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{'item': 'W148 2224447-1'}

Obsah (7)§ 28Artikel 133§ 3§ 22§ 17Art 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW148 2224447-1 Spruch, W148 2224447-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, eingestellt.Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, eingestellt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2014,, nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und unstrittiger Sachverhalt: I. Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid der FMA vom 13.09.2019, FMA- XXXX („Vorstellungsbescheid III“), ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde

§ 3Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (Ba

SAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA) die folgenden Maßnahmen an: römisch eins. Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid der FMA vom 13.09.2019, FMA- römisch 40 („Vorstellungsbescheid III“), ordnete die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde

Paragraph 3, Absatz eins, Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) unter Berufung auf das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA) die folgenden Maßnahmen an: In seinen Spruchpunkten I. und II. wurde gegenüber dem vorhergehenden Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017, GZ FMA- XXXX („Vorstellungsbescheid II“), der Nennwert der beschwerdegegenständlichen Forderung der beschwerdeführenden Gesellschaft von (ursprünglich) 64,40% auf 86,32% geändert. Konkreter Gegenstand der Forderung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist ein Guthaben in der Höhe von EUR XXXX , das sich auf einem bei der HETA geführten Konto („täglich fälliges Konto“) mit der Kontonummer XXXX befindet. Hierzu ist anzumerken, dass eine gegen den Vorstellungsbescheid II erhobene Beschwerde (Schuldenschnitt auf 64,40% der Forderung) vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020, GZ W107 2165580-1, bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. In seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. wurde gegenüber dem vorhergehenden Vorstellungsbescheid vom 02.05.2017, GZ FMA- römisch 40 („Vorstellungsbescheid II“), der Nennwert der beschwerdegegenständlichen Forderung der beschwerdeführenden Gesellschaft von (ursprünglich) 64,40% auf 86,32% geändert. Konkreter Gegenstand der Forderung der beschwerdeführenden Gesellschaft ist ein Guthaben in der Höhe von EUR römisch 40 , das sich auf einem bei der HETA geführten Konto („täglich fälliges Konto“) mit der Kontonummer römisch 40 befindet. Hierzu ist anzumerken, dass eine gegen den Vorstellungsbescheid römisch zwei erhobene Beschwerde (Schuldenschnitt auf 64,40% der Forderung) vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.05.2020, GZ W107 2165580-1, bereits rechtskräftig abgewiesen wurde. II. Gegen den Vorstellungsbescheid III erhob die beschwerdeführende Gesellschaft am 10.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 16.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist.römisch zwei. Gegen den Vorstellungsbescheid römisch drei erhob die beschwerdeführende Gesellschaft am 10.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche am 16.10.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist. III. Mit einem mit 05.03.2021 datierten, durch ihre anwaltliche Vertretung eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangten Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Beschwerde zurückziehe. römisch drei. Mit einem mit 05.03.2021 datierten, durch ihre anwaltliche Vertretung eingebrachten und beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag eingelangten Schriftsatz erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie die Beschwerde zurückziehe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid durch ihren ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 05.03.2021 zurückgezogen hat. Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Aktes der belangten Behörde sowie des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Es haben sich keinerlei Zweifel an den vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch nicht an der Beschwerderückziehung ergeben, weswegen ihnen zu folgen war. Die Beschwerderückziehung wurde unzweifelhaft durch eine berufsmäßige Parteienvertreterin (Rechtsanwalt-GmbH) erklärt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 22Abs. 2a FMABG, BGBl. I 97/2001 id

F BGBl. 184/2013, ist gegenständlich Senatszuständigkeit gegeben.

Paragraph 22, Absatz 2 a, FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 97 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt 184 aus 2013,, ist gegenständlich Senatszuständigkeit gegeben.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 17Vw

GVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10

(2014)RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu Paragraph 7, VwGVG).). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1). Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert – sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt – die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN). Durch den mit Schriftsatz vom 05.03.2021 unmissverständlich durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).Durch den mit Schriftsatz vom 05.03.2021 unmissverständlich durch den ausgewiesenen rechtsfreundlichen Vertreter formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen war vergleiche dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass die BF während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W148.2224447.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.