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{'item': 'W260 2203410-1'}

Obsah (15)§§ 7§ 4§ 5§ 12§ 16a§ 8§ 2§ 37§ 37a§ 30§ 25§ 28§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW260 2203410-1 SpruchW260 2203410-1/5E, W260 2203410-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§§ 7und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die fachkundige Laienrichterin Mag. Melanie STÜBLER und den fachkundigen Laienrichter Alexander WIRTH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 23.07.2018, GZ: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Notstandshilfe

Paragraphen 7 und 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. B) Die Revision ist zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer bezog – mit Unterbrechungen – seit 28.11.2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
  2. Am 20.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) ein und gab auf diesem seine Wohnadresse mit „ XXXX “ bekannt.
  3. Am 20.12.2016 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (in der Folge: AMS oder belangte Behörde) ein und gab auf diesem seine Wohnadresse mit „ römisch 40 “ bekannt.
  4. Am 20.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS durch einen Mitarbeiter des AMS auf seine fehlende Meldeadresse im ZMR hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab an, (von der XXXX weg-) übersiedelt zu sein und dem AMS per eAMS-Konto am Nachmittag seinen aktuellen Meldezettel zu übermitteln.
  5. Am 20.04.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS durch einen Mitarbeiter des AMS auf seine fehlende Meldeadresse im ZMR hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab an, (von der römisch 40 weg-) übersiedelt zu sein und dem AMS per eAMS-Konto am Nachmittag seinen aktuellen Meldezettel zu übermitteln.
  6. Am 24.04.2017, 04.05.2017 und 31.05.2017 wurde der Beschwerdeführer jeweils mittels Schreiben des AMS, gerichtet an das eAMS-Konto des Beschwerdeführers, darüber informiert, dass er bis dato keinen gültigen Meldezettel oder eine Postadresse bekannt gegeben habe und aufgefordert, eine Kopie seines aktuellen Meldezettels an das AMS zu übermitteln.
  7. Am 31.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS über sein eAMS-Konto ein Schreiben und gab darin seine Wohnadresse wie folgt bekannt: „ XXXX “.
  8. Am 31.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem AMS über sein eAMS-Konto ein Schreiben und gab darin seine Wohnadresse wie folgt bekannt: „ römisch 40 “.
  9. Am 05.07.2017 erging seitens des AMS nachweislich ein Bescheid an diese Adresse. Am 19.07.2017 wurde seitens der Post dieser Bescheid an das AMS retour geschickt, mit dem Vermerk, dass die Adresse „ XXXX “, nicht bestehe.Am 19.07.2017 wurde seitens der Post dieser Bescheid an das AMS retour geschickt, mit dem Vermerk, dass die Adresse „ römisch 40 “, nicht bestehe.
  10. Am 03.08.2017 gab der Beschwerdeführer dem AMS über sein eAMS-Konto seine folgende Adresse bekannt: „ XXXX “.
  11. Am 03.08.2017 gab der Beschwerdeführer dem AMS über sein eAMS-Konto seine folgende Adresse bekannt: „ römisch 40 “.
  12. Am 07.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in 1160 Wien, in der festgestellt wurde, dass die Adresse „ XXXX “ nicht existiert.
  13. Am 07.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in 1160 Wien, in der festgestellt wurde, dass die Adresse „ römisch 40 “ nicht existiert.
  14. Am 08.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in XXXX , XXXX (Identadresse mit XXXX ), in deren Zuge festgestellt wurde, dass Top 6 nicht vom Beschwerdeführer bewohnt werde, er nachweislich nicht dort aufhältig und dem Eigentümer (und Vermieter) dieser Wohnung unbekannt sei.
  15. Am 08.08.2017 erfolgte durch das AMS eine Vororterhebung in römisch 40 , römisch 40 (Identadresse mit römisch 40 ), in deren Zuge festgestellt wurde, dass Top 6 nicht vom Beschwerdeführer bewohnt werde, er nachweislich nicht dort aufhältig und dem Eigentümer (und Vermieter) dieser Wohnung unbekannt sei.
  16. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2018 beim AMS den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und gab als seine Wohnadresse folgende Adresse bekannt: „ XXXX “.
  17. Der Beschwerdeführer stellte am 05.07.2018 beim AMS den gegenständlichen Antrag auf Notstandshilfe und gab als seine Wohnadresse folgende Adresse bekannt: „ römisch 40 “.
  18. Laut Auskunft vom 23.07.2018 der Eigentümerin der Liegenschaft an der Adresse XXXX , (Identadresse mit XXXX ), gab diese an, dass der Beschwerdeführer nicht an dieser Adresse gemeldet wäre und auch nicht dort wohne. Es wäre ihr nicht erklärlich, warum er diese Wohnung als seine Meldeadresse benutze.
  19. Laut Auskunft vom 23.07.2018 der Eigentümerin der Liegenschaft an der Adresse römisch 40 , (Identadresse mit römisch 40 ), gab diese an, dass der Beschwerdeführer nicht an dieser Adresse gemeldet wäre und auch nicht dort wohne. Es wäre ihr nicht erklärlich, warum er diese Wohnung als seine Meldeadresse benutze.
  20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.07.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 05.07.2018

