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{'item': 'L504 2235631-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlL504 2235631-3 Spruch, L504 2235631-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Partei (idF bP) stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe des Namens XXXX . Nachfolgend wurden Personalausweis, Reisepass, gültig bis XXXX 2018 sowie weitere Unterlagen vorgelegt. Der Reisepass zu den im Spruch genannten Daten wurde im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch eingestuft und wurde festgehalten, dass behördliche Einträge abgeändert / ergänzt wurden.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Partei in der Fassung bP) stellte am 16.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz unter Angabe des Namens römisch 40 . Nachfolgend wurden Personalausweis, Reisepass, gültig bis römisch 40 2018 sowie weitere Unterlagen vorgelegt. Der Reisepass zu den im Spruch genannten Daten wurde im Rahmen einer kriminaltechnischen Untersuchung als authentisch eingestuft und wurde festgehalten, dass behördliche Einträge abgeändert / ergänzt wurden. Mit Bescheid der belangten Behörde (idF: bB), des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. §§ 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung in den Irak wurde erlassen, die Abschiebung in den Irak wurde gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als verspätet zurückgewiesen und wurde auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - ebenfalls mit Entscheidung des BVwG vom 17.11.2020 – abgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde in der Fassung, bB), des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraphen 3, 8 und 57 AsylG abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung in den Irak wurde erlassen, die Abschiebung in den Irak wurde gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen festgelegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG als verspätet zurückgewiesen und wurde auch die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung samt Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - ebenfalls mit Entscheidung des BVwG vom 17.11.2020 – abgewiesen. Unter anderem wurde in der Entscheidung des BVwG vom 17.11.2020 (BF = bP) festgehalten: „Soweit der BF bzw. dessen Vertretung einen solchen darin erblickt, dass die Zustellverfügung des BFA die richtige Identität des BF, welche sich aus dem von ihm vorgelegten nationalen Identitätsdokument ergab, nicht aber dessen frühere „Verfahrensaliasidentität“ enthielt, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF im Verfahren vor dem BFA selbst seinen irakischen Reisepass vorlegte. Dieser wurde in der Folge einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen und für authentisch mit verfälschten Merkmalen befunden. Der BF selbst stellte in seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.06.2018 die Verfälschung seines Reisepasses ausdrücklich in Abrede. Infolge dessen hielt die belangte Behörde in einem Aktenvermerk vom 18.07.2018 zu Recht die Änderung seiner Verfahrensidentität fest. Zutreffend verwies das BFA daher im Bescheid vom 29.09.2020 (Anmerkung: Abweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung der bP vom 15.11.2018) darauf, dass der BF ab diesem Zeitpunkt damit rechnen musste, dass sich behördliche Schriftstücke – wie der Bescheid des BFA vom 18.07.2018 – künftig an ihn unter Verwendung seiner wahren Identität richten bzw. zugestellt werden. Ausgehend davon traf ihn die Verpflichtung seine wahre Identität auch in seiner Unterkunft bekanntzugeben. Da er dies offenkundig nicht getan hat, verschuldete er die von ihm dargestellten Ereignisse selbst. … 4.
  3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides vom 29.09.2020 (Anmerkung: dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde die aufschiebenden Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zuerkannt) hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung fest, dass auch der Beschwerde gegen jenen Bescheid, dessen Rechtsmittelfrist der BF versäumt habe, gemäß § 16 Abs. 2 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es bestehe angesichts dessen ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Bescheid unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrages vollzogen werden könne und trete sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück.4.
  4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 29.09.2020 (Anmerkung: dem Antrag auf Wiedereinsetzung wurde die aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zuerkannt) hielt die belangte Behörde in ihrer Begründung fest, dass auch der Beschwerde gegen jenen Bescheid, dessen Rechtsmittelfrist der BF versäumt habe, gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukomme. Es bestehe angesichts dessen ein öffentliches Interesse daran, dass dieser Bescheid unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrages vollzogen werden könne und trete sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass dem BF durch die rechtskräftige und damit durchsetzbare Rückkehrentscheidung ein unverhältnismäßiger Nachteil drohen würde, weshalb die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden hätte müssen. 4.
  5. Nach der hg. Rechtsprechung zu § 71 Abs. 6 AVG – die auf den hier maßgeblichen § 33 Abs. 4 VwGVG sinngemäß anwendbar ist – kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde (vgl. VwGH 29.09.2011, AW 2011/21/0117, mwN).4.
  6. Nach der hg. Rechtsprechung zu Paragraph 71, Absatz 6, AVG – die auf den hier maßgeblichen Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG sinngemäß anwendbar ist – kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde vergleiche VwGH 29.09.2011, AW 2011/21/0117, mwN). Im selben Beschluss legte der VwGH dar, dass durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß § 71 Abs. 6 AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen entfällt.Im selben Beschluss legte der VwGH dar, dass durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen entfällt. 4.
  7. Wenngleich die Begründung der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht den Tatsachen entspricht, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages nach § 33 Abs. 4 VwGVG von vornherein ausscheidet.4.
  8. Wenngleich die Begründung der belangten Behörde aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht den Tatsachen entspricht, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tag rechtskräftig abgewiesen, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG von vornherein ausscheidet. Im Übrigen stellt der Umstand, dass durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar bleibt, für ihn keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weshalb der Nichtzuerkennung durch das BFA auch nicht entgegenzutreten wäre.“ I.
  9. Die bP wurde mit Schreiben des BFA vom 05.11.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aufgefordert. Am 14.11.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass die bP nicht freiwillig zurückkehren wird.römisch eins.
  10. Die bP wurde mit Schreiben des BFA vom 05.11.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme zur geplanten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot aufgefordert. Am 14.11.2018 langte eine entsprechende Stellungnahme beim BFA ein, in welcher insbesondere ausgeführt wurde, dass die bP nicht freiwillig zurückkehren wird. I.
  11. Am 10.05.2019 wurde eine Wohnsitzauflage gem. § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG von der belangten Behörde erlassen. Der Mandatsbescheid der bB wurde gem. § 57 Abs. 2 AVG aufgehoben und der eingebrachten Vorstellung in Zusammenhang mit der Meldung beim Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“ stattgegeben.römisch eins.
  12. Am 10.05.2019 wurde eine Wohnsitzauflage gem. Paragraph 57, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG von der belangten Behörde erlassen. Der Mandatsbescheid der bB wurde gem. Paragraph 57, Absatz 2, AVG aufgehoben und der eingebrachten Vorstellung in Zusammenhang mit der Meldung beim Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“ stattgegeben. I.
  13. Am 05.02.2020 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG. Ausgeführt wurde, dass der bP die erstinstanzliche, negative Entscheidung nie zugekommen sei. Schon im Asylverfahren habe sie einen irakischen Reisepass abgegeben, welcher sich bei der bB befände und „zwischenzeitlich“ abgelaufen sei. Die Identität stehe fest und sei der gesundheitliche Zustand der bP schlecht. Die bP sei nicht in der Lage, ein aktuelles Reisedokument zu erlangen und liege der „Mangel an Dokumenten“ nicht im Einflussbereich der bP. Auch die Bemühungen der bB zur Außerlandesbringung seien erfolglos gewesen. Die bP habe und werde sich nicht dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen. Die Karte sei wichtig, um im Rechtsleben teilhaben zu können und benötige die bP sie auch, um sich entsprechend wegen ihrer Erkrankungen behandeln zu lassen. Zitiert wurde aus einer Entscheidung des BVwG vom 03.02.2020, Zl. I 403 2142230-1 und sei demnach Personen aus dem Irak ein Aufenthalt zu gewähren. Zudem wurde die Reisewarnung des BMEIA zum Irak wiedergegeben. Vorgelegt wurde ein fachärztlicher Befund vom 28.01.2020.römisch eins.
  14. Am 05.02.2020 stellte die bP einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Ausgeführt wurde, dass der bP die erstinstanzliche, negative Entscheidung nie zugekommen sei. Schon im Asylverfahren habe sie einen irakischen Reisepass abgegeben, welcher sich bei der bB befände und „zwischenzeitlich“ abgelaufen sei. Die Identität stehe fest und sei der gesundheitliche Zustand der bP schlecht. Die bP sei nicht in der Lage, ein aktuelles Reisedokument zu erlangen und liege der „Mangel an Dokumenten“ nicht im Einflussbereich der bP. Auch die Bemühungen der bB zur Außerlandesbringung seien erfolglos gewesen. Die bP habe und werde sich nicht dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen. Die Karte sei wichtig, um im Rechtsleben teilhaben zu können und benötige die bP sie auch, um sich entsprechend wegen ihrer Erkrankungen behandeln zu lassen. Zitiert wurde aus einer Entscheidung des BVwG vom 03.02.2020, Zl. römisch eins 403 2142230-1 und sei demnach Personen aus dem Irak ein Aufenthalt zu gewähren. Zudem wurde die Reisewarnung des BMEIA zum Irak wiedergegeben. Vorgelegt wurde ein fachärztlicher Befund vom 28.01.
