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{'item': 'W256 2146564-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW256 2146564-1 SpruchW256 2146564-1/79E, W256 2146564-1/79E , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom

  1. Jänner 2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom
  2. Jänner 2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am
  3. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: „Die Sicherheitslage in Afghanistan war sehr schlecht, deshalb bin ich geflüchtet. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.“ Der Beschwerdeführer wurde am
  4. Oktober 2016 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer befragt zu seiner Religionszugehörigkeit ergänzend aus, dass er kurz vor seiner Ausreise aus Afghanistan vom „Islam zurückgetreten“ und nunmehr Christ sei. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde er aus diesem Grund „große Probleme“ bekommen. Mit E-Mail vom
  5. September 2016 wurde der belangten Behörde von der Landespolizeidirektion XXXX der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
  6. September 2016 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf geschlechtliche Nötigung (Vorfallszeit: 07.2016 bis 23.08.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit E-Mail vom
  7. September 2016 wurde der belangten Behörde von der Landespolizeidirektion römisch 40 der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
  8. September 2016 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf geschlechtliche Nötigung (Vorfallszeit: 07.2016 bis 23.08.2016) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Das behauptete Interesse am Christentum diene ausschließlich der Erlangung eines Aufenthaltsstatus in Österreich. Aus der allgemeinen Lage Afghanistans, insbesondere in Kabul selbst, sei keine Situation ersichtlich, die eine ernsthafte Bedrohung des Lebens annehmen ließe. Der gesunde Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan – wie bisher – in der Landwirtschaft und als Bäcker tätig sein. Auch stünde ihm die Möglichkeit Rückkehrhilfen in Anspruch zu nehmen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen, weshalb eine aussichtslose Lage nicht anzunehmen sei. Es seien keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration in Österreich rechtfertigen würden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Flucht in Europa vom Islam abgewandt und sich dem Christentum zugewandt. Das bei der Staatsanwaltschaft XXXX geführte Verfahren werde „bald diversionell eingestellt“. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinerlei soziale Anbindungen. Ohne diese und aufgrund seiner mangelnden (Aus)Bildung wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan Lebensbedingungen ausgesetzt, die als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen seien. Unter einem wurde u.a. ein Schreiben von Mag. XXXX , Pfarrseelsorger des röm. Kath. Pfarramtes XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in der Vorbereitung auf die Konversion zur christlichen Religion stehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Flucht in Europa vom Islam abgewandt und sich dem Christentum zugewandt. Das bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 geführte Verfahren werde „bald diversionell eingestellt“. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keinerlei soziale Anbindungen. Ohne diese und aufgrund seiner mangelnden (Aus)Bildung wäre der Beschwerdeführer in Afghanistan Lebensbedingungen ausgesetzt, die als unmenschlich oder erniedrigend zu bezeichnen seien. Unter einem wurde u.a. ein Schreiben von Mag. römisch 40 , Pfarrseelsorger des röm. Kath. Pfarramtes römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 in der Vorbereitung auf die Konversion zur christlichen Religion stehe. Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft XXXX dem Bundesverwaltungsgericht am
  9. Juli 2017 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zwischenzeitig mittels Diversion erledigt worden sei. Über telefonische Nachfrage teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht am
  10. Juli 2017 mit, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren zwischenzeitig mittels Diversion erledigt worden sei. Mit Schreiben vom
  11. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. XXXX , Dompfarrer von XXXX vom
  12. Juli 2017 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnort-Pfarre XXXX regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besuche und seit einem Jahr den Wunsch äußere, Christ zu werden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von seinem Pfarrseelsorger, XXXX , zu Dr. XXXX zwecks katechumenale Einweisung in den christlichen Glauben geschickt worden. Mit Schreiben vom
  13. Juli 2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Dr. römisch 40 , Dompfarrer von römisch 40 vom
  14. Juli 2017 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Wohnort-Pfarre römisch 40 regelmäßig die Sonntagsgottesdienste besuche und seit einem Jahr den Wunsch äußere, Christ zu werden. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer von seinem Pfarrseelsorger, römisch 40 , zu Dr. römisch 40 zwecks katechumenale Einweisung in den christlichen Glauben geschickt worden. Mit Schreiben vom
  15. April 2018 legte der Beschwerdeführer seinen Taufschein vor. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurden den Parteien u.a. die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender durch das Bundesverwaltungsgericht zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom
  16. Juni 2018 wurde den Parteien die ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom
  17. Juni 2017 zum Parteiengehör übermittelt. In seiner Stellungnahme vom
  18. Juli 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die Problematik der Konversion und der Blasphemie. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen sowie ein nicht datiertes Schreiben des Pfarrseelsorgers der Pfarre XXXX , XXXX vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche und sich in der Gemeinschaft gut eingelebt habe. Ebenso wurde ein Schreiben der Taufpatin des Beschwerdeführers vom
  19. Juli 2018 vorgelegt. Darin führt diese u.a. aus, der Dompfarrer von XXXX habe den Beschwerdeführer auf die Taufe vorbereitet und sie dabei gebeten, dass sie den Beschwerdeführer „auf dem Weg zu seiner Taufe“ und auch danach begleite. Der Beschwerdeführer besuche gemeinsam mit ihr die Gottesdienste. In seiner Stellungnahme vom
  20. Juli 2018 verwies der Beschwerdeführer auf die Problematik der Konversion und der Blasphemie. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen sowie ein nicht datiertes Schreiben des Pfarrseelsorgers der Pfarre römisch 40 , römisch 40 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 regelmäßig den Sonntagsgottesdienst besuche und sich in der Gemeinschaft gut eingelebt habe. Ebenso wurde ein Schreiben der Taufpatin des Beschwerdeführers vom
  21. Juli 2018 vorgelegt. Darin führt diese u.a. aus, der Dompfarrer von römisch 40 habe den Beschwerdeführer auf die Taufe vorbereitet und sie dabei gebeten, dass sie den Beschwerdeführer „auf dem Weg zu seiner Taufe“ und auch danach begleite. Der Beschwerdeführer besuche gemeinsam mit ihr die Gottesdienste. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  22. Juli 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde auch die Taufpatin und - laut deren Ausführungen auch – Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin zur behaupteten Konversion des Beschwerdeführers einvernommen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  23. Dezember 2018, W256 XXXX wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund könne nicht als glaubhaft erachtet werden, weil ungeachtet der religiösen Betätigungen und der Taufe eine innere Überzeugung des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Die vom Beschwerdeführer als (einziger) Grund für seine Abkehr zum Islam bzw. seine Hinwendung zum Christentum vorgetragene ablehnende Haltung zu Gewalt könne nicht nachempfunden werden. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig getauft worden sei, er regelmäßig Gottesdienste besuche und er sich auch - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (auch von der Zeugin) aufgezeigt worden sei - mit der Religion des Christentums inhaltlich befasst habe, weil dies nicht auf eine (hier allein entscheidende) Glaubensüberzeugung zurückzuführen sei. Eine (im Übrigen nicht einmal beantragte) Befragung weiterer Zeugen zu diesem Thema sei unterblieben, weil diese - wie auch die befragte Zeugin - zwar über die (ohnedies nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und sein Interesse für das Christentum, nicht aber über seinen tatsächlich (und hier allein entscheidenden) inneren Entschluss Auskunft geben hätten können Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  24. Dezember 2018, W256 römisch 40 wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtgrund könne nicht als glaubhaft erachtet werden, weil ungeachtet der religiösen Betätigungen und der Taufe eine innere Überzeugung des Beschwerdeführers nicht festgestellt habe werden können. Die vom Beschwerdeführer als (einziger) Grund für seine Abkehr zum Islam bzw. seine Hinwendung zum Christentum vorgetragene ablehnende Haltung zu Gewalt könne nicht nachempfunden werden. Daran ändere auch nichts, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig getauft worden sei, er regelmäßig Gottesdienste besuche und er sich auch - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung (auch von der Zeugin) aufgezeigt worden sei - mit der Religion des Christentums inhaltlich befasst habe, weil dies nicht auf eine (hier allein entscheidende) Glaubensüberzeugung zurückzuführen sei. Eine (im Übrigen nicht einmal beantragte) Befragung weiterer Zeugen zu diesem Thema sei unterblieben, weil diese - wie auch die befragte Zeugin - zwar über die (ohnedies nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und sein Interesse für das Christentum, nicht aber über seinen tatsächlich (und hier allein entscheidenden) inneren Entschluss Auskunft geben hätten können Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. Juni 2019, Ra 2019/18/0053 wurde die außerordentliche Revision des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Die Revision habe fallbezogen nicht aufgezeigt, dass die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt sei. Die - erstmals in der Revision geforderte - unterbliebene zeugenschaftliche Einvernahme der Pastoren könne fallbezogen keinen derart krassen, die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Verfahrensfehler darstellen. Mit E-Mail der belangten Behörde vom
  26. August 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der Landespolizeidirektion XXXX weitergeleitet, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, am
  27. August 2018 eine Körperverletzung begangen zu haben. Mit E-Mail der belangten Behörde vom
  28. August 2019 wurde dem Bundesverwaltungsgericht eine E-Mail der Landespolizeidirektion römisch 40 weitergeleitet, wonach der Beschwerdeführer im Verdacht stehe, am
  29. August 2018 eine Körperverletzung begangen zu haben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  30. September 2019, E450/2019-18 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  31. Dezember 2018 aufgrund der Beschwerde des Beschwerdeführers aufgehoben. Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handle, komme nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie jener des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der inneren Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers eine maßgebliche Rolle zu. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei die Glaubwürdigkeit der Konversion anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln. Sobald aufgrund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich sei, müsse sich auf Grund der Persönlichkeit, aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins Einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, ein detaillierter Eindruck darüber verschafft werden, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruhe. Diesen Anforderungen werde das vorliegende Erkenntnis nicht gerecht. Dieses unterlasse eine Auseinandersetzung mit jenen Fragen, die es den Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zu seinem Wissen über das Christentum gestellt habe, und insbesondere mit den Antworten des Beschwerdeführers darauf. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, auf die kirchlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers und sein Wissen zum Christentum komme es im vorliegenden Fall nicht an, weil schon sein innerer Entschluss nicht festgestellt und dementsprechend auch die Beweggründe für solche Aktivitäten im Fall des Beschwerdeführers nicht darin begründet seien, könne vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung nicht gefolgt werden. Auch die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts eine Befragung weiterer Zeugen könne unterbleiben, weil diese lediglich über die (nicht in Zweifel gezogenen) kirchlichen Aktivitäten, nicht aber über den inneren Glauben des Beschwerdeführers Aufschluss geben können, sei mit dieser Rechtsprechung nicht in Einklang zu bringen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich gerade mit dem abgefragten inhaltlichen Wissen des Beschwerdeführers, den Aussagen von Zeugen, den vorgebrachten Tatsachen in Hinblick auf die kirchlichen und religiösen Aktivitäten des Beschwerdeführers und seine Einbindung in die Gemeinde auseinandersetzen und diese Aspekte in die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers einbeziehen müssen. Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu beurteilen sei. Dem widerspreche die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts, das die mangelnde Überzeugungskraft des Beweggrundes zur Konversion genügen lasse und die übrigen Umstände wie das Wissen über das Christentum, die Besuche der Gottesdienste und die religiösen Aktivitäten sowie die Aussagen der Lebensgefährtin und die Befragung anderer Zeugen – etwa des Dompfarrers – vollständig und ausdrücklich außer Acht lasse. Insofern sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gleichbehandlung Fremder verletzt worden. Mit E-Mail vom
  32. Februar 2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein von der Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde vorgelegter Abschlussbericht vom
  33. Februar 2020 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung geführtes Ermittlungsverfahren weitergeleitet. Mit E-Mail vom
  34. Februar 2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht ein von der Landespolizeidirektion römisch 40 der belangten Behörde vorgelegter Abschlussbericht vom
  35. Februar 2020 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf beharrliche Verfolgung geführtes Ermittlungsverfahren weitergeleitet. Mit E-Mail vom
  36. September 2020 legte der Beschwerdeführer „zur weiteren Untermauerung“ seines christlichen Glaubens eine Bestätigung des Magistrates XXXX vom
  37. September 2020 vor, wonach der angezeigte Austritt des Beschwerdeführers vom Islamischen Glauben zur Kenntnis genommen werde.Mit E-Mail vom
  38. September 2020 legte der Beschwerdeführer „zur weiteren Untermauerung“ seines christlichen Glaubens eine Bestätigung des Magistrates römisch 40 vom
  39. September 2020 vor, wonach der angezeigte Austritt des Beschwerdeführers vom Islamischen Glauben zur Kenntnis genommen werde. Mit Schreiben vom
  40. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom
  41. November 2019, zuletzt aktualisiert am
  42. Juli 2020 (im Folgenden: LIB) zum Parteiengehör übermittelt. Darin wurde der Beschwerdeführer auch aufgefordert, aktuelle Angaben zu seinen religiösen Tätigkeiten und zu den Kontaktdaten der von ihm benannten Zeugen zu machen. Mit E-Mail der belangten Behörde vom
  43. November 2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die vom Landesgericht XXXX über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft wegen § 28 a Abs 1 SMG verständigt. Mit E-Mail der belangten Behörde vom
  44. November 2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die vom Landesgericht römisch 40 über den Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft wegen Paragraph 28, a Absatz eins, SMG verständigt. In seiner Stellungnahme vom
  45. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht mehr in einer aufrechten Beziehung zu seiner Taufpatin und könne daher auch keine Angaben zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort machen. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer regelmäßig die sonntäglichen Gottesdienste in der Domkirche XXXX besucht. Er sei nach wie vor innerlich überzeugter Christ und Apostat des islamischen Glaubens. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich insgesamt verschlechtert. In seiner Stellungnahme vom
  46. November 2020 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht mehr in einer aufrechten Beziehung zu seiner Taufpatin und könne daher auch keine Angaben zu ihrem derzeitigen Aufenthaltsort machen. Bis zu seiner Inhaftierung habe der Beschwerdeführer regelmäßig die sonntäglichen Gottesdienste in der Domkirche römisch 40 besucht. Er sei nach wie vor innerlich überzeugter Christ und Apostat des islamischen Glaubens. Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich insgesamt verschlechtert. Mit von der belangten Behörde weitergeleitetem Schreiben des Landesgerichtes XXXX vom
  47. November 2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 15 StGB § 83 StGB zu XXXX verständigt. Wegen des Vorwurfs der beharrlichen Verfolgung wurde der Beschwerdeführer darin hingegen im Zweifel gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit von der belangten Behörde weitergeleitetem Schreiben des Landesgerichtes römisch 40 vom
