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{'item': 'W165 2237762-1'}

Obsah (18)§ 5Art. 133Art. 18§ 61§ 6§ 58Art. 130§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 45Artikel 46Art. 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW165 2237762-1 Spruch, W165 2237762-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 5Asyl

G 2005 idgF und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 idgF und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Serbiens, wurde am 09.11.2020 anlässlich seines Versuches, mit der Bahn aus Österreich kommend, illegal nach Deutschland einzureisen, von Organen der deutschen Grenzpolizei aufgegriffen und nach erfolgter Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am selben Tag nach Österreich rücküberstellt. In der Folge wurde der BF in ein Polizeianhaltezentrum verbracht und stellte am 10.11.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte der BF am 27.10.2020 in Slowenien, am 05.12.2019 in der Schweiz, am 18.06.2019 in Deutschland und am 14.09.2018 in Frankreich Asylanträge gestellt (jeweils EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“). In der polizeilichen Erstbefragung am 10.11.2020 gab der BF an, dass er keine an der Einvernahme hindernden oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigenden Beschwerden oder Krankheiten habe. Er könne der Einvernahme ohne Probleme folgen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe er keine Familienangehörigen. Das erste Mal, als er Serbien verlassen habe, habe er nach Montenegro gewollt. 2018 sei er für ca. zehn Monate in Frankreich gewesen. Nunmehr habe er seinen Herkunftsstaat Serbien verlassen müssen und wegen Corona sei Slowenien die einzige Möglichkeit gewesen. Er habe Serbien am 15.10.2020 verlassen. Eigentlich habe er ein Aufenthaltsverbot im Schengenraum, deshalb habe er in Slowenien um Asyl ansuchen müssen (Aufenthalt vom 15.10.2020 bis 07.11.2020). Schließlich sei er von Slowenien nach Österreich gereist. Er sei in Slowenien in eine Unterkunft gekommen, wo ihn Leute zwingen hätten wollen, Drogen zu nehmen. Dies habe er nicht gewollt und deshalb Slowenien wieder verlassen. Er habe in Frankreich, der Schweiz, Deutschland, Slowenien und jetzt in Österreich um Asyl angesucht. Zum Stand der Asylverfahren gab der BF an, dass es in Slowenien noch keine Entscheidung gebe und Frankreich abgelehnt hätte. Danach sei er ab 21.06.2019 in Deutschland gewesen „und habe nach sechs Monaten nichts bekommen“. Am 03.12.2019 sei er nach Frankreich abgeschoben worden und habe dann Frankreich innerhalb von 48 Stunden verlassen müssen. In der Schweiz sei er drei Monate gewesen. Er habe in Slowenien mehrmals einen Zimmerwechsel beantragt, aber die Sozialarbeiter hätten wegen der überfüllten Zimmer nichts machen können. Er habe die Wahl gehabt, draußen zu schlafen oder „weiterzumachen“. Nach gegen eine Rückkehr in das Land der Asylantragstellung sprechenden Gründen befragt, erklärte der BF, dass er sich in Slowenien, wo Menschen mit Messern im Camp herumlaufen würden, nicht sicher fühle. Für ihn sei Slowenien kein Problem, aber psychisch habe er es nicht ausgehalten, in einem Zimmer mit 20 Menschen leben zu müssen. Dort seien nur Drogenabhängige. Er habe in keinem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten. Nun sei Österreich sein Ziel und er wolle hier einen Asylantrag stellen, bezweifle aber einen Asylstatus zu bekommen. Er müsse aus Serbien raus, da er dort mit dem Tod bedroht werde. Beim BF wurden verschiedene Dokumente, unter anderem ein serbischer Reisepass, eine serbische Identitätskarte und eine von Slowenien ausgestellte Asylkarte sichergestellt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete unter Hinweis des EURODAC-Treffers vom 27.10.2020 zu Slowenien am 18.11.2020 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem die beim BF sichergestellten Dokumente in Kopie angeschlossen waren. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), richtete unter Hinweis des EURODAC-Treffers vom 27.10.2020 zu Slowenien am 18.11.2020 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden: Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Slowenien, welchem die beim BF sichergestellten Dokumente in Kopie angeschlossen waren. Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 27.11.2020 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.Mit per E-Mail übermitteltem Schreiben an das BFA vom 27.11.2020 stimmte Slowenien der Wiederaufnahme des BF auf der Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu. In seiner Einvernahme vor dem BFA am 02.12.2020 gab der BF an, dass er sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Zu seinem Gesundheitszustand erklärte der BF, dass er sich derzeit gut fühle. Der BF verneinte, an irgendwelchen schwerwiegenden Erkrankungen zu leiden. Psychisch sei er ein bisschen angeschlagen. Er habe Angst, was seine Zukunft betreffe. Er nehme auch Antidepressiva. Nachgefragt, sei er in der Betreuungsstelle beim Psychologen gewesen. Sonst habe er hier in Österreich keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Er nehme Promazepam ein, die Tabletten würden hier in Österreich anders heißen. Der BF legte eine Rechnung einer Apotheke vom 19.11.2020 über die Abgabe von Cipralex- und Quetiapin-Filmtabletten vor. Der BF wurde aufgefordert, medizinische Befunde, Gutachten oder Unterlagen selbstständig vorzulegen. Der BF wurde über die Zustimmung des für die Führung des Asylverfahrens zuständigen Staates Slowenien und die beabsichtigte Zurückweisung seines Asylantrages in Österreich in Kenntnis gesetzt. Der BF setzte dem entgegen, dass Slowenien das sagen müsse, da man dort seine Fingerabdrücke genommen habe. Er verstehe das Gesetz, aber er wolle nicht nach Slowenien zurück. Konkret nach einer Zurückweisung nach Slowenien entgegenstehenden Gründen befragt, führte der BF an, dass er, wäre es in Slowenien gut gewesen, dortgeblieben wäre. In Slowenien seien die Lager voll gewesen. Er habe ein paar Tage draußen schlafen müssen. Er sei gemeinsam mit 40 Menschen in einem Raum gewesen, wo die meisten drogensüchtig gewesen seien. Man habe ihm sogar in seine Tasche Drogen hineingelegt. Dann habe es eine Razzia gegeben und die Drogen seien in seiner Tasche gefunden worden. Er habe beweisen müssen, dass die Drogen nicht ihm gehören würden. Nachgefragt verneinte der BF, dass er bezüglich des Vorfalls in Slowenien (Drogen in der Tasche) Unterlagen von der Polizei habe. Er habe in Österreich, der Europäischen Union, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Er habe schon Verwandte, aber zu niemandem Kontakt. Also habe er niemanden. In Österreich gebe es niemanden, von dem er abhängig wäre oder zu dem ein besonders enges Verhältnis bestünde. Er habe in keinem Land der EU einen Aufenthaltstitel. Er sei mit dem Flugzeug von Serbien nach Slowenien gereist sei, das Flugticket sei nicht mehr vorhanden sei. Er sei in etwa 15 bis 17 Tage in Slowenien gewesen. In Slowenien habe ihm ein Mann das Zugticket nach Österreich gekauft. Zu seinem Asylantrag in Slowenien habe er noch keine Entscheidung erhalten. Er habe nur ein Interview gehabt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Slowenien für die Prüfung des Antrages

