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{'item': 'W232 2234965-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW232 2234965-1 SpruchW232 2234965-1/5E, W232 2234965-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zl. 1221393302-190220312, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2020, Zl. 1221393302-190220312, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom 04.03.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.
  2. Mit Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom 04.03.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der Verhängung der Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung, in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen gegeben. Es langte keine Stellungnahme ein.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2019 wurde der Beschwerdeführer über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, im Falle einer Verurteilung, in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen gegeben. Es langte keine Stellungnahme ein.
  5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019 (rechtskräftig am XXXX 2020), XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  6. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  7. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019 (rechtskräftig am römisch 40 2020), römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  9. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  10. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  11. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal eine Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt. Es langte keine Stellungnahme ein.
  12. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
  13. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 06.08.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Einkommens aufgrund einer legalen Erwerbstätigkeit straffällig geworden sei und sohin mit einem normalen Einkommen offensichtlich kein Auslangen finde. Er habe zudem vor ca. 7 Jahren mit dem Konsum von Marihuana begonnen. Sohin bestehe erhebliche Wiederholungsgefahr. Seine einschlägige Vorstrafe in der Tschechischen Republik untermauere dies nur noch. Es müsse auch jedenfalls von einer negativen Zukunftsprognose ausgegangen werden. Weder seine Familie in der Tschechischen Republik noch seine Vorstrafen oder die bereits verbüßte Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren und acht Monaten habe den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Es könne auch keinesfalls eine Reue oder ein Schuldbewusstsein erkannt werden. Es liege kein Geständnis vor Gericht vor und auch vor der Behörde habe er trotz zweimaliger Aufforderung keine Stellungnahme abgegeben. Offensichtlich habe er kein Interesse an dem gegenständlichen Verfahren. Es gebe auch keine sonstigen Gründe, welche auf ein künftiges rechtskonformes Leben hinweisen würden.
  14. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 02.09.2020 Beschwerde gegen die Verhängung eines Einreiseverbotes erhoben. Darin wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer in Haft als Hausarbeiter arbeite und nach Haftverbüßung das österreichische Bundesgebiet verlassen möchte. Er hätte grundsätzlich zu seiner Familie in die Tschechische Republik, wo er aufenthaltsberechtigt sei, zurückwollen, aber das sei vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bewilligt worden, sondern nur eine Rückkehr in den Heimatstaat. Sohin habe sich der Beschwerdeführer für die freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat angemeldet. Sein Verhalten zeige, dass er durchaus bereit sei, sich an rechtliche Vorgaben zu halten. Der Beschwerdeführer sei seit 1990 in der Tschechischen Republik niedergelassen, sei verheiratet und habe zwei Kinder. Er sei auch berufstätig. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Einreiseverbot in dieser Höhe erforderlich sei, um einen positiven Gesinnungswandel herbeizuführen. Vielmehr zerstöre das lebenslange Verbot der Einreise die bestehenden familiären und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers. Die Familie des Beschwerdeführers lebe in Tschechien und sei es ihnen unzumutbar in den Kosovo zu übersiedeln. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  15. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer lebt seit 1990 in der Tschechischen Republik, wo er über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Seine Ehefrau und zwei erwachsene Kinder leben in der Tschechischen Republik. Im Kosovo verfügt der Beschwerdeführer über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer weist in der Tschechischen Republik zwei Vorstrafen auf: Mit Urteil des Kreisgerichts in XXXX als Berufungsgericht vom XXXX 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Bewaffnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil des Kreisgerichts in römisch 40 als Berufungsgericht vom römisch 40 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubter Bewaffnung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten, die ihm unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts in XXXX vom XXXX 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen unberechtigter Ausfuhr und Verschaffung eines Suchtstoffes an einen anderen, wobei die Straftat im größeren Umfang verübt wurde, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Davon verbüßte der Beschwerdeführer sechs Jahre, acht Monate und drei Tage.Mit Urteil des Oberlandesgerichts in römisch 40 vom römisch 40 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen unberechtigter Ausfuhr und Verschaffung eines Suchtstoffes an einen anderen, wobei die Straftat im größeren Umfang verübt wurde, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Davon verbüßte der Beschwerdeführer sechs Jahre, acht Monate und drei Tage. In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2019 (rechtskräftig am XXXX 2020), XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  16. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  17. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.In Österreich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2019 (rechtskräftig am römisch 40 2020), römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  18. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  19. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
  20. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich auf die vorgelegten Personaldokumente. Die Feststellungen zu den Angehörigen des Beschwerdeführers traf bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und wurde diesen nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zu seiner Straffälligkeit ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX . Die Feststellungen zu seiner Straffälligkeit ergeben sich aus einem eingeholten Strafregisterauszug und dem im Akt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 .
  21. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  22. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  23. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
  24. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  25. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte I. - III. und V.-VI. in Rechtskraft erwachsen sind.Vorweg ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid im vorliegenden Fall bezogen auf die Spruchpunkte römisch eins. - römisch drei. und römisch fünf.-VI. in Rechtskraft erwachsen sind. 3.