  48. November 2020 wurde das Bundesverwaltungsgericht über die rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der Körperverletzung gemäß Paragraph 15, StGB Paragraph 83, StGB zu römisch 40 verständigt. Wegen des Vorwurfs der beharrlichen Verfolgung wurde der Beschwerdeführer darin hingegen im Zweifel gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Mit E-Mail vom
  49. Dezember 2020 wurde ein von der Landespolizeidirektion XXXX der belangten Behörde vorgelegter Abschlussbericht vom
  50. Dezember 2020 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Verstoß gegen § 28a Abs 1 SMG geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.Mit E-Mail vom
  51. Dezember 2020 wurde ein von der Landespolizeidirektion römisch 40 der belangten Behörde vorgelegter Abschlussbericht vom
  52. Dezember 2020 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Verstoß gegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  53. Dezember 2020, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 28 a Abs 1 SMG und § 146 StGB rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  54. Dezember 2020, römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 28, a Absatz eins, SMG und Paragraph 146, StGB rechtskräftig verurteilt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  55. Jänner 2021 eine (weitere) öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurden der Dompfarrer von XXXX und der Pfarrseelsorger der Pfarre XXXX als Zeugen zur behaupteten Konversion des Beschwerdeführers einvernommen, wobei beide ausführten, sie könnten über den Glauben des Beschwerdeführers schon aufgrund der zum Beschwerdeführer bestehenden sprachlichen Barriere keine konkreten Angaben machen. Auch besuche der Beschwerdeführer ihre Gottesdienste nicht mehr und stünden sie auch ansonsten in keinem Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich und auch in Afghanistan befragt aus, es habe sich diesbezüglich seit der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert. Aufgrund seiner „negativen“ Entscheidung sei er aber unter enormen psychischem Druck gestanden und habe er insofern nicht vernünftig denken und handeln können. Er nehme derzeit Schlaftabletten und sei deshalb auch in ärztliche Behandlung. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung werde von ihm nachgereicht. Er werde nach wie vor in Afghanistan wegen seiner Konversion verfolgt und besuche er nach wie vor die Gottesdienste u.a. in der Domkirche. Auch stehe er mit den beiden Zeugen ansonsten in Kontakt. Zu seiner Taufpatin sei der Kontakt mittlerweile abgebrochen.Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  56. Jänner 2021 eine (weitere) öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wurden der Dompfarrer von römisch 40 und der Pfarrseelsorger der Pfarre römisch 40 als Zeugen zur behaupteten Konversion des Beschwerdeführers einvernommen, wobei beide ausführten, sie könnten über den Glauben des Beschwerdeführers schon aufgrund der zum Beschwerdeführer bestehenden sprachlichen Barriere keine konkreten Angaben machen. Auch besuche der Beschwerdeführer ihre Gottesdienste nicht mehr und stünden sie auch ansonsten in keinem Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer führte zu seinen Lebensverhältnissen in Österreich und auch in Afghanistan befragt aus, es habe sich diesbezüglich seit der letzten mündlichen Verhandlung nichts geändert. Aufgrund seiner „negativen“ Entscheidung sei er aber unter enormen psychischem Druck gestanden und habe er insofern nicht vernünftig denken und handeln können. Er nehme derzeit Schlaftabletten und sei deshalb auch in ärztliche Behandlung. Eine diesbezügliche ärztliche Bestätigung werde von ihm nachgereicht. Er werde nach wie vor in Afghanistan wegen seiner Konversion verfolgt und besuche er nach wie vor die Gottesdienste u.a. in der Domkirche. Auch stehe er mit den beiden Zeugen ansonsten in Kontakt. Zu seiner Taufpatin sei der Kontakt mittlerweile abgebrochen. Mit Schreiben vom
  57. Februar 2021 wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung einer Gesundheitspsychologin der Justizanstalt XXXX vom
  58. Februar 2021 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein „kontinuierliches“ Interesse an einer klinisch-psychologischen Drogenbehandlung gezeigt habe. Eine Behandlung bislang allerdings nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom
  59. Februar 2021 wurde vom Beschwerdeführer eine Bestätigung einer Gesundheitspsychologin der Justizanstalt römisch 40 vom
  60. Februar 2021 vorgelegt. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein „kontinuierliches“ Interesse an einer klinisch-psychologischen Drogenbehandlung gezeigt habe. Eine Behandlung bislang allerdings nicht erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  61. Feststellungen: Zur Person Der – im Spruch genannte – Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an (AS 9, Verhandlungsschrift vom
  62. Juli 2018 (im Folgenden Verhandlungsschrift 1), Seite 8 sowie Verhandlungsschrift vom
  63. Jänner 2021 (im Folgenden: Verhandlungsschrift 2), Seite 5). Der Beschwerdeführer wurde in Afghanistan, in der Provinz Logar geboren und ist er dort auch gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Schwestern und seinen Brüdern aufgewachsen. Im Jahr 2014 ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran – illegal – ausgereist, um in weiterer Folge nach etwa 10 Monaten in Richtung Europa zu flüchten (Verhandlungsschrift 1, Seite 6 ff; Verhandlungsschrift 2; Seite 5). Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan über Onkel mütterlicherseits und väterlicherseits, welche nach wie vor im Heimatdorf (auch finanziell) gut leben (Verhandlungsschrift 1, Seite 12; Verhandlungsschrift 2, Seite 5). Die Familie des Beschwerdeführers besitzt im Heimatdorf ein 1 Jirib großes Feld, welches derzeit vom Onkel väterlicherseits bewirtschaftet wird (Verhandlungsschrift 1, Seite 11; Verhandlungsschrift 2, Seite 5). Der Beschwerdeführer ist gesund (Verhandlungsschrift 2, Seite 5; siehe auch die Beweiswürdigung). Er spricht Dari und Paschtu (Verhandlungsschrift 1, Seite 8) und er hat in Afghanistan als Landwirt und Bäcker gearbeitet. Überdies war er auch im Iran als Schweißer tätig (Verhandlungsschrift 1, Seite 9). Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am
  64. Juni 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 11). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  65. Juni 2020, XXXX nach § 15 StGB und § 83 StGB rechtskräftig verurteilt (Strafregisterabfrage vom
  66. Jänner 2021). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  67. Juni 2020, römisch 40 nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 83, StGB rechtskräftig verurteilt (Strafregisterabfrage vom
  68. Jänner 2021). Ebenso wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  69. Dezember 2020, XXXX wegen § 28a Abs 1 SMG und § 146 StGB rechtskräftig verurteilt (Strafregisterauszug vom
  70. Jänner 2021).Ebenso wurde er mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  71. Dezember 2020, römisch 40 wegen Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG und Paragraph 146, StGB rechtskräftig verurteilt (Strafregisterauszug vom
  72. Jänner 2021). Das gegen ihn im Jahr 2017 geführte Strafverfahren wegen des Verdachtes auf geschlechtliche Nötigung wurde mittels Diversion erledigt (AS 55; Beschwerde und Aktenvermerk vom
  73. Juli 2017). Der Beschwerdeführer hat sich von
  74. November 2020 bis
  75. Jänner 2021 in Untersuchungshaft befunden. Vom
  76. August 2020 bis zu seiner Inhaftierung war er in XXXX gemeldet (siehe dazu die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom
  77. März 2021).Der Beschwerdeführer hat sich von
  78. November 2020 bis
  79. Jänner 2021 in Untersuchungshaft befunden. Vom
  80. August 2020 bis zu seiner Inhaftierung war er in römisch 40 gemeldet (siehe dazu die Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom
  81. März 2021). Er hat sich in Österreich mit dem Christentum inhaltlich befasst (siehe dazu die Verhandlungsschrift 1, Seite 24 ff sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  82. Juli 2018 von seiner Taufpatin, Dipl.-Pass, ASP XXXX , Seite 34 ff) und wurde am
  83. April 2018 römisch-katholisch getauft (vorgelegter Taufschein der (Erz)Diözese XXXX ).Er hat sich in Österreich mit dem Christentum inhaltlich befasst (siehe dazu die Verhandlungsschrift 1, Seite 24 ff sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  84. Juli 2018 von seiner Taufpatin, Dipl.-Pass, ASP römisch 40 , Seite 34 ff) und wurde am
  85. April 2018 römisch-katholisch getauft (vorgelegter Taufschein der (Erz)Diözese römisch 40 ). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Gottesdienste besucht (Verhandlungsschrift 1, Seite 27; Verhandlungsschrift 2, Seite 8; Bestätigung des Dompfarrers von XXXX vom
