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{'item': 'W198 2235149-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 5§ 23§ 122§ 6§ 182§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW198 2235149-1 SpruchW198 2235149-1/2E, W198 2235149-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. Z 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Abs. Ziffer eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2020, Ordnungsbegriff: XXXX , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.09.2017 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.06.2020, Ordnungsbegriff: , römisch 40 , wurde von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen , (im Folgenden: belangte Behörde) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) vom 01.09.2017 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung

§ 5Abs. 2 Z 4 BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung i

Vm § 262 Abs. 3 BSVG für Ehegatten von Personen bestehe, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert seien. Die Pflichtversicherung der Gattin des Beschwerdeführers nach dem ASVG habe am 31.08.2017 geendet. Erst ab 01.10.2017 sei sie aufgrund ihres Pensionsbezuges wieder nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 habe für die Gattin des Beschwerdeführers keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestanden. Diese Unterbrechung stelle eine Änderung jenes Sachverhalts dar, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31.12.1997 maßgeblich war. Die Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG sei daher für den Beschwerdeführer nicht mehr anzuwenden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 262, Absatz 3, BSVG für Ehegatten von Personen bestehe, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert seien. Die Pflichtversicherung der Gattin des Beschwerdeführers nach dem ASVG habe am 31.08.2017 geendet. Erst ab 01.10.2017 sei sie aufgrund ihres Pensionsbezuges wieder nach dem ASVG pflichtversichert gewesen. Vom 01.09.2017 bis 30.09.2017 habe für die Gattin des Beschwerdeführers keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG bestanden. Diese Unterbrechung stelle eine Änderung jenes Sachverhalts dar, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31.12.1997 maßgeblich war. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG sei daher für den Beschwerdeführer nicht mehr anzuwenden.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 03.01.1993 laufend und unverändert nach dem ASVG versichert sei, worauf im bisherigen Verfahren nicht eingegangen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Gattin des Beschwerdeführers eine lückenlose Versicherung bestanden habe, da diese auch nach dem 31.08.2017 nach dem ASVG leistungsberechtigt gewesen sei, da eine Anspruchsberechtigung für sechs Wochen nach dem 31.08.2017 gegeben gewesen sei, sodass von einer lückenlosen Versicherung auszugehen sei. Relevant für die Beurteilung nach § 262 Abs. 3 BSVG sei die Anspruchsberechtigung, nicht die Versicherungszeit. Zumal keine Lücke in der Versicherungszeit bestehe, liege auch keine Änderung des Sachverhalts vor und sei § 262 Abs. 3 BSVG daher nicht anwendbar. In weiterer Folge wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0157, verwiesen, in welchem der Fortbestand einer Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung nach § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG als ausreichend erachtet wurde. Nach der Judikatur sei sohin nur das Bestehen eines Leistungsanspruches entscheidend; ein solcher wäre im gegenständlichen Fall durchgehend gegeben gewesen.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 26.07.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zunächst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 03.01.1993 laufend und unverändert nach dem ASVG versichert sei, worauf im bisherigen Verfahren nicht eingegangen worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass bei der Gattin des Beschwerdeführers eine lückenlose Versicherung bestanden habe, da diese auch nach dem 31.08.2017 nach dem ASVG leistungsberechtigt gewesen sei, da eine Anspruchsberechtigung für sechs Wochen nach dem 31.08.2017 gegeben gewesen sei, sodass von einer lückenlosen Versicherung auszugehen sei. Relevant für die Beurteilung nach Paragraph 262, Absatz 3, BSVG sei die Anspruchsberechtigung, nicht die Versicherungszeit. Zumal keine Lücke in der Versicherungszeit bestehe, liege auch keine Änderung des Sachverhalts vor und sei Paragraph 262, Absatz 3, BSVG daher nicht anwendbar. In weiterer Folge wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.06.2005, Zl. 2001/08/0157, verwiesen, in welchem der Fortbestand einer Anspruchsberechtigung aus der Krankenversicherung nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG als ausreichend erachtet wurde. Nach der Judikatur sei sohin nur das Bestehen eines Leistungsanspruches entscheidend; ein solcher wäre im gegenständlichen Fall durchgehend gegeben gewesen.
  3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt am 17.09.2020 (einlangend) dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seit zumindest 01.04.1995 einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr, dessen sozialversicherungsrechtlicher Einheitswert

§ 23BSVG den Betrag von € 1.500,00 übersteigt.

