RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW153 2235447-1 Spruch, W153 2235447-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. 1246853804-200262318, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Jemen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2020, Zl. 1246853804-200262318, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.11.2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste unter Verwendung eines Visums am 03.03.2020 legal nach Österreich ein. Er stellte am 06.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am 07.03.2020 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) fand am 20.07.2020 statt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA legte der BF unter anderem einen jemenitischen Universitätsausweis, einen jemenitischen Polizeiausweis, diverse Empfehlungsschreiben des jemenitischen Innenministeriums und diverse Bestätigungen über seine beruflichen Tätigkeiten sowie Fotos von Posts in sozialen Medien und WhatsApp-Gruppen vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Jemen zulässig sei (Spruchpunkte III., IV. und V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Jemen zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA aus, dass der BF im Jemen keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Eine Bedrohung des BF durch die Milizen im Jemen sei nicht glaubwürdig. Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte vor, dass er im Jemen Verfolgung aus politischen Gründen bzw. religiösen Gründen bzw. wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgesetzt sei. Der BF sei von den im Jemen de facto regierenden Huthis unter Druck gesetzt worden. Da er ein Polizist der früheren jemenitischen Regierung gewesen sei, sei er von einem Strafgericht im Jemen zum Tode verurteilt worden (das diesbezügliche Urteil war der Beschwerde angeschlossen). Der BF sei im Jahr 2011 nach Saudi-Arabien gereist und habe dort bis zu seiner Ausreise für die jemenitische Exil-Regierung (im jemenitischen Innenministerium) gearbeitet. Da sein Arbeitsvertrag bei einer Privatfirma nicht verlängert worden sei, habe der BF keinen Aufenthaltstitel mehr bekommen und habe daher aus Saudi-Arabien ausreisen müssen. Da er von den Milizen im Jemen bedroht worden sei, habe er nicht in den Jemen zurückreisen können. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative und existiere im Jemen keine Staatsgewalt mehr. Der BF befürchte Verfolgung von sämtlichen Beteiligten am jemenitischen Bürgerkrieg. Die allgemeine Situation im Jemen rechtfertige zumindest die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Eine Schutzfähigkeit des jemenitischen Staates vor den Huthis sei nicht mehr gegeben. Mit Schreiben vom 02.11.2020 legte der BF eine Übersetzung des Schreibens des Generaldirektors der Sicherheitsabteilung der Republik Jemen, die Übersetzung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft der Republik Jemen, die Übersetzung des Urteils des Justizministeriums der Republik Jemen, die Übersetzung der Urkunde der Allgemeinen Abteilung für Beurkundung des Justizministeriums der Republik Jemen, die Übersetzung des Schreibens des Sektors der Sicherheit und Polizei des Innenministeriums der Republik Jemen und diverse Fotos, welche den BF als Soldat zeigen würden, vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.11.2020 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie dessen Rechtsvertretung teilnahmen. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person, seinen Fluchtgründen und seiner Integration befragt. Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, alle Gründe umfassend darzulegen. Der BF legte eine strafrechtliche Anklageschrift und ein Urteil aus dem Jemen, eine Bestätigung über die Anmeldung des BF zu einem Deutschkurs auf Niveau A1 und ein ärztliches Schreiben mit der Diagnose Angst und Depression und der Therapieempfehlung Escitalopram 10mg und Quetialan 25mg sowie diverse ärztliche Überweisungen vor. Mit Schreiben vom 15.12.2020 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht einen Dolmetscher um Übersetzung der vom BF vorgelegten Post in den sozialen Medien und in WhatsApp-Gruppen. Am 19.01.2021 langten die Übersetzungen beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 23.02.2021 wurde vom BFA mitgeteilt, dass der BF nunmehr in einer Asylunterkunft untergebracht ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist jemenitischer Staatsangehöriger und gehört der arabischen Volksgruppe an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Die Angaben des BF, dass er nicht bzw. nur sehr wenig Englisch spreche, sind nicht glaubwürdig. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder. Der BF wurde in XXXX , geboren. Der BF wuchs ab seinem vierten Lebensjahr im Jemen, in der Nähe der Stadt XXXX , mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (vier Brüder und drei Schwestern) auf. Er reiste 2011 nach Saudi-Arabien, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Ehefrau und die Kinder des BF leben seit 2019 in der Nähe der Stadt XXXX , Distrikt XXXX , Dorf XXXX im Jemen im Eigentumshaus des BF; das Gebiet steht unter der Kontrolle der Huthi. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Ehefrau. Die Schwiegerfamilie des BF lebt in der Stadt XXXX im Jemen. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben in XXXX . Eine Schwester lebt im XXXX . Ein Bruder ist in XXXX als Asylberechtigter wohnhaft. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Weiters leben zahlreiche Verwandte des BF im Jemen und in Saudi-Arabien. Überdies hat der BF Kontakt zu Freunden und Kollegen im Jemen.Der BF wurde in römisch 40 , geboren. Der BF wuchs ab seinem vierten Lebensjahr im Jemen, in der Nähe der Stadt römisch 40 , mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (vier Brüder und drei Schwestern) auf. Er reiste 2011 nach Saudi-Arabien, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Die Ehefrau und die Kinder des BF leben seit 2019 in der Nähe der Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 im Jemen im Eigentumshaus des BF; das Gebiet steht unter der Kontrolle der Huthi. Der BF steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Ehefrau. Die Schwiegerfamilie des BF lebt in der Stadt römisch 40 im Jemen. Die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern leben in römisch 40 . Eine Schwester lebt im römisch 40 . Ein Bruder ist in römisch 40 als Asylberechtigter wohnhaft. Der BF hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Weiters leben zahlreiche Verwandte des BF im Jemen und in Saudi-Arabien. Überdies hat der BF Kontakt zu Freunden und Kollegen im Jemen. Der BF hat von 2006 bis 2008 als EDV-Fachmann für die Sicherheitsbehörden im Jemen gearbeitet. Ab 2010 war er als Buchhalter tätig. Im Jemen hat er als Polizist bei den Sicherheitsbehörden in der EDV-Abteilung als Buchhalter im Controlling gearbeitet und ist dann zur Finanzaufsicht und Controlling versetzt worden zu sein. Von 2012 bis 01.01.2020 war der BF in Saudi-Arabien als „account manager“ bei einer Privatfirma tätig. Daneben arbeitete er für das jemenitische Innenministerium der Exil-Regierung in Saudi-Arabien. Aufgrund seiner Tätigkeit für das Innenministerium wurde dem BF das Schengenvisum der ÖB Riyadh ausgestellt. Am XXXX wurde der BF zum XXXX befördert.Am römisch 40 wurde der BF zum römisch 40 befördert. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule im Jemen und studierte von 2005 bis 2008 Buchhaltung im Jemen. Er hat auf Empfehlung des jemenitischen Innenministeriums auf einer XXXX von 2016 bis 2019 ein Studium mit Magisterabschluss gemacht. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule im Jemen und studierte von 2005 bis 2008 Buchhaltung im Jemen. Er hat auf Empfehlung des jemenitischen Innenministeriums auf einer römisch 40 von 2016 bis 2019 ein Studium mit Magisterabschluss gemacht. Beim BF wurden im Oktober 2020 Angst und Depression diagnostiziert. Er nimmt derzeit die Medikamente XXXX und XXXX ein. Psychische Erkrankungen sind im Jemen behandelbar. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden.Beim BF wurden im Oktober 2020 Angst und Depression diagnostiziert. Er nimmt derzeit die Medikamente römisch 40 und römisch 40 ein. Psychische Erkrankungen sind im Jemen behandelbar. Außergewöhnliche Gründe, die diesbezüglich eine Rückkehr des BF ausschließen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Zu den Fluchtgründen des BF: Das Fluchtvorbringen des BF, von Huthi-Rebellen aufgrund seiner Tätigkeit für die jemenitische Regierung bedroht worden zu sein, war nicht glaubhaft. Überdies konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, sich nunmehr von der jemenitischen Regierung abgewandt zu haben und von dieser verfolgt zu werden. Aus dem Vorbringen des BF kann eine asylrelevante Verfolgung nicht abgeleitet werden. Er war im Jemen keiner gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlung ausgesetzt. Der BF ist persönlich unglaubwürdig. Der BF ist weiterhin Angestellter der jemenitischen Exil-Regierung und somit aktives Mitglied einer Kriegspartei. Er ist Inhaber eines vom jemenitischen Außenministeriums ausgestellten Dienstpasses. Der BF wurde Jemen nie persönlich bedroht oder angegriffen, es droht ihm auch künftig keine psychische und/oder physische Gewalt von staatlicher Seite, und/oder von Aufständischen, und/oder von sonstigen privaten Verfolgern in seinem Herkunftsstaat. Es kann darüber hinaus nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle seiner Rückkehr in den Jemen eine Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus seiner politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht. Zum Privatleben des BF in Österreich: Der BF stellte am 11.09.2019 bei der Österreichischen Botschaft XXXX ) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für den Zweck „ XXXX . Als geplantes Ankunftsdatum im Schengenraum wurde der 22.09.2019 und als geplantes Ausreisedatum der 25.09.2019 angeführt.Der BF stellte am 11.09.2019 bei der Österreichischen Botschaft römisch 40 ) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für den Zweck „ römisch 40 . Als geplantes Ankunftsdatum im Schengenraum wurde der 22.09.2019 und als geplantes Ausreisedatum der 25.09.2019 angeführt. Dem BF wurde durch die ÖB XXXX ein Schengenvisum mit einer Gültigkeitsdauer von 22.09.2019 bis 21.03.2020 ausgestellt. Er reiste mit diesem Schengenvisum legal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 03.03.2020 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2020 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.Dem BF wurde durch die ÖB römisch 40 ein Schengenvisum mit einer Gültigkeitsdauer von 22.09.2019 bis 21.03.2020 ausgestellt. Er reiste mit diesem Schengenvisum legal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 03.03.2020 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 06.03.2020 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF besuchte einen Deutschkurs auf Niveau A1; Prüfungsbestätigungen wurden nicht vorgelegt. Der BF lebt nunmehr seit Februar 2021 von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF ist in einer Asylunterkunft untergebracht und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF verfügt in Österreich über keine relevanten schützenswerten familiären oder privaten Bindungen. Es sind keine Verwandten in Österreich aufhältig. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Der BF muss im Falle seiner Rückkehr mit keinem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage rechnen und würde nicht in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er ist jung, gesund und im arbeitsfähigen Alter. Der BF ist weiterhin Angehöriger der jemenitischen Regierung. Die jemenitische Regierung hat die Kontrolle über den Großteil des jemenitischen Staatsgebietes. Die Huthi-Rebellen sind im Westen des Landes, wie der Stadt Sanaa und Taiz, anwesend. Der BF verfügt über eine Schul- und Universitätsausbildung und hat mehrere Jahre unter anderem als Polizist und Buchhalter gearbeitet. