RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW251 2197662-1 Spruch, , W251 2197666-1/10E W251 2197601-1/10E W251 2197657-1/9E W251 2197654-1/9E W251 2197662-1/11E W251 2197655-1/9E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.02.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) XXXX , geb. XXXX , 2) XXXX , geb. XXXX , 3) XXXX , geb. XXXX , 4) XXXX , geb. XXXX , 5) XXXX , geb. XXXX sowie 6) XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, 1) Zl. 15-1093769605-151708616, 2) Zl. 1093770007-151708748, 3) Zl. 1093770105-151708829, 4) Zl. 1093770203-151708845, 5) 1093770606-151708918 und 6) 1093770704-151708985, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5) römisch 40 , geb. römisch 40 sowie 6) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan und vertreten durch RA Dr. Max KAPFERER gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2018, 1) Zl. 15-1093769605-151708616, 2) Zl. 1093770007-151708748, 3) Zl. 1093770105-151708829, 4) Zl. 1093770203-151708845, 5) 1093770606-151708918 und 6) 1093770704-151708985, nach Durchführung einer Verhandlung zu Recht erkannt: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, sowie XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, sowie römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status von Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. III. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt II. bis VI. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkt römisch zwei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.02.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2197662.1.00
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