§§ 7und 38 Al

VG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, befragt zu seinem ordentlichen Wohnsitz, dem AMS wiederholt nicht existierende und falsche Adressen genannt und sich dadurch der Verfügbarkeit entzogen habe. Er sei für eine Vermittlung zu einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung für das Arbeitsmarktservice nicht erreichbar.12. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 23.07.2018 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 05.07.2018

Paragraphen 7 und 38 AlVG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, befragt zu seinem ordentlichen Wohnsitz, dem AMS wiederholt nicht existierende und falsche Adressen genannt und sich dadurch der Verfügbarkeit entzogen habe. Er sei für eine Vermittlung zu einer zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung für das Arbeitsmarktservice nicht erreichbar.

  1. Der Bescheid wurde per RSb an die Adresse XXXX , geschickt.
  2. Der Bescheid wurde per RSb an die Adresse römisch 40 , geschickt. Laut Eintrag der belangten Behörde vom 27.07.2018 kam der mit RSb verschickte Bescheid retour mit der Begründung: „Empfänger unbekannt“.
  3. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 24.07.2018 mittels eAMS-Konto den gegenständlichen Bescheid.
  4. Der Beschwerdeführer erhob am 24.07.2018 mittels eAMS-Konto fristgerecht Beschwerde.
  5. Am 30.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde mittels eAMS-Konto. Er monierte darin, dass die Verfügbarkeit nie unterbrochen gewesen wäre. „ XXXX “ diene als Kontaktadresse für Postsendungen. Er hätte am 24.07.2018 im Rahmen einer Niederschrift seine Nichtwohnsitzmeldung und seine Kontaktadresse ordentlich bekannt gegeben. Das AMS würde gesetzeswidrig vorgehen und verstoße gegen seine Menschenrechte.Er monierte darin, dass die Verfügbarkeit nie unterbrochen gewesen wäre. „ römisch 40 “ diene als Kontaktadresse für Postsendungen. Er hätte am 24.07.2018 im Rahmen einer Niederschrift seine Nichtwohnsitzmeldung und seine Kontaktadresse ordentlich bekannt gegeben. Das AMS würde gesetzeswidrig vorgehen und verstoße gegen seine Menschenrechte. Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an folgender Adresse aufhalte: XXXX . Das Formular "Hauptwohnsitzbestätigung" der Meldebehörde werde er ehestens nachreichen. Dies soll zur Bestätigung seiner Nichtmeldung in Wien und der obigen Kontaktadresse, die er am 24.07.2018 des AMS bekanntgegeben habe, dienen.Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an folgender Adresse aufhalte: römisch 40 . Das Formular "Hauptwohnsitzbestätigung" der Meldebehörde werde er ehestens nachreichen. Dies soll zur Bestätigung seiner Nichtmeldung in Wien und der obigen Kontaktadresse, die er am 24.07.2018 des AMS bekanntgegeben habe, dienen.
  6. Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.08.2018 elektronisch übermittelt.
  7. Das Bundesverwaltungsgericht hat aktenvermerklich am 27.08.2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Abfrage im Zentralen Melderegister über keinen aufrechten Wohnsitz im Inland verfügt; von der Obdachlosenadresse U-Bahn-Station XXXX – XXXX , wurde er mit 22.03.2019 abgemeldet. Ein Telefonat mit dem XXXX bestätigte, dass der Beschwerdeführer dort nicht mehr gemeldet ist, sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Ein Telefonat mit der Servicehotline des AMS hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im laufenden Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe steht (vgl. auch AJ-Web-Auszug); die Leistung wird auf sein Konto überwiesen, als letzte Meldeadresse liegt im AMS die Obdachlosenadresse U-Bahn-Station XXXX – XXXX auf.
  8. Das Bundesverwaltungsgericht hat aktenvermerklich am 27.08.2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer laut Abfrage im Zentralen Melderegister über keinen aufrechten Wohnsitz im Inland verfügt; von der Obdachlosenadresse U-Bahn-Station römisch 40 – römisch 40 , wurde er mit 22.03.2019 abgemeldet. Ein Telefonat mit dem römisch 40 bestätigte, dass der Beschwerdeführer dort nicht mehr gemeldet ist, sein derzeitiger Aufenthalt ist unbekannt. Ein Telefonat mit der Servicehotline des AMS hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im laufenden Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe steht vergleiche auch AJ-Web-Auszug); die Leistung wird auf sein Konto überwiesen, als letzte Meldeadresse liegt im AMS die Obdachlosenadresse U-Bahn-Station römisch 40 – römisch 40 auf.
  9. Eine durch das Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2021 erneut durchgeführte Abfrage im Zentralen Melderegister (siehe OZ3) hat keine Änderungen ergeben. Der Beschwerdeführer hat keinen aufrechten Hauptwohnsitz in Österreich und ist auch nicht obdachlos gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezieht – mit Unterbrechungen – seit 28.11.2018 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Er stellte zuletzt am 05.07.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Seine letzte Hauptwohnsitzmeldung war vom 03.02.2016 bis 04.10.2016 an der Adresse: „ XXXX “. Seine letzte Hauptwohnsitzmeldung war vom 03.02.2016 bis 04.10.2016 an der Adresse: „ römisch 40 “. Vom 07.09.2018 bis 22.03.2019 war er an der Obdachlosenadresse U-Bahn-Station XXXX – XXXX als „obdachlos“ gemeldet.Vom 07.09.2018 bis 22.03.2019 war er an der Obdachlosenadresse U-Bahn-Station römisch 40 – römisch 40 als „obdachlos“ gemeldet. Der derzeitige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist unbekannt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine zustellfähige Adresse. Er kommuniziert mit der belangten Behörde mittels eAMS. Der Beschwerdeführer stand im verfahrensgegenständliche Zeitraum der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
