GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellte zuletzt am 08.03.2019 Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass. Dem Antrag wurde ein Parkausweis für Behinderte, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, beigelegt. Mit Schreiben vom 05.04.2019 wurde der Beschwerdeführer im Weg seiner Rechtsvertretung im Neufestsetzungsverfahren von der belangten Behörde ersucht, aktuelle Befunde zu übermitteln. Am 19.04.2019 langte ein umfangreiches Befundkonvolut des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Es wurde abermals der Parkausweis für Behinderte, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Wien, vorgelegt. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In diesem Gutachten vom 09.09.2019 wurden auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Prostatakarzinom (Erstdiagnose 07/2017)Prostatakarzinom (Erstdiagnose 07 aus 2017,) Unterer Rahmensatz bei laufender Heilungsbewährung und unauffälligen onkologischen Nachkontrollen. Keine Fernmetastasen. Die Harninkontinenz ist in dieser Position berücksichtigt. 13.01.04 50 2 Chronische Polyarthritis Oberer Rahmensatz bei erforderlicher Basistherapie. Typische polyarthritische Veränderungen beider Hände. 02.02.02 40 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz, der die Schmerzen in den Hüftgelenken berücksichtigt. Geringe Funktionseinschränkungen. 02.01.01 20 4 Hypertonie, Leichte Hypertonie 05.01.01 10 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von abermals 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da Leiden 2 ebenfalls schwerwiegend sei. Die übrigen Leiden würden nicht weiter erhöhen, da das führende Leiden 1 nicht negativ beeinflusst werde. Eine Schrumpfniere rechts erreiche bei normalen Nierenfunktionsparametern keinen Grad der Behinderung. Im Vergleich zum Vorgutachten vom 02.01.2018 hätten sich keine Änderungen ergeben. Es wurde (wie im Vorgutachten) eine Nachuntersuchung für Sommer 2022 vorgeschlagen, da eine Evaluierung des Leidens 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung notwendig sei. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde aus medizinischer Sicht als zumutbar erachtet Aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers im Neufestsetzungsverfahren gegen dieses Gutachten holte die belangte Behörde in der Folge eine Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 09.09.2019 erstellt hat, vom 13.11.2019 ein. Darin führt diese zusammengefasst aus, dass der Gesamtgrad der Behinderung unverändert bleibe und dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei. Im Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde in der Folge mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2020 eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2019, worin der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen und ein Grad der Behinderung von 60% bestätigt worden waren, abgewiesen. Ohne weitere Ermittlungsschritte wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.07.2020 den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2019 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 09.09.2019 und deren ergänzende Stellungnahme vom 13.11.2019, deren Ergebnisse sie als schlüssig erkannte und der Entscheidung zugrunde legte. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung mit E-Mailschreiben vom 03.09.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt er zusammengefasst aus, seit der letzten Begutachtung seien zusätzlich zu den schon festgestellten Leidenszuständen noch folgende Leiden hinzugekommen: - Schrumpfniere rechts;- Zustand nach Finger- und Zehenoperationen;- Zustand nach radikaler Prostatektomie;- Zustand nach Bestrahlung;- Hormontherapie;- Harninkontinenz;- Herzinsuffizienz;- chronisch obstruktive Lungenerkrankung;- sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten.- Schrumpfniere rechts;, - Zustand nach Finger- und Zehenoperationen;, - Zustand nach radikaler Prostatektomie;, - Zustand nach Bestrahlung;, - Hormontherapie;, - Harninkontinenz;, - Herzinsuffizienz;, - chronisch obstruktive Lungenerkrankung;, - sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten. Entgegen dem Gutachten habe der Beschwerdeführer sehr wohl Leiden (Bluthochdruck, Herzinsuffizienz, chronisch obstruktive Lungenerkrankung, etc.), die zu einer verminderten körperlichen Belastbarkeit führten. Auch bestünden sehr wohl Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten mit verminderter Mobilität (sensomotorische Ausfälle der unteren Extremitäten, etc.). Die Sachverständige übersehe diesbezüglich auch, dass der Beschwerdeführer seit Anfang 2013 Inhaber eines blauen Behindertenparkausweises
VO sei. Die chronische seropositive Polyarthritis habe überwiegend die Handgelenke, das rechte Bein und die beiden Sprunggelenkte befallen, wodurch der Beschwerdeführer ausdrücklich nicht in der Lage sei, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen, eine Wegstrecke von über 300m zurückzulegen. Auch das Anhalten sei ihm nicht möglich. Er sei schon mehrmals in öffentlichen Verkehrsmitteln gestürzt, weil er sich nicht ordnungsgemäß festhalten habe können. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dem Beschwerdeführer nicht möglich. Die Sachverständige verfüge als Allgemeinmedizinerin nicht über die nötigen fachärztlichen Qualifikationen, weshalb die Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten Orthopädie, Rheumatologie, Urologie, Innere Medizin und Lungenkrankheiten beantragt werde. Der Beschwerde wurde ein Gutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach §29b StVO des Magistrats der Stadt Wien vom 05.12.2012 beigelegt, worin der dortige sachverständige Facharzt für Orthopädie aufgrund der Ausprägung des Polyarthritis-Leidens zur Beurteilung gelangte, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage war, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen, eine Wegstrecke von über 300m zurückzulegen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 08.09.2020 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zur Klarstellung sei vorab darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in dem Behindertenpass wendet.