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{'item': 'W186 2222069-1'}

Obsah (23)§ 76§ 35Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 43a§ 53§ 12a§ 2§ 62§ 12§ 22aArt. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§ 67§§ 52a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW186 2222069-1 Spruch, W186 2222069-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 76Abs. 1 FPG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unberündet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unberündet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:, römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018 wies dieses den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt VI). Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 18.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2018 wies dieses den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit vierzehn Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs). Gegen den oben genannten Bescheid erhob der BF am 18.04.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beschwerde. Der BF wurde mit Urteil vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.Der BF wurde mit Urteil vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen. Der BF wurde mit Urteil vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG iVm § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

§ 53Abs. 1 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (AZ: 65 Hv 41/18a) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.Der BF wurde mit Urteil vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (AZ: 65 Hv 41/18a) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 14.12.2018 (AZ: 21 Bs 355/18m) wurde der Berufung des BF gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien 30.08.2018 (GZ: 161 Hv 82/18m) sowie den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht Folge gegeben. Mit dem Erkenntnis vom 04.02.2019 (W158 2193357-1) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des BF als unbegründet ab. Am 21.05.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde 19.06.2019 zum Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die Einvernahme am 19.06.2019 dokumentiert ist, wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben.Der BF wurde 19.06.2019 zum Folgeantrag niederschriftlich einvernommen. Mittels mündlich verkündetem Bescheid, welcher im Protokoll über die Einvernahme am 19.06.2019 dokumentiert ist, wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2019 verhängte das Bundesamt über den BF

§ 76Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl.

I Nr. 100/2005 (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 25.06.2019 verhängte das Bundesamt über den BF

Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der derzeitigen Haft eintreten würden. Das Bundesamt traf im angefochtenen Bescheid nachfolgende Feststellungen: „ - zu Ihrer Person, Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen Drittstaatsangehörigen

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG. Ihre Identität steht fest. Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Es handelt sich bei Ihnen um einen Drittstaatsangehörigen

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX und sind am XXXX in Afghanistan geboren. Sie sind Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stammen aus der Provinz Kunar und sind Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen.Sie heißen römisch 40 und sind am römisch 40 in Afghanistan geboren. Sie sind Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, stammen aus der Provinz Kunar und sind Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Sie sind verheiratet und haben vier Kinder. Ihre Kernfamilie, sowie Ihre Eltern, Ihr Schwiegervater und vier Geschwister befinden sich in Ihrem Heimatland Afghanistan. Sie besuchten in Afghanistan fünf Jahre die Schule und arbeiteten in einer Mine und als Taxifahrer. Zuletzt waren Sie in der Armee tätig. Sie sind volljährig, arbeits- sowie haftfähig. Sie leiden an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit, noch sind Sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie sind in Österreich nicht legal beschäftigt und lebten bisher ausschließlich von staatlichen Grundversorgungsleistungen. Sie sind nicht selbsterhaltungsfähig und haben sich im Bundesgebiet nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Es existieren unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Sie weisen keine besondere Integration in sprachlicher oder sozialer Hinsicht in Österreich auf. Sie verfügen über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte private oder familiäre Integration in Österreich vorliegt. Sie sind bereits zwei Mal wegen Suchtgiftdelikten rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt worden. - zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: - zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: , Sie sind Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.Sie sind Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG, da Sie die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Sie reisten im Jahr 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein. Ihr Asylverfahren wurde rechtskräftig negativ entschieden. Eine Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019, Zahl W158 2193357-1/13E, in II. Instanz in Rechtskraft.Eine Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass Ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019, Zahl W158 2193357-1/13E, in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Sie haben am 21.05.2019 aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 19.06.2019 wurde Ihnen durch einen befugten Organwalter des BFA der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG mündlich verkündet und beurkundet. Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung

§ 62Abs.

2 AVG.Sie haben am 21.05.2019 aus dem Stande der Strafhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 19.06.2019 wurde Ihnen durch einen befugten Organwalter des BFA der Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mündlich verkündet und beurkundet. Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung

Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig befunden, die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht somit fest. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig befunden, die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht somit fest. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist. In Einem beabsichtigt die Behörde, aufgrund Ihres strafrechtlich verpönten Verhaltens, ein befristetes Einreiseverbot gegen Sie zu erlassen. Sie wurden bereits zwei Mal von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt und befinden sich derzeit in der Justizanstalt Krems in Strafhaft. Sie verfügen über keinen gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel. - zu Ihrem bisherigen Verhalten: ● Sie reisten nicht rechtmäßig ins Bundesgebiet ein. ● Sie legten den Behörden diverse afghanische Personaldokumente vor, weshalb die Ausstellung eines Ersatz-Reisedokumentes jederzeit möglich ist. ● Sie stellten bereits zwei Mal einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Ihr erster Asylantrag bereits in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen zu sein, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist. ● Melderechtlich sind Sie derzeit, außer in der Justizanstalt, nicht registriert. ● Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a vom 24.04.2018 RK 28.04.2018, 01) LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a vom 24.04.2018 RK 28.04.2018 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 23.03.2018 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a RK 28.04.2018 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.06.2018 LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a vom 25.06.2018 zu LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a RK 28.04.2018 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 82/2018m vom 30.08.2018 02) LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 82/2018m vom 30.08.2018 RK 14.12.2018 §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(4)Z 1 SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(4)Ziffer eins, SMG Datum der (letzten) Tat 29.07.2018 Freiheitsstrafe 11 MonateFreiheitsstrafe 11 Monate, Zuletzt wurden Sie mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.2018, Zahl 161 Hv 82/18m, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt.Zuletzt wurden Sie mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.2018, Zahl 161 Hv 82/18m, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt. Diesbezüglich wird angeführt, dass die Verhinderung aus der Begehung von Suchtgiftdelikten abzuleitende gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck. Die Suchtgiftkriminalität ist in höchstem Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen kann, wobei zu bemerken ist, dass Sie vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet. Durch Ihre Mitwirkung am Suchtgifthandel haben Sie dazu beigetragen, diese Gefahren zu verwirklichen. ● Sie verfügen nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um Ihre Ausreise zu gewährleisten. ● Ihre mehrfachen Verstöße gegen die Rechtsordnung zeigen überdeutlich, dass Sie keinerlei Achtung vor den österreichischen Gesetzen haben. ● Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich Ruhe, Sicherheit des Eigentums und sozialen Frieden. Ihr Fehlverhalten ist gravierend und gefährdet massiv die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Sie sind ein gerichtlich verurteilter Straftäter und stellen eine massive Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. ● Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. ● Sie sind ohne Beschäftigung und finanzierten sich Ihren Aufenthalt in Österreich durch die Begehung von Straftaten oder Sozialleistungen. Diese Annahme erhärtet sich aufgrund der Tatsache, dass Sie gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen haben und Suchtgift anderen gegen Entgelt überlassen haben und schlicht auf keine legale Einkommensquelle zurückgreifen können. ● Sie sind zur legalen Arbeitsaufnahme nicht berechtigt und besteht in Anbetracht Ihres bisherigen Verhaltens durchaus die Gefahr, dass Sie durch die Begehung von Strafrechtsdelikten Ihre finanzielle Lage aufzubessern versuchen oder in die real existierende und gesellschaftlich unerwünschte Schattenwirtschaft abwandern. ● Aufgrund Ihres gerichtlich strafbaren Verhaltens wird seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung iVm. Einreiseverbot erlassen werden.  Aufgrund Ihres gerichtlich strafbaren Verhaltens wird seitens des BFA eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot erlassen werden. ● Noch während Ihres anhängigen Asyl- bzw. Beschwerdeverfahrens gerieten Sie mit dem österreichischen Gesetz in Konflikt und wurden rechtskräftig gerichtlich verurteilt. Die Tatsache und im Bewusstsein, dass Behörden bzw. unabhängige Gerichte sich mit Ihrem Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich und individuell auseinandersetzen und eine Entscheidung hinsichtlich Ihrer weiteren Bleibeperspektive treffen, konnte Sie nicht davon abhalten, in Österreich gegen das Suchtmittelgesetz zu verstoßen. ● Sie haben zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge gestellt, wurden gerichtlich verurteilt und haben keine besonders hervorhebenswerten Integrationsbemühungen erkennen lassen. Insgesamt kann aufgrund dieses Verhaltens darauf geschlossen werden, dass Sie schlicht kein Interesse daran haben, sich an die geltenden Gesetze zu halten und ein positives Verhalten an den Tag zu legen. Sie missbrauchten das Asylwesen im Bundesgebiet und tragen Sie durch Ihr gezeigtes Verhalten deutlich zu den bestehenden Problemen mit Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet bei, welche Asylverfahren führen, tatsächlich jedoch vornehmlich zwecks Begehung krimineller Handlungen im Bundesgebiet aufhältig sind. Das Bundesamt muss Ihnen die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten und aus Ihrer gezeigten Ablehnung gegenüber den geltenden Rechtsvorschriften. Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Ihren persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom 3. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Ihr gesamtes Verhalten ist ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit massiv gefährdet. Durch die Vorlage ihrer afghanischen Personaldokumente ist die Ausstellung eines EU-LP (Ersatzreisedokument) jederzeit möglich, weswegen die Anhaltung in Schubhaft kurz gehalten werden kann und lediglich zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung notwendig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig befunden, weshalb die Organisation Ihrer Abschiebung unmittelbar erfolgen kann.Durch die Vorlage ihrer afghanischen Personaldokumente ist die Ausstellung eines EU-LP (Ersatzreisedokument) jederzeit möglich, weswegen die Anhaltung in Schubhaft kurz gehalten werden kann und lediglich zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung notwendig ist. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig befunden, weshalb die Organisation Ihrer Abschiebung unmittelbar erfolgen kann. Auf Grund Ihres bisherigen Verhaltens geht die Behörde davon aus, dass die Verhängung der Schubhaft nach Haftentlassung dringend erforderlich ist, zumal diese durch Ihre Mitwirkung bei der reibungslosen Durchsetzung Ihrer Ausreisepflicht auf ein unbedingt notwendiges Ausmaß beschränkt werden kann. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vertretbar. Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung vor“.Somit liegen die Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung vor“. Rechtlich führte das Bundesamt unter anderem aus: „Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: • Sie besitzen keinen Reisepass und halten sich nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. • Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019, Zahl W158 2193357-1/13E, erwuchs die gegen Sie erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. • Sie verfügen über kein sonstiges Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. • Mit Bescheid vom 19.06.2019 wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA, Zahl IFA: 1096108600 / VZ INT: 190537057 / VZ FAS: 190617026, der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF,

