RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW226 2182123-1 Spruch, W226 2182119-1/13EW226 2182116-1/12EW226 2182120-1/11EW226 2182125-1/11EW226 2182123-1/11EW226 2212001-1/8EW226 2182119-1/13E, W226 2182116-1/12E, W226 2182120-1/11E, W226 2182125-1/11E, W226 2182123-1/11E, W226 2212001-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) XXXX , geboren am XXXX , 2) XXXX , geboren am XXXX , 3) XXXX , geboren am XXXX , 4) XXXX , geboren am XXXX , 5) XXXX , geboren XXXX und 6) XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörige von Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 1137004304-161629438 (ad 1), Zl. 1137004402-161629519 (ad 2), Zl. 1137002604-161629527 (ad 3), Zl. 1137002702-161629535 (ad 4), Zl. 1169563807-171103859 (ad 5) und vom 26.11.2018, Zl. 1212196604-181082883 (ad 6) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5) römisch 40 , geboren römisch 40 und 6) römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörige von Tadschikistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2017, Zl. 1137004304-161629438 (ad 1), Zl. 1137004402-161629519 (ad 2), Zl. 1137002604-161629527 (ad 3), Zl. 1137002702-161629535 (ad 4), Zl. 1169563807-171103859 (ad 5) und vom 26.11.2018, Zl. 1212196604-181082883 (ad 6) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.11.2020 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sowie 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 sowie 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 und 6) römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) XXXX , 2) XXXX , 3) XXXX , 4) XXXX , 5) XXXX und 6) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1) römisch 40 , 2) römisch 40 , 3) römisch 40 , 4) römisch 40 , 5) römisch 40 und 6) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der BF3 – BF
- Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tadschikistan, die BF1 – BF4 stellten nach illegaler Einreise am 04.12.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. BF5 und BF6 wurden während des Asylverfahrens der Eltern im Bundesgebiet geboren. römisch eins.
- Der Erstbeschwerdeführer (in der Folge: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) sind die Eltern der BF3 – BF
- Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tadschikistan, die BF1 – BF4 stellten nach illegaler Einreise am 04.12.2016 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. BF5 und BF6 wurden während des Asylverfahrens der Eltern im Bundesgebiet geboren. I.
- Im Zuge seiner Erstbefragung am 04.12.2016 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass sich seine Eltern sowie drei Geschwister noch in Tadschikistan aufhalten würden. Er selbst sei mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern gemeinsam ausgereist, ein Bruder von ihm habe inzwischen Asylstatus in Polen bekommen. Sein Reisepass würde sich in Ungarn bei der Polizei befinden, er sei über Russland, dann Weißrussland und die Ukraine sowie über Ungarn nach Österreich gekommen, sie hätten sich ca. einen Monat in einem geschlossenen Lager in Ungarn aufgehalten, wo sie sich nicht hätten frei bewegen dürfen. Er selbst und seine Gattin (BF2) hätten den Herkunftsstaat wegen der politischen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verlassen, der Staat habe sie unterdrückt. Ihm hätten Polizisten den Bart abrasiert, die Frau sei aufgefordert worden, den Schleier abzulegen. Ihre Partei sei seit 2015 verboten worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben.römisch eins.
- Im Zuge seiner Erstbefragung am 04.12.2016 gab der BF1 im Wesentlichen an, dass sich seine Eltern sowie drei Geschwister noch in Tadschikistan aufhalten würden. Er selbst sei mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern gemeinsam ausgereist, ein Bruder von ihm habe inzwischen Asylstatus in Polen bekommen. Sein Reisepass würde sich in Ungarn bei der Polizei befinden, er sei über Russland, dann Weißrussland und die Ukraine sowie über Ungarn nach Österreich gekommen, sie hätten sich ca. einen Monat in einem geschlossenen Lager in Ungarn aufgehalten, wo sie sich nicht hätten frei bewegen dürfen. Er selbst und seine Gattin (BF2) hätten den Herkunftsstaat wegen der politischen Zugehörigkeit zu einer politischen Partei verlassen, der Staat habe sie unterdrückt. Ihm hätten Polizisten den Bart abrasiert, die Frau sei aufgefordert worden, den Schleier abzulegen. Ihre Partei sei seit 2015 verboten worden. Im Fall der Rückkehr habe er Angst um sein Leben. Am selben Tag fand auch die Erstbefragung der BF2 statt, welche im Wesentlichen eine gleichlautende Reisebewegung und auch gleichlautende Fluchtgründe schilderte. Es sei ein Gesetz erlassen worden, wonach alle Mitglieder der Partei inhaftiert würden, viele seien auch inhaftiert worden. Eine Frau sei gefoltert worden, sie selbst seien vom Staat unterdrückt und der BF1 sei geschlagen worden. I.
- Im weiteren Verfahrensgang erließ die belangte Behörde zurückweisende Bescheide gemäß § 5 Abs. 1 AsylG und stellte fest, dass die für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes Ungarn zuständig sei, weshalb gegen BF1 bis BF4 die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017 wurden diese Bescheide behoben und wurden die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, da die 6monatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung abgelaufen ist, ohne dass eine Überstellung der Beschwerdeführer stattgefunden hätte.römisch eins.
- Im weiteren Verfahrensgang erließ die belangte Behörde zurückweisende Bescheide gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG und stellte fest, dass die für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutzes Ungarn zuständig sei, weshalb gegen BF1 bis BF4 die Außerlandesbringung angeordnet wurde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 03.07.2017 wurden diese Bescheide behoben und wurden die Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zugelassen, da die 6monatige Überstellungsfrist gemäß Artikel 29 Absatz eins, Dublin-III-Verordnung abgelaufen ist, ohne dass eine Überstellung der Beschwerdeführer stattgefunden hätte. I.
- Nach Zulassung zum Verfahren erfolgte nunmehr am 27.11.2017 die Einvernahme von BF1 und BF2 zu den Fluchtgründen.römisch eins.