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Slowenien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Slowenien wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Gesamtaktualisierung am 25.09.2020 COVID-19-Pandemie Letzte Änderung: 25.9.2020 Slowenien erklärte am 12.3.2020 das Vorhandensein einer Epidemie im Land (PISRS 12.3.2020). Trotz in der Folge eingeleiteter Einschränkungen, führte die slowenische Asylbehörde, ebenso wie weitere 20 EU-Länder, flexible Arbeitsregelungen ein, wie Telearbeit oder Personalrotation. Darüber hinaus hat Sloweniens Behörde Maßnahmen ergriffen, um die praktischen Herausforderungen und Einschränkungen zu erleichtern, indem sie die Fristen für die Antragstellung und die Einreichung eines Antrags verlängerte (EASO 2.6.2020). Die Dublin-Verfahren in Slowenien, wie auch in anderen Mitgliedstaaten, sind von der andauernden Pandemie betroffen, sodass die Verwaltung verschiedene Maßnahmen ergreifen musste, um die Sicherheit ihrer Mitarbeiter und der Asylwerber zu gewährleisten. In weiterer Folge hat Slowenien die Verschiebung von Überstellungen ab 17.3.2020 öffentlich bekannt gegeben. Dublin-Verfahren werden aber weiterhin von der für das Asylverfahren zuständigen Behörde geprüft. Nachdem sich ein Mitgliedstaat für den Asylwerber zuständig erklärt, erfolgt die Überstellung im Durchschnitt nach 20 Tagen (EASO 2.6.2020). Quellen: - EASO - European Asylum Support Office (2.6.2020): COVID-19 emergency measures in asylum and reception systems, https://www.ecoi.net/en/file/local/2031405/covid19-emergency-measures-asylum-reception-systems.pdf, Zugriff 1.9.2020 - PISRS - Služba Vlade Republike Slovenije za zakonodajo [Gesetzgebungsbüro der Republik Slowenien] (12.3.2020): Odredba o razglasitvi epidemije nalezljive bolezni SARS-CoV-2 (COVID-19) na območju Republike Slovenije [Erklärungsanordnung der Epidemie in R. Slowenien], http://www.pisrs.si/Pis.web/pregledPredpisa?id=ODRE2550, Zugriff 31.8.2020 Allgemeines zum Asylverfahren Letzte Änderung: 25.9.2020 Anmerkung: Für Infos zur COVID-19-Pandemie siehe das gleichnamige Kapitel! Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Im Jahr 2019 betrug die durchschnittliche Dauer des Verfahrens 44 Tage (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; USDOS 11.3.2020; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Im Jahr 2019 betrug die durchschnittliche Dauer des Verfahrens 44 Tage (AIDA 3.2020; vergleiche ECRI 5.6.2019; USDOS 11.3.2020; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen). (Quelle: AIDA 3.2020) Bis einschließlich 22.9.2020 haben insgesamt 1.302 Personen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (VB 22.9.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - ECRI - European Commission Against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00, Zugriff 2.9.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html, Zugriff 31.8.2020 - VB des BM.I für Slowenien (22.9.2020): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer Letzte Änderung: 25.9.2020 Anmerkung: Für Infos zur COVID-19-Pandemie siehe das gleichnamige Kapitel! Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Asylverfahren in Slowenien. Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Slowenien ab: • Wenn das Verfahren des Rückkehrers in Slowenien noch läuft, wird dieses fortgesetzt (MNZ 17.1.2018). • Hat der Rückkehrer in Slowenien noch keinen Asylantrag gestellt, steht es ihm frei, dies nach Rückkehr zu tun (MNZ 17.1.2018). ● Ein Antragsteller, der während seines laufenden erstinstanzlichen Asylverfahrens untergetaucht ist, kann einen neuen Asylantrag stellen, der nicht als Folgeantrag gilt (AIDA 3.2020). • Wenn der Asylwerber nach Erhalt einer negativen Entscheidung untertaucht, wird diese nach Ablauf der Beschwerdefrist rechtskräftig. In so einem Fall ist nach Dublin-Rückkehr die Stellung eines Folgeantrags möglich. Das Gleiche gilt, wenn die ablehnende Entscheidung in Abwesenheit des Antragsstellers erfolgt ist (das ist möglich wenn das Interview bereits erfolgt ist und der Behörde genug Informationen für eine Entscheidung vorliegen) (AIDA 3.2020). • Wenn der Antragsteller gegen eine negative erstinstanzliche Entscheidung Rechtsmittel einlegt und danach untertaucht, wird das Beschwerdeverfahren vom Gericht mangels Interesses gestoppt und die erstinstanzliche Entscheidung wird rechtskräftig. In einem solchen Fall ist nach Dublin-Rückkehr ein Folgeantrag möglich (AIDA 3.2020). • Wenn für den Rückkehrer bei Rücküberstellung bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, wird er zunächst im Zentrum für Fremde untergebracht und hat das Recht die Eröffnung eines erneuten Verfahrens zu beantragen. Wird dem stattgegeben, kann der Rückkehrer einen neuen Asylantrag stellen und in ein offenes Zentrum verlegt werden. Ansonsten ist nur eine Folgeantragsstellung möglich (MNZ 17.1.2018). Dublin-Rückkehrer haben in Übereinstimmung mit der Dublin-III-VO Zugang zu materieller Versorgung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung, Kleidung etc. (MNZ 17.1.2018). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - MNZ - Bundesministerium für Inneres - Amt für Migration und Einbürgerung (17.1.2018): Auskunft, per E-Mail Non-RefoulementLetzte Änderung: 25.9.2020Non-Refoulement, Letzte Änderung: 25.9.2020 Im Juli 2020 entschied das slowenische Verwaltungsgericht, dass die Republik Slowenien im Fall eines Migranten, dem das Recht auf einen Asylantrag verweigert wurde und der willkürlich nach Kroatien zurückgeschickt wurde, das Verbot von Kollektivausweisungen (Artikel 19 § 1) und das Verbot der Folter (Artikel 19 § 2) verletzt hat (BVMN 8.2020).Im Juli 2020 entschied das slowenische Verwaltungsgericht, dass die Republik Slowenien im Fall eines Migranten, dem das Recht auf einen Asylantrag verweigert wurde und der willkürlich nach Kroatien zurückgeschickt wurde, das Verbot von Kollektivausweisungen (Artikel 19 Paragraph eins,) und das Verbot der Folter (Artikel 19 Paragraph 2,) verletzt hat (BVMN 8.2020). Berichten zufolge wurde vielen potenziellen Asylsuchenden, die irregulär nach Slowenien einreisten, der Zugang zum Asyl verweigert. Dabei wurde oft auch eine Geldstrafe wegen unrechtmäßiger Einreise verhängt und die AW - häufig in Gruppen - zwangsweise ins benachbarte Kroatien rückgeführt. Solche Kollektivausweisungen erfolgten demnach ohne angemessene Verfahrensgarantien hinsichtlich des Refoulement (AI 16.4.2020). Die völkerrechtswidrigen kollektiven Abschiebungen finden offiziell im Rahmen des im Jahr 2006 abgeschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Slowenien und Kroatien statt. Dies sieht die sogenannte informelle Rückkehr von Migranten vor, die illegal nach Slowenien einreisen und kein Asyl beantragen. Es gibt auch Berichte über Gewaltanwendung. Die Vorwürfe werden von der slowenischen Polizei jedoch zurückgewiesen (AI 9.2019; vgl. IK/BVM 5.2019; AIDA 3.2020). Vom Ombudsmann wurde eine unabhängige Untersuchung eingeleitet, welche diverse Verstöße und Unregelmäßigkeiten seitens der slowenischen Polizei feststellte, in deren Folge einige Asylsuchende keinen Zugang zum Asylverfahren hatten (AIDA 3.2020).Die völkerrechtswidrigen kollektiven Abschiebungen finden offiziell im Rahmen des im Jahr 2006 abgeschlossenen bilateralen Rückübernahmeabkommens zwischen Slowenien und Kroatien statt. Dies sieht die sogenannte informelle Rückkehr von Migranten vor, die illegal nach Slowenien einreisen und kein Asyl beantragen. Es gibt auch Berichte über Gewaltanwendung. Die Vorwürfe werden von der slowenischen Polizei jedoch zurückgewiesen (AI 9.2019; vergleiche IK/BVM 5.2019; AIDA 3.2020). Vom Ombudsmann wurde eine unabhängige Untersuchung eingeleitet, welche diverse Verstöße und Unregelmäßigkeiten seitens der slowenischen Polizei feststellte, in deren Folge einige Asylsuchende keinen Zugang zum Asylverfahren hatten (AIDA 3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - AI - Amnesty International (9.2019): Amnesty International: Suggested recommendations to States considered during the 34th session of the Universal Periodic Review, 4 -15 November 2019 [IOR 40/1116/2019], https://www.ecoi.net/en/file/local/2017414/IOR4011162019ENGLISH.pdf, Zugriff 3.9.2020 - AI - Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Slovenia [EUR 01/2098/2020], https://www.ecoi.net/de/dokument/2028215.html, Zugriff 8.9.2020- AI - Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 - Slovenia [EUR 01/2098/2020], , https://www.ecoi.net/de/dokument/2028215.html, Zugriff 8.9.2020 - BVMN - Border Violence Monitoring Network (8.2020): Bosnia and Herzegovina; Greece; Montenegro; Slovenia, Report on illegal push-backs and border violence (covering July 2020)https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/2020_July_Report.pdf, Zugriff 8.9.2020- BVMN - Border Violence Monitoring Network (8.2020): Bosnia and Herzegovina; Greece; Montenegro; Slovenia, Report on illegal push-backs and border violence (covering July 2020), https://www.borderviolence.eu/wp-content/uploads/2020_July_Report.pdf, Zugriff 8.9.2020 - IK/BVM - Info Kolpa / Border Violence Monitoring (5.2019): Report on illegal practices of collective expulsion at the Slovene-Croatian border, https://push-forward.org/sites/default/files/2019-08/Report%20on%20illegal%20practice%20of%20collective%20expulsion%20on%20slovene-croatian%20border.pdf, Zugriff 3.9.2020 Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable Letzte Änderung: 25.9.2020Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable , Letzte Änderung: 25.9.2020 Die Definition vulnerabler Gruppen umfasst unter anderem Behinderte, schwer und chronisch