  86. Juli 2017 und vom Pfarrseelsorger der Pfarre XXXX , Mag. XXXX sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dipl.-Pass, ASP XXXX , Seite 34 ff). Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit Gottesdienste besucht (Verhandlungsschrift 1, Seite 27; Verhandlungsschrift 2, Seite 8; Bestätigung des Dompfarrers von römisch 40 vom
  87. Juli 2017 und vom Pfarrseelsorger der Pfarre römisch 40 , Mag. römisch 40 sowie die Zeugenaussage im Rahmen der mündlichen Verhandlung von Dipl.-Pass, ASP römisch 40 , Seite 34 ff). Aktuell und auch unmittelbar vor seiner Inhaftierung hat der Beschwerdeführer keine Gottesdienste besucht. Auch ansonsten nimmt der Beschwerdeführer aktuell nicht am Kirchenleben bzw. an sonstigen christlichen Aktivitäten teil (siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer hat auch aktuell keinen Kontakt zu den ihn bei seiner Taufe unterstützenden Personen (siehe dazu seine eigene Stellungnahme vom
  88. November 2020 in Bezug auf seine Taufpatin sowie die in der Verhandlungsschrift 2 wiedergegebenen Zeugenaussagen und die dazu erfolgte Beweiswürdigung). Ein auf einer Glaubensüberzeugung beruhender innerer Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden bzw. danach zu leben, konnte nicht festgestellt werden (siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige nahestehenden Personen (Verhandlungsschrift 1, Seite 13 und Verhandlungsschrift 2, Seite 5ff). Er hat in Österreich den Deutschkurs A1 besucht und die Prüfung dazu abgelegt (mit der Stellungnahme vom
  89. Juli 2018 vorgelegtes Zertifikat sowie Verhandlungsschrift 1, Seite 13). Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom
  90. Jänner 2021). zur Lage in Afghanistan Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (LIB, S. 27). Die afghanischen Regierungskräfte und die Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Kämpfer verfügen, nicht besiegen. Auch die Islamisten sind nicht stark genug, um die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. In Afghanistan herrscht fast zwei Jahrzehnte nach dem Sturz des Taliban-Regimes durch die USA eine Pattsituation. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet. Die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Auch verzögert sich die Umsetzung des Abkommens, der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil des Abkommens einhalten. Die Taliban haben seit dem unterzeichneten Abkommen im Februar mehr als 4.500 Angriffe verübt. Die von dieser Gewalt am stärksten betroffenen Provinzen sind auch jene Provinzen, die am stärksten von COVID-19-Fällen betroffen sind (LIB, S. 30). Aktueller Stand der COVID-19 Krise in Afghanistan: Das genaue Ausmaß der COVID-19 Krise in Afghanistan ist unbekannt. Berichten zufolge haben sich mehr als 35.000 Menschen mit COVID-19 angesteckt, mehr als 1.280 sind daran gestorben. Allerdings werden bestätigte Fälle und Todesfälle aufgrund der begrenzten Ressourcen des öffentlichen Gesundheitswesens, der begrenzten Testkapazitäten sowie des Fehlens eines nationalen Sterberegisters insgesamt zu wenig gemeldet. Kabul ist hinsichtlich der bestätigten Fälle nach wie vor der am stärksten betroffene Teil des Landes, gefolgt von den Provinzen Herat, Balkh, Nangarhar und Kandahar. Beamte in der Provinz Herat sagten, dass der Strom afghanischer Flüchtlinge, die aus dem Iran zurückkehren, und die Nachlässigkeit der Menschen, die Gesundheitsrichtlinien zu befolgen, die Möglichkeit einer neuen Welle des Virus erhöht haben, und dass diese in einigen Gebieten bereits begonnen hätte. Am 18.07.2020 wurde mit 60 neuen COVID-19 Fällen der niedrigste tägliche Anstieg seit drei Monaten verzeichnet – wobei an diesem Tag landesweit nur 194 Tests durchgeführt wurden (LIB, S. 7). Krankenhäuser und Kliniken sind weiterhin mit Problemen bei der Aufrechterhaltung und Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten konfrontiert, wie der Bereitstellung persönlicher Schutzausrichtung, Testkits und der begrenzten Anzahl geschulter Mitarbeiter. 10 % der insgesamt bestätigten COVID-19-Fälle entfallen auf das Gesundheitspersonal (LIB, S. 7). Landesweit sind in Sperrmaßnahmen der Regierung Afghanistans in Kraft. Die Regierung gab am 06.06.2020 bekannt, dass sie die landesweite Abriegelung um drei weitere Monate verlängern und neue Gesundheitsrichtlinien für die Bürger herausgeben werde. Berichten zufolge werden die Vorgaben der Regierung nicht befolgt, und die Durchsetzung war nachsichtig. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus unterscheiden sich weiterhin von Provinz zu Provinz, in denen die lokalen Behörden über die Umsetzung der Maßnahmen entscheiden (LIB, S. 8). In der Provinz Balkh gibt es ein Krankenhaus, welches COVID-19 Patienten behandelt und über 200 Betten verfügt. Es gibt Berichte, dass die Bewohner einiger Distrikte der Provinz mit Wasserknappheit zu kämpfen hatten. Darüber hinaus hatten die Menschen in einigen Distrikten Schwierigkeiten mit dem Zugang zu ausreichender Nahrung, insbesondere im Zuge der COVID-19-Pandemie (LIB, S. 9). In der Provinz Herat gibt es zwei Krankenhäuser die COVID-19 Patienten behandeln. Ein staatliches öffentliches Krankenhaus mit 100 Betten, das vor kurzem speziell für COVID-19-Patienten gebaut wurde, und ein Krankenhaus mit 300 Betten, das in einem umgebauten Hotel zur Behandlung von COVID-19-Patienten eingerichtet wurde. Es gibt Berichte, dass 47,6 % der Menschen in Herat unter der Armutsgrenze leben und oft ein erschwerter Zugang zu sauberem Trinkwasser und Nahrung haben, insbesondere im Zuge der Quarantäne aufgrund von COVID-19, durch die die meisten Tagelöhner arbeitslos blieben (LIB, S. 9 f.). Der Höhepunkt des COVID-19-Ausbruchs in Afghanistan wird zwischen Ende Juli und Anfang August erwartet, was schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft Afghanistans und das Wohlergehen der Bevölkerung haben wird. Die Lebensmittelpreise sind teilweise stark gestiegen. Berichten zufolge sind über 20 % der befragten Bauern nicht in der Lage, ihre nächste Ernte anzubauen, wobei der fehlende Zugang zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und die COVID-19-Beschränkungen als Schlüsselfaktoren genannt werden (LIB, S. 10). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB, S. 33). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (LIB, S. 33 ff). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen waren die Provinzen Helmand, Kandahar, Nangarhar und Bhalk (LIB 21.07.2020, S. 33). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Nichtsdestotrotz, hat die afghanische Regierung wichtige Transitrouten verloren. (LIB, S. 33). Logar Die Provinz Logar liegt im Herzen Afghanistans, etwa 65 km entfernt von Kabul. Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und führen auch terroristische Aktivitäten aus. So haben auch die Taliban eine Präsenz in der Provinz. Operationen zur Befreiung der Distrikte der Talibanaufständischen werden regelmäßig durchgeführt, u.a. auch durch den afghanischen Geheimdienst (LIB, Seite 155). Die Provinz Logar zählt zu den relativ instabilen Provinzen Afghanistans mit aktiven aufständischen Kämpfern; die Sicherheitslage soll sich in den vergangenen Monaten verschlechtert haben. In der Provinz kommt es regelmäßig zu Sicherheitsoperationen. Luftangriffe werden durchgeführt. Die Taliban führen in Logar Angriffe Kontrollposten der Regierungskräfte durch (LIB, Seite 156). Herat-Stadt: Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt. Sie hat 556.205 Einwohner (LIB, S. 110). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB, S. 110). Die Provinz Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, die Stadt Herat gilt als „sehr sicher“ (LIB, S. 110 - 111). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet, so nahmen etwa Raubüberfälle zu. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (LIB, S. 111). Der Einschätzung einer in Afghanistan tätigen internationalen NGO zufolge gehört Herat zu den „bessergestellten“ und „sichereren Provinzen“ Afghanistans und weist historisch im Vergleich mit anderen Teilen des Landes wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf (LIB, S. 328). Die Herater Wirtschaft bietet seit langem Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt. Manche alten Handwerksberufe (Teppichknüpfereien, Glasbläsereien, die Herstellung von Stickereien) haben es geschafft zu überleben, während sich auch bestimmte moderne Industrien entwickelt haben (z.B. Lebensmittelverarbeitung und Verpackung). Die meisten der in KMUs Beschäftigten sind entweder Tagelöhner oder kleine Unternehmer. Die Arbeitsplätze sind allerdings von der volatilen Sicherheitslage bedroht (insbesondere Entführungen von Geschäftsleuten oder deren Angehörigen durch kriminelle Netzwerke, im stillen Einverständnis mit der Polizei). Als weitere Probleme werden Stromknappheit, bzw. -ausfälle, Schwierigkeiten, mit iranischen oder anderen ausländischen Importen zu konkurrieren und eine steigende Arbeitslosigkeit genannt (LIB, S. 328). Die Stadt Herat verfügt über 65 private Gesundheitskliniken, die jedoch dafür kritisiert werden, wie Unternehmen zu operieren. Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland. Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (LIB, S. 338 - 339). Mazar-e Sharif: Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Sie hat 469.247 Einwohner (LIB, S. 69). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. Die vergleichsweise ruhige Sicherheitslage war vor allem auf das Machtmonopol des ehemaligen Kriegsherrn und späteren Gouverneurs von Balkh, Atta Mohammed Noor, zurückzuführen. In den letzten Monaten versuchen Aufständische der Taliban die nördliche Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren. Drei Schlüsseldistrikte, Zari, Sholagara und Chahar Kant, zählen zu jenen Distrikten, die in den letzten Monaten von Sicherheitsbedrohungen betroffen waren. Die Taliban überrannten keines dieser Gebiete (LIB, S. 69). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB, S. 69; S. 329). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB, S. 339). Religionsfreiheit: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als ein Prozent der Bevölkerung aus; in Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist. Im Laufe des Untersuchungsjahres 2018 gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen aufgrund von Blasphemie oder Apostasie. Auch im Berichtszeitraum davor gab es keine Berichte zur staatlichen Strafverfolgung von Apostasie und Blasphemie (LIB, S. 271). Schiiten: Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt. Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst. Gemäß Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 21.07.2020, S. 273). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (LIB, S. 273). Christentum und Konversion zum Christentum: Nichtmuslimische Gruppierungen wie Sikhs, Baha‘i, Hindus und Christen machen ca. 0,3% der Bevölkerung aus. Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden. USDOS schätzte im Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2009 die Größe der geheimen christlichen Gemeinschaft auf 500 bis 8.000 Personen. Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert; gemäß der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion (LIB, S. 275). Tausende ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (LIB, S. 275). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken (LIB, S. 275). Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. Zur Zahl der Konvertiten gibt es keine Statistik. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden (LIB, S. 275). Für gebürtige Muslime ist es möglich ein Leben in der afghanischen Gesellschaft zu führen ohne dass sie den Islam praktizieren. Gefährlich wird es nur dann, wenn sie "Apostaten" oder "Konvertiten" sind und dies öffentlich wird (ACCORD zu Punkt 1)). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens, da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt. Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul. Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (LIB, S. 275 - 276). Grundversorgung: Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der afghanischen Regierung und kontinuierlicher Fortschritte belegte Afghanistan 2018 lediglich Platz 168 von 189 des Human Development Index. Die Armutsrate hat sich laut Weltbank von 38%

(2011)auf 55%
(2016)verschlechtert. Dabei bleibt das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten Afghanistans eklatant: Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte gibt es vielerorts nur unzureichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (LIB, S. 325). Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Es gibt einen großen Anteil an Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen, was auf das hohe Maß an Informalität des Arbeitsmarktes hinweist, welches mit der Bedeutung des Agrarsektors in der Wirtschaft einhergeht. Im Rahmen einer Befragung an 15.012 Personen, gaben rund 36% der befragten Erwerbstätigen gaben an, in der Landwirtschaft tätig zu sein (LIB, S. 326). Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Eine Quelle betont jedoch die Wichtigkeit von Netzwerken, ohne die es nicht möglich sei, einen Job zu finden. Bei Ausschreibung einer Stelle in einem Unternehmen gibt es in der Regel eine sehr hohe Anzahl an Bewerbungen und durch persönliche Kontakte und Empfehlungen wird mitunter Einfluss und Druck auf den Arbeitgeber ausgeübt. Eine im Jahr 2012 von der ILO durchgeführte Studie über die Beschäftigungsverhältnisse in Afghanistan bestätigt, dass Arbeitgeber persönliche Beziehungen und Netzwerke höher bewerten als formelle Qualifikationen. Analysen der norwegischen COI-Einheit Landinfo zufolge, gibt es keine Hinweise darüber, dass sich die Situation seit 2012 geändert hätte (LIB, S. 326 - 327). In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang – als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Für das Anmeldeverfahren sind das Ministerium für Arbeit und Soziale Belange und die NGO ACBAR zuständig; Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB 21.07.2020, S. 327). Rückkehr: Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB, S. 347). Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer/innen die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen (LIB, S. 346). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse – auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer/innen auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke – der Familie, der Freunde und der Bekannten – ist für junge Rückkehrer/innen besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, S. 346 - 347). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden (LIB, S. 347). Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren. Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer/innen aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit (LIB, S. 347 - 348). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer/innen und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer/innen aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück. In Kooperation mit Partnerninstitutionen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) wird im Rahmen des ERRIN Specific Action Program sozioökonomische Reintegrationsunterstützung in Form von Beratung und Vermittlung für freiwillige und erzwungene Rückkehrer angeboten (LIB, S. 348). Unterstützung durch IOM: IOM-Rückkehrprojekte (IOM - International Organization for Migration) sind auch während der Covid-19-Pandemie weiterhin in Afghanistan operativ. IOM Österreich unterstützt Rückkehrer/innen im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an (LIB, S. 349).
  1. Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunft, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seinen Sprachkenntnissen und seinen Aufenthalten in Afghanistan und im Iran ergeben sich aus seinen diesbezüglich weitestgehend gleichbleibenden und glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft sowie als Bäcker und Schweißer stützen sich auf seine glaubhaften Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt, führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  2. Jänner 2021 lediglich aus, dass er nicht gut schlafe. Dass er insofern in ärztlicher Behandlung stehe, wurde von ihm – trotz Aufforderung von Seiten des Gerichts – nicht nachgewiesen. Vielmehr geht aus der von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigung einer Gesundheitspsychologin der Justizanstalt XXXX vom
  3. Februar 2021 hervor, dass er eben gerade nicht in ärztliche Behandlung steht. Es bestehen daher keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand befragt, führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  4. Jänner 2021 lediglich aus, dass er nicht gut schlafe. Dass er insofern in ärztlicher Behandlung stehe, wurde von ihm – trotz Aufforderung von Seiten des Gerichts – nicht nachgewiesen. Vielmehr geht aus der von ihm in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigung einer Gesundheitspsychologin der Justizanstalt römisch 40 vom
  5. Februar 2021 hervor, dass er eben gerade nicht in ärztliche Behandlung steht. Es bestehen daher keine Gründe, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer gesund ist. Die Feststellungen zu seinen Verurteilungen ergeben sich vor allem aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu seiner Integration in Österreich ergeben sich aus seinem diesbezüglichen Vorbringen in Zusammenhalt mit den vorgelegten Bestätigungen. zu den aktuellen christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte zu seinen aktuellen christlichen Aktivitäten schriftlich befragt in seiner Stellungnahme vom
