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{'item': 'L515 2206555-1'}

Obsah (11)Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 7§ 6§ 27§ 1§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlL515 2206555-1 Spruch, L515 2206555-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG, BGBl. I 100/2005 idgF, 2 Monate beträgt.A) Die Beschwerde wird

28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, idgF, 2 Monate beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien reiste rechtswidrig gemeinsam mit ihren Eltern und dem jüngeren, minderjährigen Bruder in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein. Die Eltern und der Bruder der bP stellten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) am 23.3.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Georgien reiste rechtswidrig gemeinsam mit ihren Eltern und dem jüngeren, minderjährigen Bruder in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ein. Die Eltern und der Bruder der bP stellten bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) am 23.3.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährige bP war aufgrund ihres Zustandes sichtlich nicht in der Lage, selbst einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, weshalb ihr Vater am 23.3.2017 angab, auch für die bP einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen, obwohl kein Vertretungsverhältnis zwischen ihm und der bP zu diesem Zeitpunkt bestand. Mit Beschluss vom 20.7.2017 wurde seitens des zuständigen Gerichts eine Sachwalterin für die bP bestimmt, welche sich mit Schreiben vom 25.7.2017 an die bB wandte und nach Ansicht des ho. Gerichts hiermit durch zumindest konkludentes Handeln zu erkennen gab, dass sie für die bP ein Asylverfahren zu betreiben wünscht. Das ho. Gericht geht deshalb davon aus, dass spätestens mit 25.7.2017 für die bP ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht wurde. I.
  3. Die bP ist im Verfahren nicht in der Lage, den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Für sie brachten deren Sachwalter/Erwachsenenvertreter bzw. deren Eltern vor, sie hätte Georgien verlassen, weil sie an Zerebralparese leide und in Georgien keine adäquate Behandlung erhalten hätte. Die bP hätte nur unzureichende Behandlung in Georgien erhalten und wären ihren Eltern in Georgien bereits erhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung der bP entstanden, bzw. hätten sie ihr Vermögen für die Behandlung veräußern müssen und wären sie nunmehr nicht mehr in der Lage, eine Behandlung der bP zu finanzieren. römisch eins.
  4. Die bP ist im Verfahren nicht in der Lage, den Antrag auf internationalen Schutz zu begründen. Für sie brachten deren Sachwalter/Erwachsenenvertreter bzw. deren Eltern vor, sie hätte Georgien verlassen, weil sie an Zerebralparese leide und in Georgien keine adäquate Behandlung erhalten hätte. Die bP hätte nur unzureichende Behandlung in Georgien erhalten und wären ihren Eltern in Georgien bereits erhebliche Kosten im Zusammenhang mit der Behandlung der bP entstanden, bzw. hätten sie ihr Vermögen für die Behandlung veräußern müssen und wären sie nunmehr nicht mehr in der Lage, eine Behandlung der bP zu finanzieren. I.
  5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

§ 46FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.römisch eins.2. Der Antrag der b

P auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt. In Bezug auf die Eltern und den Bruder der bP wurde spruchgemäß gleich entschieden. I.2.

  1. Die bB ging davon aus, dass die wirtschaftliche Existenz der bP über ihre Eltern bzw. Verwandten und das georgische Sozialsystem in Georgien gesichert ist und Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hat.römisch eins.2.
  2. Die bB ging davon aus, dass die wirtschaftliche Existenz der bP über ihre Eltern bzw. Verwandten und das georgische Sozialsystem in Georgien gesichert ist und Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung hat. I.2.
  3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.
  4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. I.2.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig ist. I.3.

  1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3.
  2. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen, der bP stünden in Georgien keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten zu Verfügung, wiederholt, bzw. wurde vorgetragen, die bB hätte keine ausreichenden Recherchen in Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten der bP durchgeführt. Folglich hätte sie rechts- und tatsachenwidrig entschieden. I.3.2 Die Beschwerdeakte wurde in Bezug auf die Eltern der bP und deren Bruder der ho. Gerichtsabteilung L518, jene in Bezug auf die bP der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen. römisch eins.3.2 Die Beschwerdeakte wurde in Bezug auf die Eltern der bP und deren Bruder der ho. Gerichtsabteilung L518, jene in Bezug auf die bP der ho. Gerichtsabteilung L515 zugewiesen. I.
  3. Das ho. Gericht ordnete im Einvernehmen mit der Gerichtsabteilung L518 für den 1.3.2021 eine Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die bP, sowie ihre Eltern und ihren Bruder an, welche vom erkennenden Richter und dem Leiter der Gerichtsabteilung L518 geleitet wurde. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien, sowie Quellen zu den Möglichkeiten einer Therapie der bP in Georgien zur Kenntnisnahme übermittelt. römisch eins.
  4. Das ho. Gericht ordnete im Einvernehmen mit der Gerichtsabteilung L518 für den 1.3.2021 eine Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die bP, sowie ihre Eltern und ihren Bruder an, welche vom erkennenden Richter und dem Leiter der Gerichtsabteilung L518 geleitet wurde. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien, sowie Quellen zu den Möglichkeiten einer Therapie der bP in Georgien zur Kenntnisnahme übermittelt. Zu Beginn der Verhandlung stellte sich heraus, dass zwischenzeitig der Vater der bP zu deren Erwachsenenvertreter bestellt wurde. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben (die bP wurde als „P3“, der Vater als „P1“, die Mutter als „P2“, der Bruder als „P4“, der erkennende Richter als „RI2“, der Leiter der ho. Gerichtsabteilung L518 als „RI1“ bezeichnet; Hervorhebungen und Formatierungen stimmen nicht mit dem Original überein): „… RI2: Welche aktuellen Therapien hat die Tochter oder welche Medikamente nimmt Sie? P1: Aktuell macht sie eine Physiotherapie, eine Ergotherapie. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich um zwei Sitzungen in der Woche handelt. Es wurde ein Gerät angefertigt, damit sie stehen kann. Ich habe auch ein Foto mit, wo man dies sehen kann (Foto und Therapiebericht werden in Kopie zum Akt genommen). Nächste Woche bekommt sie einen neuen Rollstuhl. Dieses Gerät ist dafür geeignet, dass sie z.B. beim Duschen stehen kann. Bei der Ankunft in Österreich war sie wie ein Stein, unbeweglich. Jetzt ist sie lebhafter, die Therapie hat Erfolge gezeigt. Sie hat angefangen zu reden, davor sprach sie kein Wort. Sie bewegt jetzt die Hände, das war vorher auch nicht der Fall. Wir sehen hier Fortschritte Tag für Tag. Es wurde uns von den österreichischen Ärzten in Aussicht gestellt, dass sie nicht laufen wird, aber selbstständig gehen könnte und auch selbst, ohne fremde Hilfe essen könnte. RI1: Wer vertritt die P4 in diesem Verfahren? P2: Ich als Mutter. RI1: Ist Ihr Sohn gesund oder steht er in ärztlicher Behandlung? P2: Er ist gesund. Die beschwerdeführenden Parteien legen folgende weitere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen werden. ● Konvolut von ärztlichen Unterlagen betreffend die P2 ● Konvolut an Unterlagen betreffend Integration aller Familienangehöriger, insbesondere Deutschzertifikat, Gewerbeberechtigung des P1 ● Empfehlungsschreiben RI befragt die beschwerdeführenden Parteien, ob sie die Dolmetscherin gut verstehen; dies wird bejaht. … Die RI beginnen mit der Befragung der P