Der Beschwerdeführer bewirtschaftet seit zumindest 01.04.1995 einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr, dessen sozialversicherungsrechtlicher Einheitswert

Paragraph 23, BSVG den Betrag von € 1.500,00 übersteigt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war aufgrund ihrer unselbständigen Tätigkeit seit 01.11.1992 bis 31.08.2017 nach dem ASVG durchgehend in der Krankenversicherung pflichtversichert. Ab 01.10.2017 war die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihres Pensionsbezuges nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversichert. In der Zeit von 01.09.2017 bis 30.09.2017 bestand für die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift (GSVG). Die Voraussetzungen der Schutzfrist

§ 122Abs.

2 Z 2 ASVG lagen in diesem Zeitraum nicht vor, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Ärztin – unstrittig - ein Einkommen über der Erwerbslosigkeitsgrenze bezog. Im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.09.2017 bestand sohin für den Beschwerdeführer kein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung seiner Ehegattin. In der Zeit von 01.09.2017 bis 30.09.2017 bestand für die Ehegattin des Beschwerdeführers keine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem ASVG oder einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift (GSVG). Die Voraussetzungen der Schutzfrist

Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG lagen in diesem Zeitraum nicht vor, zumal die Ehegattin des Beschwerdeführers aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Ärztin – unstrittig - ein Einkommen über der Erwerbslosigkeitsgrenze bezog. Im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.09.2017 bestand sohin für den Beschwerdeführer kein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung seiner Ehegattin. Seit 01.01.1992 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers freiberuflich als Ärztin erwerbstätig. Aufgrund dieser Tätigkeit ist sie

den Bestimmungen des FSVG (§ 2 Abs. 2 Z 1) in der Pensions- und Unfallversicherung, nicht jedoch in der Krankenversicherung, pflichtversichert; dies für die Monate Jänner bis September 2017 mit einer Beitragsgrundlage von € 52.290,00, somit € 5.810 pro Monat. Seit 01.01.1992 ist die Ehegattin des Beschwerdeführers freiberuflich als Ärztin erwerbstätig. Aufgrund dieser Tätigkeit ist sie

den Bestimmungen des FSVG (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,) in der Pensions- und Unfallversicherung, nicht jedoch in der Krankenversicherung, pflichtversichert; dies für die Monate Jänner bis September 2017 mit einer Beitragsgrundlage von € 52.290,00, somit € 5.810 pro Monat. 2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr, dessen sozialversicherungsrechtlicher Einheitswert

§ 23BSVG den Betrag von € 1.500,00 übersteigt, bewirtschaftet.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr, dessen sozialversicherungsrechtlicher Einheitswert

, Paragraph 23, BSVG den Betrag von € 1.500,00 übersteigt, bewirtschaftet. Die Feststellung betreffend die Pflichtversicherung der Ehegattin des Beschwerdeführers in der Krankenversicherung nach dem ASVG von 01.11.1992 bis 31.08.2017 sowie ab 01.10.2017 ergibt sich aus der zentralen Versicherungsdatenspeicherung des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherung und wird dies auch nicht bestritten. Die Feststellung, wonach die Voraussetzungen der Schutzfrist

§ 122Abs.

2 Z 2 ASVG für den Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2017 nicht vorlagen, sowie die Feststellung, wonach im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.09.2017 für den Beschwerdeführer kein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung seiner Ehegattin bestand, ergibt sich aus dem Schreiben der (damaligen) BGKK vom 08.07.2019. Die Feststellung, wonach die Voraussetzungen der Schutzfrist

Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für den Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2017 nicht vorlagen, sowie die Feststellung, wonach im Zeitraum von 01.09.2017 bis 30.09.2017 für den Beschwerdeführer kein Leistungsanspruch aus der Krankenversicherung seiner Ehegattin bestand, ergibt sich aus dem Schreiben der (damaligen) BGKK vom 08.07.2019. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 182

Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde

§ 2Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.