§ 12aAbsatz 2 Asyl

G aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig befunden, die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht somit fest.• Mit Bescheid vom 19.06.2019 wurde mit mündlich verkündeten Bescheid des BFA, Zahl IFA: 1096108600 / VZ INT: 190537057 / VZ FAS: 190617026, der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF,

Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig befunden, die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung steht somit fest. • Sie verfügen nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um Ihre Ausreise zu gewährleisten. • Sie stellten bereits zwei Mal einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei Ihr erster Asylantrag bereits in 2. Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihr neuer Antrag auf internationalen Schutz wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein, da keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts erkennbar ist. • Aufgrund Ihrer strafrechtlichen Verfehlungen wird vom Bundesamt in Einem ein befristetes Einreiseverbot erlassen werden. • Melderechtlich sind Sie derzeit, außer in der Justizanstalt, nicht registriert. • Sie wurden in Österreich bereits zwei Mal von einem inländischen Gericht wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt. Diese rechtskräftigen Verurteilungen geben Anlass zur Prognose, dass von Ihnen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. • Sie sind ein gerichtlich verurteilter Rechtsbrecher. • Sie kümmern sich nicht ansatzweise um einschlägige Rechtsvorschriften. • Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel, um Ihren weiteren Unterhalt zu finanzieren und sind am Arbeitsmarkt nicht integriert. Die Ziffern 4, 5 und 9 sind in Ihrem Falle erfüllt. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Die Behörde hat keinerlei Grund zur Annahme, dass Sie sich dem nunmehrigen Verfahren auf freiem Fuß stellen werden. Sie verfügen über keine gesicherten Bindungen und sind in Österreich nicht integriert. Sie haben keinen Unterstand im Bundesgebiet, sind mittellos und verweigern jegliche Kooperation mit der Behörde. Sie halten an Ihrem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da Sie entgegen der Rechtslage nicht gewillt sind, in Ihr Heimatland zurückzukehren. Es besteht daher bei Ihnen eine erhöhte Fluchtgefahr. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Betreffend Ihres strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens muss noch einmal explizit festgehalten werden, dass Sie zur Durchsetzung Ihrer persönlichen Interessen beispielsweise auch vor wiederholtem Suchtgifthandel oder Gewaltanwendung nicht zurückschrecken. Die von Ihnen begangenen strafrechtlich verpönten Handlungen spiegeln eindrucksvoll Ihr sozial inadäquates Verhalten und Ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein wider. Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Gewalt- und Vermögensdelikte in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276). Sie wurden im Bundesgebiet bereits mehrmals gerichtlich wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig verurteilt. Die Behörde geht somit in Ihrem Fall von einer massiv ordnungsstörenden Person aus. Aufgrund der Gerichtsverurteilungen wird Ihnen von der Behörde der Wille zur Integration abgesprochen. Die von Ihnen begangenen strafrechtlich verpönten Handlungen spiegeln eindrucksvoll Ihr sozial inadäquates Verhalten und Ihr mangelndes Unrechtsbewusstsein wider und es besteht daher ein hohes Risiko des Untertauchens. Sie stellen eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich dar. Da von der Behörde jederzeit ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann, wird die Anhaltung in Schubhaft so kurz wie möglich gehalten werden und ist nach Ansicht des Bundesamtes angemessen sowie verhältnismäßig. Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. In Ihrem Fall ist daher eine erhebliche Fluchtgefahr anzunehmen. Die Behörde hat davon auszugehen, dass Sie in Österreich das gegenständliche Verfahren nicht abwarten werden bzw. sich für Ihre beabsichtigte Abschiebung nach Afghanistan nicht zur Verfügung halten wollen. Es war auch festzustellen, dass das öffentliche Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz Ihrer persönlichen Freiheit überwiegt. Dabei wurde Ihr massiv strafrechtlich relevantes Fehlverhalten berücksichtigt. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima-ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. Paragraph 77, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht. Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden. Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation, sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens und Ihres strafbaren Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima–ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt. Die Anordnung der Schubhaft nach Haftentlassung ist nur für die Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung vorgesehen. In Ihrem Fall besteht erhöhter Sicherungsbedarf, zumal Sie - wie ausgeführt - wiederholt mit Suchtgift gehandelt haben und Sie mit Ihrem Umgang mit Suchtmitteln deutlich dazu beitragen, die Gesundheit Dritter massiv zu gefährden und das Leben anderer Menschen. Es besteht die Gefahr, dass Sie sich zu weiteren Straftaten verleiten lassen. Ihre Tatbegehungen rechtfertigen die Annahme, dass Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Überdies stellten Sie zwei offensichtlich unbegründete Asylanträge, verfügen über keine finanziellen Mittel, sind nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und haben keinerlei familiäre oder private Bindungen in Österreich. Da im vorliegenden Fall mit der Effektuierung der Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer jedenfalls zu rechnen ist, da keine Umstände hervorgekommen sind, die Ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist für unmöglich erscheinen lassen, erscheint die Anordnung der Schubhaft vertretbar. Zu Ihrem Gesundheitszustand gibt es keine negativen Erkenntnisse. Sie sind arbeits- sowie haftfähig. Sie leiden an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheit, noch sind Sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sie befinden sich bereits in Strafhaft. Es ist daher auch aufgrund Ihres unbedenklichen Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind und besteht jedenfalls in den Schubhafteinrichtungen ausreichende medizinische Versorgung. Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist.“ Der Bescheid wurde dem BF am 25.06.2019, um 13:00 Uhr, durch persönliche Übergabe in der Justizanstalt zugestellt. Mit Schriftsatz vom 06.08.2019 erhob der BF durch seine Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass das Bundesamt einen Mandatsbescheid erlassen habe, es jedoch aufgrund der Anhaltung des BF in Strafhaft möglich gewesen wäre, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides erweise sich deshalb als rechtswidrig. Darüber hinaus brachte die Beschwerde vor, der BF sei zur Schubhaftverhängung weder einvernommen worden, noch habe es ein Parteiengehör gegeben. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben. Ebenso wurde beantragt der Behörden den Aufwandersatz