  5. RI1: Wann sind Sie wie aus dem Heimatland ausgereist und in Österreich eingereist? (legal/illegal) P: Ich bin im März 2017 nach Österreich gekommen. Nachgefragt gebe ich an, gemeinsam mit der Familie. Ich bin legal ausgereist. RI1: Wie sind Sie legal ausgereist? P: Wir hatten ein griechisches Visum in den Pässen gehabt. Nachgefragt gebe ich an, dass es ein Touristenvisum war. Ich weiß nicht ob es für 7 oder für Tage gültig war. RI
  6. Haben Sie von Anfang an vorgehabt, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, damit Ihre Tochter hier behandelt wird? P: Ja. RI1: War Ihr Zielstaat immer Österreich, warum sind sie nicht in Griechenland verblieben bzw. wo sind Sie mit dem Flugzeug gelandet? P: Ich wollte, dass meine Tochter die beste medizinische Versorgung erhält. Ich wusste, dass in Österreich der Fall war. RI1: Woher wussten Sie das? P: Das sagt jeder. Die ganze Welt spricht davon. RI1: Wo war Ihr Startflughaften und wo Ihr Zielflughafen? P: Von Tiflis nach Istanbul. Von Istanbul nach Budapest. Von Budapest sind wir mit dem Bus weiter nach Österreich gereist. RI2: Wie war die Flugreise mit der P3 möglich? P: Wir hatten nicht einmal einen Rollstuhl. Ich habe sie die ganze Zeit getragen. RI2: Hatten Sie einen ganz normalen Platz gebucht? P: Sowohl in Istanbul als auch in Budapest hatten wir einen speziellen Gang und auch einen Rollstuhl hat man uns organisiert. RI2: Wie war der Sitz im Flugzeug ausgestattet? P: ES war ein ganz normaler Sitz. RI1: Besitzen oder besaßen Sie jemals einen Reisepass? Wann wurde dieser von welcher Behörde ausgestellt? P: Meine Frau kennt vielleicht das genaue Datum, ich weiß es nicht, wann es war. RI1: Können Sie den Zeitraum eingrenzen? P: Vielleicht 2015 oder 2016 oder vielleicht auch
  7. RI1: Wo befindet sich diese jetzt? P: Sie haben wir alle zerrissen. RI1: Wann und wo? P: Sobald wir aus dem Bus ausgestiegen sind, bei der Ankunft in Wien. RI1: Warum haben Sie die Pässe zerrissen? P: Weil in unseren Pässen stand ja, dass wir nach Griechenland reisen, auch das Visum war drinnen. Wir waren ja dann in Wien. RI1: Haben Sie sich jemals über die georgische Botschaft in Wien um ein Duplikat bemüht? P: Nein. RI1: Warum nicht? P: Weil ich nicht möchte, dass meine Tochter in diesem Sumpf landet. RI1: Was meinen Sie damit? P: Mit Sumpf meine ich, dass es sich um ein Land handelt, ich meine damit Georgien, wo einen Oligarchen gibt, der alles kauft. Man muss für alles einen hohen Preis zahlen, hat aber kein Ergebnis und hat keinen Erfolg. … RI1: Haben Sie Eigentum im Heimatland? P: Nein. RI1: Haben Sie noch Familie im Heimatland? Wo? (AS5) P: Meine Eltern, meine jüngere Tochter – sie ist 21 Jahre alt. Ich habe noch drei Brüder. Es leben alle zusammen in der Wohnung. RI1: Haben Sie noch weitere Familienangehörige im Heimatland? P: Ja habe ich. Nachgefragt gebe ich an, dass es sich bei der Kernfamilie um ca. 20 Personen handelt. Dabei handelt es sich um die Eltern, Kinder und Geschwister von mir und meiner Frau. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Familie nie zusammengezählt habe, aber es handelt sich um ca. 50 Personen. RI1: Haben Sie zu diesen Familienangehörigen im Heimatland Kontakt? P: Ich schaffe es nicht regelmäßig Kontakt zu meiner Familie zu halten. Ich kontaktiere meinen Vater, der schon älter ist. RI1: Wie oft haben Sie Kontakt mit Ihrem Vater bzw. wie haben Sie Kontakt mit ihm? P: Manchmal einmal die Woche, manchmal einmal im Monat über das Telefon. RI1: Wovon lebt Ihre Kernfamilie im Heimatland? P: Meine Tochter lebt bei den Tanten. Sie lernt jetzt momentan Deutsch. Sie arbeitete in einem Geschäft als Verkäuferin. Corona bedingt wurde sie beurlaubt. Nachgefragt gebe ich an, dass meine Eltern Pensionisten sind. Sie leben jetzt momentan am Land. Abermals nachgefragt gebe ich an, dass sie ein Grundstück haben, außer der Wohnung. RI1: Wird dieses Grundstück landwirtschaftlich genutzt? P: Sie halten Hühner. Nachgefragt gebe ich an, dass es dort auch ein kleines Häuschen gibt. Alle Verwandten versammeln sich dann dort in diesem Haus. Nachgefragt gebe ich an, dass das Grundstück zwischen 500 und 1000 Quadratmeter groß ist. RI1: Haben Sie zu Bekannte im Heimatland Kontakt? P: Ich habe nach wie vor hin und wieder Kontakt zu meinen Freunden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich sehr viele Freunde dort habe. RI1: Haben Sie vor Ihrer Ausreise gearbeitet? Was? P: In einer KFZ Werkstatt als Schweißer. RI1: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie im Herkunftsland genossen? P: Ich habe eine technische Berufsschule abgeschlossen. Mein Beruf lautet Elektroinstallateur. RI1: Haben Sie Familienangehörige in Österreich/im Ausland? P: Nein. ... RI1: Wie sprechen Sie im Familienverband? P: Georgisch. Wir sind sehr bemüht, Deutsch zu lernen. Im Fernsehen lauf nur deutsche Sender. Meine Frau ist auch sehr interessiert an der deutschen Sprache. … Fragen in Bezug auf die P3: RI2: Wie wirken sich die Beeinträchtigungen ihres Kindes P3 auf den Alltag aus? P: Sie kann momentan selbstständig nichts. Aber seitdem sie die Therapie macht, wird sie immer aktiver und sie fehlt mich an, dass sie stehen kann. Sie möchte gehen und stehen lernen. Sie kann auch Kugelschreiber halten und versucht zu schreiben. Richtig kann sie das nicht, aber sie versucht es. Sie kann Gegenstände, auch Lebensmittel in der Hand halten. Sie kann Brot schon halten und auch aufessen, selbstständig. In Georgien konnte sie das alles nicht. Sie konnte in Georgien überhaupt nicht sprechen. Jetzt fängt sie langsam an zu sprechen. Die Therapie zeigt sichtlich ihre Erfolge. RI2: Ist ihr Kind P3 in der Lage, in irgendeiner Weise sozialen Leben in Österreich teilzunehmen? P: In Zell am See gibt es ein Zentrum für behinderte. Es wurde uns auch angeboten, dass unsere Tochter dies besucht. Somit könnte ich auch ganztags arbeiten, wenn ich meine Tochter dorthin bringen könnte. Sie hat in diesem Zentrum auch Freunde gefunden. Es ist noch kein Platz frei. Wir haben den Antrag jedoch eingereicht. RI2: Wie kommunizieren Sie bzw. Ihre Familie mit P3? P: Ganz normal. Sie versteht alles. Sie ist ein sehr kluges Mädchen. Auf Georgisch hat sie kein Wort gesprochen. Auf Deutsch kann sie sich erkundigen, wie es einem geht, sie grüßt auch. Für ihre Möglichkeiten ist dies schon viel. RI2: Welche Therapien hat Ihr Kind P3 im Heimatland erhalten? P: In Georgien habe ich mehrmals eine Therapie beantragt. Ich durfte dafür Geld bezahlen für die Therapie. Aber die Therapie hat sie dann doch keine erhalten. Wir waren einmal bei einer Therapie, ich wartete draußen. Sie hat während dieser Therapiestunden Krämpfe erhalten. Als ich die Therapeutin fragte, warum dies passiert ist, bekam ich keine Antwort. Ihre Antwort war dann, dass ihr Körper durch die Therapie überlastet war, sie eine Pause machen sollte und wieder zur nächsten Therapie kommen sollte. Dann hatte sie Beinschmerzen. Dann haben wir ein Röntgen machen lassen. Es