  11. Beweiswürdigung: 2.
  12. Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes. Dass der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – seit 28.11.2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 13.08.2018 (vgl. Nr. 9 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde).Dass der Beschwerdeführer – mit Unterbrechungen – seit 28.11.2008 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 13.08.2018 vergleiche Nr. 9 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde). Dass der Beschwerdeführer zuletzt am 05.07.2018 einen Antrag auf Notstandshilfe stellte ergibt sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt – und zwar weder aktuell, noch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Juli 2018) – ergibt sich aus Abfragen im Zentralen Melderegister (zuletzt am 25.02.2021, siehe OZ 3) sowie Erhebungen der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes (siehe OZ 2). Wie festgestellt, hatte der Beschwerdeführer seine letzte Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vom 03.02.2016 bis 04.10.2016 an der Adresse „ XXXX “. Vom 07.09.2018 bis 22.03.2019 war er an der Obdachlosenadresse U-Bahn-Station XXXX – XXXX als „obdachlos“ gemeldet. Dies ergibt sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister (zuletzt am 25.02.2021, siehe OZ 3) sowie aus einem Telefonat zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem XXXX vom 27.08.2020.Wie festgestellt, hatte der Beschwerdeführer seine letzte Hauptwohnsitzmeldung in Österreich vom 03.02.2016 bis 04.10.2016 an der Adresse „ römisch 40 “. Vom 07.09.2018 bis 22.03.2019 war er an der Obdachlosenadresse U-Bahn-Station römisch 40 – römisch 40 als „obdachlos“ gemeldet. Dies ergibt sich aus der Abfrage im Zentralen Melderegister (zuletzt am 25.02.2021, siehe OZ 3) sowie aus einem Telefonat zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem römisch 40 vom 27.08.
  13. Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 30.07.2018 an, dass die Adresse „ XXXX “ als Kontaktadresse für Postsendungen diene. Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an folgender Adresse aufhalte: XXXX (Kontaktadresse). Das Formular "Hauptwohnsitzbestätigung" der Meldebehörde werde er ehestens nachreichen. Dies solle zur Bestätigung seiner Nichtmeldung in Wien und der obigen Kontaktadresse, die er am 24.07.2018 des AMS bekanntgegeben habe, dienen. Dass diese Adresse tatsächlich eine – zum damaligen Zeitpunkt oder aktuell – Kontaktadresse des Beschwerdeführers darstellt, ergibt sich aber weder aus der Abfrage im Zentralen Melderegister, noch hat der Beschwerdeführer dies anderweitig – wie angekündigt – nachgewiesen.Der Beschwerdeführer gab in seinem Schreiben an die belangte Behörde vom 30.07.2018 an, dass die Adresse „ römisch 40 “ als Kontaktadresse für Postsendungen diene. Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich an folgender Adresse aufhalte: römisch 40 (Kontaktadresse). Das Formular "Hauptwohnsitzbestätigung" der Meldebehörde werde er ehestens nachreichen. Dies solle zur Bestätigung seiner Nichtmeldung in Wien und der obigen Kontaktadresse, die er am 24.07.2018 des AMS bekanntgegeben habe, dienen. Dass diese Adresse tatsächlich eine – zum damaligen Zeitpunkt oder aktuell – Kontaktadresse des Beschwerdeführers darstellt, ergibt sich aber weder aus der Abfrage im Zentralen Melderegister, noch hat der Beschwerdeführer dies anderweitig – wie angekündigt – nachgewiesen. Daraus ergibt sich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers – derzeit und im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Juli 2018 – unbekannt ist und der Beschwerdeführer über keine zustellfähige Adresse verfügt. Wie sich aus dem oben dargelegten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer der belangten Behörde immer wieder falsche Adressen bzw. nichtexistierende Adressen genannt. Es steht für den erkennenden Senat zweifelsfrei fest, dass die belangte Behörde – nach erfolglosen Zustellversuchen an diesen Adressen – mehrmals umfangreiche Erhebungen vor Ort durchgeführt und jeweils nachgewiesen hat, dass der Beschwerdeführer an den genannten Adressen nicht aufhältig ist bzw. keinen Wohnsitz hat. Dem Beschwerdeführer muss in diesem Zusammenhang im Einklang mit der belangten Behörde vorgehalten werden, dass er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt hat und seinen Pflichten eben durch seine Falschangaben nicht nachgekommen ist. Dass der Beschwerdeführer und die belangte Behörde mittels eAMS kommunizieren, ergibt sich aus dem Aktenverlauf. So wurde (zuletzt) der verfahrensgegenständliche Bescheid zunächst per RSb an die Adresse „ XXXX “, geschickt. Dieser Brief kam aber mit der Begründung: „Empfänger unbekannt“ an die belangte Behörde zurück. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 24.07.2018 den gegenständlichen Bescheid mittels eAMS-Konto und erhob der Beschwerdeführer noch am selben Tag mittels eAMS-Konto fristgerecht Beschwerde. Am 30.