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{'item': 'W211 2223696-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW211 2223696-1 Spruch, W211 2223696-1/11E Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 6DSGVO, RZ 79 (Stand 1.10.2018, rdb.at)); vgl.

auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG,

  1. Auflage, C.H. Beck, Art. 6 DS-GVO, RZ 172, S. 277). „Der österreichische Gesetzgeber stützt sich bei der Erlassung von Paragraphen 12, f DSG auf Artikel 6, Absatz 2 und 3 sowie Artikel 23, DSGVO und Kap römisch neun DSGVO in Verbindung mit ErwGr
  2. Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass es mangels einer spezifischen Öffnungsklausel fraglich ist, ob es den Mitgliedstaaten nach der DSGVO überhaupt noch gestattet ist, nationale Normen zur Videoüberwachung einzuführen bzw. beizubehalten. Artikel 6, Absatz 2 und 3 erlauben es zwar, auf nationaler Ebene spezifischere Regelungen (bei Einhaltungen der weiteren Voraussetzungen) beizubehalten bzw. zu erlassen, allerdings nur für Verarbeitungen auf Basis der Erlaubnistatbestände Artikel 6, Absatz eins, Litera c und Litera e, (abzustellen wäre wohl iZm Videoüberwachung durch Private auf Artikel 6, Absatz eins, Litera f,)“ (Kastelitz/Hötzendorfer/Tschohl in Knyrim,

Artikel 6

, DSGVO, RZ 79 (Stand 1.10.2018, rdb.at)); vergleiche auch Souhrada-Kirchmayer in Jahrbuch Öffentliches Recht 2018, NWV, S. 68; und auch in diesem Sinne zur deutschen Rechtslage betreffend eine Videoüberwachung zu privaten Zwecken: Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO – BDSG,

  1. Auflage, C.H. Beck, Artikel 6, DS-GVO, RZ 172, S. 277). Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des § 4 Abs. 1 Satz 1 des seit
  2. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom
  3. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher Nachfolgeregelung des § 6b Abs. 1 BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“Schließlich führte auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 27.03.2019, BVwerG 6 C 2.18, aus wie folgt: „Daraus folgt, dass die Öffnungsklauseln des Artikel 6, Absatz 2 und 3 DSGVO für Verarbeitungen nach Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO Videoüberwachungen privater Verantwortlicher nicht erfassen. Aufgrund dessen ist kein Raum für eine künftige Anwendung des Paragraph 4, Absatz eins, Satz 1 des seit
  4. Mai 2018 geltenden Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung von Artikel eins, des Gesetzes vom
  5. Juni 2017 Bundesgesetzblatt römisch eins S. 2097) - BDSG n.F. - als wortgleicher Nachfolgeregelung des Paragraph 6 b, Absatz eins, BDSG a.F. auf Videoüberwachungen privater Verantwortlicher. Diese sind an Artikel 6, Absatz eins, Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO zu messen.“ Die gegenständliche Beschwerde ist daher auf Basis der Rechtsgrundlage der DSGVO zu prüfen: Nach der Legaldefinition des Art. 4 Z 2 DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition (vgl. Hödl in Knyrim,

Art 4DSGVO Rz 27 und 28 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Die gegenständliche Beschwerde ist daher auf Basis der Rechtsgrundlage der DSGVO zu prüfen: Nach der Legaldefinition des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO besteht der Begriff „Verarbeitung“ aus einer allgemeinen Definition und einer demonstrativen Aufzählung unterschiedlicher Verarbeitungsarten. Verarbeitung ist demnach jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder jede solche Vorgangsreihe. Dem Wortlaut nach muss es sich sohin um einen ausgeführten Vorgang oder eine ausgeführte Vorgangsreihe handeln, wobei das Erfordernis der Ausführung auf eine bewusst gesetzte Handlung hindeutet. Die Aufzählung der Verarbeitungsvorgänge ist demonstrativ und dient der Konkretisierung der Definition vergleiche Hödl in Knyrim,

Artikel 4, DSGVO Rz 27 und 28 (Stand 1.12.2018, rdb.at)).

Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten fällt unter die Definition der Verarbeitung – unabhängig von der konkreten Tätigkeitsform. Die in Art. 4 DSGVO erläuterten Beispiele sind nicht abschließend, sondern exemplarisch. (Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht - DSGVO mit BDSG S. 301, Rz 14).Jeder Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten fällt unter die Definition der Verarbeitung – unabhängig von der konkreten Tätigkeitsform. Die in Artikel 4, DSGVO erläuterten Beispiele sind nicht abschließend, sondern exemplarisch. (Simitis/Hornung/Spiecker Datenschutzrecht - DSGVO mit BDSG S. 301, Rz 14). Im vorliegenden Fall wird mit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Kamera 2, die funktionstüchtig und in Betrieb ist, eine Verarbeitung gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Verantwortliche der Bildverarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.Im vorliegenden Fall wird mit der auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin installierten Kamera 2, die funktionstüchtig und in Betrieb ist, eine Verarbeitung gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO durchgeführt. Die Beschwerdeführerin ist als Eigentümerin des Grundstücks Verantwortliche der Bildverarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO. Nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO kann diese Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund (vgl. Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art. 6, K 26). Dies kann der Fall sein, wenn die Verarbeitung von Daten im Rahmen einer Videoüberwachung dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften dient, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen.Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO kann diese Verarbeitung rechtmäßig sein, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen der Verantwortlichen oder einer Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen. Die Zulässigkeit einer Videoüberwachung für private Zwecke oder die Wahrnehmung des Hausrechts bestimmt sich nach diesem Rechtsgrund vergleiche Heberlein in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Artikel 6,, K 26). Dies kann der Fall sein, wenn die Verarbeitung von Daten im Rahmen einer Videoüberwachung dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften dient, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass stets klar war, dass im öffentlichen Raum gezeigtem Verhalten grundsätzlich Datenschutzwürdigkeit zukommt (siehe auch EGMR 04.05.2000, Rotaru, Rz 43

  1. f)(vgl. Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG § 12 Rz 1 (Stand 12.6.2018, rdb.at)).In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass stets klar war, dass im öffentlichen Raum gezeigtem Verhalten grundsätzlich Datenschutzwürdigkeit zukommt (siehe auch EGMR 04.05.2000, Rotaru, Rz 43
  2. f)vergleiche Kunnert in Bresich/Dopplinger/Dörnhöfer/Kunnert/Riedl, DSG Paragraph 12, Rz 1 (Stand 12.6.2018, rdb.at)). Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Aufnahmebereich der Kamera 2, wie festgestellt, nicht bloß auf das Grundstück der Beschwerdeführerin, sondern erfasst darüber hinaus auch teilweise die Zufahrtstraße, die vom Dorfplatz führt, und damit die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der mitbeteiligten Partei. Es ist jedoch kein berechtigtes Interesse der Beschwerdeführerin erkennbar, weshalb über ihr Grundstück hinaus auch teilweise die Zufahrtsmöglichkeit zum Grundstück der mitbeteiligten Partei vom Aufnahmebereich der Kamera 2 erfasst sein muss. Für die von der Beschwerdeführerin angegebenen Zwecke der Videoüberwachung, nämlich Schutz ihres Eigentums und ihrer Privatsphäre, sollte eine Erfassung des Tores/der Einfahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin ausreichen. Durch den Aufnahmebereich der Kamera 2 ist die mitbeteiligte Partei daher, wie die Datenschutzbehörde richtig angemerkt hat, der Situation ausgesetzt, dass die Beschwerdeführerin durch Auswertung des Bildmaterials ermitteln kann, zu welchen Zeitpunkten die mitbeteiligte Partei ihr Grundstück verlässt bzw. betritt. 2.2.2. Zu Spruchpunkt 1.