der VwG-Aufwandersatzverordnung aufzuerlegen. Das Bundesamt legte die Bezug habenden Verwaltungsakten vor und erstattete am 06.08.2019 die nachstehende Stellungnahme, in welcher – neben dem Antrag auf Kostenersatz – die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde: „Der Fremde reiste zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 23.11.2015 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 22.03.2018 wurde der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Am 27.03.2018 langte beim Bundesamt eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein, wonach über Herrn XXXX wegen §§ 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall, 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG iVm § 15 StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Am 29.03.2018 wurde mitgeteilt, dass gegen ihn Anklage erhoben wurde.Am 27.03.2018 langte beim Bundesamt eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein, wonach über Herrn römisch 40 wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall, 27 Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB die Untersuchungshaft verhängt worden sei. Am 29.03.2018 wurde mitgeteilt, dass gegen ihn Anklage erhoben wurde. Am 18.04.2018 erhob der Fremde fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 22.03.
  3. Am 24.04.2018 wurden der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zahl 65 Hv 41/18a, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten verurteilt. Gem. § 43a Abs. 3 StGB wurde ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 6 (sechs) Monate, unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.Am 24.04.2018 wurden der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, Zahl 65 Hv 41/18a, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 (neun) Monaten verurteilt. Gem. Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ihm ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich 6 (sechs) Monate, unter Setzung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. Am 09.08.2018 langte beim Bundesamt eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein, wonach gegen den Fremden Anklage wegen §§ 27 Abs. 2a und 27 Abs. 3 SMG iVm § 13 StGB erhoben worden sei.Am 09.08.2018 langte beim Bundesamt eine Verständigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien ein, wonach gegen den Fremden Anklage wegen Paragraphen 27, Absatz 2 a und 27 Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 13, StGB erhoben worden sei. Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.2018, Zahl 161 Hv 82/18m, wurden der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt.

§ 53Abs. 1 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z4 StPO wurde die ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (Zahl 65 Hv 41/18a) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.2018, Zahl 161 Hv 82/18m, wurden der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z4 StPO wurde die ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (Zahl 65 Hv 41/18a) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen. Das Oberlandesgericht Wien gab in seinem Urteil vom 14.12.2018, Zahl 21 Bs 355/18m, der Berufung des Fremden wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, sowie gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht Folge. Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019, Zahl W158 2193357-1/13E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 22.03.2018, Zahl 1096108600 – 151840085, als unbegründet abgewiesen. Mit Parteiengehör vom 07.05.2019, vom BF persönlich übernommen am 13.05.2019, wurde der Fremde über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, nunmehr iVm einem befristeten Einreiseverbot, sowie den Widerruf der ihm gewährten Frist zu freiwilligen Ausreise und die Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft verständigt.Mit Parteiengehör vom 07.05.2019, vom BF persönlich übernommen am 13.05.2019, wurde der Fremde über das Ergebnis der Beweisaufnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, nunmehr in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot, sowie den Widerruf der ihm gewährten Frist zu freiwilligen Ausreise und die Verhängung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft verständigt. Der Fremde machte von seinem Recht zur Stellungnahme Gebrauch. In seinem Schreiben führt er an, 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er wäre verheiratet und Vater von 4 Kindern. Seine Familie würde in Jalala Bad/Afghanistan leben. Er wäre in seinem Heimatland strafrechtlich verfolgt. Die Stellungnahme zum Parteiengehör wurde seitens des BFA als neuerlicher Asylantrag gewertet und in der Folge die Erstbefragung durch die Exekutive initiiert. Am 21.05.2019 stellte der Fremde vor Beamten der Exekutive aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Hernalser Gürtel am 19.06.2019 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der EASt-Ost, Zahl 1096108600-190537057, der faktische Abschiebeschutz nach § 12 AsylG gem. § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt den Akt an das Bundesverwaltungsgericht.Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme im PAZ Hernalser Gürtel am 19.06.2019 wurde mit mündlich verkündetem Bescheid der EASt-Ost, Zahl 1096108600-190537057, der faktische Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Am selben Tag übermittelte das Bundesamt den Akt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG für rechtmäßig befunden, die Zulässigkeit der Abschiebung steht somit fest.Mit Beschluss des BVwG vom 24.06.2019, Zahl W148 2193357-2/3E, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG für rechtmäßig befunden, die Zulässigkeit der Abschiebung steht somit fest. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a vom 24.04.2018 RK 28.04.2018 §§ 27