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde mittels eAMS-Konto.So wurde (zuletzt) der verfahrensgegenständliche Bescheid zunächst per RSb an die Adresse „ römisch 40 “, geschickt. Dieser Brief kam aber mit der Begründung: „Empfänger unbekannt“ an die belangte Behörde zurück. Daraufhin übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 24.07.2018 den gegenständlichen Bescheid mittels eAMS-Konto und erhob der Beschwerdeführer noch am selben Tag mittels eAMS-Konto fristgerecht Beschwerde. Am 30.07.2018 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben an die belangte Behörde mittels eAMS-Konto. Dass der Beschwerdeführer für die belangte Behörde nicht erreichbar ist, kann daher nicht gesagt werden. Die belangte Behörde bedient sich im gegenständlichen Beschwerdefall auch selbst der Kommunikationsmöglichkeit mittels eAMS. Ein Telefonat des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Servicehotline des AMS am 27.08.2020 hat ergeben, dass der Beschwerdeführer im laufenden Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe, steht und dass die Leistung auf sein Konto überwiesen wird. Dies zeigt auch, dass die belangte Behörde nach wie vor Leistungen an den Beschwerdeführer ausbezahlt und in Kontakt mit ihm steht. 2.
  14. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren somit, ob die Verletzung der Meldepflicht und die damit verbundene nicht vorhandene zustellfähige Adresse auch bedeutet, dass der Beschwerdeführer sich nicht zur Arbeitsaufnahme bereithält und der Arbeitsvermittlung durch das AMS nicht zur Verfügung steht, wie es ihm im bekämpften Bescheid zum Vorwurf gemacht wird. Die belangte Behörde argumentierte im gegenständlichen Bescheid, dass der Beschwerdeführer, befragt zu seinem ordentlichen Wohnsitz, dem AMS wiederholt nichtexistierende und falsche Adressen genannt und sich dadurch der Verfügbarkeit entzogen habe. Seine Bereitschaft, sich den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechend für zumutbare versicherungspflichtige Beschäftigungen bereitzuhalten, sei somit nicht gegeben, da er für eine Vermittlung zu einer derartigen zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung für das Arbeitsmarktservice nicht erreichbar sei. Der Beschwerdeführer wendete in seiner Beschwerdeschrift ein, dass die Verfügbarkeit nie unterbrochen gewesen wäre und gab eine – wiederum nicht den Tatsachen entsprechende – Kontaktadresse an. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer – wie bereits oben erwähnt – durch die Angaben diverser Meldeadressen bzw. nichtexistierender Melde- oder Kontaktadressen seiner grundsätzlichen Mitwirkungspflicht im Verfahren (vgl. z.B. VwGH 2003/08/0104, 04.08.2004) nicht nachkommt. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer – wie bereits oben erwähnt – durch die Angaben diverser Meldeadressen bzw. nichtexistierender Melde- oder Kontaktadressen seiner grundsätzlichen Mitwirkungspflicht im Verfahren vergleiche z.B. VwGH 2003/08/0104, 04.08.2004) nicht nachkommt. 2.
  15. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der Ansicht der belangten Behörde, wenn diese ausführt, dass grundsätzlich die Erreichbarkeit über ein eAMS-Konto nicht ausreichend sei und die notwendige postalische Erreichbarkeit keinesfalls ersetzen könne, da die für das Funktionieren des eAMS-Kontos notwendigen elektronischen Komponenten jederzeit auch für längere Zeiträume ausfallen könnten (z.B. Internetzugang unterbrochen usw.), im gegenständlichen Beschwerdeverfahren jedoch für nicht gerechtfertigt, eine Sanktion zu setzen. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren aus Sicht des erkennenden Senates jedoch noch keine Handlungen gesetzt, die den Schluss zulassen würden, dass er eine von der belangten Behörde angebotene Arbeitsmöglichkeit nicht annehmen werde. Wie bereits erwähnt, erfolgte – und erfolgt nach wie vor – die Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde mittels eAMS. Diese Kommunikationsmethode funktioniert auch – offensichtlich – problemlos. Der Beschwerdeführer antwortet in der Regel unmittelbar auf Schreiben der belangten Behörde und hat auch seine Beschwerde rechtzeitig per eAMS geschickt. Dass der Beschwerdeführer durch eine (andere) berufliche Tätigkeit, oder durch eine Ausbildung, oder Pflege naher Angehöriger usw. zeitlich ausgelastet und somit nicht arbeitsbereit und der Arbeitsvermittlung durch die belangte Behörde nicht zur Verfügung steht, wurde weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch von der belangten Behörde behauptet und festgestellt und ergeben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte. Für ein auf die Zukunft gerichtetes Verhalten findet die gegenständliche Sanktion der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Senates keine Deckung. Wie im Rahmen der rechtlichen Ausführungen noch näher erläutert wird, gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die mangelnde bzw. erschwerte „Erreichbarkeit“ des Beschwerdeführers mit einer mangelnden Arbeitsbereitschaft und somit „Verfügbarkeit“ gleichzusetzen ist. 2.
  16. Insgesamt kann daher aus Sicht des erkennenden Senates nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit gewesen wäre, eine Beschäftigung aufzunehmen und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  18. Zur Entscheidung in der Sache: 3.1.
  19. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.1.
  20. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
  2. die Anwartschaft erfüllt und,
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;
  3. während einer Absonderung