wurde festgestellt, dass die Beinknochen verschoben waren. Die Therapeutin hat ihre Verantwortung abgelehnt. Dann stand im Raum, dass sie operiert werden sollte. Es war jedes Mal zu früh für die Operation. Das erste Mal hieß es, dass sie das erste Mal operiert werden sollte, wie sie 6 Jahre alt war. Dann hieß es, dass sie erst operiert wird, wenn sie 12 Jahre alt ist. Wir haben für sie nicht einmal einen Rollstuhl erhalten, obwohl ich diesen überall beantragt habe, wo es möglich war. Wir sind nach Österreich gekommen, als sie 20 Jahre alt war. Ich habe sie nach Österreich getragen. Ich habe hier einen Ausdruck von behinderten Kindern und Jugendlichen in Georgien, es sind ca. 150 Personen. Diese benötigen dringend medizinische Hilfe und Versorgung, diese aber nicht erhalten. Ich möchte, dass meine Tochter Fortschritte macht, das sie sich entwickelt. Dies ist in Georgien leider nicht möglich. Ich bitte sie, sich dies zu Herzen zu nehmen. P legt vor: ● Konvolut von Berichten hinsichtlich behandlungsdürftiger Behinderter RI2: Was spricht gegen eine Fortsetzung der Behandlung Ihres Kindes in Georgien? P: Alles was in Länderberichten über die Gesundheitsreform steht, entspricht nicht der Wahrheit. Dieser Ausdruck ist ganz aktuell und dann frag ich mich, warum gibt es so viele behandlungsbedürftige Menschen in Georgien, wenn die Reform so erfolgreich ist. Ivanishvili ist die einzige Person in Georgien, die die Menschen für hohe Ämter vorschlägt. Z.B. seine persönliche Zahnärztin wurde zur Gesundheitsministerin in Georgien, die von ihrem Amt nichts versteht. Sein persönlicher Leibwächter wurde zum Polizeichef in Georgien. RI2: Welche Therapien bzw. medizinische Versorgung, die Ihr Kind in Österreich erhält, wäre in Georgien nicht verfügbar? P: Ich kann es gerne wiederholen. RI2 wiederholt und erläutert die Frage. P: Die Regierung, die jetzt behauptet eine Gesundheitsreform durchgeführt zu haben, besteht sei t
  8. Ich glaube nicht daran, dass sie jetzt im Jahr 2021 auf einmal gebessert hat. Alle guten Fachleute und Ärzte haben das Land verlassen und haben sich entweder in den USA oder in Europa niedergelassen. Die Ärzte, die jetzt in Georgien verblieben sind, sind jene, die durch Bestechung zu ihren Diplomen gekommen sind. Für diese wenigen Behandlungen und erfolglose Therapien, die meine Tochter in Georgien erhalten hat, musste ich meine Wohnung in Georgien und auch mein Grundstück meiner Frau verkaufen. RI2: Sie brachten vor, dass Ihnen in Georgien erhebliche Behandlungskosten entstanden und Sie zur Deckung der Behandlungskosten Ihrer Tochter in Georgien Ihr Haus verkaufen mussten. Sie wurden im Verfahren wiederholt in Bezug auf Ihre Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren und zur Bescheinigung Ihres Vorbringens belehrt. Können Sie Unterlagen vorlegen, dass dieses Vorbringen den Tatsachen entspricht (z. B. Honorarnoten bzgl. Behandlungen, Verkaufsvertrag in Bezug auf das Haus)? P: Wir sprechen hier von einem korrupten System, wo man z.B. Geld bezahlt ist, ist dies in die Seitentasche des Arztes oder Therapeuten geflossen, nicht jedoch in eine offizielle Kassa. Wenn wir zu viele Personen sind, schicken sie mich und meinen Sohn zurück nach Georgien, aber nicht den kranken Teil. RI2: Der unentgeltliche Zugang zu medizinischer Behandlung oder Zugang zu medizinischer Behandlung auf einem niedrigerem Niveau, als in Österreich ist grundsätzlich kein relevantes Kriterium (RI erörtert kurz die entsprechende höchst- bzw. europarechtliche Judikatur). Selbst in Österreich ist in vergleichbaren Fällen nicht jene nach Dafürhalten der Betroffenen erforderliche Behandlung bzw. Therapie unentgeltlich bzw. wird von den Krankenkassen nicht jede Art der Behandlung oder nur ein Teil der Behandlung übernommen und sind in diesen Fällen die Betroffenen darauf angewiesen, die Behandlungen aus dem eigenen Vermögen bzw. aus Zuwendungen Dritter, wie beispielsweise Spenden (vgl. etwa die Spendenaktion „Licht ins Dunkel“) zu finanzieren bzw. müssen sie auf die gewünschte Behandlung verzichten.RI2: Der unentgeltliche Zugang zu medizinischer Behandlung oder Zugang zu medizinischer Behandlung auf einem niedrigerem Niveau, als in Österreich ist grundsätzlich kein relevantes Kriterium (RI erörtert kurz die entsprechende höchst- bzw. europarechtliche Judikatur). Selbst in Österreich ist in vergleichbaren Fällen nicht jene nach Dafürhalten der Betroffenen erforderliche Behandlung bzw. Therapie unentgeltlich bzw. wird von den Krankenkassen nicht jede Art der Behandlung oder nur ein Teil der Behandlung übernommen und sind in diesen Fällen die Betroffenen darauf angewiesen, die Behandlungen aus dem eigenen Vermögen bzw. aus Zuwendungen Dritter, wie beispielsweise Spenden vergleiche etwa die Spendenaktion „Licht ins Dunkel“) zu finanzieren bzw. müssen sie auf die gewünschte Behandlung verzichten. P1: Ich bin ja bereit zu arbeiten und selbst die Kosten für die Therapie zu übernehmen. Ich will nicht, dass dies der österreichische Staat macht. Meine Tochter hat in Georgien gar keine Zukunft. Ich werde auch, wenn ich nach Georgien muss, keine zweite Chance mehr haben, auszureisen. Ich kann dort nichts mehr verkaufen. Ich will nicht diesem Land zur Last fallen, ich bin bereit freiwillig mit meinem Sohn auszureisen. Aber bitte nicht meine Frau und die Tochter. RI2: Haben Sie Ihr Vermögen veräußert, um die Behandlung ihrer Tochter oder Ihre Ausreise zu finanzieren? P: Das Geld für die Wohnung ist für die Therapien aufgegangen. Das Grundstück habe ich verkauft, um die Ausreise zu finanzieren. Ich habe in Georgien auch ein Auto gehabt, dies habe ich auch verkauft. Ich hatte einen gutbezahlten Job, habe diesen für meine Tochter aufgegeben. RI2: Wurde Ihnen in Österreich gezeigt, welche Therapien bzw. Massagen und Übungen udgl. Sie mit Ihrem Kind zu Hause machen sollen? P: Das mache ich sowieso, sonst bekommt sie Krämpfe. Ich muss sie ja regelmäßig massieren. Nachgefragt gebe ich an, dass es spezielle Übungen sind. RI1: Aus meinem Bekanntenkreis ist mir bekannt, dass die Eltern sehr wohl eingeschult und angehalten werden, den quantitativ größeren Anteil der Übungen zu Hause mit dem Kind zu machen. P: Ich nehme an, dass es für jede Person individuell ist. Für meine Tochter wurde extra ein Gerät angefertigt, dass es erleichtert, sich zu bewegen und aufzustehen. RI2: Ist Ihnen bekannt, dass die Krankheit Ihres Kindes nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft generell nicht heilbar ist, und sich Behandlungen und Therapien im Wesentlichen auf die Linderung der krankheitsbedingten Symptome beschränken? P: Meine Tochter hatte Meningitis. Die Ärzte haben eine Darmerkrankung angenommen. Das war die Komplikation der Fehldiagnose. Sie war ursprünglich ein gesundes Kind. RI2: Haben Sie sich jemals an das Gesundheitsministerium oder eine NGO gewandt um (finanzielle) Unterstützung zu erhalten? P: Ich habe mich an alle gewandt. Aber niemand wollte mir helfen. Du bist in Georgien eine Null, solange du keinen einflussreichen Bekannten hast. RI2: Hatte Ihre Tochter in Georgien einen Rollstuhl? P: Nein. RI2: Bei der Erstbefragung gaben Sie an, dass Ihre Tochter von einer Hilfsorganisation einen Rollstuhl erhalten hat? P: Ich habe vom Staat keinen Rollstuhl für meine Tochter bekommen. Ich habe diesen für die Ausreise von einem Bekannten organisiert. Ein älterer Herr, der behindert war, ist verstorben. Diesen Rollstuhl haben wir erhalten. RI2: Welche Vertretungsregelung bestand in Georgien, nachdem P3 volljährig wurde? P: Das einzige, was in Georgien passierte, als sie volljährig wurde, die Auszahlung der Behindertenpension wurde eingestellt. Durch Bestechung wäre es möglich, diese weiter zu erhalten. Aber ohne Bestechung war dies nicht möglich. RI1: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? P: Ausschließlich wegen des Gesundheitszustandes meiner Tochter. RI1: Gab es Probleme mit den staatlichen Behörden oder deren Organe in Ihrem Heimatstaat aus Gründen der GFK? (Die Frage wird der P erörtert) P: Nein. RI1: Was würde geschehen, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssen? P: Weder meine Tochter, noch meine Frau werden dort leben können. RV: Sie haben gesagt, sie haben keinen Besitz mehr. Könnten vielleicht Freunde oder Familie für notwendige Behandlungsleistungen aufgekommen?