(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 23.03.2018 Freiheitsstrafe 9 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre zu LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a RK 28.04.2018 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 22.06.2018 LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a vom 25.06.2018 zu LG F.STRAFS.WIEN 065 HV 41/2018a RK 28.04.2018 Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 82/2018m vom 30.08.2018 02) LG F.STRAFS.WIEN 161 HV 82/2018m vom 30.08.2018 RK 14.12.2018 §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(4)Z 1 SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(4)Ziffer eins, SMG Datum der (letzten) Tat 29.07.2018 Freiheitsstrafe 11 Monate Vollzugsdatum 29.06.2019 Zuletzt wurden der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.2018, Zahl 161 Hv 82/18m, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG sowie § 15 StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 4 Z 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt.

§ 53Abs. 1 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z4 StPO wurde die ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (Zahl 65 Hv 41/18a) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.Zuletzt wurden der BF mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 30.08.2018, Zahl 161 Hv 82/18m, wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG sowie Paragraph 15, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 11 (elf) Monaten verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z4 StPO wurde die ihm mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 (Zahl 65 Hv 41/18a) gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen. Das Oberlandesgericht Wien gab in seinem Urteil vom 14.12.2018, Zahl 21 Bs 355/18m, der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe, sowie gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nicht Folge. Aufgrund der Tatsache, dass er offensichtlich einen unbegründeten Asylantrag stellte, wiederholt einschlägig nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt wurde und in der Vergangenheit keine Bereitschaft zeigte, mit Behörden bzw. Gerichten zusammenzuarbeiten, ging die Behörde im konkreten Fall von einer erhöhten Fluchtgefahr nach Ende der Strafhaft aus. Entgegen der Beschwerde vom 06.08.2019 wurde dem Fremden sehr wohl „Parteiengehör“ im Zuge des Verfahrens gewährt. Aufgrund seiner geleisteten Stellungnahme wurde das Asylverfahren (Folgeantrag) vom 21.05.2019 eingeleitet. Ebenso unrichtig ist die Behauptung in der Beschwerde, wonach seitens des BFA ein Mandatsbescheid erlassen wurde. Durch das BFA wurde ein ordentliches Verfahren geführt. Der BF befindet sich weiterhin in der Justizanstalt Krems in Strafhaft. Im Anschluss daran erfolgte nach derzeitiger Aktenlage die Überstellung des Genannten zur Vollziehung der Schubhaft in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel. Das Bundesamt hat die notwendigen Schritte für die Erlangung eines Heimreisezertifikates rechtzeitig gesetzt. Ein EU-LP aufgrund vorhandener ID-Dokumentenkopien ist jederzeit ausstellbar. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der noch nicht angetretenen Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher, dass das private Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des BF dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dies auch deshalb, weil der BF keinesfalls als vertrauenswürdig zu erachten ist. Der BF wurde bereits 2 Mal wegen Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften verurteilt. Zu berücksichtigen ist, dass es sich bei diesen Rechtsverletzungen nicht nur um ein Zuwiderhandeln gegen essentielle Strafnormen des österreichischen Rechtes handelt, sondern damit einhergehend in geschützte Rechtspositionen Dritter eingegriffen wurde, deren Schutz sich die verletzten Normen unter anderem zum Ziel gesetzt haben. Aufgrund des wiederholten Fehlverhaltens ist jedenfalls anzunehmen, dass der BF nicht bereit dazu ist, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und die geltenden Gesetze zu beachten. Der BF besitzt kein gültiges Reisedokument. Er kann Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF einen unbegründeten Asylantrag stellte wiederholt ein absolut inakzeptables, nicht vertrauenswürdiges Verhalten zeigte (Suchtgifthandel), geht das Bundesamt davon aus, dass der BF dem österreichischen Rechtsstaat weiterhin ablehnend gegenübersteht und das Risiko des Untertauchens nach Ende der Strafhaft als beträchtlich anzusehen ist. Das BFA kann daher nicht davon ausgehen, dass der BF seine Abschiebung aus dem Stande des „gelinderen Mittels“ abwarten würde. Die Zulässigkeit der Abschiebung steht, wie bereits ausführlich dargelegt, fest. Der BF ist gesund und haftfähig. Im PAZ Wien - Hernalser Gürtel stehen zudem ausreichende medizinische Einrichtungen zur Verfügung, die eine ärztliche Versorgung gewährleisten.“ Der BF wurde am 28.12.2019 in sein Herkunftsland abgeschoben. Der Schubhaftbescheid wurde nie in Vollzug gesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger Afghanistans und reiste im Jahr 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich ein und stellte am 23.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das vom BF mit Antrag vom 23.11.2015 initiierte und zur Zahl 1096108600/151840085/BMI-BFA Wien (BFA) bzw. W158 2193357-1 (BVwG) geführte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W158 2193357-1, vom 04.02.2019 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung

§ 52FPG erlassen.