  3. b)des angefochtenen Bescheides: Gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem/der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf in der Bestimmung näher definierte Informationen. Gemäß Artikel 15, Absatz eins, DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem/der Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie das Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf in der Bestimmung näher definierte Informationen. Nach Art. 12 Abs. 2 DSGVO hat ein_e Verantwortliche_r einer betroffenen Person die Ausübung der Betroffenenrechte zu erleichtern. Der/die Verantwortliche hat gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO innerhalb von einem Monat ab Eingang eines Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft an den/die Antragsteller_in zu erteilen oder diese_n gemäß Art. 12 Abs. 4 leg. cit. über die maßgeblichen Gründe für das Nicht-Tätigwerden zu unterrichten.Nach Artikel 12, Absatz 2, DSGVO hat ein_e Verantwortliche_r einer betroffenen Person die Ausübung der Betroffenenrechte zu erleichtern. Der/die Verantwortliche hat gemäß Artikel 12, Absatz 3, DSGVO innerhalb von einem Monat ab Eingang eines Auskunftsbegehrens eine entsprechende Auskunft an den/die Antragsteller_in zu erteilen oder diese_n gemäß Artikel 12, Absatz 4, leg. cit. über die maßgeblichen Gründe für das Nicht-Tätigwerden zu unterrichten. Fristauslösendes Moment ist somit der Antragseingang. Nach Heckmann /Paschke in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Art. 12, K 34 hat der Eingang stattgefunden, sobald die Anfrage des/der Betroffenen derart in den Machtbereich des/der Verantwortlichen gelangt ist, dass diese_r hiervon Kenntnis nehmen konnte. Es reicht das Abspeichern einer digitalen Anfrage bei dem Provider des/der Betroffenen oder der Einwurf der Anfrage in den Briefkasten des/der Verantwortlichen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme der Anfrage ist nicht erforderlich. Der/die Verantwortliche sollte, da er/sie die Beweislast für die rechtzeitige Antwort trägt, den Ausgang sowie den Inhalt der Rückmeldung an den/die Betroffene_n hinreichend dokumentieren. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist dabei die Dokumentation des Eingangstages bei elektronischen Anträgen respektive der Eingangsstempel bei schriftlichen Anträgen.Fristauslösendes Moment ist somit der Antragseingang. Nach Heckmann /Paschke in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Kommentar, 2018, Artikel 12,, K 34 hat der Eingang stattgefunden, sobald die Anfrage des/der Betroffenen derart in den Machtbereich des/der Verantwortlichen gelangt ist, dass diese_r hiervon Kenntnis nehmen konnte. Es reicht das Abspeichern einer digitalen Anfrage bei dem Provider des/der Betroffenen oder der Einwurf der Anfrage in den Briefkasten des/der Verantwortlichen. Eine tatsächliche Kenntnisnahme der Anfrage ist nicht erforderlich. Der/die Verantwortliche sollte, da er/sie die Beweislast für die rechtzeitige Antwort trägt, den Ausgang sowie den Inhalt der Rückmeldung an den/die Betroffene_n hinreichend dokumentieren. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist dabei die Dokumentation des Eingangstages bei elektronischen Anträgen respektive der Eingangsstempel bei schriftlichen Anträgen. Ähnlich hierzu die Ausführungen von Illibauer in Knyrim,

