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{'item': 'W227 2239730-1'}

Obsah (9)§ 25§ 32§ 33§ 66§ 71§ 27§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW227 2239730-1 SpruchW227 2239730-1/2E, W227 2239730-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bund

§ 25Abs. 10 Schulunterrichtsgesetz (Sch

UG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, da er im Wintersemester des Schuljahres 2019/2020 im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im Sommersemester des Schuljahres 2019/2020 in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. 2. Am 17. November 2020 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 25, Absatz 10, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, da er im Wintersemester des Schuljahres 2019 aus 2020, im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im Sommersemester des Schuljahres 2019 aus 2020, in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Als „Hinweis“ wurde auf der Entscheidung festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Ende des Schuljahres 2019/2020 infolge Überschreitens der

§ 32Sch

UG zulässigen Höchstdauer

§ 33Abs. 3 lit d. Sch

UG aufgehört habe, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein.Als „Hinweis“ wurde auf der Entscheidung festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Ende des Schuljahres 2019 aus 2020, infolge Überschreitens der

Paragraph 32, SchUG zulässigen Höchstdauer

Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, SchUG aufgehört habe, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein.

  1. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch. Begründend führte er aus, dass die durch die Coronakrise bedingten erschwerten Umstände seine „Leistungskurve absinken“ hätten lassen und ein „Bildungsabbruch so kurz vor der Matura einen massiven Einbruch in der Bildungs- und Lebenslaufbahn“ bedeute.
  2. In Folge holte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein pädagogisches Fachgutachten ein. Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass er die negativen Beurteilungen „grundsätzlich nicht in Frage“ stelle. Es seien jedoch „definitiv Fehler in Hinblick auf die Prüfungstermine sowie die Bekanntgabe des Prüfungsstoffes geschehen“. Zudem wären die Semesterprüfungen erst aufgrund der „Bewertungen während des ersten Lockdowns“ erforderlich geworden. Er ersuche daher um Ablegung der Reife- und Diplomprüfung, dies allenfalls durch neuerlichen Besuch der
  3. Klasse.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch

§ 25Abs. 10 sowie § 71 Abs. 4 und 6 Sch

UG ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch

Paragraph 25, Absatz 10, sowie Paragraph 71, Absatz 4 und 6 SchUG ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Bekanntgabe des Prüfungsstoffes fehlerhaft gewesen sei, sei zu entgegnen, dass – § 23a Abs. 5 SchUG entsprechend – am Beiblatt zum Semesterzeugnis die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe angeführt worden seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Bekanntgabe des Prüfungsstoffes fehlerhaft gewesen sei, sei zu entgegnen, dass – Paragraph 23 a, Absatz 5, SchUG entsprechend – am Beiblatt zum Semesterzeugnis die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe angeführt worden seien. Die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ habe der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Aufgrund des schlüssigen pädagogischen Fachgutachtens, welches nicht nur allenfalls abgelegte Semesterprüfungen, sondern auch die Beurteilung des jeweiligen Semesters umfasse, bleibe es somit bei insgesamt vier negativen Semesterbeurteilungen. Der Beschwerdeführer sei somit

§ 25Abs. 10 Sch

UG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe berechtigt.Der Beschwerdeführer sei somit

Paragraph 25, Absatz 10, SchUG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe berechtigt. Zum Wunsch des Beschwerdeführers, die Schule weiterhin besuchen zu können, sei festzuhalten, dass die von ihm besuchte Schule

§ 66Abs. 1 Schulorganisationsgesetz (Sch

OG) fünf Schulstufen umfasse. Im Schuljahr 2019/2020 habe der Beschwerdeführer die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen besucht. Da er diese nicht erfolgreich habe abschließen können und er im Falle des Weiterbesuches die

§ 32Sch

UG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreite, habe er nach § 33 Abs. 1 lit. d) SchUG aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein. Zum Wunsch des Beschwerdeführers, die Schule weiterhin besuchen zu können, sei festzuhalten, dass die von ihm besuchte Schule

Paragraph 66, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) fünf Schulstufen umfasse. Im Schuljahr 2019 aus 2020, habe der Beschwerdeführer die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen besucht. Da er diese nicht erfolgreich habe abschließen können und er im Falle des Weiterbesuches die

Paragraph 32, SchUG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreite, habe er nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d,) SchUG aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein.

  1. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus: In den von der Schule ausgestellten Dokumenten werde mehrfach erwähnt, dass er zum Wiederholen der vierten Schulstufe berechtigt sei. Des Weiteren gäbe es „sehr wohl erhebliche gesundheitliche und entwicklungsbedingte Gründe“, um ein drittes Jahr zu wiederholen. Er beantrage, die „Wiederaufnahme an die HBLVA in die diesjährige
  2. Klasse“.
  3. Am
  4. Februar 2021 legte der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen Der am XXXX geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2019/2020 im sechsten Schulbesuchsjahr die vierte Schulstufe der Höheren Lehranstalt für Chemieingenieure, Ausbildungsschwerpunkt Biochemie und Molekulare Biotechnologie, an der HBLVA für Chemische Industrie in XXXX.Der am römisch 40 geborene und damit eigenberechtigte Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2019 aus 2020, im sechsten Schulbesuchsjahr die vierte Schulstufe der Höheren Lehranstalt für Chemieingenieure, Ausbildungsschwerpunkt Biochemie und Molekulare Biotechnologie, an der HBLVA für Chemische Industrie in römisch 40 . Er wurde im Wintersemester des Schuljahres 2019/2020 im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im darauffolgenden Sommersemester in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt.Er wurde im Wintersemester des Schuljahres 2019 aus 2020, im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im darauffolgenden Sommersemester in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt.
  6. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig – die Ergebnisse des richtigen und schlüssigen (auf den Unterlagen der Schule basierenden) pädagogischen Fachgutachtens werden auch vom Beschwerdeführer geteilt.
  7. Rechtliche Beurteilung 3.
  8. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

§ 25Abs. 1 Sch

UG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1.

Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.

§ 25Abs. 2 Sch

UG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber

  1. a)der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
  2. b)der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
  3. c)die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.

§ 25Abs. 10 erster und zweiter Satz Sch

UG gelten die vorstehenden Abs. 1 bis 7 nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der

  1. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der
  2. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 lit. c die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der
  3. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz SchUG gelten die vorstehenden Absatz eins bis 7 nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der

  1. Schulstufe. Diese Schüler sind ab der
  2. Schulstufe dann zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn die Semesterzeugnisse über das Winter- und das Sommersemester der betreffenden Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt höchstens zwei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ aufweisen. Bei insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen kann die Klassenkonferenz unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 2, Litera c, die Berechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe erteilen. Ein Aufsteigen mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ ist ab der
  3. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen höchstens einmal zulässig. Entscheidungen der Klassenkonferenz über die Erteilung der Berechtigung zum Aufsteigen sind den Erziehungsberechtigten unter ausdrücklichem Hinweis auf die einmalige Möglichkeit des Aufsteigens mit insgesamt drei Nichtbeurteilungen oder Beurteilungen mit „Nicht genügend“ nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 71Abs. 2 lit. c Sch

UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.

§ 66Abs. 1 Sch

OG schließen die berufsbildenden höheren Schulen an die

  1. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (
  2. bis
  3. Schulstufe).

Paragraph 66, Absatz eins, SchOG schließen die berufsbildenden höheren Schulen an die

  1. Schulstufe an und umfassen fünf Schulstufen (
  2. bis
  3. Schulstufe).

§ 27Abs. 3 Sch

UG darf ein Schüler die betreffende Schulstufe nicht wiederholen, wenn er im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch

§ 33Abs.

2 lit. f zu beenden ist.

Paragraph 27, Absatz 3, SchUG darf ein Schüler die betreffende Schulstufe nicht wiederholen, wenn er im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch

Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, zu beenden ist.

§ 32Abs. 6 Sch

UG darf ein Schüler zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen höchsten um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

Paragraph 32, Absatz 6, SchUG darf ein Schüler zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen höchsten um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

§ 33Abs. 1 Sch

UG hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.

Paragraph 33, Absatz eins, SchUG hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 27,) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.

§ 33Abs. 2 lit. d Sch

UG hört ein Schüler schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die

§ 32

zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet.

Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, SchUG hört ein Schüler schon vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die

Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet. 3.1.

  1. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Vorab ist festzuhalten, dass – aufgrund des Widerspruchsverfahrens gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz vom
  2. November 2020 – Sache des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart berechtigt ist oder nicht. Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Wintersemester des Schuljahres 2019/2020 im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im darauffolgenden Sommersemester in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt.Wie oben festgestellt, wurde der Beschwerdeführer im Wintersemester des Schuljahres 2019 aus 2020, im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im darauffolgenden Sommersemester in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils zutreffend mit „Nicht genügend“ beurteilt. Damit weisen die Semesterzeugnisse des Beschwerdeführers über das Winter- und das Sommersemester der vierten Schulstufe in den Pflichtgegenständen insgesamt vier Beurteilungen mit „Nicht Genügend“ auf. Folglich ist er

§ 25Abs. 10 Sch

UG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt.Folglich ist er

Paragraph 25, Absatz 10, SchUG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt. Zum Begehren des Beschwerdeführers, an die HBLVA in die vierte Schulstufe wieder aufgenommen zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Im angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereits zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/2020 die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen (vgl. § 66 Abs. 1 SchOG) besucht hat. Im angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereits zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019 aus 2020, die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen vergleiche Paragraph 66, Absatz eins, SchOG) besucht hat. Da der Beschwerdeführer die vierte Schulstufe – wie oben ausgeführt – nicht erfolgreich abgeschlossen hat, würde er im Falle des Weiterbesuches einer berufsbildenden höheren Schule die

§ 32Abs. 6 Sch

UG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten, weil er für den Abschluss dann schon drei Schuljahre länger benötigen würde. Folglich hat er

§ 33Abs. 1 lit. d) Sch

UG ex lege aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein. Da der Beschwerdeführer die vierte Schulstufe – wie oben ausgeführt – nicht erfolgreich abgeschlossen hat, würde er im Falle des Weiterbesuches einer berufsbildenden höheren Schule die

Paragraph 32, Absatz 6, SchUG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten, weil er für den Abschluss dann schon drei Schuljahre länger benötigen würde. Folglich hat er

Paragraph 33, Absatz eins, Litera d,) SchUG ex lege aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2239730.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.