Das vom BF mit Antrag vom 23.11.2015 initiierte und zur Zahl 1096108600/151840085/BMI-BFA Wien (BFA) bzw. W158 2193357-1 (BVwG) geführte (erste) Asylverfahren auf Gewährung von internationalem Schutz wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des BVwG, Zl. W158 2193357-1, vom 04.02.2019 negativ abgeschlossen. Mit diesem Erkenntnis wurde zugleich eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG erlassen. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 3 SMG und § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

§ 43aAbs. 3 St

GB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, bedingt nachgesehen. Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und Abs. 4 Z 1 SMG sowie nach § 27 Abs. 2a und Abs. 3 SMG iVm § 15 SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

§ 53Abs. 1 St

GB iVm § 494a Abs. 1 Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen.Weiters wurde er mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30.08.2018 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Absatz 4, Ziffer eins, SMG sowie nach Paragraph 27, Absatz 2 a und Absatz 3, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, SMG zu einer Freiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt.

Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 494 a, Absatz eins, Z4 StPO wurde die dem BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24.04.2018 gewährte bedingte Nachsicht eines Strafteils von sechs Monaten widerrufen. Er befand sich aufgrund seiner ersten Verurteilung vom 23.03.-23.06.2018 in Haft. Seit 29.07.2018 befindet sich der BF erneut in Haft. Das Bundesamt beantragte die Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes für den BF mit Schriftsatz vom 19.04.2019 bei der afghanischen Vertretungsbehörde. Ein EU- Laissez Passer ist aufgrund vorhandener ID-Dokumentenkopien jederzeit ausstellbar. Mit Parteiengehör vom 07.05.2019, vom BF persönlich übernommen am 13.05.2019, wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot sowie die Verhängung der Schubhaft (nach Ende der Strafhaft) informiert und wurde ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Mit Parteiengehör vom 07.05.2019, vom BF persönlich übernommen am 13.05.2019, wurde der BF von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot sowie die Verhängung der Schubhaft (nach Ende der Strafhaft) informiert und wurde ihm die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Am 21.05.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde am 19.06.2019 in der Justizanstalt vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 25.06.2019 verhängte das Bundesamt über den BF die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides nach Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten sollen. Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF wurde am 28.12.2019 in sein Herkunftsland abgeschoben. Der gegenständliche Schubhaftbescheid wurde nie in Vollzug gesetzt. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die dazu getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde, sowie aus dem Gerichtsakt des BVwG zur Zl. W148 2193357-2. Die Angaben zur strafgerichtlichen Verurteilung beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Angaben zu den persönlichen Umständen des BF im Bundesgebiet – dem fehlen familiärer Anknüpfungspunkte – beruhen auf seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA aus dem Stande der Strafhaft, sowie auf der Beantwortung des Parteiengehörs. Die Feststellung zur Abschiebung des BF und der nie vollzogenen Schubhaft resultieren aus einem Auszug aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu I.A.I.) Bescheid vom 25.06.2019Zu römisch eins.A.I.) Bescheid vom 25.06.2019 1.

§ 76Abs. 1 FPG idg

F können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67

gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1); dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 2), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 3). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.1.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG idgF können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,); dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer 2,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 3,). Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Abs. 2a leg. cit. ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Absatz 2 a, leg. cit. ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 FPG liegt

Abs. 3. leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 FPG liegt

Absatz 3, leg. cit. vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

  1. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
  2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Drittstaatsangehöriger. Sohin ist er ein Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Er ist volljährig und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Asylantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019 (W158 2193357-1) rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Am 21.05.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Mittels mündlich verkündetem Bescheid vom 19.06.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 2 Asyl

