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{'item': 'W117 2150280-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW117 2150280-1 Spruch, W117 2150280-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2020 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. I. Nr 33/2013 idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2020 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBI. römisch eins. Nr 33 aus 2013, idgF, zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – III. des bekämpften Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass XXXX gemäß § 55 Abs. 2 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben, der Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides behoben und festgestellt, dass römisch 40 gemäß Paragraph 55, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsbürgerin der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe moslemischen Glaubens, reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann (Beschwerdeführer zu W117 2150275-1) und ihrem minderjährigen Sohn (Beschwerdeführer zu W117 2150278-1) illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.02.2015 gemeinsam mit diesen einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung durch Orane des öffentlichen sicherheitsdienstes am 25.02.2015 als Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann bereits mehrere Vorladungen der russischen Armee erhalten habe und in den Krieg gegen die Ukraine hätte ziehen sollen. Da ihr Ehemann nicht zum Militär gewollt habe, seien sie geflüchtet. Für ihren minderjährigen Sohn würden die selben Fluchtgründe geltend. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann in den Krieg ziehen müsste und getötet würde, es seien bereits mehrere Verwandte getötet worden. Weiters brachte sie vor, dass ihr in XXXX ausgesetellter russischer Reisepass beim Busfahrer geblieben sei. Sie habe von 1988 bis 1996 die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern und zwei Geschwister seien in der Russischen Föderation wohnhaft. Der vorgelegte russische Inlandsreisepass wurde als echt erachtet.Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Erstbefragung durch Orane des öffentlichen sicherheitsdienstes am 25.02.2015 als Fluchtgrund an, dass ihr Ehemann bereits mehrere Vorladungen der russischen Armee erhalten habe und in den Krieg gegen die Ukraine hätte ziehen sollen. Da ihr Ehemann nicht zum Militär gewollt habe, seien sie geflüchtet. Für ihren minderjährigen Sohn würden die selben Fluchtgründe geltend. Im Fall der Rückkehr befürchte sie, dass ihr Ehemann in den Krieg ziehen müsste und getötet würde, es seien bereits mehrere Verwandte getötet worden. Weiters brachte sie vor, dass ihr in römisch 40 ausgesetellter russischer Reisepass beim Busfahrer geblieben sei. Sie habe von 1988 bis 1996 die Grundschule besucht und zuletzt als Verkäuferin gearbeitet. Ihre Eltern und zwei Geschwister seien in der Russischen Föderation wohnhaft. Der vorgelegte russische Inlandsreisepass wurde als echt erachtet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2015 an, in Tschetschenien wohnhaft gewesen zu sein und dass im Herkunftsstaat noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten; ein weiterer Bruder befinde sich in Deutschland. Nach dem Besuch der Grundschule von 1992 bis 2003 habe er von 2007 bis 2008 eine Lehre absolviert und sei zuletzt als Chauffeur tätig gewesen. Er sei mit seinem in XXXX ausgestellten Reisepass ausgereist, welchen er beim Linienbusfahrer vergessen habe. Als Fluchtgrund brachte er vor, am 20.01.2015 eine Vorladung/Einberufungsbefehl der russischen Armee erhalten zu haben, um in den Krieg gegen die Ukraine zu ziehen. Er habe Familie und wolle an keinem Krieg teilnehmen. Dies seien seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, in den Krieg ziehen zu müssen. Der vorgelegte Personalausweis (russischer Inlandspass) erwies sich als echt.Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.02.2015 an, in Tschetschenien wohnhaft gewesen zu sein und dass im Herkunftsstaat noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester lebten; ein weiterer Bruder befinde sich in Deutschland. Nach dem Besuch der Grundschule von 1992 bis 2003 habe er von 2007 bis 2008 eine Lehre absolviert und sei zuletzt als Chauffeur tätig gewesen. Er sei mit seinem in römisch 40 ausgestellten Reisepass ausgereist, welchen er beim Linienbusfahrer vergessen habe. Als Fluchtgrund brachte er vor, am 20.01.2015 eine Vorladung/Einberufungsbefehl der russischen Armee erhalten zu haben, um in den Krieg gegen die Ukraine zu ziehen. Er habe Familie und wolle an keinem Krieg teilnehmen. Dies seien seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, in den Krieg ziehen zu müssen. Der vorgelegte Personalausweis (russischer Inlandspass) erwies sich als echt. Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin eingangs vor, gesund zu sein und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Zudem legte er mehrere Integrationsbelege (Einstellungszusage als Kfz-Aufbereiter vom 17.06.2016, Bescheinigung seiner Feuerwehrausbildungen, Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, Semesterzeugnis, Feuerwehrpass, Nachweis Erste Hilfe, Deutschkursbestätigungen) vor. Auf die Frage nach seinem Wohnsitz im Herkunftsstaat brachte er vor, in Tschetschenien in XXXX mit seiner Frau und seinem Sohn im eigenen Haus gelebt zu haben. Sein Cousin würde das leerstehende Haus nun betreuen. Seine Eltern lebten in Russland in XXXX , seine Schwester lebe in Tschetschenien. Er habe wöchentlich über Internet Kontakt mit seinen Angehörigen. Seine Mutter sei Buchhalterin, sein Vater beziehe eine Pension. In der Russischen Föderation habe er als Leibwächter eines Unternehmers seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Zur Frage, ob er jemals persönlich angehalten, festgehalten oder unmittelbar bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und sein Bruder wegen seines Onkels, welcher in Österreich aufhältig und im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 2003 Kommandant gewesen sei, von der Polizei mitgenommen worden seien. Sein Bruder befinde sich seit ca. 4 Jahren als Asylwerber in Deutschland und habe dieselben Fluchtgründe. Sein Onkel sei anerkannter Flüchtling, seine Fluchtgründe kenne er nicht. Der Beschwerdeführer sei am 21.02.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ausgereist. Als Fluchtgrund brachte er vor, am 01.05.2009 gegen Mitternacht hätten Maskierte den Beschwerdeführer und seinen Bruder mitgenommen und ihnen Säcke über den Kopf gezogen, damit sie nichts sähen. Auf einem Militärstützpunkt seien sie mit den Säcken auf dem Kopf nach dem Aufenthaltsort ihres Onkels befragt, geschlagen, am Kopf mit Wasser übergossen und mit Strom gefoltert worden. Sie hätten den Aufenthaltsort ihres Onkels damals nicht gekannt, seien in unterschiedliche Zellen gebracht und eine Woche festgehalten worden. Sie hätten unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen und seien dann mit Verwandten, von welchen sie gefunden worden seien, weggegangen. Dann habe er weitere Ladungen erhalten. Zuletzt am 20.01.2015, um ihn in die Ukraine zu schicken. Danach sei er sofort ausgereist. 2009 sei er vom russischen Militär von zu Hause mitgenommen worden. Damals sei sein Bruder samt Familie zu Besuch gewesen. Er sei seit XXXX verheiratet. Der Stützpunkt heiße Chankala, er sei im Keller festgehalten worden und habe nur Wasser als Versorgung erhalten - eine ganze Woche lang. Zu seinen Angaben, gefoltert worden zu sein, brachte er nach dem Grund dafür befragt vor, dass er immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Onkels und den Kontakten zu diesem befragt worden sei. Der Cousin seines Vaters habe den Beschwerdeführer dann freigekauft. Sein Onkel, der hier lebe, sei der Bruder seines Vaters. Der Beschwerdeführer habe unterschreiben müssen, dass er das Land nicht verlassen werde. Er habe Ladungen erhalten, dass er in die Ukraine ziehen müsse, die erste habe er am 23.02.2013 erhalten. Darin sei er ins Militärkommissariat geladen worden, er habe keinen Militärdienst geleistet. Damals habe man bis zum

  1. Lebensjahr zum Militär einberufen werden können. Dies sei ein Einberufungsbefehl gewesen. Davor habe er keinen Grundwehrdienst abgeleistet. Diesen Einberufungsbefehl habe er als Brief erhalten, nicht eingeschrieben. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe den Einberufungsbefehl auch nicht aufbewahrt. Von Mai 2009 bis Februar 2013 habe es keine Vorfälle gegeben, er habe normal leben können und auch gearbeitet sowie an der gleichen Wohnadresse gelebt. Es sei nichts passiert, als er der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Danach habe er 2015 einen zweiten Einberufungsbefehl bekommen. Der Brief sei ihm vom Abschnittsbevollmächtigten persönlich gebracht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer dringend beim Militärkommissariat erscheinen müsse und er sei mit diesem zusammen hingegangen. Auch andere seien einberufen worden. Danach habe er das Land verlassen, die Republik Tschetschenien. Auf Nachfrage gab er an, dass der Bevollmächtigte ihn am Vormittag, gegen neun oder zehn zu Hause aufgesucht habe, wo er mit seiner Familie gewesen sei. Auf dem Militärkommissariat sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Militärdienst antreten müsse. Details seien nicht genannt worden. Es habe geheißen im März, weitere Informationen habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe danach wieder nach Hause zurückkehren dürfen. Dies habe im Heimatdorf stattgefunden. Er sei ca. eine Stunde dort gewesen, auch den anderen sei diese Information erteilt worden. Diese seien ebenfalls Grundwehrdiener gewesen. Er sei am 20.02.2015 nach XXXX (in Stawropol) gefahren. Während seines ca. einmonatigen Weiterverbleibes in Tschetschenien sei nichts passiert. Schriftliche Unterlagen habe er nicht. Ob eine Verweigerung dieser Einberufung bestraft würde, wisse er nicht. Diese sei noch immer aufrecht. Weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen habe er nicht. Er verzichtete auf die Erläuterung der Länderfeststellungen und es wurde dem Vertreter eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Er verneinte die Frage, ob er sich in einem anderen Teil der russischen Föderation hätte niederlassen können. Im Fall der Rückkehr befürchte er, weiterhin wegen seines (in Österreich aufhältigen) Onkels verfolgt zu werden, damit man etwas über ihn in Erfahrung bringen könne. Er glaube in Russland überall gefunden werden zu können. In Österreich wolle er bei der Feuerwehr arbeiten.Im Zuge seiner Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2017 brachte der Ehemann der Beschwerdeführerin eingangs vor, gesund zu sein und sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden. Zudem legte er mehrere Integrationsbelege (Einstellungszusage als Kfz-Aufbereiter vom 17.06.2016, Bescheinigung seiner Feuerwehrausbildungen, Empfehlungsschreiben, Schulbesuchsbestätigungen, Semesterzeugnis, Feuerwehrpass, Nachweis Erste Hilfe, Deutschkursbestätigungen) vor. Auf die Frage nach seinem Wohnsitz im Herkunftsstaat brachte er vor, in Tschetschenien in römisch 40 mit seiner Frau und seinem Sohn im eigenen Haus gelebt zu haben. Sein Cousin würde das leerstehende Haus nun betreuen. Seine