GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte, damals noch vertreten durch einen gerichtlich bestellten Erwachsenenvertreter, am 04.05.2020 Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aufnahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass. Die belangte Behörde holte in der Folge Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vom 06.08.2020 und Allgemeinmedizin inklusive Zusammenfassung beider Gutachten vom 12.08.2020 ein. Beide Gutachten wurden ausschließlich auf Grundlage des vorliegenden Aktes ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt. In dem zusammenfassenden allgemeinmedizinischen Gutachten vom 12.08.2020 wurden ohne Grundlagen einer persönlichen Untersuchung und daher auch ohne Darstellung der Statuserhebung die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Position GdB % 1 Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, komb. Persönlichkeitsstörung, Mischbild bei schizoaffektiver Störung, Panikstörung, Somatoforme Schmerzstörung Unterer Rahmensatz, da keine schwerwiegenden kognitiven Einbußen beschrieben 03.07.02 50 2 Hörstörung beidseits Tabelle Z4/K5. Unterer Rahmensatz berücksichtigt die resultierende Diskriminationsschwäche 12.02.01 50 3 Abnützungen Wirbelsäule, Schmerzen Oberer Rahmensatz, da chronifiziertes Geschehen 02.01.01 20 4 Zustand nach Kniegelenksprothese rechts, Abnützung Kniegelenk linksUnterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Bewegungseinschränkung nachweisbarZustand nach Kniegelenksprothese rechts, Abnützung Kniegelenk links, Unterer Rahmensatz, da keine ausgeprägte Bewegungseinschränkung nachweisbar 02.05.19 20 zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich als Sinnesleiden erschwerend im Alltag auswirke. Die übrigen Leiden hätten keinen negativen Einfluss auf das führende Leiden. In einer Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die nunmehrige Gutachterin aus, die Leiden des Vorgutachtens von 04/2020 seien ohne Änderungen übernommen worden. Das HNO-Leiden aus dem (aktuellen) HNO-Gutachten sei nun in Leiden 2 angeführt worden.zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. eingeschätzt. Begründend führte die Gutachterin aus, Leiden 1 werde durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da es sich als Sinnesleiden erschwerend im Alltag auswirke. Die übrigen Leiden hätten keinen negativen Einfluss auf das führende Leiden. In einer Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten führte die nunmehrige Gutachterin aus, die Leiden des Vorgutachtens von 04 aus 2020, seien ohne Änderungen übernommen worden. Das HNO-Leiden aus dem (aktuellen) HNO-Gutachten sei nun in Leiden 2 angeführt worden. In dem Gutachten vom 12.08.2020 wurde in Bezug auf die beantragte Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Folgendes ausgeführt. „Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es sind keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten beschrieben. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es sind auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen beschrieben, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Da die Diagnose Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust nicht als Hauptdiagnose oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalten ist, ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.“ Bei dem Vorgutachten von 04/2020, auf das in dem obigen Sachverständigengutachten vom 12.08.2020 Bezug genommen wurde, handelt es sich um das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2020, welches aus Anlass eines damaligen Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden und worin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% medizinisch festgestellt worden war. Auch dieses neurologisch/psychiatrische Vorgutachten vom 03.04.2020 war ohne persönliche Untersuchung aufgrund der Aktenlage erstellt worden.Bei dem Vorgutachten von 04 aus 2020,, auf das in dem obigen Sachverständigengutachten vom 12.08.2020 Bezug genommen wurde, handelt es sich um das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 03.04.2020, welches aus Anlass eines damaligen Antrages der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingeholt worden und worin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50% medizinisch festgestellt worden war. Auch dieses neurologisch/psychiatrische Vorgutachten vom 03.04.2020 war ohne persönliche Untersuchung aufgrund der Aktenlage erstellt worden. Mit Schreiben vom 12.08.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör
Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt.Mit Schreiben vom 12.08.2020 räumte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör
Paragraph 45, AVG samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das eingeholte Gutachten vom selben Tag wurde der Beschwerdeführerin als Beilage übermittelt. Es langte innerhalb der gewährten Frist keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.09.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 04.05.2020 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf die Aktengutachten vom 06.08.2020 (Fachgebiet HNO) und vom 12.08.2020 (Allgemeinmedizin, zusammenfassend), deren Ergebnisse sie als schlüssig erkannte und der Entscheidung zugrunde legte. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mailschreiben vom 20.10.2020 fristgerecht eine Beschwerde. Darin führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, bei ihr lägen erhebliche psychische Einschränkungen vor, weshalb ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Sie könne in öffentliche Verkehrsmittel nicht einmal einsteigen, da sie in eine Panikattacke verfalle. Aus diesem Grund ersuche sie neuerlich um die beantragte Zusatzeintragung. Im Anhang übersende sie entsprechende Schreiben ihrer Betreuerinnen. Der Beschwerde legte sie einen psychotherapeutischen Befund vom 21.09.2020 und einen Befund eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom 23.09.2020 bei. In beiden Befunden wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2021 die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Zur Klarstellung sei vorab darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in dem Behindertenpass wendet.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Der angefochtene Bescheid erweist sich betreffend den Abspruch über die Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in dem Behindertenpass in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft: Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 40.