UG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, da er im Wintersemester des Schuljahres 2019/2020 im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im Sommersemester des Schuljahres 2019/2020 in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. 2. Am 17. November 2020 entschied die Klassenkonferenz, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz 10, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt sei, da er im Wintersemester des Schuljahres 2019 aus 2020, im Pflichtgegenstand „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“ und im Sommersemester des Schuljahres 2019 aus 2020, in den Pflichtgegenständen „Physikalische Chemie, Verfahrens-, Energie- und Umwelttechnik“, „Biochemie und Bioanalytik“ sowie „Angewandte Mikrobiologie und Gentechnik“ jeweils mit „Nicht genügend“ beurteilt wurde. Als „Hinweis“ wurde auf der Entscheidung festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Ende des Schuljahres 2019/2020 infolge Überschreitens der
UG zulässigen Höchstdauer
UG aufgehört habe, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein.Als „Hinweis“ wurde auf der Entscheidung festgehalten, dass der Beschwerdeführer mit Ende des Schuljahres 2019 aus 2020, infolge Überschreitens der
Paragraph 32, SchUG zulässigen Höchstdauer
Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, SchUG aufgehört habe, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein.
UG ab.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung den Widerspruch
Paragraph 25, Absatz 10, sowie Paragraph 71, Absatz 4 und 6 SchUG ab. Begründend führte er im Wesentlichen aus: Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Bekanntgabe des Prüfungsstoffes fehlerhaft gewesen sei, sei zu entgegnen, dass – § 23a Abs. 5 SchUG entsprechend – am Beiblatt zum Semesterzeugnis die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe angeführt worden seien. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Bekanntgabe des Prüfungsstoffes fehlerhaft gewesen sei, sei zu entgegnen, dass – Paragraph 23 a, Absatz 5, SchUG entsprechend – am Beiblatt zum Semesterzeugnis die Bildungs- und Lehraufgaben sowie die Lehrstoffe angeführt worden seien. Die Beurteilungen mit „Nicht genügend“ habe der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Aufgrund des schlüssigen pädagogischen Fachgutachtens, welches nicht nur allenfalls abgelegte Semesterprüfungen, sondern auch die Beurteilung des jeweiligen Semesters umfasse, bleibe es somit bei insgesamt vier negativen Semesterbeurteilungen. Der Beschwerdeführer sei somit
UG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe berechtigt.Der Beschwerdeführer sei somit
Paragraph 25, Absatz 10, SchUG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe berechtigt. Zum Wunsch des Beschwerdeführers, die Schule weiterhin besuchen zu können, sei festzuhalten, dass die von ihm besuchte Schule
OG) fünf Schulstufen umfasse. Im Schuljahr 2019/2020 habe der Beschwerdeführer die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen besucht. Da er diese nicht erfolgreich habe abschließen können und er im Falle des Weiterbesuches die
UG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreite, habe er nach § 33 Abs. 1 lit. d) SchUG aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein. Zum Wunsch des Beschwerdeführers, die Schule weiterhin besuchen zu können, sei festzuhalten, dass die von ihm besuchte Schule
Paragraph 66, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) fünf Schulstufen umfasse. Im Schuljahr 2019 aus 2020, habe der Beschwerdeführer die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen besucht. Da er diese nicht erfolgreich habe abschließen können und er im Falle des Weiterbesuches die
Paragraph 32, SchUG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreite, habe er nach Paragraph 33, Absatz eins, Litera d,) SchUG aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein.
UG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.3.1.1.
Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist eine Schulstufe erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit „Befriedigend“ beurteilt wurde.
UG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aberGemäß Paragraph 25, Absatz 2, SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
UG gelten die vorstehenden Abs. 1 bis 7 nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der
Paragraph 25, Absatz 10, erster und zweiter Satz SchUG gelten die vorstehenden Absatz eins bis 7 nicht für Schüler von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ab der
UG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
Paragraph 71, Absatz 2, Litera c, SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist, ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
OG schließen die berufsbildenden höheren Schulen an die
Paragraph 66, Absatz eins, SchOG schließen die berufsbildenden höheren Schulen an die
UG darf ein Schüler die betreffende Schulstufe nicht wiederholen, wenn er im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach § 32 zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch
2 lit. f zu beenden ist.
Paragraph 27, Absatz 3, SchUG darf ein Schüler die betreffende Schulstufe nicht wiederholen, wenn er im Falle der Wiederholung der Schulstufe die nach Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten würde oder wenn der Schulbesuch
Paragraph 33, Absatz 2, Litera f, zu beenden ist.
UG darf ein Schüler zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen höchsten um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
Paragraph 32, Absatz 6, SchUG darf ein Schüler zum Abschluss einer mittleren oder höheren Schule mit vier bis neun Schulstufen höchsten um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.
UG hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (§ 27) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.
Paragraph 33, Absatz eins, SchUG hört ein Schüler auf, Schüler einer Schule zu sein, wenn er die lehrplanmäßig letzte Schulstufe abgeschlossen hat. Wenn ein Schüler zur Wiederholung der lehrplanmäßig letzten Schulstufe berechtigt ist (Paragraph 27,) und von diesem Recht Gebrauch macht, bleibt er bis zum Abschluss der Wiederholung weiterhin Schüler.
UG hört ein Schüler schon vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die
zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet.
Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, SchUG hört ein Schüler schon vor dem im Absatz eins, genannten Zeitpunkt auf, Schüler einer Schule zu sein mit dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass ein Schüler im Falle des Weiterbesuches die
Paragraph 32, zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreitet. 3.1.
UG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt.Folglich ist er
Paragraph 25, Absatz 10, SchUG nicht zum Aufsteigen in die fünfte Schulstufe einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt. Zum Begehren des Beschwerdeführers, an die HBLVA in die vierte Schulstufe wieder aufgenommen zu werden, ist Folgendes festzuhalten: Im angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereits zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019/2020 die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen (vgl. § 66 Abs. 1 SchOG) besucht hat. Im angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bereits zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Schuljahr 2019 aus 2020, die Schule im sechsten Schulbesuchsjahr auf der vierten der insgesamt fünf Schulstufen vergleiche Paragraph 66, Absatz eins, SchOG) besucht hat. Da der Beschwerdeführer die vierte Schulstufe – wie oben ausgeführt – nicht erfolgreich abgeschlossen hat, würde er im Falle des Weiterbesuches einer berufsbildenden höheren Schule die
UG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten, weil er für den Abschluss dann schon drei Schuljahre länger benötigen würde. Folglich hat er
UG ex lege aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein. Da der Beschwerdeführer die vierte Schulstufe – wie oben ausgeführt – nicht erfolgreich abgeschlossen hat, würde er im Falle des Weiterbesuches einer berufsbildenden höheren Schule die
Paragraph 32, Absatz 6, SchUG zulässige Höchstdauer des Schulbesuches überschreiten, weil er für den Abschluss dann schon drei Schuljahre länger benötigen würde. Folglich hat er
Paragraph 33, Absatz eins, Litera d,) SchUG ex lege aufgehört, Schüler der von ihm besuchten Schule zu sein. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Eine mündliche Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.).Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], Paragraph 7, VwGVG, Anmerkung 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, m.w.N.). 3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.2.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.2.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht berechtigt ist, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes siehe etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W227.2239730.1.00
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