Art 12

DSGVO K 85, wonach der europäische Verordnungsgeber offenlässt, wass konkret unter „Eingang des Antrags“ zu verstehen ist, weshalb auf den nationalen Gesetzgeber zurückgegriffen werden muss. Nach der allgemeinen zivilrechtlichen Empfangstheorie ist danach zu urteilen, wann eine Erklärung in den Machtbereich des/der Empfängers/Empfängerin gelangt (vgl. § 862a ABGB). Nach dieser Empfangstheorie gilt eine Erklärung als dem/der Adressaten/Adressatin zugekommen, wenn diese_r in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den/die Adressaten/Adressatin unter normalen Umständen erwartet werden kann und etwaige Störungen nur mehr im Bereich des/der Adressaten/Adressatin möglich sind.Ähnlich hierzu die Ausführungen von Illibauer in Knyrim,

Artikel 12

, DSGVO K 85, wonach der europäische Verordnungsgeber offenlässt, wass konkret unter „Eingang des Antrags“ zu verstehen ist, weshalb auf den nationalen Gesetzgeber zurückgegriffen werden muss. Nach der allgemeinen zivilrechtlichen Empfangstheorie ist danach zu urteilen, wann eine Erklärung in den Machtbereich des/der Empfängers/Empfängerin gelangt vergleiche Paragraph 862 a, ABGB). Nach dieser Empfangstheorie gilt eine Erklärung als dem/der Adressaten/Adressatin zugekommen, wenn diese_r in eine solche Situation gebracht wurde, dass die Kenntnisnahme durch den/die Adressaten/Adressatin unter normalen Umständen erwartet werden kann und etwaige Störungen nur mehr im Bereich des/der Adressaten/Adressatin möglich sind. Im vorliegenden Fall wurde der eingeschriebene Brief (dessen Aufgabeschein sich im Akt befindet), mit dem (ua) das Auskunftsbegehren an die Beschwerdeführerin übermittelt wurde, nicht behoben und in Folge wieder an die mitbeteiligte Partei retourniert. Wie sich aus den zuvor angeführten Ausführungen ergibt, ist daher davon auszugehen, dass das Auskunftsbegehren in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangt ist. Dabei wird nicht übersehen, dass das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren auch Fragen enthielt, die nicht von Art. 15 Abs. 1 DSGVO umfasst sind (so zB die Firma, die die Kameras installiert hat, und wie viel die Installation gekostet hat), jedoch rechtfertigt dies ein gänzliches Untätigbleiben der verantwortlichen Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei entweder nach Art. 12 Abs. 4 DSGVO über die Gründe der Nichterteilung der Auskunft oder eine Positiv- bzw. Negativauskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen müssen. Diesen Verpflichtungen kam sie jedoch trotz Ankündigung in der Einvernahme vor der Datenschutzbehörde am XXXX .2019, die Auskunft gemäß § 24 Abs. 6 DSG nachträglich zu erteilen, nicht nach.Dabei wird nicht übersehen, dass das verfahrensgegenständliche Auskunftsbegehren auch Fragen enthielt, die nicht von Artikel 15, Absatz eins, DSGVO umfasst sind (so zB die Firma, die die Kameras installiert hat, und wie viel die Installation gekostet hat), jedoch rechtfertigt dies ein gänzliches Untätigbleiben der verantwortlichen Beschwerdeführerin nicht. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei entweder nach Artikel 12, Absatz 4, DSGVO über die Gründe der Nichterteilung der Auskunft oder eine Positiv- bzw. Negativauskunft nach Artikel 15, Absatz eins, DSGVO erteilen müssen. Diesen Verpflichtungen kam sie jedoch trotz Ankündigung in der Einvernahme vor der Datenschutzbehörde am römisch 40 .2019, die Auskunft gemäß Paragraph 24, Absatz 6, DSG nachträglich zu erteilen, nicht nach. 2.2.