Eltern lebten in Russland in römisch 40 , seine Schwester lebe in Tschetschenien. Er habe wöchentlich über Internet Kontakt mit seinen Angehörigen. Seine Mutter sei Buchhalterin, sein Vater beziehe eine Pension. In der Russischen Föderation habe er als Leibwächter eines Unternehmers seinen Lebensunterhalt bestritten. Er habe keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Zur Frage, ob er jemals persönlich angehalten, festgehalten oder unmittelbar bedroht worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er und sein Bruder wegen seines Onkels, welcher in Österreich aufhältig und im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg von 1994 bis 2003 Kommandant gewesen sei, von der Polizei mitgenommen worden seien. Sein Bruder befinde sich seit ca. 4 Jahren als Asylwerber in Deutschland und habe dieselben Fluchtgründe. Sein Onkel sei anerkannter Flüchtling, seine Fluchtgründe kenne er nicht. Der Beschwerdeführer sei am 21.02.2015 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn ausgereist. Als Fluchtgrund brachte er vor, am 01.05.2009 gegen Mitternacht hätten Maskierte den Beschwerdeführer und seinen Bruder mitgenommen und ihnen Säcke über den Kopf gezogen, damit sie nichts sähen. Auf einem Militärstützpunkt seien sie mit den Säcken auf dem Kopf nach dem Aufenthaltsort ihres Onkels befragt, geschlagen, am Kopf mit Wasser übergossen und mit Strom gefoltert worden. Sie hätten den Aufenthaltsort ihres Onkels damals nicht gekannt, seien in unterschiedliche Zellen gebracht und eine Woche festgehalten worden. Sie hätten unterschreiben müssen, das Land nicht zu verlassen und seien dann mit Verwandten, von welchen sie gefunden worden seien, weggegangen. Dann habe er weitere Ladungen erhalten. Zuletzt am 20.01.2015, um ihn in die Ukraine zu schicken. Danach sei er sofort ausgereist. 2009 sei er vom russischen Militär von zu Hause mitgenommen worden. Damals sei sein Bruder samt Familie zu Besuch gewesen. Er sei seit römisch 40 verheiratet. Der Stützpunkt heiße Chankala, er sei im Keller festgehalten worden und habe nur Wasser als Versorgung erhalten - eine ganze Woche lang. Zu seinen Angaben, gefoltert worden zu sein, brachte er nach dem Grund dafür befragt vor, dass er immer wieder nach dem Aufenthaltsort seines Onkels und den Kontakten zu diesem befragt worden sei. Der Cousin seines Vaters habe den Beschwerdeführer dann freigekauft. Sein Onkel, der hier lebe, sei der Bruder seines Vaters. Der Beschwerdeführer habe unterschreiben müssen, dass er das Land nicht verlassen werde. Er habe Ladungen erhalten, dass er in die Ukraine ziehen müsse, die erste habe er am 23.02.2013 erhalten. Darin sei er ins Militärkommissariat geladen worden, er habe keinen Militärdienst geleistet. Damals habe man bis zum
  2. Lebensjahr zum Militär einberufen werden können. Dies sei ein Einberufungsbefehl gewesen. Davor habe er keinen Grundwehrdienst abgeleistet. Diesen Einberufungsbefehl habe er als Brief erhalten, nicht eingeschrieben. Dieser Aufforderung sei er nicht nachgekommen und habe den Einberufungsbefehl auch nicht aufbewahrt. Von Mai 2009 bis Februar 2013 habe es keine Vorfälle gegeben, er habe normal leben können und auch gearbeitet sowie an der gleichen Wohnadresse gelebt. Es sei nichts passiert, als er der Aufforderung nicht nachgekommen sei. Danach habe er 2015 einen zweiten Einberufungsbefehl bekommen. Der Brief sei ihm vom Abschnittsbevollmächtigten persönlich gebracht worden. Dieser habe ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer dringend beim Militärkommissariat erscheinen müsse und er sei mit diesem zusammen hingegangen. Auch andere seien einberufen worden. Danach habe er das Land verlassen, die Republik Tschetschenien. Auf Nachfrage gab er an, dass der Bevollmächtigte ihn am Vormittag, gegen neun oder zehn zu Hause aufgesucht habe, wo er mit seiner Familie gewesen sei. Auf dem Militärkommissariat sei ihm mitgeteilt worden, dass er den Militärdienst antreten müsse. Details seien nicht genannt worden. Es habe geheißen im März, weitere Informationen habe es nicht gegeben. Auf Nachfrage bestätigte er, er habe danach wieder nach Hause zurückkehren dürfen. Dies habe im Heimatdorf stattgefunden. Er sei ca. eine Stunde dort gewesen, auch den anderen sei diese Information erteilt worden. Diese seien ebenfalls Grundwehrdiener gewesen. Er sei am 20.02.2015 nach römisch 40 (in Stawropol) gefahren. Während seines ca. einmonatigen Weiterverbleibes in Tschetschenien sei nichts passiert. Schriftliche Unterlagen habe er nicht. Ob eine Verweigerung dieser Einberufung bestraft würde, wisse er nicht. Diese sei noch immer aufrecht. Weitere Fluchtgründe oder Ergänzungen habe er nicht. Er verzichtete auf die Erläuterung der Länderfeststellungen und es wurde dem Vertreter eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Er verneinte die Frage, ob er sich in einem anderen Teil der russischen Föderation hätte niederlassen können. Im Fall der Rückkehr befürchte er, weiterhin wegen seines (in Österreich aufhältigen) Onkels verfolgt zu werden, damit man etwas über ihn in Erfahrung bringen könne. Er glaube in Russland überall gefunden werden zu können. In Österreich wolle er bei der Feuerwehr arbeiten. Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.02.2017 zusammengefasst vor, in den letzten drei Jahren mit ihrem Mann in der Stadt XXXX in der Region XXXX gelebt zu haben und nur über den Sommer zu Hause in Tschetschenien, in XXXX gewesen zu sein. Sie hätten am XXXX auch standesamtlich geheiratet. Ihr Ehemann habe als Fahrer des Leiters der Feuerwehr gearbeitet und sie selbst an der Kassa in einem Lebensmittelgeschäft. Die Eltern ihres Mannes würden in Russland leben, sein Bruder sei in Deutschland. Ihre eigenen Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester würden in Tschetschenien im Bezirk XXXX leben. Ihre Eltern würden eine Pension beziehen, ihre Geschwister seien verheiratet. Sie sei am 21.02.2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann schlepperunterstützt ausgereist. Am 20.01.2015 habe er die Ladung bekommen. Ihr selbst sei nichts passiert. Zur Frage nach ihren Fluchtgründen verwies sie auf die Probleme ihres Ehemannes, dies sei alles wegen seines Onkels gewesen. Einzelheiten habe ihr Mann ihr nicht erzählt. Dieser Onkel sei während des ersten Tschetschenienkrieges ein Kommandant gewesen. Ihren Mann habe man mitgenommen, um den Aufenthaltsort seines Onkels zu erfragen, und er sei zwei Mal geschlagen worden. Sie hätten den Aufenthaltsort des Onkels damals nicht gekannt, sondern erst in Österreich erfahren. Sie habe ihren Mann 2010 kennengelernt und davon erst später erfahren. Sie habe selbst gesehen, dass ihr Ehemann von Maskierten mitgenommen worden sei, das letzte Mal sei das am 09.01.2015 gewesen. Man habe alles durchsucht, sogar die Wäsche. Sie seien mit Hunden gekommen. Sie habe Tschetschenen wegen ihrer Eltern nicht verlassen wollen, danach habe sie beschlossen auszureisen, damit ihr Mann in Ruhe gelassen werde. Sie hätten den Onkel hier gefunden und hätten Kontakt mit ihm. Sie würden Grundversorgung beziehen und vom Roten Kreuz Lebensmittel erhalten, was sie bekämen reiche ihnen. Am 09.01.2015 seine zwei Autos, UAZ, gekommen und es seien sechs bis sieben maskierte Personen gewesen. Sie hätten geschlafen, es sei morgens gegen sechs Uhr morgens gewesen, man habe ihn mitgenommen. Dann hätten sie seine Verwandten angerufen, das sei in Russland gewesen - zwei Mal sei er in Tschetschenien mitgenommen worden – am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er zuerst nach Tschetschenien und dann mit dem Militär in die Ukraine fahren müsse. In Tschetschenien sei ihr Ehemann das erste Mal 2012 mitgenommen worden, dann sei ca. ein Jahr vergangen bis er ein zweites Mal mitgenommen worden sei. Beide Male sei er von zu Hause mitgenommen worden. Sie hätten gleich erfahren, dass sie nach Tschetschenien gekommen seien; üblicherweise sei er nach seinem Onkel befragt worden und ob er Kontakt habe. Sie seien öfter nach Hause gekommen und hätten nach dem Onkel gefragt, sie hätten auch sie selbst gefragt. Diese zwei Mal sei ihr Ehemann mitgenommen worden. Sie seien cirka sechs oder sieben weitere Male gekommen, hätten die Pässe kontrolliert. Sie habe aus Angst den Namen des Mannes nicht angenommen und den eigenen behalten. Sie hätte sich sogar gewünscht, dass ihr Sohn ihren Namen bekomme, das habe ihr Ehemann aber nicht gewollt. Zur Frage, ob alle Verwandten mit dem gleichen Namen dort ohne Probleme leben könnten, konnte sie keine Angaben machen und fügte hinzu, sie wisse auch nicht, was diese Leute wollten. Der erste Vorfall habe sich Ende Juni 2012 in der Morgendämmerung ereignet. Sie seien gekommen und hätten gesagt, dass er aufstehen und mitkommen solle. Auf seine Frage nach dem Grund, hätten sie geantwortet, dass er den Grund selber wisse und ihn verstecken würde. Sie hätten aber nichts über den Onkel gewusst. Am Abend sei er zu Fuß zurückgekommen und in der gleichen Nacht seien sie nach Russland gefahren. Ihr Ehemann habe ihr nichts über die Vorfälle in der Zwischenzeit erzählt – aus Angst, dass sie ihn verlassen würde. Der nächste Vorfall in Tschetschenien habe sich ein Jahr später ereignet. Sie habe die Großmutter ihres Ehemannes gepflegt und sie seien ca. einen Monat lang dort gewesen, dann seien sie noch einmal gekommen und hätten ihn mitgenommen. Am nächsten Tag sei er wieder gekommen. Das sei etwa im Februar oder März 2014 gewesen. Ihr Ehemann sei wie üblich nach seinem Onkel gefragt worden. Mehr habe er nicht erzählt. Dies seien alle seine Probleme, ihr selbst sei nichts passiert. Sie sei nicht mitgenommen worden, sei gefragt worden, ob sie Kontakt mit seinem Onkel habe und hätten nicht geglaubt, dass sie nichts wisse. Sie habe den Onkel nicht gekannt, sondern erst in Österreich erstmals getroffen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zur Ladung für den 20.01.2015 befragt gab sie an, dass ihr Ehemann einen Brief erhalten habe, dass er nach Tschetschenien kommen müsse, von dort aus mit 20-30 weiteren Personen mit dem Militär in die Ukraine. Er sei hingegangen und habe Papiere unterschrieben, dass er hinfahren werde, danach seien sie geflüchtet. Er habe ihr aus Angst nichts Näheres erzählt. Auf die Frage, ob die Eltern des Beschwerdeführers dort leben könnten, gab sie an, dass das letzte Mal Maskierte auch dorthin in ihr eigenes Haus gekommen seien. Seit der Eheschließung hätten sie kein ruhiges Leben gehabt. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht, der Grund sei der Onkel ihres Ehemannes. Im Fall einer Rückkehr würde sie nach ihrem Ehemann gefragt werden. Für ihren minderjährigen Sohn wolle sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machen. In Österreich würde sie gerne die Sprache lernen und in einem Lebensmittelgeschäft arbeiten. Sie sei in keinem Verein Mitglied und stehe auch nicht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis.Die Beschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.02.2017 zusammengefasst vor, in den letzten drei Jahren mit ihrem Mann in der Stadt römisch 40 in der Region römisch 40 gelebt zu haben und nur über den Sommer zu Hause in Tschetschenien, in römisch 40 gewesen zu sein. Sie hätten am römisch 40 auch standesamtlich geheiratet. Ihr Ehemann habe als Fahrer des Leiters der Feuerwehr gearbeitet und sie selbst an der Kassa in einem Lebensmittelgeschäft. Die Eltern ihres Mannes würden in Russland leben, sein Bruder sei in Deutschland. Ihre eigenen Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester würden in Tschetschenien im Bezirk römisch 40 leben. Ihre Eltern würden eine Pension beziehen, ihre Geschwister seien verheiratet. Sie sei am 21.02.2015 gemeinsam mit ihrem Ehemann schlepperunterstützt ausgereist. Am 20.01.2015 habe er die Ladung bekommen. Ihr selbst sei nichts passiert. Zur Frage nach ihren Fluchtgründen verwies sie auf die Probleme ihres Ehemannes, dies sei alles wegen seines Onkels gewesen. Einzelheiten habe ihr Mann ihr nicht erzählt. Dieser Onkel sei während des ersten Tschetschenienkrieges ein Kommandant gewesen. Ihren Mann habe man mitgenommen, um den Aufenthaltsort seines Onkels zu erfragen, und er sei zwei Mal geschlagen worden. Sie hätten den Aufenthaltsort des Onkels damals nicht gekannt, sondern erst in Österreich erfahren. Sie habe ihren Mann 2010 kennengelernt und davon erst später erfahren. Sie habe selbst gesehen, dass ihr Ehemann von Maskierten mitgenommen worden sei, das letzte Mal sei das am 09.01.2015 gewesen. Man habe alles durchsucht, sogar die Wäsche. Sie seien mit Hunden gekommen. Sie habe Tschetschenen wegen ihrer Eltern nicht verlassen wollen, danach habe sie beschlossen auszureisen, damit ihr Mann in Ruhe gelassen werde. Sie hätten den Onkel hier gefunden und hätten Kontakt mit ihm. Sie würden Grundversorgung beziehen und vom Roten Kreuz Lebensmittel erhalten, was sie bekämen reiche ihnen. Am 09.01.2015 seine zwei Autos, UAZ, gekommen und es seien sechs bis sieben maskierte Personen gewesen. Sie hätten geschlafen, es sei morgens gegen sechs Uhr morgens gewesen, man habe ihn mitgenommen. Dann hätten sie seine Verwandten angerufen, das sei in Russland gewesen - zwei Mal sei er in Tschetschenien mitgenommen worden – am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Es sei ihm gesagt worden, dass er zuerst nach Tschetschenien und dann mit dem Militär in die Ukraine fahren müsse. In Tschetschenien sei ihr Ehemann das erste Mal 2012 mitgenommen worden, dann sei ca. ein Jahr vergangen bis er ein zweites Mal mitgenommen worden sei. Beide Male sei er von zu Hause mitgenommen worden. Sie hätten gleich erfahren, dass sie nach Tschetschenien gekommen seien; üblicherweise sei er nach seinem Onkel befragt worden und ob er Kontakt habe. Sie seien öfter nach Hause gekommen und hätten nach dem Onkel gefragt, sie hätten auch sie selbst gefragt. Diese zwei Mal sei ihr Ehemann mitgenommen worden. Sie seien cirka sechs oder sieben weitere Male gekommen, hätten die Pässe kontrolliert. Sie habe aus Angst den Namen des Mannes nicht angenommen und den eigenen behalten. Sie hätte sich sogar gewünscht, dass ihr Sohn ihren Namen bekomme, das habe ihr Ehemann aber nicht gewollt. Zur Frage, ob alle Verwandten mit dem gleichen Namen dort ohne Probleme leben könnten, konnte sie keine Angaben machen und fügte hinzu, sie wisse auch nicht, was diese Leute wollten. Der erste Vorfall habe sich Ende Juni 2012 in der Morgendämmerung ereignet. Sie seien gekommen und hätten gesagt, dass er aufstehen und mitkommen solle. Auf seine Frage nach dem Grund, hätten sie geantwortet, dass er den Grund selber wisse und ihn verstecken würde. Sie hätten aber nichts über den Onkel gewusst. Am Abend sei er zu Fuß zurückgekommen und in der gleichen Nacht seien sie nach Russland gefahren. Ihr Ehemann habe ihr nichts über die Vorfälle in der Zwischenzeit erzählt – aus Angst, dass sie ihn verlassen würde. Der nächste Vorfall in Tschetschenien habe sich ein Jahr später ereignet. Sie habe die Großmutter ihres Ehemannes gepflegt und sie seien ca. einen Monat lang dort gewesen, dann seien sie noch einmal gekommen und hätten ihn mitgenommen. Am nächsten Tag sei er wieder gekommen. Das sei etwa im Februar oder März 2014 gewesen. Ihr Ehemann sei wie üblich nach seinem Onkel gefragt worden. Mehr habe er nicht erzählt. Dies seien alle seine Probleme, ihr selbst sei nichts passiert. Sie sei nicht mitgenommen worden, sei gefragt worden, ob sie Kontakt mit seinem Onkel habe und hätten nicht geglaubt, dass sie nichts wisse. Sie habe den Onkel nicht gekannt, sondern erst in Österreich erstmals getroffen. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Zur Ladung für den 20.01.2015 befragt gab sie an, dass ihr Ehemann einen Brief erhalten habe, dass er nach Tschetschenien kommen müsse, von dort aus mit 20-30 weiteren Personen mit dem Militär in die Ukraine. Er sei hingegangen und habe Papiere unterschrieben, dass er hinfahren werde, danach seien sie geflüchtet. Er habe ihr aus Angst nichts Näheres erzählt. Auf die Frage, ob die Eltern des Beschwerdeführers dort leben könnten, gab sie an, dass das letzte Mal Maskierte auch dorthin in ihr eigenes Haus gekommen seien. Seit der Eheschließung hätten sie kein ruhiges Leben gehabt. Weitere Fluchtgründe gebe es nicht, der Grund sei der Onkel ihres Ehemannes. Im Fall einer Rückkehr würde sie nach ihrem Ehemann gefragt werden. Für ihren minderjährigen Sohn wolle sie keine eigenen Fluchtgründe geltend machen. In Österreich würde sie gerne die Sprache lernen und in einem Lebensmittelgeschäft arbeiten. Sie sei in keinem Verein Mitglied und stehe auch nicht in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.02.2015 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen festgesetzt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 25.02.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich Asyl (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich subsidiären Schutz in Bezug auf die Russische Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Russland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 2 Wochen festgesetzt. Begründet wurde dies im Wesentlchen damit, dass die Beschwerdeführerin eigene asylrelevante Gründe nicht geltend gemacht habe, sondern sich auf die Probleme ihres Mannes bezogen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihr in Russland mit maßgelblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung drohe. Sie leide an keinen lebensbedrohenden Erkrankungen und habe Angehörige im Herkunftsland, wo die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und medizinischer Versorgung gewährleistet sowie humanitäre Unterstützung möglich seien. Der Antrag ihres Ehemannes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag ebenfalls hinsichltich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen wegen erheblicher Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau nicht glaubhaft gewesen sei bzw. er sein ursprüngliches Vorbringen zu den Fluchtgründen über eine Einberufung zum Wehrdienst um eine Verfolgung wegen seines Onkels in nicht glaubwürdiger Weise gesteigert habe, zumal seine Verwandten nach wie vor in der Russischen Föderation/Tschetschenien leben würden. Zudem bestehe in Russland die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes und würden nach dem Ergebnis von Recherchen in der Ukraine keine Grundwehrdiener eingesetzt werden, sondern beschränke sich dies auf Soldaten mit Erfahrung, welche sich freiwillig melden würden. Mangels geleistetem Grundwehrdienst sei ein Einsatz des Beschwerdeführers in der Ukraine demnach nicht möglich. Es sei daher nicht vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Es sei auch nicht bekannt, dass gleichsam jeder Zurückkehrende in der Russischen Föderation einer Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 lägen die Voraussetzungen nicht vor.Der Antrag ihres Ehemannes wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag ebenfalls hinsichltich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen wegen erheblicher Widersprüche zu den Angaben seiner Ehefrau nicht glaubhaft gewesen sei bzw. er sein ursprüngliches Vorbringen zu den Fluchtgründen über eine Einberufung zum Wehrdienst um eine Verfolgung wegen seines Onkels in nicht glaubwürdiger Weise gesteigert habe, zumal seine Verwandten nach wie vor in der Russischen Föderation/Tschetschenien leben würden. Zudem bestehe in Russland die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes und würden nach dem Ergebnis von Recherchen in der Ukraine keine Grundwehrdiener eingesetzt werden, sondern beschränke sich dies auf Soldaten mit Erfahrung, welche sich freiwillig melden würden. Mangels geleistetem Grundwehrdienst sei ein Einsatz des Beschwerdeführers in der Ukraine demnach nicht möglich. Es sei daher nicht vom Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auszugehen. Es sei auch nicht bekannt, dass gleichsam jeder Zurückkehrende in der Russischen Föderation einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre. Auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 lägen die Voraussetzungen nicht vor. Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 23.02.2017 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende vollumfängliche Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerin verwies bezüglich ihrer Fluchtgründe abermals auf das Vorbringen ihres Ehemannes und wendete sich gegen die Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Es wurde zudem die Prüfung der rechtlichen und faktischen Lage des Militäreinsatzes von russischen Staatsbürgern durch einen Experten beantragt, ferner ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 01.09.2020 fand beim Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die russische Sprache eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin (BF1) und die Beschwerdeführerin (BF2) sowie ein Vertreter und ein Zeuge teilnahmen und wozu ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist. Diese nahm folgenden Verlauf: „[…] RI: Sie haben einen Bruder? BF1: Ja. RI: Wie heißt der genau? BF1: XXXX . BF1: römisch 40 . RI: Und der ist wo aufhältig? BF1: In Deutschland. RI: Haben Sie mit dem noch Kontakt? BF: Ja. RI: Welchen Status hat Ihr Bruder in Deutschland? BF1: Er ist Asylwerber. RI: Das Verfahren in Deutschland ist noch nicht entschieden? BF: Nein. RI: Seit wann ist es in Deutschland anhängig? BF1: Er ist seit 2013 in Deutschland. Es gibt noch keine Entscheidung. RI: Festgehalten wird, dass die beschwerdeführenden Parteien einen Zeugen stellig gemacht haben und zwar den Onkel vom BF
  3. BF1: Das ist der Onkel und zwar der Cousin meines Vaters. RI: Der hat als Status anerkannter Flüchtling? BF1: Ja. Er hat einen Konventionspass. Den hat er auch da. RI: Sie wissen, warum die Verwaltungsbehörde Ihre Asylanträge negativ entschieden haben? BF1: Nein. Wissen wir nicht, nein. RI: Sie haben Beschwerden erhoben, da sollten Sie wissen, was der Inhalt ist. BF1: Vor dem jetzigen Rechtsanwalt hatte ich einen anderen Rechtsanwalt, der hat die Beschwerde geschrieben. RI: Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen deshalb kein Asyl eingeräumt, weil Ihr Vorbringen aus folgenden Gründen für unglaubwürdig erachtet wurde: Die Kernpunkte sind:
  4. Es gibt eine Diskrepanz zwischen der Erstbefragung und Ihrer eigentlichen Asyleinvernahme, die darin liegt, dass Sie bei der Erstbefragung nur angegeben haben, die Russische Föderation verlassen zu haben, weil Sie befürchten/befürchtet haben, in die Ukraine zu Kampfhandlungen geschickt zu werden für die russische Seite. Am 25.02.2015 war die EB und die Asyleinvernahme war am 06.02.