  15. Mit Schreiben der bB vom 06.11.2020 wurde die bP zur Stellungnahme dazu aufgefordert, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen.Mit Schreiben der bB vom 06.11.2020 wurde die bP zur Stellungnahme dazu aufgefordert, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abzuweisen. Neben einer Zusammenfassung des Sachverhaltes wurden insbesondere nachstehende Fragen gestellt: ● Sind Sie in ärztlicher Behandlung, wie stellt sich Ihr Gesundheitszustand zum jetzigen Zeitpunkt dar? ● Sind Sie rückkehrwillig, kommt für Sie eine freiwillige Ausreise in Frage? ● Können Sie Nachweise vorlegen, die Ihre Bemühungen, ein Reisedokument zu erlangen, belegen? ● Wollen Sie noch etwas zu Ihrem Privatleben angeben bzw. ergänzen? In der Stellungnahme vom 30.11.2020 wurde neben Wiederholung des Antragsvorbringens ausgeführt, dass der Gesundheitszustand der bP sehr schlecht wäre und es „keine Möglichkeit für die Erlangung eines Reisedokuments“ für die bP gäbe. Die bP habe „de facto keine andere Möglichkeit“ gehabt, als im Bundesgebiet zu verbleiben. I.
  16. Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.11.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung der Karte für Geduldete gem. § 46a Abs 4 iVm Abs 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen.römisch eins.
  17. Mit gegenständlichem Bescheid vom 30.11.2020 wurde der Antrag auf Ausstellung der Karte für Geduldete gem. Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG idgF abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass seit 16.11.2018 eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung vorliege und die bP die Frist zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt habe. Die bP sei nicht rückkehrwillig und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Sie hätte nie aus eigenem versucht, bei der Botschaft ein entsprechendes Reisedokument zu beantragen und sei schuldhaft ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Die bP habe nicht nachgewiesen, dass sie sich seit Inkraftreten der neuen gesetzlichen Regelung (Änderung durch FrÄG 2017, Antragstellung 2020) im Rahmen ihrer bestehenden Mitwirkungsverpflichtung an die Vertretungsbehörde des Irak oder ihre Familie im Irak gewandt hätte, um ein Reisedokument zu erlangen. Sie sei damit ihrer Pflicht gem. § 46 Abs 2 FPG nicht nachgekommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt nachzuweisen. Die Voraussetzung der Duldung gem. § 46a Abs 1 Z 3 FPG würde damit nicht vorliegen.Die bP habe nicht nachgewiesen, dass sie sich seit Inkraftreten der neuen gesetzlichen Regelung (Änderung durch FrÄG 2017, Antragstellung 2020) im Rahmen ihrer bestehenden Mitwirkungsverpflichtung an die Vertretungsbehörde des Irak oder ihre Familie im Irak gewandt hätte, um ein Reisedokument zu erlangen. Sie sei damit ihrer Pflicht gem. Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen, bei der für sie zuständigen ausländischen Behörde aus eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt nachzuweisen. Die Voraussetzung der Duldung gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG würde damit nicht vorliegen. Würdigend hielt die bB fest: „Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Feststellungen betreffend Ihre Person konnte die ho. Behörde auf Grund der vorliegenden Aktenlage treffen. Die Vorlage eines fachärztlichen Befundes vom 28.01.2020 indiziert eine psychotherapeutische Behandlung und wurde auch zugesagt. Betreffend die Feststellungen zum Nichtvorliegen von Duldungsgründen: Da Ihre Identität feststeht und mehrere Dokumente Ihre Staatsangehörigkeit zum Irak belegen, wurde Ihnen aufgetragen ein Reisedokument bei Ihrer zuständigen ausländischen Behörde Ihres Herkunftsstaats einzuholen und dem BFA vorzulegen. Dagegen haben Sie Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Ihre Mitwirkungspflicht bezüglich Ihrer Ausreiseverpflichtung besteht unter anderem darin, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen um ein Reisedokument zu erlangen, gegebenenfalls bei der Botschaft vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisedokumentes aus eigenem zu beantragen. Behördlichen Anordnungen ist jedenfalls Folge zu leisten, insbesondere Vorladungen zu Handlungen, die zur Erfassung Ihrer erkennungsdienstlichen Daten nötig sind und zu Befragungen, die Ihren Antrag betreffen. Auch wenn Sie am 15.11.2018 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt haben und gegen die Abweisung dieses Antrages vom 29.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben haben, so bleibt Ihre Ausreiseverpflichtung davon unberührt. Selbst wenn Ihrer Beschwerde stattgegeben wird und Sie dann ein Aufenthaltsrecht im Asylverfahren hätten, wäre eine Duldung ausgeschlossen. Die gewährte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme haben Sie ungenutzt verstreichen lassen. Es liegen somit Gründe vor, die Sie zu vertreten haben und ist somit sind die Voraussetzung für eine Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht erfüllt.“Es liegen somit Gründe vor, die Sie zu vertreten haben und ist somit sind die Voraussetzung für eine Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht erfüllt.“ I.
  18. Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass die bP seit 2015 in Österreich sei und das Asylgesuch negativ beantwortet worden sei. Sie habe sich in Österreich immer gut verhalten und wurde als Beweis dazu eine mündliche Verhandlung beantragt.römisch eins.
  19. Dagegen hat die bP durch ihre gewillkürte Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Ausgeführt wird im Wesentlichen, dass die bP seit 2015 in Österreich sei und das Asylgesuch negativ beantwortet worden sei. Sie habe sich in Österreich immer gut verhalten und wurde als Beweis dazu eine mündliche Verhandlung beantragt. Die bP habe entsprechend den gesetzlichen Grundlagen einen Antrag gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG gestellt. Es wurde wiederum aus dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der bP sowie zur Lage im Herkunftsstaat zitiert. Festgehalten wurde weiters, dass die Identität der bP feststehe und sie wahrheitsgemäße Angaben zur Herkunft und Identität gemacht habe. Die bP sei kooperativ und bleibe die bB im bekämpften Bescheid sehr vage. Es sei nicht dargelegt worden, welche Mitwirkungspflichten die bP verletzt habe und sei nur ausgeführt worden, dass sich die bP um ein Reisedokument zu kümmern habe. Es sei nicht dargelegt worden, welche Tätigkeiten der bP zu welchen Ergebnissen geführt hätten. Aktenkundig sei, dass die bP gemeldet und kooperativ sei und noch keine behördliche Ladung versäumt habe.Die bP habe entsprechend den gesetzlichen Grundlagen einen Antrag gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG gestellt. Es wurde wiederum aus dem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes der bP sowie zur Lage im Herkunftsstaat zitiert. Festgehalten wurde weiters, dass die Identität der bP feststehe und sie wahrheitsgemäße Angaben zur Herkunft und Identität gemacht habe. Die bP sei kooperativ und bleibe die bB im bekämpften Bescheid sehr vage. Es sei nicht dargelegt worden, welche Mitwirkungspflichten die bP verletzt habe und sei nur ausgeführt worden, dass sich die bP um ein Reisedokument zu kümmern habe. Es sei nicht dargelegt worden, welche Tätigkeiten der bP zu welchen Ergebnissen geführt hätten. Aktenkundig sei, dass die bP gemeldet und kooperativ sei und noch keine behördliche Ladung versäumt habe. Festzuhalten sei, dass der bP konkrete Verpflichtungen nach § 46 Abs. 2 und 2b nicht auferlegt worden wären. Auch Anweisungen, was die bP noch machen hätte sollen oder tun könnte, seien nicht gegeben worden. Von der bP gehe auch keine Gefährdung aus. Die Hindernisgründe für die Erlangung von Dokumenten lägen nicht im Einflussbereich der bP und wären die Gründe für die Nichtausreise nicht von ihr zu vertreten. Es wären keine Gründe im Bescheid genannt, welche die Ablehnung des Antrages tragen könnten und würden die Voraussetzungen zur Ausstellung der Duldungskarte vorliegen. Festzuhalten sei, dass der bP konkrete Verpflichtungen nach Paragraph 46, Absatz 2 und 2 b nicht auferlegt worden wären. Auch Anweisungen, was die bP noch machen hätte sollen oder tun könnte, seien nicht gegeben worden. Von der bP gehe auch keine Gefährdung aus. Die Hindernisgründe für die Erlangung von Dokumenten lägen nicht im Einflussbereich der bP und wären die Gründe für die Nichtausreise nicht von ihr zu vertreten. Es wären keine Gründe im Bescheid genannt, welche die Ablehnung des Antrages tragen könnten und würden die Voraussetzungen zur Ausstellung der Duldungskarte vorliegen. Es ergäbe sich der starke Anschein, dass die bB nur deswegen negativ entschieden hat, weil sie weisungsgebunden ist und könne eine Duldung auch jederzeit widerrufen werden, weshalb es keine Gründe gäbe, die Karte nicht auszustellen. Schließlich dürfe die bP nicht zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert werden, da die Behörde von Amts wegen tätig werden hätte müssen. Der Antrag sei nur wegen der Untätigkeit der Behörde nötig und seien in analoger Anwendung des § 70 AsylG keine Gebühren vorzuschreiben.Schließlich dürfe die bP nicht zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert werden, da die Behörde von Amts wegen tätig werden hätte müssen. Der Antrag sei nur wegen der Untätigkeit der Behörde nötig und seien in analoger Anwendung des Paragraph 70, AsylG keine Gebühren vorzuschreiben. Beantragt wurden neben einer mündlichen Verhandlung die Feststellungen, dass die Abweisung des Antrags sowie die Vorschreibung von 30,- Beschwerdegebühr nicht zulässig sind sowie dass eine Karte für Geduldete auszustellen ist. I.