- Nach Zulassung zum Verfahren erfolgte nunmehr am 27.11.2017 die Einvernahme von BF1 und BF2 zu den Fluchtgründen. BF1 führte aus, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischer Moslem zu sein. BF1 legte weiters eine Bestätigung über seine Parteimitgliedschaft bei der Partei der islamischen Wiedergeburt, ausgestellt am 13.11.2017 vor sowie weitere Dokumente, die ein Engagement für diese politische Partei belegen sollen. Nebst allgemeinen Angaben zu seinem beruflichen und privaten Lebensweg schilderte der BF1, dass sich der bereits in der Erstbefragung genannte Bruder unverändert in Polen befinde. Er selbst sei mit seinen Angehörigen legal per Flugzeug nach XXXX ausgereist, es habe bei der Ausreise keine Probleme gegeben, die ganze Reise hätte ungefähr 12.000 US Dollar für die Familie gekostet. Zu seiner vorgelegten Bestätigung der Partei der islamischen Wiedergeburt führte der BF1 aus, dass er einen anerkannten Asylwerber, der ihn XXXX lebe, kenne. Dieser habe ihm diese Bestätigung ausgestellt und damit auch bestätigt, dass er bereits seit 2013 Mitglied der Partei sei. Auf die Frage, ob er vergleichbare Bestätigungen bereits aus dem Jahr 2013 vorlegen könne, welche beweisen würden, dass er wirklich seit 2013 Mitglied der Partei sei, beantwortete der BF1 dahingehend, dass er alle Beweismittel bezüglich der Partei angezündet und vernichtet habe. Der Aussteller der Bestätigung kenne den BF1 deshalb, da der BF1 sich im Oktober 2013 bei Parlamentswahlen für die Partei eingesetzt habe. BF1 habe dabei im Auftrag dieses bekannten Asylberechtigten Unterschriften für die Partei gesammelt. Wegen dieser Tätigkeit im Jahr 2013 werde er nunmehr von der Polizei in der Heimat gesucht.Nebst allgemeinen Angaben zu seinem beruflichen und privaten Lebensweg schilderte der BF1, dass sich der bereits in der Erstbefragung genannte Bruder unverändert in Polen befinde. Er selbst sei mit seinen Angehörigen legal per Flugzeug nach römisch 40 ausgereist, es habe bei der Ausreise keine Probleme gegeben, die ganze Reise hätte ungefähr 12.000 US Dollar für die Familie gekostet. Zu seiner vorgelegten Bestätigung der Partei der islamischen Wiedergeburt führte der BF1 aus, dass er einen anerkannten Asylwerber, der ihn römisch 40 lebe, kenne. Dieser habe ihm diese Bestätigung ausgestellt und damit auch bestätigt, dass er bereits seit 2013 Mitglied der Partei sei. Auf die Frage, ob er vergleichbare Bestätigungen bereits aus dem Jahr 2013 vorlegen könne, welche beweisen würden, dass er wirklich seit 2013 Mitglied der Partei sei, beantwortete der BF1 dahingehend, dass er alle Beweismittel bezüglich der Partei angezündet und vernichtet habe. Der Aussteller der Bestätigung kenne den BF1 deshalb, da der BF1 sich im Oktober 2013 bei Parlamentswahlen für die Partei eingesetzt habe. BF1 habe dabei im Auftrag dieses bekannten Asylberechtigten Unterschriften für die Partei gesammelt. Wegen dieser Tätigkeit im Jahr 2013 werde er nunmehr von der Polizei in der Heimat gesucht. BF1 schilderte, dass er sich bis Jänner 2016 in der russischen Föderation aufgehalten habe, nach seiner Rückkehr sei der tadschikische Geheimdienst zu ihm nach Hause gekommen, das Haus und das Auto seien durchsucht worden. Dem BF1 seien Fragen über eine nahe Angehörige gestellt worden, diese habe als XXXX den XXXX unterrichtet und er habe die Tante des Öfteren zur Schule gebracht. Die Verfolgung sei deshalb erfolgt, weil am 15.09.2015 seine Partei vom Präsidenten verboten worden sei. Viele Anhänger seien verfolgt und inhaftiert worden. Auf die Frage, warum eine legale Ausreise aus Tadschikistan möglich gewesen sei, vermeinte der BF, dass er „gegen Bezahlung“ ausgereist sei. Die genannte Tante stehe unter Hausarrest, sie sei früher XXXX gewesen und habe den XXXX unterrichtet, nunmehr würde sie unter Depressionen leiden. Eine besondere Funktion in der Partei habe die Tante aber nicht gehabt.Dem BF1 seien Fragen über eine nahe Angehörige gestellt worden, diese habe als römisch 40 den römisch 40 unterrichtet und er habe die Tante des Öfteren zur Schule gebracht. Die Verfolgung sei deshalb erfolgt, weil am 15.09.2015 seine Partei vom Präsidenten verboten worden sei. Viele Anhänger seien verfolgt und inhaftiert worden. Auf die Frage, warum eine legale Ausreise aus Tadschikistan möglich gewesen sei, vermeinte der BF, dass er „gegen Bezahlung“ ausgereist sei. Die genannte Tante stehe unter Hausarrest, sie sei früher römisch 40 gewesen und habe den römisch 40 unterrichtet, nunmehr würde sie unter Depressionen leiden. Eine besondere Funktion in der Partei habe die Tante aber nicht gehabt. BF2 schilderte wiederum im Zuge ihrer Einvernahme, dass sie nach dem Verbot der Partei von der Arbeit entlassen worden sei. Auch sie habe eine Bestätigung der Partei der islamischen Wiedergeburt über ihre Mitgliedschaft. Sie selbst habe in Tadschikistan niemals eine Bedrohung oder Verfolgung erlitten. Ihr Ehemann sei aber zur Polizeiwache mitgenommen worden, dort sei der BF1 auch geschlagen worden. Insgesamt sei BF1 viermal verhaftet worden, sie selbst habe als XXXX gearbeitet.BF2 schilderte wiederum im Zuge ihrer Einvernahme, dass sie nach dem Verbot der Partei von der Arbeit entlassen worden sei. Auch sie habe eine Bestätigung der Partei der islamischen Wiedergeburt über ihre Mitgliedschaft. Sie selbst habe in Tadschikistan niemals eine Bedrohung oder Verfolgung erlitten. Ihr Ehemann sei aber zur Polizeiwache mitgenommen worden, dort sei der BF1 auch geschlagen worden. Insgesamt sei BF1 viermal verhaftet worden, sie selbst habe als römisch 40 gearbeitet. Vorgelegt wurden Bestätigungen der „islamic revival party tajikistan“ vom 13.11.2017, worin bestätigt wird, dass BF1 und BF2 „supporter“ dieser Partei sind. Vorgelegt wurden zudem diverse Berichte, welche die problematische Lage von Mitgliedern der Partei der islamischen Wiedergeburt aufzeigen sowie Farbbilder, die den BF1 bei exilpolitischen Veranstaltungen zeigen sollen. I.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2017 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass eine Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei.römisch eins.
- Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 30.11.2017 wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Tadschikistan nicht zuerkannt und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gegen die BF wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass deren Abschiebung nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und nach allgemeinen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat führte die belangte Behörde aus, dass eine Bedrohung oder Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass Anträge für Reisepässe gestellt worden seien, Reisepässe seien auch ausgestellt worden und hätten BF1 bis BF4 das Heimatland legal in Richtung XXXX verlassen. BF1 und BF2 hätten auch eine Bestätigung über eine Parteimitgliedschaft vorgelegt, die ein Datum aufweise, als BF1 und BF2 bereits in Österreich aufhältig waren. Die belangte Behörde bezweifle massiv, dass es sich bei den beiden vorgelegten Dokumenten und authentische Schreiben über die Mitgliedschaft handle (Gefälligkeitsdokumente). Es sei auch nicht glaubhaft und realitätsnah, dass BF1 und BF2 Dokumente und Schriftstücke hätten vorlegen können, die wichtigsten Beweismittel – die angebliche Mitgliedschaft bei der Partei der islamischen Wiedergeburt – sollen jedoch durch Feuer selbst vernichtet worden sein.Die belangte Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass Anträge für Reisepässe gestellt worden seien, Reisepässe seien auch ausgestellt worden und hätten BF1 bis BF4 das Heimatland legal in Richtung römisch 40 verlassen. BF1 und BF2 hätten auch eine Bestätigung über eine Parteimitgliedschaft vorgelegt, die ein Datum aufweise, als BF1 und BF2 bereits in Österreich aufhältig waren. Die belangte Behörde bezweifle massiv, dass es sich bei den beiden vorgelegten Dokumenten und authentische Schreiben über die Mitgliedschaft handle (Gefälligkeitsdokumente). Es sei auch nicht glaubhaft und realitätsnah, dass BF1 und BF2 Dokumente und Schriftstücke hätten vorlegen können, die wichtigsten Beweismittel – die angebliche Mitgliedschaft bei der Partei der islamischen Wiedergeburt – sollen jedoch durch Feuer selbst vernichtet worden sein. Darüber hinaus verwies die belangte Behörde darauf, dass der Aufenthalt des BF1 in der russischen Föderation unterschiedlich geschildert worden sei, laut BF2 soll BF1 in einer Vorstadt von XXXX gelebt haben, wohingegen BF1 einen Aufenthalt in Westsibirien geschildert habe. BF2 und die Kinder hätten nach eigenen Angaben auch niemals eine Verfolgung erlitten. Die Aussage von BF1, sich aktiv für die genannte Partei eingesetzt zu haben, stünde nach Ermessen der erkennenden Behörde im eklatanten und diametralen Widerspruch zur Faktizität, dass er sich eineinhalb Jahre vor der Verhaftung gar nicht im Heimatland Tadschikistan aufgehalten habe und somit auch keinerlei Aktivitäten für die Partei ausgeübt haben könne.Darüber hinaus verwies die belangte Behörde darauf, dass der Aufenthalt des BF1 in der russischen Föderation unterschiedlich geschildert worden sei, laut BF2 soll BF1 in einer Vorstadt von römisch 40 gelebt haben, wohingegen BF1 einen Aufenthalt in Westsibirien geschildert habe. BF2 und die Kinder hätten nach eigenen Angaben auch niemals eine Verfolgung erlitten. Die Aussage von BF1, sich aktiv für die genannte Partei eingesetzt zu haben, stünde nach Ermessen der erkennenden Behörde im eklatanten und diametralen Widerspruch zur Faktizität, dass er sich eineinhalb Jahre vor der Verhaftung gar nicht im Heimatland Tadschikistan aufgehalten habe und somit auch keinerlei Aktivitäten für die Partei ausgeübt haben könne. I.
- Gegen obgenannte Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde vor allem auf die Situation von Mitgliedern der Partei der islamischen Wiedergeburt verwiesen. Die BF verweisen darüber hinaus auf den Wahrheitsgehalt der vorgelegten Bestätigungen der Parteimitgliedschaft, BF2 sei zudem wegen ihrer Parteimitgliedschaft sogar entlassen worden. römisch eins.
- Gegen obgenannte Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, dabei wurde vor allem auf die Situation von Mitgliedern der Partei der islamischen Wiedergeburt verwiesen. Die BF verweisen darüber hinaus auf den Wahrheitsgehalt der vorgelegten Bestätigungen der Parteimitgliedschaft, BF2 sei zudem wegen ihrer Parteimitgliedschaft sogar entlassen worden. I.
- Am 24.11.2020 führte das erkennende Gericht eine Beschwerdeverhandlung mit den Beschwerdeführern durch, wobei insbesonders die Ereignisse vor der Ausreise, aber auch die behauptete exilpolitische Tätigkeit von BF1 erörtert wurde. Jene Person, welche im Namen der Partei der islamischen Wiedergeburt für BF1 und BF2 Bestätigungen ausgestellt hat, wurde darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen.römisch eins.
- Am 24.11.2020 führte das erkennende Gericht eine Beschwerdeverhandlung mit den Beschwerdeführern durch, wobei insbesonders die Ereignisse vor der Ausreise, aber auch die behauptete exilpolitische Tätigkeit von BF1 erörtert wurde. Jene Person, welche im Namen der Partei der islamischen Wiedergeburt für BF1 und BF2 Bestätigungen ausgestellt hat, wurde darüber hinaus im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zeugenschaftlich einvernommen.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: • Einsicht in die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten der Beschwerdeführer des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der Beschwerdeführer (Tadschikistan) (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 17.03.2020) • Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie des erwähnten Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 24.11.2020
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt
- erwähnten Beweismittel. 3.
- Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Tadschikistan. Festgestellt wird, dass der BF1 wegen einer auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgungshandlung, nämlich der drohenden Inhaftierung wegen seiner politischen Gesinnung, aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Heimatsstaates zu bedienen. 3.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellung zur Lage im Herkunftsstaat des BF, der Republik Tadschikistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.03.2020): Politische Lage Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018). Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vergleiche AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vergleiche FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.). Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vergleiche AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vergleiche ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vergleiche TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a). Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vergleiche Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vergleiche Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d). Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vergleiche A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vergleiche A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020). Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vergleiche AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vergleiche OSCE 2.2020). 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- Sicherheitslage- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- Sicherheitslage Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vergleiche Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019). Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019). Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vergleiche Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vergleiche NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vergleiche TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vergleiche RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019). Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vergleiche RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vergleiche Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vergleiche RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020). Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vergleiche RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020). Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vergleiche AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vergleiche JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vergleiche Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vergleiche BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vergleiche Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vergleiche A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019). Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020). Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020).Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vergleiche AKI 24.2.2020). Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24-Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020). Quellen: - 24.kg (10.1.2020): Another incident occurs on Kyrgyz-Tajik border, injured reported, https://24.kg/english/140056_Another_incident_occurs_on_Kyrgyz-Tajik_border_injured_reported/, Zugriff 11.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (10.1.2020): Охотникам в ГБАО раздали оружие для отстрела волков, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20200110/ohotnikam-v-gbao-razdali-oruzhie-dlya-otstrela-volkov, Zugriff 19.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (14.6.2019): IS terror group claims that it was behind deadly prison riot in Vahdat, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/incidents/20190614/is-terror-group-claims-that-it-was-behind-deadly-prison-riot-in-vahdat, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (15.3.2019): Tajik-Kyrgyz negotiations held in Vorukh after deadly border clashes, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/incidents/20190315/tajik-kyrgyz-negotiations-held-in-vorukh-after-deadly-border-clashes, Zugriff 11.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (26.11.2019): Представитель ГКНБ: В нападении на погранпост «Ишкобод» участвовали 11 женщин и 13 детей, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191126/predstavitel-gknb-v-napadenii-na-pogranpost-ishkobod-uchastvovali-11-zhentshin-i-13-detei, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (5.3.2020): США договорились с талибами: Что это даст Таджикистану?, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/politics/20200305/ssha-dogovorilis-s-talibami-chto-eto-dast-tadzhikistanu, Zugriff 5.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (7.11.2019a): Ветеран госбезопасности Таджикистана: версия о нападении ИГИЛ на таджикскую погранзаставу маловероятна, https://asiaplustj.info/ru/news/opinion/20191107/veteran-gosbezopasnosti-tadzhikistana-versiya-o-napadenii-igil-na-tadzhikskuyu-pogranzastavu-maloveroyatna, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (7.11.2019b): Убийцы в домашних тапочках. Или что не так с нападением на таджикскую погранзаставу, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191107/ubiitsi-v-domashnih-tapochkah-ili-chto-ne-tak-s-napadeniem-na-tadzhikskuyu-pogranzastavu, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (9.11.2019): МВД: большинство напавших на пограничную заставу были гражданами Таджикистана, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191108/mvd-bolshinstvo-napavshih-na-pogranichnuyu-zastavu-bili-grazhdanami-tadzhikistana, Zugriff 12.2.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.11.2019a): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756#content_0, Zugriff 18.2.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - Akhbor.com (6.11.2019): НЕКОТОРЫЕ ПОДРОБНОСТИ КРОВАВОЙ АТАКИ НА ПОГРАНЗАСТАВУ В ТАДЖИКИСТАНЕ (3 ФОТО), https://akhbor-rus.com/-p3110-122.htm, Zugriff 12.2.2020 - AKIpress News Agency (24.2.2020): Kyrgyzstan, Tajikistan reportedly agreed on 23 hectares of land exchange, https://akipress.com/news:635717:Kyrgyzstan,_Tajikistan_reportedly_agreed_on_23_hectares_of_land_exchange/, Zugriff 4.3.2020 - AKIpress News Agency (7.2.2020): Kyrgyzstan, Tajikistan discuss border delimitation and demarcation in Isfara, https://akipress.com/news:634433:Kyrgyzstan,_Tajikistan_discuss_border_delimitation_and_demarcation_in_Isfara/, Zugriff 11.2.2020 - AT - The Asia Times (1.8.2018): Спецслужбы Таджикистана ликвидировали террористов, убивших туристов в Таджикистане (ВИДЕО), https://asia-times.org/glavnaya/1420-specsluzhba-tadzhikistana-likvidiroval-terroristov-ubivshih-turistov-v-tadzhikistane-video.html, Zugriff 11.2.2020 - BBC News Russkaja Služba (20.5.2019): Боевики ИГ устроили бунт в колонии в Таджикистане, погибли 32 человека, https://www.bbc.com/russian/news-48332679, Zugriff 12.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (8.10.2019): Tadschikistan – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/, Zugriff 18.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - CABAR - Central Asian Bureau for Analytical Reporting (19.2.2020): How is Tajikistan entering 2020? 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- Rechtsschutz / Justizwesen- USDOS - United States Department of State (10.2019): Country Reports on Terrorism 2018, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2019/11/Country-Reports-on-Terrorism-2018-FINAL.pdf, S 182f, Zugriff 18.2.2020,