§ 7oder § 17 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, vor.

(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen,
  1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;,
  2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird;,
  3. während einer Absonderung

Paragraph 7, oder Paragraph 17, des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vor.

(6)Personen, die

§ 5Ausl

BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(6)Personen, die

Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

§ 12Abs.

4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

§ 12Abs.

5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“

(8)Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung

Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice

Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.“ §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.1.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) BGBl. Nr. 9/1992 idgF lauten:3.1.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Meldegesetzes (MeldeG) Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, idgF lauten: „Meldebestätigung § 19.

(1)Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.Paragraph 19,
(1)Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
(2)Werden Meldebestätigungen

Abs. 1 aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.

(2)Werden Meldebestätigungen

Absatz eins, aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.

(3)Meldebestätigungen sind ohne Angaben über den Familienstand auszustellen.
(4)Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (§ 2 Z 5 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
(4)Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (Paragraph 2, Ziffer 5, des Registerzählungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2006,) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
(5)Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der

§ 16aAbs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.

(5)Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der

Paragraph 16 a, Absatz 8, zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist. Hauptwohnsitzbestätigung § 19a.

(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er Paragraph 19 a,
(1)Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
  1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
  2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(2)Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3)
(5)(…)“ 3.1.
  1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) BGBl. Nr. 200/1982 idgF lauten:3.1.
  2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente (Zustellgesetz – ZustG) Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, idgF lauten: „Elektronische Zustellung Begriffsbestimmungen §
  3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe: (…)
  4. „elektronische Zustelladresse“: eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse; (…) Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung § 25.
(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

§ 8

vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.Paragraph 25,

(1)Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht

Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.

(2)Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen. (…) Anwendungsbereich § 28.
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.Paragraph 28,
(1)Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.
(2)Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den §§ 89a ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, und des Zollrechts (§ 1 Abs. 2 und im erweiterten Sinn

§ 2Abs. 1 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – Zoll

R-DG, BGBl. Nr. 659/1994) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.

(2)Die elektronische Zustellung der ordentlichen Gerichte richtet sich nach den Paragraphen 89 a, ff des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,. Im Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, und des Zollrechts (Paragraph eins, Absatz 2 und im erweiterten Sinn

Paragraph 2, Absatz eins, des Zollrechts-Durchführungsgesetzes – ZollR-DG, Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994,) richtet sich die elektronische Zustellung nach der BAO und den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.

(3)Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse

§ 37Abs. 1 i

Vm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung

§ 37aoder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:

(3)Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse

Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung

Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen: 1. zugelassener Zustelldienst

§ 30,1.

zugelassener Zustelldienst

Paragraph 30,, 2. Kommunikationssystem der Behörde

§ 37,2.

Kommunikationssystem der Behörde

Paragraph 37,, 3. elektronischer Rechtsverkehr

den §§ 89a ff GOG,3. elektronischer Rechtsverkehr

den Paragraphen 89 a, ff GOG, 4. vom Bundeskanzler zur Verfügung gestellte IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement. Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.

(4)Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme

Abs. 3 Z 1 und 3 sowie im Fall des § 37a zweiter Satz zulässig.

(4)Elektronische Zustellungen mit Zustellnachweis sind ausschließlich durch Zustellsysteme

Absatz 3, Ziffer eins und 3 sowie im Fall des Paragraph 37 a, zweiter Satz zulässig. (…) Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde § 37.Paragraph 37,

(1)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist bzw. für ihn bereitgehalten wird, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens bzw. der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.
(1a)Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten

Abs. 3 an das Anzeigemodul zu übermitteln.

(1a)Das Kommunikationssystem der Behörde hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die Daten

Absatz 3, an das Anzeigemodul zu übermitteln.