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, dass der BF als Angestellter der Regierung bei einer Rückkehr in ein von der Regierung kontrolliertes Gebiet des Jemens nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem wohnen im Jemen noch Familienangehörige und Freunde (Ehefrau, Kinder, eine Schwester, die Schwiegerfamilie, zahlreiche Verwandte, Freunde und Arbeitskollegen) des BF, deren Unterstützung er sich erforderlichenfalls bedienen könnte. Überdies leben die Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern in Saudi-Arabien. Festgestellt wird, dass im Jemen medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden sind und diese dem BF als Mitarbeiter der Regierung auch zugänglich sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Jemen für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aufgrund seiner Tätigkeit für die jemenitische Regierung – Angehöriger einer Bürgerkriegspartei – ist der BF nicht als Zivilperson iSd § 8 AsylG anzusehen.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Jemen für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aufgrund seiner Tätigkeit für die jemenitische Regierung – Angehöriger einer Bürgerkriegspartei – ist der BF nicht als Zivilperson iSd Paragraph 8, AsylG anzusehen. Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen. Ein bei einer Überstellung des BF in den Jemen vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar.Festgestellt wird, dass die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie kein Rückkehrhindernis darstellt. Der BF fällt nicht unter die Risikogruppe der Personen über 65 Jahren und der Personen mit Vorerkrankungen. Ein bei einer Überstellung des BF in den Jemen vorliegendes „real risk“ einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ist hierzu nicht erkennbar. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage im Jemen basieren auf nachstehenden Quellen: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Jemen in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2019 (LIB), Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jemen, Gebietskontrolle XXXX vom 12.11.2020 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Jemen, Gebietskontrolle römisch 40 vom 12.11.2020 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Saudi-Arabien, Aufenthaltsberechtigung Mitarbeiter jemenitischer Exilregierung vom 12.11.2020 Länderinformationsblatt: Politische Lage Die Republik Jemen bezeichnet sich in ihrer am 15./
- Mai 1991 in einer Volksabstimmung angenommenen Verfassung (geändert am
- September 1994) als unabhängigen, arabischen, islamischen und republikanischen Staat. Staatsreligion ist der Islam (GIZ 10.2019). Die innere Lage des Landes wird immer noch durch die geteilten historischen Erfahrungen geprägt: einerseits britische Kolonialherrschaft und danach sozialistische Einflüsse im Süden, andererseits konservative muslimische Herrschaft und Stammesgesellschaft im Norden. 1990 vereinigten sich beide Staaten; der Nordjemen war die dominierende Kraft (DW 30.1.2018). Die gravierenden ökonomischen, sozialen und politischen Differenzen zwischen beiden Landesteilen sind jedoch nicht überwunden (GIZ 10.2019). Die politischen Herausforderungen für Jemen bestanden bereits vor Ausbruch des andauernden bewaffneten Konflikts im Jahr
- 2004 begann in der nordjemenitischen Provinz Saada der Huthi-Aufstand, ab 2007 erstarkte die sezessionistische Bewegung im Süden des Landes. Beide Gruppen begehren gegen die Marginalisierung ihrer jeweiligen Region auf. Zusätzlich bereitete sich spätestens seit 2009 das internationale islamistische Terrornetzwerk Al-Qaida im Jemen immer weiter aus. 2011 kam es landesweit zu Massenprotesten, in denen die Demonstranten das Ende des Saleh-Regimes und einen demokratischen Wandel forderten. Gleichzeitig traten jedoch Kämpfe innerhalb der Machtelite zutage (BPB 18.10.2011). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vgl. Der Standard 4.12.2017). (Ex-)Präsident Ali Abdullah Saleh bekämpfte während seiner Amtszeit den mutmaßlich durch den Iran unterstützten Huthi-Aufstand. 2011 trat er nach langen Verhandlungen und unter Zugeständnissen zu seinen Gunsten wie dem Erlangen von strafrechtlicher Immunität für seine Rolle bei der gewaltsamen Niederschlagung von Protesten gegen die Regierung zugunsten seines damaligen Vizepräsidenten Abd Rabbo Mansur Hadi zurück, der 2012 von den Wählern interimistisch im Amt bestätigt wurde. Ein Konsens für die Neuordnung des politischen Systems wurde zwar begonnen, dann aber vom Huthi-Aufstand und dem bewaffneten Konflikt zum Erliegen gebracht. Hadis Regierung ist zwar international anerkannt, sie kontrolliert jedoch nicht das ganze Territorium und hat kein klares Mandat (FH 4.2.2019; vergleiche Der Standard 4.12.2017). Es gibt im Jemen keine funktionierende Zentralregierung, und staatliche Institutionen, die noch funktionieren, werden durch nicht-gewählte Beamte oder bewaffnete Gruppierungen kontrolliert (FH 4.2.2019). Das gewählte (und somit legitime) Parlament besteht laut derzeitiger Verfassung aus einer Kammer mit 301 Abgeordneten, die für sechs Jahre gewählt werden (GIZ 10.2019). Am
- April 2019 wurde Sultan al-Barakani zum Parlamentspräsidenten gewählt, nachdem das Parlament erstmals seit Ausbruch des Konflikts 2015 wieder zusammengetreten war. Zahlreiche Abgeordnete halten sich derzeit im Ausland auf (AA 12.8.2019). Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind viele Jahre überfällig, und keiner Seite gelang es während des Krieges, genug Territorium zu kontrollieren, um etwaige Wahlen abzuhalten. Parlamentswahlen wurden zuletzt am
- April 2003 abgehalten, und hätten eigentlich 2009 wieder durchgeführt werden sollen. Bei der letzten Präsidentschaftswahl 2012 gab es nur einen Kandidaten. Im Kontext des Bürgerkriegs wird die politische Opposition unterdrückt. Normale politische Aktivität wird durch die Präsenz mehrerer bewaffneter Gruppen im Jemen verhindert, darunter Huthi-Rebellen, sunnitische Extremisten, südjemenitische Separatisten, ausländische Truppen der von Saudi-Arabien angeführten Koalition, Truppen der Hadi-Regierung und lokale Milizen (FH 4.2.2019). Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vgl. The Guardian 1.10.2019). Die Sicherheitslage ist im ganzen Land ausgesprochen volatil. Die Sicherheit kann durch staatliche Behörden nicht gewährleistet werden. Der bewaffnete Konflikt zwischen Huthi-Rebellen aus dem Nordwesten des Landes und der Regierung und ihren Unterstützern, darunter die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, dauert weiter an (AA 28.8.2019). Daneben ist auch der südjemenitische, von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützte Southern Transitional Council (STC) ein zentraler bewaffneter Akteur. Sowohl STC als auch die Kräfte, die hinter der Regierung stehen, kämpfen gegen die Huthi. Sie bekämpfen sich jedoch auch untereinander, was die Spannungen zwischen Abu Dhabi und Riyadh verdeutlicht (ICG 16.10.2019). Im Chaos des Krieges zwischen Hadi-Regierung und Huthi erstarkten außerdem Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel, der „Islamische Staat“ und andere bewaffnete Gruppierungen (Al Jazeera 2.8.2019; vergleiche The Guardian 1.10.2019). Die fortdauernden Kampfhandlungen stellen für die Zivilbevölkerung weiterhin eine erhebliche Gefährdung dar. Die staatlichen Institutionen sind landesweit nur noch sehr eingeschränkt funktionsfähig. Bereits im September 2014 hatten Huthi-Milizen die Kontrolle über weite Landesteile, darunter auch die Hauptstadt Sanaa, übernommen und auch Teile der Sicherheitskräfte unter ihre Kontrolle gebracht. Die staatlichen Sicherheitsorgane sind nur bedingt funktionsfähig und können im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren. Die Spannungen zwischen Nord- und Südjemen und die zunehmende Fragmentierung des Landes tragen zur Instabilität des Landes bei (AA 28.8.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen im Konflikt seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden 2019 circa 1,100 getötete Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die Luftschläge der saudisch-geführten Koalition und die Angriffe der Huthis unterscheiden nicht zwischen Zivilisten und Militärpersonen. Bei einem saudischen Luftangriff im August 2018 wurde beispielsweise ein Schulbus in Saada getroffen und 40 Kinder getötet (FH 4.2.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vgl. The Guardian 15.5.2019; vgl. FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vgl. ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vgl. ACLED 5.11.2019). Ab Juni 2018 war die Hafenstadt Hodeidah von starken Kämpfen betroffen. Im Dezember 2018 vermittelte die UN ein Abkommen („Stockholm-Abkommen“), das die Demilitarisierung Hodeidahs vorsah. Die Umsetzung gestaltete sich jedoch schwierig. So brachen dort z.B. gleich nach Unterzeichnung des Abkommens, so wie auch im Mai 2019 erneut Kämpfe aus. Gleichzeitig intensivierten die Huthi ihre Angriffe auf saudisches Territorium, und auch die saudischen Luftangriffe verstärkten sich in den letzten Monaten [Mai bis Juli 2019] (ICG 18.7.2019; vergleiche The Guardian 15.5.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Anfang August 2019 kam es in der Hafenstadt Aden zu schweren Gefechten zwischen südjemenitischen Separatisten und gegenüber der Hadi-Regierung loyalen Truppen. Weite Teile des Landes sind von täglichen Bombardierungen, Raketenangriffen und Kampfhandlungen am Boden betroffen (AA 28.8.2019). Im August nahmen die Separatisten Aden ein (BBC 11.8.2019). Im September erklärten die Huthis einen unilateralen Waffenstillstand; die saudischen Luftangriffe haben seitdem zumindest abgenommen (Al Jazeera 24.9.2019; vergleiche ICG 10.2019). Im Oktober 2019 kam es Berichten zufolge in den Gouvernements Abyan und Shebwa zu sporadischen Kämpfen zwischen Regierungstruppen und Separatisten des STC. Saudische Kräfte übernahmen schrittweise die Kontrolle über Aden, und die Kräfte der VAE zogen sich zurück (ICG 10.2019; vergleiche ACLED 5.11.2019). Am
- November 2019 wurde das „Riyad-Abkommen“ unterzeichnet, nachdem die Unterzeichnung wegen Eskalation der Kämpfe in Abyan am
- Oktober verschoben worden war. Das Abkommen zwischen den Separatisten im Südjemen und der Hadi-Regierung soll eine Machtteilung bringen. Die Kämpfe im Gouvernement Abyan gehen weiter. Luftangriffe der saudisch-geführten Militärkoalition in den Gouvernements Hajjah und Sadah, sowie in geringerem Maße in Sanaa, halten an (ACLED 5.11.2019). Die politische Instabilität im Jemen führt dazu, dass der Fluss an Waffen und Munition in die Region nicht kontrolliert werden kann (USDOS 1.11.2019). Im ganzen Land leiden Zivilisten an einem Mangel an grundlegenden Dienstleistungen, an der sich verschlimmernden Wirtschaftskrise, sowie am Nicht-Funktionieren der Verwaltung, des Gesundheits-, Bildungs- und Justizsystems (HRW 17.1.2019). In Jemen herrscht laut UN die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesen. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über 3 Millionen Menschen (AA 12.8.2019). Huthi (Harakat Ansar Allah) Die Huthi - offiziell bekannt als Harakat Ansar Allah (wörtl. „Bewegung der Helfer Gottes“) - sind eine vom Iran unterstützte, schiitisch-muslimische militärische und politische Bewegung. Ihre Mitglieder, die sich der Minderheit der Zaiditen des schiitischen Islam zugehörig fühlen, setzen sich für die regionale Autonomie der Zaiditen im Nordjemen ein [siehe auch Abschnitt 12.