  5. Da haben Sie dann das Fluchtvorbringen umfassend erweitert und haben nicht nur den ursprünglichen Fluchtgrund, Wehrdienst und Teilnahme an dem Konflikt in der Ukraine angeführt, sondern eben auch unter anderem auf das Schicksal des Onkels bezogen und dass Sie wegen des Onkels mitgenommen wurden, gefoltert wurden, etc. Warum haben Sie bei der Erstbefragung, auch wenn es dort nur um kursorische Angaben im Zusammenhang mit dem Fluchtvorbringen geht, nicht mit einem Satz oder mit einem Halbsatz, wo es doch eigentlich das essentielle Fluchtvorbringen darstellt, nicht schon im Rahmen der EB angeführt, dass Sie wegen des Onkels verfolgt werden? Festgehalten wird, dass auch die Gattin dasselbe Aussageverhalten zeigte. Auch die Gattin hat bei der Erstbefragung angeführt, dass sie nur wegen Ihnen (BF1) nach Ö kam, weil sie im Zusammenhang mit dem Wehrdienst Probleme hätten und auch die Gattin hat bei der nachfolgenden Einvernahme dann insofern erweitert, als sie eben auch anführte, dass sie zwar ausschließlich wegen Ihnen (BF1) hier ist, aber nicht nur, weil Sie Probleme mit dem Wehrdienst hätten, sondern wegen der Sache im Zusammenhang mit dem Onkel. Warum auch hier nicht eine andeutungsweise Erwähnung? BF1: Bei der damaligen Befragung habe ich die Fragen beantwortet, so wie sie mir gestellt wurden. RI: Wenn Sie mir so eine Antwort geben, halte ich Ihnen vor, dass der Wortlaut der Frage aus dem EB-Protokoll ganz simpel gelautet hat: „Warum haben Sie Ihr Land verlassen (Fluchtgrund)“, also keine Einschränkung auf dem Fluchtweg, sondern eine ganz oberflächliche normale Frage zum Fluchtgrund. BF1: Bei dieser Einvernahme im Jahr 2017 habe ich es alles erklärt, sonst habe ich es niemandem erzählt. Als ich hierherkam, in XXXX hatte ich lediglich diese Reisewegsbefragungsvernehmung, dann habe ich zwei Jahre auf meine Einvernahme gewartet, dort habe ich in vollem Umfang ausgesagt. BF1: Bei dieser Einvernahme im Jahr 2017 habe ich es alles erklärt, sonst habe ich es niemandem erzählt. Als ich hierherkam, in römisch 40 hatte ich lediglich diese Reisewegsbefragungsvernehmung, dann habe ich zwei Jahre auf meine Einvernahme gewartet, dort habe ich in vollem Umfang ausgesagt. RI: Das verstehe ich schon, aber Sie erwähnten nicht einmal einen Halbsatz, so wie Sie es schildern „mit Wasser übergossen, Stromfolter“, jeder normale „Flüchtling“ würde das anführen. RI: Die Unglaubwürdigkeit wurde Ihnen auch deshalb attestiert, weil es massive Widersprüche hinsichtlich des Verfolgungsgrundes im Zusammenhang mit dem Onkel zwischen der Asyleinvernahme Ihrer Gattin und Ihnen im Rahmen Ihrer Einvernahme gibt. Ich halte Ihnen vor: Sie haben ausschließlich bei Ihrer Einvernahme am 06.02.2017 gesagt, dass es einen massiven Vorfall gab, und, dass Sie eben am 01.05.2009 von maskierten Personen gegen Mitternacht mitgenommen wurden, ca. eine Woche angehalten wurden, mit Ihrem Bruder und da hat man Sie massiv gefoltert mit Wasser, mit Strom, zum Essen bekamen Sie nichts, Sie bekamen nur Wasser zum Trinken, weil man wissen wollte, wo der Onkel ist. Völlig konträr die Aussage Ihrer Gattin vom selben Tag (06.02.2017), die nicht nur von einem Erlebnis spricht, sondern -–festgehalten wird, dass die Ehe zwischen den BF erst seit 2010 besteht – erzählt, dass Sie das erste Mal mitgenommen wurden 2012, 2013 ein zweites Mal und 2015 auch nochmal. Von 2009 überhaupt keine Rede, aber von Ihrerseits her keine Rede oder Erwähnung hinsichtlich 2012, 2013 etc. Das sind die Kernpunkte der Unglaubwürdigkeit in Bezug auf den Onkel. Die Beschwerde nun vom XXXX ist jetzt nicht sehr widerspruchserhellend, weil die Beschwerde ausführt: Die Beschwerde nun vom römisch 40 ist jetzt nicht sehr widerspruchserhellend, weil die Beschwerde ausführt: „Es ist keine Frage, dass es hier zu unterschiedlichen Erinnerungen gekommen ist, weil auch die Intensität der Übergriffe beim direkt betroffenen anders als bei seiner Frau gewesen ist“, wobei sich hier schon nach Ansicht des zuständigen Einzelrichters die Frage stellte, welche Übergriffe gegen die Frau finden sich in den Asyleinvernahmen/Befragungen keinerlei Anhaltspunkte für Übergriffen gegen die Frau gemeint sind, hier liegt Übereinstimmung vor, sagte sie nämlich, „ich bin nur wegen dem Gatten da.“ Wir haben eine Diskrepanz von drei Jahren. Wollen Sie mir zu diesem Komplex mal etwas sagen? BF1: Nein. BF2 gibt keine Antwort. RI: Die Verwaltungsbehörde hat Ihnen auch die Unglaubwürdigkeit abgesprochen, weil Sie in Bezug auf den Wohnort oder Aufenthaltsort Tschetschenien unterschiedliche Angaben gemacht haben. Die Gattin spricht eigentlich nur von einem Sommeraufenthalt in Tschetschenien. Sie selber eigentlich von einem vortwährenden/dauerhaften Aufenthalt. BF2: Wir reisten einmal im Jahr nach Tschetschenien. RI: Wie lange hielten Sie sich dort auf? BF2: Bis max. 24-25 Tage hielten wir uns dort auf. Wir verbrachten unsere Urlaube dort Sonst lebten wir in Russland. RI: Wo in Russland? BF2: In der Stadt XXXX , in der Region XXXX in der Russischen Föderation. BF2: In der Stadt römisch 40 , in der Region römisch 40 in der Russischen Föderation. RI: Was haben Sie dort gearbeitet und wovon haben Sie gelebt? BF1: Ich habe bei einer Erdölfirma als Fahrer gearbeitet. BF2: Ich habe als Verkäuferin in einem Geschäft gearbeitet. RI: Wie lange haben Sie bei der Erdölfirma gearbeitet? BF1: Etwa neun Jahre. RI: Welche Ausbildung haben Sie? BF1: Ich habe den Mittelschulabschluss, 11 Klassen habe ich die Mittelschule abgeschlossen. RI: Bis 17 oder 18? BF1: Ja. Danach keine weitere Ausbildung. RI: Machten Sie den Grundwehrdienst? BF1: Ja. In Russland. Zwei Jahre. In der Region Moskau. RI: Von wann bis wann? BF1: 2004-
  6. RI: Was ist Ihr schulischer Werdegang? BF2: Ich habe neun Klassen die Mittelschule abgeschlossen, danach war Krieg und ich lernte nichts mehr. RI: Nach dem Abschluss haben Sie gleich gearbeitet? BF2: Nein. Da war der erste Krieg gerade. Wir waren als Flüchtlinge in Inguschetien aufhältig. Nach dem Krieg, als wir nach Tschetschenien zurückkehrten, habe ich in einem kleinen Geschäft als Verkäuferin gearbeitet. Dann begann der zweite Krieg. 2010 habe ich geheiratet, nach der Heirat habe ich im Kern Russlands in einem Geschäft als Kassiererin gearbeitet. RI: Der Bub ist 2013 zur Welt gekommen? BF2: Ja. RI: Zum Thema Flucht haben wir noch den Zeugen. Einvernahme des Zeugen XXXX : Einvernahme des Zeugen römisch 40 : RI: Sie sind der Onkel vom BF1, geb. XXXX , StA. Russische Föderation? RI: Sie sind der Onkel vom BF1, geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation? Z: Ja. Ich bin in XXXX geboren, bin aber russischer Staatsangehöriger. Z: Ja. Ich bin in römisch 40 geboren, bin aber russischer Staatsangehöriger. RI: Sie wurden stellig gemacht als Zeuge. Wenn Sie eine Aussage tätigen möchten, müssen Sie die Wahrheit sagen. Sie müssen aber nichts sagen, wenn Sie sich strafrechtlich selbst belasten würden, oder, wenn es zu einem unmittelbaren Vermögensnachteil käme. Der Zeuge hat die Belehrung bestanden. RI: Heute geht es nicht um Ihren Fluchtgrund, der ist schon festgestellt, es geht um die BF
  7. Warum glauben Sie, dass der Neffe verfolgt wird? Kennen Sie die Geschichte des Neffen? Z: Unsere Familie XXXX ist nicht groß. Insgesamt sind wir 20 Personen auf dieser Welt. Z: Unsere Familie römisch 40 ist nicht groß. Insgesamt sind wir 20 Personen auf dieser Welt. RI: Wo wohnen die XXXX ? RI: Wo wohnen die römisch 40 ? Z: Ich selbst wohne in XXXX . Z: Ich selbst wohne in römisch 40 . RI: Wen gibt es noch von den 20? Z: In XXXX wohnt ein Teil. Z: In römisch 40 wohnt ein Teil. RI: Wie viel? Z: 5-6 wohnen in XXXX . Das sind sein Vater, seine Mutter und sein Bruder. Dann noch von seinem Vater der Bruder mit dessen Frau und Tochter. Die wohnen auch in XXXX . Z: 5-6 wohnen in römisch 40 . Das sind sein Vater, seine Mutter und sein Bruder. Dann noch von seinem Vater der Bruder mit dessen Frau und Tochter. Die wohnen auch in römisch 40 . RI: Was machen die in XXXX , wovon leben sie? RI: Was machen die in römisch 40 , wovon leben sie? Z: Sie sind jetzt in Pension. Ich meine seinen Vater und seine Mutter sind schon in Pension gegangen, aber sein junger Bruder arbeitet. RI: Was arbeitet er? Z: Auch in der Erdölindustrie. RI: Wen haben wir noch? Z: Meine eigentliche Familie, der Sohn, die Tochter und die Ex-Frau und ich. Vier Personen sind wir. Die wohnen in XXXX . Z: Meine eigentliche Familie, der Sohn, die Tochter und die Ex-Frau und ich. Vier Personen sind wir. Die wohnen in römisch 40 . RI: Die restlichen ungefähr 10 sind wo? Z: In Deutschland wohnt auch ein Bruder und sieben Kinder vom Bruder. RI: Wissen Sie, welchen Status der Bruder in Deutschland hat? Z: Die haben noch kein Asyl erhalten, sie sind Asylwerber. RI: Jetzt haben wir alle? Z: Ja. Das sind alle. RI: Die in XXXX wohnen, haben Russland nie verlassen? RI: Die in römisch 40 wohnen, haben Russland nie verlassen? Z: Sie haben Russland nie verlassen. Sein Vater hatte Probleme auch meinetwegen, weil ich gekämpft habe, er hatte 10 Jahre eine Freiheitsstrafe, die er verbüßte. Nach der Haftentlassung ist er nunmehr behindert, er ist krank, er ist Invalide. RI: Von wann bis wann war er inhaftiert? Z: Von 2006-