(2)Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten

Abs. 3 hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:

(2)Für die Zulässigkeit der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten

Absatz 3, hat das elektronische Kommunikationssystem der Behörde folgende Leistungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringen:

  1. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
  2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten

Abs. 3 an das Anzeigemodul;2. die unverzügliche Weiterleitung der Daten

Absatz 3, an das Anzeigemodul;

  1. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul;
  2. die Protokollierung der Abholung des Dokuments;
  3. die Beratung des Empfängers, wenn bei der Abholung von Dokumenten technische Probleme auftreten. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über Leistungen zu erlassen.

(2a)Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten

Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.

(2a)Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten

Absatz 3, hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.

(3)Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (§ 37b) anzubieten.
(3)Das elektronische Kommunikationssystem der Behörde hat die Weiterleitung der das Dokument beschreibenden Daten, das Dokument, die Verständigungsadressdaten sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments dem Anzeigemodul (Paragraph 37 b,) anzubieten.
(4)Zustellungen ohne Zustellnachweis können auch über ein zur Verfügung stehendes Kommunikationssystem einer anderen Behörde im selben Vollziehungsbereich erfolgen.
(5)Die Zustellleistung (Abs. 1) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist.
(5)Die Zustellleistung (Absatz eins,) ist so zu erbringen, dass für behinderte Menschen ein barrierefreier Zugang zu dieser Leistung nach dem jeweiligen Stand der Technik gewährleistet ist. (…)“ 3.
  1. Zur Erreichbarkeit des Beschwerdeführers: Vorweg gilt es auszuführen, dass im gegenständlichen Fall auf melderechtliche Vorschriften nicht näher einzugehen ist und auch keine konkrete Zustellproblematik besteht. Die genannten Ausführungen dienen lediglich dazu aufzuzeigen, dass die Erreichbarkeit des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates gegeben ist. 3.2.
  2. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes in Österreich. Auch eine Obdachlosenmeldung und Kontaktstelle im Sinne des § 19a MeldeG liegt nicht vor. 3.2.
  3. Wie festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer über keinen Hauptwohnsitz im Sinne des Meldegesetzes in Österreich. Auch eine Obdachlosenmeldung und Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, MeldeG liegt nicht vor. Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, können

§ 25Abs. 1 Zust

G durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung).Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, können

Paragraph 25, Absatz eins, ZustG durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden (Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung). Die belangte Behörde hätte sich dieser Zustellmethode bedienen können.

§ 37Abs. 1 Zustellgesetz (Zust

G) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt. Als elektronische Zustelladresse gilt

§ 2Zu

StG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

Paragraph 37, Absatz eins, Zustellgesetz (ZustG) können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Bei der Zustellung an einer elektronischen Zustelladresse gilt das Dokument mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Bei der Zustellung über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments als bewirkt. Als elektronische Zustelladresse gilt

Paragraph 2, ZuStG eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse. Das eAMS der belangten Behörde ist ein „elektronische Kommunikationssystem der Behörde“ im Sinne des § 37 ZustG.Das eAMS der belangten Behörde ist ein „elektronische Kommunikationssystem der Behörde“ im Sinne des Paragraph 37, ZustG. Das eAMS kann nur von Personen beantragt werden, die über einen Wohnsitz und eine SV- Nummer in Österreich verfügen (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar, zu § 46, Rz 22).Das eAMS kann nur von Personen beantragt werden, die über einen Wohnsitz und eine SV- Nummer in Österreich verfügen vergleiche Pfeil, AlVG- Kommentar, zu Paragraph 46,, Rz 22). Der Vorteil des eAMS besteht darin, dass alle Meldungen dokumentiert bleiben und Sicherheit bieten, dass Übermittlungsfehler, wie sie z.B. bei Meldungen über den Postweg erfolgen könnten, ausgeschlossen sind (vgl. Pfeil, AlVG- Kommentar, zu § 46, Rz 25).Der Vorteil des eAMS besteht darin, dass alle Meldungen dokumentiert bleiben und Sicherheit bieten, dass Übermittlungsfehler, wie sie z.B. bei Meldungen über den Postweg erfolgen könnten, ausgeschlossen sind vergleiche Pfeil, AlVG- Kommentar, zu Paragraph 46,, Rz 25).

§ 28Abs. 3 Zust

G obliegt die Auswahl des Zustellsystems dem Absender.

Paragraph 28, Absatz 3, ZustG obliegt die Auswahl des Zustellsystems dem Absender. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall besteht – wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt – der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vor allem mittels eAMS. Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Bescheid – nach erfolglosem postalischem Versuch – dem Beschwerdeführer per eAMS zugestellt und der Beschwerdeführer hat mittels eAMS Beschwerde erhoben. Diese Ausführungen zeigen, dass der Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung der belangten Behörde – sehr wohl erreichbar ist und dass die Kommunikationsmethode von der belangten Behörde selbst gewählt und unterstützt wird. 3.
  2. Zur Frage der Verfügbarkeit:

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht.