  6. November 2020 vor, dass er vor seiner Inhaftierung die sonntäglichen Gottesdienste in der Domkirche in XXXX besucht habe. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen aktuellen christlichen Aktivitäten schriftlich befragt in seiner Stellungnahme vom
  7. November 2020 vor, dass er vor seiner Inhaftierung die sonntäglichen Gottesdienste in der Domkirche in römisch 40 besucht habe. Vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er vor seiner Inhaftierung immer und zwar auch nicht nur sonntags Gottesdienste in einer Vielzahl verschiedener Kirchen besucht habe und zwar abhängig von seiner Wohnadresse, zuletzt u.a. in der Domkirche in XXXX , mit dessen Dompfarrer er auch in telefonischem, aber auch sonstigem Kontakt stünde. Er wisse nicht mehr genau, welche Kirche er zuletzt besucht habe. Zwar wisse er, dass er vor seiner Festnahme an einem Donnerstag die Kirche am Sonntag davor besucht habe. Welche Kirche es gewesen sei, wisse er nicht mehr, weil er seit seiner Inhaftierung „durcheinander“ sei (Verhandlungsschrift 2, Seite 8). Vor dem erkennenden Gericht führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er vor seiner Inhaftierung immer und zwar auch nicht nur sonntags Gottesdienste in einer Vielzahl verschiedener Kirchen besucht habe und zwar abhängig von seiner Wohnadresse, zuletzt u.a. in der Domkirche in römisch 40 , mit dessen Dompfarrer er auch in telefonischem, aber auch sonstigem Kontakt stünde. Er wisse nicht mehr genau, welche Kirche er zuletzt besucht habe. Zwar wisse er, dass er vor seiner Festnahme an einem Donnerstag die Kirche am Sonntag davor besucht habe. Welche Kirche es gewesen sei, wisse er nicht mehr, weil er seit seiner Inhaftierung „durcheinander“ sei (Verhandlungsschrift 2, Seite 8). Der dazu als Zeuge explizit befragte Dompfarrer führte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht aus, dass der Beschwerdeführer den Dom seit über einem Jahr nicht mehr besucht habe und er auch ansonsten seit dieser Zeit keinen (auch telefonischen) Kontakt zum Beschwerdeführer habe. Auch führte der Dompfarrer aus, dass er – entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers – den Beschwerdeführer im Dom bemerkt hätte, da er nach den Gottesdiensten die Teilnehmer persönlich verabschiede (Verhandlungsschrift 2, Seite 13: „R: Wann war der BF zuletzt bei Ihnen in der Domkirche? Z1: Zumindest seit einem Jahr nicht mehr. [..]. R: Wann hatten Sie den letzten Kontakt und in welcher Form? Z1: Der letzte Kontakt war eine Whats App Nachricht. Er hat auch eine neue Telefonnummer. Mindestens ein Jahr habe ich keinen Kontakt mehr. R: Kann es sein, dass der BF im Gottesdienst war und Sie haben ihn nicht gesehen? Z1: Nein, ich kenne ihn. Er wäre mir aufgefallen. Ich verabschiede die Leute an der Türe, er wäre zu mir gekommen.“). Dass der Dompfarrer – wie vom Beschwerdeführer im Anschluss an seine Befragung behauptet – aufgrund gelegentlicher Reisen keine Aussage über die Dombesuche des Beschwerdeführers in diesem Jahr treffen könne, wurde von ihm nicht ausgeführt und würden solche gelegentlichen Reisen im Übrigen auch nichts daran ändern, dass der Dompfarrer den Beschwerdeführer auch ansonsten im Dom nicht angetroffen hat. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer sogar selbst vor, dass er den Dompfarrer bei seinen Dombesuchen in dieser Zeit gesehen, dieser aber (wohl) ihn nicht bemerkt oder in Erinnerung habe (Verhandlungsschrift 2, Seite 14: „R an BF: Herr Dr. [..] hat erklärt, dass Sie seit über einem Jahr nicht mehr die Gottesdienste besuchen und er auch keinen Kontakt mit Ihnen hat. Wie passt das mit Ihren Aussagen zusammen? BF: Ich bin schon manchmal in XXXX in die Kirche gegangen, weil ich dort war, aber ich war nicht oft dort, weil ich nicht in XXXX wohne. Vielleicht hat er mich nicht bemerkt oder er kann sich nicht daran erinnern. Er hat auch manchmal Reisen in andere Länder unternommen. R: Herr Dr. [..] hat ausgeführt, dass er Sie bemerkt hätte, weil er die Leute nach dem Gottesdienst verabschiedet. Was sagen Sie dazu? BF: Das ist richtig, aber wie bereits ausgeführt, er war manchmal nicht in der Kirche, weil er verreist war. Jemand anderer hat statt ihm den Gottesdienst abgehalten.“).Dass der Dompfarrer – wie vom Beschwerdeführer im Anschluss an seine Befragung behauptet – aufgrund gelegentlicher Reisen keine Aussage über die Dombesuche des Beschwerdeführers in diesem Jahr treffen könne, wurde von ihm nicht ausgeführt und würden solche gelegentlichen Reisen im Übrigen auch nichts daran ändern, dass der Dompfarrer den Beschwerdeführer auch ansonsten im Dom nicht angetroffen hat. Jedenfalls bringt der Beschwerdeführer sogar selbst vor, dass er den Dompfarrer bei seinen Dombesuchen in dieser Zeit gesehen, dieser aber (wohl) ihn nicht bemerkt oder in Erinnerung habe (Verhandlungsschrift 2, Seite 14: „R an BF: Herr Dr. [..] hat erklärt, dass Sie seit über einem Jahr nicht mehr die Gottesdienste besuchen und er auch keinen Kontakt mit Ihnen hat. Wie passt das mit Ihren Aussagen zusammen? BF: Ich bin schon manchmal in römisch 40 in die Kirche gegangen, weil ich dort war, aber ich war nicht oft dort, weil ich nicht in römisch 40 wohne. Vielleicht hat er mich nicht bemerkt oder er kann sich nicht daran erinnern. Er hat auch manchmal Reisen in andere Länder unternommen. R: Herr Dr. [..] hat ausgeführt, dass er Sie bemerkt hätte, weil er die Leute nach dem Gottesdienst verabschiedet. Was sagen Sie dazu? BF: Das ist richtig, aber wie bereits ausgeführt, er war manchmal nicht in der Kirche, weil er verreist war. Jemand anderer hat statt ihm den Gottesdienst abgehalten.“). Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass der von
  8. August 2020 bis
  9. November 2020 in XXXX gemeldete Beschwerdeführer nach Vorhalt der Aussage des Dompfarrers plötzlich nur (mehr) sehr selten in der Domkirche gewesen sein will. Dabei darf nicht unerwähnt bleiben, dass der von
  10. August 2020 bis
  11. November 2020 in römisch 40 gemeldete Beschwerdeführer nach Vorhalt der Aussage des Dompfarrers plötzlich nur (mehr) sehr selten in der Domkirche gewesen sein will. Wie schon durch die anfängliche bloße Nennung unterschiedlicher von ihm zuletzt besuchter Kirchen und seiner Argumentation, er könne zwar seine Kirchenbesuche auf den Tag genau, nicht aber die zuletzt von ihm besuchte Kirche vor seiner Inhaftierung am
  12. November 2020 darstellen, entstand damit aber für die erkennende Richterin der verstärkte Eindruck, der Beschwerdeführer sei durch unkonkrete, ausgewechselte und nur sehr vage Angaben bemüht, sich in Bezug auf seine kirchlichen Aktivitäten nicht festzulegen und damit auch nicht überprüfbar zu machen. Dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt und er insofern keine konkreten Angaben tätigen könne, wurde von ihm – trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht – jedenfalls nicht nachgewiesen. Auch der ebenfalls einvernommene – die Taufe des Beschwerdeführers (ursprünglich) unterstützende – Pfarrseelsorger der Pfarre XXXX führte aus, dass der Beschwerdeführer schon seit über einem Jahr die Pfarre nicht mehr aufgesucht und auch sonst keinen Kontakt zu ihm habe (Verhandlungsschrift 2, Seite 15ff). Auch der ebenfalls einvernommene – die Taufe des Beschwerdeführers (ursprünglich) unterstützende – Pfarrseelsorger der Pfarre römisch 40 führte aus, dass der Beschwerdeführer schon seit über einem Jahr die Pfarre nicht mehr aufgesucht und auch sonst keinen Kontakt zu ihm habe (Verhandlungsschrift 2, Seite 15ff). Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor seiner Inhaftierung Gottesdienste in verschiedenen Kirchen, insbesondere aber u.a. in der Domkirche in XXXX besucht, konnte somit aber vom Beschwerdeführer angesichts der damit eindeutig in Widerspruch stehenden Zeugenaussagen und der insgesamt auch ausweichenden und permanent ausgewechselten Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachgewiesen werden.Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe vor seiner Inhaftierung Gottesdienste in verschiedenen Kirchen, insbesondere aber u.a. in der Domkirche in römisch 40 besucht, konnte somit aber vom Beschwerdeführer angesichts der damit eindeutig in Widerspruch stehenden Zeugenaussagen und der insgesamt auch ausweichenden und permanent ausgewechselten Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft nachgewiesen werden. Auch sonstige aktuelle christliche Aktivitäten des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich allein auf seinen liebevollen Umgang mit den Menschen und den Umstand, dass er sich an die Gesetze halte, Bezug nimmt, genügt es auf seine festgestellten Verurteilungen hinzuweisen (Verhandlungsschrift 2, Seite 7). Dass er im Rahmen seiner Inhaftierung von der Möglichkeit der Gefängnisseelsorge, insbesondere zu Weihnachten Gebrauch genommen habe, wird – wie im Übrigen auch sonstige christliche Aktivitäten – vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht einmal selbst behauptet (Verhandlungsschrift 2, Seite 8). Es bestehen daher insgesamt keine Gründe, von aktuellen christlichen Aktivitäten des Beschwerdeführers auszugehen und solche festzustellen. zu den Feststellungen in Bezug auf seine Glaubensüberzeugung: Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie jener des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der inneren (Glaubens-)Überzeugung des Beschwerdeführers maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VfSlg. 