RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW133 2232985-1 Spruch, W133 2232985-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 17.01.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.Der Beschwerdeführer stellte zuletzt am 17.01.2020 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (in der Folge als „belangte Behörde“ bezeichnet), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte daraufhin ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 14.04.2020 nach der Einschätzungsverordnung auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung ein, worin zusammengefasst ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. medizinisch festgestellt wurde. Der Beschwerdeführer erhob im Rahmen des förmlichen Parteiengehörs keine Einwendungen gegen dieses Gutachten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 14.04.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.06.2020 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab und stellte einen Grad der Behinderung von 30 v.H. fest. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des Gutachtens vom 14.04.
- Mit Schriftsatz, eingelangt am 10.07.2020, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, dem Bescheid fehle die notwendige Klarheit und Nachvollziehbarkeit, und wendet er sich gegen die Beurteilungen im Gutachten vom 14.04.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 14.07.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin mit der Zusatzqualifikation Orthopädie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 11.11.2020 eingeholt. In diesem Gutachten wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2020 und umfassender Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen 1) Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPDII 06.06.02 30% Unterer Rahmensatz, da unter Therapie stabil und unauffälliger Auskultationsbefund, geringgradige Einschränkung der Lungenfunktion. 2) Rezidivierende Harnwegsinfekte 08.01.04 20% 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Dysurie und gehäufter Harndrang bei Zustand nach Prostatateilresektion. 3) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits 02.01.01 20% Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden und geringe funktionelle Einschränkung bei skoliotischer Fehlhaltung ohne radikuläres Defizit 4) Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates 02.02.01 20% Oberer Rahmensatz, da rezidivierende Beschwerden vor allem im Bereich der Schultergelenke und Hüftgelenke ohne relevante funktionelle Einschränkung. 5) Koronare Herzkrankheit 05.05.01 20% Oberer Rahmensatz, da keine signifikante Herzkranzgefäßverengung vorliegt, Bluthochdruck ist inkludiert. 6) Hörstörung beidseits 12.02.01 20% Tabelle Zeile 2, Kolonne 2 Oberer Rahmensatz, da geringgradige Hörstörung beidseits vorliegt. zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. medizinisch beurteilt. Leiden 1 werde durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliege. Mit Schreiben vom 20.11.2020 informierte das Bundesverwaltungsgericht die Parteien des Verfahrens über das Ergebnis der Beweisaufnahme und räumte ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme. Das aktuelle Gutachten vom 11.11.2020 wurde von beiden Parteien nicht bestritten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er stellte zuletzt am 17.01.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG. Er stellte zuletzt am 17.01.2020 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II;
- Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD römisch zwei;
- Rezidivierende Harnwegsinfekte;
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits;
- Degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates;
- Koronare Herzkrankheit ohne signifikante Herzkranzgefäßverengung, Bluthochdruck ist mitberücksichtigt;
- Geringgradige Hörstörung beidseits. Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Eine Hyperlipidämie stellt kein behinderungsrelevantes Leiden dar, die geltend gemachte Funktionseinschränkung am rechten Kleinfinger stellt nur ein vorübergehendes Leiden dar. Betreffend eine geringgradige postoperative Harninkontinenz sind Behandlungsoptionen und Verbesserungsmöglichkeit gegeben. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im aktuellen Gutachten vom 11.11.2020 korrekt mit 30 v.H. beurteilt. Leiden 2, 3 und 7 des Vorgutachtens vom 07.10.2016 werden im aktuellen Gutachten in Leiden 3 und 4 eingestuft, wodurch es jedoch zu keiner Änderung der Höhe der Einstufung kommt, da jeweils nur geringgradige funktionelle Einschränkungen vorliegen. Leiden 5 des Vorgutachtens vom 07.10.2016 wird anhand der aktuell vorliegenden Befunde neu bezeichnet, es kommt auch betreffend diese Funktionseinschränkung zu keiner Änderung der Einstufung. Leiden 6 des Vorgutachtens vom 07.10.2016 wird anhand der aktuell vorliegenden Befunde in dem aktuellen Leiden 5 berücksichtigt. Der Gesamtgrad der Behinderung ändert sich gegenüber dem Vorgutachten vom 07.10.2016 nicht. Die vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige bestätigt in ihrem Gutachten vom 11.11.2020 im Ergebnis den Gesamtgrad der Behinderung, der sowohl in dem, seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 14.04.2020, als auch in dem Vorgutachten vom 07.10.2016 jeweils ebenfalls mit 30% beurteilt worden war. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2020 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt, worin eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen eingegangen wird, der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden beweiswürdigenden und rechtlichen Ausführungen verwiesen. Unter Berücksichtigung der dem Gericht vorliegenden medizinischen Befunde und der Untersuchungsergebnisse ist eine höhere Einschätzung der festgestellten Leidenszustände zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich.
- Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und auch die belangte Behörde ging von dieser Staatsangehörigkeit aus. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf seinen eigenen Angaben und dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Orthopädie sowie Ärztin für Allgemeinmedizin vom 11.11.2020, welches im Ergebnis den Gesamtgrad der Behinderung von 30% bestätigt, der sowohl in dem, seitens der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 14.04.2020, als auch in dem Vorgutachten vom 07.10.2016 jeweils in der gleichen Höhe beurteilt worden war. In dem aktuellen Gutachten vom 11.11.2020 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auch eingehend auf die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und vorgelegten Befunde vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig eingegangen. Die beigezogene Gutachterin setzt sich auch nachvollziehbar mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Funktionseinschränkungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das nunmehr führende Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II“. Die Einstufung der durch dieses Leiden bedingten Funktionseinschränkungen im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen aufgrund moderater Formen der COPD im Ausmaß einer COPD II betrifft, erweist sich aufgrund des Umstandes, dass die Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer unter Therapie stabil ist und ein unauffälliger Auskultationsbefund und nur eine geringgradige Einschränkung der Lungenfunktion vorliegen, als nachvollziehbar und richtig. Der Einzelgrad der Behinderung von 30% wurde daher im Gutachten korrekt beurteilt.Das nunmehr führende Leiden des Beschwerdeführers ist eine „Chronisch obstruktive Lungenerkrankung, COPD II“. Die Einstufung der durch dieses Leiden bedingten Funktionseinschränkungen im unteren Rahmensatz der Positionsnummer 06.06.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen aufgrund moderater Formen der COPD im Ausmaß einer COPD römisch zwei betrifft, erweist sich aufgrund des Umstandes, dass die Funktionseinschränkung beim Beschwerdeführer unter Therapie stabil ist und ein unauffälliger Auskultationsbefund und nur eine geringgradige Einschränkung der Lungenfunktion vorliegen, als nachvollziehbar und richtig. Der Einzelgrad der Behinderung von 30% wurde daher im Gutachten korrekt beurteilt. Unter Leiden 2 berücksichtigte die Gutachterin die aufgrund des Zustandes nach Prostatateilresektion beim Beschwerdeführer auftretenden rezidivierenden Harnwegsinfekte. Diese Funktionseinschränkung wurde unter Berücksichtigung der vorliegenden Dysurie und des gehäuften Harndranges von der Sachverständigen nachvollziehbar und richtig eine Stufe über dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 08.01.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen mit chronischen und wiederholten Entzündungen der ableitenden Harnwege betrifft, eingestuft, sodass auch der Einzelgrad dieses Leidens mit 20% zutreffend ist. Auch die Leiden 3 und 4, worunter degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Lumboischialgie beidseits und degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates berücksichtigt wurden, wurden von der Gutachterin nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung entsprechend den jeweils rezidivierenden Beschwerden, aber geringen funktionellen Einschränkungen zutreffend mit einem Einzelgrad der Behinderung von jeweils 20% beurteilt. Da in Bezug auf die geltend gemachte koronare Herzkrankheit nach den vorliegenden Befunden keine signifikante Herzkranzgefäßverengung vorliegt, erweist sich unter Berücksichtigung des Bluthochdrucks auch die Zuordnung dieses Leidens zum oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.05.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche Funktionseinschränkungen aufgrund koronarer Herzkrankheit ohne signifikante Herzkranzgefäßverengung mit angina pectoris-Beschwerden betrifft, und die Bewertung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20% als nachvollziehbar und richtig. Die beidseitige, geringgradige Hörstörung wurde unter Leiden 6 im Gutachten ebenfalls richtig eingestuft. Auch die Feststellung im Gutachten, dass das führende Leiden 1 durch die weiteren Leiden nicht erhöht wird, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt, ist aufgrund der Art und Ausprägung der einzelnen Funktionseinschränkungen nachvollziehbar und richtig. Letzteres gilt auch für die Beurteilungen im Gutachten bezüglich Hyperlipidämie, Funktionseinschränkung am rechten Kleinfinger und eine geringgradige postoperative Harninkontinenz. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.11.2020 wurde den Parteien des Verfahrens das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 11.11.2020 übermittelt und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 11.11.2020 blieb von beiden Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs unbestritten. Weder der Beschwerdeführer, noch die belangte Behörde sind den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, entgegengetreten. Der Beschwerdeführer ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens vom 11.11.2020 und am objektivierten, vorliegenden Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Beschwerdeeinwendungen wurden im Beschwerdeverfahren im aktuellen Gutachten ebenfalls nachvollziehbar berücksichtigt. Das vorliegende aktuelle Sachverständigengutachten vom 11.11.2020 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) lauten auszugsweise: „Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. … Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. … Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit derder Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. … § 19.
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 19,
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren gemäß Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), StF: BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der geltenden Fassung:Paragraph 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, lautet in der geltenden Fassung: "Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine." Dem seitens der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten sowie dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Sachverständigengutachten zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. Das vorliegende aktuelle Gutachten vom 11.11.2020 ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde – widerspruchsfrei, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Das führende Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Beim Beschwerdeführer liegt daher aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach § 2 Abs. 1 Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. diesen nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 BEinstG gleichgestellte Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen.Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
- Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173), zu verweisen. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die vorliegenden Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Schmerzen, Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Die vorliegenden Gutachten wurden nicht ausreichend substantiiert bestritten. Es wurde zu den im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwendungen und im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde ein ergänzendes Gutachten eingeholt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ – beide Parteien des Verfahrens haben trotz ausdrücklicher Rechtsbelehrung im Schreiben des BVwG vom 20.11.2020 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird (vgl. dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ – beide Parteien des Verfahrens haben trotz ausdrücklicher Rechtsbelehrung im Schreiben des BVwG vom 20.11.2020 einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt - und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird vergleiche dazu etwa die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.2017, Zl. E 1162/2017-5). Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2232985.1.00