- Religiöse Gruppe: Zaiditen]. Die Gruppe hat seit 2004 eine Reihe blutiger Aufstände gegen die jemenitische Regierung ausgeführt, die zu einem Sturz des Regimes Anfang 2015 geführt haben. Die Huthi-Bewegung begann als Versuch, die Autonomie der Stämme im Nordjemen aufrechtzuerhalten und gegen den westlichen Einfluss im Nahen Osten zu protestieren. Heute streben die Huthi eine größere Rolle in der jemenitischen Regierung an und setzen sich weiterhin für die Interessen der zaiditischen Minderheit ein. Die Huthi sind für ihre heftige anti-amerikanische und antisemitische Rhetorik bekannt (CEP 2019). Sie sind außerdem durch die von ihnen so wahrgenommene wirtschaftliche Diskriminierung während der Saleh-Herrschaft motiviert (DW 1.10.2019). Die Ziele der Huthi umfassen auch Entschädigungen für die Schäden während der Saada-Kriege [Anm.: Kriege zwischen Huthi und Regierung im Gouvernement Saada zwischen 2004 und 2010], die Interessensvertretung [der Zaiditen] innerhalb der Zentralregierung, und die Garantie, dass die Gruppe vor zukünftiger politischer und wirtschaftlicher Marginalisierung geschützt wird. Nicht alle Zaiditen im Jemen identifizieren sich mit der Huthi-Bewegung (CT 2019). Die Huthi-Bewegung besteht heute aus verschiedenen militärischen Kräften, darunter auch circa 60 Prozent ehemalige Angehörige der jemenitischen Armee unter Ex-Präsident Saleh. Schätzungen zufolge sollen die Huthi militärisch 180.000 bis 200.000 Mann stark sein und über verschiedene Waffensysteme verfügen (DW 1.10.2019). In den nördlichen Gebieten, die traditionell unter zaiditischer Kontrolle standen, gibt es Berichte über fortgesetzte Bemühungen der Huthi, ihre religiösen Bräuche auch Nicht-Zaiditen aufzuzwingen, unter anderem durch ein Musikverbot und die Forderung, dass Frauen eine Voll-Verschleierung tragen müssen (USDOS 21.6.2019). Bewaffnete Huthi-Kräfte nahmen häufig Geiseln und begingen andere ernsthafte Missbräuche an Personen, die sich in ihrem Gewahrsam befinden (HRW 25.9.2018). Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der Islamische Staat im Jemen (IS-Y) Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vgl. CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vgl. CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vgl. Jamestown 5.4.2019).Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (eng. abk.: AQAP) ist ein Zusammenschluss von Al-Qaida-Kämpfern in Saudi-Arabien und der früheren Al-Qaida im Jemen (CISAC 7.2015). AQAP ist im gesamten Jemen vor allem in den südlichen und zentralen Regionen des Landes tätig. In vielen dieser Provinzen regiert AQAP über kleinere Gebiete mit Sharia-Gerichten und einer schwer bewaffneten Miliz. AQAP versucht die jemenitische Bevölkerung anzusprechen, indem sie die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigt, sich in die lokale Bevölkerung integriert, auch durch die Anpassung an lokale Regierungsstrukturen. Als formaler Bestandteil der Al-Qaida stehen die Ideologie und Praktiken der AQAP im Einklang mit den weiter gefassten Zielen der Al-Qaida, nämlich auf eine globale islamistische Herrschaft hinzuarbeiten (CEP 4.1.2017; vergleiche CH 9.2019). AQAP nutzte die Wirren von 2015, um weite Teile der Provinzen Abyan, Shabwa und Hadramaut einzunehmen und zu kontrollieren. Gemeinsam mit verbündeten Stämmen eroberte sie Anfang April 2015 Mukalla — mit 300.000 Einwohnern die fünftgrößte Stadt des Landes und Hauptstadt der südöstlichen Provinz Hadramaut — und erbeutete große Waffenarsenale und viel Geld. Außerdem übernahm AQAP dort zusammen mit ihren Alliierten die Verwaltung. Truppen der Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und deren lokale Verbündete eroberten die Stadt im April 2016 zurück (SWP 7.2017; vergleiche CH 9.2019). Bis 2016 kontrollierte AQAP größere Gebiete im Jemen, in den beiden darauffolgenden Jahren erlitt AQAP Gebietsverluste (HRW 17.1.2019; vergleiche Jamestown 5.4.2019). Sowohl AQAP als auch der sog. Islamische Staat Yemen (IS-Y) profitieren weiterhin vom Konflikt mit den Huthi, indem sie von anderen Einheiten der Anti-Huthi-Koalition nicht als Feind betrachtet werden und das Sicherheitsvakuum in großen Teilen des Landes ausnutzen (USDOS 1.11.2019). Sowohl AQAP als auch IS-Y bekannten sich im Jahr 2018 zu Selbstmordanschlägen und anderen Angriffen (HRW 17.1.2019). 2018 wurden Operationen zur Terrorismusbekämpfung, vor allem durch von den VAE unterstützten Kräften, gegen AQAP durchgeführt, und zwar in den Gouvernements Abyan, Shabwa und Hadramaut. Der IS-Y ist bezüglich Mitgliederanzahl und Einfluss deutlich kleiner als AQAP. IS-Y ist jedoch weiterhin aktiv und führt Angriffe gegen AQAP, jemenitische Sicherheitskräfte und Huthi durch (USDOS 1.11.2019). Eine der aktivsten Gruppen des IS-Y soll es mit Stand September 2018 in Al-Bayda geben, genauso wie eine der aktivsten Gruppen von AQAP (Jamestown 5.4.2019). Im Juli 2018 kam es zu heftigeren Zusammenstößen zwischen AQAP und IS-Y, was die Rivalität zwischen Al-Qaida und IS allgemein zeigt (Jamestown 21.9.2018). Es wird berichtet, dass AQAP und IS-Y im Sommer 2019 das Machtvakuum im Süden des Landes ausnutzten und Angriffe gegen Truppen der Hadi-Regierung sowie des Southern Transitional Council (STC) in Aden, Abyan und Al-Bayda durchführten (ACAPS 8.2019). Bewegung des Südens (Al Hirak), Southern Transitional Council (STC) Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs
- Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vgl. CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile
- Die Bewegung des Südens, auch bekannt als „al Hirak“ oder „al Harakat al Janubiyya“, begann ihre Aktivitäten 2007 auf dem Gebiet der ehemaligen Demokratischen Volksrepublik Jemen. Sie war nie eine einheitliche Gruppierung. Es handelte sich mehr um eine lose Vereinigung von Kräften, deren Forderungskatalog von mehr Mitspracherecht für die Bevölkerung des Südens bis hin zur abermaligen Abspaltung und Unabhängigkeit vom Norden reicht. Die Bewegung begann mit Reparationsforderungen nach der Zerstörung des südlichen Jemen während des Bürgerkriegs
- Die Mitgliedergruppen unterscheiden sich in ihrem Charakter von politisch bis militant. Die Bewegung hat seit den Umbrüchen des Arabischen Frühlings 2011 starken Zulauf (GIZ 10.2019; vergleiche CT 2017). Die Unterstützung des Southern Movement speist sich u.a. aus der Enttäuschung über die politische und wirtschaftliche Marginalisierung des südlichen Jemens nach der Einigung der beiden Landesteile
- Das Southern Movement ist in vielerlei Hinsicht ein Vorläufer des 2017 gegründeten Southern Transitional Coucil (STC) (Jamestown 10.9.2019). Zu Beginn des Konfliktes waren es aber eher lose organisierte südjemenitische Milizen, die die Huthi-Rebellen und die Truppen der Hadi-Regierung aus ihren Gebieten im Süden vertrieben. Dabei wurden sie militärisch von den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) unterstützt (CH 3.2018). Ab 2015 schlossen sich die bewaffneten Truppen des Southern Movement der Anti-Huthi-Koalition der Hadi-Regierung an. Im April 2017 kam es zu zunehmenden Spannungen in Aden, da Hadi den Bürgermeister der Stadt aus seinem Amt entließ. Nach Massenprotesten als Reaktion auf die Entlassung wurde der Southern Transitional Council (STC) mit Unterstützung durch die VAE gegründet. Der STC tritt für die Unabhängigkeit des Südjemens ein (Al Jazeera 20.9.2019). Im Jänner 2018 brachen Kämpfe zwischen Regierungskräften und von den VAE unterstützten südjemenitischen Kräften in Aden aus (HRW 17.1.2019). Im August 2019 eroberten südjemenitische separatistische Kräfte nach tagelangen Kämpfen erneut den Regierungssitz von Präsident Hadi in Aden. Die Kämpfe offenbarten Risse innerhalb der von Saudi-Arabien geführten Militär-koalition gegen die Huthi (Der Standard 25.10.2019). Am 5.11.2019 einigten sich südjemenitische Separatisten und die Hadi-Regierung im Rahmen des „Riyadh-Abkommens“ auf eine Machtteilung (Der Standard 12.11.2019) [siehe Abschnitt
- Politische Lage]. Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vgl. Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019). Der Süden des Jemens ist, entgegen häufiger Annahmen, kein homogener Raum. Nicht alle Südjemeniten unterstützen den STC, und nicht alle unterstützen das Southern Movement. Einige Personen, die seit Kriegsbeginn immer prominenter wurden, waren in der Bewegung vor dem Krieg keine wichtigen Figuren (CH 3.2018; vergleiche Jamestown 10.9.2019). Außerhalb von Aden gibt es kleinere separatistische Bewegungen in den südlichen Provinzen, die die Forderung des STC nach der Wiederherstellung der Republik Südjemen mittels Gewalt ablehnen (Al Jazeera 20.9.2019). Rechtsschutz / Justizwesen Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders, seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Jemen gibt es keine funktionierende Zentralregierung, und alle staatlichen Institutionen, die noch intakt sind, werden von nicht gewählten Beamten oder bewaffneten Gruppen kontrolliert. Das Justizwesen ist nominell unabhängig, jedoch anfällig für Beeinflussung durch politische Fraktionen. Die Behörden haben eine schlechte Bilanz, was die Durchsetzung von juristischen Urteilen angeht, besonders wenn es sich um Verurteilungen von Stammesführern oder bekannten politischen Personen handelt. Durch das Fehlen eines effektiven Gerichtswesens greift die Bevölkerung häufig auf stammesrechtliche Formen von Justiz oder Gewohnheitsrecht zurück, besonders, seit der Einfluss der Regierung schwächer wird (FH 4.2.2019). Unter Kontrolle der Huthi ist die Justiz schwach und durch Korruption, politische Einmischung, gelegentliche Bestechung und mangelnde juristische Ausbildungen beeinträchtigt. Die mangelnde Kapazität der Regierung und die teilweise mangelnde Durchsetzungsbereitschaft der Gerichte, insbesondere außerhalb der Städte, haben die Glaubwürdigkeit der Justiz weiter untergraben. Kriminelle bedrohen und schikanieren Angehörige der Justiz, um den Ausgang von Verfahren zu beeinflussen (USDOS 13.3.2019). Willkürliche Verhaftungen sind üblich. In den letzten Jahren wurden hunderte solcher Fälle dokumentiert. In vielen Fällen kommt es zu gewaltsamem Verschwindenlassen. Gefangene werden oft in inoffiziellen Haftanstalten untergebracht. Es gibt unzählige Berichte über politische Gefangene (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Vor dem Gesetz sind Angeklagte unschuldig bis ihre Schuld bewiesen ist. Gerichtsverhandlungen sind im Allgemeinen öffentlich, aber Gerichte können aus Gründen der „öffentlichen Sicherheit oder Moral“ geschlossene Verhandlungen abhalten. Richter nehmen aktiv an der Befragung der Zeugen und des Angeklagten teil und urteilen über Kriminalfälle. Angeklagte haben das Recht bei ihrer Gerichtsverhandlung anwesend zu sein und sich mit einem Anwalt zu beraten. Der Angeklagte kann Zeugen, die gegen ihn aussagen, befragen und konfrontieren und zu seiner eigenen Verteidigung Zeugen oder Beweise vorbringen. Die Regierung muss laut Gesetz in schweren Kriminalfällen einen Anwalt für mittellose Angeklagte zur Verfügung stellen, wobei dies in der Vergangenheit nicht immer geschehen ist. Grundsätzlich haben Angeklagte und deren Anwälte Zugang zu relevanten Beweisen und Anwälten wird ermöglicht, Klienten und Zeugen zu befragen sowie Beweise zu prüfen. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Angeklagte können weder zu einer Zeugenaussage noch zu einem Schuldgeständnis gezwungen werden. Es gibt außerdem ein spezielles Staatssicherheitsgericht, welches unter anderen Bedingungen arbeitet und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchführt. Dieses Gericht garantiert den Angeklagten nicht dieselben Rechte wie die ordentlichen Gerichte. Anwälte bekommen oft nicht ausreichend Zugang zu den Anklagepunkten, Beweismitteln oder Gerichtsakten. Das Fehlen von Geburtsregistern erschwert die Altersfeststellung, woraufhin die Gerichte Jugendliche wie Erwachsene verurteilen, auch zum Tode. Neben dem bestehenden Gerichtssystem gibt es ein Stammesrechtssystem für Fälle, die nicht unter das Strafrecht fallen [Anm. d.h. z.B. Familienrecht, etc.]