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, sie haben keinen Besitz mehr. Könnten vielleicht Freunde oder Familie für notwendige Behandlungsleistungen aufgekommen? P: Nein. RI1: Warum nicht? P: Weil jeder lebt von der Hand in den Mund. Extra Geld hat niemand. RV: Sie gaben an, Ihre Tochter hätte in Georgien keinen Rollstuhl bekommen. Das BFA hat eine Anfragebeantwortung veranlasst, aus der hervorgeht, dass Kinder mit Behindertenstatus sehr wohl einen Rollstuhl bekommen würden. Haben Sie alle entsprechenden Anträge gestellt, sich an die richtigen Stellen gewandt und keinen Rollstuhl erhalten?Regierungsvorlage, Sie gaben an, Ihre Tochter hätte in Georgien keinen Rollstuhl bekommen. Das BFA hat eine Anfragebeantwortung veranlasst, aus der hervorgeht, dass Kinder mit Behindertenstatus sehr wohl einen Rollstuhl bekommen würden. Haben Sie alle entsprechenden Anträge gestellt, sich an die richtigen Stellen gewandt und keinen Rollstuhl erhalten? P: Ich habe mich sowohl an das Gesundheitsministerium gewandt, als auch an die Stadtverwaltung und an den Bürgermeister von XXXX . Im Rahmen eines Wahlversprechens hat man mir in Aussicht gestellt, wenn ich dieser Partei die Stimme geben, bekäme ich einen Rollstuhl. Ich habe die Partei angekreuzt und habe keinen erhalten. P: Ich habe mich sowohl an das Gesundheitsministerium gewandt, als auch an die Stadtverwaltung und an den Bürgermeister von römisch 40 . Im Rahmen eines Wahlversprechens hat man mir in Aussicht gestellt, wenn ich dieser Partei die Stimme geben, bekäme ich einen Rollstuhl. Ich habe die Partei angekreuzt und habe keinen erhalten. RI1: Haben Sie alle Möglichkeiten ausgeschöpft, um den Rollstuhl zu erhalten? Können Sie dies durch Bescheinigungsmittel untermauern? P: Ich habe mich an jede Stelle gewendet, die in Frage gekommen ist. Als nichts gewirkt hat, hat dann letztendlich meine Tochter, die noch in Georgien, ein Ersuchen dem Präsidenten persönlich überreicht. Dies hat auch nichts gebracht. RI1: Gibt es Bescheinigungsmittel, die Ihre Schilderungen untermauern? P: Nein. RI1: Zählen Sie bitte die Stellen auf, an die Sie sich gewandt haben? P: Gesundheitsministerium. An die Stadtverwaltung. Das sind die zwei Hauptstellen, sonst gibt es nichts. RI2: und an welche Nebenstellen? P: Das ist ja das Problem in Georgien. Als Bürger wird man nicht wahrgenommen. Man bekommt keine Unterstützung vom Staat. RI2: Waren Sie beim Ombudsmann? P: Nein. RV: Wurden Ihre Anträge nicht bearbeitet, schriftlich abgewiesen bzw. was passierte mit diesen?Regierungsvorlage, Wurden Ihre Anträge nicht bearbeitet, schriftlich abgewiesen bzw. was passierte mit diesen? P: Diese ganzen Anträge hat meine Frau gestellt und alle Stellen abgeklopft, die es gab. Bitte fragen sie meine Frau dazu. RI2: Haben Sie mit Ihrer Frau nicht darüber gesprochen, was dabei herauskam? P: Es kam ja von jeder Behörde eine Absage, die Antwort war immer gleich. … RI beginnt mit der Befragung der P
  9. … RI1: Was war der Grund warum Sie ihr Heimatland verlassen haben? P: 1997 habe ich angefangen, alle möglichen Anträge zu stellen, um die Unterstützung für meine Tochter zu erzielen. Alles war erfolglos. Sie haben die Anträge entgegenkommen und das war es dann auch. Ich möchte ihnen gerne ein Foto von meiner Tochter zeigen, als sie noch in Georgien war, da können sie den Unterschied sehen. RI2: Welche Anträge haben Sie konkret gestellt, nennen Sie Beispiele? P: Sie war vier Monate alt, als sie erkrankt ist. Ich war damals 21 Jahre alt. Die Ärztin, die Abteilungsleiterin des Spitals, an das wir uns gewandt haben sagte uns, sie wird die Krankheit nicht überleben. 2003 haben wir endlich erreich, dass sie eine Therapie bekommen hat. Durch diese Therapie wurden ihre Knochen verschoben und sie hatte höllische Schmerzen. Die Therapeutinnen haben jede Verantwortung von sich gewiesen. Mein letzter Antrag, als alle anderen davor keinen Erfolg brachten, richtete sich an den Präsidenten Saakashvilli. Dieser Antrag wurde dann zurück in das Gesundheitsministerium geschickt. Dieses schickte den Antrag weiter an die Stadtverwaltung. Damit war die Geschichte beendet, es passierte nichts. Wenn ich zurückdenke an die Zeit in Georgien, kann ich mich nicht an einen einzigen Moment erinnern, der erfolgreich für mich und meine Tochter warnen. Es gab keinen einzigen Moment. Als wir nach Österreich kamen, war sie so starr, dass sie sich kaum bewegt hat. Hier in Österreich habe ich mich wie ein Mensch gefühlt, wo man Mitgefühlt zeigt, wo um einen gekümmert wird. Das war wie Licht im Dunkel. RI2: Machen Sie jetzt zu Hause mit Ihrer Tochter Übungen, die Ihnen gezeigt wurden? P: Die Übungen, die man zu Hause machen soll und kann, sind erst mit dem Gerät möglich, dass wir jetzt bekommen haben. Diese werden uns gezeigt. Die anderen Übungen, die meine Tochter davor machen musste, hat sie während der Therapiestunden gemacht. RI2: Gehört das Gerät jetzt Ihnen? P: Dieses Gerät wurde speziell für sie angefertigt. Es gehört uns. RI1: Was würde Sie im Heimatland erwarten? P: Es würde uns nichts Gutes erwarten, weder mir noch meiner Tochter. Vor zwei Wochen ist eine Cousine von mir an Brustkrebs gestorben. Das Problem ist, dass ich keine Behandlungsmöglichkeit in Georgien bekommen würde. RI1: Warum nicht? P: Die Erfahrung, die ich wegen meiner Tochter machen musste, stimmt mich nicht optimistisch, betreffend meiner Behandlung in Georgien. ……, RI1: Was konkret stimmt nicht im BFA Bescheid (Frage wird erläutert)? P: Die Erstbehörde hat uns vorgehalten, dass all diese Behandlungen, die meine Tochter in Österreich bekommt, sie sehr wohl in gleichem Ausmaß auch in Georgien hätte bekommen hätte können. Die Tatsache ist aber, dass sie in Georgien weder einen Löffel halten konnte und selbstständig essen konnte, keine Gegenstände halten konnte. Sie machte dort keinerlei Fortschritte. … RV: Im Bescheid der P3 steht (S 40), dass es in Georgien keine Nachbehandlung zur Chemotherapie gibt. Regierungsvorlage, Im Bescheid der P3 steht (S 40), dass es in Georgien keine Nachbehandlung zur Chemotherapie gibt. RV: Bezüglich des Rollstuhles. Ihr Mann gab an, dass Sie alle Anträge gestellt haben. Wo haben Sie diese gestellt, wurden diese bearbeitet bzw. zurückgewiesen?Regierungsvorlage, Bezüglich des Rollstuhles. Ihr Mann gab an, dass Sie alle Anträge gestellt haben. Wo haben Sie diese gestellt, wurden diese bearbeitet bzw. zurückgewiesen? P: Seit 1997 stellte ich jedes Jahr einen Antrag an das Gesundheitsministerium. Ich habe dann auf die Antwort gewartet. Als diese nicht kam, habe ich nachgefragt und ich wurde darüber informiert, dass ich weiter warten sollte. RI1: Haben Sie bezüglich der Antragstellungen Bescheinigungsmittel, mit dem Sie dieses Vorbringen untermauern können? P: Ich habe keinen Antrag selbst. Aber ich habe aber als Antwort einen Befund eines Neuropathologen, der bestätigt, dass unsere Tochter die Behandlung in Europa benötigt. RV: Haben Sie den Antrag schriftlich gestellt, haben sie dafür Beweismittel?Regierungsvorlage, Haben Sie den Antrag schriftlich gestellt, haben sie dafür Beweismittel? P: In Georgien macht man die ganzen Behörde Wege meistens mündlich. So habe ich es auch gemacht. Die ganzen Absagen habe ich auch mündlich erhalten. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. Folgende Erkenntnisquellen werden den beschwerdeführenden Partei genannt und deren Inhalt erörtert: - LIB der Staatendokumentation Georgien vom 2.12.2020 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien vom 17.11.2020 - Focus Georgien, Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung vom 21.3.2018 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien Spina bifida Q05.9, Arnold-Chiari-Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4 vom 27.8.2020 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien, Bilaterale Zerebralparese vom 28.2.2018 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren, AS 83ff) - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien zerebrale Lähmung vom 27.9.2017 (bereits im erstinstanzlichen Verfahren, AS 89) Hinsichtlich der Lage in Georgien aufgrund der Präsenz des Virus Covid 19 zieht das ho. Gericht nachfolgende Quellen heran (Inhalt der Quellen wird kurz erörtert): https://www.google.com/covid19-map; https://stopcov.ge/en; https://www.wko.at/service/ aussenwirtschaft/georgien-coronavirus-einreisebeschraenkungen.html, Aufgrund der genannten Erkenntnisquellen werden folgende Feststellungen bezüglich Ihres Verfahrens getroffen: … Der Vollständigkeit halber wird erwähnt, dass Georgien ein sicherer Herkunftsstaat ist, für den der Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit gilt (wird zusammengefasst erklärt). Darüber hinaus wird festgestellt, dass medizinische und therapeutische Versorgung betreffend der von den P vorgebrachten Erkrankungen im Heimatland verfügbar und für die P zugänglich und auch leistbar sind. Im Falle der Bedürftigkeit besteht in Georgien die Möglichkeit bei einer staatlichen Kommission die Übernahme der Kosten der erforderlichen Behandlungen zu beantragen, welche die Übernahme der Kosten durch den Staat bewilligt, wenn sie zum Schluss kommt, dass die Antragsteller tatsächlich nicht bedürftig sind und die Behandlung notwendig ist. Durch die zwischenzeitige Einführung einer staatlichen Krankenversicherung trat eine wesentliche Verbesserung für die Bevölkerung in Bezug auf den Zugang zu medizinischer Versorgung ein. Ebenso geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 die Republik Georgien taugliche Mittel ergreift (um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem). Die RI fragen die P um ihre Stellungnahme zu dieser Beurteilung. P1: Nicht nur, dass das, was in den Länderberichten steht, beschönt wird, sondern es ist eben das Gegenteil der Fall. Zum Beweis dafür könnte ich zu jeder Feststellung einen Beweis für das Gegenteil vorlegen. P2: Ich möchte das Foto meiner Tochter herzeigen. Das klingt alles schön und gut. Aber die Tatsachen sprechen etwas Anderes. Und zwar die Hochbeamten des Gesundheitsministeriums, die Ärzte, die Politiker die erkranken, die suchen Behandlung bei den europäischen Ärzten und vertrauen nicht den Ärzten im eigenen Land, das zu recht. Die georgischen Ärzte konnten uns nicht helfen. RI2: Es wird seitens des ho. Gerichts als notorisch bekannt angesehen, dass in Georgien das Rechtsinstitut der Sachwalterschaft, vergleichbar mit der österreichischen Erwachsenenvertretung existiert. P1: Von der Sachwalterschaft habe ich in den 20 Jahren, die meine Tochter in Georgien lebte, weder etwas mitbekommen, noch davon profitiert oder es wurde danach gefragt. P2: Wir haben in Georgien den Notarzt oft benötigt. Seitdem sie in Österreich ist, hat es kein einziges Mal eine derartige Notsituation gegeben. Die RI fragen den RV um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung.Die RI fragen den Regierungsvorlage um seine Stellungnahme zu dieser Beurteilung. RV: Der Fall der Familie ist insofern speziell, da nicht nur die P3, sondern auch P2 medizinischer Behandlung bedürfen. In Georgien wurden beide nicht bzw. nur unzureichend behandelt. So wurde der P3 der notwendige Rollstuhl vorenthalten und wurde sie derart falsch behandelt, dass sie in Österreich eine Korrekturoperation benötigte. Auch wurde der Brustkrebs der P2 in Georgien nicht erkannt und wurde sie ohne Behandlung weggeschickt. Die P2 bedarf einer Chemonachbehandlung, welche in Georgien nicht angeboten wird. Darüber hinaus wären medizinische Behandlungen in Georgien nicht leistbar, da das ganze Vermögen der Familie für bisherige Therapien aufgebraucht wurde. Die Ausführungen hinsichtlich Qualität, Verfügbarkeit und Leistbarkeit der Behandlungen und Medikamente entsprechen offenbar nicht der Lebensrealität in Georgien. Im Falle der Rückkehr würde sich der Zustand der P2 sowie der P3 mangels notwendiger Behandlung rasch verschlechtern und wurde eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen. Regierungsvorlage, Der Fall der Familie ist insofern speziell, da nicht nur die P3, sondern auch P2 medizinischer Behandlung bedürfen. In Georgien wurden beide nicht bzw. nur unzureichend behandelt. So wurde der P3 der notwendige Rollstuhl vorenthalten und wurde sie derart falsch behandelt, dass sie in Österreich eine Korrekturoperation benötigte. Auch wurde der Brustkrebs der P2 in Georgien nicht erkannt und wurde sie ohne Behandlung weggeschickt. Die P2 bedarf einer Chemonachbehandlung, welche in Georgien nicht angeboten wird. Darüber hinaus wären medizinische Behandlungen in Georgien nicht leistbar, da das ganze Vermögen der Familie für bisherige Therapien aufgebraucht wurde. Die Ausführungen hinsichtlich Qualität, Verfügbarkeit und Leistbarkeit der Behandlungen und Medikamente entsprechen offenbar nicht der Lebensrealität in Georgien. Im Falle der Rückkehr würde sich der Zustand der P2 sowie der P3 mangels notwendiger Behandlung rasch verschlechtern und wurde eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohen. …“ I.
  10. Da Vorbringen in der Beschwerde stellte die letzte Äußerung der bP, bzw. ihrer Vertretung im Verfahren vor.römisch eins.
  11. Da Vorbringen in der Beschwerde stellte die letzte Äußerung der bP, bzw. ihrer Vertretung im Verfahren vor. I.
  12. Die bB äußerte sich im Beschwerdeverfahren nicht und nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil.römisch eins.
  13. Die bB äußerte sich im Beschwerdeverfahren nicht und nahm nicht an der Beschwerdeverhandlung teil. I.
  14. Die Beschwerde der Eltern und des Bruders der bP gegen den abweislichen Bescheid der bB wurde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die bP in Georgien keinerlei Gefahren einer Repression ausgesetzt sind, über eine Existenzgrundlage verfügen, deren medizinische Versorgung gesichert ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG nicht vorliegen und im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK die öffentlichen Interessen überwiegen. In Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Monaten festgelegt.römisch eins.