G 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2019 (W148 2193357-2/3E) wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 12aAbs. 2 und § 22 Abs. 10 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig ist.2. Der BF ist nicht österreichischer Staatsangehöriger. Er ist Drittstaatsangehöriger. Sohin ist er ein Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Er ist volljährig und stellte am 23.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein Asylantrag wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.02.2019 (W158 2193357-1) rechtskräftig als unbegründet abgewiesen. Am 21.05.2019 stellte der BF aus der Strafhaft einen Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz in Österreich. Mittels mündlich verkündetem Bescheid vom 19.06.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.06.2019 (W148 2193357-2/3E) wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig ist. Der BF wurde daher zutreffender Weise zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet, zumal im gegenständlichen Fall gegen den BF aufgrund seiner Folgeantragsstellung noch keine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorliegt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Schubhaft "nach Beendigung der Gerichtshaft" bereits für zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen hat (vgl. VwGH 20.11.2008, 2006/21/0048, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage Gültigkeit haben; siehe der Sache nach etwa auch zuletzt VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0126).In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Anordnung der Schubhaft "nach Beendigung der Gerichtshaft" bereits für zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot gesehen hat vergleiche VwGH 20.11.2008, 2006/21/0048, dessen Ausführungen auch für die aktuelle Rechtslage Gültigkeit haben; siehe der Sache nach etwa auch zuletzt VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0126). Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis Ro 2021/21/0002 mit Verweis auf die bestehende Judikatur ausführte kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rn. 21, mwN).Wie der VwGH jüngst in seinem Erkenntnis Ro 2021/21/0002 mit Verweis auf die bestehende Judikatur ausführte kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0004, Rn. 21, mwN). Wird ein Schubhaftbescheid erlassen, der wegen einer noch aufrechten Haft erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Haftentlassung - zu vollziehen ist, so ist das (voraussichtliche) Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaft zu diesem späteren Zeitpunkt prognostisch zu beurteilen. Liegt das frühestmögliche zu erwartende Haftende in so ferner Zukunft, dass eine derartige Prognose nicht möglich ist, so ist die Erlassung eines Schubhaftbescheides gleichsam auf Vorrat - ungeachtet der Sonderregelung des § 76 Abs. 4 FPG - unzulässig. Wie lange der Zeitraum zwischen der Erlassung des Schubhaftbescheides und dem voraussichtlichen Zeitpunkt seines Vollzugs sein darf, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig; je deutlicher sich die Fluchtgefahr bereits manifestiert hat, desto eher kann im Allgemeinen von ihrem Fortbestehen auch in einer ferneren Zukunft ausgegangen werden (VwGH 05.02.2021, Ro 2021/21/0002)Wird ein Schubhaftbescheid erlassen, der wegen einer noch aufrechten Haft erst zu einem späteren Zeitpunkt - nach der Haftentlassung - zu vollziehen ist, so ist das (voraussichtliche) Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Schubhaft zu diesem späteren Zeitpunkt prognostisch zu beurteilen. Liegt das frühestmögliche zu erwartende Haftende in so ferner Zukunft, dass eine derartige Prognose nicht möglich ist, so ist die Erlassung eines Schubhaftbescheides gleichsam auf Vorrat - ungeachtet der Sonderregelung des Paragraph 76, Absatz 4, FPG - unzulässig. Wie lange der Zeitraum zwischen der Erlassung des Schubhaftbescheides und dem voraussichtlichen Zeitpunkt seines Vollzugs sein darf, ist von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles abhängig; je deutlicher sich die Fluchtgefahr bereits manifestiert hat, desto eher kann im Allgemeinen von ihrem Fortbestehen auch in einer ferneren Zukunft ausgegangen werden (VwGH 05.02.2021, Ro 2021/21/0002) Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Beschwerdeführer, bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Vorheriger Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (§ 76 Abs. 7 iVm § 82 Abs. 1 Z. 3 FPG), nicht zu vereiteln (VwGH 2009/21/0009).Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage geht deutlich hervor, dass der Gesetzgeber die Verhängung der Schubhaft jedenfalls dann nicht im Mandatsverfahren zulassen wollte, wenn sich der Fremde bereits aus einem anderen Grund in Haft befindet und diese Anhaltung nicht bloß kurzfristig ist. In diesem Fall liegt nämlich keine Gefahr im Verzug dahingehend vor, dass sich ein Fremder (etwa) seiner Abschiebung entziehen könnte. Es ist somit in den Fällen, in denen ein Fremder, so wie hier der Beschwerdeführer, bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung eines die Schubhaft anordnenden Bescheides nicht bloß kurzfristig in Haft angehalten wird, geboten, im Fall der beabsichtigten Erlassung eines die Vorheriger Schubhaft anordnenden Bescheides ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das Ergebnis dieses Verfahrens ist dem Fremden im Rahmen des ihm zustehenden Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen, um die rechtzeitige Wahrnehmung seiner Rechtsschutzbehelfe, die ihm nach Erlassung des Bescheides zustehen (Paragraph 76, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, FPG), nicht zu vereiteln (VwGH 2009/21/0009). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. E