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Der angefochtene Bescheid erweist sich betreffend den Abspruch über die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in dem Behindertenpass in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft: Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Im vorliegenden Fall stützte die belangte Behörde ihren Bescheid auf ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 09.09.2019, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 14.06.2019 erstattet worden war, und eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.11.2019. Im Sachverständigengutachten vom 09.09.2019 wurde die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus medizinischer Sicht als zumutbar erachtet und begründend Folgendes ausgeführt: „Es besteht kein Leiden, das zu einer verminderten körperlichen Belastbarkeit führt. Es bestehen keine Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten mit verminderter Mobilität. Anhalten im Verkehrsmittel ist beeinträchtigt, aber möglich (Leiden 2). Harninkontinenz beeinträchtigt nicht die Mobilität im eigentlichen Sinne der eingeschränkten Fortbewegung. Auch ist der Gebrauch handelsüblicher Inkontinenzprodukte zumutbar (Leiden 1).“ Aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers gegen dieses Gutachten im Neufestsetzungsverfahren holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 09.09.2019 erstellt hat, vom 13.11.2019 ein. In Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung wird in dieser Stellungnahme folgende Beurteilung getroffen: „Die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann weiterhin nicht erfolgen, da durch die bestehenden Leiden keine verminderte körperliche Belastbarkeit besteht (gemeint sind Leiden wie schwere Herzinsuffizienz oder chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad IV). Es bestehen auch keine maßgeblichen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten mit eingeschränkter Mobilität (z.B. durch sensomotorische Ausfälle). Außerdem zeigten sich die großen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten im erhobenen Status im Rahmen des Ermittlungsverfahrens funktionell unauffällig. Wie schon im Ermittlungsverfahren angegeben, ist Anhalten im Verkehrsmittel mit einer Hand möglich (Leiden 2). Harninkontinenz beeinträchtigt nicht die Mobilität im eigentlichen Sinne der eingeschränkten Fortbewegung. Auch ist der Gebrauch handelsüblicher Inkontinenzprodukte zumutbar (Leiden 1).“Aufgrund von Einwendungen des Beschwerdeführers gegen dieses Gutachten im Neufestsetzungsverfahren holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme der Ärztin für Allgemeinmedizin, welche das Gutachten vom 09.09.2019 erstellt hat, vom 13.11.2019 ein. In Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung wird in dieser Stellungnahme folgende Beurteilung getroffen: „Die Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" kann weiterhin nicht erfolgen, da durch die bestehenden Leiden keine verminderte körperliche Belastbarkeit besteht (gemeint sind Leiden wie schwere Herzinsuffizienz oder chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad römisch vier). Es bestehen auch keine maßgeblichen Einschränkungen im Bereich der unteren Extremitäten mit eingeschränkter Mobilität (z.B. durch sensomotorische Ausfälle). Außerdem zeigten sich die großen Gelenke im Bereich der unteren Extremitäten im erhobenen Status im Rahmen des Ermittlungsverfahrens funktionell unauffällig. Wie schon im Ermittlungsverfahren angegeben, ist Anhalten im Verkehrsmittel mit einer Hand möglich (Leiden 2). Harninkontinenz beeinträchtigt nicht die Mobilität im eigentlichen Sinne der eingeschränkten Fortbewegung. Auch ist der Gebrauch handelsüblicher Inkontinenzprodukte zumutbar (Leiden 1).“ Es ergibt sich zunächst aus dem vorliegenden Verfahrensgang, dass zwischen dem Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung und dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung rund ein Jahr vergangen ist und dem Beschwerdeführer weiters nach seiner Stellungnahme zu dem Gutachten vom 09.09.2019, welche nach dem vorliegenden Akt im Übrigen nur im Verfahren auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung erfolgt war, vor Bescheiderlassung trotz der langen, inzwischen vergangenen Zeit keine förmliche Möglichkeit zur Beweismittelvorlage oder Geltendmachung neuer veränderter Leidenszustände mehr eingeräumt wurde. Letzteres holte der Beschwerdeführer daher im Zuge der Beschwerdeerhebung nach, worin er – wie oben im Verfahrensgang angeführt - nunmehr weitere Funktionseinschränkungen geltend macht, die durchaus für die beantragte Zusatzeintragung relevant sein könnten, jedoch in dem von der Behörde zugrunde gelegten Gutachten nicht beurteilt wurden. So bringt er insbesondere vor, zusätzlich auch an Herzinsuffizienz, chronisch obstruktiver Lungenerkrankung und sensomotorischen Ausfällen der unteren Extremitäten zu leiden. Seitens der belangten Behörde erfolgten keinerlei weitere Ermittlungsschritte zu diesen in der Beschwerde geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Der Beschwerdeführer wurde – trotz der langen Zeit, die seit der letzten persönlichen Untersuchung vergangen war und trotz der vom Gesetzgeber eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Ausmaß von zwölf Wochen (§ 46 BBG) - nicht einmal ersucht, entsprechende medizinische Beweismittel betreffend diese neu vorgebrachten Leiden in Vorlage zu bringen.Seitens der belangten Behörde erfolgten keinerlei weitere Ermittlungsschritte zu diesen in der Beschwerde geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Der Beschwerdeführer wurde – trotz der langen Zeit, die seit der letzten persönlichen Untersuchung vergangen war und trotz der vom Gesetzgeber eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung im Ausmaß von zwölf Wochen (Paragraph 46, BBG) - nicht einmal ersucht, entsprechende medizinische Beweismittel betreffend diese neu vorgebrachten Leiden in Vorlage zu bringen. Das seitens der Behörde zugrunde gelegte Gutachten vom 09.09.2019 und die Stellungnahme vom 13.11.2019 erweisen sich daher zur Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes als unvollständige und unschlüssige Beweismittel. Weiters setzt sich das Sachverständigengutachten vom 09.09.2019 auch nicht mit dem Vorgutachten zur Feststellung des Ausmaßes der Gehbehinderung nach §29b StVO des Magistrats der Stadt Wien vom 05.12.2012 auseinander, worin der dortige sachverständige Facharzt für Orthopädie bereits alleine aufgrund der Ausprägung des Polyarthritis-Leidens zur Beurteilung gelangte, dass der Beschwerdeführer (zum damaligen Zeitpunkt) nicht in der Lage war, ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung oder starke Schmerzen, eine Wegstrecke von über 300m zurückzulegen. Das Sachverständigengutachten vom 09.09.2019 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.11.2019 hätten daher in Gesamtbetrachtung von der belangten Behörde ohne entsprechende Ergänzungen durch die beigezogene Gutachterin der gegenständlichen Entscheidung betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise – und somit vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig - dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung unzumutbar ist. Ein solches Gutachten liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, findet sich darin doch – wie eben schon ausgeführt - betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine vollständige und ausreichend nachvollziehbare Begründung betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten vom 09.09.2019 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 13.11.2019 werden somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht, erweisen sich zum Entscheidungszeitpunkt als grob ergänzungsbedürftig und unschlüssig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Die belangte Behörde machte – wie bereits ausgeführt wurde – trotz des langen Zeitraumes zwischen persönlicher Untersuchung und Bescheiderlassung von der ihr
GVG iVm § 46 BBG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt ohne weitere Ermittlungsschritte zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde machte – wie bereits ausgeführt wurde – trotz des langen Zeitraumes zwischen persönlicher Untersuchung und Bescheiderlassung von der ihr
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, BBG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt ohne weitere Ermittlungsschritte zur Entscheidung vor. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
BBG als geboten.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG als geboten. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Beschwerdefall noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, sollte weiterhin eine Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass beabsichtigt werden, ein neues, vollständiges und nachvollziehbares medizinisches Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen und der vorliegenden Befunde einzuholen haben. Zum Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die gegenständlich von der Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin sei keine „Sachverständige“, da sie nicht in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen sei, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Es mag zutreffen, dass die Gutachterin nicht in der Gerichtssachverständigenliste aufscheint, sie wurde allerdings
KOVG (Kriegsopferversorgungsgesetz) als Sachverständige von der belangten Behörde bestellt und ist somit als amtliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu werten (siehe dazu etwa VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0167). Diese nach § 90 KOVG bestellten medizinischen Sachverständigen werden von der belangten Behörde speziell für medizinische Begutachtungen und Beurteilungen nach der Einschätzungsverordnung geschult, weshalb seitens des BVwG keinerlei Zweifel an der grundsätzlichen Qualifikation der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin bestehen. Auch besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf die Beiziehung eines Arztes einer bestimmten Fachrichtung, vielmehr ist die Schlüssigkeit des Gutachtens entscheidend.Zum Vorbringen des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers, die gegenständlich von der Behörde beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin sei keine „Sachverständige“, da sie nicht in die Liste der Gerichtssachverständigen eingetragen sei, ist er auf Folgendes hinzuweisen: Es mag zutreffen, dass die Gutachterin nicht in der Gerichtssachverständigenliste aufscheint, sie wurde allerdings
Paragraph 90, KOVG (Kriegsopferversorgungsgesetz) als Sachverständige von der belangten Behörde bestellt und ist somit als amtliche Sachverständige im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz) zu werten (siehe dazu etwa VwGH vom 18.12.2018, Ra 2018/16/0167). Diese nach Paragraph 90, KOVG bestellten medizinischen Sachverständigen werden von der belangten Behörde speziell für medizinische Begutachtungen und Beurteilungen nach der Einschätzungsverordnung geschult, weshalb seitens des BVwG keinerlei Zweifel an der grundsätzlichen Qualifikation der beigezogenen Ärztin für Allgemeinmedizin bestehen. Auch besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch auf die Beiziehung eines Arztes einer bestimmten Fachrichtung, vielmehr ist die Schlüssigkeit des Gutachtens entscheidend. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch etwa VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung vergleiche die oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch etwa VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2234847.1.00
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