  8. RI: Was ist mit dem jüngeren Bruder? Wie alt ist dieser? Z:
  9. Er wohnt mit den Eltern. Er ist in der Erdölindustrie. RI: Welchen Werdegang hat der? Ging er in die Schule? Z: Die Mittelschule hat er abgeschlossen, jetzt arbeitet er als Ceuffeur. Bei den Erdölbohrstationen ist er für die Organisation des Schichtwechsels verantwortlich. Er bringt sie zu den Stationen und holt sie wieder. RI: Wissen Sie was vom Bruder? Der lebt offensichtlich ein normales Leben. Z: Er lebt ganz still und ruhig dort, der Vater hat seine Strafe schon verbüßt. Derweilen lässt man sie in Ruhe. Man kann eine Person nicht zweimal verurteilen. RI: Wann haben Sie Asyl bekommen? Z: Im November
  10. RV: Von der Ast. XXXX , ADir. XXXX . Regierungsvorlage, Von der Ast. römisch 40 , ADir. römisch 40 . Z: Ich habe beim BFA in XXXX gearbeitet, dort habe ich ausgeholfen. Z: Ich habe beim BFA in römisch 40 gearbeitet, dort habe ich ausgeholfen. RI: Was machten Sie dort? Z: Ich war als Mitarbeiter dort und habe bei den Kontakten mit den russischsprachigen und auch tschetschenischen Asylwerbern geholfen. Ich habe auch geholfen, dass bei Situationen, wo es zu Unruhe kam, diese Situation sich wieder beruhigt. Ich arbeite beim XXXX mit Dr. XXXX . Z: Ich war als Mitarbeiter dort und habe bei den Kontakten mit den russischsprachigen und auch tschetschenischen Asylwerbern geholfen. Ich habe auch geholfen, dass bei Situationen, wo es zu Unruhe kam, diese Situation sich wieder beruhigt. Ich arbeite beim römisch 40 mit Dr. römisch 40 . RV wird das Fragerecht eingeräumt. Regierungsvorlage wird das Fragerecht eingeräumt. RV: Wann haben Sie sich wo, mit welchem Dienstgrad, in welcher Position, am Tschetschenien-Krieg beteiligt? Regierungsvorlage, Wann haben Sie sich wo, mit welchem Dienstgrad, in welcher Position, am Tschetschenien-Krieg beteiligt? Z: Ich war Kommandant des Sonderbataillons „ XXXX “, unter dem Präsidenten Dudaev, aber ich war mit dem Aslan Masadov zusammen, der war der Generalstabschef zur damaligen Zeit. Z: Ich war Kommandant des Sonderbataillons „ römisch 40 “, unter dem Präsidenten Dudaev, aber ich war mit dem Aslan Masadov zusammen, der war der Generalstabschef zur damaligen Zeit. RI: Sie waren aber da der Kommandant? Z: Ja. RV: Wie viele Personen haben Sie in Ihrer Einheit unter sich gehabt? Regierungsvorlage, Wie viele Personen haben Sie in Ihrer Einheit unter sich gehabt? Z: Bis zu 1.000 Personen. Es kann sein, dass es manchmal 750 waren, es war Krieg, es variierte. Es blieben leider nicht alle am Leben. Wenn Verluste zu hoch waren, haben wir das Bataillon wieder aufgestockt. Aus diesem Grund hat er jetzt Probleme. RV: Wann sind Sie aus Tschetschenien geflüchtet? Regierungsvorlage, Wann sind Sie aus Tschetschenien geflüchtet? Z: XXXX , ich bin zuerst in XXXX , in Aserbaidschan gewesen, wo ich eineinhalb Jahre in einem Militärspital behandelt wurde. Ich hatte Verletzungen. Die gesamten inneren Organe „waren durcheinander“. Ich hatte eine Schussverletzung gehabt. Da waren eben die ganzen inneren Organe „durcheinander“. Z: römisch 40 , ich bin zuerst in römisch 40 , in Aserbaidschan gewesen, wo ich eineinhalb Jahre in einem Militärspital behandelt wurde. Ich hatte Verletzungen. Die gesamten inneren Organe „waren durcheinander“. Ich hatte eine Schussverletzung gehabt. Da waren eben die ganzen inneren Organe „durcheinander“. RV: mit welchem Familienmitgliedern sind Sie nach Österreich gekommen? Regierungsvorlage, mit welchem Familienmitgliedern sind Sie nach Österreich gekommen? Z: Ich kam nach Österreich nicht mit meiner Familie, sondern mit zwei Offizieren von meiner Leibgarde, die mich begleitet haben. 2004 kam im Zuge der Familienzusammenführung meine Familie nach Österreich. RV: Von Ihrer Flucht XXXX bis zur Familienzusammenführung im Jahr 2004, wurde da die Familie in Tschetschenien verfolgt? Regierungsvorlage, Von Ihrer Flucht römisch 40 bis zur Familienzusammenführung im Jahr 2004, wurde da die Familie in Tschetschenien verfolgt? Z: Meine Familie hat sich in unserem Zuhause nicht aufhalten können, in Tschetschenien, weil man nach mir und nach meiner Familie suchte. Sie haben sich immer versteckt gehalten und mussten ihren Aufenthaltsort immer wechseln. XXXX . Es war schon etwas ruhiger und Achmad Kadyrow hat Frauen und Kinder nicht verfolgt. Z: Meine Familie hat sich in unserem Zuhause nicht aufhalten können, in Tschetschenien, weil man nach mir und nach meiner Familie suchte. Sie haben sich immer versteckt gehalten und mussten ihren Aufenthaltsort immer wechseln. römisch 40 . Es war schon etwas ruhiger und Achmad Kadyrow hat Frauen und Kinder nicht verfolgt. RV: Sie wurden 2003 anerkannter Flüchtling in Österreich, jetzt sind 17 Jahre vergangen. Wie schätzen Sie die Lage im Falle Ihrer Rückkehr ein? Können Sie heute zurückkehren? Regierungsvorlage, Sie wurden 2003 anerkannter Flüchtling in Österreich, jetzt sind 17 Jahre vergangen. Wie schätzen Sie die Lage im Falle Ihrer Rückkehr ein? Können Sie heute zurückkehren? Z: Nein. 100 Prozent nicht. RV: Warum nicht? Regierungsvorlage, Warum nicht? Z: Es gibt keine Verjährung für das, was mir zur Last gelegt würde. RV: Was wäre jetzt mit dem Neffen? Regierungsvorlage, Was wäre jetzt mit dem Neffen? Z: Wenn mein Neffe zurückkehren würde, würde dieser „kaputt“ sein. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RV legt vor ein Ersuchen/Petition des Zeugen samt beglaubigter Übersetzung. Regierungsvorlage legt vor ein Ersuchen/Petition des Zeugen samt beglaubigter Übersetzung. Das Petitionsschreiben wird in Kopie zum Akt genommen und nach der Verhandlung dem RV wieder ausgefolgt. Das Petitionsschreiben wird in Kopie zum Akt genommen und nach der Verhandlung dem Regierungsvorlage wieder ausgefolgt. Zum Länderdokumentationsmaterial: Zum Wehrdienst: Staatendokumentationsmaterial, aktualisiert am 21.07.2020 darin steht auf der Seite 38 f - ., unpräjudiziell leite ich aus dem Länderdokumentationsmaterial ab -, dass Ihnen keine Gefahr droht, weil man nur bis zum
  11. Lebensjahr zum Pflichtdienst einberufen werden und zusätzlich Wehrdienst machen kann auf Vertragsbasis die eigentlich doch sehr freiwillig ist. Sogar Putin sagt, dass immer weniger zwangsweise eingezogen werden, weil eigentlich großer Zulauf zum Vertragswehrdienst besteht und im Übrigen ist man auch sehr zurückhaltend beim Einziehen von Personen tschetschenischer Herkunft. BF1 gibt hierzu an: Ich will hierzu keine Stellungnahme abgeben. RV bringt vor, dass er insofern deswegen, abgesehen von allgemeiner Sippenhaftung eine Gefährdung sieht, weil die Gruppe, die der Onkel führte, jene war, die dem russischen Staat massiv im ersten Tschetschenien-Krieg Schaden zufügte. Diese Militäreinheit war jene, die einen unabhängigen tschetschenischen Staat gründen wollte. Regierungsvorlage bringt vor, dass er insofern deswegen, abgesehen von allgemeiner Sippenhaftung eine Gefährdung sieht, weil die Gruppe, die der Onkel führte, jene war, die dem russischen Staat massiv im ersten Tschetschenien-Krieg Schaden zufügte. Diese Militäreinheit war jene, die einen unabhängigen tschetschenischen Staat gründen wollte. Dem RV wird eine vierwöchige Stellungnahmefrist gewährt. Dem Regierungsvorlage wird eine vierwöchige Stellungnahmefrist gewährt. […] R: Sie sind seit 2015 durchgehend in Österreich oder waren Sie auch wo anders? BF 1 und 2: Wir sind durchgehend in Österreich. R: Haben Sie ein Deutschzertifikat? BF1: Am 10.
