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{'item': 'W217 2239926-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 2§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW217 2239926-1 SpruchW217 2239926-1/3E , W217 2239926-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt
  2. Herr XXXX (in der Folge „BF“) beantragte am 10.12.2020 beim Sozialministeriumservice einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  3. Herr römisch 40 (in der Folge „BF“) beantragte am 10.12.2020 beim Sozialministeriumservice einlangend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Diesem Antrag wurden beigelegt: - der ärztliche Entlassungsbericht von XXXX vom 09.12.2020 - der ärztliche Entlassungsbericht von römisch 40 vom 09.12.2020 - 2 Seiten von 12, Ambulanzkarte individuell der KA Klinik XXXX vom 08.09.2020 betreffend Befundbesprechung nach erfolgtem PET-CT Abschluss-Staging bei Z.n. 3x PEB- 2 Seiten von 12, Ambulanzkarte individuell der KA Klinik römisch 40 vom 08.09.2020 betreffend Befundbesprechung nach erfolgtem PET-CT Abschluss-Staging bei Z.n. 3x PEB „(…) Aktueller PET-CT Bef. besprochen, Pat. erleichtert. Klinisch ganz gut - erholt sich langsam von der Chemotherapie Labor insg. gebessert (insb. Krea 1.44 aktuell) - Metformjn dzt. Pause - DM-Therapie soll demnächst umgestellt werden. Bzgl. HLP Ko und vermutl. Demnächst auch Adaptierung der Th erforderlich Pat. hat PAC implantiert bekommen - dieser leider sehr erschwert nutzbar gewesen - vor jeder Chemo neue Angio, Lage-Ko etc., multiple Nadel-Setz-Versuche – h.o. immer nur die Extra-lange 38mm Nadel funktioniert Re OA seit PAC in situ schmerzhaft Pat.vult PAC ex » dies auch von mir empfohlen» heute mit Konsil ad Chir.Amb. Ab jetzt Beginn der Nachsorge - vorgesehen ist: -CT-Staging bzw. Abdomen in 6/12 und 24 Mo -C/P und Sono Abdomen 2x/Jahr (alle 6 MO), ab dem 3 Jahr lx/Jahr -Sono Hoden bzw. Uro-KO 1x/Jahr -Klinische KO inkl. Labor (Marker, Hormone, Lipide und sonst. Routine) alle 3 Mo die ersten 2 Jahre ab jetzt fix Hat ReHa bewilligt bekommen 10-11/2020 - KO danach vereinbart (…)“ - 2 Seiten von 5, Patientenbrief des XXXX Gesundheitsverbund, Klinik XXXX , vom 13.07.2020 über den stationären Aufenthalt des BF vom 09.07.2020 bis 13.07.2020 - 2 Seiten von 5, Patientenbrief des römisch 40 Gesundheitsverbund, Klinik römisch 40 , vom 13.07.2020 über den stationären Aufenthalt des BF vom 09.07.2020 bis 13.07.2020 „(…) Aufnahmegrund: Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte geplant zur Durchführung der
  4. Chemotherapie nach dem PEB-Schema (Cisplatin/Etoposid/Bleomycin) bei einem Rezidiv eines N. testis rechts. Zusammenfassung des Aufenthaltes: Die stationäre Aufnahme des Patienten erfolgte geplant zur Fortsetzung der Chemotherapie bei einem Rezidiv eines N. testis rechts. Der Patient präsentierte sich in gutem Allgemeinzustand. Nach der letzten Chemotherapie war es zu einem Kreatinin-Anstieg gekommen, weshalb tägliche Kontrollen der Nierenparameter durchgeführt wurden und die begleitende Flüssigkeitsgabe gesteigert wurde. In Anbetracht des kurativen Ansatzes konnte die Therapie so trotz des erhöhten renalen Risikos wie geplant durchgeführt werden. Auch diesmal zeigte sich ein mäßiger Anstieg der Retentionsparameter, so dass weitere Kontrollen der Nierenwerte an den Tagen 8 und 5 erforderlich sind. Herr XXXX konnte in gutem Allgemeinzustand am 13.07.2020 nach Hause entlassen werden.Herr römisch 40 konnte in gutem Allgemeinzustand am 13.07.2020 nach Hause entlassen werden. (…)“ - Befundbericht der KA XXXX vom 20.05.2020- Befundbericht der KA römisch 40 vom 20.05.2020 „(…) Zusammenfassung:
  5. Pathologischer Tracer Uptake eines aortointercavalen Lymphknotens.
  6. Geringer Tracer-Uptake eines Lymphknotens in der Inguinalhernie rechts, welcher ggü. der Voruntersuchung etwas kleiner zur Darstellung kommt DD entzündlich?