  20. Mit Mail vom 02.02.2021 wurde ein psychiatrischer Befundbericht vom 18.01.2021 nachgereicht. Ausgeführt wurde, dass die bP Ruhe benötige, um den Zustand zu stabilisieren und „(Weitere) Kontaktaufnahmen zu Heimatbehörden“ ihr nicht zumutbar wären. römisch eins.
  21. Mit Mail vom 02.02.2021 wurde ein psychiatrischer Befundbericht vom 18.01.2021 nachgereicht. Ausgeführt wurde, dass die bP Ruhe benötige, um den Zustand zu stabilisieren und „(Weitere) Kontaktaufnahmen zu Heimatbehörden“ ihr nicht zumutbar wären. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde Beweis erhoben.
  22. Feststellungen: 1.
  23. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest. 1.
  24. Die Identität des BF steht fest. Die genaue Identität der bP wurde bereits im Bescheid der bB vom 18.07.2018 bzw. in der Entscheidung des BVwG vom 17.11.2020 anhand des vorgelegten irakischen Reisepasses, welcher im Gefolge einer urkundentechnischen Untersuchung als authentisch mit verfälschten Merkmalen klassifiziert wurde, festgestellt. I.
  25. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 18.07.2018 rechtskräftig abgewiesen. Dem nachfolgend gestellten Wiedereinsetzungsantrag wurde von der bB die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und wurde diese im Gefolge auch durch das BVwG nicht zuerkannt. Die bP ist demnach, obwohl sie seit der Entscheidung der bB vom 18.07.2018 bzw. der darin auferlegten Ausreisefrist von 14 Tagen zur Ausreise verpflichtet war, bis dato dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.römisch eins.
  26. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der bB vom 18.07.2018 rechtskräftig abgewiesen. Dem nachfolgend gestellten Wiedereinsetzungsantrag wurde von der bB die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und wurde diese im Gefolge auch durch das BVwG nicht zuerkannt. Die bP ist demnach, obwohl sie seit der Entscheidung der bB vom 18.07.2018 bzw. der darin auferlegten Ausreisefrist von 14 Tagen zur Ausreise verpflichtet war, bis dato dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Die bP verblieb ohne Aufenthaltsberechtigung in Österreich. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet ist unrechtmäßig. Die bB setzte keinerlei Schritte zur selbstständigen Erlangung eines Reisedokumentes des Heimatstaates. Es ist ihr zumutbar, sich von der Botschaft / Konsulat ein Reisedokument/Heimreisezertifikat ausstellen zu lassen und ist dies bei gehöriger Mitwirkung möglich. Sie hat ihre zumutbare Mitwirkungspflicht aus eigenem Verschulden verletzt.
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Der Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstreitig aus dem Akteninhalt. Bestritten wird die Verletzung der Verpflichtung der bP, an der Besorgung des Reisedokumentes mitzuwirken. 2.
  29. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die bB sei in ihrer Begründung sehr vage geblieben, ist festzuhalten, dass sich dies aus der Begründung des Bescheides, welche im Verfahrensgang dargestellt wurde, für das BVwG nicht ableiten lässt. Es wurde von der bB dargestellt, dass sich die bP eben gerade nicht aus eigenem um den Erhalt von Reisedokumenten zwecks Ausreise gekümmert hat. Es kann davon ausgegangen werden, dass der bP bekannt ist, dass ihre „Tätigkeiten“, persönliche oder schriftliche Ersuchen an die irakische Botschaft, Reisedokumente zu erhalten, dazu führen, dass sie diese erhält. Entgegen den Angaben in der Beschwerde hat die bP damit Mitwirkungspflichten wie schon vor der bB angeführt gemäß der seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 vorliegenden Rechtslage verletzt und sich gerade nicht kooperativ verhalten. Aufgrund welcher Umstände die bP zur in der Beschwerde dargelegten Einschätzung gelangt, dass es weder der bB noch der bP selbst möglich wäre, Reisedokumente zu erlangen, kann nicht nachvollzogen werden. Dass es für die bP aufgrund der Einreise als Flüchtling unter Umgehung der Grenzkontrolle „schlicht nicht möglich“ wäre, Reise- oder andere identitätsbezeugende Dokumente von der Botschaft zu erhalten, erhellt sich für das BVwG weder vor dem Umstand, dass aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, dass die irakischen Behörden für solche Personen Dokumente bei Dartuung einer Ausreisewilligkeit ausstellen noch vor dem Hintergrund, dass die bP trotz mehrfacher Aufforderung, bekannt zu geben, wann und wie sie sich an die Botschaft gewandt hat, keine derartigen Versuche dem Akt entnehmbar sind. Insbesondere wurde auch der Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen und ist kein weiterer Antrag anhängig, sodass auch nicht davon auszugehen ist, dass sich die bP aus Angst vor den irakischen Behörden nicht an diese wenden könnte. Die bP hat demnach gerade nicht nachgewiesen, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 FPG aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen hätte können, vielmehr fehlt jeglicher Hinweis auf einen Versuch, diese Mitwirkungspflichten zu erfüllen.Die bP hat demnach gerade nicht nachgewiesen, dass sie ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen hätte können, vielmehr fehlt jeglicher Hinweis auf einen Versuch, diese Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Die Hindernisgründe für die Erlangung von Dokumenten liegen auch gerade im Einflussbereich der bP und sind die Gründe für die Nichtausreise und damit als Verletzung der ihr auferlegten Ausreiseverpflichtung von ihr zu vertreten. In diesem Zusammenhang kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob der bP tatsächlich wie von der bB in der Beweiswürdigung angeführt bereits von der bB mittels Bescheid aufgetragen worden ist, sich ein Reisedokument zu beschaffen und vorzulegen, da diese Mitwirkungspflicht die bP bereits durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung traf. Diese Verpflichtungen bescheidmäßig aufzuerlegen liegt im Ermessen der bB (vgl. § 46 Abs. 2b FPG „kann“).In diesem Zusammenhang kann letztlich auch dahingestellt bleiben, ob der bP tatsächlich wie von der bB in der Beweiswürdigung angeführt bereits von der bB mittels Bescheid aufgetragen worden ist, sich ein Reisedokument zu beschaffen und vorzulegen, da diese Mitwirkungspflicht die bP bereits durch die Erlassung der Rückkehrentscheidung traf. Diese Verpflichtungen bescheidmäßig aufzuerlegen liegt im Ermessen der bB vergleiche Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG „kann“). Die Mitwirkungspflicht bezüglich der Ausreiseverpflichtung besteht unter anderem darin, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ein Reisedokument zu erlangen, gegebenenfalls bei der Botschaft vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisedokumentes aus eigenem zu beantragen (vgl. rechtliche Ausführungen unten).Die Mitwirkungspflicht bezüglich der Ausreiseverpflichtung besteht unter anderem darin, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ein Reisedokument zu erlangen, gegebenenfalls bei der Botschaft vorzusprechen und die Ausstellung eines Reisedokumentes aus eigenem zu beantragen vergleiche rechtliche Ausführungen unten). Die Nichtmitwirkung ist durch das Verhalten der bP - welche sich offensichtlich gemäß Akteninhalt weder an die irakischen Behörden bzw. die Botschaft oder auch ihre Familie im Irak wandte, um Reisedokumente zu erhalten - belegt und sind daher die Gründe, weshalb bisher noch keine Ausreise erfolgte, letztlich auch von der bP mangels entsprechender Vorbereitungshandlungen hierfür belegt. Weder hinsichtlich einer persönlichen, elektronischen oder postalischen Kontaktaufnahme in diesem Zusammenhang wurden von der bP Beweismittel vorgelegt. Derartiges wurde nicht einmal behauptet. Völlig ohne Aussagekraft sind die Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Duldung jederzeit widerrufen werden könne und es damit keine Gründe gäbe, die Karte für Geduldete nicht auszustellen. Hinweise auf eine fehlerhafte weil weisungsgebundene Entscheidung der bB liegen nicht vor. 2.