. Stammesrichter, meist angesehene Scheichs, entscheiden jedoch auch oft in Kriminalfällen auf stammesrechtlicher Basis. Zu diesen Fällen kommt es gewöhnlich in Folge öffentlicher Beschuldigungen, nicht in Folge von formell eingereichten Anklagepunkten. Stammes-Mediation betont oft den sozialen Zusammenhalt mehr als Bestrafung. Die Öffentlichkeit respektiert die Ergebnisse von Stammesprozessen oft mehr als das formelle Gerichtssystem, das von vielen als korrupt und nicht unabhängig angesehen wird (USDOS 13.3.2019). Sicherheitsbehörden Die jemenitischen Sicherheitsbehörden sind in Folge des politischen und militärischen Konflikts stark fragmentiert (EASO 15.10.2019). Die jemenitischen Streitkräfte bestehen mit Stand März 2018 grundsätzlich aus Landstreitkräften, Seestreitkräften und Küstenwache, Luftstreitkräften, Grenzwache, Strategischer Reserve, sowie militärischen Nachrichtendiensten (u.a. Department of Military Intelligence, Department of Reconnaissance) (CIA 5.11.2019). Die Huthi übernahmen 2014 die Kontrolle über das Verteidigungs- und Innenministerium in Sanaa. Laut eines Berichts haben bis zu 70 Prozent der Armee-, Polizei und paramilitärischen Kräfte zu Beginn des Krieges die Huthi-Saleh-Allianz unterstützt. Die staatliche Armee (Yemen National Army, YNA) wurde ab 2015 von der Hadi-Regierung neu formiert, indem Saleh-treues Personal ersetzt wurde, und bis zu 200.000 neue Soldaten rekrutiert wurden, darunter Stammeskämpfer (EASO 15.10.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vgl. GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Die primären staatlichen Nachrichtendienste, die Organisation für Politische Sicherheit (Political Security Organisation - PSO) und das Büro für Nationale Sicherheit (National Security Bureau - NSB) unterstehen zuerst dem Innenminister und dann dem Präsidenten. Die Zusammenarbeit dieser beiden Organisationen bleibt unklar, und es gibt keine klaren Definitionen vieler Prioritäten des NSB. Die PSO ist laut Gesetz dafür zuständig, politische Verbrechen und Sabotageakte aufzudecken und zu verhindern. PSO und NSB gerieten Ende 2014 unter die Kontrolle der Rebellen der Huthi-Saleh-Allianz. Die Hadi-Regierung behielt jedoch ihre eigenen Posten in PSO und NSB in den von der Regierung kontrollierten Gebieten bei (USDOS 13.3.2019; vergleiche GS 21.1.2015). Wie andere staatliche Institutionen auch, teilten sich Sicherheits- und Nachrichtendienste wie die PSO in parallele Strukturen auf; ein Teil wird von den Huthi kontrolliert, der andere Teil von der Hadi-Regierung. Die Dienste operieren jeweils in einem von ihrer Seite im Bürgerkrieg kontrollierten Gebiet (FH 4.2.2019). Auch die Abteilung für kriminaldienstliche Ermittlungen (Criminal Investigation Division) untersteht dem Innenministerium und führt die meisten Untersuchungen und Festnahmen in Kriminalfällen durch. Der Innenminister kontrolliert außerdem die paramilitärischen Spezialsicherheitskräfte (Special Security Forces SSF) – oft zur Kontrolle von Menschenansammlungen eingesetzt -, sowie die Anti-Terror-Einheit. Dem Verteidigungsminister unterstehen außerdem Einheiten zum Einsatz gegen interne Unruhen und in internen bewaffneten Konflikten (USDOS 13.3.2019). Straflosigkeit von Sicherheitsbeamten bleibt ein Problem, zum einen, weil die Hadi-Regierung nur begrenzt Macht ausübt und zum anderen, weil es keine wirksamen Mechanismen zur Untersuchung und Verfolgung von Missbrauch und Korruption gibt. Die SSF, die Sondereinsatzkräfte des Jemen, die Präsidentengarde (ehemals republikanische Garde), die NSB und andere Sicherheitsorgane sind vordergründig zivilen Behörden des Innenministeriums, des Verteidigungsministeriums und des Präsidentenbüros unterstellt. Die zivile Kontrolle über diese Einrichtungen verschlechterte sich 2018 jedoch weiter, da regionale Bemühungen zur nationalen Versöhnung ins Stocken gerieten. Durch die Verschärfung des Problems der Straflosigkeit verstärkten Interessensgruppen, darunter auch die Familie des ehemaligen Präsidenten Saleh und andere Stammes- und Parteigruppen, ihren Einfluss auf die Nachrichtendienste, oft auf inoffiziellem Wege und nicht durch die formale Befehlsstruktur (USDOS 13.3.2019). Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vgl. MEI 31.7.2019; vgl. WP 28.8.2019).Die Southern Resistance Forces wurden ab 2016 mit Unterstützung der VAE aufgebaut. Sie werden manchmal auch als unter Kontrolle der international anerkannten jemenitischen Regierung angesehen, obwohl sie angeblich von den Vereinigten Arabischen Emiraten ferngesteuert werden (EASO 15.10.2019; vergleiche MEI 31.7.2019; vergleiche WP 28.8.2019). Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Huthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfte inhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Huthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Huthi (USDOS 13.3.2019). Die Huthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Huthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019; vgl. FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019). Die Verfassung verbietet Folter und ähnliche andere Missbräuche. Es gibt Bestimmungen, dass Folter mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann, dem Gesetz mangelt es jedoch an einer umfassenden Definition von Folter (USDOS 13.3.2019). Huthi-Rebellen, die jemenitische Regierung, die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) und die von den VAE unterstützten jemenitischen Kräfte inhaftieren willkürlich Menschen, einschließlich Kinder, misshandeln Gefangene und halten sie unter schlechten Bedingungen fest, und lassen Menschen gewaltsam verschwinden, die als politische Gegner oder Sicherheitsbedrohungen wahrgenommen werden. Seit Ende 2014 wurden willkürliche und missbräuchliche Festnahmen durch Huthi-Rebellen und dem früheren Präsidenten Saleh gegenüber loyalen Kräften dokumentiert, genauso wie Fälle von Verschwindenlassen, Folter und andere unmenschliche Behandlung (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 erhielt OHCHR weiterhin Informationen über die Misshandlung und Folter von Gefangenen der Politischen Sicherheitsorganisation (PSO), dem Nationalen Sicherheitsbüro (NSB), bei der Kriminalpolizei und in den Gefängnissen Habrah und al-Thawra in Sanaa, sowie anderen Einrichtungen unter Huthi-Kontrolle. Laut einer Interessenvertretung, die von Familien von Häftlingen getragen wird, starben seit 2014 126 Personen an Folter in der Haft durch die Huthi (USDOS 13.3.2019). Die Huthi nahmen auch Geiseln. Im südlichen Jemen wurden willkürliche Verhaftungen, Folter und Verschwindenlassen durch die VAE, Verbündete der VAE und jemenitische Regierungskräfte dokumentiert. 2018 kam die UN-Gruppe hochrangiger Experten für den Jemen zu dem Schluss, dass die Huthi-, jemenitischen, saudischen und VAE-Truppen glaubwürdig in den Missbrauch von Häftlingen verwickelt waren, der Kriegsverbrechen gleichkommen könnte (HRW 17.1.2019). In Gebieten, die im Einflussbereich der VAE im südlichen Jemen liegen, sollen Spezialeinheiten der VAE ein Netzwerk von Geheimgefängnissen und Haftanstalten betreiben, in denen Folter weit verbreitet sein soll (FH 4.2.2019). Die VAE gestehen aber keine Rolle im Missbrauch von Häftlingen ein und haben auch keine offensichtlichen Untersuchungen durchgeführt. Hochrangige Beamte, die in die Missbräuche verwickelt waren, haben weiterhin verantwortungsvolle Positionen im ganzen Land inne (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Human Rights Watch erhält weiterhin Informationen über die willkürliche und missbräuchliche Inhaftierung von Migranten und Asylbewerbern sowohl im Norden als auch im Süden des Landes (HRW 17.1.2019). Korruption Jemen wurde im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 14 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean) und belegt damit Platz 176 von insgesamt 180 (TI 2019). Das Gesetz sieht Strafen für amtliche Korruption vor, die Hadi-Regierung setzt dieses Gesetz jedoch nicht effektiv durch. Kleinere Fälle von Korruption kommen häufig und in fast allen Ämtern vor. Von Bewerbern für eine Stelle wird oft erwartet, dass sie sich ihre Stelle erkaufen. Zahlreiche Regierungsbeamte und öffentliche Bedienstete erhalten Bezahlungen für Tätigkeiten, die sie nicht ausführen, oder mehrere Gehälter für ein und dieselbe Arbeitsstelle. Korruption ist ein ernstes Problem in fast allen Bereichen und auf allen Ebenen der Regierung, besonders im Sicherheitssektor. Straflosigkeit für Mitarbeiter der Sicherheitsbehörden ist ein Problem, da die Regierung nur begrenzte Kontrolle ausübt, und weil effektive Mechanismen zur Korruptionsbekämpfung fehlen. Politiker und die meisten Regierungsbehörden unternehmen nichts, um gegen Korruption vorzugehen (USDOS 13.3.2019). Die Transparenz und Rechenschaftspflicht der Regierung war schon vor Kriegsausbruch im Jahr 2015 minimal, und das Netzwerk an Korruption und Vetternwirtschaft, das unter Saleh aufgebaut wurde, existiert weiterhin (FH 4.2.2019). Es gibt Berichte über Korruption an Checkpoints, die von Huthi-Milizen kontrolliert werden, was die rechtzeitige und effiziente Verteilung von Lebensmittelhilfen behindert, und die Nahrungsmittelunsicherheit somit noch verstärkt (USDOS 13.3.2019). Durch die Zerstörung der regulären Handelsbeziehungen während des bewaffneten Konflikts ist die Bedeutung des Schwarzmarkts angestiegen. Unter anderem wird Lebensmittelhilfe oft von Beamten aller Konfliktparteien gestohlen und am Schwarzmarkt weiterverkauft (FH 4.2.2019). Wehrdienst und Rekrutierung 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Huthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vgl. Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Huthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). 2001 wurde im Jemen die zweijährige Wehrpflicht abgeschafft. Das Mindestalter für einen freiwilligen zweijährigen Wehrdienst beträgt 18 Jahre (CIA 5.11.2019). Viele junge Männer treten aus ökonomischen Gründen und aus Mangel an Alternativen am Arbeitsmarkt in den Militärdienst ein (IRB 8.12.2017). Obwohl Gesetz und Regierungspolitik die Praxis ausdrücklich verbieten, nahmen Kinder unter 18 Jahren direkt an bewaffneten Konflikten für Regierungs-, Huthi-, mit der Regierung verbündete Kräfte, Stammeskräfte und andere bewaffnete Gruppierungen teil, vor allem als Wächter und Kuriere (USDOS 13.3.2019; vergleiche Global Security 2.9.2017). Im Jahr 2017 überprüften die Vereinten Nationen 842 Fälle von Rekrutierung und Einsatz von Jungen ab 11 Jahren, von denen fast zwei Drittel Huthi-Truppen zuzuschreiben waren (HRW 17.1.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). 2014 unterzeichnete die jemenitische Regierung einen Aktionsplan der Vereinten Nationen zur Beendigung des Einsatzes von Kindersoldaten. Mangels einer effektiven Regierung wurde der Aktionsplan jedoch noch nicht umgesetzt (HRW 12.1.2017). Fast ein Drittel der Kämpfer im Land waren nach einigen Schätzungen jünger als 18 Jahre. Das Fehlen eines einheitlichen Systems für die Registrierung von Geburten erschwert den Nachweis des Alters, was zuweilen zur Rekrutierung von Minderjährigen beiträgt (USDOS 13.3.2019). Laut Berichten internationaler NGOs benutzten Stämme, einschließlich einiger bewaffneter und von der Regierung finanzierter Stämme, die neben der regulären Armee kämpften, minderjährige Rekruten in Kampfzonen. Huthi-Rebellen setzten regelmäßig Kinder ein, um Kontrollpunkte zu besetzen, als menschliche Schutzschilder oder Selbstmordattentäter. Berichten zufolge wurden verheiratete Burschen zwischen 12 und 15 Jahren während bewaffneter Konflikte in den nördlichen Stammesgebieten als Kämpfer eingesetzt. Gemäß der Stammestradition werden verheiratete Burschen als Erwachsene betrachtet, die dem Stamm Loyalität schulden. Infolgedessen war laut NGOs die Hälfte der Stammeskämpfer Jugendliche unter 18 Jahren. Anderen Quellen zufolge brachten die Stämme die Burschen selten in Gefahr, und setzten sie eher als Wache und nicht als Kämpfer ein (USDOS 13.3.2019). Die Huthi rekrutieren neue Kämpfer mit verschiedenen Methoden, unter anderem durch die Einführung von Rekrutierungsquoten für Stammesführer und lokale Vertreter, die Verbreitung von Propaganda und religiöser Indoktrination, die Freilassung von Gefangenen und die Rekrutierung an Kontrollpunkten. Dabei wenden sie jeweils einen unterschiedlichen Grad von Zwang an (EASO 8.4.2019). Im Laufe des Jahres verstärkten die Huthi und andere bewaffnete Gruppen, einschließlich Stammes- und islamistischer Milizen sowie Al-Qaeda auf der Arabischen Halbinsel, die Rekrutierung von Kindern als Teilnehmer am Konflikt. Berichten zufolge betreiben Huthi-Vertreter lokale Zentren, in denen Jungen und Männer für den Kampf rekrutiert werden. Laut einer Quelle führten die Huthi Rekrutierungsquoten für lokale Vertreter ein. Laut OHCHR rekrutieren Huthi auch gewaltsam Kinder in Schulen, Krankenhäusern oder indem sie von Haus zu Haus gehen. Es wird auch mit Appellen an den Patriotismus und durch finanzielle Anreize rekrutiert (USDOS 13.2.2019). Allgemeine Menschenrechtslage Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vgl. USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Die Bevölkerung im Jemen leidet weiterhin unter den Auswirkungen des bewaffneten Konflikts, an Gewalt sowie schweren Menschenrechtsverletzungen und Missbräuchen. Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind u.a. rechtswidrige und willkürliche Tötungen, darunter politische Morde; Verschwindenlassen; Folter; willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Verletzungen der Rechte der Bürger auf Privatsphäre; erhebliche Eingriffe in die Meinungs-, Presse-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Bewegungsfreiheit; Einschränkungen der Religionsfreiheit; die Tatsache, dass die Bürger ihre Regierung nicht durch freie und faire Wahlen wählen können; Korruption und der Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 13.3.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019). Die Hadi-Regierung unternimmt den Versuch, Menschenrechtsverletzungen durch Beamte zu verfolgen und bestrafen, wobei sie nicht alle Institutionen des Landes kontrolliert. Straffreiheit blieb jedoch ein weit verbreitetes Problem. Nicht-staatliche Akteure, darunter Huthis, Stammesmilizen, südjemenitische separatistische Gruppierungen, Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) und der IS begehen erhebliche Verstöße gegen die Menschenrechte (USDOS 13.3.2019). Huthi-Truppen nahmen Geiseln. Bewaffnete Kräfte in Aden verprügelten, vergewaltigten und folterten Migranten (HRW 17.1.2019). Der Krieg führte landesweit zu weit verbreiteter Gewalt gegen die Zivilbevölkerung. Laut OHCHR wurden seit Konfliktbeginn bis November 2018 mehr als 6,800 Zivilisten getötet und mehr als 10,700 verletzt, die meisten davon durch Luftangriffe der von Saudi-Arabien angeführten Koalition. Die wahren Opferzahlen dürften weit höher liegen. Tausende wurden durch die Kämpfe vertrieben, und Millionen Menschen sind von Engpässen in Nahrungsmittelversorgung und medizinischer Versorgung betroffen (HRW 17.1.2019). ACLED berichtet von mehr als 12,000 zivilen Todesfällen seit