  7. Geringer Tracer-Uptake eine narbig imponierende Veränderung in der rechten Leiste.
  8. Gesteigerter Tracer-uptake im distalen Rectum und im Bereich eines Divertikels im Colon desc. diesbezüglich coloskopische Abklärung höflich empfohlen. (…)“ In der Folge wurde von der belangten Behörde nachstehendes Sachverständigengutachten eingeholt: Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 11.01.2021 basierend aufgrund der Aktenlage, aus:Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, führt in seinem Gutachten vom 11.01.2021 basierend aufgrund der Aktenlage, aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-12 XXXX , XXXX : Bösartige Neubildung: Hoden, nicht näher bezeichnet St.p. Seminom sin. 2005 - pT2 mit RF (Rete testis-lnfiltration) 2020-12 römisch 40 , römisch 40 : Bösartige Neubildung: Hoden, nicht näher bezeichnet , St.p. Seminom sin. 2005 - pT2 mit RF (Rete testis-lnfiltration) St.p. Semikastratio sin 2005 St.p. 2x Carboplatin 2005 St.p. Semikastratio sin 2005 , St.p. 2x Carboplatin 2005 St.p. Seminom dext., ED: 5/2019 Stad. I B mit Infiltration des Rete testis TNM: pT2, Nx. L1; Vo, St.p. Seminom dext., ED: 5 aus 2019, Stad. römisch eins B mit Infiltration des Rete testis TNM: pT2, Nx. L1; römisch fünf o, Ro St.p. Castratio dext. 5/2019 St.p. Carboplatin Single Shot 6.6.2019 Ro , St.p. Castratio dext. 5 aus 2019, , St.p. Carboplatin Single Shot 6.6.2019 St.p. LK-Rezidiv inguinal rechts, aortointercaval, ED 5/2020 - cN2, Mx SO - somit zumindest Stadium IIB => IGCCG: good prognosis St.p. 3x PEB 28.5.2020 - 9.7.2020 St.p. PTC - bereits explantiert (Pat. vult) PNP: Hände und Füße Vergesslichkeit Red. Konzentration, Müdigkeit Ängstlichkeit Schlafstörung DM Typ II nicht insulinpflichtig Adipositas Hyperlipidämie Steatosis hepatis Sigmadivertikulose Varizen St.p. chron. Nikotinabusus Allergie: keine bekannt St.p. LK-Rezidiv inguinal rechts, aortointercaval, ED 5 aus 2020, - cN2, Mx SO - somit zumindest Stadium IIB => IGCCG: good prognosis , St.p. 3x PEB 28.5.2020 - 9.7.2020 , St.p. PTC - bereits explantiert (Pat. vult) , PNP: Hände und Füße , Vergesslichkeit , Red. Konzentration, , Müdigkeit , Ängstlichkeit , Schlafstörung , DM Typ römisch zwei nicht insulinpflichtig , Adipositas , Hyperlipidämie , Steatosis hepatis , Sigmadivertikulose , Varizen , St.p. chron. Nikotinabusus , Allergie: keine bekannt Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Metformin, Sortis, Magnosolv, PAssedan Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: , Metformin, Sortis, Magnosolv, PAssedan Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Seminom rechts 5/2019 nach Semikastration links wegen Seminom 2005 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im
  9. Jahr nach Lymphknoten-Rezidiv inguinal rechts 5/2020 – inkludiert auch Therapienebenwirkungen Seminom rechts 5 aus 2019, nach Semikastration links wegen Seminom 2005 Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da im
  10. Jahr nach Lymphknoten-Rezidiv inguinal rechts 5 aus 2020, – inkludiert auch Therapienebenwirkungen 13.01.03 50 2 Diabetes mellitus Typ II Diabetes mellitus Typ römisch zwei Heranziehung dieser Position mit dem mittleren Rahmensatz, da weitgehend ausgeglichene Blutzuckereinstellung durch regelmäßige Medikamenteneinnahme gewährleistet ist. 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 erhöht nicht weiter, da keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keines vorliegend Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: X Nachuntersuchung 05/2025 - da 5 jährige Heilungsbewährung römisch zehn Nachuntersuchung 05 aus 2025, - da 5 jährige Heilungsbewährung Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X JA (…)“
  11. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2021 wurde festgestellt, dass der BF ab dem 10.12.2020 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung betrage 50 vom Hundert. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50 v.H.