Kranke, Schwangere, Alte, alleinstehende Elter mit minderjährigen Kindern, sowie Opfer von Menschenhandel, Folter oder weiblicher Genitalverstümmelung oder Opfer von körperlicher, sexueller und psychischer Gewalt (Welkomm o.D.a). Für die systematische Identifizierung von vulnerablen Asylwerbern existiert kein spezifischer Mechanismus. Ob ein Antragsteller spezielle Bedürfnisse hat, wird im Rahmen einer medizinischen Erstuntersuchung im Zuge des Zulassungsverfahrens geklärt, wobei in der Praxis hauptsächlich eine physische Verwundbarkeit geprüft wird. Eine weitere Identifikationsmöglichkeit ist das Asylinterview. Vulnerabilität kann jedoch jederzeit auch nachträglich bis zum Ende des Asylverfahrens festgestellt werden. Nach der Asylantragsstellung finden im Rahmen eines Projekts spezielle Sitzungen mit unbegleiteten Minderjährigen und anderen potentiellen Opfern von Menschenhandel statt. Das Ziel des durch eine NGO durchgeführten Projekts ist, über die möglichen Gefahren von Menschenhandel zu informieren und die potentiellen Opfer zu identifizieren (AIDA 3.2020). Ist eine Person aufgrund einer vorübergehenden oder dauerhaften psychischen Störung oder Krankheit oder aus anderen Gründen nicht in der Lage die Bedeutung des Asylverfahrens zu verstehen, muss ein Vormund bestellt werden. Abgesehen davon gibt es keine besonderen rechtlichen Maßnahmen zur Unterstützung von vulnerablen Personen während des Asylverfahrens. Nach eigenen Angaben der Migrationsbehörde erhalten Entscheidungsträger eine Schulung durch EASO zu Befragung von gefährdeten Personen und Minderjährigen. Das beschleunigte Verfahren ist grundsätzlich auch auf vulnerable Antragsteller anwendbar. Im Jahr 2019 wurden sieben Anträge unbegleiteter Minderjähriger in einem beschleunigten Verfahren als eindeutig unbegründet abgelehnt (AIDA 3.2020). Die materiellen Aufnahmebedingungen müssen laut Gesetz an die speziellen Bedürfnisse (Gesundheitsdienste, psychologische Beratung, Gesamtbehandlungsbedarf) von Vulnerablen angepasst werden. Für die Maßnahmen zur Deckung spezieller Bedürfnisse gibt es keinen Überwachungsmechanismus. Personen, die von einem multidisziplinären Ausschuss als gefährdet eingestuft werden, erhalten zusätzliche Gesundheitsleistungen. Außerdem können sie in speziellen Einrichtungen, wie medizinische Einrichtungen oder Pflegeheimen, untergebracht werden, wenn eine angemessene Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber nicht möglich ist. In der Praxis wird diese Vorgehensweise von Fall zu Fall unterschiedlich geregelt und hängt auch von der Verfügbarkeit von Plätzen in den genannten Einrichtungen ab. Gefährdete Gruppen werden jedoch entsprechend ihrer Vulnerabilität untergebracht (AIDA 3.2020). Beim Zweifel am Alter eines unbegleiteten Minderjährigen (UM) kann von der zuständigen Behörde eine medizinische Altersfeststellung (MRT der Handgelenke und Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche Röntgenaufnahme) angeordnet werden. Dies ist nur bei Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des UM und seines gesetzlichen Vertreters möglich. Wenn der Antragssteller ohne Angabe eines triftigen Grundes nicht zustimmt, wird er als Erwachsener behandelt. Ausschließlich aufgrund der Verweigerung kann der Asylantrag aber nicht abgelehnt werden. Bestehen nach der Altersfeststellung noch Zweifel am Alter, so gilt der Antragsteller als minderjährig. 2018 schloss das Innenministerium die Verhandlungen mit einer medizinischen Einrichtung ab, welche die Altersfeststellungen durchführen soll. Mitglieder der Zivilgesellschaft sind jedoch besorgt, da ihrer Ansicht nach das obige Altersbestimmungsverfahren unethisch und unsicher sei. 2019 wurden vier Altersfeststellungen durchgeführt (AIDA 3.2020). Für UM wird vor Beginn des Asylverfahrens ein gesetzlicher Vormund ernannt, der die verschiedenen Interessen (z.B. Asylverfahren, Gesundheitswesen, Bildung usw.) der Betroffenen während des gesamten Verfahrens vertritt. Darüber hinaus werden UM, wie jeder andere Asylwerber auch, von einem Rechtsbeistand des Legal informational centre for NGOs (PIC) betreut. In einigen Fällen warf die Eignung der Vormunde Fragen auf (AIDA 3.2019). Zwischen August 2016 und August 2017 wurden UM im Rahmen eines Pilotprojekts in Studentenheimen in Postojna und Nova Gorica untergebracht. Danach wurde deren Unterbringung in Nova Gorica beendet und in das Studentenheim Postojna verlegt. Eine Arbeitsgruppe, einschließlich Vertreter von NGOs, wurde im November 2017 von der Regierung eingerichtet, um eine systematische Lösung für die Beherbergung und Betreuung von UM zu entwickeln. Ende 2019 wurde die Verlängerung des Pilotprojekts im Studentenheim Postojna um ein weiteres Jahr, bis Ende 2020, beschlossen, wobei die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen im Studentenwohnheim von 19 auf 22 angestiegen ist. Da die Anzahl der UM im Jahr 2019 höher war, als die Aufnahmekapazität des Studentenheims, wurden in Postojna nur UM unter 16 Jahren beherbergt. Der Rest der UM kam ins Asylwerberheim, obwohl es aufgrund von Schwachstellen beim Schutz und Betreuung keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für UM darstellte (AIDA 3.2020; vgl. GDP 2.2019). Wenn UM internationaler Schutz gewährt wird, können sie weiterhin in Postojna bleiben. In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten (Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims durchgeführt. Die Minderjährige besuchen auch slowenische und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte von Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung (AIDA 3.2020)Zwischen August 2016 und August 2017 wurden UM im Rahmen eines Pilotprojekts in Studentenheimen in Postojna und Nova Gorica untergebracht. Danach wurde deren Unterbringung in Nova Gorica beendet und in das Studentenheim Postojna verlegt. Eine Arbeitsgruppe, einschließlich Vertreter von NGOs, wurde im November 2017 von der Regierung eingerichtet, um eine systematische Lösung für die Beherbergung und Betreuung von UM zu entwickeln. Ende 2019 wurde die Verlängerung des Pilotprojekts im Studentenheim Postojna um ein weiteres Jahr, bis Ende 2020, beschlossen, wobei die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen im Studentenwohnheim von 19 auf 22 angestiegen ist. Da die Anzahl der UM im Jahr 2019 höher war, als die Aufnahmekapazität des Studentenheims, wurden in Postojna nur UM unter 16 Jahren beherbergt. Der Rest der UM kam ins Asylwerberheim, obwohl es aufgrund von Schwachstellen beim Schutz und Betreuung keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit für UM darstellte (AIDA 3.2020; vergleiche GDP 2.2019). Wenn UM internationaler Schutz gewährt wird, können sie weiterhin in Postojna bleiben. In Postojna werden vom Fachpersonal der Einrichtung diverse Aktivitäten (Bildungs-, Kultur- und Sportaktivitäten) im und außerhalb des Wohnheims durchgeführt. Die Minderjährige besuchen auch slowenische und Alphabetisierungskurse, organisiert von Ljudska univerza Postojna. Weitere Aktivitäten werden von anderen NGOs durchgeführt. Die Anwälte von Legal Informational Centre for NGOs (PIC) bieten monatlich eine Rechtsberatung in der Einrichtung (AIDA 3.2020) Im Jahr 2019 wurden 1.422 Fremde im Zentrum für Fremde festgehalten, darunter 31 Minderjährige und 287 unbegleitete Minderjährige. 2019 stellten 668 unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag, von denen sich 656 vor der Entscheidung absetzten, wodurch der Prozentsatz der UM, die sich dem Verfahren entziehen 98% gestiegen ist (AIDA 3.2020) Trotz der gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich erklären, dass UM nur in einem formellen Verfahren rückgeführt werden können, was sie von der Anwendung des bilateralen Rückübernahmeabkommens mit Kroatien ausschließt, wurden Minderjährige dennoch informell nach Kroatien zurückgeführt (AIDA 3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - GDP - Global Detention Project (2.2019): Immigration Detention in Slovenia : Where they call Detention a "Limitation of Movement", https://www.globaldetentionproject.org/wp-content/uploads/2019/03/GDP-Immigration-Detention-in-Slovenia-2019.pdf, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 VersorgungLetzte Änderung: 25.9.2020Versorgung, Letzte Änderung: 25.9.2020 Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer dessen Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationaler Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Für die Unterbringung und Aufnahme von Asylwerbern ist das sogenannte Government Office for Support and Integration of Migrants (Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov, UOIM) zuständig. Laut dem Gesetz wird allen Asylwerbern unabhängig vom Verfahren das Recht auf materielle Aufnahmebedingungen, einschließlich der Unterbringung im sogenannten Asylheim oder in einer dessen Außenstellen während des gesamten Verfahrens, gewährt. Antragsteller erhalten einen Ausweis, der ihren Status als Antragsteller auf internationaler Schutz bestätigt und der die freie Bewegung im slowenischen Hoheitsgebiet ermöglicht. Das Gesetz sieht weiter vor, dass Antragsteller, die über eigene Finanzmittel verfügen, die gesamten oder anteiligen Kosten ihrer materiellen Versorgung tragen müssen (AIDA 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern); Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c).Asylwerber haben das Recht auf Unterbringung in einem Zentrum für Asylwerber oder in einer der Außenstellen, wo Verpflegung, Kleidung und Toilettenartikel bereitgestellt werden. Weiters haben sie Anspruch auf medizinische Notfallversorgung (und eine umfassende medizinische Versorgung bei Kindern); Zugang zu Bildung und humanitärer Hilfe. In einem Zentrum untergebrachte Asylwerber erhalten ein Handgeld von 18 Euro im Monat (AIDA 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.c). Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Diese sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d).Asylwerber haben nach 9 Monaten ab Antragsstellung freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Berufsausbildung, wenn ihr Verfahren zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden noch nicht entschieden ist. Eine der Aufgaben des 2017 gegründeten UOIM ist die Eingliederung von Asylwerbern in den Arbeitsmarkt. In der Praxis helfen auch NGOs bei der Arbeitssuche. Diese sind jedoch bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vergleiche ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - ECRI - European Commission against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00, Zugriff 2.9.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html, Zugriff 31.8.2020 - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/, Zugriff 3.9.2020 UnterbringungLetzte Änderung: 25.9.2020Unterbringung, Letzte Änderung: 25.9.2020 Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Die Gesamtkapazität der vier Einrichtungen beträgt 429 Plätze. Am 31.12.2019 waren in den Zentren insgesamt 254 Personen untergebracht. 43 Personen wohnten in Privatunterkünften (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a).Alle Migranten, die die Absicht haben, einen Asylantrag zu stellen, werden zunächst im geschlossenen Aufnahmebereich des Asylheims in Ljubljana untergebracht. Nach der Einreichung des Asylantrags kommen sie abhängig von den persönlichen Umständen entweder ins Asylheim (mit getrennten Unterbringungsmöglichkeiten für verschiedene soziale Gruppen) in Ljubljana oder in eine seiner drei Außenstellen (in Kotnikova, Logatec und Postojna). Die Gesamtkapazität der vier Einrichtungen beträgt 429 Plätze. Am 31.12.2019 waren in den Zentren insgesamt 254 Personen untergebracht. 43 Personen wohnten in Privatunterkünften (AIDA 3.2020; vergleiche Welcomm o.D.a). Die slowenischen Asylzentren waren am 24.9.2020 wie folgt belegt: im Asylheim in Ljubljana 91 Personen, in der Außenstelle des Asylheims im Ort Logatec 24 Personen, in der Außenstelle des Asylheims in der Kotnikova Straße in Ljubljana 54 Personen, im Heim für unbegleitete Jugendlichen 17 Personen, im Gefängnis, im Hausarrest 13 Personen und im Zentrum für Fremde in Veliki Otok 46 Personen sowie in Privatunterkünften 23 Personen. Am 25.9.2020 warteten in den Empfangszentren für Fremde insgesamt 150 Personen, um internationalen Schutz zu beantragen (VB 25.9.2020). Das Hauptquartier ist das Asylheim im Ljubljana, in dem hauptsächlich alleinstehende Männer und einige Familien untergebracht werden. In Kotnikova und Ljubljana leben ausschließlich alleinstehende Männer; in Logatec in erster Linie Familien und Paare und im Studentenheim in Postojna werden unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC); weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP - psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar - Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy - Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien - psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspzeifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a).Das Hauptquartier ist das Asylheim im Ljubljana, in dem hauptsächlich alleinstehende Männer und einige Familien untergebracht werden. In Kotnikova und Ljubljana leben ausschließlich alleinstehende Männer; in Logatec in erster Linie Familien und Paare und im Studentenheim in Postojna werden unbegleitete Minderjährige untergebracht. Die hygienischen und sonstigen Bedingungen im Asylheim und den Außenstellen gelten im Allgemeinen als zufriedenstellend. Die Sicherheit wird im Asylheim durch ein Sicherheitsunternehmen gewährleistet. Die Rechtsberatung erfolgt durch das Legal Informational Centre for NGOs (PIC); weitere Hilfen und Aktivitäten werden von anderen NGOs (z.B. Društvo UP - psychosoziale Unterstützung und Freizeitaktivitäten; Javni zavod Cene Štupar - Sprach- und Lesekurse, Lernhilfe; Slovene Philanthropy - Freizeitaktivitäten (Englischkurs); Rotes Kreuz Slowenien - psychosoziale Beratung und Workshops zu sexueller und geschlechtsspzeifischer Gewalt, usw.) sowohl im Asylheim als auch in den Außenstellen angeboten. Darüber hinaus werden in den Einrichtungen Aktivitäten von den Sozialarbeitern der UOIM durchgeführt (AIDA 3.2020; vergleiche Welcomm o.D.a). Es fehlt jedoch an Kulturvermittlern und Dolmetschern mit Festanstellung; ihre Verfügbarkeit ist projektabhängig. Die Qualität der Übersetzung ist schlecht, was zu Problemen beim Zugang zum Asylverfahren führen kann. Auch die kindergartenähnliche Betreuung ist ausbaufähig. Engpässe bei Mitarbeitern im Asylheim können beispielsweise aufgrund der Verzögerung bei der Umsetzung von Projekten in gewissen Zeiträumen entstehen, generell gilt die Zahl der Mitarbeiter aber als ausreichend (AIDA 3.2020). Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung ist hat Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.a).Die Unterbringung in einer Privatunterkunft kann beantragt werden. Über den entsprechenden Antrag entscheidet ein Sonderausschuss. Nach der Genehmigung ist hat Betreffende keinen Anspruch auf die materiellen Leistungen wie im Asylheim, kann aber ein Antrag auf finanzielle Unterstützung zu Wohnzwecken stellen. Das eigenmächtige Entfernen aus dem zugeteilten Zentrum kann Auswirkungen auf das Asylverfahren haben (AIDA 3.2020; vergleiche Welcomm o.D.a). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - VB des BM.I für Slowenien (25.9.2020): Bericht des VB, per E-Mail - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 25.9.2020Medizinische Versorgung , Letzte Änderung: 25.9.2020 MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutische Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten. IOM unterstützt mit dem sogenannten Re-Health-Projekt im Asylheim und in der Außenstelle in Kotnikova unter anderem mit Dolmetschern Antragsteller beim Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b).In Slowenien haben erwachsene Asylwerber ein Recht auf notwendige medizinische Versorgung, einschließlich medizinischer Notfallversorgung und Rettungsdienste, zahnärztlicher und gynäkologischer Notfallbehandlungen. Asylsuchende Minderjährige und Studenten bis zum Alter von 26 Jahren haben in Slowenien denselben Zugang zu medizinischer Versorgung, wie slowenische Minderjährige. Vulnerable mit speziellen Bedürfnissen haben Anspruch auf zusätzliche Gesundheitsleistungen, einschließlich psychotherapeutische Hilfe. In Ausnahmefällen können zusätzliche Behandlungen auch anderen Asylwerbern gewährt werden. Über die Gewährung der medizinischen Zusatzleistungen entscheidet ein Sonderausschuss. Im Asylheim arbeiten ein Sozialarbeiter und eine Krankenschwester, die täglich anwesend sind. Ein Psychiater besucht das Asylheim wöchentlich und steht nach Vereinbarung auch Antragstellern aus den Außenstellen zur Verfügung. In den Außenstellen sind Sozialarbeiter ebenfalls verfügbar. Die medizinische Versorgung wird meistens mit Terminvereinbarungen in den Kliniken und Krankenhäusern organisiert. Asylwerber, die Unterstützung beim Zugang zu medizinischer Versorgung benötigen, können von den Sozialarbeitern Hilfe erhalten. IOM unterstützt mit dem sogenannten Re-Health-Projekt im Asylheim und in der Außenstelle in Kotnikova unter anderem mit Dolmetschern Antragsteller beim Zugang zu medizinischer Versorgung (AIDA 3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; Welcomm o.D.a; Welcomm o.D.b). Asylwerber und Schutzberechtigte können von verschiedenen Organisationen, die in der Regel über Dolmetscher verfügen, kostenlose psychologische Hilfe erhalten (Welkomm o.D.f). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Slovenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027542.html, Zugriff 31.8.2020 - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.f): If you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 3.9.2020- Welcomm (o.D.f): römisch eins f you feel lost in a new country, https://welcomm-europe.eu/slovenia/lost/, Zugriff 3.9.2020 SchutzberechtigteLetzte Änderung: 25.9.2020Schutzberechtigte, Letzte Änderung: 25.9.2020 Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Die dazugehörige Aufenthaltskarte wird für zehn Jahre ausgestellt und kann vor Ablauf ohne Schwierigkeiten verlängert werden. Eine Verlängerung ist in der Regel jedoch nicht notwendig, da die meisten Personen innerhalb von zehn Jahren entweder die Staatsbürgerschaft oder einen anderen Aufenthaltstitel erlangen. Subsidiär Schutzberechtigte bekommen einen zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel für ein bis fünf Jahre mit der Möglichkeit der Verlängerung. 2019 wurde 28 türkischen Staatsbürgern der Flüchtlingsstatus zuerkannt und fünf Personen wurde subsidiärer Schutz gewährt (AIDA 3.2020). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte, die einen längeren Aufenthaltstitel als für ein Jahr erhalten, können die Familienzusammenführung unmittelbar nach der Zuerkennung des Schutzstatus beantragen. Ansonsten gelten für beide Personengruppen die gleichen Bedingungen bei der Familienzusammenführung (AIDA 3.2020). Schutzberechtigten wird ein Integrationsberater zugeteilt. Gemeinsam mit dem Betroffenen wird ein personalisierter Integrationsplan für einen Zeitraum von drei Jahren erstellt, der bei Bedarf geändert oder ergänzt werden kann (UOIM/MNZ o.D.). Seit 2013 führt die NGO Odnos Integrationsmaßnahmen für Personen mit internationalem Schutzstatus durch (ECRI 5.6.2019). Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, Sozialleistungen, Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019).Schutzberechtigte haben Zugang zum Gesundheitswesen, Sozialleistungen, Bildung, Arbeitsmarkt und Wohnbeihilfe wie slowenische Bürger (AIDA 3.2020; vergleiche ECRI 5.6.2019). Schutzberechtigte fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Sie werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger - darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung - benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte. Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Kinder bis zum 18. Lebensjahr (oder als ordentliche Studierende bis zum 26. Lebensjahr). Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer und andere traumatisierte Personen haben Zugang zu den gleichen medizinischen Leistungen wie Staatsbürger. Für diese Personengruppen werden jedoch nur gelegentlich spezifische Programme von NGOs und anderen Akteuren organisiert. Um die Sprachbarriere zu überwinden, wurde 2017 vom Innenministerium in Zusammenarbeit mit anderen Interessensgruppen das Handbuch „Multilingual Aid for Better Communication in Healthcare“ herausgegeben. Schutzberechtigte erhalten in der Anfangsphase nach Schutzgewährung Unterstützung vom UOIM-Personal und von NGOs. Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig (AIDA 3.2020 ; vgl. Welcomm o.D.b).Schutzberechtigte fallen unter die obligatorische Krankenversicherung. Sie werden jedoch von den Integrationsbeauftragten dazu ermutigt, auch eine Zusatzkrankenversicherung abzuschließen, da ohne diese die Kosten für Medikamente und medizinische Behandlungen sehr hoch werden können. Sozialhilfeempfänger - darunter auch Schutzberechtigte nach Schutzgewährung - benötigen jedoch keine Zusatzversicherung und genießen trotzdem die vollen Rechte. Minderjährige mit internationalem Schutz haben Anspruch auf medizinische Versorgung wie slowenische Kinder bis zum 18. Lebensjahr (oder als ordentliche Studierende bis zum 26. Lebensjahr). Schutzberechtigte mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer und andere traumatisierte Personen haben Zugang zu den gleichen medizinischen Leistungen wie Staatsbürger. Für diese Personengruppen werden jedoch nur gelegentlich spezifische Programme von NGOs und anderen Akteuren organisiert. Um die Sprachbarriere zu überwinden, wurde 2017 vom Innenministerium in Zusammenarbeit mit anderen Interessensgruppen das Handbuch „Multilingual Aid for Better Communication in Healthcare“ herausgegeben. Schutzberechtigte erhalten in der Anfangsphase nach Schutzgewährung Unterstützung vom UOIM-Personal und von NGOs. Aufgrund sprachlicher und kultureller Schwierigkeiten bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung in der Praxis jedoch schwierig (AIDA 3.2020 ; vergleiche Welcomm o.D.b). Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe für Mittellose, der aktuell 402,58 EUR pro Monat beträgt. Wenn die Person auch finanzielle Unterstützung für die Unterkunft erhält, erhält sie monatlich 15% weniger an finanzieller Sozialhilfe. Im Falle von Familien beträgt der Betrag pro Person weniger als 402,58 EUR, da der in Übereinstimmung mit dem Sozialhilfegesetz berechnet wird. Dazu kommen noch weitere Leistungen (z.B. Kindergeld, Beihilfe für kinderreiche Familien, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsbeihilfe) wenn die Betroffenen die entsprechenden Kriterien erfüllen. Ein wesentliches Problem stellt für Schutzberechtigte das Fehlen der sozialen Sicherheit in der Anfangsphase nach der Schutzgewährung dar. Die Bearbeitung des Antrags auf Sozialhilfe kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit sind die Betroffenen oft auf die humanitäre Unterstützung karitativer Organisationen angewiesen (AIDA 3.2020; vgl. Welcomm o.D.c).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe für Mittellose, der aktuell 402,58 EUR pro Monat beträgt. Wenn die Person auch finanzielle Unterstützung für die Unterkunft erhält, erhält sie monatlich 15% weniger an finanzieller Sozialhilfe. Im Falle von Familien beträgt der Betrag pro Person weniger als 402,58 EUR, da der in Übereinstimmung mit dem Sozialhilfegesetz berechnet wird. Dazu kommen noch weitere Leistungen (z.B. Kindergeld, Beihilfe für kinderreiche Familien, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsbeihilfe) wenn die Betroffenen die entsprechenden Kriterien erfüllen. Ein wesentliches Problem stellt für Schutzberechtigte das Fehlen der sozialen Sicherheit in der Anfangsphase nach der Schutzgewährung dar. Die Bearbeitung des Antrags auf Sozialhilfe kann bis zu zwei Monate in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit sind die Betroffenen oft auf die humanitäre Unterstützung karitativer Organisationen angewiesen (AIDA 3.2020; vergleiche Welcomm o.D.c). Schutzberechtigte haben neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim unter den gleichen Bedingungen wie Staatsbürger. Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden von UOIM übernommen. Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache von 300 Stunden, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann. Auf die besonderen Bedürfnisse von asylsuchenden Minderjährigen wird ebenso Rücksicht genommen wie bei slowenischen Schülern (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; Welkomm o.D.e; Welkomm o.D.h).Schutzberechtigte haben neben dem Zugang zu Bildungseinrichtungen das Recht auf Stipendien und Unterbringung im Studentenwohnheim unter den gleichen Bedingungen wie Staatsbürger. Minderjährige haben in der Regel bereits vor Schutzgewährung Zugang zu Bildung. Die Kosten für die Anerkennung und Überprüfung der im Ausland erworbenen Abschlüsse werden von UOIM übernommen. Schutzberechtigte haben Anspruch auf einen kostenlosen Sprachkurs in slowenischer Sprache von 300 Stunden, der mit der Zustimmung des UIOM um weitere 100 Stunden verlängert werden kann. Auf die besonderen Bedürfnisse von asylsuchenden Minderjährigen wird ebenso Rücksicht genommen wie bei slowenischen Schülern (AIDA 3.2020; vergleiche ECRI 5.6.2019; Welkomm o.D.e; Welkomm o.D.h). Schutzberechtigte haben nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern sie werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie Staatsangehörige. Vor kurzem wurden vom Arbeitsmarktservice Sloweniens zwei Stellen für Berufsberater geschaffen, einer in Ljubljana und einer in Maribor, die ausschließlich mit Schutzberechtigten arbeiten. Die sogenannten on-the-job Programme für Schutzberechtigte wurden an ihre Bedürfnisse angepasst (z.B. verlängerte Laufzeit, in Begleitung eines Mentors). (AIDA 3.2020). Personen mit internationalem Schutz sind bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vgl. ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d).Schutzberechtigte haben nicht nur freien Zugang zum Arbeitsmarkt, sondern sie werden bei den Programmen der aktiven Beschäftigungspolitik und als Arbeitslose in gleicher Weise behandelt wie Staatsangehörige. Vor kurzem wurden vom Arbeitsmarktservice Sloweniens zwei Stellen für Berufsberater geschaffen, einer in Ljubljana und einer in Maribor, die ausschließlich mit Schutzberechtigten arbeiten. Die sogenannten on-the-job Programme für Schutzberechtigte wurden an ihre Bedürfnisse angepasst (z.B. verlängerte Laufzeit, in Begleitung eines Mentors). (AIDA 3.2020). Personen mit internationalem Schutz sind bei der Jobsuche mit systematischen und praktischen Hindernissen (z.B. Sprachbarriere, kulturelle Unterschiede, fehlende Bildungsnachweise und Berufserfahrung, medizinische Probleme, Diskriminierung, Vertrauensmangel seitens der Arbeitgeber, etc.) konfrontiert (AIDA 3.2020; vergleiche ECRI 5.6.2019; Welcomm o.D.d). Antragsteller, die internationalen Schutz erhalten, sind verpflichtet das Aufnahmezentrum (außer das Studentenheim in Postojna) innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn die Entscheidung über ihren Asylantrag rechtskräftig wird. Im Falle einer negativen Entscheidung gelten die Aufnahmebedingungen während des Beschwerdeverfahrens weiter. Wenn Schutzberechtigte über keine Finanzmittel verfügen und ihnen keine andere Unterkunft bereitgestellt wird, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung für bis zu 18 Monate ab Schutzgewährung. Diese Unterstützung kann für weitere 18 Monate gewährt werden, wenn die Nutznießer mindestens 80% der von der UOIM organisierten kostenlosen Sprach- und kulturellen Trainings besuchen. Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 402,58 EUR, gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im ersten Jahr nach Schutzgewährung kann die finanzielle Unterstützung durch eine kostenlose Unterkunft in einem der drei sogenannten Integrationshäuser (Einrichtungen bestehend aus Appartements) des Innenministeriums, mit einer Gesamtkapazität von 90 Plätzen, ersetzt werden. Das Integrationshaus in Ljubljana ist für Familien und alleinstehende Frauen vorgesehen; in Maribor werden alleinstehende Männer untergebracht. Das dritte Integrationshaus befindet sich in Velenje. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden. Ende Dezember 2019 wurden insgesamt 29 Personen in den Einrichtungen beherbergt. Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der Integration durch die UOIM und NGOs, hauptsächlich von Društvo Odnos und Slovene Philanthropy. Die hohen Preise und das Misstrauen potentieller Vermieter gegenüber Migranten stellen oft ein Hindernis bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung dar. Gemeinnützige Mietwohnungen sind