  15. Die Beschwerde der Eltern und des Bruders der bP gegen den abweislichen Bescheid der bB wurde in allen Spruchpunkten abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die bP in Georgien keinerlei Gefahren einer Repression ausgesetzt sind, über eine Existenzgrundlage verfügen, deren medizinische Versorgung gesichert ist, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen und im Rahmen einer Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK die öffentlichen Interessen überwiegen. In Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Erkenntnis wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 2 Monaten festgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  17. Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
  18. Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgierin, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten und von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt. Die volljährige bP leidet an einer bilateralen Zerebralparese. Sie ist auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen und motorisch stark eingeschränkt. Sie verfügt über einen sehr eingeschränkten Wortschatz. Die Krankheit der bP ist nicht heilbar, die Behandlung beschränkt sich auf die Linderung der Symptome bzw. der Förderung der Motorik. Gegenwärtig absolviert die bP eine Physio- und Ergotherapie zwei Mal wöchentlich. Zur besseren Durchführung der Therapie wurde eine auf die bP abgestimmte Vorrichtung als Therapiebehelf angefertigt, welche in ihr Eigentum überging. Gegenwärtig werden die Eltern der bP eingeschult, unter Verwendung dieser Vorrichtung entsprechende Übungen zur Begleitung bzw. Ergänzung der Therapie zu Hause durchführen zu können. Die von der bP genannte Erkrankung ist in Georgien behandel- bzw. therapierbar und hat sie auch Zugang zum georgischen Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, der bP die entsprechenden Therapien zur Verfügung zu stellen. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit und der Dringlichkeit der Therapie frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu beantragen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Ebenso steht es der bP frei, die in ihr Eigentum übergegangenen Therapiebehelfe nach Georgien mitzunehmen und der weiterhin zu verwenden bzw. die von ihren Eltern erlernten Übungen weiterhin durchführen zu lassen. Die Grundversorgung der bP ist durch ihre Eltern gesichert. Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und diese Angehörigen sichtlich in der Lage sind, ihr Leben in Georgien zu meistern. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie bzw. Verwandten erwarten. Wenn der Vater der bP vorbringt, die Angehörigen in Georgien leben „von der Hand in den Mund“, so mag dies zwar indizieren, dass sich deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als überschaubar darstellt, hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie in ihrer Gesamtheit gänzlich unfähig sind, die bP und deren Familie zumindest in Bezug auf die Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse zu unterstützen.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt und diese Angehörigen sichtlich in der Lage sind, ihr Leben in Georgien zu meistern. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie bzw. Verwandten erwarten. Wenn der Vater der bP vorbringt, die Angehörigen in Georgien leben „von der Hand in den Mund“, so mag dies zwar indizieren, dass sich deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als überschaubar darstellt, hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass sie in ihrer Gesamtheit gänzlich unfähig sind, die bP und deren Familie zumindest in Bezug auf die Befriedigung der dringendsten Lebensbedürfnisse zu unterstützen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, über ihren Erwachsenenvertreter Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Um die entsprechenden Interessen der bP wahren zu können, besteht auch in Georgien die Möglichkeit, einen Sachwalter/Erwachsenenvertreter zu bestellen. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Die bP hält sich 4 Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte –ebenso wie ihre Familie- ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten ihre Eltern und sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde. In Österreich leben die Eltern und der Bruder der bP. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gemeinsam gestalten und halten sich wie die bP sich seit 4 Jahren als Asylwerber im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und sind nicht selbsterhaltungsfähig. Die weiteren privaten Anknüpfungspunkte der bP ergeben sich aus dem Vorbringen ihrer Erwachsenenvertretung und ist festzuhalten, dass sich diese aufgrund des Gesundheitszustandes der bP überwiegend auf ihre Kernfamilie und sich aus der Therapie ergebende Umfeld fokussieren. In Bezug auf die Eltern und den Bruder der bP wurden vom ho. Gericht (Gerichtsabteilung L518) spruchgemäß gleichlautende Entscheidungen erlassen. Die bP ist unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
  19. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch zwei.1.
  20. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien II.1.2.
  21. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch zwei.1.2.
  22. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet., II.1.2.
  23. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.römisch zwei.1.2.
  24. Bei der Republik Georgien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.
  25. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem.römisch zwei.1.2.
  26. In Bezug auf aktuell weltweit herrschende Pandemie basierend auf die Präsenz des Virus COVID 19 setzte die Republik Georgien taugliche Mittel um die unkontrollierte Ausbreitung des Virus zu verhindern und finden Infizierte bei Bedarf Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. II.1.2.
  27. In Bezug auf die Ausgestaltung des georgischen Gesundheitswesens hält das ho. Gericht im Detail folgende Umstände fest:römisch zwei.1.2.
  28. In Bezug auf die Ausgestaltung des georgischen Gesundheitswesens hält das ho. Gericht im Detail folgende Umstände fest: Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).Im Jahr 2013 wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  29. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019).Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  30. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen „Letter of Garantee“ (dt. Garantiebrief) über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019). Das staatliche Gesundheitssystem (UHC) umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen, wie folgt: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von GEL 70 muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit. Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2019) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vgl. MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018; vergleiche MedCOI 2019, IOM 2019). Ambulante und einige stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2019). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2019). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2019). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von GEL 12.000, und bei Geburten Kosten nur bis zu GEL 500 bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu GEL 800 übernommen (IOM 2019). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich GEL 100 für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2019). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren städtischen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich. Medikamente werden weitgehend importiert, zumeist aus der Türkei und Russland, aber auch aus EU-Ländern (AA 19.10.2019). Georgische Staatsbürger sind automatisch versichert. Allerdings ist eine Registrierung notwendig, um alle Leistungen des Programms beanspruchen zu können. In diesem Zusammenhang sollten Rückkehrer die 15-05 Hotline des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales anrufen oder sich direkt an die nächstgelegene Poliklinik oder Krankenhaus wenden (IOM 2019). Alle Kliniken in Georgien sind privatisiert. Obwohl die allgemeine Krankenversicherung nicht alle Bereiche abdeckt, können georgische Staatsbürger zu jeder Zeit jede Klinik aufsuchen, jedoch müssen die Leistungen dann bezahlt werden. Vorzugsweise sollten Termine vereinbart werden. Bei Notfällen ist eine Behandlung ohne Termin mit Wartezeiten möglich. Patienten können einen Termin vereinbaren, für die staatliche Versicherung muss der Hausarzt kontaktiert werden, welcher eine Überweisung zu spezialisierten Ärzten verfassen kann. Große Apotheken stellen eine Vielzahl von Medikamenten. Die Verfügbarkeit gewisser Medikamente kann anhand ihrer Handelsbezeichnung online oder telefonisch überprüft werden: Medical Information Service http://www.mis.ge/ka/FindDrug.jsp?Clear=True TEL: +995 032 2
  31. Die meisten Medikamente werden nicht vom staatlichen Programm erfasst. Daher müssen die Patienten die Kosten für diese selbst tragen. Für einige Medikamente ist eine Verschreibung nötig. In diesem Fall, sollte zunächst ein zuständiger Arzt aufgesucht werden, um von diesem das Rezept zu erhalten (IOM 2019). Für Behandlungskosten, die von Patienten selber getragen werden müssen, kann bei der zuständigen Kommission des Ministeriums um Kostenersatz angesucht werden. Dazu muss das erforderliche Formular ausgefüllt werden. Als Beilagen müssen neben den gesicherten Personalien des Antragstellers (Kopie des Reisepasses oder Personalausweises) auch die im laufenden Jahr angefallenen Rechnungen und vorhandenen Kalkulationen, bzw. im Falle der Beantragung von Kostenersatz für Medikamente die Originalrechnung, vorgelegt werden. Zusätzlich ist noch der soziale Status des Antragstellers (Pensionisten, sozial bedürftige Personen, Binnenvertriebene, Personen mit eingeschränktem Status) und die entsprechenden Zeugnisse vorzulegen. Die Kommission entscheidet dann (mindestens zweimal im Monat) über eine allfällige Finanzierung der vorgelegten Kosten, wobei hier keine generelle Festlegung über die Höhe der Rückerstattung besteht und diese Entscheidungen individuell, von Fall zu Fall, getroffen werden (VB 31.5.2018). Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vgl. ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vgl. ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020).Maßnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurden in Georgien bereits frühzeitig und konsequent umgesetzt und somit konnte die Ausbreitung weitgehend unter Kontrolle gehalten (EE 6.4.2020; vergleiche ES 3.4.2020, EN 21.5.2020, ChH 4.6.202). Die Infektions- und Sterblichkeitsraten konnten niedrig gehalten werden (CEIP 8.7.2020). Die Pandemie war für das Gesundheitssystem stets bewältigbar, allerdings zu einem hohen wirtschaftlichen Preis (EN 21.5.2020; vergleiche ChH 4.6.202) Georgien weist Stand Ende Mai 2020 die niedrigste COVID-19-Todesrate in Europa auf (drei Todesfälle pro einer Million Einwohner). Tests sind ausreichend verfügbar und es gibt keine Hinweise auf eine Untererfassung der Krankheits- und Todesfälle (EN 21.5.2020). Allerdings waren in Folge des strengen Lockdowns Behandlungen für andere Krankheiten nur eingeschränkt verfügbar (IOM 24.4.2020). Die EU hat das wegen der COVID-19-Pandemie verhängte Einreiseverbot gegen Georgien sowie 14 weitere Drittstaaten ab