  12. habe ich den zweiten Termin für A
  13. BF2: Ich besuche jetzt den A1.1-Deutschkurs. R: Wieso haben Sie bis jetzt noch keinen Deutschkurs gemacht? BF2: Bis der Bub drei Jahre alt war, ist er ohne mich nicht ausgekommen, hat dauernd geweint und es war schwierig. Seitdem es mit dem Buben so halbwegs ist, versuche ich Deutsch zu lernen. R: Der Bub geht jetzt in die erste Volksschule? BF1: Der Bub fängt am 14.
  14. die erste Klasse Volksschule in XXXX , in XXXX an. Davor hat er einen Kindergarten gemacht. Er kann auch Deutsch. BF1: Der Bub fängt am 14.
  15. die erste Klasse Volksschule in römisch 40 , in römisch 40 an. Davor hat er einen Kindergarten gemacht. Er kann auch Deutsch. R: Wie lange ging er in den Kindergarten? BF1 und 2: Drei Jahre. R: Er spricht Deutsch so wie wir? RV bringt vor, dass er ihn zweimal gesehen hat, den Buben, der spricht Deutsch, wie unser eins. Regierungsvorlage bringt vor, dass er ihn zweimal gesehen hat, den Buben, der spricht Deutsch, wie unser eins. R: Hat der Bub österreichische Freunde, oder tschetschenische? Sind Sie vorwiegend mit Tschetschenen zusammen oder eher mit Österreichern? Wie ist Ihr soziales Umfeld? BF1: Seit 2016 bin ich bei der freiwilligen Feuerwehr in XXXX . Dort bin ich aktiv. Von 18:00 abends bis sieben Uhr in der Früh, nicht täglich, aber in der Woche mache ich sicher viermal dort Dienst. Tagdienst auch, von sieben bis 18 Uhr. Dreimal Tag und viermal Nacht. Aufwandsentschädigung bekomme ich nicht, das ist alles freiwillige Arbeit. BF1: Seit 2016 bin ich bei der freiwilligen Feuerwehr in römisch 40 . Dort bin ich aktiv. Von 18:00 abends bis sieben Uhr in der Früh, nicht täglich, aber in der Woche mache ich sicher viermal dort Dienst. Tagdienst auch, von sieben bis 18 Uhr. Dreimal Tag und viermal Nacht. Aufwandsentschädigung bekomme ich nicht, das ist alles freiwillige Arbeit. BF1 legt eine Mitgliedskarte für die freiwillige Feuerwehr vor. R: Wer zahlt das Essen dort? BF1: Ich nehme das Essen immer mit. Meine Frau macht das Essen und das nehme ich dann in die „Arbeit“ mit. R: Machen Sie sonst noch was? BF1: Die meiste Zeit verbringe ich eben, wie gesagt, in der „Arbeit“. Meine Freizeit verbringe ich überwiegend mit der Familie. Die Leute bei der freiwilligen Feuerwehr sind fast alle Österreicher. Wenn ein Einsatz ist, bin ich dabei beim Feuerwehreinsatz. Ich habe auch zwei Jahre lang eine Feuerwehrausbildung gemacht. Seit
  16. Mai 2016 bin ich bei der freiwilligen Feuerwehr in XXXX . Mit Tschetschenen habe ich praktisch keinen Kontakt mehr, außer mit meinem Onkel usw. BF1: Die meiste Zeit verbringe ich eben, wie gesagt, in der „Arbeit“. Meine Freizeit verbringe ich überwiegend mit der Familie. Die Leute bei der freiwilligen Feuerwehr sind fast alle Österreicher. Wenn ein Einsatz ist, bin ich dabei beim Feuerwehreinsatz. Ich habe auch zwei Jahre lang eine Feuerwehrausbildung gemacht. Seit
  17. Mai 2016 bin ich bei der freiwilligen Feuerwehr in römisch 40 . Mit Tschetschenen habe ich praktisch keinen Kontakt mehr, außer mit meinem Onkel usw. Festgehalten wird, dass beide Beschwerdeführer keine Vorstrafen haben. Verlesen werden die entsprechenden Strafregisterauszüge vom heutigen Tag. R: Wenn Sie einen Aufenthaltstitel irgendwelcher Art bekämen, was würden Sie dann beruflich machen? BF1: Ich habe einen großen Wunsch. Ich möchte Autoelektromechaniker werden. Ich habe einen sehr guten Freund. Das ist XXXX . Er ist ein Autohändler, der würde mich nehmen für eine 40-Stundenwoche. BF1: Ich habe einen großen Wunsch. Ich möchte Autoelektromechaniker werden. Ich habe einen sehr guten Freund. Das ist römisch 40 . Er ist ein Autohändler, der würde mich nehmen für eine 40-Stundenwoche. BF2: Zuerst möchte ich nach Möglichkeit eine Lehre abschließen. Ich würde gerne auch als Kassiererin nach einer Lehre wieder arbeiten, so wie ich es früher auch schon in Russland gemacht habe. R: Wie wohnen Sie derzeit? BF1: Jetzt wohne ich in einer Flüchtlingsunterkunft. Wir werden sicher eine Wohnung finden und ich würde eher heute, als morgen ausziehen. Festhalten möchte ich, dass der Bub ausschließlich mit österreichischen Kindern zusammen ist. RV bringt vor, dass der Sohn eben seine ausschließliche Sozialisierung/Prägung in Österreich erfahren hat. Regierungsvorlage bringt vor, dass der Sohn eben seine ausschließliche Sozialisierung/Prägung in Österreich erfahren hat. RV: Haben Sie sonst noch irgendwelche Aktivitäten, Vereine etc.? Regierungsvorlage, Haben Sie sonst noch irgendwelche Aktivitäten, Vereine etc.? BF1: Ich bin beim Militärfallschirmspringerbund XXXX , da werde ich eine Urkunde vorlegen, dass ich mehrere Abzeichen erhalten habe. BF1: Ich bin beim Militärfallschirmspringerbund römisch 40 , da werde ich eine Urkunde vorlegen, dass ich mehrere Abzeichen erhalten habe. R: Ist Ihr Sohn in irgendwelchen Vereinen beschäftigt? BF1: Ja, im „ XXXX -Verein“. Dort macht er Kickboxen. BF1: Ja, im „ römisch 40 -Verein“. Dort macht er Kickboxen. Festgehalten wird, dass der Sohn von BF1 und 2 den Gerichtssaal betreten hat. Frage an den BF3: Wann fängst du mit der Schule an? BF3: In zwei Wochen. Festgehalten wird, dass der BF3 sehr schüchtern ist und anlässlich der Fragestellungen sich hilfesuchend immer an die Eltern wendet. Eine weitere Befragung erscheint daher nicht sehr zielführend. Festgehalten wird, dass dem Rechtsvertreter eine Frist zu einer umfassenden Stellungnahme und Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel im Ausmaß von vier Wochen eingeräumt wird.“ Der Rechtsvertreter erstattete mit Schriftsatz vom 15.10.2020 eine ergänzende Stellungnahme und legte noch zahlreiche Urkunden zur Untermauerung der Integration der Familie, insbesondere des Gatten der Beschwerdeführerin, vor. Begründend führte er aus, dass die Familie seit mehr als fünf Jahren in Österreich aufhältig sei, sie an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden treffe, dem Beschwerdeführer und seiner Gattin aufgrund der rechtlich engen Schranken beinahe unmöglich sei, im Bundesgebiet einer legalen Beschäftigung nachzugehen, sodass sich der Gatte der Beschwerdeführerin eben dazu entschlossen habe, wenn auch unentgeltlich, jedoch zeitaufwendig, einer ehrenamtlichen Tätigkeit als aktives Mitglied bei der Freiwilligen Feuerwehr in Graz nachzugehen. Während sich der Gatte äußerst engagierte, habe die Beschwerdeführerin insbesondere von Oktober 2019 bis Februar 2020 eine Deutschkurs auf dem Niveau A1 absolviert; aufgrund des praktisch einer Vollzeitbeschäftigung gleichkommenden Engagements des Gatten habe sich die Beschwerdeführerin auf die Haushaltsführung und Kindererziehung konzentriert. Dem Ehemann der Beschwerdefüherin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt.Dem Ehemann der Beschwerdefüherin wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen:Feststellungen:, Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie stammt aus XXXX und lebte zuletzt mit ihrem Ehemann und Sohn außerhalb Tschetscheniens in der Region XXXX , wo die Eltern und ein Bruder sowie ein Onkel ihres Ehemannes samt Familie leben. Der Bruder ihres Ehemannes arbeitet in der Erdölindustrie, seine Eltern sind bereits in Pension. Ein weiterer Bruder ihres Ehemannes samt Familie lebt seit 2013 als Asylwerber in Deutschland.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Ihre Identität steht fest. Sie stammt aus römisch 40 und lebte zuletzt mit ihrem Ehemann und Sohn außerhalb Tschetscheniens in der Region römisch 40 , wo die Eltern und ein Bruder sowie ein Onkel ihres Ehemannes samt Familie leben. Der Bruder ihres Ehemannes arbeitet in der Erdölindustrie, seine Eltern sind bereits in Pension. Ein weiterer Bruder ihres Ehemannes samt Familie lebt seit 2013 als Asylwerber in Deutschland. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat 11 Jahre die Mittelschule besucht und zuletzt ebenfalls bei einer Erdölfirma als Fahrer gearbeitet. Er hat zwei Jahre Grundwehrdienst in der Region XXXX absolviert. Die Beschwerdeführerin selbst hat 9 Klassen Mittelschule abgeschlossen und danach als Verkäuferin/Kassiererin gearbeitet. Der im Herkunftsstaat geborene Sohn der Beschwerdeführer besuchte in Österreich bereits 3 Jahre den Kindergarten und beginnt ab Herbst 2020 mit der Volksschule und spricht bereits sehr gut Deutsch. In Österreich lebt ein asylberechtigter „Onkel“ (Cousin des Vaters ihres Ehemannes) samt Familie.Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im Herkunftsstaat 11 Jahre die Mittelschule besucht und zuletzt ebenfalls bei einer Erdölfirma als Fahrer gearbeitet. Er hat zwei Jahre Grundwehrdienst in der Region römisch 40 absolviert. Die Beschwerdeführerin selbst hat 9 Klassen Mittelschule abgeschlossen und danach als Verkäuferin/Kassiererin gearbeitet. Der im Herkunftsstaat geborene Sohn der Beschwerdeführer besuchte in Österreich bereits 3 Jahre den Kindergarten und beginnt ab Herbst 2020 mit der Volksschule und spricht bereits sehr gut Deutsch. In Österreich lebt ein asylberechtigter „Onkel“ (Cousin des Vaters ihres Ehemannes) samt Familie. Es ist nicht glaubhaft, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jänner 2015 zum Einsatz in der Ukraine vom Militär einberufen wurde. Es ist auch nicht glaubhaft, dass er davor wegen seines in Österreich asylberechtigten „Onkels“ wiederholt von staatlichen Organen verschleppt und gefoltert worden ist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nach einer Rückkehr ins Herkunftsland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dort landesweit asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt ist. Es liegen auch keine hinreichend stichhaltigen Gründe dafür vor, dass er konkret Gefahr liefe, in seinem Herkunftsstaat aktuell landesweit der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden. Die Beschwerdeführerin hat sich auf die – als unglaubwürdig erachteten - Fluchtgründe ihres Ehemannes bezogen und eine eigene Verfolgung bzw. eigene Fluchtgründe nicht vorgebracht. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie lebt mit ihrem -gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 in Österreich nun aufenthaltsberechtigten- Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt und besucht in Österreich zur Zeit einen Deutschkurs A