  30. Soweit mit gegenständlichen Antrag ein fachärztlicher Befund vom 28.01.2020, aus dem sich ergibt, dass die bP erstmalig im August 2019 wegen depressiver Stimmung in einer medizinischen Einrichtung vorstellig geworden ist sowie ein Befundbericht vom 18.01.2021 vorgelegt wurden, ist festzuhalten, dass sich auch daraus nicht ergibt, dass es der bP persönlich oder einer von ihr bevollmächtigten Person nicht möglich gewesen wäre, sich an die Heimatbehörden, Verwandte oder vor allem die Botschaft zwecks Erhalt von Dokumenten - insbesondere aus gesundheitlichen - Gründen zu wenden. Allein der Umstand, dass die bP mit einem Antidepressivum und einem Schlafmittel behandelt wird vermag nicht darzulegen, dass es der bP, welche offensichtlich auch rechtsfreundlich vertreten wird und mit der Vertretung sowie einer medizinischen Einrichtung in Kontakt ist, nicht möglich wäre, sich an die irakische Botschaft zu wenden oder mit anderen Institutionen und Einrichtungen zu kommunizieren. Soweit im Befund aus Jänner 2021 festgehalten ist, dass eine zeitnahe Klärung des Aufenthaltsstatus für den Genesungsverlauf essentiell ist und insbesondere Zukunftsängste und Probleme im Zusammenhang mit dem fehlenden Kontakt mit der Familie im Irak festgehalten wurden, ist darauf hinzuweisen, dass der Aufenthaltsstatus letztlich bereits abschließend geklärt ist und eben kein Aufenthaltsrecht für Österreich besteht. Ausgeführt wurde im Mail vom 02.02.2021 zudem, dass die bP Ruhe benötige, um den Zustand zu stabilisieren und „(Weitere) Kontaktaufnahmen zu Heimatbehörden“ ihr nicht zumutbar wären. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Akt eben keinerlei Kontaktaufnahmen mit den Heimatbehörden ergeben. 2.
  31. Grundsätzlich ist zu den Ausführungen, dass der Gesundheitszustand der bP sehr schlecht wäre sowie zu den Ausführungen hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat der bP und ihrem Wohlverhalten in Österreich auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG („Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) ist. Daran waren sowohl bB als auch BVwG gebunden und können keine darüberhinausgehenden Absprüche getätigt werden.2.
  32. Grundsätzlich ist zu den Ausführungen, dass der Gesundheitszustand der bP sehr schlecht wäre sowie zu den Ausführungen hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat der bP und ihrem Wohlverhalten in Österreich auszuführen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Antrag auf Erteilung einer Duldungskarte gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG („Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint) ist. Daran waren sowohl bB als auch BVwG gebunden und können keine darüberhinausgehenden Absprüche getätigt werden. § 46a Abs 1 FPG regelt, in welchen Fällen der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist. Bei der Duldung handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Personen, bei denen eine Abschiebung oder eine Rückkehrentscheidung unzulässig bzw unmöglich ist und eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Rahmen anderer Rechtsinstitute nicht möglich ist. Dabei sind zwei Grundtypen einer Duldung zu unterscheiden, und zwar die Duldung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen. Zur Duldung aus rechtlichen Gründen, bei der eine Unzulässigkeit der Abschiebung bzw Rückkehrentscheidung zur Duldung führt, sind drei Duldungstatbestände zu zählen (§ 46a Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 4 FPG), wohingegen ein Duldungstatbestand (§ 46a Abs 1 Z 3 FPG) der Duldung aus faktischen Gründen zuzurechnen ist (Anna Caroline Riedler, Rechtsfragen der Duldung gemäß § 46a FPG, 28.01.2021, migraLex 2020, 71).Paragraph 46 a, Absatz eins, FPG regelt, in welchen Fällen der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet zu dulden ist. Bei der Duldung handelt es sich um einen Auffangtatbestand für Personen, bei denen eine Abschiebung oder eine Rückkehrentscheidung unzulässig bzw unmöglich ist und eine Legalisierung ihres Aufenthaltes im Rahmen anderer Rechtsinstitute nicht möglich ist. Dabei sind zwei Grundtypen einer Duldung zu unterscheiden, und zwar die Duldung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen. Zur Duldung aus rechtlichen Gründen, bei der eine Unzulässigkeit der Abschiebung bzw Rückkehrentscheidung zur Duldung führt, sind drei Duldungstatbestände zu zählen (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, FPG), wohingegen ein Duldungstatbestand (Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) der Duldung aus faktischen Gründen zuzurechnen ist (Anna Caroline Riedler, Rechtsfragen der Duldung gemäß Paragraph 46 a, FPG, 28.01.2021, migraLex 2020, 71). Die Fälle des § 46a Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FPG zielen letztlich auf Konstellationen ab, in welchen eine Abschiebung einer Person in einen anderen als ihren Herkunftsstaat geprüft wird, in welchen ein Schutzstatus aberkannt wird, in welchen eine Rückkehrentscheidung nachträglich unzulässig wird (Prüfung von § 55 AsylG) bzw. auf zu prüfende Umstände im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz.Die Fälle des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 FPG zielen letztlich auf Konstellationen ab, in welchen eine Abschiebung einer Person in einen anderen als ihren Herkunftsstaat geprüft wird, in welchen ein Schutzstatus aberkannt wird, in welchen eine Rückkehrentscheidung nachträglich unzulässig wird (Prüfung von Paragraph 55, AsylG) bzw. auf zu prüfende Umstände im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz. Die gesundheitlichen Aspekte, das Wohlverhalten bzw eine von der bP ausgehende Gefährdung sowie die Frage der Lage im Herkunftsland sind daher im gegenständlichen Verfahren gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG nicht von Relevanz und erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit.Die gesundheitlichen Aspekte, das Wohlverhalten bzw eine von der bP ausgehende Gefährdung sowie die Frage der Lage im Herkunftsland sind daher im gegenständlichen Verfahren gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht von Relevanz und erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit. II.
  33. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  34. Rechtliche Beurteilung 3.1.Rechtliche Grundlagen § 46a FPG lautet:Paragraph 46 a, FPG lautet: § 46a.

(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solangeParagraph 46 a,
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
  1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  2. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
  3. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
  4. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
  5. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
  6. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
  7. die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.
(2)Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
  1. seine Identität verschleiert,
  2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen „Republik Österreich“ und „Karte für Geduldete“, weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
(5)Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn
  1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
  2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Absatz eins, nicht oder nicht mehr vorliegen;
  4. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
  5. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind. Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet.
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet. § 46 FPG lautet:Paragraph 46, FPG lautet: § 46.
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennParagraph 46,
(1)Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
  1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
  2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
  4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.
(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(3)Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Absatz 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4)Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(4)Liegen bei Angehörigen (Paragraph 72, StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5)Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6)Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (§§ 1 und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren.