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde vom 06.08.2020 und Allgemeinmedizin inklusive Zusammenfassung beider Gutachten vom 12.08.2020 eingeholt, als schlüssig erachtet und der Entscheidung zugrunde gelegt. Beide Gutachten wurden – ebenso wie das neurologisch/psychiatrische Vorgutachten vom 03.04.2020 - ausschließlich auf Grundlage des vorliegenden Aktes ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt. Betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erweist sich das, diese Frage beurteilende allgemeinmedizinische Gutachten vom 12.08.2020 jedoch als unvollständig und unschlüssig: Die Beschwerdeführerin machte bereits in ihrem Antrag Panik- und Angstattacken seit 2015 geltend und nannte auch namentlich die sie behandelnde Fachärztin für Psychiatrie. Sie legte zur Untermauerung ihres Antrages auch einen Befund dieser sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie vom 20.04.2020 vor, worin zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sehr belastend sei, da in solchen Situationen traumatische Erlebnisse stattgefunden hätten. Eine längere Anreise mittels öffentlicher Verkehrsmittel sei für die Beschwerdeführerin nicht möglich, da dies zu starken Angstzuständen führe, die auch mit Bedarfsmedikation nicht beherrschbar seien. In dem, dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten vom 12.08.2020 wird der genannte psychiatrische Befund vom 20.04.2020 unter dem Punkt „Zusammenfassung relevanter Befunde“ nicht einmal erwähnt. Auch an anderer Stelle des Gutachtens fand keine Auseinandersetzung damit statt. Eine persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin unterblieb ebenso, obwohl auch bereits das psychiatrische Vorgutachten vom 03.04.2020 – damals möglicherweise coronabedingt – lediglich aktenmäßig erstellt worden war. Das Gutachten enthält auch keine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich insbesondere das Leiden 1 „Komplexe posttraumatische Belastungsstörung, kombinierte Persönlichkeitsstörung, Mischbild bei schizoaffektiver Störung, Panikstörung, Somatoforme Schmerzstörung“ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Das Gutachten vom 12.08.2020 hätte daher von der belangten Behörde ohne entsprechende Ergänzungen durch die beigezogene Gutachterin der gegenständlichen Entscheidung betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass nicht zugrunde gelegt werden dürfen. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist. Ein solches Gutachten liegt im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor, findet sich darin doch – wie eben schon ausgeführt - betreffend die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine vollständige und nachvollziehbare Begründung. Die Feststellung der Gutachterin, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei, da die Diagnose Klaustrophobie, Soziophobie oder phobische Angst vor Kontrollverlust nicht als Hauptdiagnose oder als entsprechend gewichtiges Element in einer anderen Diagnose enthalten sei, wird den dargestellten Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht. Dies umso mehr, als weder eine Auseinandersetzung mit dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Befund, noch eine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Die Beschwerdeführerin legte weiters zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens einen psychotherapeutischen Befund vom 21.09.2020 und einen Befund eines sozialpsychiatrischen Ambulatoriums vom 23.09.2020 vor. In beiden Befunden wird zusammengefasst wiederum ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychiatrischen Leiden nicht in der Lage sei, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Dem vorgelegten Verwaltungsakt sind keinerlei Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens betreffend diese Befunde zu entnehmen. Das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 12.08.2020 wird somit den Anforderungen an die Schlüssigkeit und Vollständigkeit eines Gutachtens in Bezug auf die im gegenständlichen Verfahren entscheidungserheblichen Fragen nicht gerecht, erweist sich als grob ergänzungsbedürftig und unschlüssig und daher im gegebenen Zusammenhang nicht geeignet, einer abschließenden Entscheidung zugrunde gelegt zu werden. Die belangte Behörde machte von der ihr
GVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Die belangte Behörde machte von der ihr
Paragraph 14, VwGVG eingeräumten Möglichkeit der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (die unter anderem auch dazu dienen kann, anlässlich des Beschwerdevorbringens bei allenfalls gleichbleibendem Bescheidergebnis wesentliche Sachverhalts- oder auch Begründungselemente nachzutragen) keinen Gebrauch und legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit dem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls davon auszugehen, dass die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den Sachverhalt – bezogen auf den konkreten Verfahrensgegenstand der Frage der (Un)Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – nur ansatzweise ermittelt hat bzw. die Ermittlung des Sachverhaltes in entscheidungswesentlichen Fragen an das Bundesverwaltungsgericht delegiert hat. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen grob mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren ein höherer Aufwand verbunden ist und dem Bundesverwaltungsgericht gerade betreffend das Fachgebiet der Psychiatrie nur eine äußerst eingeschränkte Anzahl von Amtssachverständigen des SMS zur Verfügung steht. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren, sollte weiterhin eine Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in dem Behindertenpass beabsichtigt werden, ein neues, vollständiges und nachvollziehbares Sachverständigengutachten auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Beschwerdeeinwendungen und der vorliegenden Befunde einzuholen haben. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
BBG als geboten.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG als geboten. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid der belangten Behörde
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückzuverweisen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch etwa VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung vergleiche die oben zitierten Entscheidungen des VwGH sowie auch etwa VwGH vom 25.01.2017, Ra 2016/12/0109), des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W133.2238391.1.00
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