- Rechtsschutz / Justizwesen Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vgl. BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 11.3.2020).Obgleich das Gesetz eine unabhängige Gerichtsbarkeit vorsieht, übt die Exekutive Druck auf Staatsanwälte, Verteidiger und Richter aus. Korruption und Ineffizienz stellen erhebliche Probleme dar (USDOS 11.3.2020, vergleiche BS2018). Der Staatspräsident kontrolliert die Justiz durch sein verfassungsmäßiges Prärogativ und kann Richter und den Generalstaatsanwalt ernennen oder entlassen. Die Gerichte werden zudem durch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft beeinflusst. Die Staatsanwaltschaft rangiert über den Gerichten, was den Einfluss und die politische Macht betrifft. In politisch heiklen Fällen urteilen die Richter gemäß den Anweisungen mächtiger Offizieller aus der Präsidialverwaltung oder dem Sicherheitsdienst (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019). Niedrige Gehälter für Richter und Staatsanwälte führen dazu, dass Bestechung weit verbreitet ist (USDOS 11.3.2020). Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020).Für Angeklagte gilt in der Praxis nicht die Unschuldsvermutung, denn die Gerichte befinden fast alle Angeklagten für schuldig (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Allgemeinen erlauben die Gerichte den Angeklagten zeitgerecht einen Anwalt zu konsultieren, doch wird ihnen das Recht auf einen Verteidiger während der Untersuchungshaft bzw. der Zeit der Ermittlungen oft vorenthalten, insbesondere in politisch heiklen Fällen. Angeklagte und Nichtregierungsorganisationen beklagen, dass die Regierung manchmal einen Pflichtverteidiger ernennt, um zu verhindern, dass der Angeklagte einen Rechtsbeistand nach eigener Wahl bekommt. Angeklagte und Verteidiger haben das Recht, alle behördlichen Beweismittel einzusehen und die Zeugen damit zu konfrontieren bzw. diese zu befragen. Die Gerichte verleihen jedoch den Aussagen der Staatsanwaltschaft weit mehr Bedeutung als jenen der Verteidigung (USDOS 11.3.2020). Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019).Obschon alle Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz die Möglichkeit von Geheimprozessen vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Vertretern der Zivilgesellschaft wird der Zugang zu Gerichtsprozessen gegen hochrangige Persönlichkeiten verwehrt, weil diese Prozesse durch die Regierung als geheim eingestuft werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Eine förmliche Verweigerung des Rechtsschutzes ist nicht bekannt. In politisch heiklen Fällen ist effektiver Rechtsschutz nicht gegeben, da in diesen Fällen die verteidigenden Rechtsanwälte Gefahr laufen, unter Vorwänden selbst der Strafverfolgung unterzogen zu werden (AA 26.7.2019). Aufgrund von Änderungen im Gesetz für Rechtsanwälte mussten alle Anwälte bis Juni 2016 eine Prüfung ablegen, um ihre Lizenz zu erneuern. In Folge sank die Zahl der Strafverteidiger im Land deutlich (USDOS 11.3.2020). Einflussreichen Personen ist es möglich, das Einleiten von Ermittlungen und die Verurteilung gegen ihnen missliebige Personen, z. B. wirtschaftliche Konkurrenten, orchestrieren zu lassen; die Zahl der unschuldig Verurteilten dürfte hoch sein (AA 26.7.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.
- Sicherheitsbehörden- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- Sicherheitsbehörden Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019).Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 11.3.2020). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020c): Как должен себя вести таджикский милиционер? Отвечают душанбинцы, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vesti-tadzhikskii-militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 4.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.
- Folter und unmenschliche Behandlung- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt 3]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019).Die Verfassung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Folter kann nach einer Änderung des Strafgesetzbuches im Jahr 2012, als Folter in Übereinkunft mit dem internationalen Recht definiert wurde, mit zehn bis 15 Jahren Haft statt zuvor einer Geldstrafe geahndet werden (EU-EEAS 15.11.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020; IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Dennoch gibt es Fälle von Gewalt, Folter und anderen Zwängen, um bei Verhören Geständnisse zu erpressen (USDOS 11.3.2020; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Menschenunwürdige Behandlung kommt vor allem während der Untersuchungshaft vor, aber auch in den Streitkräften [siehe dazu Abschnitt 3]. Sie reicht von grober Behandlung bis zu Misshandlung mit Todesfolge (AA 26.7.2019). Mitglieder der NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan registrierten im Jahr 2017 66, im Jahr 2018 44 und im ersten Quartal 2019 elf neue Fälle von mutmaßlicher Folter, von der auch Frauen und Kinder betroffen waren. Angst vor Repressalien, fehlendem Zugang zu NGOs und mangelndes Vertrauen in das Strafrechtssystem hindern viele Opfer oder ihre Angehörigen daran, Beschwerden einzureichen (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).Viele Täter von Folter und anderen Formen der Misshandlung erhalten Amnestien (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vergleiche AA 26.7.2019). Das Gesetz ermöglicht es, dass Folter- und Misshandlungstäter, die für Verbrechen mit geringer oder mittlerer Schwere verurteilt wurden, nach Versöhnung, Ablauf einer Verjährungsfrist oder tätiger Reue von der strafrechtlichen Verantwortung ausgenommen werden können (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Die Regierung möchte Folter bekämpfen (AA 26.7.2019). Am 19.4.2019 wurde das Programm zur Justizreform (2019-2021) verabschiedet, welches eine Stärkung der Grund- und Menschenrechte von Inhaftierten vorsieht (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Tadschikistan hat die Konvention gegen Folter und andere inhumane oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen der Vereinten Nationen (UNTC 18.2.2020a), aber keine dazugehörigen Zusatzprotokolle unterzeichnet. (UNTC 18.2.2020b,c). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - EU-EEAS - Europäische Union - Europäischer Auswärtiger Dienst (15.11.2019): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue, https://eeas.europa.eu/delegations/india/70505/eu-tajikistan-human-rights-dialogue_en, Zugriff 5.3.2020 - IPHR/CATITJ/HFHR - International Partnership for Human Rights / NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan / Helsinki Foundation for Human Rights (7.2019): Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, https://www.iphronline.org/wp-content/uploads/2019/06/Tajikistan-torture-submission-1.pdf, Zugriff 13.2.2020 - UNTC - United Nations Treaty Collection (18.2.2020a): 9. Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment - New York, 10 December 1984 – Status as at: 18-02-2020 05:01:13 EDT,https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=IV-9&chapter=4&clang=_en, Zugriff 18.2.2020 - UNTC - United Nations Treaty Collection (18.2.2020b): 9. a Amendments to articles 17
(7)and 18
(5)of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment - New York, 8 September 1992 – Status as at: 18-02-2020 05:01:13 EDT, https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=IV-9-a&chapter=4&clang=_en, Zugriff 18.2.2020 - UNTC - United Nations Treaty Collection (18.2.2020c):
- b Optional Protocol to the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment - New York, 18 December 2002 – Status as at: 18-02-2020 05:01:13 EDT,https://treaties.un.org/Pages/ViewDetails.aspx?src=IND&mtdsg_no=IV-9&chapter=4&clang=_en, Zugriff 18.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.