§ 5Abs.

2 Z 4 BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung war der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert war oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hatte, auch wenn dieser Anspruch ruhte, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in Anstaltspflege stand, von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen, sofern er nicht dem Personenkreis des § 78 Abs. 6 (gewerblich bzw. freiberuflich selbständige Personen) angehörte.

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung war der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert war oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hatte, auch wenn dieser Anspruch ruhte, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in Anstaltspflege stand, von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen, sofern er nicht dem Personenkreis des , Paragraph 78, Absatz 6, (gewerblich bzw. freiberuflich selbständige Personen) angehörte. Aufgrund der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG bleiben Personen, die am 31.12.1998

§ 5Abs.

2 Z 4 BSVG von der Krankenversicherung ausgenommen waren, weiterhin ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31.12.1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhalts. (vgl. BSVG „Teschner“ Große Gesetzesausgabe zu § 262 BSVG: „Wenn eine Ehegattin nach § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG von der KV ausgenommen war, bleibt diese Ausnahme nach der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG so lange aufrecht, als der für die KV maßgebliche Sachverhalt unverändert bleibt.“). § 262 Abs. 3 BSVG ist eine Übergangs- und Ausnahmebestimmung, die schon vom Grundsatz her restriktiv auszulegen ist. (vgl. wiederum BSVG „Teschner“ Große Gesetzesausgabe zu § 262 BSVG). Aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG bleiben Personen, die am 31.12.1998

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG von der Krankenversicherung ausgenommen waren, weiterhin ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31.12.1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhalts. vergleiche BSVG „Teschner“ Große Gesetzesausgabe zu Paragraph 262, BSVG: „Wenn eine Ehegattin nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG von der KV ausgenommen war, bleibt diese Ausnahme nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG so lange aufrecht, als der für die KV maßgebliche Sachverhalt unverändert bleibt.“). Paragraph 262, Absatz 3, BSVG ist eine Übergangs- und Ausnahmebestimmung, die schon vom Grundsatz her restriktiv auszulegen ist. vergleiche wiederum BSVG „Teschner“ Große Gesetzesausgabe zu Paragraph 262, BSVG). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Der Beschwerdeführer war zunächst

§ 5Abs.

2 Z 4 BSVG (als Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert ist) von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen. Aufgrund der 21. Novelle zum BSVG ist der Ausnahmegrund

§ 5Abs.

2 Z 4 BSVG (Ausnahme eines Ehepartners aus der Krankenversicherung nach BSVG, wenn der andere Ehepartner aufgrund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert) weggefallen. Die Ausnahme von der Krankenversicherung

§ 5Abs.

2 Z 4 BSVG bleibt

der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 ASVG jedoch solange weiterbestehen, als jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung zum 31.12.1997 maßgeblich war. Es darf sohin keine Unterbrechung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der Ehegattin des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer war zunächst

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG (als Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert ist) von der Krankenversicherung nach dem BSVG ausgenommen. Aufgrund der 21. Novelle zum BSVG ist der Ausnahmegrund

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG (Ausnahme eines Ehepartners aus der Krankenversicherung nach BSVG, wenn der andere Ehepartner aufgrund einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift in der Krankenversicherung pflichtversichert) weggefallen. Die Ausnahme von der Krankenversicherung

Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG bleibt

der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, ASVG jedoch solange weiterbestehen, als jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung zum 31.12.1997 maßgeblich war. Es darf sohin keine Unterbrechung der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung bei der Ehegattin des Beschwerdeführers vorliegen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war bis 31.08.2017 aufgrund ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem ASVG krankenversichert. Erst ab 01.10.2017 war sie aufgrund ihres Bezuges einer Alterspension wieder krankenversichert nach dem ASVG. Diese Unterbrechung der Krankenversicherung nach dem ASVG im Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2017 stellt eine Änderung jenes Sachverhalts dar, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31.12.1997 maßgeblich war. Die Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG ist aufgrund des geänderten Sachverhalts für den Beschwerdeführer daher nicht mehr anwendbar. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war bis 31.08.2017 aufgrund ihrer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach dem ASVG krankenversichert. Erst ab 01.10.2017 war sie aufgrund ihres Bezuges einer Alterspension wieder krankenversichert nach dem ASVG. Diese Unterbrechung der Krankenversicherung nach dem ASVG im Zeitraum 01.09.2017 bis 30.09.2017 stellt eine Änderung jenes Sachverhalts dar, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31.12.1997 maßgeblich war. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG ist aufgrund des geänderten Sachverhalts für den Beschwerdeführer daher nicht mehr anwendbar. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach bei der Gattin des Beschwerdeführers eine lückenlose Versicherung bestanden habe, da diese auch nach dem 31.08.2017 nach dem ASVG leistungsberechtigt gewesen sei, da eine Anspruchsberechtigung für sechs Wochen nach dem 31.08.2017 gegeben gewesen sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG für eine Anspruchsberechtigung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung sind nicht erfüllt, da die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit als Ärztin ein € 510,21 (Wert 2017) übersteigendes Einkommen erzielt hat und somit nicht erwerbslos war (wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dies von der damaligen BGKK mit Schreiben vom 08.07.2019 bestätigt). Sie war mit diesem Einkommen

§ 2Abs.

2 Z 1 FSVG in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, nicht jedoch in der Krankenversicherung, da es hierfür eine eigene Vorsorgeeinrichtung in der Kammer gibt. Eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG oder ASVG in Bezug auf die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Ärztin wurde nicht behauptet. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG für eine Anspruchsberechtigung nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung sind nicht erfüllt, da die Ehegattin des Beschwerdeführers aufgrund ihrer freiberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit als Ärztin ein € 510,21 (Wert 2017) übersteigendes Einkommen erzielt hat und somit nicht erwerbslos war (wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde dies von der damaligen BGKK mit Schreiben vom 08.07.2019 bestätigt). Sie war mit diesem Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, FSVG in der Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, nicht jedoch in der Krankenversicherung, da es hierfür eine eigene Vorsorgeeinrichtung in der Kammer gibt. Eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung nach GSVG oder ASVG in Bezug auf die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit als Ärztin wurde nicht behauptet. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach von der belangten Behörde nicht darauf eingegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer seit 03.01.1993 laufend und unverändert nach dem ASVG versichert sei, ist auszuführen, dass diese behauptete ASVG-Pflichtversicherung des Beschwerdeführers ab 03.01.1993 im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist, weil § 5 Abs. 2 Z 3 BSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der BSVG-Krankenversicherung für Personen, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, nur bis 31.12.1999 vorsah. Seit 01.01.2000 unterliegen diese Personen jedenfalls der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG, wobei § 263 Abs. 5 BSVG eine Beitragsreduktion für die Jahre 2000 bis 2008 vorsieht. Zum weiteren Beschwerdevorbringen, wonach von der belangten Behörde nicht darauf eingegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer seit 03.01.1993 laufend und unverändert nach dem ASVG versichert sei, ist auszuführen, dass diese behauptete , ASVG-Pflichtversicherung des Beschwerdeführers ab 03.01.1993 im gegenständlichen Fall nicht von Relevanz ist, weil Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, BSVG eine Ausnahme von der Pflichtversicherung in der BSVG-Krankenversicherung für Personen, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, nur bis 31.12.1999 vorsah. Seit 01.01.2000 unterliegen diese Personen jedenfalls der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem BSVG, wobei Paragraph 263, Absatz 5, BSVG eine Beitragsreduktion für die Jahre 2000 bis 2008 vorsieht. Aus diesem Grund war für die Ausnahme des Beschwerdeführers von der Pflichtversicherung in der BSVG-Krankenversicherung § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung iVm der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG relevant. Wie bereits ausgeführt, ist die Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG für den Beschwerdeführer ab 01.09.2017 nicht mehr anwendbar.Aus diesem Grund war für die Ausnahme des Beschwerdeführers von der Pflichtversicherung in der BSVG-Krankenversicherung Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung in Verbindung mit der Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG relevant. Wie bereits ausgeführt, ist die Übergangsbestimmung des Paragraph 262, Absatz 3, BSVG für den Beschwerdeführer ab 01.09.2017 nicht mehr anwendbar. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer vom 01.09.2017 bis laufend in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2235149.1.00

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