  1. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in § 80 Abs. 1 FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig (vgl. E
  2. Jänner 2011, 2008/21/0595). (Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der andauernden Strafhaft des Fremden zu veranlassen, anstatt erst 22 Tage später (vgl. E
  3. September 2010, 2009/21/0280).)Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche E
  4. August 2010, 2010/21/0234). Daraus ergibt sich nicht nur die in Paragraph 80, Absatz eins, FrPolG 2005 ausdrücklich festgehaltene behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, vielmehr ist daraus auch abzuleiten, dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig vergleiche E
  5. Jänner 2011, 2008/21/0595). (Hier: Es ist kein Grund ersichtlich, der die Behörde daran gehindert hätte, die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nicht bereits während der andauernden Strafhaft des Fremden zu veranlassen, anstatt erst 22 Tage später vergleiche E
  6. September 2010, 2009/21/0280).) Im gegenständlichen Verfahren bemühte sich die belangte Behörde bereits währen der Strafhaft um die Erlangung eines Heimreisezertifikates, wie das Schreiben an die afghanischen Vertretungsbehörden vom 19.04.2019 bestätigt. Ebenso stellte die belangte Behörde bereits sicher, dass die Ausstellung eines EU Laissez Passer sichergestellt ist. Es kann der belangten Behörde daher jedenfalls nicht vorgeworfen werden, während der anhaltenden Strafhaft mit der Organisation der Abschiebung, insbesondere der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes untätig geblieben zu sein. Mit dem Ende der Strafhaft des BF war aufgrund der letzten Verurteilung in den kommenden Monaten nach der gegenständlichen Bescheiderlassung zu rechnen. Mangels der Möglichkeit der frühzeitigen Entlassung war der tatsächliche Entlassungstermin für die belangte Behörde auch nicht absehbar. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde verhängte das Bundesamt auch keinen Mandatsbescheid zur Schubhaftverhängung, sondern einen Bescheid mit einem vorangegangenen umfassenden Ermittlungsverfahren, wie sich insbesondere aus dem gewährten Parteiengehör, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme und der Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme des BF zeigt. Sofern die Beschwerde vorbringt, der BF habe keine Möglichkeit gehabt, zur beabsichtigten Schubhaftverhängung Stellung zu nehmen und sei insbesondere nicht hierzu einvernommen worden, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich aus dem Verwaltungsakt eindeutig die Gewährung des Parteiengehörs und der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme samt einer vom BF abgegebenen schriftlichen Stellungnahme ersichtlich ist.
  7. Das Bundesamt gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf § 76 Abs. 3 Z 4, 5 und 9 FPG: Der faktische Abschiebeschutz des Folgenantrages des BF wurde aufgehoben, vor der Folgeantragsstellung lag bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung des BF nach Afghanistan vor und verfügt der BF weder über wesentliche soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, noch über eine Erwerbstätigkeit idr ausreichend Existenzmittel.
  8. Das Bundesamt gründete das Vorliegen von Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid zutreffend auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 4, 5 und 9 FPG: Der faktische Abschiebeschutz des Folgenantrages des BF wurde aufgehoben, vor der Folgeantragsstellung lag bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung des BF nach Afghanistan vor und verfügt der BF weder über wesentliche soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, noch über eine Erwerbstätigkeit idr ausreichend Existenzmittel. Im Sinn des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG und des §§ 67 FPG liege auch aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. So sei das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität besonders hoch zu bewerten, zumal bei der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden sei.Im Sinn des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und des Paragraphen 67, FPG liege auch aufgrund der strafrechtlichen Delinquenz des BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. So sei das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität besonders hoch zu bewerten, zumal bei der Suchtgiftkriminalität im Allgemeinen eine große Wiederholungsgefahr verbunden sei. Darüber hinaus begründet auch das Vorverhalten des BF Fluchtgefahr: So verfügt er weder über entscheidungswesentliche soziale Kontakte, noch über die finanziellen Mittel um seine Ausreise alleine zu bewerkstelligen und stellte bereits einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, trotz rechtskräftiger negativer Entscheidung durch die zweite Instanz im ersten Asylverfahren. Die gerichtlichen Verurteilungen und die zweimalige Asylantragsstellung zeigen, so das Bundesamt zutreffend im angefochtenen Bescheid, auf, dass der BF nicht gewillt ist, sich an die gesetzlichen Vorschriften zu halten respektive diese zu respektieren. Es besteht daher nach der Entlassung des BF eine erhöhte Fluchtgefahr. Ebenso ist der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, wenn sie davon ausgeht, mit der Anwendung gelinderer Mittel habe auf Grund des Vorverhaltens des BF nicht das Auslangen gefunden werden können. So ergibt sich aus der persönlichen Lebenssituation des BF, sowie in Anbetracht seines aufgezeigten Vorverhaltens, insbesondere der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Folgeantragsstellung zur Verzögerung einer Abschiebung ein hohes Risiko des Untertauchens. Aus all diesen Überlegungen erweist sich daher die verhängte Schubhaft als rechtmäßig und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu A.II. und III.) – KostenersatzZu A.II. und römisch drei.) – Kostenersatz 1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. 2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten

§ 35Vw

GVG. 2. Sowohl der BF, als auch die belangte Behörde beantragten in ihrer Beschwerde respektive Stellungnahme den Ersatz der Kosten

Paragraph 35, VwGVG. Dem BF gebührt als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen

Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen

Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit 57,40 Euro und den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit 368,80 Euro. Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit 57,40 Euro und den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit 368,80 Euro. Der BF hat der belangten Behörde daher Kosten iHv € 426,20 zu ersetzten. Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt B. – Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs.

1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie oben ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Rechtslage bezüglich des Kostenersatzes ist ebenfalls hinreichend geklärt. Die Revision war daher in Bezug auf alle Spruchpunkte nicht zuzulassen European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W186.2222069.1.00

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