- Korruption- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- Korruption Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019), Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 4.2.2019). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 153 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020).Auf allen Regierungsebenen sind Korruption und Nepotismus weit verbreitet (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019), Korruption ist Teil des Alltagslebens und Gesetze, die Korruption verhindern sollen, werden regelmäßig ignoriert (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Patronagenetzwerke und regionale Zugehörigkeiten stehen im Mittelpunkt des politischen Lebens (FH 4.2.2019). Transparency International listet Tadschikistan im Corruption Perceptions Index 2019 auf Platz 153 von 180 untersuchten Ländern (TI 23.1.2020). Das Gesetz sieht Sanktionen nach dem Strafrecht für korrupte Beamte vor, doch setzt die Regierung dieses Gesetz nicht effektiv um. Beamte sind häufig straflos in korrupte Praktiken verwickelt. Korruption ist insbesondere im Bildungsbereich und bei der Polizei verbreitet (USDOS 11.3.2020). Große Unregelmäßigkeiten werden auch bei der Nationalbank und dem größten Industrieunternehmen des Landes, der staatlichen tadschikischen Aluminiumgesellschaft (TALCO), gemeldet (FH 4.2.2019). Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018, GIZ 12.2019d). Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber mangelnde Transparenz und Verantwortlichkeit unter der politischen und wirtschaftlichen Machtelite haben im Lauf der Jahre sehr stark zugenommen (GIZ 12.2019d).Das Innenministerium, die Antikorruptionsbehörde und die Generalstaatsanwaltschaft sind für die Untersuchung, Verhaftung und Verfolgung mutmaßlich korrupter Beamter zuständig (USDOS 11.3.2020). Die Regierung hat das Problem der Korruption erkannt und einige Schritte zu ihrer Bekämpfung unternommen (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018, GIZ 12.2019d). Valide Hinweise auf eine grundlegende Veränderung der Situation liegen aber nicht vor. Zwar sind angemahnte Veränderungen an der Gesetzeslage vorgenommen worden, aber mangelnde Transparenz und Verantwortlichkeit unter der politischen und wirtschaftlichen Machtelite haben im Lauf der Jahre sehr stark zugenommen (GIZ 12.2019d). Zwar werden Beamte der unteren Ebenen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht gestellt (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018, GIZ 12.2019d). Hochrangige Amtsinhaber werden jedoch kaum je bestraft. Diese üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer. Wirtschaftliche Aktivität hochrangiger Beamter oder Politiker wird in der Regel toleriert, solange sie nicht aus anderen Gründen in Ungnade fallen (BS 2018).Zwar werden Beamte der unteren Ebenen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern vor Gericht gestellt (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018, GIZ 12.2019d). Hochrangige Amtsinhaber werden jedoch kaum je bestraft. Diese üben oft auch eine Rolle in der Wirtschaft aus oder verfügen über umfassende Besitztümer. Wirtschaftliche Aktivität hochrangiger Beamter oder Politiker wird in der Regel toleriert, solange sie nicht aus anderen Gründen in Ungnade fallen (BS 2018). Quellen: - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019d): LIPortal – Das Länder-Informationsportal Tadschikistan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.2.2020 - TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- NGOs und Menschenrechtsaktivisten Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, kennen ihre Grenzen sehr genau und haben in den letzten Jahren ihr Verhalten darauf eingestellt („Schere im Kopf“) (AA 26.7.2019; vg. FH 4.2.2019, USDOS 11.3.2020). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, USDOS 11.3.2020).Menschenrechtsorganisationen können sich in Tadschikistan betätigen; ihr Spielraum ist in den letzten Jahren allerdings deutlich kleiner geworden (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). NGOs, die finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten, müssen dies anzeigen; die zwischenzeitlich erklärte Absicht, dass sich solche NGOs als „ausländische Agenten“ registrieren lassen müssen, wurde jedoch bisher nicht umgesetzt. NGOs, insbesondere solche, die sich auf dem Gebiet der Menschenrechte betätigen, kennen ihre Grenzen sehr genau und haben in den letzten Jahren ihr Verhalten darauf eingestellt („Schere im Kopf“) (AA 26.7.2019; vg. FH 4.2.2019, USDOS 11.3.2020). Mittel zur Kontrolle sind häufige Überprüfungen durch staatliche Institutionen wie die Steuerbehörde, Brandschutzbehörde, etc., aber auch Besuche oder Anrufe von Angehörigen der Sicherheitsorgane bzw. Einbestellungen durch diese (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022762.html, Zugriff 12.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.