- Insgesamt wurden seit 2015 mehr als 100,000 (militärische und zivile) Opfer gezählt. Bis Ende Oktober wurden im Jahr 2019 circa 1,100 tote Zivilisten verzeichnet. Die Gewalt konzentrierte sich 2019 auf die Gouvernements Taiz, Hodeidah und Al Jawf (ACLED 31.10.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vgl. FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition führte zahlreiche wahllose und unverhältnismäßige Luftangriffe durch, unter anderem auf Wohnhäuser, Märkte, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen, bei denen Tausende von Zivilisten getötet und zivile Objekte unter Verletzung des Völkerrechts beschossen bzw. zerstört wurden. Die Koalition setzte auch international verbotene Streumunition ein. Huthi-Truppen setzten verbotene Landminen ein, es kam zur Rekrutierung von Kindern, und es wurde mit Artillerie wahllos auf Städte gefeuert (HRW 17.1.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Obwohl Beweise auf Völkerrechtsverletzungen durch die Konfliktparteien hindeuten, sind diese bis jetzt nicht adäquat zur Rechenschaft gezogen worden (HRW 17.1.2019). Alle Konfliktparteien verschlimmerten die humanitäre Katastrophe noch weiter, indem sie dringend benötigte Hilfslieferungen verzögerten bzw. verhinderten. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen wurden teils mit Gewalt in ihrer Arbeit behindert (HRW 17.1.2019). Laut UN OCHA waren Anfang 2019 nahezu 25 Prozent der Bevölkerung unterernährt. Alle Konfliktparteien zerstörten Einrichtungen, die für das Überleben der jemenitischen Bevölkerung notwendig sind. Luftangriffe der Koalition zerstörten z.B. Ackerland, Bewässerungsanlagen und wichtige Hafeninfrastruktur. Auch medizinische Einrichtungen wurden beschädigt oder zerstört (HRC 3.9.2019). Im Jahr 2018 verschlechterte sich die humanitäre Lage aufgrund der andauernden Kämpfe weiter. 8,4 Millionen Menschen sind von einer Hungersnot bedroht, und 80 Prozent der Bevölkerung ist auf humanitäre Hilfe angewiesen (USDOS 13.3.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH 4.2.2019; vgl. RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durch bewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Huthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Huthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vgl. HRW 17.1.2019). Obwohl in der Verfassung Meinungs- und Pressefreiheit vorgesehen ist, darf die Staatsführung nicht kritisiert werden. Die Huthi-Rebellen respektierten diese Rechte nicht, und die Hadi-Regierung konnte ihre Einhaltung nicht durchsetzen. Alle Konfliktparteien schränkten das Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit ein (USDOS 13.3.2019). Journalisten und Aktivisten sind mit gewaltsamen Angriffen und Verschwindenlassen vonseiten aller Konfliktparteien konfrontiert (FH 4.2.2019; vergleiche RoG 13.8.2019). Allen Bevölkerungsgruppen mangelt es unter den gegenwärtigen Bedingungen im Jemen an politischen Rechten. Reguläre politische Aktivität wird durch die Präsenz unzähliger bewaffneter Gruppen im Land verhindert. Der Handlungsspielraum für zivilgesellschaftliche Organisationen wurde in Folge des Krieges stark reduziert. Einige NGOs sind noch im Land aktiv, ihre Funktionsfähigkeit wird jedoch in der Praxis durch Einmischung durch bewaffnete Gruppierungen eingeschränkt. Seit 2015 unterdrücken die Huthi in den von ihnen kontrollierten Gebieten politischen Widerspruch brutal. 2018 gab es sowohl Proteste gegen die Huthi-Herrschaft, als auch gegen die Hadi-Regierung (FH 4.2.2019; vergleiche HRW 17.1.2019). Todesstrafe Die Todesstrafe ist nach wie vor für eine große Anzahl von Straftaten vorgesehen (AI 26.2.2019). Im Jahr 2018 wurden laut Amnesty International zumindest 4 Menschen hingerichtet; zumindest 13 wurden zum Tode verurteilt (AI 2019). Obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab, untersagt das Strafgesetzbuch weiterhin einvernehmlichen Sexualverkehr unter Gleichgeschlechtlichen und droht mit der Todesstrafe gemäß der Auslegung des islamischen Rechts (USDOS 13.3.2019). Nach dem Strafgesetzbuch sind gleichgeschlechtliche Beziehungen verboten und werden mit Strafen von 100 Peitschenhieben, Haftstrafen und im Falle von Analsex zwischen zwei verheirateten Männern mit dem Tod durch Steinigung bestraft (HRW 23.9.2019). Das Strafgesetzbuch besagt, dass die vorsätzliche "und beharrliche" Herabwürdigung des Islams oder die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion Kapitalverbrechen darstellen. Das Gesetz bietet jenen, die vom Glauben abgefallen sind, drei Gelegenheiten zur Buße [wörtlich „Umkehr“]. Nach der Buße werden sie von der Todesstrafe befreit (USDOS 21.6.2019). Mangelnde Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was dazu führt, dass Gerichte Jugendliche als Erwachsene verurteilten; auch für Straftaten, die für Todesurteile in Frage kamen (USDOS 13.3.2019). Am
- Juli 2019 verurteilte das Sonderstrafgericht in Sanaa 30 Akademiker, Studenten und Politiker aufgrund konstruierter Anklagen, wie z.B. Spionage für die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, zum Tode. Einer der 30 zum Tode verurteilten Männer ist der politisch aktive 45-jährige Professor der Sprachwissenschaften Youssef al-Bawab (AI 16.7.2019; vgl. OHCHR 12.7.2019).Die Todesstrafe ist nach wie vor für eine große Anzahl von Straftaten vorgesehen (AI 26.2.2019). Im Jahr 2018 wurden laut Amnesty International zumindest 4 Menschen hingerichtet; zumindest 13 wurden zum Tode verurteilt (AI 2019). Obwohl es in mehr als einem Jahrzehnt keine Hinrichtungen von LGBTI-Personen gab, untersagt das Strafgesetzbuch weiterhin einvernehmlichen Sexualverkehr unter Gleichgeschlechtlichen und droht mit der Todesstrafe gemäß der Auslegung des islamischen Rechts (USDOS 13.3.2019). Nach dem Strafgesetzbuch sind gleichgeschlechtliche Beziehungen verboten und werden mit Strafen von 100 Peitschenhieben, Haftstrafen und im Falle von Analsex zwischen zwei verheirateten Männern mit dem Tod durch Steinigung bestraft (HRW 23.9.2019). Das Strafgesetzbuch besagt, dass die vorsätzliche "und beharrliche" Herabwürdigung des Islams oder die Bekehrung vom Islam zu einer anderen Religion Kapitalverbrechen darstellen. Das Gesetz bietet jenen, die vom Glauben abgefallen sind, drei Gelegenheiten zur Buße [wörtlich „Umkehr“]. Nach der Buße werden sie von der Todesstrafe befreit (USDOS 21.6.2019). Mangelnde Geburtenregistrierung erschwert den Altersnachweis, was dazu führt, dass Gerichte Jugendliche als Erwachsene verurteilten; auch für Straftaten, die für Todesurteile in Frage kamen (USDOS 13.3.2019). Am
- Juli 2019 verurteilte das Sonderstrafgericht in Sanaa 30 Akademiker, Studenten und Politiker aufgrund konstruierter Anklagen, wie z.B. Spionage für die von Saudi-Arabien angeführte Militärkoalition, zum Tode. Einer der 30 zum Tode verurteilten Männer ist der politisch aktive 45-jährige Professor der Sprachwissenschaften Youssef al-Bawab (AI 16.7.2019; vergleiche OHCHR 12.7.2019)., Bewegungsfreiheit Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes wird durch Kampfhandlungen, Schäden an der Infrastruktur und durch Kontrollpunkte behindert, an denen verschiedene bewaffnete Gruppen Schikanen und Erpressungen verüben (FH 4.2.2019). Die Bewegungsfreiheit bleibt für alle im Land schwierig, obwohl das Gesetz die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vorsieht. Seit 2016 ist der internationale Flughafen in der Hauptstadt Sanaa für den zivilen Luftverkehr geschlossen; eine Ausnahme gibt es nur für humanitäre Flüge der UN. Aus diesem Grund sind tausende Jemeniten von adäquater medizinischer Versorgung im Ausland abgeschnitten (USDOS 13.3.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. Sehr schlechte Straßenverhältnisse und Minen stellen neben der allgemeinen Lage zusätzlich große Gefahren im Straßenverkehr dar. Es gibt eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 28.8.2019). Beschädigte Straßen, Brücken und Infrastruktur beeinträchtigen auch die Lieferung von humanitärer Hilfe und kommerziellen Transporten (USDOS 13.3.2019). Die Implementierung von Programmen zur humanitären Hilfe war 2018 in den von den Huthi kontrollierten Gebieten erschwert, da diese das ganze Jahr über unvorhersehbare Einschränkungen wie Visabeschränkungen oder Kontrollpunkte beschlossen (USDOS 13.3.2019). Frauen genießen keine volle Bewegungsfreiheit, wenngleich die Einschränkungen lokal unterschiedlich sind (FH 4.2.2019). In der Vergangenheit mussten Frauen die Erlaubnis eines männlichen Vormunds, wie z.B. des Ehemannes, einholen, bevor sie einen Pass beantragen oder das Land verlassen konnten. Ein Ehemann oder ein männlicher Verwandter kann eine Frau an der Ausreise hindern, indem er den Namen der Frau auf eine "Flugverbotsliste" setzt, die auf Flughäfen geführt wird. Vor dem Konflikt haben die Behörden diese Vorschrift strikt durchgesetzt, wenn Frauen mit Kindern reisten. 2018 gab es keine Meldungen darüber, dass die Behörden diese Vorschrift durchgesetzt haben. Es gab jedoch Versuche von Huthi-Rebellen, ähnliche Beschränkungen für den internationalen Reiseverkehr von Frauen durchzusetzen. Angesichts der Verschlechterung der Infrastruktur und der konfliktbedingt mangelnden Sicherheit lehnen viele Frauen Berichten zufolge eine Reise ohne Begleitung ab (USDOS 13.3.2019). Binnenflüchtlinge (IDPs) Im Oktober 2018 lebten im Jemen circa zwei Millionen Binnenvertriebene (IDPs), von denen 89 Prozent bereits mehr als ein Jahr auf der Flucht waren. Circa eine Million IDPs ist wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt (USDOS 13.3.2019). Viele Rückkehrer und IDPs leben in Gebieten, die schon vor Ausbruch des Konflikts von chronischen Problemen in den Bereichen Nahrungsmittelsicherheit, Wasser- und Gesundheitsversorgung betroffen waren. Durch den Konflikt verschlimmerte sich die Lage weiter (UNOCHA 12.2018). 