Gesetz nur slowenischen Bürgern zugänglich. Ende Dezember 2019 wohnten 535 Personen mit internationalem Schutz in Privatwohnungen (AIDA 3.2020; vgl. UOIM/MNZ o.D., ECRI 5.6.2019, Welcomm o.D.a).Antragsteller, die internationalen Schutz erhalten, sind verpflichtet das Aufnahmezentrum (außer das Studentenheim in Postojna) innerhalb von 15 Tagen zu verlassen, wenn die Entscheidung über ihren Asylantrag rechtskräftig wird. Im Falle einer negativen Entscheidung gelten die Aufnahmebedingungen während des Beschwerdeverfahrens weiter. Wenn Schutzberechtigte über keine Finanzmittel verfügen und ihnen keine andere Unterkunft bereitgestellt wird, haben sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung für bis zu 18 Monate ab Schutzgewährung. Diese Unterstützung kann für weitere 18 Monate gewährt werden, wenn die Nutznießer mindestens 80% der von der UOIM organisierten kostenlosen Sprach- und kulturellen Trainings besuchen. Der Höchstbetrag für Alleinstehende ist an die monatliche Sozialhilfe, derzeit 402,58 EUR, gekoppelt. Bei Familien ist der Höchstbetrag pro Person geringer; die Berechnung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im ersten Jahr nach Schutzgewährung kann die finanzielle Unterstützung durch eine kostenlose Unterkunft in einem der drei sogenannten Integrationshäuser (Einrichtungen bestehend aus Appartements) des Innenministeriums, mit einer Gesamtkapazität von 90 Plätzen, ersetzt werden. Das Integrationshaus in Ljubljana ist für Familien und alleinstehende Frauen vorgesehen; in Maribor werden alleinstehende Männer untergebracht. Das dritte Integrationshaus befindet sich in Velenje. Aus medizinischen oder anderen Gründen kann die Unterbringung im Integrationshaus um weitere sechs Monate verlängert werden. Ende Dezember 2019 wurden insgesamt 29 Personen in den Einrichtungen beherbergt. Schutzberechtigte erhalten Unterstützung bei der Wohnungssuche und bei der Integration durch die UOIM und NGOs, hauptsächlich von Društvo Odnos und Slovene Philanthropy. Die hohen Preise und das Misstrauen potentieller Vermieter gegenüber Migranten stellen oft ein Hindernis bei der Suche nach einer geeigneten Wohnung dar. Gemeinnützige Mietwohnungen sind