  18. Bislang hat sie sich um ihren Sohn gekümmert und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus dem Bezug staatlicher Grundversorgung. Sie ist unbescholten. Sie möchte in Österreich möglichst eine Lehre abschließen und wieder als Verkäuferin/Kassierin arbeiten.Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. Sie lebt mit ihrem -gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 in Österreich nun aufenthaltsberechtigten- Ehemann und ihrem minderjährigen Sohn im gemeinsamen Haushalt und besucht in Österreich zur Zeit einen Deutschkurs A
  19. Bislang hat sie sich um ihren Sohn gekümmert und bestreitet ihren Lebensunterhalt aus dem Bezug staatlicher Grundversorgung. Sie ist unbescholten. Sie möchte in Österreich möglichst eine Lehre abschließen und wieder als Verkäuferin/Kassierin arbeiten. Im Übrigen wird der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt.Im Übrigen wird der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang der Entscheidung zugrundgelegt. Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation bzw. Tschetschenien ausgegangen:
  20. Politische Lage (Letzte Änderung: 21.07.2020) Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vgl. CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vgl. EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vgl. FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vgl. OSCE/ODIHR 18.3.2018).Die Russische Föderation hat ca. 143 Millionen Einwohner (GIZ 7.2020c; vergleiche CIA 28.2.2020). Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weit reichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik (GIZ 7.2020a; vergleiche EASO 3.2017). Er ernennt auf Vorschlag der Staatsduma den Vorsitzenden der Regierung, die stellvertretenden Vorsitzenden und die Minister, und entlässt sie (GIZ 7.2020a). Wladimir Putin ist im März 2018 bei der Präsidentschaftswahl mit 76,7% im Amt bestätigt worden (Standard.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Die Wahlbeteiligung lag der Nachrichtenagentur TASS zufolge bei knapp 67% und erfüllte damit nicht ganz die Erwartungen der Präsidialadministration (Standard.at 19.3.2018). Putins wohl stärkster Widersacher Alexej Nawalny durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Er war zuvor in einem von vielen als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden und rief daraufhin zum Boykott der Abstimmung auf, um die Wahlbeteiligung zu drücken (Presse.at 19.3.2018; vergleiche FH 4.2.2019). Oppositionelle Politiker und die Wahlbeobachtergruppe Golos hatten mehr als 2.400 Verstöße gezählt, darunter mehrfach abgegebene Stimmen und die Behinderung von Wahlbeobachtern. Wähler waren demnach auch massiv unter Druck gesetzt worden, an der Wahl teilzunehmen. Auch die Wahlkommission wies auf mutmaßliche Manipulationen hin (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche FH 1.2018). Putin kann dem Ergebnis zufolge nach vielen Jahren an der Staatsspitze weitere sechs Jahre das Land führen (Tagesschau.de 19.3.2018; vergleiche OSCE/ODIHR 18.3.2018). Die Verfassung wurde per Referendum am 12.12.1993 mit 58,4% der Stimmen angenommen. Sie garantiert die Menschen- und Bürgerrechte. Das Prinzip der Gewaltenteilung ist zwar in der Verfassung verankert, jedoch verfügt der Präsident über eine Machtfülle, die ihn weitgehend unabhängig regieren lässt. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, trägt die Verantwortung für die Innen- und Außenpolitik und kann die Gesetzesentwürfe des Parlaments blockieren. Die Regierung ist dem Präsidenten untergeordnet, der den Premierminister mit Zustimmung der Staatsduma ernennt. Das Zweikammerparlament, bestehend aus Staatsduma und Föderationsrat, ist in seinem Einfluss stark beschränkt. Am
  21. Januar 2020 hat Putin in seiner jährlichen Rede zur Lage der Nation eine Neuordnung des politischen Systems vorgeschlagen und eine Reihe von Verfassungsänderungen angekündigt. Dmitri Medwedjew hat den Rücktritt seiner Regierung erklärt. Sein Nachfolger ist der Leiter der russischen Steuerbehörde Michail Mischustin. In dem neuen Kabinett sind 15 von 31 Regierungsmitgliedern ausgewechselt worden. Die Verfassungsänderungen ermöglichen Wladimir Putin für zwei weitere Amtszeiten als Präsident zu kandidieren. Der Volksentscheid über eine umfassend geänderte Verfassung fand am
  22. Juli 2020 statt, nachdem er aufgrund der Corona Pandemie verschoben worden war. Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65% der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78% für und mehr als 21% gegen die Verfassungsänderungen. Neben der so genannten Nullsetzung der bisherigen Amtszeiten des Präsidenten, durch die der amtierende Präsident 2024 und theoretisch auch 2030 zwei weitere Male kandidieren darf, wird das staatliche Selbstverständnis der Russischen Föderation in vielen Bereichen neu definiert. Der neue Verfassungstext beinhaltet deutlich sozialere und konservativere Inhalte als die Ursprungsverfassung aus dem Jahre 1993 (GIZ 7.2020a). Nach dem Referendum kam es zu Protesten von einigen hundert Personen in Moskau. Bei dieser nicht genehmigten Demonstration wurden 140 Personen festgenommen. Auch in St. Petersburg gab es Proteste (MDR 16.7.2020). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Der Föderationsrat ist als „obere Parlamentskammer“ das Verfassungsorgan, das die Föderationssubjekte auf föderaler Ebene vertritt. Er besteht aus 178 Abgeordneten: Jedes Föderationssubjekt entsendet je einen Vertreter aus Exekutive und Legislative in den Föderationsrat. Die Staatsduma mit 450 Sitzen wird für fünf Jahre gewählt. Es gibt eine Fünfprozentklausel (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vgl. Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Zu den wichtigen Parteien der Russischen Föderation gehören: die Regierungspartei Einiges Russland (Jedinaja Rossija) mit 1,9 Millionen Mitgliedern; Gerechtes Russland (Sprawedliwaja Rossija) mit 400.000 Mitgliedern; die Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF) mit 150.000 Mitgliedern, die die Nachfolgepartei der früheren KP ist; die Liberaldemokratische Partei (LDPR) mit 185.000 Mitgliedern, die populistisch und nationalistisch ausgerichtet ist; die Wachstumspartei (Partija Rosta), die sich zum Neoliberalismus bekennt; Jabloko, eine demokratisch-liberale Partei mit 55.000 Mitgliedern; die Patrioten Russlands (Patrioty Rossii), links-zentristisch mit 85.000 Mitgliedern; die Partei der Volksfreiheit (PARNAS) und die demokratisch-liberale Partei mit 58.000 Mitgliedern (GIZ 7.2020a). Die Zusammensetzung der Staatsduma nach Parteimitgliedschaft gliedert sich wie folgt: Einiges Russland (343 Sitze), Kommunistische Partei Russlands (42 Sitze), Liberaldemokratische Partei Russlands (39 Sitze), Gerechtes Russland (23 Sitze), Vaterland-Partei (1 Sitz), Bürgerplattform (1 Sitz) (RIA Nowosti 23.9.2016; vergleiche Global Security 21.9.2016). Die sogenannte Systemopposition stellt die etablierten Machtverhältnisse nicht in Frage und übt nur moderate Kritik am Kreml (SWP 11.2018). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vgl. AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Russland ist eine Föderation, die (einschließlich der international nicht anerkannten Annexion der Republik Krim und der Stadt föderalen Ranges Sewastopol) aus 85 Föderationssubjekten mit unterschiedlichem Autonomiegrad besteht. Die Föderationssubjekte (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Gebiete, Regionen und Föderale Städte) verfügen über jeweils eine eigene Legislative und Exekutive (GIZ 7.2020a; vergleiche AA 2.3.2020c). Die Gouverneure der Föderationssubjekte werden auf Vorschlag der jeweils stärksten Fraktion der regionalen Parlamente vom Staatspräsidenten ernannt. Dabei wählt der Präsident aus einer Liste dreier vorgeschlagener Kandidaten den Gouverneur aus (GIZ 7.2020a). Es gibt acht Föderationskreise (Nordwestrussland, Zentralrussland, Südrussland, Nordkaukasus, Wolga, Ural, Sibirien, Ferner Osten), denen jeweils ein Bevollmächtigter des Präsidenten vorsteht. Der Staatsrat der Gouverneure tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten. Nach der Eingliederung der Republik Krim und der Stadt Sewastopol in die Russische Föderation wurde am 21.3.2014 der neunte Föderationskreis Krim gegründet. Die konsequente Rezentralisierung der Staatsverwaltung führt seit 2000 zu politischer und wirtschaftlicher Abhängigkeit der Regionen vom Zentrum. Diese Tendenzen wurden bei der Abschaffung der Direktwahl der Gouverneure in den Regionen und der erneuten Unterordnung der regionalen und kommunalen Machtorgane unter das föderale Zentrum („exekutive Machtvertikale“) deutlich (GIZ 7.2020a). Bei den in einigen Regionen stattgefundenen Regionalwahlen am 8.9.2019 hat die Regierungspartei Einiges Russland laut Angaben der Wahlleitung in den meisten Regionen ihre Mehrheit verteidigt. Im umkämpften Moskauer Stadtrat verlor sie allerdings viele Mandate (Zeit Online 9.9.2019). Hier stellt die Partei künftig nur noch 25 von 45 Vertretern, zuvor waren es