  26. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
  27. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: § 53 Abs. 1 und 3 FPG 2005 lautet:Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 lautet: "

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (…)
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt. (…)“ Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in der Tschechischen Republik und einmal Österreich verurteilt wurde. Das Landesgericht XXXX verurteilte den Beschwerdeführer am XXXX 2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  10. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1
  11. Fall, Abs. 2 Z 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten.Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer zwei Mal in der Tschechischen Republik und einmal Österreich verurteilt wurde. Das Landesgericht römisch 40 verurteilte den Beschwerdeführer am römisch 40 2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  12. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  13. Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und sechs Monaten. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer für schuldig bekannt wurde, in XXXX , XXXX und XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten XXXX und einem weiteren unbekannten Täter vorschriftswidrig SuchtgiftDem Urteil liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer für schuldig bekannt wurde, in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 und einem weiteren unbekannten Täter vorschriftswidrig Suchtgift 1.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 25-fache übersteigenden Menge einem anderen angeboten, indem Sie im Jänner 2017 insgesamt 40 bis 50 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC dem XXXX in XXXX zunächst zum Kilopreis von EUR 2.200,-- (Preis bei Barzahlung) zum Kauf anboten;1.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 25-fache übersteigenden Menge einem anderen angeboten, indem Sie im Jänner 2017 insgesamt 40 bis 50 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC dem römisch 40 in römisch 40 zunächst zum Kilopreis von EUR 2.200,-- (Preis bei Barzahlung) zum Kauf anboten; 2.) in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) das 15-fache übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem Sie XXXX im Zeitraum von Jänner 2017 bis Anfang April 2017 in XXXX und XXXX in fünf Teilverkäufen insgesamt 4,5 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC zum Kilopreis von EUR 3.000,-- (Kilopreis auf Kommission) verkauften.2.) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) das 15-fache übersteigenden Menge einem anderen überlassen, indem Sie römisch 40 im Zeitraum von Jänner 2017 bis Anfang April 2017 in römisch 40 und römisch 40 in fünf Teilverkäufen insgesamt 4,5 kg Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 12,3 % THCA und 0,92 % Delta-9-THC zum Kilopreis von EUR 3.000,-- (Kilopreis auf Kommission) verkauften. Bei der Strafbemessung wurden keine Milderungsgründe gewertet, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und das mehrfache Überschreiten der 25-fachen Grenzmenge hinsichtlich des Anbietens. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG 2005 gestützt.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot zu Recht auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 gestützt. Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Ist der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG 2005 erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vergleiche VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281). Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG 2005 ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" (vgl. OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben (vgl. EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist.Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstelle, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe (VwGH 29.03.2012, 2011/23/0662,). Bei Suchtgiftdelikten handelt es sich um ein die öffentliche Sicherheit und Gesundheit besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten des Beschwerdeführers. In Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Zusätzlich ist auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität hinzuweisen, weshalb das maßgebliche öffentliche Interesse in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiegt, als das gegenläufige private Interesse des Fremden vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 14.01.1993, Zl. 92/18/0475). In diesem Sinne hat auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Suchtgift drastisch als "Geißel der Menschheit" bezeichnet; der Oberste Gerichtshof wertete in seiner Rechtsprechung die Suchtgiftkriminalität u.a. als "gesellschaftlichen Destabilisierungsfaktor" vergleiche OGH 27.04.1995, 12 Os 31, 32/95), der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte betonte die verheerende Wirkung von Drogen auf das gesellschaftliche Leben vergleiche EGMR 23.06.2008, 1638/03, Maslov gegen Österreich [GK]). Der VwGH erkennt in ständiger Judikatur vergleiche neben vielen anderen das Erkenntnis vom 29.09.1994, Zl. 94/18/0370), dass die Wiederholungsgefahr bei Suchtgiftdelikten besonders groß ist. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist. Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwies zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer nur in das österreichische Bundesgebiet gereist ist, um Straftaten zu begehen. Besonders schwer wiegt bei der Verurteilung des Beschwerdeführers, die Überlassung von Suchtgift/Suchtmittel in einer das einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge. Der Beschwerdeführer ließ sich durch seine einschlägige Vorstrafe in der Tschechischen Republik, wo er zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, nicht davon abhalten, weitere Straftaten zu begehen. Der Beschwerdeführer befindet sich noch in Haft, weshalb ihm noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden kann. Im gegenständlichen Fall wird die Gefährdungsprognose noch zusätzlich durch die wiederholte Begehung von strafbaren Handlungen und durch die Begehung weiterer Straftaten trotz bereits erfolgter Verurteilung. So wurde der Beschwerdeführer im Jahr 1999 wegen unerlaubter Bewaffnung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Im Jahr 2006 wurde er wegen unberechtigter Ausfuhr und Verschaffung eines Suchtstoffes an einen anderen, wobei die Straftat im größeren Umfang verübt wurde, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Jahren verurteilt. Auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Höhe von mehr als sechs Jahren haben den Beschwerdeführer nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten. Weder die Verhängung einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe noch die familiären Bindungen in der Tschechischen Republik konnten den Beschwerdeführer bislang von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren Marihuana raucht und zum Zeitpunkt der Verurteilung Schulden in der Höhe von € 30.000,-- hatte, was bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr zu Ungunsten des Beschwerdeführers zu werten ist. Das vom Beschwerdeführer wiederholt gezeigte rechtsverletzende Verhalten legt nahe, dass dieser im Grunde kein Interesse an der Beachtung gültiger Rechtsnormen hegt. Den öffentlichen Interessen zuwider, agierte der Beschwerdeführer einzig im eigenen Interesse (in Bereicherungsabsicht) unter Missachtung gültiger Rechtsnormen und Interessen anderer. Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Mit Blick auf das gezeigte Verhalten des Beschwerdeführers, lassen sich keine Anhaltspunkte erheben, welche für eine positive Wandlung des Beschwerdeführers in nächster Zeit sprechen, und damit eine Änderung seines Verhaltens in Aussicht stellen können. Der Beschwerdeführer zeigte sich im Strafverfahren nicht geständig und unterließ es bis dato (weder im Strafverfahren noch fremdenpolizeilichen Verfahren) seine Reue oder Einsicht zu artikulieren. Auch der Beschwerde lassen sich keine Ausführungen dahingehend entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich mit seinen Straftaten, seiner Schuld und Verantwortung auseinandergesetzt hat. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründeten Maßnahmen gesetzt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. In Österreich führt der Beschwerdeführer kein Familienleben und hat auch keine integrationsbegründeten Maßnahmen gesetzt. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag zuletzt in der Tschechischen Republik, wo seine Ehefrau und zwei erwachsene Kinder leben. Das Familienleben des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik und damit die Interessen des Beschwerdeführers sind gegenüber dem öffentlichen Interesse geringer zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in der Tschechischen Republik lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen (vgl. VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417).Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers lag zuletzt in der Tschechischen Republik, wo seine Ehefrau und zwei erwachsene Kinder leben. Das Familienleben des Beschwerdeführers in der Tschechischen Republik und damit die Interessen des Beschwerdeführers sind gegenüber dem öffentlichen Interesse geringer zu bewerten. Der Beschwerdeführer hat durch die kontinuierliche Begehung schwerwiegender Straftaten eine längerfristige Trennung von seinen in der Tschechischen Republik lebenden Angehörigen bewusst in Kauf genommen. Die durch das Einreiseverbot erfolgende Verwehrung eines persönlichen Kontakts zu seinen Angehörigen im Raum der Mitgliedstaaten hat der Beschwerdeführer angesichts der oben dargestellten von seiner Person ausgehenden Gefährdung im Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland hinzunehmen vergleiche VwGH 9.7.2009, 2008/22/0932; 22.2.2011, 2010/18/0417). Zudem hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurecht darauf verwiesen, dass durch die Verhängung des Einreiseverbotes noch keinerlei Aussage darüber getroffen wird, ob die Behörden der Tschechischen Republik den Beschwerdeführer tatsächlich einreisen lassen oder nicht. Es bleibt der Tschechischen Republik unbenommen, dem Beschwerdeführer trotz eines bestehenden Einreiseverbotes einen Aufenthaltstitel zu verleihen bzw. zu verlängern. Unabhängig davon, ist es dem Beschwerdeführer möglich, den Kontakt zu seiner Familie infolge seiner Rückkehr in den Kosovo über moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten, gleichermaßen steht es den Angehörigen seiner Herkunftsfamilie offen, den Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zu besuchen. Im Übrigen haben die Angehörigen des Beschwerdeführers die Möglichkeit, den Beschwerdeführer bei einem Wunsch eines neuerlichen Zusammenlebens in den Kosovo zu begleiten und das Familienleben im gemeinsamen Herkunftsstaat fortzuführen. Dass dies für die Familie „unzumutbar“ sei, wurde in der Beschwerde lediglich pauschal in den Raum gestellt und nicht konkret erörtert. Angesichts der enormen, vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr, müssen die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Privat- und Familienleben hinter die öffentlichen Interessen zurücktreten. Ein zeitlich befristetes Einreiseverbot war nicht in Erwägung zu ziehen, weil diese Gefahr angesichts der beschriebenen Verhältnisse auch nach zehn Jahren noch besteht, folglich musste das Einreiseverbot unbefristet ausgesprochen werden. Hierbei ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Tschechischen Republik zu einer zehnjährigen Haftstrafe verurteilt wurde und diese ihn nicht vor weiteren Straftaten abgehalten hat. Das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verhängte unbefristete Einreiseverbot ist somit gerechtfertigt und notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr und somit eine Wiederholung der dargestellten strafbaren Handlungen zu verhindern. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. Im Ergebnis war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.
  14. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der Beschwerdeführer machte von sich aus nicht von der Möglichkeit einer Stellungnahme im Verfahren vor dem Bundesamt und Fremdenwesen Gebrach. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2234965.1.00

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