RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2021 GeschäftszahlW266 2165769-1 SpruchW266 2165769-1/45E, W266 2165769-1/45E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER , über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, Zl. W266 2165769-1/38E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER , über den Antrag des römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.10.2020, Zl. W266 2165769-1/38E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:, Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 24.02.2021 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:„Letztlich beantragt der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Vielmehr zeigt sich bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der privaten sowie familiären Interessen des Beschwerdeführers. dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Bei Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in seinem Leben massiv gefährdet sein und hätte dieser weder Unterkunft noch eine Verdienstmöglichkeit. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner in Afghanistan tätig gewesen war, ist dieser tatsächlich in ganz Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt und würde der gegenständlichen Beschwerde jeglicher Bedeutungsgehalt entzogen werden, würde dem Beschwerdeführer keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als gegeben anzusehen sind.“Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei folgendes an:, „Letztlich beantragt der Revisionswerber, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zwingende öffentliche Interessen stehen einer Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Vielmehr zeigt sich bei Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der privaten sowie familiären Interessen des Beschwerdeführers. dass mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Bei Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer in seinem Leben massiv gefährdet sein und hätte dieser weder Unterkunft noch eine Verdienstmöglichkeit. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer für die Amerikaner in Afghanistan tätig gewesen war, ist dieser tatsächlich in ganz Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt und würde der gegenständlichen Beschwerde jeglicher Bedeutungsgehalt entzogen werden, würde dem Beschwerdeführer keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Aus der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung können dritten Personen keinerlei Nachteile erwachsen, sodass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als gegeben anzusehen sind.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer , , Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (vgl. etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH vom 14.04.2014, Ra 2014/04/0004) auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde (vgl. abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031).Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen, sondern es ist - wenn das in der Beschwerde (nunmehr: Revision) selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen vergleiche etwa VwGH vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mwN). In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH vom 14.04.2014, Ra 2014/04/0004) auch bereits erkannt, dass eine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, wenn der Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht bloß ein potentieller, sondern ein evidenter ist, mit anderen Worten die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde vergleiche abermals den Beschluss vom 30. September 2013, AW 2013/04/0036, mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Oktober 2002, AW 2002/08/0031). Gegenständlich ist nach der Aktenlage von einem solchen offenkundig vorliegenden Fehler des Bundesverwaltungsgerichts nicht auszugehen. Daher ist im vorliegenden Provisorialverfahren von den Annahmen der angefochtenen Entscheidung auszugehen. Hinzu kommt, dass der Revisionswerber mit Urteil des LG Korneuburg vom 22.04.2020, 522 Hv 19/20v, gemäß §§ 28a
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