4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2020, Zl. 1167772503-190565985, wurde der Beschwerdeführer
1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I) und ihm ein Durchsetzungsaufschub
3 FPG von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II). Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und auch keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle bestünde. Die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels seien nicht erfüllt und habe der Beschwerdeführer keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenrechts und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.12.2020, Zl. 1167772503-190565985, wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und ihm ein Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und auch keine Aussicht auf eine Arbeitsstelle bestünde. Die Voraussetzungen für den Erwerb eines Daueraufenthaltstitels seien nicht erfüllt und habe der Beschwerdeführer keine ausreichenden Existenzmittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich. Dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenrechts und der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sei mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib. Dagegen richtet sich die mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid zu beheben. Der Beschwerdeführer sei derzeit arbeitsunfähig. Vor seiner Erkrankung sei er jedoch stets bemüht gewesen Arbeit zu finden. Derzeit absolviere er eine Rehabilitationstherapie, weswegen mit einer Reintegration ins Berufsleben nach Beendigung der Rehabilitationstherapie, ab November 2021 zu rechnen sei. Am 25.01.2021 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag vor, diese als unbegründet abzuweisen. In einer Stellungnahme vom 10.03.2021 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht darüber, dass der Beschwerdeführer am 25.01.2021 seine Rehabilitationstherapie beendet hat und er seit 26.01.2021 wieder Notstandshilfe bzw. Überbrückungshilfe bezieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).
Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4).
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Ziffer eins,); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Ziffer 2,); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Ziffer 3,), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Ziffer 4,).
3 NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
Paragraph 51, Absatz 3, NAG hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Die Bestimmungen des § 55 Abs. 1 bis 6 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lauten:Die Bestimmungen des Paragraph 55, Absatz eins bis 6 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lauten: „EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden. Besteht das Aufenthaltsrecht
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
GVG gehemmt.Besteht das Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt. Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist. Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“
Sd §§ 51 f NAG zukommt, idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt.
Paragraph 53 a, NAG erwerben EWR-Bürger, denen das unionrechtliche Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51, f NAG zukommt, idR nach fünf Jahren des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet das vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen (insbesondere ausreichender Existenzmittel und eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) unabhängige Recht auf Daueraufenthalt.
1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.2. Anwendung der Rechtsgrundlage auf den gegenständlichen Fall: Als slowakischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Als slowakischer Staatsangehöriger ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der Beschwerdeführer hat weder das Daueraufenthaltsrecht erworben (§ 53a NAG) noch liegt ein zumindest zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (§ 66 Abs. 3 FPG). Der Beschwerdeführer hat weder das Daueraufenthaltsrecht erworben (Paragraph 53 a, NAG) noch liegt ein zumindest zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor (Paragraph 66, Absatz 3, FPG). Als EWR-Bürger hat der Beschwerdeführer von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch genommen und ist er in Österreich aufhältig. Zunächst war er im Bundesgebiet mit einigen Unterbrechungen immer wieder erwerbstätig. Im Laufe des Jahres 2019 ging er keiner Beschäftigung mehr nach und begab sich der Beschwerdeführer in Folge eines Alkoholabusus ab 02.11.2020 auf Therapie zur Heilung seiner chronischen Alkoholerkrankung, welche am 25.01.2021 vorzeitig beendet wurde. Gegenwärtig geht der Beschwerdeführer in Österreich weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Vor dem Hintergrund der aus seiner Beschäftigungslosigkeit resultierenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie dem Umstand, dass er aktuell auch über keine gesetzliche Krankenversicherung oder einen anderen vergleichbaren Krankenversicherungsschutz verfügt, kann nicht erkannt werden, dass er die gesetzlichen Anforderungen iSd des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt ein für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
f NAG somit nicht zu.Vor dem Hintergrund der aus seiner Beschäftigungslosigkeit resultierenden Einkommens- und Vermögenslosigkeit sowie dem Umstand, dass er aktuell auch über keine gesetzliche Krankenversicherung oder einen anderen vergleichbaren Krankenversicherungsschutz verfügt, kann nicht erkannt werden, dass er die gesetzlichen Anforderungen iSd des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt ein für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht
Paragraphen 51, f NAG somit nicht zu. In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob allenfalls seine Erkrankung und die Inanspruchnahme einer Therapie eine Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts bewirken. Dahingehend verwies der Beschwerdeführer unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022 zunächst zu Recht darauf, dass ihm infolge seiner Arbeitsunfähigkeit wegen seiner Alkoholerkrankung und der daraus resultierenden Inanspruchnahme der Alkoholentzugstherapie und der bei deren Beendigung resultierenden Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Allerdings wurde die Therapie am 25.01.2021 beendet. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Beschäftigung aufgenommen, von sich aus auch kein allfälliges Bemühen um die Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen und bezieht er seit 26.01.2021 erneut Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. In Zusammenschau seiner Alkoholkrankheit und der vorzeitig beendeten Therapiemöglichkeit und der fehlenden Aussicht auf eine baldige Beschäftigung vermag die im Beschwerdeschriftsatz herangezogene Judikatur im gegenständlichen Fall somit nicht zu greifen (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).In weiterer Folge gilt zu prüfen, ob allenfalls seine Erkrankung und die Inanspruchnahme einer Therapie eine Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts bewirken. Dahingehend verwies der Beschwerdeführer unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022 zunächst zu Recht darauf, dass ihm infolge seiner Arbeitsunfähigkeit wegen seiner Alkoholerkrankung und der daraus resultierenden Inanspruchnahme der Alkoholentzugstherapie und der bei deren Beendigung resultierenden Aussicht auf eine berufliche Wiedereingliederung ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Allerdings wurde die Therapie am 25.01.2021 beendet. Der Beschwerdeführer hat seither keine neue Beschäftigung aufgenommen, von sich aus auch kein allfälliges Bemühen um die Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen und bezieht er seit 26.01.2021 erneut Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. In Zusammenschau seiner Alkoholkrankheit und der vorzeitig beendeten Therapiemöglichkeit und der fehlenden Aussicht auf eine baldige Beschäftigung vermag die im Beschwerdeschriftsatz herangezogene Judikatur im gegenständlichen Fall somit nicht zu greifen vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Unter diesem Aspekt und unter Verweis auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung geht in diesem Zusammenhang auch sein Beschwerdeeinwand, wonach er in den letzten zehn Jahren 75 Arbeitgeber gehabt habe und dies auch für sein Interesse an einer neuerlichen Beschäftigungsaufnahme nach Beendigung seiner Therapie zeige, ins Leere. Da die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach § 66 Abs. 2 FPG und § 9 BFA-VG ist bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049).Da die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingreift, ist sie nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG und Paragraph 9, BFA-VG ist bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des EWR-Bürgers mit dessem Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049). Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330). Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte auf, insoweit liegt kein Eingriff in ein schützenswertes Familienleben vor. Des Weiteren verfügt er trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes über keine nennenswerten privaten Bindungen. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und sozialer Hinsicht ist ebenfalls nicht erkennbar, insbesondere sein Aufenthalt im Bundesgebiet eingangs durch die häufigen Ortswechsel und zuletzt durch seine Beschäftigungs- und Obdachlosigkeit geprägt ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er in seinem Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte hat, er dort seine Schul- und Berufsausbildung abschloss, dort zunächst auch erwerbstätig war und vor seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet im Jahr 2012 seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte, die Landessprache spricht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Hinblick auf seine chronische Alkoholerkrankung kann deren therapeutische Behandlung auch in der Slowakei vorgenommen werden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beachtung des großen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062) zum Schutz der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass er in seinem Herkunftsstaat familiäre Anknüpfungspunkte hat, er dort seine Schul- und Berufsausbildung abschloss, dort zunächst auch erwerbstätig war und vor seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet im Jahr 2012 seinen Lebensmittelpunkt in der Slowakei hatte, die Landessprache spricht und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut ist. Im Hinblick auf seine chronische Alkoholerkrankung kann deren therapeutische Behandlung auch in der Slowakei vorgenommen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund somit nicht zu beanstanden.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem gesetzlichen Hintergrund somit nicht zu beanstanden. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nicht klärungsbedürftig ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
GH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). In der Beschwerde wurde kein relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht.Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde nicht klärungsbedürftig ist, kann die beantragte Beschwerdeverhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0052). In der Beschwerde wurde kein relevanter Sachverhalt behauptet, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Entscheidung an der bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Frage der Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes orientierte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2238945.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.