell wurde dazu am Ende des Auftrags angeführt: „Anspruchsgrundlage (zB Mindestsicherungsbescheid, Rezeptgebührenbefreiung ,..) und aktuelles Einkommen von [der Beschwerdeführerin] sowie die Alimente der Kinder fehlen weiterhin. Bitte nachreichen.“ Hierauf übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde keine weiteren Unterlagen, worauf die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zurückwies und insbesondere begründend ausführte, dass „keine Anspruchsgrundlage (zB Mindestsicherungsbescheid, Rezeptgebührenbefreiung ,..) und aktuelles Einkommen von [der Beschwerdeführerin] sowie die Alimente der Kinder“ nicht nachgereicht wurden. 3.6.
  13. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag entsprach aus den folgenden Gründen nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG:3.6.
  14. Der gegenständliche Verbesserungsauftrag entsprach aus den folgenden Gründen nicht den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG: Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.06.2020 ein Schreiben des XXXX vom 01.04.2020 bezüglich der Gewährung einer XXXX bis längstens 02.11.2020 anschloss.Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 23.06.2020 ein Schreiben des römisch 40 vom 01.04.2020 bezüglich der Gewährung einer römisch 40 bis längstens 02.11.2020 anschloss. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Dem im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des XXXX vom 01.04.2020 ist zu entnehmen, dass gegen eine XXXX bis längstens 02.11.2020 keine Einwände bestehen würden.Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: Dem im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde vorgelegten Schreiben des römisch 40 vom 01.04.2020 ist zu entnehmen, dass gegen eine römisch 40 bis längstens 02.11.2020 keine Einwände bestehen würden. Bei der gewährten Hilfe handelt es sich um eine „Hilfe für XXXX Menschen in außerordentlichen Notsituationen“ gemäß § 20 XXXX Sozialhilfegesetz, welche gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 XXXX Sozialhilfegesetz zu den „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ zählt. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 XXXX Sozialhilfegesetz ist die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ wiederum unter die gemäß dem XXXX Sozialhilfegesetz zu gewährende „Sozialhilfe“ zu subsumieren.Bei der gewährten Hilfe handelt es sich um eine „Hilfe für römisch 40 Menschen in außerordentlichen Notsituationen“ gemäß Paragraph 20, römisch 40 Sozialhilfegesetz, welche gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, römisch 40 Sozialhilfegesetz zu den „Hilfen in besonderen Lebenslagen“ zählt. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, römisch 40 Sozialhilfegesetz ist die „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ wiederum unter die gemäß dem römisch 40 Sozialhilfegesetz zu gewährende „Sozialhilfe“ zu subsumieren. Angesichts des im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde vorgelegten Schreibens des XXXX vom 01.04.2020 – insbesondere im Zusammenhang mit dem im Zuge des Vorbefreiungsverfahrens bereits in Vorlage gebrachten Schreibens des XXXX vom 07.11.2018 über die Gewährung von „Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Hilfe für XXXX “ – wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, auf dieser Grundlage weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen (dh. entsprechend konkret nachzufragen), welche soziale Transferleistung der öffentlichen Hand die Beschwerdeführerin tatsächlich bezieht (bzw. welche Art der Sozialhilfe gemäß dem XXXX Sozialhilfegesetz die Beschwerdeführerin tatsächlich in welcher Höhe und innerhalb welchen Zeitraums in Anspruch nimmt) und hierauf zu prüfen, ob diese eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage darzustellen vermag.Angesichts des im Zuge der Antragstellung vor der belangten Behörde vorgelegten Schreibens des römisch 40 vom 01.04.2020 – insbesondere im Zusammenhang mit dem im Zuge des Vorbefreiungsverfahrens bereits in Vorlage gebrachten Schreibens des römisch 40 vom 07.11.2018 über die Gewährung von „Hilfe in besonderen Lebenslagen durch Hilfe für römisch 40 “ – wäre es an der belangten Behörde gelegen gewesen, auf dieser Grundlage weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen (dh. entsprechend konkret nachzufragen), welche soziale Transferleistung der öffentlichen Hand die Beschwerdeführerin tatsächlich bezieht (bzw. welche Art der Sozialhilfe gemäß dem römisch 40 Sozialhilfegesetz die Beschwerdeführerin tatsächlich in welcher Höhe und innerhalb welchen Zeitraums in Anspruch nimmt) und hierauf zu prüfen, ob diese eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage darzustellen vermag. Sollte die Formulierung im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, „Anspruchsgrundlage (zB Mindestsicherungsbescheid, Rezeptgebührenbefreiung ,..) und aktuelles Einkommen von [der Beschwerdeführerin] […] fehlen weiterhin. Bitte nachreichen“], darauf abgezielt haben, zum Nachweis des Bezugs von „Hilfe für XXXX Menschen in außerordentlichen Notsituationen“ gemäß § 20 XXXX Sozialhilfegesetz zudem die Höhe des von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bezogenen Lebensunterhaltes mit entsprechenden Nachweisen zu belegen, hätte die belangte Behörde ihre Annahme entsprechend konkretisieren und formulieren sowie die Beschwerdeführerin um Vorlage konkret dieser Unterlagen ersuchen müssen.Sollte die Formulierung im Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, „Anspruchsgrundlage (zB Mindestsicherungsbescheid, Rezeptgebührenbefreiung ,..) und aktuelles Einkommen von [der Beschwerdeführerin] […] fehlen weiterhin. Bitte nachreichen“], darauf abgezielt haben, zum Nachweis des Bezugs von „Hilfe für römisch 40 Menschen in außerordentlichen Notsituationen“ gemäß Paragraph 20, römisch 40 Sozialhilfegesetz zudem die Höhe des von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern bezogenen Lebensunterhaltes mit entsprechenden Nachweisen zu belegen, hätte die belangte Behörde ihre Annahme entsprechend konkretisieren und formulieren sowie die Beschwerdeführerin um Vorlage konkret dieser Unterlagen ersuchen müssen. Mit der stattdessen im Verbesserungsauftrag gewählten Formulierung brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber ihre Annahme hingegen nicht entsprechend konkret zum Ausdruck. Insoweit entsprach der verfahrensgegenständlich erteilte Verbesserungsauftrag der belangten Behörde daher auch nicht den Anforderungen der zitierten Judikatur hinsichtlich der Konkretisierung und Verständlichkeit eines solchen Auftrags. 3.6.
  15. Aus all diesen Gründen war die belangte Behörde im konkreten Fall zu einer sofortigen Zurückweisung des Antrags im Lichte des § 13 Abs. 3 AVG nicht berechtigt. 3.6.
  16. Aus all diesen Gründen war die belangte Behörde im konkreten Fall zu einer sofortigen Zurückweisung des Antrags im Lichte des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht berechtigt. 3.
  17. Der angefochtene Bescheid ist folglich spruchgemäß aufzuheben. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Die belangte Behörde wird sohin im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob in Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühren (weiterhin) vorliegen und wird in weiterer Folge über den Antrag neuerlich zu entscheiden haben. 3.
  18. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.
  19. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt.

Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage und folgt der zitierten Judikatur. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W194.2236417.1.00

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