2019 kamen die IDPs vor allem aus dem Norden und der Mitte des Landes. Laut IOM gab es in der ersten Jahreshälfte 2019 mehr als 270,000 Menschen, die erneut vertrieben wurden. Besonders betroffen sind die Gouvernements Hajjah, Dhalee und Hodeidah (PCY 6.2019). Andere Quellen sprechen von bis zu 3,6 Millionen IDPs seit März 2015, und 53,000 erneut binnenvertriebenen Familien seit Jänner 2019 (Al Jazeera 24.9.2019). Das System der Regierung für die Registrierung von IDPs funktioniert seit der Eskalation des Konflikts 2015 nicht mehr (USDOS 13.3.2019). Der Zugang humanitärer Organisationen zu IDPs ist aufgrund des anhaltenden Konflikts und der allgemeinen Sicherheitslage generell begrenzt und unvorhersehbar, es sind jedoch humanitäre Organisationen an mehreren Orten im ganzen Land präsent. Humanitäre Organisationen berichten, dass Konfliktparteien die Verteilung humanitärer Güter behindern. Die Ernährungsunsicherheit hat im ganzen Land deutlich zugenommen, und es gibt besonders unter IDPs und anderen gefährdeten Gruppen steigende Zahlen akuter Unterernährung (USDOS 13.3.2019). Neben Wasser und Nahrungsmitteln mangelt es in vielen IDP-Camps an Medikamenten (DW 26.2.2019). Laut UN gab es in der Hauptstadt Sanaa noch humanitäre Organisationen, lokale NGOs und Wohltätigkeitsorganisationen, die Menschen mit Nahrungsmitteln, Unterkünften und anderen Gütern versorgten. IDPs aus Sanaa berichten von eingeschränktem Zugang zu Bargeld, um grundlegende Haushaltsgüter zu erwerben (USDOS 13.3.2019). Im Sommer 2019 waren IDPs und die sie aufnehmenden Gemeinden in vielen Distrikten von Überschwemmungen betroffen, die Unterkünfte und kritische Infrastruktur zerstörten (ACAPS 8.2019). Laut IOM suchen die meisten IDPs Zuflucht bei Verwandten oder Freunden, oder sie mieten Unterkünfte, wobei vielen aufgrund verspäteter Mietzahlungen häufig mit Zwangsräumungen gedroht wird. Andere sind in unkonventionellen Unterkünften in öffentlichen oder privaten Gebäuden wie Schulen, Gesundheitseinrichtungen oder religiösen Gebäuden untergebracht, vor allem in Taizz und Lahj (USDOS 13.3.2019). Grundversorgung Jemen ist ein Land mit niedrigem Einkommen, das vor schwierigen langfristigen Herausforderungen bei der Stabilisierung und dem Wachstum seiner Wirtschaft steht. Der aktuelle Konflikt verschärfte diese Probleme weiter (CIA 5.11.2019). Von einer funktionierenden Volkswirtschaft kann deshalb zurzeit keine Rede sein (GIZ 10.2019). Im Jemen herrscht laut den Vereinten Nationen die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen – also 80 Prozent - auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die UN warnen vor einer akuten Hungersnot, die mehr als acht Millionen Menschen betreffen könnte. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über drei Millionen Menschen (AA 12.8.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Im Rahmen der humanitären Krise kam es zum weltweit größten Ausbruch von Cholera, mit fast einer Million Fällen (CIA 5.11.2019). Im Jemen herrscht laut den Vereinten Nationen die größte humanitäre Krise weltweit. Sie hat sich seit Beginn des Jemen-Konflikts im März 2015 immer weiter zugespitzt. Von den 30 Millionen Einwohnern Jemens sind 24 Millionen – also 80 Prozent - auf humanitäre Hilfe angewiesen. Die UN warnen vor einer akuten Hungersnot, die mehr als acht Millionen Menschen betreffen könnte. 20 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung. Viele sind ohne Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen. Die Zahl der Binnenvertriebenen liegt bei über drei Millionen Menschen (AA 12.8.2019; vergleiche USDOS 13.3.2019). Im Rahmen der humanitären Krise kam es zum weltweit größten Ausbruch von Cholera, mit fast einer Million Fällen (CIA 5.11.2019). Durch den anhaltenden Krieg wurden die jemenitischen Exporte ausgesetzt, die Inflation beschleunigt, die Importe von Lebensmitteln und Treibstoff stark eingeschränkt und die Infrastruktur weitgehend beschädigt (CIA 5.11.2019). Die Aktivitäten des privaten Sektors wurden durch den Wertverlust der Währung sowie die Schäden an öffentlicher Infrastruktur und im Finanzwesen stark beeinträchtigt. Schätzungen zufolge haben 40 Prozent der Haushalte ihre Haupteinkommensquelle verloren und Schwierigkeiten damit, die Mindestmenge an Nahrungsmitteln zu erwerben. Die Armut hat sich verschlimmert. Vor der Krise war circa die Hälfte der Bevölkerung betroffen, heute sollen es bis zu 78 Prozent der Jemeniten sein. Frauen sind noch stärker betroffen als Männer (WB 1.10.2019). Korruption und Vetternwirtschaft gehören seit Jahren zum Alltag, besonders im öffentlichen Sektor. Noch 2014 waren Erdöl und Erdgas die finanziellen Haupteinnahmequellen des Landes: Etwa 90% der Exporterlöse und 60% der Staatseinnahmen wurden davon bestritten. Die derzeitige Lage, verbunden mit permanenten Anschlägen auf Einrichtungen dieses Sektors haben zu einem starken Förderrückgang bis hin zu kompletten Produktionsausfällen geführt. Auch Exporte sind praktisch kaum noch möglich. Infolge heftiger militärischer Auseinandersetzungen in und um Aden sind in den vergangenen Jahren zahlreiche Hafenanlagen stark in Mitleidenschaft gezogen worden. Der Hafen ist deshalb nur begrenzt nutzbar (GIZ 10.2019). Der internationale Flughafen Sanaa ist seit August 2016 für den zivilen Luftverkehr geschlossen (NRC 5.8.2019). Medizinische Versorgung 20 Millionen Menschen haben im Jemen keinen Zugang zu grundlegender Gesundheitsversorgung (AA 12.8.2019). Schätzungen zufolge sind nur etwa die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen voll funktionstüchtig (USDOS 13.3.2019). Ein Großteil der medizinischen Geräte des Landes, auch in der Hauptstadt Sanaa, ist veraltet und muss dringend ersetzt werden. Ein fast vollständiger Stopp kommerzieller Lieferungen und Medikamente über den Flughafen, kombiniert mit den Einfuhrbeschränkungen über den Hafen von Hodeidah, führte dazu, dass sich die Preise mehr als verdoppelten und die grundlegenden Medikamente für den größten Teil der Bevölkerung unerschwinglich geworden sind (NRC 5.8.2019). Die Zugangsmöglichkeiten zu öffentlicher oder privater Gesundheitsversorgung haben sich stark verschlechtert. Vor dem Konflikt waren auch Leistungen in privaten Gesundheitseinrichtungen für viele Jemeniten durchaus leistbar und üblich; heute sind die meisten von der schlechten öffentlichen Versorgung abhängig. Durch die gesunkene Anzahl funktionsfähiger Einrichtungen, den wirtschaftlichen Schäden, und die physischen Barrieren durch Kämpfe und Frontlinien, ist der Zugang zu Gesundheitsversorgung schwierig und oft gefährlich. Besonders betroffen sind Frauen und Kinder (MSF 4.2019). Die Beschränkungen des Luftraums erschwert es Menschen mit chronischen Krankheiten, sich außerhalb des Landes medizinisch behandeln zu lassen. Vor dem Krieg hätten dies etwa 7.000 Jemeniten jedes Jahr getan, um unter anderem Herz-, Nieren- und Lebererkrankungen, Blutkrankheiten, Krebs und andere langfristige Gesundheitsprobleme behandeln zu lassen, was im Land selbst nicht möglich war. Dadurch, dass der internationale Flughafen Sanaa geschlossen ist, müssten lange und gefährliche Alternativrouten gewählt werden, die auch Kontrollpunkte und Frontlinien miteinschließen (NRC 5.8.2019). Es gibt Berichte darüber, dass während des Konflikts medizinische Einrichtungen als Militärstützpunkte missbraucht wurden (HRC 3.9.2019). Weiters beeinträchtigen Luft-, Meeres- und Land-Blockaden medizinische Evakuierungen, sowie den Import von wichtigen medizinischen Gütern und Treibstoff für Krankenhausgeneratoren. Es gibt Berichte über Angriffe auf medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal (SHCC 5.2019; vgl. MSF 7.11.2019). Im Jemen gab es 2016 eine erste Welle an Cholera-Erkrankungen, und einen noch größeren Ausbruch im April 2017, der mit mehr als einer Million Verdachtsfällen von der UN als der größte Cholera-Ausbruch weltweit bezeichnet wurde (USDOS 13.3.2019). Zwischen Oktober 2016 und August 2019 wurden mehr als 2 Millionen Verdachtsfälle registriert. Diese Zahl beinhaltet auch die mehr als 3,700 cholerabedingten Todesfälle (WHO 1.9.2019). Es gibt Berichte darüber, dass während des Konflikts medizinische Einrichtungen als Militärstützpunkte missbraucht wurden (HRC 3.9.2019). Weiters beeinträchtigen Luft-, Meeres- und Land-Blockaden medizinische Evakuierungen, sowie den Import von wichtigen medizinischen Gütern und Treibstoff für Krankenhausgeneratoren. Es gibt Berichte über Angriffe auf medizinische Einrichtungen und medizinisches Personal (SHCC 5.2019; vergleiche MSF 7.11.2019). Im Jemen gab es 2016 eine erste Welle an Cholera-Erkrankungen, und einen noch größeren Ausbruch im April 2017, der mit mehr als einer Million Verdachtsfällen von der UN als der größte Cholera-Ausbruch weltweit bezeichnet wurde (USDOS 13.3.2019). Zwischen Oktober 2016 und August 2019 wurden mehr als 2 Millionen Verdachtsfälle registriert. Diese Zahl beinhaltet auch die mehr als 3,700 cholerabedingten Todesfälle (WHO 1.9.2019). Rückkehr Im Jahr 2015 veröffentlichte UNHCR eine Stellungnahme, in der es heißt, dass die Bedingungen für eine Rückkehr in den Jemen nicht günstig sind (UNHCR 2015). Vor 2014 arbeitete die Übergangsregierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen (IDPs), Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Übernahme durch die Huthi und die Luftangriffe der saudisch-geführten Koalition machen es humanitären Organisationen jedoch aus Sicherheitsgründen schwer, viele Gebiete des Landes zu erreichen (USDOS 13.3.2019). Im Mai 2016 bestätigte die Internationale Organisation für Migration laut dem Nachrichtensender Al Jazeera, dass sie keine freiwillige Rückkehr in den Jemen organisiere, da das Land als nicht sicher gilt (AJ 20.5.2016). Aktuell führt IOM aufgrund der schwierigen Sicherheitslage keine Programme zur freiwilligen Rückkehr in den Jemen durch (IOM NL 18.3.2019; vgl. BAMF, IOM o.D.). Circa eine Million IDPs sind an ihre Heimatorte zurückgekehrt, vor allem nach Aden, Amanat Al Asimah, Taiz und Lahj. Sie haben Schwierigkeiten, in ihr normales Leben zurückzufinden, da ihr Besitz weitgehend zerstört wurde. Viele Rückkehrer und IDPs leben in Gebieten, die schon vor Ausbruch des Konflikts von chronischen Problemen in den Bereichen Nahrungsmittelsicherheit, Wasser- und Gesundheitsversorgung betroffen waren. Durch den Konflikt verschlimmerte sich die Lage weiter (UNOCHA 12.2018; vgl. USDOS 13.3.2019).Im Jahr 2015 veröffentlichte UNHCR eine Stellungnahme, in der es heißt, dass die Bedingungen für eine Rückkehr in den Jemen nicht günstig sind (UNHCR 2015). Vor 2014 arbeitete die Übergangsregierung mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen (IDPs), Flüchtlingen, Rückkehrern, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen Betroffenen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Übernahme durch die Huthi und die Luftangriffe der saudisch-geführten Koalition machen es humanitären Organisationen jedoch aus Sicherheitsgründen schwer, viele Gebiete des Landes zu erreichen (USDOS 13.3.2019). Im Mai 2016 bestätigte die Internationale Organisation für Migration laut dem Nachrichtensender Al Jazeera, dass sie keine freiwillige Rückkehr in den Jemen organisiere, da das Land als nicht sicher gilt (AJ 20.5.2016). Aktuell führt IOM aufgrund der schwierigen Sicherheitslage keine Programme zur freiwilligen Rückkehr in den Jemen durch (IOM NL 18.3.2019; vergleiche BAMF, IOM o.D.). Circa eine Million IDPs sind an ihre Heimatorte zurückgekehrt, vor allem nach Aden, Amanat Al Asimah, Taiz und Lahj. Sie haben Schwierigkeiten, in ihr normales Leben zurückzufinden, da ihr Besitz weitgehend zerstört wurde. Viele Rückkehrer und IDPs leben in Gebieten, die schon vor Ausbruch des Konflikts von chronischen Problemen in den Bereichen Nahrungsmittelsicherheit, Wasser- und Gesundheitsversorgung betroffen waren. Durch den Konflikt verschlimmerte sich die Lage weiter (UNOCHA 12.2018; vergleiche USDOS 13.3.2019). XXXX römisch 40 Auszug aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Saudi-Arabien, Aufenthaltsberechtigung Mitarbeiter jemenitischer Exilregierung vom 12.11.2020