(7)Befindet sich der Fremde in einer Krankenanstalt (Paragraphen eins und 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten – KAKuG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) und steht seine Abschiebung zeitnah bevor, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt auf Anfrage unverzüglich über den feststehenden oder voraussichtlichen Zeitpunkt der Entlassung aus der Anstaltspflege zu informieren. Ändert sich der nach Satz 1 mitgeteilte Zeitpunkt, so hat die Krankenanstalt das Bundesamt aus Eigenem zu informieren. Aus den erläuternden Bemerkungen zum FrÄG 2017 ergibt sich zu § 46 FPG Folgendes:Aus den erläuternden Bemerkungen zum FrÄG 2017 ergibt sich zu Paragraph 46, FPG Folgendes: Zu Z 6 (§ 46 Abs. 2)Zu Ziffer 6, (Paragraph 46, Absatz 2,) […] Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Abs. 2a. Dieser stellt klar, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Abs. 2 besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Abs. 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Abs. 2a besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Abs. 2a tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(
  1. en)erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Abs. 2 tätig zu werden.[…] Die weitere Anpassung des ersten Satzes dahingehend, dass das Bundesamt nicht verpflichtet, sondern ermächtigt ist, die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde zu beschaffen, erfolgt vor dem Hintergrund des vorgeschlagenen Absatz 2 a, Dieser stellt klar, dass der Fremde ungeachtet der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2, jederzeit verpflichtet ist, sich eine für die (freiwillige) Ausreise erforderliche Bewilligung, insbesondere ein taugliches Reisedokument, auch selbst zu beschaffen und sämtliche dafür erforderliche Handlungen aus Eigenem zu setzen. Die Ermächtigung des Bundesamtes gemäß Absatz 2, besteht neben dieser eigenständigen Verpflichtung des Fremden jedoch weiter. Zwischen der Ermächtigung des Bundesamtes nach Absatz 2 und der Verpflichtung des Fremden nach dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, besteht auch kein Rangverhältnis in dem Sinne, dass der Fremde zunächst selbst gemäß Absatz 2 a, tätig werden muss, um sich ein Reisedokument zu beschaffen, und das Bundesamt die Handlungen zur Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(
  2. en)erst dann setzen darf, wenn die eigenständigen Bemühungen des Fremden erfolglos verlaufen sind. Vielmehr steht es jederzeit im Ermessen des Bundesamtes dem Fremden entweder die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes aufzutragen oder aber gegenüber der ausländischen Behörde sofort gemäß Absatz 2, tätig zu werden. […] Die vorgeschlagene Änderung im letzten Satz dient der Klarstellung, dass der Fremde nicht nur bei der Beschaffung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung durch die ausländische Botschaft, sondern auch an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß § 97 mitzuwirken hat. Darüber hinaus konkretisiert der letzte Satz die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und – allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus § 36 Abs. 2 BFA VG ergibt und demnach den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion des Fremden. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in § 36 Abs. 2 BFA VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen.Die vorgeschlagene Änderung im letzten Satz dient der Klarstellung, dass der Fremde nicht nur bei der Beschaffung einer für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung durch die ausländische Botschaft, sondern auch an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 97, mitzuwirken hat. Darüber hinaus konkretisiert der letzte Satz die den Fremden treffenden Pflichten durch eine nicht abschließende Aufzählung von Einzelschritten, an denen der Fremde mitzuwirken hat. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und – allenfalls – der Herkunft. Während sich der Begriff der Identität aus Paragraph 36, Absatz 2, BFA VG ergibt und demnach den oder die Namen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnanschrift beinhaltet, umfasst der Begriff der Herkunft darüber hinausgehende Informationen, wie etwa die Feststellung der Heimatregion des Fremden. Die Feststellung oder nähere Eingrenzung der Herkunft kann insbesondere in jenen Fällen erforderlich sein, in denen eine zweifelsfreie Feststellung sämtlicher in Paragraph 36, Absatz 2, BFA VG genannter Identitätsdaten nicht gelingt; dabei stehen dem Bundesamt sämtliche verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel, einschließlich des Sachverständigenbeweises (etwa die Einholung eines Sprachgutachtens, dazu VwGH 19.03.2009, 2008/01/0020), offen. Zu Z 7 (§ 46 Abs. 2a)Zu Ziffer 7, (Paragraph 46, Absatz 2 a,) Die vorgeschlagene Änderung des Abs. 2a dient der Klarstellung, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen – wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes, falls ein solches fehlen sollte – herzustellen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Abs. 2 auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig zu treffen, nicht umfasst.Die vorgeschlagene Änderung des Absatz 2 a, dient der Klarstellung, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, der mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellten oder auferlegten Ausreiseverpflichtung aus Eigenem nachzukommen und sämtliche dafür notwendigen Voraussetzungen – wie insbesondere die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes, falls ein solches fehlen sollte – herzustellen. Diese Klarstellung ist erforderlich, weil der Wortlaut des bisherigen Absatz 2, auf die Mitwirkung des Fremden an den Maßnahmen des Bundesamtes zum Zwecke der Erlangung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligungen eingeschränkt ist und daher die Pflicht des Fremden, Vorbereitungen für seine Ausreise eigenständig zu treffen, nicht umfasst. Die Pflicht des Fremden umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Da je nach Herkunftsstaat die zuständigen ausländischen Behörden unterschiedliche Anforderungen für die Ausstellung von Reisedokumenten aufstellen, ist eine abschließende Aufzählung der diesbezüglichen Pflichten des Fremden nicht zweckmäßig und auch nicht notwendig, weil die vom Fremden konkret zu setzenden Schritte ohnehin im Bescheid des Bundesamtes genau zu bezeichnen sind. Wie bereits in den Erläuterungen zu Abs. 2 festgehalten, besteht kein Rangverhältnis zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung (Abs. 2). Dies folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes, wonach die Verpflichtung des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der freiwilligen Ausreise unbeschadet der Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2 besteht, und der systematischen Stellung der Abs. 2 und 2a, wonach die Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(
  3. en)durch das Bundesamt einer eigenständigen – durch Handlungen des Fremden erfolgenden – Beschaffung eines Reisedokumentes grundsätzlich vorgelagert ist.Wie bereits in den Erläuterungen zu Absatz 2, festgehalten, besteht kein Rangverhältnis zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung (Absatz 2,). Dies folgt aus dem Wortlaut des ersten Satzes, wonach die Verpflichtung des Fremden zur eigenständigen Vorbereitung der freiwilligen Ausreise unbeschadet der Ermächtigung des Bundesamtes gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2, besteht, und der systematischen Stellung der Absatz 2 und 2 a, wonach die Beschaffung der für die Abschiebung erforderlichen Bewilligung(
  4. en)durch das Bundesamt einer eigenständigen – durch Handlungen des Fremden erfolgenden – Beschaffung eines Reisedokumentes grundsätzlich vorgelagert ist. Zu Z 8 (§ 46 Abs. 2b)Zu Ziffer 8, (Paragraph 46, Absatz 2 b,) Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung bestimmter in § 46 genannter Pflichten mittels Mandatsbescheides aufzuerlegen, auf die Pflicht zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise gemäß dem vorgeschlagenen Abs. 2a. Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) und alle sonstigen für die Ausreise erforderlichen Handlungen aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mittels (Mandats-)Bescheids ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens.Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung erstreckt die schon bisher bestehende Möglichkeit, dem Fremden die Erfüllung bestimmter in Paragraph 46, genannter Pflichten mittels Mandatsbescheides aufzuerlegen, auf die Pflicht zur eigenständigen Vorbereitung der (freiwilligen) Ausreise gemäß dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, Das Bundesamt wird daher ermächtigt, dem Fremden auch die selbständige Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes durch die zuständige ausländische Behörde (Botschaft oder Konsulat) und alle sonstigen für die Ausreise erforderlichen Handlungen aufzutragen. Die Möglichkeit der Auferlegung der Erfüllung solcher Pflichten mittels (Mandats-)Bescheids ist erforderlich, um die Verletzung dieser Pflichten gegebenenfalls zur Grundlage der Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Fall VVG, machen zu können. Satz 1 der vorgeschlagenen Änderung dient somit der effizienteren Sicherstellung der Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten und, insoweit sich diese Mitwirkungspflichten auf die Vorbereitung der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise beziehen, auch der Steigerung der Effizienz im Vollzug des österreichischen Asyl- und Fremdenwesens. Aufgrund der terminologischen Anpassung in Abs. 2 ist auch Satz 2 entsprechend anzupassen.Aufgrund der terminologischen Anpassung in Absatz 2, ist auch Satz 2 entsprechend anzupassen. Satz 3 der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung der ihm mit Bescheid auferlegten Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Eine derartige Nachweispflicht ist jedenfalls dort erforderlich, wo der Fremde verpflichtet wird, ein Reisedokument zum Zwecke der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise und die dazu erforderlichen Schritte aus Eigenem zu setzen. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2a erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Daher hat das Bundesamt ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist; insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen § 76 Abs. 3 Z 1a verwiesen.Satz 3 der vorgeschlagenen Änderung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung der ihm mit Bescheid auferlegten Pflichten gemäß Absatz 2, oder 2a dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Eine derartige Nachweispflicht ist jedenfalls dort erforderlich, wo der Fremde verpflichtet wird, ein Reisedokument zum Zwecke der Ermöglichung der freiwilligen Ausreise und die dazu erforderlichen Schritte aus Eigenem zu setzen. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2 a, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Daher hat das Bundesamt ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, insbesondere der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist; insoweit wird auf die Erläuterungen zu dem vorgeschlagenen Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins a, verwiesen. Satz 4 stellt durch den Verweis auf § 3 Abs. 3 BFA VG, der seinerseits auf das VVG und damit auch auf die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach § 5 VVG verweist, klar, dass aufgrund der Nichterfüllung der in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten, sofern sie dem Fremden zuvor mit Mandatsbescheid gemäß Abs. 2b auferlegt wurden, Zwangsstrafen nach § 5 VVG durch das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde verhängt werden können, wie es seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 in §§ 3 Abs. 3 und 5 BFA VG explizit vorgesehen und in den Erläuterungen 582 d.B. (XXV. GP) dargelegt wurde. Bei den in Abs. 2 und 2a genannten Pflichten handelt es sich ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen, die ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den Fremden erfüllt werden können und daher auch keiner Ersatzvornahme (§ 4 VVG) zugänglich sind. Als Zwangsmittel nach dem VVG kommen für den Fall der Nichterfüllung daher die Geldstrafe und die Haft gemäß § 5 Abs. 1 VVG in Betracht.Satz 4 stellt durch den Verweis auf Paragraph 3, Absatz 3, BFA VG, der seinerseits auf das VVG und damit auch auf die Möglichkeit zur Verhängung von Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG verweist, klar, dass aufgrund der Nichterfüllung der in Absatz 2 und 2 a genannten Pflichten, sofern sie dem Fremden zuvor mit Mandatsbescheid gemäß Absatz 2 b, auferlegt wurden, Zwangsstrafen nach Paragraph 5, VVG durch das Bundesamt als Vollstreckungsbehörde verhängt werden können, wie es seit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 in Paragraphen 3, Absatz 3 und 5 BFA VG explizit vorgesehen und in den Erläuterungen 582 d.B. (römisch 25 . Gesetzgebungsperiode dargelegt wurde. Bei den in Absatz 2 und 2 a genannten Pflichten handelt es sich ausnahmslos um höchstpersönliche Handlungen, die ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach nicht durch Dritte, sondern ausschließlich durch den Fremden erfüllt werden können und daher auch keiner Ersatzvornahme (Paragraph 4, VVG) zugänglich sind. Als Zwangsmittel nach dem VVG kommen für den Fall der Nichterfüllung daher die Geldstrafe und die Haft gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VVG in Betracht. Die Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen kann entsprechend dem VVG nur das Ergebnis eines stufenweisen Vorgehens sein. Grundvoraussetzung ist die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a durch Bescheid. In diesem ist die zu erfüllende Pflicht, etwa die Beantragung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde, genau zu bezeichnen. Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides ist dem aus dem Bescheid verpflichteten Fremden zunächst eine angemessene Erfüllungsfrist zu setzen und für den Fall der Nichterfüllung bereits das jeweilige Zwangsmittel (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) anzudrohen. Diese Androhung ist kein Bescheid (VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; 18.06.1991, 91/11/0014) und kann daher mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) erfolgen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel mittels Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Diese ist ein Bescheid, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Da dieser Beschwerde gemäß § 10 Abs. 3 VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Vollstreckungsverfügung sofort vollzogen werden. Für den Fall, dass der Fremde in der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung verharrt, ist jeweils ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 VVG). Dabei ist zu beachten, dass Zwangsstrafen, einschließlich der Haft, auch mehrmals hintereinander angeordnet bzw. so oft wiederholt werden können, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung tatsächlich entsprochen ist (zB. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht (§ 2 Abs. 1 VVG) ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen die Geldstrafe im Verhältnis zur Haft grundsätzlich das gelindere Zwangsmittel (zB. VwGH 19.12.1996, 96/11/0323).Die Verhängung von Zwangsstrafen aufgrund der vorgeschlagenen Änderungen kann entsprechend dem VVG nur das Ergebnis eines stufenweisen Vorgehens sein. Grundvoraussetzung ist die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a durch Bescheid. In diesem ist die zu erfüllende Pflicht, etwa die Beantragung eines Reisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde, genau zu bezeichnen. Mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Bescheides ist dem aus dem Bescheid verpflichteten Fremden zunächst eine angemessene Erfüllungsfrist zu setzen und für den Fall der Nichterfüllung bereits das jeweilige Zwangsmittel (Höhe der Geldstrafe oder Dauer der Haft) anzudrohen. Diese Androhung ist kein Bescheid (VwGH 18.06.1984, 84/10/0018; 18.06.1991, 91/11/0014) und kann daher mittels Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) erfolgen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Erfüllungsfrist ist das angedrohte Zwangsmittel mittels Vollstreckungsverfügung anzuordnen. Diese ist ein Bescheid, gegen den Beschwerde an das BVwG erhoben werden kann. Da dieser Beschwerde gemäß Paragraph 10, Absatz 3, VVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Vollstreckungsverfügung sofort vollzogen werden. Für den Fall, dass der Fremde in der Nichterfüllung der ihm auferlegten Verpflichtung verharrt, ist jeweils ein schärferes Zwangsmittel anzudrohen (Paragraph 5, Absatz 2, Satz 3 VVG). Dabei ist zu beachten, dass Zwangsstrafen, einschließlich der Haft, auch mehrmals hintereinander angeordnet bzw. so oft wiederholt werden können, bis der im Bescheid konkret auferlegten Verpflichtung tatsächlich entsprochen ist (zB. VwGH 09.10.2014, 2013/05/0110). Entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Verwaltungsvollstreckungsrecht (Paragraph 2, Absatz eins, VVG) ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Zusammenhang mit der Vollstreckung unvertretbarer Leistungen die Geldstrafe im Verhältnis zur Haft grundsätzlich das gelindere Zwangsmittel (zB. VwGH 19.12.1996, 96/11/0323). Der letzte Satz sieht vor, dass Verpflichtungen des Fremden nicht mit Zwangsstrafen durchgesetzt werden können, wenn deren Erfüllung für den Fremden aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dies kann insbesondere bei einer akuten Krankheit des Fremden der Fall sein, die es ihm unmöglich macht, mit der ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) entsprechend dem Bescheid des Bundesamtes in Kontakt zu treten. Die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten gemäß Abs. 2 und 2a lässt die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft unberührt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (§ 76 Abs. 2 und 3), abhängig; sie verfolgt auch einen anderen Zweck (§ 76 Abs. 2), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des § 76 Abs. 1 nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Es ist daher denkbar, Zwangsstrafen nach dem VVG zum Zweck der Erfüllung von Pflichten nach Abs. 2 oder 2a zu verhängen, obwohl die Anordnung der Schubhaft im Einzelfall nicht zulässig wäre, etwa weil deren zulässige Höchstdauer gemäß § 80 bereits ausgeschöpft ist, Fluchtgefahr im Einzelfall nicht vorliegt oder der ausländische Staat bzw. dessen Behörde zwar bekanntermaßen keine Ersatzreisedokumente für die Abschiebung ausstellt (und es daher am Sicherungsbedarf mangelt), wohl aber zur Aufnahme freiwilliger Rückkehrer bereit ist und der Fremde daher – ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung – zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Abs. 2a verpflichtet ist. Umgekehrt sind auch der für die Anordnung der Schubhaft erforderliche Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr – grundsätzlich – unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde seinen Pflichten gemäß Abs. 2 oder 2a nachkommt und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind.Die Verhängung von Zwangsstrafen wegen der Nichterfüllung von Pflichten gemäß Absatz 2 und 2 a lässt die Möglichkeit der Anordnung von Schubhaft unberührt. Die Anordnung der Schubhaft ist von gänzlich anderen Voraussetzungen als die Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, nämlich vom Vorliegen eines Sicherungsbedarfes bzw. von Fluchtgefahr (Paragraph 76, Absatz 2 und 3), abhängig; sie verfolgt auch einen anderen Zweck (Paragraph 76, Absatz 2,), nämlich der Verfahrenssicherung oder der Sicherung der Abschiebung. Demgegenüber setzt die Verhängung von Zwangsstrafen einen Sicherungsbedarf im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, nicht voraus und dient lediglich der Erzwingung der Erfüllung von Mitwirkungspflichten, die zwar mit der Abschiebung bzw. der freiwilligen Ausreise in einem sachlichen Zusammenhang stehen, dieser jedoch vorgelagert sind. Es ist daher denkbar, Zwangsstrafen nach dem VVG zum Zweck der Erfüllung von Pflichten nach Absatz 2, oder 2a zu verhängen, obwohl die Anordnung der Schubhaft im Einzelfall nicht zulässig wäre, etwa weil deren zulässige Höchstdauer gemäß Paragraph 80, bereits ausgeschöpft ist, Fluchtgefahr im Einzelfall nicht vorliegt oder der ausländische Staat bzw. dessen Behörde zwar bekanntermaßen keine Ersatzreisedokumente für die Abschiebung ausstellt (und es daher am Sicherungsbedarf mangelt), wohl aber zur Aufnahme freiwilliger Rückkehrer bereit ist und der Fremde daher – ungeachtet der faktischen Unmöglichkeit der Abschiebung – zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes gemäß Absatz 2 a, verpflichtet ist. Umgekehrt sind auch