Gesetz nur slowenischen Bürgern zugänglich. Ende Dezember 2019 wohnten 535 Personen mit internationalem Schutz in Privatwohnungen (AIDA 3.2020; vergleiche UOIM/MNZ o.D., ECRI 5.6.2019, Welcomm o.D.a). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (3.2020): Legal-Informational Centre for NGOs (PIC) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Slovenia, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_si_2019update.pdf, Zugriff 31.8.2020 - ECRI – European Commission Against Racism and Intolerance (5.6.2019): ECRI Report on Slovenia, https://rm.coe.int/fifth-report-on-slovenia/168094cb00, Zugriff 2.9.2020 - UOIM/MNZ - Urad vlade za oskrbo in integracijo migrantov/Ministrstvo za notranje zadeve (o.D.): Persons under international protection, https://infotujci.si/en/persons-under-international-protection/, Zugriff 8.9.2020 - Welcomm (o.D.a): Housing in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/housing/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.b): Health care in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/health/, Zugriff 3.9.2020 - Welcomm (o.D.c): Welfare benefits and social security in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/welfare/, Zugriff 8.9.2020 - Welcomm (o.D.d): Employment in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/employment/, Zugriff 8.9.2020 - Welcomm (o.D.e): Language courses in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/language/, Zugriff 8.9.2020 - Welcomm (o.D.g): Legal aid in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/legal/, Zugriff 8.9.2020 - Welcomm (o.D.h): Education in Slovenia, https://welcomm-europe.eu/slovenia/education/, Zugriff 8.9.2020 Im Bescheid wurde festgehalten, dass die Identität des BF feststehe. Der BF habe weder behauptet, dass er an schweren, lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten leide, noch sei Solches aus der Aktenlage ersichtlich. Der BF habe nachgefragt angegeben, dass er psychisch ein bisschen angeschlagen sei. Der BF habe lediglich psychologische Betreuung und keine (fach)ärztliche Behandlung in Anspruch genommen. Enge private oder familiäre Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Die Anordnung der Außerlandesbringung würde zu keiner relevanten Verletzung von Art. 7 GRC beziehungsweise Art. 8 EMRK führen und sei die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben.Die Anordnung der Außerlandesbringung würde zu keiner relevanten Verletzung von Artikel 7, GRC beziehungsweise Artikel 8, EMRK führen und sei die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig. Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, da Slowenien für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung des BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF in Slowenien Misshandlung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder zu erwarten hätte. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen wie im Verfahren vor der Behörde vorgebracht wurde. In Österreich fühle sich der BF sicher und adäquat versorgt. Im Falle einer Außerlandesbringung fürchte er, die erforderliche Unterstützung nicht mehr zu erhalten und stelle dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK dar. Seine Erlebnisse würden belegen, dass die herangezogenen Länderberichte mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen würden. Im Bescheid verharmlose die Behörde die Kritik am slowenischen Asylsystem und übersehe ebenso, dass Slowenien keinerlei Interesse am Verbleib von Flüchtlingen habe. Ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2017/2018 würde auch zeigen, wie die slowenischen Behörden mit den Menschen umgehen und Menschenrechte missachten würden. Aus all den bisher geschilderten Gründen sei die von der Behörde verfügte Außerlandesbringung rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid wurde am 14.12.2020 fristgerecht Beschwerde eingebracht, in der im Wesentlichen wie im Verfahren vor der Behörde vorgebracht wurde. In Österreich fühle sich der BF sicher und adäquat versorgt. Im Falle einer Außerlandesbringung fürchte er, die erforderliche Unterstützung nicht mehr zu erhalten und stelle dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK dar. Seine Erlebnisse würden belegen, dass die herangezogenen Länderberichte mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereinstimmen würden. Im Bescheid verharmlose die Behörde die Kritik am slowenischen Asylsystem und übersehe ebenso, dass Slowenien keinerlei Interesse am Verbleib von Flüchtlingen habe. Ein Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2017 aus 2018, würde auch zeigen, wie die slowenischen Behörden mit den Menschen umgehen und Menschenrechte missachten würden. Aus all den bisher geschilderten Gründen sei die von der Behörde verfügte Außerlandesbringung rechtswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang. Festgestellt wird zunächst der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Slowenien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Slowenien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für eine reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen würden, liegen nicht vor. Der BF leidet an keinen schweren oder akut lebensbedrohenden Krankheiten. Der BF gab lediglich an, psychisch etwas angeschlagen zu sein und psychologische Betreuung in Anspruch genommen zu haben. Die aktuelle Situation hinsichtlich der Covid-19-Pandemie begründet keine Unmöglichkeit einer Rückkehr des BF nach Slowenien. Bei Covid-19 handelt es sich um eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie zB. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Mit Stichtag 11.03.2021 sind in Slowenien 10571 aktive Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 3918 Todesfälle zu verzeichnen. Der BF gehört keiner der Risikogruppen der älteren Personen oder der Personen mit bestimmten Vorerkrankungen an, bei denen im Fall einer Covid-19-Infektion mit einem schweren Verlauf gerechnet werden müsste. Im österreichischen Bundesgebiet bestehen keine besonderen privaten, familiären oder beruflichen Bindungen. Eine besondere Integrationsverfestigung des BF in Österreich ist nicht vorhanden. Seit 23.12.2020 besteht keine aufrechte behördliche Meldung des BF im Bundesgebiet.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, der Asylantragstellung in Slowenien sowie der weiteren Asylantragstellungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben des BF im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhang mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie „1“. Die Feststellung bezüglich des Wiederaufnahmeersuchens der österreichischen Dublin-Behörde an Slowenien und der ausdrücklichen Zustimmung Sloweniens zur Wiederaufnahme des BF beruht auf dem - im Verwaltungsakt dokumentierten - durchgeführten Konsultationsverfahren. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Slowenien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das slowenische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Slowenien, den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Slowenien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu unter Pkt.
  3. Rechtliche Beurteilung). Die Feststellungen des Nichtvorliegens schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen sowie fehlender besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des BF in Österreich, gründen sich auf dessen eigene Angaben und die Aktenlage. Die Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus beruhen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind und hier vor großen Herausforderungen im Gesundheitsbereich stehen. Diesbezüglich wurden und werden in den einzelnen Ländern tagesaktuell entsprechende Maßnahmen gesetzt (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie teilweise die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), welche die Ausbreitung von Covid-19 hintanhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen sollen. Für den Anwendungsbereich der Dublin III-VO bedeutet dies konkret, dass zahlreiche Mitgliedstaaten die Durchführung von Überstellungen temporär ausgesetzt haben, respektive keine Dublin-Rückkehrer übernehmen bzw zwischenzeitig allenfalls wieder aufgenommene Überstellungen aufgrund der Pandemiesituation zum Teil nach wie vor Einschränkungen unterworfen sind. Die Mitgliedstaaten stehen diesbezüglich aufgrund der dynamischen Entwicklung der Situation in engem Austausch miteinander, ebenso mit der Europäischen Kommission. Es ist davon auszugehen, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn sich die einzelnen Mitgliedstaaten dazu im Stande sehen, die von ihnen übernommenen Dublin-Rückkehrer potentiell auch medizinisch zu versorgen, sodass insofern insgesamt eine Situation gegeben ist, die jener vor Ausbruch der Pandemie nahekommt. Allfällige derzeit bestehende Überstellungshindernisse bzw -einschränkungen sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Art. 29 Dublin III-VO) erfolgen können.Allfällige derzeit bestehende Überstellungshindernisse bzw -einschränkungen sind aus heutiger Sicht - aller Wahrscheinlichkeit nach - zeitlich begrenzt. Es ist davon auszugehen, dass Reisebewegungen jedenfalls in den Maximalfristen der Verordnung (Artikel 29, Dublin III-VO) erfolgen können. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist die Heranziehung der Länderfeststellungen zu Slowenien nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass Überstellungen nur dann durchgeführt werden, wenn für die Einhaltung der einschlägigen asyl- und fremdenrechtlichen Standards nach den Länderfeststellungen garantiert werden kann. Die Feststellung, dass seit 23.12.2020 keine aufrechte Meldung des BF im Bundesgebiet besteht, gründet sich auf einen aktuellen ZMR-Auszug.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: § 5