  12. Fristgerecht erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid und brachte vor, es liege sehr wohl eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor. Aufgrund seiner Krebserkrankung und der daraus resultierenden Chemotherapie sei ihm ein Portkatheter eingesetzt worden. Seit dieser OP habe er starke Einschränkungen in der Motorik - dass bei dieser OP Nerven verletzt worden seien, sei ihm von diversen Ärzte bestätigt worden. Als Nebenwirkung der Chemotherapie sei ein bleibendes Kribbeln sowie eine anhaltende Taubheit in beiden Armen und Fingern sowie in beiden Beinen aufgetreten. Dieses Kribbeln und diese Taubheit seien anhaltend und trotz Reha sei keine Verbesserung zu merken. Die meiste Zeit über seien seine Glieder taub und würden sich wie gefroren anfühlen, dieser Zustand erschwere nicht nur den Alltag, sondern habe auch Auswirkungen auf seinen gesamten Gesundheitszustand - durch die eingeschränkte Motorik und das anhaltende Kribbeln sei es ihm nicht möglich, die notwendige Bewegung zu machen, um seinen Diabetes weiterhin mit Tabletten zu kontrollieren. In den letzten Kontrollen, die er regelmäßig mache, sei ihm mitgeteilt worden, dass er in absehbarer Zeit auf Insulin umsteigen müsse. Eine Verschlechterung des Diabetes mache sich auch in seiner Sehstärke bemerkbar. Aufgrund dieser Verschlechterung sei er gezwungen, eine Brille zu tragen. Durch die starke Funktionsbeeinträchtigung und die anhaltenden Nebenwirkungen der Chemotherapie sei er auch psychisch sehr angeschlagen und benötige im Alltag oft Hilfe. Im Gutachten sei nicht erwähnt, dass er sich in urologischer Betreuung befinde, nicht nur aufgrund seiner Erkrankung, sondern auch aufgrund seines kaum messbaren Testosteronspiegels. Auch das mache ihm psychisch sehr zu schaffen, da er keinerlei Sexualität ausleben könne. Auch die 2020 gemachten Rehas hätten seinen Gesundheitszustand nicht verändert. Auch die 16 Einheiten Physiotherapie, die er sofort nach der Rhea gemacht und mit 11.02.2021 abgeschlossen habe, hätten keine Besserung ergeben. Laut seiner Therapeutin solle er sofort weitermachen und diese privat bezahlen, dies könne und wolle er jedoch nicht, da er für seinen jetzigen Gesundheitszustand nichts könne und nicht einsehe, finanziell dafür aufzukommen. Weites könne er auch in absehbarer Zeit seiner Erwerbstätigkeit als Krankenpfleger nicht nachgehen, da es ihm nicht möglich sei, Patienten zu heben, zu waschen, usw. Auch psychisch sei es ihm nicht möglich, sich um andere Menschen zu kümmern. Neue Befunde wurden der Beschwerde keine beigelegt.
  13. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 25.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren, besitzt die polnische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  15. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit.Der BF ist am römisch 40 geboren, besitzt die polnische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz im Inland. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  16. Lebensjahr nicht und steht nicht in Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit. Beim BF liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
  17. Seminom rechts 5/2019 nach Semikastration links wegen Seminom 2005 (Pos.Nr. 13.01.03, 50 % GdB)
  18. Seminom rechts 5 aus 2019, nach Semikastration links wegen Seminom 2005 (Pos.Nr. 13.01.03, 50 % GdB)
  19. Diabetes mellitus Typ II (Pos.Nr.09.02.01, 20% GdB)
  20. Diabetes mellitus Typ römisch zwei (Pos.Nr.09.02.01, 20% GdB) Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wurde dem Antrag des BF stattgegeben und festgestellt, dass dieser bei einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erbringt.
  21. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Einträgen im zentralen Melderegister. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des BF im Inland ergibt sich aus der Einsichtnahme im zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.01.2021.Die Feststellungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung des BF in der Höhe von 50 v.H. beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, vom 11.01.