der für die Anordnung der Schubhaft erforderliche Sicherungsbedarf und die Fluchtgefahr – grundsätzlich – unabhängig davon zu beurteilen, ob der Fremde seinen Pflichten gemäß Absatz 2, oder 2a nachkommt und allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung von Zwangsstrafen nach dem VVG erfüllt sind. Zu Z 9 (§ 46a Abs. 1)Zu Ziffer 9, (Paragraph 46 a, Absatz eins,) Die vorgeschlagene Änderung hat lediglich klarstellende Funktion. Schon bisher ergibt sich aus § 31 Abs. 1a Z 3, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des § 46a Abs. 1 die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der Klarstellung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung die Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert wird (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in §§ 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 AsylG 2005, § 21 Abs. 2a Z 3 BFA VG sowie § 52 Abs. 2 verwiesen.Die vorgeschlagene Änderung hat lediglich klarstellende Funktion. Schon bisher ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer 3,, dass ein Fremder, dessen Aufenthalt geduldet ist, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig ist, und zwar unabhängig davon, auf welcher Ziffer des Paragraph 46 a, Absatz eins, die Duldung jeweils beruht. Kehrseite eines unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ist jedoch regelmäßig die Ausreiseverpflichtung des Fremden, mag diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nicht mittels Abschiebung vollstreckt werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll diesen Zusammenhang deutlicher zum Ausdruck bringen, als dies bisher der Fall war. Sie ist zum Zwecke der Klarstellung auch insofern angezeigt, als nach der jüngeren Rechtsprechung die Duldung (bzw. das der Duldung zugrunde liegende Abschiebungsverbot oder Abschiebungshindernis) hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf den Fortbestand einer bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. auf die Zulässigkeit der Erlassung einer solchen Maßnahme, insbesondere einer Rückkehrentscheidung, den Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 gleichgestellt bzw. angenähert wird (zB. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0101; 04.08.2016, Ra 2016/21/0209). Insofern wird auf die Erläuterungen zu den vorgeschlagenen Änderungen in Paragraphen 8, Absatz 3 a, 9, Absatz 2 und 10 Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 21, Absatz 2 a, Ziffer 3, BFA VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, verwiesen. Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (§§ 60 Abs. 3 Z 1 und 69 Abs. 3) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (§ 60 Abs. 3 Z 2).“Die durch die Duldung unberührt bleibende Ausreiseverpflichtung des Fremden fällt selbstverständlich dann weg, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme, aus der sich die Ausreiseverpflichtung ergibt, gegenstandslos wird oder außer Kraft tritt. Dies ist nach geltendem Recht etwa der Fall, wenn dem Fremden nachträglich der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Paragraphen 60, Absatz 3, Ziffer eins und 69 Absatz 3,) oder ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 erteilt wird (Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2,).“ Judikatur: Zur Rechtslage vor der Novelle des FPG durch das FrÄG 2017 hielt der VwGH zwar fest, dass es, sofern es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Fremde im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates Falschangaben gemacht und dadurch dessen Ausstellung vereitelt hat, fehlt, es auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine persönliche Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können. Aus dem Umstand, dass sich der Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihre Mitwirkungspflicht folgerte, lasse sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung eines Fremden sei aus von ihm zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich (vgl. VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209).Zur Rechtslage vor der Novelle des FPG durch das FrÄG 2017 hielt der VwGH zwar fest, dass es, sofern es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Fremde im Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates Falschangaben gemacht und dadurch dessen Ausstellung vereitelt hat, fehlt, es auch nicht ersichtlich ist, inwieweit eine persönliche Vorsprache aus eigener Initiative zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates durch die genannte Botschaft hätte führen können. Aus dem Umstand, dass sich der Fremde hinsichtlich eines Heimreisezertifikates nicht selbst mit der Botschaft in Verbindung gesetzt hat, woraus die Behörde eine Verletzung ihre Mitwirkungspflicht folgerte, lasse sich daher ebenso wenig die Beurteilung ableiten, die Abschiebung eines Fremden sei aus von ihm zu vertretenden Gründen tatsächlich unmöglich vergleiche VwGH 28.08.2012, 2011/21/0209). Davon abweichend hielt der VwGH in seinem jüngeren Erkenntnis vom 07.03.2019, Ra 2018/21/0153, zur Rechtslage nach dem FrÄG 2017, fest, dass das Fehlen jeglicher Eigeninitiative zur Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten einen vom Fremden zu vertretenden Grund für die Unmöglichkeit seiner Abschiebung darstellt. Im Weiteren legte er dar: „Selbst wenn der Revisionswerber bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte, konnte nämlich davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft - anders als die bloß schriftliche Kontaktaufnahme durch das BFA - möglicherweise zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte. Die Beurteilung, dass er die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des § 46a Abs. 3 FPG selbst zu vertreten hat, erscheint daher zumindest nicht als unvertretbar.„Selbst wenn der Revisionswerber bereits seine richtige Identität angegeben haben sollte, konnte nämlich davon ausgegangen werden, dass eine persönliche Vorsprache bei der Botschaft - anders als die bloß schriftliche Kontaktaufnahme durch das BFA - möglicherweise zur Ausstellung eines Reisedokuments geführt hätte. Die Beurteilung, dass er die Unmöglichkeit seiner Abschiebung insgesamt im Sinn des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG selbst zu vertreten hat, erscheint daher zumindest nicht als unvertretbar. Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Nachteil des Revisionswerbers auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geltende Rechtslage (die Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments nach § 46 Abs. 2 FPG idF des FrÄG 2017) berufen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Neuregelung auf den Revisionswerber seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden war; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Die genannte Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 FPG ist auch von jener nach § 46 Abs. 2a FPG zu unterscheiden, die die Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft und lediglich die Auferlegung von Mitwirkungspflichten in Verbindung mit einer behördlichen Amtshandlung erlaubt (vgl. noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2017 grundlegend VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005, sowie - den Revisionswerber betreffend - VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe (vgl. idS VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 33).“Soweit die Revision unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung weiters geltend macht, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zum Nachteil des Revisionswerbers auf eine zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht geltende Rechtslage (die Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG in der Fassung des FrÄG 2017) berufen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Neuregelung auf den Revisionswerber seit ihrem Inkrafttreten mit 1. November 2017 anzuwenden war; der zuvor gestellte Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete bzw. das noch anhängige (Rechtsmittel-)Verfahren vermochten daran nichts zu ändern. Die genannte Verpflichtung nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG ist auch von jener nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG zu unterscheiden, die die Erlangung eines Ersatzreisedokuments betrifft und lediglich die Auferlegung von Mitwirkungspflichten in Verbindung mit einer behördlichen Amtshandlung erlaubt vergleiche noch zur Rechtslage vor dem FrÄG 2017 grundlegend VwGH 23.3.2017, Ro 2017/21/0005, sowie - den Revisionswerber betreffend - VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0102). Im Übrigen konnte mangelnde Eigeninitiative schon bisher ein Anhaltspunkt für die Annahme sein, dass der Fremde das Erlangen von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten selbst verhindert habe vergleiche idS VwGH 31.8.2017, Ro 2016/21/0019, Rn. 33).“ Zu § 46 Abs. 2 FPG stellt die Rechtsprechung nunmehr klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben hat (VwGH 07.03.2019,Ra 2018/21/0153), sowie dass ein Vorbringen, die Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Festgehalten wird in der Entscheidung des VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331 zudem, dass eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird. Zu Paragraph 46, Absatz 2, FPG stellt die Rechtsprechung nunmehr klar, dass die darin normierte Verpflichtung zur eigenständigen Einholung eines Reisedokuments auch gilt, wenn der Fremde bereits seine richtige Identität angegeben hat (VwGH 07.03.2019,Ra 2018/21/0153), sowie dass ein Vorbringen, die Abschiebung sei faktisch unmöglich, weil der Beschwerdeführer über kein Reisedokument verfüge, im Fall mangelnder Eigeninitiative nicht zur Annahme führt, der Aufenthalt sei zu dulden und eine Karte für Geduldete auszustellen (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Festgehalten wird in der Entscheidung des VwGH vom 04.03.2020, Ra 2019/21/0331 zudem, dass eine kausale Verknüpfung zwischen den Handlungen bzw Unterlassungen des Fremden mit den Gründen für die Unmöglichkeit der Abschiebung gefordert wird. Zusammengefasst ergibt sich aus den Erläuterungen und der Judikatur: Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß § 46 Abs. 2 FPG - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein gültiges Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat gemäß Paragraph 46, Absatz 2, FPG - vorbehaltlich des Absatz 2 a, - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß Paragraph 46 a, geduldet ist. Das Bundesamt ist gemäß § 46 Abs. 2a FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.Das Bundesamt ist gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Dies folgt aus § 46 Abs. 1 FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (§§ 55, 56) und den Durchsetzungsaufschub (§§ 70 Abs. 