RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW153 2232209-1 SpruchW153 2232209-1, W153 2232209-1 BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) reiste per Flugzeug in Österreich ein und stellte am 14.10.2019 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Erstbefragung fand am 15.10.2019 und die Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 18.10.2019 und 03.03.2020 statt. Dabei gab die BF an, chinesische Staatsbürgerin und Angehörige der tibetischen Volksgruppe zu sein. Die BF erstattete ein ausschließlich auf Tibet bezogenes Fluchtvorbringen. Sie führte aus, dass sie am tibetischen Neujahrstag die tibetische Fahne auf ihrem Haus gehisst habe. Deshalb sei die Polizei zu ihr nach Hause gekommen, wo sie ein Bild des Dalai Lama gefunden hätten. Die BF sei von der Polizei festgenommen und für zwei Tage festgehalten und misshandelt worden. Ihr Bruder habe einen Geldbetrag bezahlt und daher sei sie aus dem Gefängnis entlassen worden. Sie sei am selben Abend mit Hilfe eines Bekannten an die chinesisch-nepalesische Grenze gefahren und sei illegal nach Nepal ausgereist. Von Nepal sei sie mit Hilfe eines Schleppers nach Delhi, Indien, gereist und habe sich dort acht Monate aufgehalten. In Indien habe sie einen indischen Reisepass bekommen, welcher gefälscht gewesen sei. Von Delhi sei sie mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Der Schlepper habe ihr in Österreich den indischen Reisepass abgenommen. Die BF legte Empfehlungsschreiben und eine Bestätigung der Tibeter Gemeinschaft Österreich vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die VR China zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag der BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die VR China zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.12.2020 eine mündliche Verhandlung durch. Die BF legte Unterstützungsschreiben, eine Bestätigung der Tibeter Gemeinschaft Österreich, eine Teilnahmebestätigung an einer Informationsveranstaltung des ÖIF, eine Einstellungszusage als Haushaltshilfe und Fotos, welche die BF bei einer Demonstration in Wien und bei Feierlichkeiten für den Dalai Lama zeigen, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054) und dazu festgehalten, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 06.07.2016, Ra 2015/01/0123). Im gegenständlichen Fall hat das BFA unbedingt erforderliche Ermittlungsschritte zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Herkunftsstaat ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Vor einer Prüfung des Vorliegens von Asylgründen ist der Staat zu ermitteln, dessen Staatsangehörigkeit der BF besitzt, wobei im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Prüfung zu ziehen ist.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005 der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder – im Falle der Staatenlosigkeit – der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Vor einer Prüfung des Vorliegens von Asylgründen ist der Staat zu ermitteln, dessen Staatsangehörigkeit der BF besitzt, wobei im Falle der Staatenlosigkeit der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes in Prüfung zu ziehen ist. Das Bundesverwaltungsgericht stimmt der Behörde zu, dass es lebensfremd sei, wegen eines einzigen Vorfalls mit den chinesischen Behörden gleich nach Rückkehr von der Polizei China verlassen zu haben. Die begangene Tat, das Hissen einer tibetischen Fahne am eigenen Haus, steht in keinem Verhältnis zum überstürzten Verlassen des Gatten und der minderjährigen Tochter steht, denen durch die Flucht der BF Repressalien drohen würden. Außerdem handelt es sich bei der BF um eine Frau mit mehr als 45 Jahren, die ihre unmittelbare Heimatregion noch nie verlassen haben soll. Es ist weiter völlig unrealistisch, dass die BF spontan von einem Bekannten mit dessen Auto zu einem offiziellen Grenzübergang nach Nepal gebracht worden und über die Grenze in einem LKW versteckt bis nach Katmandu gefahren sei. Dort soll sie einen Tibeter getroffen haben, der sie nach Indien gebracht haben soll. Nach acht Monaten Aufenthalt bei fremden Personen in Delhi soll sie dann ein Schlepper per Flugzeug nach Österreich gebracht haben. Das BFA ging jedoch ohne nähere Begründung davon aus, dass die BF chinesische Staatsangehörige sei, obwohl eine Vielzahl von Anhaltspunkten bestehen, die dies zweifelhaft erscheinen lassen. So konnte die BF im behördlichen Verfahren nur oberflächliche Angaben zu den örtlichen Verhältnissen in Tibet machen. Sie gab lediglich wiederholend an, aus XXXX ) in Tibet zu stammen. In XXXX gebe es keine Straßenbezeichnungen und keine Hausnummern. Es gebe große Hotels in XXXX , sie kenne jedoch nicht deren Namen. Auch konnte sie nicht angeben, wie der Ort oder der Platz heiße, wo sich die Polizeistation in ihrem Heimatort befinde. Befragt, welcher Ort in der Nähe von XXXX liege, führte die BF aus, dies sei XXXX (Anm.: gemeint wohl XXXX ). Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Ortschaft XXXX und die Ortschaft XXXX 265km weit voneinander entfernt liegen. Das BFA ging jedoch ohne nähere Begründung davon aus, dass die BF chinesische Staatsangehörige sei, obwohl eine Vielzahl von Anhaltspunkten bestehen, die dies zweifelhaft erscheinen lassen. So konnte die BF im behördlichen Verfahren nur oberflächliche Angaben zu den örtlichen Verhältnissen in Tibet machen. Sie gab lediglich wiederholend an, aus römisch 40 ) in Tibet zu stammen. In römisch 40 gebe es keine Straßenbezeichnungen und keine Hausnummern. Es gebe große Hotels in römisch 40 , sie kenne jedoch nicht deren Namen. Auch konnte sie nicht angeben, wie der Ort oder der Platz heiße, wo sich die Polizeistation in ihrem Heimatort befinde. Befragt, welcher Ort in der Nähe von römisch 40 liege, führte die BF aus, dies sei römisch 40 Anmerkung, gemeint wohl römisch 40 ). Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Ortschaft römisch 40 und die Ortschaft römisch 40 265km weit voneinander entfernt liegen. Auch gab die BF an, keine Schule besucht zu haben und kein Chinesisch zu sprechen. Daher könne sie auch die Schriftzeichen nicht entziffern und wisse nicht, in welchem Ort sich die Polizeistation, wo sie festgehalten wurde, befunden habe. Sie könne lediglich Tibetisch sprechen, lesen und schreiben. Auf Vorhalt gab sie in der mündlichen Verhandlung an, in Indien und in Österreich schreiben gelernt zu haben (vgl. VHP S 5). Es ist sehr zweifelhaft, dass die BF keine Schulbildung besitzt, da sie Tibetisch schreiben kann und angeblich in kurzer Zeit das indische Alphabet gelernt haben soll. Letzteres ist ein Indiz dafür, dass die BF sich längere Zeit in Indien aufgehalten hat oder sogar dort aufgewachsen ist. Die BF legte keine Dokumente vor, die ihre Staatsangehörigkeit bestätigen könnten. Sie gab lediglich an, nach ihrem achtmonatigen Aufenthalt in Indien habe sie einen – vermutlich gefälschten – indischen Reisepass erhalten und mit diesem in Österreich gereist. Dieser Reisepass sei ihr vom Schlepper in Österreich abgenommen worden. Auch gab die BF an, keine Schule besucht zu haben und kein Chinesisch zu sprechen. Daher könne sie auch die Schriftzeichen nicht entziffern und wisse nicht, in welchem Ort sich die Polizeistation, wo sie festgehalten wurde, befunden habe. Sie könne lediglich Tibetisch sprechen, lesen und schreiben. Auf Vorhalt gab sie in der mündlichen Verhandlung an, in Indien und in Österreich schreiben gelernt zu haben vergleiche VHP S 5). Es ist sehr zweifelhaft, dass die BF keine Schulbildung besitzt, da sie Tibetisch schreiben kann und angeblich in kurzer Zeit das indische Alphabet gelernt haben soll. Letzteres ist ein Indiz dafür, dass die BF sich längere Zeit in Indien aufgehalten hat oder sogar dort aufgewachsen ist. Die BF legte keine Dokumente vor, die ihre Staatsangehörigkeit bestätigen könnten. Sie gab lediglich an, nach ihrem achtmonatigen Aufenthalt in Indien habe sie einen – vermutlich gefälschten – indischen Reisepass erhalten und mit diesem in Österreich gereist. Dieser Reisepass sei ihr vom Schlepper in Österreich abgenommen worden. Das BFA durfte angesichts all dieser Aussagen der BF nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass diese chinesische Staatsangehörige sei, sondern hätte weitergehende Ermittlungen tätigen müssen, um frei von Verfahrensmängeln die Staatsangehörigkeit bzw. den Herkunftsstaat der BF feststellen zu können. Es liegen im Akt keinerlei Hinweise vor, dass die Behörde diese Angaben hinterfragt hat und beispielsweise bei der zuständigen österreichischen Botschaft bezüglich eines Visa Antrags Erkundigungen eingeholt wurden. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich auch nicht schlüssig entnehmen, wie das BFA zu den Feststellungen gelangt ist, dass die BF chinesische Staatsangehörige ist. Wurde im angefochtenen Bescheid doch in den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen nur ausgeführt, dass sich die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und zur Herkunft auf die diesbezüglichen Angaben der BF sowie die Kenntnis und Verwendung der tibetischen Sprache stützen würden. Diesbezüglich wird auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2018, W191 2192287-1/4E, verwiesen. In diesem Fall gab eine tibetische Familie als Fluchtgrund an, sie hätte in Tibet für die Freiheit demonstriert und dadurch mit den Behörden Probleme bekommen. Der Bruder des Erstbeschwerdeführers hätte gesagt, dass die Polizei hinter ihnen her sei. Daraufhin wären sie mit Hilfe des Bruders schlepperunterstützt geflüchtet. Tatsächlich haben die Ermittlungen ergeben, dass diese Familie bereits jahrelang in Indien gelebt hat und dort auch eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung hatte. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Erkenntnis aus, dass es tibetischen Flüchtlingen, bei einem Aufenthalt in Indien möglich sei, die indische Staatsangehörigkeit anzunehmen und in Indien Schutz vor Verfolgung zu finden. Auch ist dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 30.03.2020 zu entnehmen, dass Tibeter in Indien grundsätzlich Schutz (in der Regel durch indische Passersatzpapiere, Certificate of Identity, die mit einem dauernden Bleiberecht verbunden sind) erhalten. Grundsätzlich kann jeder Flüchtling in Indien nach zwölfjährigem Aufenthalt in Indien indischer Staatsangehöriger werden. Schon aufgrund der religiösen Verwandtschaft werden diese Flüchtlinge nicht nur toleriert, sondern in die indische Gesellschaft integriert und dort akzeptiert. Gerade tibetische Flüchtlinge haben mit Hilfe von NGOs (teils mit ausländischer Unterstützung) sowie Bemühungen der tibetischen Exilregierung und Institutionen Möglichkeiten zur Schul- und Berufsausbildung sowie Zugang zu Startkapital (LIB Indien, Kapitel Binnenflüchtlinge und Flüchtlinge). Da die Staatsangehörigkeit idR den Herkunftsstaat iSd § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG definiert bzw. diese die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Prüfung einer allfälligen Verfolgung im Herkunftsstaat iSd § 3 Abs. 1 AsylG darstellt, ist die Staatsangehörigkeit der BF aufgrund geeigneter und nachvollziehbarer Quellen festzustellen. Da die Staatsangehörigkeit idR den Herkunftsstaat iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG definiert bzw. diese die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Prüfung einer allfälligen Verfolgung im Herkunftsstaat iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG darstellt, ist die Staatsangehörigkeit der BF aufgrund geeigneter und nachvollziehbarer Quellen festzustellen. Weiters wird auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes W152 2007384-1, W 182 2123669-1, W152 1439257-1 verwiesen. Auch wenn in all diesen Fällen der Asylstatus zuerkannt wurde, sind im gegenständlichen Fall und in der oben zitierten Entscheidung ähnliche Ablaufmuster betreffend die Fluchtgeschichte und den Fluchtweg festzustellen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass chinesische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Tibeter angehören und in Tibet gegen die Unterdrückung durch die chinesische Führung aufgetreten und auch in Österreich exilpolitisch tätig sind, in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet sind. Ein Zuzug von Personen aus wirtschaftlichen Gründen, die bereits eine Aufenthaltsberechtigung in einem anderen Staat haben und missbräuchlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, ist jedoch zu unterbinden. Die BF legte, wie in den oben angeführten Fällen auch, Fotos vor, auf welchen ihre exilpolitische Tätigkeit in Österreich (Teilnahme an einer Demonstration und Feierlichkeiten mit einer Abbildung des Dalai Lama) dokumentiert werden sollte. Auf den Fotos trägt die BF eine Maske und Hinweise auf ihre Person sind nicht ersichtlich. Eine drohende Gefahr der BF bei einer Rückkehr nach China verfolgt zu werden, kann im konkreten Fall zwar nicht festgestellt werden, es ist aber ein weiteres Indiz, dass die BF und ihre Familie zuletzt nicht in China gelebt haben. Denn durch exilpolitische Aktivitäten würde sie insbesondere ihren Gatten und ihre Tochter, die sich nach ihren Angaben noch in China aufhalten, mutwillig gefährden. Das BFA wird demnach im fortgesetzten Verfahren in sorgfältiger Weise den Herkunftsstaat der BF zu ermitteln haben. Insbesondere wird das BFA die BF über die Reise nach Österreich von Indien zu befragen haben und entsprechende Nachforschungen bei der österreichischen Vertretung in New Delhi bezüglich eines Visumantrags anstellen müssen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann wie ausführlich dargelegt, im gegenständlichen Fall nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Ausgehend von diesen Überlegungen war eine kassatorische Entscheidung zu treffen und die Rechtssache daher spruchgemäß an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W153.2232209.1.00