- Wehrdienst und Rekrutierungen- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- Wehrdienst und Rekrutierungen Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vgl. CIA 7.2.2020). Ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Wehrdienstes von zwei Jahren auf 18 Monate – für Hochschulabsolventen auf ein Jahr – wurde der Regierung im Februar 2020 zur Begutachtung vorgelegt (Sputnik 8.2.2020; vgl. RFE/RL 7.2.2020, AKI 7.2.2020).Männer müssen im Alter von 18-27 Jahren den Wehrdienst ableisten (RFE/RL 7.2.2020; vergleiche CIA 7.2.2020). Ein Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Wehrdienstes von zwei Jahren auf 18 Monate – für Hochschulabsolventen auf ein Jahr – wurde der Regierung im Februar 2020 zur Begutachtung vorgelegt (Sputnik 8.2.2020; vergleiche RFE/RL 7.2.2020, AKI 7.2.2020). Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei Nicht-Erfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden (AA 26.7.2019; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Es gibt Berichte, dass Militärkommissare nach Vorwürfen der Gewaltanwendung bei Rekrutierungskampagnen (sog. „Oblava“) suspendiert wurden (USDOS 11.3.2020; vgl. Sputnik 8.2.2020). Die geplante Verkürzung des Wehrdienstes soll die Freiwilligenmeldungen zum Militärdienst erhöhen und die Notwendigkeit der Rekrutierungskampagnen reduzieren (Sputnik 8.2.2020; vgl. RFE/RL 7.2.2020)Da sich wegen der schlechten Bedingungen beim Militärdienst viele junge Männer der Wehrpflicht zu entziehen versuchen, gibt es im Frühjahr und Herbst jeden Jahres Kampagnen. Bei Nicht-Erfüllung der regionalen Quoten können junge Männer unter Beteiligung des Militärs von der Straße weg zwangsrekrutiert werden (AA 26.7.2019; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Es gibt Berichte, dass Militärkommissare nach Vorwürfen der Gewaltanwendung bei Rekrutierungskampagnen (sog. „Oblava“) suspendiert wurden (USDOS 11.3.2020; vergleiche Sputnik 8.2.2020). Die geplante Verkürzung des Wehrdienstes soll die Freiwilligenmeldungen zum Militärdienst erhöhen und die Notwendigkeit der Rekrutierungskampagnen reduzieren (Sputnik 8.2.2020; vergleiche RFE/RL 7.2.2020) Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 26.7.2019; vgl. RFE/RL 7.2.2020). Ein Gesetzentwurf, der u. a. die Verweigerung des Wehrdienstes aus Glaubens- und Gewissensgründen und die Ableistung eines alternativen Dienstes vorsieht, wurde bislang noch nicht verabschiedet (AA 26.7.2019; vgl. IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, Connection 14.1.2020, Sputnik 8.2.2020). Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet, die Kosten liegen bei ca. 800 US-Dollar (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 8.2.2020). Es gibt Bestrebungen seitens des Militärs, die Möglichkeit des Freikaufens zu legalisieren (Sputnik 8.2.2020).Einzige Söhne, Familienväter mit mindestens zwei Kindern und Studenten sind vom Wehrdienst freigestellt (AA 26.7.2019; vergleiche RFE/RL 7.2.2020). Ein Gesetzentwurf, der u. a. die Verweigerung des Wehrdienstes aus Glaubens- und Gewissensgründen und die Ableistung eines alternativen Dienstes vorsieht, wurde bislang noch nicht verabschiedet (AA 26.7.2019; vergleiche IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019, Connection 14.1.2020, Sputnik 8.2.2020). Viele junge Männer entziehen sich dem Wehrdienst auch durch Arbeitsmigration nach Russland. Manche von ihnen werden aber unter Druck gesetzt, auch über ihre Familien, zurückzukehren und den Dienst doch noch abzuleisten. Freikauf vom Wehrdienst durch Bestechung ist weit verbreitet, die Kosten liegen bei ca. 800 US-Dollar (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 8.2.2020). Es gibt Bestrebungen seitens des Militärs, die Möglichkeit des Freikaufens zu legalisieren (Sputnik 8.2.2020). Sanktionen für Wehrdienstverweigerung sind Geld- bzw. Haftstrafen. Fahnenflucht wird mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren bestraft (AA 26.7.2019). Es gibt Berichte, laut denen Wehrdienstverweigerer zu Haftstrafen verurteilt wurden (Connection 14.1.2020, ACCORD 13.1.2015). Ab 2012 gab es Verbesserungen beim Schutz der Rechte von Soldaten. Die Ombudsperson und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen präventive Besuche bei Militäreinheiten durch. Die Ombudsperson, das Verteidigungsministerium, die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen auch Veranstaltungen für Offiziere zum Thema Prävention von Misshandlungen in der Armee durch. Mehr als 500 Offiziere nahmen bisher an den Treffen teil (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Trotz dieser positiven Schritte sind Misshandlungen und Schikanen in der Armee nach wie vor an der Tagesordnung (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vgl. Sputnik 8.2.2020). In den Jahren 2014 bis 2018 dokumentierten NGOs 36 Fälle von Folter und Misshandlung in der Armee gegen 62 Personen, darunter in 19 Fällen mit Todesfolge und in zwei Fällen mit darauffolgendem Suizid (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019).Ab 2012 gab es Verbesserungen beim Schutz der Rechte von Soldaten. Die Ombudsperson und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen präventive Besuche bei Militäreinheiten durch. Die Ombudsperson, das Verteidigungsministerium, die Hauptmilitärstaatsanwaltschaft und das NGO-Büro für Bürgerliche Freiheiten führen auch Veranstaltungen für Offiziere zum Thema Prävention von Misshandlungen in der Armee durch. Mehr als 500 Offiziere nahmen bisher an den Treffen teil (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Trotz dieser positiven Schritte sind Misshandlungen und Schikanen in der Armee nach wie vor an der Tagesordnung (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019; vergleiche Sputnik 8.2.2020). In den Jahren 2014 bis 2018 dokumentierten NGOs 36 Fälle von Folter und Misshandlung in der Armee gegen 62 Personen, darunter in 19 Fällen mit Todesfolge und in zwei Fällen mit darauffolgendem Suizid (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Die Militärstaatsanwaltschaft untersucht Vorwürfe von Misshandlung und leitet ein Strafverfahren gemäß Artikel 373 und 391 des Strafgesetzbuches ein. Fälle mit schwerwiegenden Folgen werden in der Regel umgehend untersucht. Fälle ohne schwerwiegende Folgen bleiben jedoch meist straflos. Dies ist auf den Mangel an wirksamen Beschwerdemechanismen und der Kultur im Militär zurückzuführen. Diejenigen, die Hilfe suchen, sind dem Risiko weiterer Beleidigungen und anderer Repressalien ausgesetzt (IPHR/CATITJ/HFHR 7.2019). Durch die geplante Verkürzung des Militärdienstes soll die Praxis der „Dedowschtschina“ [Anm.: vom russischen Wort für Großvater - Schikanierung der neuen Rekruten durch dienstältere Kameraden] unterbunden werden, da sich bei häufigerer Verjüngung der Truppe die Gruppe der „Großväter“ nicht herausbilden könne (Sputnik 8.