§ 7Abs. 2 Al

VG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 7Abs. 3 Z 1 Al

VG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen, die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält. Nach § 7 Abs. 3 Z 1 ist zu prüfen, ob sich die Person bereithält, eine übliche, im Gesetz näher konkretisierte Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Diese Anspruchsvoraussetzung wird teilweise als „Verfügbarkeit im engeren Sinn“ bezeichnet (vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, § 7, Rz 12).Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, ist zu prüfen, ob sich die Person bereithält, eine übliche, im Gesetz näher konkretisierte Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. Diese Anspruchsvoraussetzung wird teilweise als „Verfügbarkeit im engeren Sinn“ bezeichnet vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 7,, Rz 12). Die gesetzliche Umschreibung der Arbeitsbereitschaft ist vage. Auch in den Materialien findet sich keine abstrakte Definition, hingewiesen wird nur auf die bezweckte Verstärkung der „Nähe zum Arbeitsmarkt“. An der Arbeitsbereitschaft soll es etwa fehlen, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit unter der Einkommensgrenze des § 12 ausgeübt wird, die allerdings so zeitintensiv ist, dass keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Die nähere Konkretisierung der Arbeitsbereitschaft als Anspruchsvoraussetzung ist erst in der Rsp des VwGH erfolgt. Die Arbeitsbereitschaft ist demnach gegeben, wenn „keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art“ vorliegt, „die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen“. Geprüft wird daher das Vorliegen von Umständen, „bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung (…) sondern an anderen Zielen interessiert ist (vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, § 7, Rz 13). An der Arbeitsbereitschaft soll es etwa fehlen, wenn eine selbständige Erwerbstätigkeit unter der Einkommensgrenze des Paragraph 12, ausgeübt wird, die allerdings so zeitintensiv ist, dass keine Beschäftigung aufgenommen werden kann. Die nähere Konkretisierung der Arbeitsbereitschaft als Anspruchsvoraussetzung ist erst in der Rsp des VwGH erfolgt. Die Arbeitsbereitschaft ist demnach gegeben, wenn „keine Bindung rechtlicher oder faktischer Art“ vorliegt, „die erst beseitigt werden müsste, um auch nur eine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufzunehmen“. Geprüft wird daher das Vorliegen von Umständen, „bei deren Vorliegen die unwiderlegliche Vermutung des Gesetzes gerechtfertigt ist, dass die betreffende Person während dieser Zeit nicht an einer neuen Beschäftigung (…) sondern an anderen Zielen interessiert ist vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 7,, Rz 13). Durch diese Definition steht die Arbeitsbereitschaft in einer gewissen „Konkurrenz“ zu den anderen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Arbeitswilligkeit (§ 9) und der Arbeitslosigkeit (§ 12) (vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, § 7, Rz 14).Durch diese Definition steht die Arbeitsbereitschaft in einer gewissen „Konkurrenz“ zu den anderen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere der Arbeitswilligkeit (Paragraph 9,) und der Arbeitslosigkeit (Paragraph 12,) vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 7,, Rz 14). Der Unterschied zur Arbeitswilligkeit liegt daran, dass sich diese auf die subjektive Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen bezieht, während die Arbeitsbereitschaft auf objektive Hindernisse abstellt. Die Arbeitsbereitschaft wird zudem, anders als die Arbeitswilligkeit, abstrakt geprüft, also ohne Bezugnahme auf eine konkrete Arbeitswilligkeit (vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, § 7, Rz 15).Der Unterschied zur Arbeitswilligkeit liegt daran, dass sich diese auf die subjektive Arbeitsbereitschaft der Arbeitslosen bezieht, während die Arbeitsbereitschaft auf objektive Hindernisse abstellt. Die Arbeitsbereitschaft wird zudem, anders als die Arbeitswilligkeit, abstrakt geprüft, also ohne Bezugnahme auf eine konkrete Arbeitswilligkeit vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 7,, Rz 15). Entscheidend für das Vorliegen der Arbeitsbereitschaft ist somit die Bereitschaft zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung. Diese relevante Beschäftigung wird in § 7 näher beschrieben. Zu prüfen ist die Arbeitsbereitschaft demnach anhand einer Beschäftigung, die auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, sowie zumutbar und versicherungspflichtig ist (§ 7 Abs. 3 Z 1; vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, § 7, Rz 17).Entscheidend für das Vorliegen der Arbeitsbereitschaft ist somit die Bereitschaft zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung. Diese relevante Beschäftigung wird in Paragraph 7, näher beschrieben. Zu prüfen ist die Arbeitsbereitschaft demnach anhand einer Beschäftigung, die auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, sowie zumutbar und versicherungspflichtig ist (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,; vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 7,, Rz 17). Wesentliches Kriterium für die Prüfung der Arbeitsbereitschaft ist die zeitliche Auslastung durch andere Tätigkeiten, Einschränkungen usw. Bei der Arbeitsbereitschaft ist von einem Mindestausmaß der Beschäftigung von 20 Wochenstunden auszugehen (vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, § 7, Rz 19).Wesentliches Kriterium für die Prüfung der Arbeitsbereitschaft ist die zeitliche Auslastung durch andere Tätigkeiten, Einschränkungen usw. Bei der Arbeitsbereitschaft ist von einem Mindestausmaß der Beschäftigung von 20 Wochenstunden auszugehen vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 7,, Rz 19). In der Rsp des VwGH haben sich unterschiedliche Fallgruppen von rechtlichen oder faktischen Hindernissen herausgebildet, in denen die Arbeitsbereitschaft verneint wird. Der Arbeitsbereitschaft entgegenstehen kann vor allem eine Erwerbstätigkeit (vgl. Pfeil, AlVG-Kommentar, § 7, Rz 21f).In der Rsp des VwGH haben sich unterschiedliche Fallgruppen von rechtlichen oder faktischen Hindernissen herausgebildet, in denen die Arbeitsbereitschaft verneint wird. Der Arbeitsbereitschaft entgegenstehen kann vor allem eine Erwerbstätigkeit vergleiche Pfeil, AlVG-Kommentar, Paragraph 7,, Rz 21f). Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.1.2018, Ra 2017/08/0078) erfüllt ein Arbeitsloser die Voraussetzungen der Verfügbarkeit dann, wenn er bereit und in der Lage ist, jederzeit eine sich bietende Arbeitsmöglichkeit zumindest im Umfang der Verfügbarkeitsgrenze tatsächlich anzunehmen und nicht durch anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Ausbildung) daran gehindert ist. Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise darauf, dass die Arbeitsbereitschaft des Beschwerdeführers einschränkt oder nicht gegeben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht vorgebracht, dass er durch anderweitige zeitliche Inanspruchnahme (Erwerbstätigkeit, umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeit, Pflege, Ausbildung) daran gehindert ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen. Die belangte Behörde hat nicht geprüft, ob ein derartiger Grund vorliegt, der die Arbeitsbereitschaft ausschließen würde. Die belangte Behörde hat lediglich argumentiert, dass die mangelnde Erreichbarkeit des Beschwerdeführers per Post seine Arbeitsbereitschaft ausschließt. Für diese Argumentation bietet § 7 AlVG bzw. die dazu entwickelte Judikatur des VwGH aus Sicht des erkennenden Senates keinerlei Anhaltspunkte, bzw. nur ansatzweise mit gegenständlichem Sachverhalt vergleichbare (siehe unten Pkt. 3.6.).Für diese Argumentation bietet Paragraph 7, AlVG bzw. die dazu entwickelte Judikatur des VwGH aus Sicht des erkennenden Senates keinerlei Anhaltspunkte, bzw. nur ansatzweise mit gegenständlichem Sachverhalt vergleichbare (siehe unten Pkt. 3.6.). Auch in der Literatur zu § 7 AlVG finden sich keine Hinweise darauf, dass eine fehlende Postadresse und somit erschwerte Erreichbarkeit des Beschwerdeführers per se dazu führt, dass seine Arbeitsbereitschaft verneint werden muss.Auch in der Literatur zu Paragraph 7, AlVG finden sich keine Hinweise darauf, dass eine fehlende Postadresse und somit erschwerte Erreichbarkeit des Beschwerdeführers per se dazu führt, dass seine Arbeitsbereitschaft verneint werden muss. 3.4. Der erkennende Senat gelangt somit im gegenständlichen Verfahren zur Ansicht, dass die mangelnde Verfügbarkeit des Beschwerdeführers