  32. Juli aufgehoben, wobei die genaue Umsetzung den Mitgliedsstaaten obliegt. Hauptkriterium für eine Aufhebung der Beschränkungen war, dass die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den vorangegangenen 14 Tagen mindestens so niedrig wie im EU-Durchschnitt war. Zudem muss es bei den Infektionen einen "stabilen oder sich verringernden Trend" geben und die Maßnahmen der jeweiligen Regierungen auf die Pandemie müssen gewissen Standards entsprechen. Die Länderliste soll alle zwei Wochen aktualisiert werden (Standard 30.6.2020). Quellen: ● AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020 ● ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020 ● CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (8.7.2020): Coronavirus in the Caucasus and Central Asia, https://carnegieendowment.org/2020/07/08/coronavirus-in-caucasus-and-central-asia-pub-81898, Zugriff 10.7.2020 ● EE – Emerging Europe (6.4.2020): Georgia’s coronavirus miracle: So far, so good, https://emerging-europe.com/news/georgias-coronavirus-miracle-so-far-so-good/, Zugriff 21.4.2020 ● EN – Eurasianet (21.5.2020): Georgia hopes to sell its pandemic response to tourists, https://eurasianet.org/georgia-hopes-to-sell-its-pandemic-response-to-tourists, Zugriff 4.6.2020 ● ES - European Scientists (3.4.2020): Which countries are most resistant to the pandemic?, https://www.europeanscientist.com/en/editors-corner/which-countries-are-most-resistant-to-the-pandemic/?fbclid=IwAR2S7zzG5AegTnCIAW_vN6VnPwipaLIP2Cws58lJVi6M2-HF_guPJEyMIFs, Zugriff 21.4.2020 ● IOM – International Organization for Migration

(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 16.6.2020 ● IOM – International Organization for Migration (24.4.2020): Information on the availability of treatment/medication in Georgia requested by the Austrian Federal Office for Immigration and Asylum, per E-Mail. ● MedCOI, Project - Belgian Desk on Accessibility
(2019): Country Fact Sheet - Access to Healthcare: Georgia,
  1. ● SEM – Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (ehemals: Bundesamt für Migration) (21.3.2018): Focus Georgien: Reform im Gesundheitswesen: Staatliche Gesundheitsprogramme und Krankenversicherung, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/europa-gus/geo/GEO-reform-gesundheitswesen-d.pdf, Zugriff 2.9.2019 ● Standard, der (30.6.2020): EU hebt Einreisestopp für 15 Drittstaaten ohne USA auf, https://www.derstandard.at/story/2000118413361/eu-hebt-einreisestopp-fuer-14-drittstaaten-ohne-usa-auf?ref=article, Zugriff 10.7.2020 ● VB - Verbindungsbeamter des BM.I für Georgien und Aserbaidschan (31.5.2018): Auskunft des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales per E-Mail In Bezug auf die Erkrankung der bP im Speziellen ergibt sich, dass in Georgien die von den Eltern der bP genannten, in Österreich beanspruchten Therapiemöglichkeiten (Ergo- und Pysiotherpie) bestehen (vgl. hierzu insbes.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB Georgien Spina bifida Q05.9, Arnold-Chiari-Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4 vom 27.8.2020; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB Georgien, Bilaterale Zerebralparese vom 28.2.2018 (bereits im Administrativverfahren, AS 83ff), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien der bB zerebrale Lähmung vom 27.9.2017 (bereits im Administrativverfahren, AS 89), sowie ho. Erk. vom 1.4.2020, L515 2171059-1/20E mwN) und dieser der bP auch zugänglich sind.In Bezug auf die Erkrankung der bP im Speziellen ergibt sich, dass in Georgien die von den Eltern der bP genannten, in Österreich beanspruchten Therapiemöglichkeiten (Ergo- und Pysiotherpie) bestehen vergleiche hierzu insbes.: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB Georgien Spina bifida Q05.9, Arnold-Chiari-Syndrom Q07.0, Hydrocephalus G91.1, Parese G82.2, symptomatische Epilepsie G40.9, neuromuskuläre Skoliose mit collapsing spine M41.4 vom 27.8.2020; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der bB Georgien, Bilaterale Zerebralparese vom 28.2.2018 (bereits im Administrativverfahren, AS 83ff), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Georgien der bB zerebrale Lähmung vom 27.9.2017 (bereits im Administrativverfahren, AS 89), sowie ho. Erk. vom 1.4.2020, L515 2171059-1/20E mwN) und dieser der bP auch zugänglich sind. II.1.
  2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den HerkunftsstaatDie bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor.römisch zwei.1.
  3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat, Die bP findet im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar bzw. in Bezug auf ihre Symptome therapierbar wäre und steht ihr im Falle einer Rückkehr nach Georgien bei Bedarf das georgische Gesundheitssystem offen. Weitere, die bP treffende individuelle Gefährdungslagen könnten nicht festgestellt werden.
  4. Beweiswürdigung II.2.
  5. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  6. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) –welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch Bekannter Umstände ergibt- ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  7. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und Ortskenntnissen ihrer Familie.römisch zwei.2.
  8. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich –vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität- aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie den Sprach- und Ortskenntnissen und Ortskenntnissen ihrer Familie. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der Erwachsenenvertretung bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der Vertetung bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen. II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu.römisch zwei.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau ausreichende Aktualität zu. Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
  9. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (§ 37 AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  10. Das ho. Gericht ist im Lichte der Erhebungen der bB in Verbindung mit den im Beschwerdeverfahren durchgeführten Ermittlungen und den in der Beschwerdeverhandlung erörterten Umständen in der Lage, sich vom maßgeblichen Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) ein umfassendes und abgerundetes Bild zu machen. Der Inhalt der öffentlich zugänglichen Quellen, welche das ho. Gericht zitierte, wird aufgrund der Vielzahl der in ihrem Inhalt übereinstimmenden, der Öffentlichkeit bekannten Quellen als notorisch bekannt angesehen. II.2.
  11. Die festgestellten Anknüpfungspunkte der bP ergeben sich aus dem nicht widerlegten Vorbringen ihrer Erwachsenenvertretung.römisch zwei.2.
  12. Die festgestellten Anknüpfungspunkte der bP ergeben sich aus dem nicht widerlegten Vorbringen ihrer Erwachsenenvertretung. II.2.
  13. Der Gesundheitszustand der bP und deren Therapiebedarf ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln und dem Vorbringen der Eltern der bP.römisch zwei.2.
  14. Der Gesundheitszustand der bP und deren Therapiebedarf ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Bescheinigungsmitteln und dem Vorbringen der Eltern der bP. Aufgrund der Berichtslage steht zweifelsfrei fest, dass die von der bP benötigten Therapien in Georgien angeboten werden und der bP auch zugänglich sind. Im Falle der Bedürftigkeit steht es ihrer Erwachsenenvertretung frei, bei der zuständigen Kommission eine entsprechende Kostentragung durch den Staat zu beantragen. Wenn die Eltern der bP vortragen, es wäre Ihnen in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, ohne die Leistung entsprechende finanzielle Zuwendungen Zugang zu medizinischer Versorgung zu finden, ist seitens des ho. Gerichts darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Blickpunkt die gegenwärtige Möglichkeit der Erlangung medizinischer Behandlung darstellt und allfälligen Mängel –allenfalls aufgrund einer anderen Sach- und Rechtslage im Herkunftsstaat- in der Vergangenheit keine Relevanz zukommt, wenn eine aktuelle Zukunftsprognose etwas Anderes ergibt. Selbst wenn die bP in der Vergangenheit keine oder nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten vorgefunden hätte, hat sich das Gericht an der aktuellen Berichtslage zu orientieren, welche bereits dargestellt wurde.Wenn die Eltern der bP vortragen, es wäre Ihnen in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, ohne die Leistung entsprechende finanzielle Zuwendungen Zugang zu medizinischer Versorgung zu finden, ist seitens des ho. Gerichts darauf hinzuweisen, dass der maßgebliche Blickpunkt die gegenwärtige Möglichkeit der Erlangung medizinischer Behandlung darstellt und allfälligen Mängel –allenfalls aufgrund einer anderen Sach- und Rechtslage im Herkunftsstaat- in der Vergangenheit keine Relevanz zukommt, wenn eine aktuelle Zukunftsprognose etwas Anderes ergibt. Selbst wenn die bP in der Vergangenheit keine oder nur unzureichende Behandlungsmöglichkeiten vorgefunden hätte, hat sich das Gericht an der aktuellen Berichtslage zu orientieren, welche bereits dargestellt wurde., Die im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung, die bP hätte keinen Rollstuhl erhalten, wurde letztlich im fortgesetzten Verlauf der Beschwerdeverhandlung widerlegt und ergeben sich im Lichte der Berichtslage keine Hinweise, dass sie in Georgien keinen Rollstuhl erhalten würde. Darüber hinaus hält das ho. Gericht fest, dass die Eltern der bP in der Beschwerdeverhandlung augenscheinlich sichtlich bemüht waren, den Zustand und die Leistungsfähigkeit des georgischen Gesundheitssystems in einem möglichst schlechten und mit der Tatsachenwelt nur sehr bedingt übereinstimmenden Licht darzustellen und waren die Angaben der Eltern auch widersprüchlich, wenn sie einerseits angaben, sie hätten ihr Vermögen aufgebraucht, um die Behandlung der bP zu finanzieren und andererseits behaupten, das Vermögen sei für die Ausreise aus Georgien aufgewandt worden. Der Versuch der bP1, diesen Widerspruch nach einem entsprechenden Vorhalt zu relativieren vermochte nicht zu überzeugen und stellten sich nach Ansicht des ho. Gerichts diese Angaben lediglich als Versuch dar, den erwähnten Widerspruch zu verschleiern. Letztlich sei auch darauf hingewiesen, dass sich die bP im Besitz eines Therapiebehelfes befindet, es ihr bzw. ihren Erwachsenenvertreter auch frei steht, diesen nach Georgien mitzunehmen und die in Österreich erlernten Übungen in Georgien fortzusetzen. Zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Berichten über kranke Kinder, welche in Georgien keine lebensrettende Behandlung erhalten, stellt das ho. Gericht fest, dass sich aus dem Bildmaterial zu diesen Berichten ergibt, dass sich diese Kinder in Spitalsbehandlung befinden, womit nicht gesagt werden kann, dass sie keinerlei Behandlung erhalten und sich in diesem Konvolut kein einziger Bericht befindet, welcher sich auf einen an Zerebralparese erkrankten Menschen bezieht. Die vorgelegte Sammlung ist daher im Rahmen einer Gesamtschau nicht geeignet, hieraus eine Zukunftsprognose in Bezug auf den Zugang zu Therapiemöglichkeiten der bP abzuleiten.Zu den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Berichten über kranke Kinder, welche in Georgien keine lebensrettende Behandlung erhalten, stellt das ho. Gericht fest, dass sich aus dem Bildmaterial zu diesen Berichten ergibt, dass sich diese Kinder in Spitalsbehandlung befinden, womit nicht gesagt werden kann, dass sie keinerlei Behandlung erhalten und sich in diesem Konvolut kein einziger Bericht befindet, welcher sich auf einen an Zerebralparese erkrankten Menschen bezieht. Die vorgelegte Sammlung ist daher im Rahmen einer Gesamtschau nicht geeignet, hieraus eine Zukunftsprognose in Bezug auf den Zugang zu Therapiemöglichkeiten der bP abzuleiten., Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretenen Eltern der bP im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über die Veräußerung ihres Vermögens oder die Behandlungskosten vorlegten. Wenn der Vater der bP nunmehr in der Beschwerdeverhandlung vorbringt, es hätte sich um inoffizielle Zahlungen gehandelt, ist festzuhalten, dass dieser Umstand erst im fortgeschritten Verfahrensstadium nach einer durch einen entsprechenden Vorhalt verursachten Suggestion vorgebracht wurde und auch jene Rechtsgeschäfte, welche offiziell vonstatten gegangen sein müssten, wie etwa die Veräußerung der Liegenschaften ebenfalls nicht bescheinigt wurden. Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur parate Bescheinigungsmittel zu beschränken haben (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu § 47). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat und kann in diesem Lichte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Behandlung der bP in Georgien in der Vergangenheit zu finanziellen Belastungen ihrer Familie führte, nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die Eltern der bP gezwungen waren jegliches Vermögen auszubrauchen und dennoch nicht in der Lage waren, der bP therapeutische Behandlungen zu ermöglichen.Ebenso sei darauf hingewiesen, dass die rechtsfreundlich bzw. durch eine im Asyl- und Fremdenwesen versierte Organisation vertretenen Eltern der bP im Rahmen der ihnen bekannten Obliegenheit zur Bescheinigung ihres Vorbringens keinen einzigen Beleg über die Veräußerung ihres Vermögens oder die Behandlungskosten vorlegten. Wenn der Vater der bP nunmehr in der Beschwerdeverhandlung vorbringt, es hätte sich um inoffizielle Zahlungen gehandelt, ist festzuhalten, dass dieser Umstand erst im fortgeschritten Verfahrensstadium nach einer durch einen entsprechenden Vorhalt verursachten Suggestion vorgebracht wurde und auch jene Rechtsgeschäfte, welche offiziell vonstatten gegangen sein müssten, wie etwa die Veräußerung der Liegenschaften ebenfalls nicht bescheinigt wurden. Im Lichte dieser Ausführungen ist festzuhalten, dass sich die bB bzw. das ho. Gericht im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftmachung der behaupteten Fluchtgründe nur parate Bescheinigungsmittel zu beschränken haben (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092). Eine Glaubhaftmachung die sich nicht sofort ausführen lässt, eignet sich nicht zum Zwecke der Geltendmachung der im Verfahren geforderten Glaubhaftmachung (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 18 zu Paragraph 47,). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die bB und auch das Gericht lediglich die von der bP vorgelegten und der bB bzw. dem ho. Gericht tatsächlich zugänglichen Beweismittel zu berücksichtigen hatte bzw. hat und kann in diesem Lichte zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Behandlung der bP in Georgien in der Vergangenheit zu finanziellen Belastungen ihrer Familie führte, nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die Eltern der bP gezwungen waren jegliches Vermögen auszubrauchen und dennoch nicht in der Lage waren, der bP therapeutische Behandlungen zu ermöglichen.
  15. Rechtliche Beurteilung II.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  17. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.

  1. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  2. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren.

Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Georgien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL). Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Georgien verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Georgien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die georgischen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN). Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.2. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 3, AsylG lauten: „§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.„§ 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2)
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oderdem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. ...“ Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (Paragraph 4 a, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist. Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  3. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet. Der maßgebliche Blickpunkt ergibt sich aus der Frage, ob die bP im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr einer Verfolgung zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Mit anderen Worten gesagt, stellt die Aufgabe des Asylrechts der Schutz vor zukünftig drohender Verfolgung und nicht die Kompensation in der Vergangenheit erlittenen Unrechts dar. Die nahe liegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die Eltern bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  4. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird.Die nahe liegenden wirtschaftlichen Erwägungen, welche die Eltern bP zum Verlassen des Herkunftsstaaten veranlassten, können nicht zu Gewährung von Asyl führen, zumal keinerlei Hinweise bestehen, dass die bP aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes von der angespannten wirtschaftlichen Lage in Georgien nachteiliger betroffen wären, als die sonstige georgische Bevölkerung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 6.3.1996, Zi. 95/20/0110 oder vom 20.
  5. 1995, Zl. 95/19/0040). Ähnliches gilt auch in auf den Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Auch hier kann nicht festgestellt werden, dass sich die der bP zugänglichen Leistungen aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund schlechter darstellen, als dies für die sonstige georgische Bevölkerung der Fall ist, oder dass ihr aufgrund eines solchen Motivs der Zugang zur medizinischen Versorgung erschwert oder verunmöglicht wird. Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus. II.3.
  6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
  7. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat II.3.3.
  8. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:römisch zwei.3.3.
  9. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 8, AsylG lauten: „§ 8.
(1)Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
  1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  2. … wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 … zu verbinden.
(2)Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, … zu verbinden.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3)Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. …“ Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, beschränken sich auf den Herkunftsstaat. Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: „
(1)Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. ,
(2)Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt: … Art. 3 EMRK lautet:„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“Artikel 3, EMRK lautet:, „Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“ Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  1. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  2. Dezember 1984). Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht
  3. Aufl.
(2007), RZ 1394). Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk
(2003)579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f). Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält. Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99). Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 – Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller „Beweise“ zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005) Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Herkunftsstaat des Antragstellers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] Paragraph 8, Absatz eins, AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294). Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
  1. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus. II.3.3.
  2. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:römisch zwei.3.3.
  3. Einzelfallspezifisch werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt: Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen in Bezug auf die Republik Georgien nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann. Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (dies kann auch in Bezug auf den Konflikt um die Kontrolle der Regionen Abchasien und Südossetien bzw. jene Regionen Zentralgeorgiens, welche unmittelbar an Abchasien oder Südossetien angrenzen nicht angenommen werden), kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  4. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen.Eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom
  5. Dezember 1984) herrscht in Georgien nicht und ist nicht praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält, schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen. Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden. Weitere, in den Personen der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden. Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten.Zur individuellen Versorgungssituation der bP wurde bereits festgestellt, dass diese in Georgien über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Aufgrund der bereits getroffenen Ausführungen ist jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten., Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festgehalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom
  6. Februar 2017, Ro 2016/18/0005 und Ra 2017/18/0008 bis 0009, unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
  7. Dezember 2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien; auch Beschluss des VwGH vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0038; siehe auch Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 [„St. Kitts-Fall“]; Erk. d. VfGH 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9). Bloß spekulative Überlegungen über einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung sind ebenso unbeachtlich wie eine Minderung der Lebensqualität (Urteil des EGMR (Große Kammer) vom
  8. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05).Soweit die beschwerdeführende Partei ihren Gesundheitszustand thematisiert wird festge

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