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (13.1.2015): Anfragebeantwortung zu Tadschikistan: Wehrdienst, Zwangsrekrutierung (Möglichkeiten, sich dagegen zur Wehr zu setzen), Desertion [a-8962], http://www.ecoi.net/local_link/294227/429125_de.html, Zugriff 14.2.2020 - AKIpress News Agency (7.2.2020): Tajikistan mulls cut of military service to 1.5 years, https://akipress.com/news:634527:Tajikistan_mulls_cut_of_military_service_to_1_5_years/, Zugriff 17.2.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2020): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 14.2.2020 - Connection e.V. - Internationale Arbeit für Kriegsdienstverweigerer und Deserteure (14.1.2020): Tadschikistan: Ist Kriegsdienstverweigerung “ein schweres Verbrechen”?, https://de.connection-ev.org/article:tadschikistan-ist-kriegsdienstverweigerung-ein-schweres-verbrechen, Zugriff 14.2.2020 - IPHR/CATITJ/HFHR - International Partnership for Human Rights / NGO Coalition against Torture and Impunity in Tajikistan / Helsinki Foundation for Human Rights (7.2019): Joint NGO submission to the United Nations Human Rights Committee ahead of the consideration of Tajikistan’s Third Periodic Report at the 126th session in July 2019, https://www.iphronline.org/wp-content/uploads/2019/06/Tajikistan-torture-submission-1.pdf, Zugriff 13.2.2020 - RFE/RL - Radio Free Europe / Radio Liberty (7.2.2020): Tajikistan Plans To Cut Military Service Term By Six Months, https://www.rferl.org/a/tajikistan-cut-military-service-six-months/30422877.html, Zugriff 17.2.2020 - Sputnik News Tajikistan (8.2.2020): "Деды" уйдут с годами: зачем Таджикистан сокращает срок службы в армии, https://tj.sputniknews.ru/analytics/20200208/1030680745/prizyv-voennaya-sluzhba-armiya-tajikistan.html, Zugriff 14.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.
- Allgemeine Menschenrechtslage- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- Allgemeine Menschenrechtslage Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vgl. A+ 5.3.2020).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vergleiche A+ 5.3.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019).Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019). Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen erklärte im Zuge der Überprüfung der Menschen- und Bürgerrechte in Tadschikistan im Juli 2019, dass kleine Fortschritte erzielt wurden, jedoch noch weitere Verbesserungen nötig seien. Das Komitee betont den Unterschied zwischen den rechtlichen Grundlagen und deren praktischer Umsetzung (UNHROHC 3.7.2019). Die Unterschiede zum vorangegangenen Bericht von 2013 sind minimal und Empfehlungen daraus wurden nicht umgesetzt (Diplomat 25.7.2019). Das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bemüht sich kaum, auf Beschwerden der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro des Ombudsmanns trifft sich mit NGOs, um spezifische Menschenrechtsfälle und allgemeine Menschenrechtsprobleme im Land zu erörtern, aber es kam zu keinen Maßnahmen der Regierung. Das Büro der Regierung für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersucht und beantwortet weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch Personalmangel und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungsinstitutionen behinderten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2020 wurde bekannt, dass mit dem Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes begonnen werden soll. An der Ausarbeitung soll auch das Büro des Ombudsmanns beteiligt sein und die Öffentlichkeit soll durch Diskussionen einbezogen werden (A+ 17.2.2020). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (17.2.2020): Tajik authorities start to draft law on protection against discrimination, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/power/20200217/tajik-authorities-start-to-draft-law-on-protection-against-discrimination, Zugriff 25.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (5.3.2020): Freedom House ranks Tajikistan among ‘Not Free’ countries, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/society/20200305/freedom-house-ranks-tajikistan-among-not-free-countries, Zugriff 10.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Tajikistan 2017/2018, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 13.2.2020- AI - Amnesty International (22.2.2018): Tajikistan 2017 aus 2018,, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 13.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - Diplomat, the (25.7.2019): Tajikistan Under Review: A Familiar Litany of Human Rights Concerns, https://thediplomat.com/2019/07/tajikistan-under-review-a-familiar-litany-of-human-rights-concerns/, Zugriff 14.2.2019 - EU-EEAS - Europäische Union - Europäischer Auswärtiger Dienst (15.11.2019): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue, https://eeas.europa.eu/delegations/india/70505/eu-tajikistan-human-rights-dialogue_en, Zugriff 5.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 - Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2020, Zugriff 10.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2020 - Countries and Territories, https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores?sort=asc&order=Total%20Score%20and%20Status, Zugriff 10.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022762.html, Zugriff 12.2.2020 - UNHROHC - United Nations Human Rights - Office of the High Commissioner (3.7.2019): Human Rights Committee reviews the situation of Civil and Political Rights in Tajikistan, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24791&LangID=E, Zugriff 14.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.
- Meinungs- und Pressefreiheit- USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020,
- Meinungs- und Pressefreiheit Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 11.3.2020, vgl. FH 4.4.2019, AA 26.7.2019). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 11.3.2020).Die Meinungs- und Pressefreiheit ist in der Verfassung festgelegt, wird jedoch in der Praxis durch die Regierung eingeschränkt (USDOS 11.3.2020, vergleiche FH 4.4.2019, AA 26.7.2019). Die Redefreiheit wird weiterhin durch Festnahmen, Verfolgung, schwere Strafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Gesetze und die erzwungene Schließung von Medienunternehmen eingeschränkt. Auf die Beleidigung des Präsidenten drohen bis zu fünf Jahre Haft (USDOS 11.3.2020). Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse (USDOS 11.3.2020). Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Unabhängige Medien sind erheblichem und wiederkehrendem Druck durch die Regierung ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, werden bestimmte Themen von den Behörden als tabu erachtet, darunter unter anderem Fragen zu finanziellen Unregelmäßigkeiten von dem Präsidenten nahestehenden Personen oder Inhalte bezüglich verbotener Parteien (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Die Regierung kontrolliert den Inhalt aller Fernseh- und Rundfunksender unabhängig von der Art ihrer Besitzverhältnisse (USDOS 11.3.2020). Der Zugang zu einem weiten Spektrum von Internetseiten und Social-Media-Plattformen wird von der Regierung regelmäßig blockiert (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020).