  22. In diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des BF und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vom BF im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Befunden, die in dem Gutachten angeführt sind, sowie auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden objektivierten Gesundheitsschädigungen auseinander. Wie dem ärztlichen Entlassungsbericht des onkologischen Rehazentrums XXXX vom 09.12.2020 zu entnehmen ist, hat der BF folgende persönliche Rehabilitationsziele formuliert: „Kraft und Ausdauer verbessern, psychische Stabilität, PNP und allgemeine Gelenksbeschwerden verbessern.“ Dieses Ziel konnte teilweise erreicht werden: Kraft und Ausdauer konnten nicht wesentlich gebessert werden. Weiters wurde die Mobilität als übergeordnetes Reha-Ziel entsprechend den ICF-Kategorien vereinbart. Dieses Ziel konnte erreicht werden. Das weitere Ziel, Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion, konnte teilweise erreicht werden. Die Fortsetzung der Physiotherapie wurde empfohlen, da der BF während der Reha sehr davon profitiert und die verordnete Therapie sehr gut vertragen hat, er ist gut erholt und zur Ruhe gekommen. Der BF konnte bei Wohlbefinden entlassen werden (s. Seite 3/9 des Entlassungsberichtes).Wie dem ärztlichen Entlassungsbericht des onkologischen Rehazentrums römisch 40 vom 09.12.2020 zu entnehmen ist, hat der BF folgende persönliche Rehabilitationsziele formuliert: „Kraft und Ausdauer verbessern, psychische Stabilität, PNP und allgemeine Gelenksbeschwerden verbessern.“ Dieses Ziel konnte teilweise erreicht werden: Kraft und Ausdauer konnten nicht wesentlich gebessert werden. Weiters wurde die Mobilität als übergeordnetes Reha-Ziel entsprechend den ICF-Kategorien vereinbart. Dieses Ziel konnte erreicht werden. Das weitere Ziel, Verbesserung der Gelenks- und Muskelfunktion, konnte teilweise erreicht werden. Die Fortsetzung der Physiotherapie wurde empfohlen, da der BF während der Reha sehr davon profitiert und die verordnete Therapie sehr gut vertragen hat, er ist gut erholt und zur Ruhe gekommen. Der BF konnte bei Wohlbefinden entlassen werden (s. Seite 3/9 des Entlassungsberichtes). Neue Befunde, die eine weitere Einschränkung in der Motorik belegen könnten, wurden keine vorgelegt. Der BF hat weiters zwar eine Verschlechterung des Diabetes behauptet, psychisch angeschlagen zu sein sowie sich in urologischer Betreuung zu befinden, jedoch auch hierzu keine weiteren medizinischen Beweismittel vorgelegt. Gründe, weshalb zwischen dem Leiden 1 und Leiden 2 eine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht, wurden vom BF nicht vorgebracht. Insgesamt vermag das Vorbringen des BF in der Beschwerde das schlüssige und nachvollziehbare Gutachten nicht zu entkräften, zumal der BF weder auf der gleichen fachlichen Ebene dem Sachverständigenbeweis entgegentrat noch Widersprüchlichkeiten oder Unschlüssigkeiten aufzuzeigen vermochte. Auch war dem Vorbringen des BF kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Der Gutachter erläutert in seinem Gutachten exakt und schlüssig die Gründe, die zu der von ihm getroffenen Einstufung führen. Die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  23. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H.

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Auszug aus der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) idgF: „Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.“ Wie dem Sachverhalt und dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 50 v.H. Zwischen den beiden Leiden besteht keine maßgebliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph 3, BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

§ 24Abs. 5 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art.47Abs.2 GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, MRK bzw. Artikel 47 A, b, s, Punkt 2, GRC geboten ist, wobei

Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993) Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestattet vergleiche VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). In seiner Entscheidung Tusnovics, 07.03.2017, 24.719/12 hat der EGMR ausgesprochen, dass insbesondere in Verfahren in denen es nur um rechtliche oder sehr technische Fragen geht, den Anforderungen des Artikel 6 MRK auch ohne mündliche Verhandlung Rechnung getragen werden kann. Da es sich beim Recht auf eine öffentliche Verhandlung (auch vor der einzigen Gerichtsinstanz) um kein absolutes Recht handelt, kann dessen Entfall durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Das gilt besonders dann, wenn die Tatfrage nicht bestritten und das Gericht lediglich über Rechtsfragen zu entscheiden hat, die nicht besonders komplex sind. Dies wird etwa wie in der zitierten Entscheidung dann der Fall sein, wenn die festgestellten Tatsachen im gesamten Verfahren nicht bestritten wurden, eine einschlägige ständige Rechtsprechung besteht und der BF keine rechtlichen oder faktischen Fragen aufgeworfen hat, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung des vorliegenden Aktes, insbesondere der vorliegenden Befunde bzw. des Sachverständigengutachtens und des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen.Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung des vorliegenden Aktes, insbesondere der vorliegenden Befunde bzw. des Sachverständigengutachtens und des festgestellten Sachverhaltes sowie der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint (vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2239926.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.