§ 7Al

VG nicht evident ist und die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe

§§ 7und 38 Al

VG durch die belangte Behörde daher nicht zu Recht erfolgt ist.3.4. Der erkennende Senat gelangt somit im gegenständlichen Verfahren zur Ansicht, dass die mangelnde Verfügbarkeit des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AlVG nicht evident ist und die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Notstandshilfe

Paragraphen 7 und 38 AlVG durch die belangte Behörde daher nicht zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Zu B) Zulässigkeit der Revision: 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist zulässig, weil es aus Sicht des erkennenden Senates an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 AlVG fehlt, ob insbesondere auch eine mangelnde bzw. erschwerte „Erreichbarkeit“ durch mangelnde Mitwirkung eines Arbeitslosen, mit einer mangelnden Arbeitsbereitschaft und somit „Verfügbarkeit“ gleichzusetzen ist, dies auch in Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom 04.08.2004, 2003/08/0033, wonach grundsätzlich ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser verpflichtet ist, im Rahmen des zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen.Die Revision ist zulässig, weil es aus Sicht des erkennenden Senates an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 7, AlVG fehlt, ob insbesondere auch eine mangelnde bzw. erschwerte „Erreichbarkeit“ durch mangelnde Mitwirkung eines Arbeitslosen, mit einer mangelnden Arbeitsbereitschaft und somit „Verfügbarkeit“ gleichzusetzen ist, dies auch in Anlehnung an die Entscheidung des VwGH vom 04.08.2004, 2003/08/0033, wonach grundsätzlich ein nur eingeschränkt verfügbarer Arbeitsloser verpflichtet ist, im Rahmen des zumutbaren für eine volle Herstellung der Verfügbarkeit Sorge zu tragen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2203410.1.00

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