  23. Die Kommunisten, die bisher fünf Stadträte stellten, bekommen 13 Sitze. Die liberale JablokoPartei bekommt vier und die linksgerichtete Partei Gerechtes Russland drei Sitze (ORF 18.9.2019). Die beiden letzten waren bisher nicht im Moskauer Stadtrat vertreten. Zuvor sind zahlreiche Oppositionskandidaten von der Wahl ausgeschlossen worden, was zu den größten Protesten seit Jahren geführt hat (Zeit Online 9.9.2019), bei denen mehr als 1.000 Demonstranten festgenommen wurden (Kleine Zeitung 28.7.2019). Viele von den Oppositionskandidaten haben zu einer "smarten Abstimmung" aufgerufen. Die Bürgerinnen sollten jeden wählen – nur nicht die Kandidaten der Regierungspartei. Bei den für die russische Regierung besonders wichtigen Gouverneurswahlen gewannen die Kandidaten der Regierungspartei überall (Zeit Online 9.9.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (2.3.2020c): Russische Föderation – Politisches Portrait, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/ politisches-portrait/201710, Zugriff 10.3.2020 - CIA – Central Intelligence Agency (28.2.2020): The World Factbook, Central Asia: Russia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rs.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.2.2019): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2018 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002603.html, Zugriff 10.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020a): Russland, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836, Zugriff 17.7.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/, Zugriff 17.7.2020 - Global Security (21.9.2016): Duma Election - 18 September 2016, https://www.globalsecurity.org/military/world/russia/politics-2016.htm, Zugriff 10.3.2020 - Kleine Zeitung (28.7.2019): Mehr als 1.300 Festnahmen bei Kundgebung in Moskau, https://www.kleinezeitung.at/politik/5666169/Russland_Mehr-als-1300-Festnahmen-beiKundgebung-in-Moskau, Zugriff 10.3.2020 - MDR 16.7.2020): Mehr als 140 Demonstranten in Moskau festgenommen, https://www.mdr.de/ nachrichten/politik/ausland/festnahme-moskau-putin-kritiker-bei-protest-100.html, Zugriff 21.7.2020 - ORF – Observer Research Foundation (18.9.2019): Managing democracy in Russia: Elections 2019, https://www.orfonline.org/expert-speak/managing-democracy-in-russia-elections-201955603/, Zugriff 10.3.2020 - OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights (18.3.2018): Russian Federation Presidential Election Observation Mission Final Report, https://www.osce.org/odihr/elections/383577? download=true, Zugriff 10.3.2020 - Presse.at (19.3.2018): Putin: "Das russische Volk schließt sich um Machtzentrum zusammen", https://diepresse.com/home/ausland/aussenpolitik/5391213/Putin_Das-russische-Volkschliesst-sich-um-Machtzentrum-zusammen, Zugriff 10.3.2020 - RIA Nowosti (23.9.2016): ЦИК утвердил результаты выборов в Госдуму, https://ria.ru/20160923/1477668197.html, Zugriff 10.3.2020 - Standard.at (19.3.2018): Putin sichert sich vierte Amtszeit als Russlands Präsident, https://derstandard.at/2000076383332/Putin-sichert-sich-vierte-Amtszeit-als-Praesident, Zugriff 10.3.2020 - Tagesschau.de (19.3.2018): Klarer Sieg für Putin, https://www.tagesschau.de/ausland/russland-wahl-putin-101.html, Zugriff 10.3.2020 - Zeit Online (9.9.2019): Russische Regierungspartei gewinnt Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-09/russland-kreml-partei-sieg-regionalwahlen-moskau, Zugriff 10.3.2020 1.
  24. Tschetschenien (Letzte Änderung: 27.03.2020) Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH 4.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP 3.2018). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW 14.1.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ 29.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022681.html, Zugriff 3.3.2020 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, https://www.nzz.ch/international/nordkaukasus-inguschetien-nachprotesten-innerlich-zerrissen-ld.1492435, Zugriff 11.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 10.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, https:// www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2018S01_hlb.pdf, Zugriff 10.3.2020
  25. Sicherheitslage (Letzte Änderung: 27.03.2020) Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a; vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 - BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russischemethoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-undreisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  26. Nordkaukasus (Letzte Änderung: 27.03.2020) Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  27. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr alBaghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  28. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr alBaghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/ aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 2.
  29. Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl auf Seiten prorussischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 […]
  30. Sicherheitsbehörden (Letzte Änderung: 27.03.2020) Das Innenministerium (MVD), der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und der Terrorismusbekämpfung betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und bekämpft Kriminalität. Die Aufgaben der Föderalen Nationalgarde sind die Sicherung der Grenzen gemeinsam mit der Grenzwache und dem FSB, die Administrierung von Waffenbesitz, der Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität, der Schutz der öffentlichen Sicherheit und der Schutz von wichtigen staatlichen Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil. Zivile Behörden halten eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Obwohl das Gesetz Mechanismen für Einzelpersonen vorsieht, um Klagen gegen Behörden wegen Menschenrechtsverletzungen einzureichen, funktionieren diese Mechanismen oft nicht gut. Gegen Beamten, die Missbräuche begangen haben, werden nur selten strafrechtliche Schritte unternommen, um sie zu verfolgen oder zu bestrafen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führte (USDOS 11.3.2020), Ebenso wendet die Polizei häufig übermäßige Gewalt an (FH 4.3.2020). Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Spätestens 12 Stunden nach der Inhaftierung muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Behörden müssen dem Inhaftierten auch die Möglichkeit geben, seine Angehörigen telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt stellt einen Haftbefehl aus, um die Inhaftierung geheim zu halten. Die Polizei ist verpflichtet, einen Häftling nach 48 Stunden unter Kaution freizulassen, es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, den von der Polizei eingereichten Antrag mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haft zu verlängern. Der Angeklagte und sein Anwalt müssen bei der Gerichtsverhandlung entweder persönlich oder über einen Videolink anwesend sein. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus (USDOS 11.3.2020). Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen „fremdländischen“ Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt (AA 13.2.2019). Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vgl. AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (USDOS 11.3.2020). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW 7.2018; vergleiche AI 22.2.2018). Die Angaben zur zahlenmäßigen Stärke tschetschenischer Sicherheitskräfte fallen unterschiedlich aus. Auf Seiten des tschetschenischen Innenministeriums sollen in der Tschetschenischen Republik rund 17.000 Mitarbeiter tätig sein. Diese Zahl dürfte jedoch nach der Einrichtung der Nationalgarde der Föderation im Oktober 2016 auf 11.000 gesunken sein. Die Polizei hat angeblich 9.000 Angehörige. Die überwiegende Mehrheit von ihnen sind ethnische Tschetschenen. Nach Angaben des Carnegie Moscow Center wurden die Reihen von Polizei und anderen Sicherheitskräften mit ehemaligen tschetschenischen Separatisten aufgefüllt, die nach der Machtübernahme von Ramzan Kadyrow und dem Ende des Krieges in die Sicherheitskräfte integriert wurden. Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden ‚unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor Ramzan Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind auch in Moskau präsent (AA 13.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 7.8.2019 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.
  31. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.07.2020Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueberdie-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-201813-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html, Zugriff 10.3.2020 - EASO – European Asylum Support Office (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-stateactors-of-protection.pdf, Zugriff 10.3.2020 - FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025879.html, Zugriff 5.3.2020 - HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/1439255/1930_1532600687_int-cat-css-rus-31648-e.docx, Zugriff 7.8.2019 - USDOS – United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html, Zugriff 12.3.2020,
  32. Folter und unmenschliche Behandlung Letzte Änderung: 21.07.2020 Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Art. 117 des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vgl. EASO 3.2017).Im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung und Strafen in Russland auf Basis von Artikel 21.2 der Verfassung und Artikel 117, des Strafgesetzbuchs verboten. Die dort festgeschriebene Definition von Folter entspricht jener des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Russland ist Teil dieser Konvention, hat jedoch das Zusatzprotokoll (CAT-OP) nicht unterzeichnet. Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der internen Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Polizei- und Justizvollzugbeamte werden laut russischen NGO-Vertretern häufig nur unzureichend untersucht (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche EASO 3.2017). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medienportal Meduza Daten über mehr als 50 öffentlich gemeldete Folterfälle im Jahr
  33. Zu den mutmaßlichen Tätern gehörten Polizei, Ermittler, Sicherheitsbeamte und Strafvollzugsbeamte. Die Behörden haben nur wenige strafrechtliche Ermittlungen zu den Vorwürfen eingeleitet, und nur ein Fall wurde vor Gericht gebracht (HRW 17.1.2019). Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen, wie z.B. außergerichtlichen Tötungen, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Immer wieder gibt es Berichte über Folter und andere Misshandlungen in Gefängnissen und Hafteinrichtungen im gesamten Land (AI 16.4.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Laut Amnesty International und dem russischen „Komitee gegen Folter“ kommt es vor allem in Polizeigewahrsam und in den Strafkolonien zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung (AA 13.2.2019). Momentan etabliert sich eine Tendenz, Betroffene, die vor Gericht Foltervorwürfe erheben, unter Druck zu setzen, z.B. durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 13.2.2019). Untersuchungen von Foltervorwürfen bleiben häufig folgenlos (AA 13.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Unter Folter erzwungene “Geständnisse“ werden vor Gericht als Beweismittel anerkannt (AA 13.2.2019). Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Tagen nach der Inhaftierung (USDOS 11.3.2020). Im August 2018 publizierte das unabhängige Online-Medi

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