- Ist davon auszugehen, dass Bedienstete der jemenitischen Exilregierung in Saudi-Arabien eine Aufenthaltsberechtigung haben? […] Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass das saudische Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel mit aufrechten Arbeitsgenehmigungen verknüpft. Ein Mitarbeiter der jemenitischen Exilregierung müsste somit den Status eines normalen Arbeitnehmers haben, wenn er über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte – es sei denn, er hat den Status eines Diplomaten. Im ersteren Falle würde normalerweise die Aufenthaltsgenehmigung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlöschen. Einem Bericht vom Mai 2020 zufolge ersuchten die saudischen Behörden Vertreter der jemenitischen Exilregierung, die Kosten für ihre Unterbringung in Zukunft selbst zu tragen. Angeblich sollen die saudischen Behörden die Ausreise von Vertretern der international anerkannten Regierung des Jemen gefordert haben, welche vom im Exil befindlichen Präsidenten Abd Rabbuh Mansur Hadi angeführt wird, da die saudischen Behörden nicht länger in der Lage seien, deren Aufenthalt finanziell zu unterstützen. Das Ersuchen der Saudis richtete sich gegen Beamte bzw. Vertreter der Regierung, die auf Kosten der Saudis in Hotels oder Wohnungen in Riyadh oder Jeddah untergebracht sind. Jedoch trifft dies nicht auf alle jemenitischen Beamten und Angestellten zu, die meisten Regierungsmitarbeiter leben auf eigene Kosten. Einzelquellen: Die österreichische Botschaft in Riyadh berichtet Folgendes: Aufgrund des strengen in Saudi Arabien geltenden Aufenthaltsrechts, das den Aufenthaltstitel mit einer aufrechten Arbeitsgenehmigung verknüpft, ist davon auszugehen, dass der Mitarbeiter des (im saudischen Exil befindlichen) jemenitischen Innenministeriums über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, wenn er den Status eines normalen Arbeitnehmers und nicht eines Diplomaten innehatte. Im ersteren Falle wäre normalerweise seine Aufenthaltsgenehmigung auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen. ÖB Riyadh – Österreichische Botschaft Riyadh (12.11.2020): Auskunft per E-Mail Middle East Monitor (MEMO), eine NGO mit dem Ziel der Medienbeobachtung im Nahen Osten berichtete im Mai 2020, dass die saudischen Behörden angeblich die Ausreise von Vertretern der international anerkannten Regierung des Jemen gefordert hätten, welche vom im Exil befindlichen Präsidenten Abd Rabbuh Mansur Hadi angeführt wird, da die saudischen Behörden nicht länger in der Lage wären, deren Aufenthalt finanziell zu unterstützen. Letzte Woche zirkulierte das Bild eines Dokuments online, das darauf hinweist, dass Beamte von Hadi über das saudische Ansuchen informiert wurden und dass ihr Aufenthalt in Hotels nur bis Ende dieses Monats finanziell unterstützt wird. Wer über diesen Zeitraum hinaus bleiben möchte, muss dies auf eigene Kosten tun. Das Ersuchen der Saudis richtete sich gegen Beamte bzw. Regierungsvertreter von Hadi, auch aus seinem Kabinett, wie etwa die stellvertretenden Minister, von denen viele in Hotels oder Wohnungen in Riyadh oder Jeddah untergebracht sind, und zwar auf Kosten der Saudis. Die Quelle fügte jedoch hinzu, dass „nicht alle jemenitischen Beamten und Angestellten auf Kosten der saudischen Regierung untergebracht werden“ und dass „die meisten Regierungsmitarbeiter auf eigene Kosten leben.“ Hadi, dessen Gesundheitszustand sich Berichten zufolge verschlechtert hat, lebt seit seiner Flucht aus dem Jemen vor fünf Jahren in Saudi-Arabien, nachdem er zunächst die Präsidentschaft, die für eine Übergangszeit vorgesehen war, niedergelegt hatte. […] Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Im Jemen gibt es mit Stand 04.03.2021 lediglich 2.346 gemeldete Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen sowie 641 diesbezüglich bestätigte Todesfälle. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF in der mündlichen Verhandlung. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem BFA, in der Beschwerde und dem vorgelegten Reisepass. Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation, seiner Schul- und Universitätsbildung und Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglichen Angaben sowie den vorgelegten Unterlagen. Die Feststellung wonach es nicht glaubhaft ist, dass der BF kein bzw. kaum Englisch spricht, ergibt sich daraus, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF als Mitglied der Exil-Regierung, der ein Studium an der XXXX absolviert hat und an einer XXXX Konferenz in Wien teilnehmen sollte, kein Englisch spricht. Überdies ergibt sich aus den Angaben des BF auf seiner Facebook Seite, dass dieser dort angibt, Englisch zu sprechen und dieser dort öfters englischsprachige Inhalte teilt (siehe Ausführungen unten). Die Feststellung wonach es nicht glaubhaft ist, dass der BF kein bzw. kaum Englisch spricht, ergibt sich daraus, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass der BF als Mitglied der Exil-Regierung, der ein Studium an der römisch 40 absolviert hat und an einer römisch 40 Konferenz in Wien teilnehmen sollte, kein Englisch spricht. Überdies ergibt sich aus den Angaben des BF auf seiner Facebook Seite, dass dieser dort angibt, Englisch zu sprechen und dieser dort öfters englischsprachige Inhalte teilt (siehe Ausführungen unten). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des BF, den vorgelegten Unterlagen und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF: Es ist dem BF nicht gelungen, eine konkrete, ihm im Jemen drohende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Zur vorgebrachten Verfolgung durch die Huthi-Rebellen: Der BF brachte in der Erstbefragung befragt nach seinen Fluchtgründen vor, er sei im Jahr 2007 im Finanzsektor der Polizeibehörden tätig gewesen. Im November 2007 sei der Generaldirektor der Finanzabteilung der Sicherheitsbehörden im Jemen aufgrund von einigen Finanzverschiebungen unerlaubt von seinem Arbeitsplatz entfernt worden; das bedeute, dass sich der Generaldirektor abgesetzt habe. Er habe sich im Jemen in einem Rebellenviertel aufgehalten und eines Tages den BF angerufen, um von ihm Kopien von Dokumenten zu verlangen, die beweisen würden, dass hohe Summen an Geld von Ministeriumsangehörigen unterschlagen worden seien. Gleichzeitig habe jemand zum BF am Telefon gesagt, dass der BF das nicht zu verweigern habe. Sollte er es verweigern, dann drohe ihm der Tod. Der BF sei daraufhin zu seinem Vorgesetzten gegangen und habe ihm von diesem Anruf erzählt. Dieser habe gesagt, dass der BF nichts aushändigen solle. Als 2011 die Situation im Jemen eskaliert sei, und die Rebellen die Oberhand erlangt hätten, habe der Vorgesetze des BF gemeint, dass dieser das Land verlassen solle. Darum sei der BF 2011 nach Saudi-Arabien gegangen. Im Dezember 2019 habe er erfahren, dass ihn die Rebellen im Jemen suchen und töten wollen würden. Leider habe er in Saudi-Arabien nicht länger leben dürfen, da seine Aufenthaltsberechtigung geendet habe. Er könne nicht in den Jemen zurück, da ihn die machthabenden Rebellen töten würden (AS 12f). In der Einvernahme durch das BFA gab der BF an, er sei im Jahr 2011 aus dem Jemen geflüchtet. Er habe als Polizist, in der Provinz XXXX , Jemen für sechs Monate bei den Sicherheitsbehörden-EDV Abteilung gearbeitet. Durch eine Empfehlung vom Minister sei er zur Finanzaufsicht und Controlling gekommen. Er habe den Auftrag bekommen, den Chef der Finanzabteilung zu kontrollieren. Der BF habe gesehen, dass dieser Geld unterschlagen habe. Er habe diesen zur Rede gestellt, woraufhin dieser geflüchtet sei. Der BF habe einen Bericht über seine Erkenntnisse verfasst und seinem Chef gegeben. Der Chef der Finanzabteilung habe den BF angerufen und eine Kopie des Berichtes verlangt. Der BF sei am Telefon von einer Person, die den Huthi-Rebellen angehöre, mit dem Tod bedroht worden. Das Telefonat habe am 01.09.2008 stattgefunden. Nach diesem Telefonat habe er die Stadt XXXX verlassen. Im Jahr 2011 habe ihm der Sicherheitschef geraten, den Jemen zu verlassen, daher sei der BF nach Saudi-Arabien gereist. In der Zeit nach dem Anruf und seiner Ausreise im Jahre 2011 habe es keine Bedrohung gegeben, da der BF in die Stadt XXXX gegangen sei. Aus Saudi-Arabien sei er im Jahr 2020 ausgereist, da sein Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei und er daher keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe (AS 117f).In der Einvernahme durch das BFA gab der BF an, er sei im Jahr 2011 aus dem Jemen geflüchtet. Er habe als Polizist, in der Provinz römisch 40 , Jemen für sechs Monate bei den Sicherheitsbehörden-EDV Abteilung gearbeitet. Durch eine Empfehlung vom Minister sei er zur Finanzaufsicht und Controlling gekommen. Er habe den Auftrag bekommen, den Chef der Finanzabteilung zu kontrollieren. Der BF habe gesehen, dass dieser Geld unterschlagen habe. Er habe diesen zur Rede gestellt, woraufhin dieser geflüchtet sei. Der BF habe einen Bericht über seine Erkenntnisse verfasst und seinem Chef gegeben. Der Chef der Finanzabteilung habe den BF angerufen und eine Kopie des Berichtes verlangt. Der BF sei am Telefon von einer Person, die den Huthi-Rebellen angehöre, mit dem Tod bedroht worden. Das Telefonat habe am 01.09.2008 stattgefunden. Nach diesem Telefonat habe er die Stadt römisch 40 verlassen. Im Jahr 2011 habe ihm der Sicherheitschef geraten, den Jemen zu verlassen, daher sei der BF nach Saudi-Arabien gereist. In der Zeit nach dem Anruf und seiner Ausreise im Jahre 2011 habe es keine Bedrohung gegeben, da der BF in die Stadt römisch 40 gegangen sei. Aus Saudi-Arabien sei er im Jahr 2020 ausgereist, da sein Arbeitsvertrag nicht verlängert worden sei und er daher keinen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe (AS 117f). Nach der Rückübersetzung gab der BF zu seinen ausgeübten Berufen an, dass er als Buchhalter-Controlling und in Saudi-Arabien ab 2012 bis 31.01.2020 im Verkauf gearbeitet habe. Im Jemen habe er von 2006-2008 als EDV-Fachmann gearbeitet für die Sicherheitsbehörde in Sadaa. 2009 sei er bedroht worden, 2010 habe er als Buchhalter in einer anderen Provinz im Jemen weitergearbeitet. Er sei 2011 aus dem Jemen wegen der Milizen nach Saudi-Arabien geflüchtet. Er habe als Polizist in der Provinz XXXX für sechs Monate bei den Sicherheitsbehörden-EDV Abteilung als Buchhalter im Controlling gearbeitet. Durch eine Empfehlung vom Sicherheitschef sei er zur Finanzaufsicht und Controlling gekommen. Der Anrufer sei mit der Tochter des Milizchefs verheiratet gewesen (AS 121).Nach der Rückübersetzung gab der BF zu seinen ausgeübten Berufen an, dass er als Buchhalter-Controlling und in Saudi-Arabien ab 2012 bis 31.01.2020 im Verkauf gearbeitet habe. Im Jemen habe er von 2006-2008 als EDV-Fachmann gearbeitet für die Sicherheitsbehörde in Sadaa. 2009 sei er bedroht worden, 2010 habe er als Buchhalter in einer anderen Provinz im Jemen weitergearbeitet. Er sei 2011 aus dem Jemen wegen der Milizen nach Saudi-Arabien geflüchtet. Er habe als Polizist in der Provinz römisch 40 für sechs Monate bei den Sicherheitsbehörden-EDV Abteilung als Buchhalter im Controlling gearbeitet. Durch eine Empfehlung vom Sicherheitschef sei er zur Finanzaufsicht und Controlling gekommen. Der Anrufer sei mit der Tochter des Milizchefs verheiratet gewesen (AS 121). Wie bereits vom BFA zutreffend ausgeführt, konnte sich der BF nach der vermeintlichen telefonischen Bedrohung im Jahr 2008 weiterhin ohne Probleme bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 im Jemen aufhalten und seiner Beschäftigung nachgehen. Auch verließ der BF den Jemen im Jahr 2011 lediglich auf Anraten seines damaligen Chefs. Die Ehefrau und die Kinder des BF verließen den Jemen erst 2013 (AS 118). Eine Verfolgung des BF aufgrund der vermeintlichen telefonischen Bedrohung im Jahr 2008 ist daher nicht glaubwürdig. Das BFA hat ebenso zutreffend ausgeführt, dass der BF in der Einvernahme vor dem BFA nicht mehr ausführte, im Dezember 2019 erfahren zu haben, dass ihn die Rebellen im Jemen suchen und töten wollen würden und er deshalb im Jahr 2020 aus Saudi-Arabien ausgereist sei. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau und Kinder des BF im Jahr 2019 in den Jemen zurückkehrten und dort ohne Probleme in einem Huthi-Gebiet leben. Insgesamt erscheint eine Verfolgung des BF durch die Huthi-Rebellen nicht glaubwürdig. Betreffend die vorgelegten Unterlagen hinsichtlich einer vermeintlichen Bedrohung durch die Huthi-Rebellen sowie die Anklageschrift und das Urteil, wonach der BF durch die de facto regierenden Huthi-Rebellen zum Tode verurteilt worden sei, ist auszuführen, dass auch daraus keine asylrelevante Verfolgung des BF abgeleitet werden kann. Betreffend den vorgelegten Festnahmeauftrag vom 13.11.2019 (OZ 3) ist auszuführen, dass der BF in der Erstbefragung lediglich vage anführte, dass er im Dezember 2019 erfahren habe, dass ihn die Rebellen im Jemen suchen würden (AS 13). In der Einvernahme vor dem BFA machte er betreffend eine aktuelle Verfolgung durch die Huthi-Rebellen keine Angaben. Er führte hingegen explizit aus, dass er – abgesehen von dem Telefonat im Jahr 2008 – im Jemen niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei (AS 117). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF hingegen aus, dass er während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien im Dezember 2019 von einem Kollegen, welcher im Innenministerium in der Stadt XXXX arbeite, welche unter der Kontrolle der Huthi-Rebellen stehe, erfahren habe, dass ein Beschluss gegen den BF erlassen worden sei, dass er mit Gewalt festgenommen werden könne. Es sei eine Beschuldigung fabriziert worden, dass der BF ein Beteiligter an der saudischen Aggression sei (VHP S 14). Unter der Annahme, dass der BF tatsächlich bereits im Dezember 2019 erfuhr, dass ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF dies nicht bereits sofort bei seiner Einreise in Österreich im März 2020 geschildert hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Festnahmeauftrag nicht sofort vorgelegt hat.Betreffend den vorgelegten Festnahmeauftrag vom 13.11.2019 (OZ 3) ist auszuführen, dass der BF in der Erstbefragung lediglich vage anführte, dass er im Dezember 2019 erfahren habe, dass ihn die Rebellen im Jemen suchen würden (AS 13). In der Einvernahme vor dem BFA machte er betreffend eine aktuelle Verfolgung durch die Huthi-Rebellen keine Angaben. Er führte hingegen explizit aus, dass er – abgesehen von dem Telefonat im Jahr 2008 – im Jemen niemals persönlich verfolgt oder bedroht worden sei (AS 117). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF hingegen aus, dass er während seines Aufenthalts in Saudi-Arabien im Dezember 2019 von einem Kollegen, welcher im Innenministerium in der Stadt römisch 40 arbeite, welche unter der Kontrolle der Huthi-Rebellen stehe, erfahren habe, dass ein Beschluss gegen den BF erlassen worden sei, dass er mit Gewalt festgenommen werden könne. Es sei eine Beschuldigung fabriziert worden, dass der BF ein Beteiligter an der saudischen Aggression sei (VHP S 14). Unter der Annahme, dass der BF tatsächlich bereits im Dezember 2019 erfuhr, dass ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der BF dies nicht bereits sofort bei seiner Einreise in Österreich im März 2020 geschildert hat. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er den Festnahmeauftrag nicht sofort vorgelegt hat. Aus der mit 17.03.2020 datierten Anklageschrift (OZ 3) geht hervor, dass der BF am 17.03.2020 Taten begangen habe, die der Unabhängigkeit der Republik Jemen und der Sicherheit des Hoheitsgebiets geschadet hätten, indem er mit Saudi-Arabien und seinen Verbündeten zusammengearbeitet hätte, diese bei der Begehung ihrer Verbrechen unterstützt hätte, düstere Nachrichten und falsche Gerüchte verbreitet habe, was den Frieden und die Souveränität der Republik Jemens gestört habe. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der BF am 17.03.2020 bereits in Österreich aufhältig war. Der Inhalt des vorgelegten Schreibens ist daher nicht plausibel. Der BF legte überdies ein Urteil vom 23.06.2020 (OZ 3) vor, wonach er aufgrund der in der Anklageschrift genannten Verbrechen zum Tode verurteilt worden sei. Überdies wurde darin festgehalten, dass jeglicher (Grund-)Besitz des BF beschlagnahmt werde. Laut den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, leben seine Ehefrau und seine Kinder seit 2019 im Eigentumshaus der Familie im Dorf XXXX nahe der Stadt XXXX , in einem Gebiet, das von den Huthi-Rebellen kontrolliert wird (VHP S 6ff). Der BF hat auch Kontakt zu seiner Ehefrau (VHP S 7). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Familie des BF augenscheinlich ohne Probleme möglich ist, in einem Huthi-Gebiet im Eigentumshaus zu leben, obwohl der BF laut dem vorgelegten Urteil von den Huthi-Rebellen zum Tode verurteilt und sein Besitz durch die Huthi-Rebellen beschlagnahmt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF, der bereits seit 2006 für die jemenitische Regierung arbeitet (VHP S 12), erst im Jahr 2020 von den Huthi-Rebellen deswegen strafrechtlich belangt werden sollte. Der BF legte überdies ein Urteil vom 23.06.2020 (OZ 3) vor, wonach er aufgrund der in der Anklageschrift genannten Verbrechen zum Tode verurteilt worden sei. Überdies wurde darin festgehalten, dass jeglicher (Grund-)Besitz des BF beschlagnahmt werde. Laut den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, leben seine Ehefrau und seine Kinder seit 2019 im Eigentumshaus der Familie im Dorf römisch 40 nahe der Stadt römisch 40 , in einem Gebiet, das von den Huthi-Rebellen kontrolliert wird (VHP S 6ff). Der BF hat auch Kontakt zu seiner Ehefrau (VHP S 7). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb es für die Familie des BF augenscheinlich ohne Probleme möglich ist, in einem Huthi-Gebiet im Eigentumshaus zu leben, obwohl der BF laut dem vorgelegten Urteil von den Huthi-Rebellen zum Tode verurteilt und sein Besitz durch die Huthi-Rebellen beschlagnahmt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF, der bereits seit 2006 für die jemenitische Regierung arbeitet (VHP S 12), erst im Jahr 2020 von den Huthi-Rebellen deswegen strafrechtlich belangt werden sollte. Auch konnte der BF nicht plausibel darlegen, weshalb er diese Schreiben erst im November 2020 vorgelegt hat. Es ist nicht feststellbar, ob der Inhalt der Dokumente der Wahrheit entspricht. Somit relativiert sich die Beweiskraft dieser Urkunden, insbesondere im Kontext mit den unglaubwürdigen Angaben des BF. Zur vorgebrachten Verfolgung durch die jemenitische Regierung: Der BF gab im Rahmen seiner Erstbefragung im März 2020 an, er sei noch immer für die jemenitische Regierung als aktiver Offizier bzw. Beamter im Sicherheitsapparat tätig und Inhaber eines Dienstpasses. Er sei seit 2016 aktiver Mitarbeiter der jemenitischen Exil-Regierung in Saudi-Arabien und habe auch sehr gute Kontakte zum Innenminister der Exil-Regierung (AS 10). In der Einvernahme vor dem BFA im Juli 2020 führte der BF aus, er habe keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Jemen (AS 116). Er habe niemals Probleme mit den Sicherheitsorganen/Sicherheitsbehörden, Gerichten oder dem Militär im Jemen gehabt (AS 117). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der BF erstmals – und nur aufgrund genauer Nachfrage bzw. Vorhalt des erkennenden Richters – aus, dass er vor seiner Ausreise aus Saudi-Arabien einen Marschbefehl der jemenitischen Regierung bekommen habe. Er habe sich diesem widersetzt und sei geflohen, daher gelte er als Fahnenflüchtiger (AS 10f). Überdies sei er in letzter Zeit gegen die Politik der jemenitischen Regierung. Diese führe einen sinnlosen Krieg, an welchem sich der BF nicht beteiligen wolle (AS 11). Er habe auch in letzter Zeit in Tweets Saudi-Arabien und die Exil-Regierung kritisiert; das habe er auch dem BFA vorgelegt (VHP S 14). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund bestehen bereits im Hinblick auf die Steigerung des Vorbringens massive Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF betreffend eine Verfolgung durch die jemenitische Regierung. Überdies kann auch aus den vorgelegten Posts des BF in sozialen Medien und in WhatsApp Gruppen nicht erkannt werden, dass sich der BF nunmehr von der jemenitischen Regierung abgewandt hat. Die vorgelegten Posts stammen aus den Jahren 2017 und 2018; die Nahrichten des BF in den WhatsApp Gruppen sind aus August
- Somit stammen die Äußerungen des BF bereits aus einer Zeit, in welcher er noch in Saudi-Arabien aufhältig war. Überdies gab er – wie bereits ausgeführt – auch bei seiner Einreise nach Österreich im März 2020 an, aktives Mitglied der jemenitischen Exil-Regierung zu sein. Die Feststellung, wonach der BF weiterhin als Mitarbeiter der jemenitischen Exil-Regierung anzusehen ist, ergibt sich unter anderem aus den – oben angeführten – Angaben des BF in der Erstbefragung (AS 10). Überdies reiste der BF im März 2020 unter Verwendung seines Dienstpasses der Republik Jemen (AS 35), welcher bis XXXX gültig ist, nach Österreich ein. Würde der BF tatsächlich nicht mehr für die jemenitische Exil-Regierung arbeiten oder sogar als Fahnenflüchtiger angesehen werden, wäre es naheliegend, dass die jemenitische Exil-Regierung den Dienstpass des BF sofort für ungültig erklärt hätte und dem BF das Reisen unter Verwendung des Dienstpasses nicht möglich gewesen wäre.Überdies reiste der BF im März 2020 unter Verwendung seines Dienstpasses der Republik Jemen (AS 35), welcher bis römisch 40 gültig ist, nach Österreich ein. Würde der BF tatsächlich nicht mehr für die jemenitische Exil-Regierung arbeiten oder sogar als Fahnenflüchtiger angesehen werden, wäre es naheliegend, dass die jemenitische Exil-Regierung den Dienstpass des BF sofort für ungültig erklärt hätte und dem BF das Reisen unter Verwendung des Dienstpasses nicht möglich gewesen wäre. Weiters bejahte der BF explizit die Frage in der mündlichen Verhandlung im November 2020, ob es stimme, dass er – laut seinen Angaben und laut den Angaben im Visumsantrag – Angestellter des Innenministeriums der Exil-Regierung sei. Auch ist zu beachten, dass der Arbeitsvertrag des BF bei der Privatfirma in Saudi-Arabien mit 01.01.2020 endete; dies wurde dem BF bereits mit Schreiben vom 01.12.2019 mitgeteilt. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er, als die Firma den Vertrag mit ihm beendet habe, mit dem Direktor für die Außenbeziehungen gesprochen und um eine Lösung gebeten habe. Dieser habe gemeint, er könne dem BF nicht helfen. Sie würden eine Beschäftigung für den BF an der Front finden. Der BF habe dann auch einen Marschbefehl bekommen, welchem er sich wiedersetzt habe. Die Firma habe die endgültige Ausreise des BF aus Saudi-Arabien veranlasst (VHP S 10f). Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Angaben des BF vor dem Hintergrund, dass dieser laut den vorgelegten Unterlagen beinahe vier Wochen nach der Endigung des Arbeitsverhältnisses am XXXX befördert wurde, nicht glaubhaft. Überdies machte der BF am 29.01.2020 Live-Videos auf Facebook, in welchem unter anderem zu sehen ist, dass der BF an eine Konferenz und Schulungen im Finanzwesen teilnahm. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die jemenitische Exil-Regierung den BF vier Wochen nach Ende seines Arbeitsverhältnisses und Ende seiner Aufenthaltsberechtigung in Saudi-Arabien zu Schulungen im Finanzwesen schicken sollte.Auch ist zu beachten, dass der Arbeitsvertrag des BF bei der Privatfirma in Saudi-Arabien mit 01.01.2020 endete; dies wurde dem BF bereits mit Schreiben vom 01.12.2019 mitgeteilt. Der BF führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er, als die Firma den Vertrag mit ihm beendet habe, mit dem Direktor für die Außenbeziehungen gesprochen und um eine Lösung gebeten habe. Dieser habe gemeint, er könne dem BF nicht helfen. Sie würden eine Beschäftigung für den BF an der Front finden. Der BF habe dann auch einen Marschbefehl bekommen, welchem er sich wiedersetzt habe. Die Firma habe die endgültige Ausreise des BF aus Saudi-Arabien veranlasst (VHP S 10f). Für das Bundesverwaltungsgericht sind die Angaben des BF vor dem Hintergrund, dass dieser laut den vorgelegten Unterlagen beinahe vier Wochen nach der Endigung des Arbeitsverhältnisses am römisch 40 befördert wurde, nicht glaubhaft. Überdies machte der BF am 29.01.2020 Live-Videos auf Facebook, in welchem unter anderem zu sehen ist, dass der BF an eine Konferenz und Schulungen im Finanzwesen teilnahm. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die jemenitische Exil-Regierung den BF vier Wochen nach Ende seines Arbeitsverhältnisses und Ende seiner Aufenthaltsberechtigung in Saudi-Arabien zu Schulungen im Finanzwesen schicken sollte. Zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF: Die Feststellungen zur persönlichen Unglaubwürdigkeit des BF ergeben sich unter anderem aus seinen Angaben betreffend seine Tätigkeit für das Innenministerium der jemenitischen Exil-Regierung. So gab er im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass er sehr gute Kontakte zum Innenminister der Exil-Regierung habe (AS 10). Auch legte er Fotos vor, die ihn mit hochrangigen Mitgliedern der jemenitischen Exil-Regierung zeigen würden. In der mündlichen Verhandlung führte der BF hingegen aus, er sei nach seinem Studium Postbote im jemenitischen Innenministerium gewesen. Auf Vorhalt des erkennenden Richters, dass der BF angegeben habe, ein Freund des Innenministers gewesen zu sein, führte dieser aus, dass es keine Freundschaft in dem Sinne gewesen sei. Dadurch, dass der BF die Post und wichtige Dokumente in das Büro des Innenministers gebracht habe, habe er eine Beziehung zu ihm gehabt. Es sei eine Beziehung zwischen einem Vorgesetzten zu seinem Angestellten gewesen (AS 10). Weiters gab der BF an, er habe durch das jemenitische Innenministerium ein Stipendium des XXXX bekommen, um in Saudi-Arabien das Magisterstudium der XXXX zu studieren (VHP S 8). Dieses Studium habe drei Jahre lang, von 2016 bis 2019, gedauert. Nach dem Studium habe er im jemenitischen Innenministerium als Postbote gearbeitet. Er habe Post geholt und gebracht (VHP S 9). Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb dem BF ein Studium finanziert werde sollte, damit dieser dann als Postbote arbeite, führte dieser aus, es sei ihm gesagt worden, dass er nach Abschluss des Studiums als Berater des Direktors für Außenbeziehungen angestellt werden würde. Mit diesem hätte der BF auch nach Wien reisen sollen. Dem Direktor sei das Visum nicht erteilt worden, dem BF schon (VHP S 10). Der BF sei vom Innenministerium vorgeschlagen worden, an der Konferenz der XXXX teilzunehmen (VHP S 12). Der BF gab an, er spreche lediglich Arabisch und sehr wenig Englisch (VHP S 2f). Auf Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass das Innenministerium jemanden vorschlagen solle, der nicht Englisch spreche, gab der BF vage an, dass er und auch der Direktor für die Außenbeziehungen gedacht hätten, dass gedolmetscht werden würde (VHP S 12). Eine Nachschau des Bundesverwaltungsgerichtes auf dem Facebook-Profil d