  1. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Verfahrensmängeln: Soweit die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel dahingehend geltend macht, dass ihr wesentliche Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, mit Ausnahme jener vom XXXX .2019, Parteiengehör durch die Datenschutzbehörde eingeräumt wurde. Weiter ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX .2019 eine vollständige Kopie des Aktes übermittelte.Soweit die Beschwerdeführerin einen Verfahrensmangel dahingehend geltend macht, dass ihr wesentliche Aktenbestandteile vorenthalten worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus der Aktenlage ergibt, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei, mit Ausnahme jener vom römisch 40 .2019, Parteiengehör durch die Datenschutzbehörde eingeräumt wurde. Weiter ist darauf aufmerksam zu machen, dass die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 .2019 eine vollständige Kopie des Aktes übermittelte. In Bezug auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom XXXX .2019 wird nicht verkannt, dass, wenngleich darin kein neues inhaltliches Vorbringen enthalten war, die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin zu dieser keine Möglichkeit der Stellungnahme einräumte. Jedoch ist eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung bzw. mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen (vgl. VwGH 30.06.1994, 93/09/0333). Selbst wenn daher das Recht auf Parteiengehör durch die Datenschutzbehörde verletzt worden wäre, wurde mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde der Mangel geheilt, da das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben (vgl. VwGH 26.05.1966, 406/66).In Bezug auf die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 .2019 wird nicht verkannt, dass, wenngleich darin kein neues inhaltliches Vorbringen enthalten war, die Datenschutzbehörde der Beschwerdeführerin zu dieser keine Möglichkeit der Stellungnahme einräumte. Jedoch ist eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör durch die erstinstanzliche Behörde dann als saniert anzusehen, wenn die Partei die Möglichkeit hatte, das ihr im erstinstanzlichen Bescheid zur Kenntnis gebrachte Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Berufung bzw. mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu bekämpfen und damit hiezu Stellung zu nehmen vergleiche VwGH 30.06.1994, 93/09/0333). Selbst wenn daher das Recht auf Parteiengehör durch die Datenschutzbehörde verletzt worden wäre, wurde mit der Stellungnahmemöglichkeit in der Beschwerde der Mangel geheilt, da das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet ist, ausdrücklich Gelegenheit zu weiteren Äußerungen zu geben vergleiche VwGH 26.05.1966, 406/66). Insoweit die Beschwerdeführerin implizit eine allfällige Befangenheit der Mitarbeiter_innen der Datenschutzbehörde geltend macht, indem sie vorbringt, die namentlich genannte Nichte der mitbeteiligten Partei würde bei dieser arbeiten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Einfluss auf das Verfahren genommen habe, ist darauf aufmerksam zu machen, dass dies nicht zutrifft, da die Datenschutzbehörde erklärte, die genannte Person sei für sie nicht tätig und ihr unbekannt. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom XXXX .2021 lässt sich nun erkennen, dass sie auf eine Geschäftsverteilungsübersicht des Bundesverwaltungsgerichts – und nicht der Datenschutzbehörde – verweist, wonach eine Mitarbeiterin mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Namen beim diesem arbeitet. Selbst wenn es sich dabei um eine Nichte der mitbeteiligten Partei handeln sollte, kann aus dieser Beschäftigung beim Bundesverwaltungsgericht keine Einflussnahme auf ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde geschlossen werden. Darüber hinaus wird bekannt gegeben, dass es im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens zwischen dem erkennenden Senat und jener Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Berührungspunkte gegeben hat. Insoweit die Beschwerdeführerin implizit eine allfällige Befangenheit der Mitarbeiter_innen der Datenschutzbehörde geltend macht, indem sie vorbringt, die namentlich genannte Nichte der mitbeteiligten Partei würde bei dieser arbeiten, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Einfluss auf das Verfahren genommen habe, ist darauf aufmerksam zu machen, dass dies nicht zutrifft, da die Datenschutzbehörde erklärte, die genannte Person sei für sie nicht tätig und ihr unbekannt. Aus der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2021 lässt sich nun erkennen, dass sie auf eine Geschäftsverteilungsübersicht des Bundesverwaltungsgerichts – und nicht der Datenschutzbehörde – verweist, wonach eine Mitarbeiterin mit dem von der Beschwerdeführerin angegebenen Namen beim diesem arbeitet. Selbst wenn es sich dabei um eine Nichte der mitbeteiligten Partei handeln sollte, kann aus dieser Beschäftigung beim Bundesverwaltungsgericht keine Einflussnahme auf ein Verfahren bei der Datenschutzbehörde geschlossen werden. Darüber hinaus wird bekannt gegeben, dass es im Zuge des anhängigen Beschwerdeverfahrens zwischen dem erkennenden Senat und jener Mitarbeiterin des Bundesverwaltungsgerichts keinerlei Berührungspunkte gegeben hat. Schließlich ist anzumerken, dass in dem Umstand, dass der Beschwerdeführerin von der Datenschutzbehörde Lichtbilder in Schwarz/Weiß und nicht in Farbe zur Verfügung gestellt worden sind, kein Verfahrensmangel erkannt werden kann. 2.2.
  2. Es wird nicht verkannt, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Nachbarschaftsstreit zugrunde liegt, der für die beteiligten Parteien sicher sehr belastend ist. Dennoch können Probleme aus diesem Nachbarschaftsverhältnis, wie auch allfällig noch anhängige Beschwerdeverfahren, die die gegenständliche Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei anstrengte, die Videoüberwachung durch die Kamera 2 sowie die fehlende Information zum Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO nicht rechtfertigen. 2.2.
  3. Es wird nicht verkannt, dass dem gegenständlichen Verfahren ein Nachbarschaftsstreit zugrunde liegt, der für die beteiligten Parteien sicher sehr belastend ist. Dennoch können Probleme aus diesem Nachbarschaftsverhältnis, wie auch allfällig noch anhängige Beschwerdeverfahren, die die gegenständliche Beschwerdeführerin gegen die mitbeteiligte Partei anstrengte, die Videoüberwachung durch die Kamera 2 sowie die fehlende Information zum Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO nicht rechtfertigen.
  4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
  5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher im Wesentlichen über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Beschwerde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als unrichtig. Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher im Wesentlichen über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 05.09.2002, Appl. Nr. 42057/98, Speil/Österreich). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil es zur Frage der Unionsrechtsmäßigkeit der §§ 12 und 13 DSG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, und es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es zur Frage der Unionsrechtsmäßigkeit der Paragraphen 12 und 13 DSG noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt, und es sich dabei um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung handelt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2223696.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.