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus § 46 Abs. 2 FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen.Das Gesetz setzt es somit als Regelfall voraus, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig, also aus eigenem Antrieb und ohne begleitende Zwangsmaßnahme seitens des Bundesamtes nachkommt. Dies folgt aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG, wonach eine Abschiebung nur unter den darin genannten (alternativen) Voraussetzungen in Betracht kommt, sowie aus den Bestimmungen über die Ausreisefrist (Paragraphen 55, 56,) und den Durchsetzungsaufschub (Paragraphen 70, Absatz 3 und 4, 71). Liegen nun im Einzelfall bestimmte faktische Ausreisehindernisse vor, wie sie insbesondere im Fehlen eines für die Ausreise erforderlichen Reisedokumentes bestehen können, so ist es auch Teil einer freiwilligen Erfüllung der Ausreiseverpflichtung, sich aus Eigenem um die Beseitigung dieser Ausreisehindernisse zu kümmern, im Falle eines nicht (mehr) vorhandenen Reisedokumentes also z.B. dessen Neuausstellung bei der zuständigen ausländischen (Vertretungs-) Behörde zu beantragen. Dies ergibt sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG, wonach ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen. Die Pflicht des Fremden nach Abs. 2 umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Abs. 2 erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 2 nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist.Die Pflicht des Fremden nach Absatz 2, umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten. Satz 2 dieser Bestimmung sieht vor, dass der Fremde die Erfüllung seiner Pflichten dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen hat. Die eigenständige Beschaffung eines Reisedokumentes und die Erstattung der dazu erforderlichen Angaben gemäß Absatz 2, erfolgt im Zusammenwirken zwischen dem Fremden und der zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat), also ohne direkte Einbeziehung des Bundesamtes. Das Bundesamt hat daher ein Interesse daran, über die diesbezüglichen Maßnahmen des Fremden und deren Erfolg unterrichtet zu sein, zumal die Nichterfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz 2, nicht nur zur Verhängung von Zwangsstrafen nach dem VVG, einschließlich der Beugehaft, führen kann, sondern auch für die Prüfung der Zulässigkeit einer (späteren) Anordnung der Schubhaft zu berücksichtigen ist. 3.2. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Dem Akteninhalt sowie dem Vorbringen der bP war unstrittig nicht zu entnehmen, dass die bP versucht hätte, Reisedokumente zu erhalten, vielmehr hat sie nicht einmal dargelegt, in welcher Form diese Versuche geschehen sein sollten. Der bP wäre es während des Aufenthalts jederzeit möglich und zumutbar gewesen, persönlich bei der irakischen Botschaft in Wien vorstellig zu werden und dort persönlich mitzuwirken, was letztlich wohl mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur Ausstellung eines Dokuments geführt hätte. Zudem wäre es ihr möglich gewesen, sich zumindest schriftlich an die Botschaft zu wenden, was ebenfalls als nicht gänzlich unzulänglich beurteilt werden könnte. Schließlich hat die bP auch nicht versucht, sich mit den Verwandten im Herkunftsstaat oder auch der bB in Verbindung dahingehend zu setzen, dass ihr vorliegende Identitätsnachweise oder andere wesentliche Unterlagen übermittelt werden. Jedenfalls kann davon ausgegangen werden, dass der bP bei entsprechendem Willen, Reisedokumente zu erhalten, ihr diese auch bei einer persönlichen Vorsprache und Angabe ihrer richtigen Identität ausgestellt werden. Dem Vorbringen der bP waren keine nachvollziehbaren Gründe – auch im Hinblick auf ihren gesundheitlichen Zustand - dafür zu entnehmen, dass ihr die persönliche Vorsprache bei der Botschaft nicht möglich gewesen wäre. Da auch dem Antrag auf internationalen Schutz nicht stattgegeben wurde, kann auch diesbezüglich kein Hindernisgrund gesehen werden. In diesem Verhalten der bP kann keine Mitwirkung zur Erlangung eines Reisedokuments erblickt werden. Schritte zur Effektuierung der gegen sie bestehenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme setzte die bP nicht sondern erhellte sich vielmehr, dass die bP entgegen den gesetzlichen Bestimmungen und der ihr auferlegten Ausreiseverpflichtung in Österreich bleiben will. Folglich war entgegen der Darstellung in der Beschwerde, der zufolge die bP weder die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt noch daran die Mitwirkung unterlassen habe, festzuhalten, dass das Fehlen zumutbarer Eigeninitiative zu Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten, insbesondere die fehlende persönliche Vorsprache vor der irakischen Botschaft in Wien, als von ihr zu vertretender Grund anzusehen ist, der zudem kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung ist (vgl. VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153, mwN sowie VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331).Folglich war entgegen der Darstellung in der Beschwerde, der zufolge die bP weder die notwendigen Schritte zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vereitelt noch daran die Mitwirkung unterlassen habe, festzuhalten, dass das Fehlen zumutbarer Eigeninitiative zu Erlangung von Identitäts- bzw. Heimreisedokumenten, insbesondere die fehlende persönliche Vorsprache vor der irakischen Botschaft in Wien, als von ihr zu vertretender Grund anzusehen ist, der zudem kausal für die Unmöglichkeit der Abschiebung ist vergleiche VwGH 07.03.2019, Ra 2018/21/0153, mwN sowie VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0331). Damit liegt gemäß § 46a Abs. 3 FPG ein von der bP zu vertretender Grund vor. Der bB ist zuzustimmen, dass die bP an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz)Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Es besteht zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung aus tatsächlichen, von der bP nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, vielmehr ist ihr Verhalten kausal für die bisher nicht erfolgte Ausreise. Die Voraussetzung des § 46a Abs. 1 Z 3 FPG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, ist damit nicht erfüllt.Damit liegt gemäß Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG ein von der bP zu vertretender Grund vor. Der bB ist zuzustimmen, dass die bP an den notwendigen Schritten zur Erlangung eines (Ersatz)Reisedokuments nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit mitgewirkt hat. Es besteht zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass eine allenfalls erforderlich werdende Abschiebung aus tatsächlichen, von der bP nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint, vielmehr ist ihr Verhalten kausal für die bisher nicht erfolgte Ausreise. Die Voraussetzung des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, dass die Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, ist damit nicht erfüllt. Es war daher die Beschwerde abzuweisen. Der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet ist daher auf Basis dieses Tatbestandes nicht zu dulden. 3.3. Zur Frage der Eingabegebühr: § 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.Paragraph 14, Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach Paragraph 14, TP 6 Absatz 5, leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Artikel 129, B-VG von der Befreiung von der Eingabengebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen. Gemäß § 1 BuLVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen.Gemäß Paragraph eins, BuLVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Es wird auch auf die Rechtsprechung des EGMR verwiesen: Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Artikel 6, EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.). Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-EGebV € 30,-. Sie entsteht gem. Paragraph eins, Absatz 2, BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren. Dieser Gebührensatz kann nicht als prohibitiv hoch angesehen werden vergleiche Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.). In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß § 14 TP 6 Gebührengesetz iVm § 2 BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da der Antrag nur wegen der Untätigkeit der Behörde nötig gewesen sei. Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wurde in der Beschwerde nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebensowenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Weder ist eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) im FPG oder im BFA-VG vorgesehen, noch besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr.In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides findet sich der Hinweis, dass für eine Beschwerde gemäß Paragraph 14, TP 6 Gebührengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, BuLVwG-EGebV) eine Gebühr von 30 Euro an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel zu entrichten ist. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die gegenständliche Beschwerde nicht der Gebührenpflicht unterliege, da der Antrag nur wegen der Untätigkeit der Behörde nötig gewesen sei. Ein Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wurde in der Beschwerde nicht gestellt und wäre ein solcher mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes als unzulässig zurückzuweisen. Ebensowenig wurde ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe in Bezug auf die Eingabengebühr gestellt. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (VwGH, 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Weder ist eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (Paragraph 70, AsylG 2005) im FPG oder im BFA-VG vorgesehen, noch besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr. 4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Die Parteien haben zudem auch keine Verhandlung beantragt.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Die Parteien haben zudem auch keine Verhandlung beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L504.2235631.3.00

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