(1)Ein nicht

§§ 4

oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,

(1)Ein nicht

Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2)

Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(2)

Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird, 3. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird.3.

und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 21 Abs. 5 BFA-VG idgF lautet:Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG idgF lautet: § 21
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Paragraph 21,
(5)Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eineParagraph 61,
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.

(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.

(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Im vorliegenden Fall ist

ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:Im vorliegenden Fall ist

ihres Artikel 49, (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden: Art. 49Artikel 49 Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt — ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung — für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003,. Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013,, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000,, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG. Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: KAPITEL IIKAPITEL römisch zwei ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN Art. 3Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung

diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. KAPITEL IIIKAPITEL römisch drei KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 7Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person

den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Art. 13Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder

Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien

den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. KAPITEL IVKAPITEL römisch vier ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN Art. 16Artikel 16 Abhängige Personen

(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen

Artikel 45

in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Art. 17Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der

diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das

Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.

1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. KAPITEL VKAPITEL römisch fünf PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS Art. 18Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
  1. a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
  2. b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  3. c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
  4. d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf

Artikel 46der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

KAPITEL VIKAPITEL römisch sechs AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEERSUCHEN Art. 20 Einleitung des VerfahrensArtikel 20, Einleitung des Verfahrens

(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Art. 25Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2)Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen

Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Art. 13 Abs.1 Dublin III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat, Serbien, kommend illegal nach Slowenien eingereist ist und in Slowenien auch einen Asylantrag gestellt hat.Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Behörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Sloweniens ergibt. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Sloweniens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da der BF aus einem Drittstaat, Serbien, kommend illegal nach Slowenien eingereist ist und in Slowenien auch einen Asylantrag gestellt hat. Die Verpflichtung Sloweniens zur Rücknahme des BF folgt aus Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Art 18). Slowenien hat dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist noch offen.Die Verpflichtung Sloweniens zur Rücknahme des BF folgt aus Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K 6 zu Artikel 18,). Slowenien hat dem Wiederaufnahmegesuch Österreichs ausdrücklich zugestimmt. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Sloweniens in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Sofern keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung etwa im Fall, dass der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ ] geltend machen kann. Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 2. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, 2. Unterabs. der Verordnung geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil de

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