19.837/2013; VfGH 12.6.2013, U 2087/2012; 22.9.2014, U 2193/2013; VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091; 23.5.2017, Ra 2017/17/0028). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Glaubwürdigkeit der Konversion anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln (vgl. zB VfSlg. 19.837/2013). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, hat sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958/2017 sowie zuletzt VfGH). Für die Beurteilung, ob es sich bei der Konversion des Beschwerdeführers um eine Scheinkonversion handelt, kommt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wie jener des Verwaltungsgerichtshofes der Frage der inneren (Glaubens-)Überzeugung des Beschwerdeführers maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VfSlg. 19.837 aus 2013,; VfGH 12.6.2013, U 2087 aus 2012,; 22.9.2014, U 2193 aus 2013,; VwGH 2.9.2015, Ra 2015/19/0091; 23.5.2017, Ra 2017/17/0028). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist die Glaubwürdigkeit der Konversion anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln vergleiche zB VfSlg. 19.837 aus 2013,). Sobald auf Grund äußerer Tatsachen ein Wechsel der Religion aus innerer Überzeugung nicht unwahrscheinlich ist, hat sich das Gericht auf Grund einer ausführlichen Beurteilung der Persönlichkeit und aller Umstände der persönlichen Glaubwürdigkeit sowie darauf aufbauend einer ins einzelne gehenden Beweiswürdigung und allenfalls der Einvernahme von Personen, die Auskunft über den Glaubenswechsel und die diesem zugrunde liegenden Überzeugungen geben können, einen detaillierten Eindruck darüber verschaffen muss, inwieweit der Religionswechsel auf einer persönlichen Glaubensentscheidung beruht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0260 unter Bezugnahme auf VfGH 27.02.2018, E 2958 aus 2017, sowie zuletzt VfGH). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit – wie im Verfahren hervorgekommen ist – mit dem Christentum in Österreich (auch inhaltlich) befasst und wurde er zudem im April 2018 getauft bzw. hat er seinen Austritt vom Islam vor den österreichischen Behörden erklärt, so dass eine Konversion – zumindest von außen betrachtet – nicht als unwahrscheinlich erscheint. Eine nähere Auseinandersetzung zeigt aber, dass dieses vom Beschwerdeführer nach außen getragene Bild eines Christen nicht seiner persönlichen inneren Überzeugung und damit den Tatsachen entspricht. Dabei wird nicht verkannt, dass sich der Beschwerdeführer – wie von ihm insbesondere im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  13. Juli 2018 aufgezeigt wurde – bereits ein gewisses Grundwissen über das Christentum angeeignet und auch Gottesdienste besucht hat. Auf die (hier entscheidenden) Fragen nach der (inneren) Bedeutung des christlichen Glaubens für ihn persönlich und seine Gründe für seinen Glaubenswechsel antwortete der Beschwerdeführer jedoch lediglich ausweichend, floskelhaft und oberflächlich mit allgemeinen Aussagen, die eine persönliche Bezugnahme des Beschwerdeführers zur Religion nicht erkennbar machen konnten (Verhandlungsschrift vom Seite 17: „R: Warum haben Sie sich vom Islam abgewendet? BF: Weil es außer Totschlag und Mord dort nichts gibt. R: Was meinen Sie mit „dort“? BF: Im Islam. R: Im Christentum schaut es anders aus? BF: Dort gibt es so etwas nicht.“; Seite 22: „R: Wie sind Sie konkret mit dem Christentum in Kontakt getreten? BF: Ich habe in Österreich das Christentum näher kennengelernt. R: Können Sie das näher schildern? BF: Ich bin in Österreich näher mit dem Christentum in Berührung gekommen. Ich habe im Iran mit einigen anderen Burschen von anderen Volksgruppen zusammengelebt, aber in Österreich bin ich erst damit in Berührung gekommen. R: Wie sind Sie konkret mit dem Christentum in Kontakt getreten? BF: Ich habe in Österreich das Christentum näher kennengelernt. [..] R: Warum gerade das Christentum? BF: Ich bin in die Kirche gegangen, dann hatte ich Kontakt mit einem Pfarrer und habe gesehen, dass es der wirkliche Gott ist und das habe ich für mich beschlossen und akzeptiert. R: Wie haben Sie gesehen, dass es der wirkliche Gott ist? BF: Das steht im heiligen Buch und auch in Youtube wird das gezeigt. Ich kann selber nicht Farsi lesen, aber in Youtube wird es übersetzt. R: Aber gab es ein Schlüsselerlebnis, das Anlass für eine intensive Befassung mit dem Christentum war? Sie haben vorhin selber angegeben, Sie waren vorher nicht religiös. Warum haben Sie sich jetzt dem Christentum zugewendet? BF: Ich war gegen das Töten generell, aber das hat meiner Meinung nach nichts mit Religion zu tun. [..] Ich bin mit dem Töten im Islam nicht einverstanden. R wiederholt die Frage. BF: Weil hier weder in der Kirche, noch sonst wo Waffen herrschen oder sind. Aber es wird in der Moschee befürwortet und überall wo Christentum herrscht, ist Sicherheit. Die Menschen gehen liebevoll miteinander um. […] Seite 28: „R: Welche innere Bedeutung hat die neue Religion für Sie? BF: Ich fühle mich wie neu geboren, das ist wie ein neues Leben für mich. R: Welche Auswirkungen hat die Taufe bzw. die Religion für Ihr alltägliches Leben? BF: Ich bin glücklich, ich fühle mich glücklich dadurch.“; sowie angefochtener Bescheid, Seite 6: „A: Aber warum haben Sie sich dazu entschieden Christ zu werden? F: Weil das Christentum eine friedliche Religion ist. Ich mache alles freiwillig.“). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  14. Jänner 2021 wurde vom Beschwerdeführer dazu nichts Aussagekräftiges bzw. Überzeugendes vorgebracht, sondern beschränkte sich sein diesbezügliches Vorbringen erneut auf bloß eingelernte formelhafte Redewendungen und seine wiederholte Behauptung, sein Glaubenswechsel beruhe (ausschließlich) auf seiner ablehnenden Haltung zu – laut seinen Angaben im Islam präsenten – Gewalt (Verhandlungsschrift 2, Seite 10: „R: Wollen Sie ansonsten Ergänzendes zu Ihrem Verfahren, insbesondere zu Ihrem Fluchtvorbringen vorbringen? BF: Ja, ich möchte ausführen, warum ich meinen Glauben gewechselt habe und wieso ich mich für das Christentum entschieden habe. R: Dazu haben Sie bereits in der letzten Verhandlung ausführlich gesprochen. Gibt es irgendetwas Ergänzendes, das Sie dazu vorbringen möchten? BF: Ich habe kein ergänzendes Vorbringen, aber ich habe in der letzten Verhandlung vorgebracht, dass ich mich vom Islam abgewendet habe, weil es im Islam sehr viel Gewalt, viele Kriege, Tötungen und den Dschihad gibt. Ich habe das aber nicht genau ausgeführt. Mohammed, der Prophet der Muslime ist z.B. in ein Land gezogen, wie z.B. in den Iran und hat dort Leute getötet, indem er ihnen vorgeworfen hat, dass sie keine Muslime seien. Es gibt diese Probleme bis heute in den islamischen Ländern. Sunniten und Schiiten bekämpfen sich gegenseitig. Wenn das Fundament schief ist, dann wird auch die Mauer schief gebaut. R fragt, in welchem Zusammenhang dieses Vorbringen mit seinem Fluchtvorbringen steht. BF: Ich weiß es nicht, ich wollte es nur erklären. Dadurch, dass ich die zweite negative Entscheidung erhalten habe, hatte ich das Gefühl, dass meine Ausführungen nicht ausführlich genug waren. Deswegen wollte ich das nochmal erklären. [..] R: Wollen Sie sonst noch etwas erzählen? BF: Was soll ich noch sagen? Wie ich bereits ausgeführt habe, ist das Christentum eine Religion der Liebe. Jesus ist nicht mit dem Schwert vorgegangen, um Leute dazu zu bringen, das Christentum als ihren Glauben anzunehmen. Dass ich Moslem war, war eine Entscheidung meiner Familie. Dass ich Christ bin, ist meine Entscheidung.“). Diese insgesamt stereotypen Aussagen sind aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, eine nähere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu machen. Dabei wird zwar nicht in Zweifel gezogen, dass der vom Beschwerdeführer als ausschlaggebende Grund für seine Konversion genannte „liebevolle Umgang“ der Menschen miteinander zentraler Grundwert des Christentums ist und diesem innewohnt. Die dazu (wie bereits aufgezeigt) lediglich formelhaften und im Übrigen auch ohne jegliche persönliche Bezugnahme erstatteten Aussagen des Beschwerdeführers können aber nicht als überzeugende Grundlage für eine behauptete Entscheidung für eine Konversion herangezogen werden. Eine individuelle Motivation und Bezugsebene zum Christentum konnte der Beschwerdeführer damit jedenfalls nicht glaubwürdig darstellen. Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer diese von ihm als Grund für seine Konversion vorgetragene Lebenseinstellung eines gewaltfreien Miteinanders nicht einmal selbst lebt, sondern – wie festgestellt wurde – bereits u.a. auch wegen (versuchter) Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde. Dass dem Beschwerdeführer ein gewaltfreies Miteinander generell ein besonderes persönliches Anliegen darstellt, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und konnte der Beschwerdeführer dem über Befragen auch nichts entgegenhalten. Dass im Christentum – wie von ihm dazu vorgebracht – Sünden vergeben werden, ändert jedenfalls nichts an seinen (entgegen seiner vorgetragenen Lebenseinstellung) erfolgten Verurteilungen, zumal er sich hierbei erneut lediglich vorgefertigter Redewendungen bedient hat (Verhandlungsschrift 2, Seite 6: „R: Sie haben in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausgeführt, Sie hätten sich vom Islam abgewendet, weil es dort nur Gewalt gebe. Zum Christentum seien Sie konvertiert, weil die Menschen dort liebevoll und nicht gewaltvoll miteinander umgehen. Ist das richtig? BF: Ja. R: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? BF: Ja, bereits zweimal. Belege über die erste Verurteilung liegen bereits vor. Dieses Mal bin ich in Haft, aber ich möchte eigentlich nicht darüber sprechen. R: Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  15. Juni 2020, XXXX wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung in Bezug auf einen Vorfall am
  16. Dezember 2019 verurteilt. Ebenso wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom
  17. Jänner 2021, XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des Betruges verurteilt. Wenn Ihnen ein friedvolles, gewaltfreies Miteinander so wichtig ist, wie erklären Sie sich die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen? BF: Mir ist ein Fehler passiert, ich habe ihnen zuvor gesagt, dass ich nach Erhalt der zweiten negativen Entscheidung unter enormen psychischen Druck gestanden bin und ich deswegen nicht vernünftig denken konnte. [..] R: Ihre vorgetragenen Beweggründe für Ihren Glaubenswechsel passen mit Ihrer eigenen Lebensführung nicht zusammen. Was sagen Sie dazu? BF: Im Christentum gibt es aber auch Vergebung. Wenn Menschen einen Fehler machen oder sündigen und Reue zeigen und um Verzeihung bitten, dann vergibt ihnen Gott.“).Dabei darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer diese von ihm als Grund für seine Konversion vorgetragene Lebenseinstellung eines gewaltfreien Miteinanders nicht einmal selbst lebt, sondern – wie festgestellt wurde – bereits u.a. auch wegen (versuchter) Körperverletzung strafgerichtlich verurteilt wurde. Dass dem Beschwerdeführer ein gewaltfreies Miteinander generell ein besonderes persönliches Anliegen darstellt, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen und konnte der Beschwerdeführer dem über Befragen auch nichts entgegenhalten. Dass im Christentum – wie von ihm dazu vorgebracht – Sünden vergeben werden, ändert jedenfalls nichts an seinen (entgegen seiner vorgetragenen Lebenseinstellung) erfolgten Verurteilungen, zumal er sich hierbei erneut lediglich vorgefertigter Redewendungen bedient hat (Verhandlungsschrift 2, Seite 6: „R: Sie haben in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht ausgeführt, Sie hätten sich vom Islam abgewendet, weil es dort nur Gewalt gebe. Zum Christentum seien Sie konvertiert, weil die Menschen dort liebevoll und nicht gewaltvoll miteinander umgehen. Ist das richtig? BF: Ja. R: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? BF: Ja, bereits zweimal. Belege über die erste Verurteilung liegen bereits vor. Dieses Mal bin ich in Haft, aber ich möchte eigentlich nicht darüber sprechen. R: Sie wurden mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  18. Juni 2020, römisch 40 wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung in Bezug auf einen Vorfall am
  19. Dezember 2019 verurteilt. Ebenso wurden Sie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
  20. Jänner 2021, römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des Betruges verurteilt. Wenn Ihnen ein friedvolles, gewaltfreies Miteinander so wichtig ist, wie erklären Sie sich die vorliegenden rechtskräftigen Verurteilungen? BF: Mir ist ein Fehler passiert, ich habe ihnen zuvor gesagt, dass ich nach Erhalt der zweiten negativen Entscheidung unter enormen psychischen Druck gestanden bin und ich deswegen nicht vernünftig denken konnte. [..] R: Ihre vorgetragenen Beweggründe für Ihren Glaubenswechsel passen mit Ihrer eigenen Lebensführung nicht zusammen. Was sagen Sie dazu? BF: Im Christentum gibt es aber auch Vergebung. Wenn Menschen einen Fehler machen oder sündigen und Reue zeigen und um Verzeihung bitten, dann vergibt ihnen Gott.“). Der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermittelte Eindruck ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht geeignet, eine innere Glaubensüberzeugung des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu machen. Nichts Anderes ergibt sich auch aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Aussagen der dazu befragten Zeugen. Zwar führten diese (den Beschwerdeführer bei seinem Weg zur Taufe unterstützenden) Personen übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe durch seine damaligen Kirchenbesuche und Gespräche (nach außen) den Eindruck eines gläubigen Christen vermittelt. Ausführungen zu seiner auch inneren Glaubensüberzeugung wurden und konnten von diesen jedoch nicht erstattet werden. Dabei führten insbesondere die beiden einvernommenen den Beschwerdeführer auf seinem Weg zur Taufe maßgeblich unterstützenden Geistlichen dezidiert aus, sie könnten zum eigentlichen Glauben des Beschwerdeführers – auch aufgrund der damaligen sprachlichen Barriere – überhaupt keine Aussagen machen. (Verhandlungsschrift 1, Seite 35: „R: Erleben Sie den Beschwerdeführer als gläubigen Menschen? Z (Anm. Taufpatin): Ja. R: Wie zeigt sich das? Z: Weil wir in Gesprächen immer wieder über Religion sprechen zB. über Gott.“; Verhandlungsschrift 2, Seite 12: „R: Woher und seit wann kennen Sie den Beschwerdeführer? Z1 (Anm. Dompfarrer von XXXX ): Ich kenne den BF seit 2016 und 2017 etwa. Er ist zu mir gekommen, weil er Christ werden wollte und getauft werden wollte. Er ist dann regelmäßig zu mir gekommen, wo ich ihn in den Glauben eingeführt habe, weil er nicht selber lesen kann. Sonst hätten wir ihm Schrifttexte gegeben. Wir haben uns etwa zehnmal getroffen. Er wurde im April 2018 getauft. Davor und danach ist er immer wieder in XXXX im Gottesdienst gewesen. […] R: Wie hat sich der Beschwerdeführer auf die Taufe vorbereitet? Z1: Indem wir miteinander gesprochen haben. Es ist schwer, weil er auch Englisch im Grunde wenig versteht. Für mich war es aber im Grunde glaubhaft, weil er vor und nach der Taufe die Gottesdienste besucht hat. [..] R: Ist Ihnen der Beschwerdeführer bei seiner Vorbereitung zur Taufe besonders aufgefallen bzw. was ist Ihnen Besonderes aufgefallen? Z1: Eher unauffällig, ich kann nichts sagen. Es war auch die Kommunikation sehr reduziert aufgrund der mangelnden sprachlichen Kenntnisse. R: Gibt es sonst etwas, was Sie mir über den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Glauben erzählen können? Z1: Eigentlich nicht, denn ich kenne ihn nur als Teilnehmer an den Gottesdiensten.“ sowie Seite 14ff: „R: Woher und seit wann kennen Sie den Beschwerdeführer? Z2 (Anm. Pfarrseelsorger der Pfarre XXXX ): Den BF kenne ich seit ungefähr 2014 oder 2015, genau kann ich es nicht sagen. Ich bin Pfarrseelsorger der Pfarre XXXX . Der BF ist eines Tages zum Gottesdienst gekommen, er konnte kaum Deutsch, aber er hat sich bemüht Kontakt aufzunehmen. Er ist dann Sonntag für Sonntag in den Gottesdienst gekommen und hat anscheinend auch mit den anderen Teilnehmern Kontakt aufgesucht und gepflegt. Er hat sich auch in der Pfarrgemeinschaft miteingebracht, indem er Pfarrkaffee serviert hat. Er ist so auch der kleinen Gemeinde vertraut geworden. Von seinen Lebensumständen weiß ich so viel, dass er in der Ortschaft [..] gelebt hat. Es gab dort eine Vertrauensperson. Ich hatte mit dieser Person aber nie Kontakt. Die Vertrauensperson konnte auch kaum Deutsch, das hat mich sehr verwundert. R: Was hat das mit dem christlichen Glauben des BF zu tun? Z2: Dadurch, dass der BF kein Deutsch konnte und ich kein Farsi, war die Verständigung über den Glauben quasi minimal. Ich habe mich bemüht, eine Bibel in Farsi Sprache zu organisieren und habe sie ihm überreicht. Eines Tages hat er mich um die Taufe gebeten. [..] Ich habe mich dann bemüht, [..] eine zuständige Stelle zu finden [..]. In der Folge ist er scheinbar öfter nach XXXX gefahren [..] eines Tages war er auch nicht mehr bei uns in der Pfarrgemeinschaft, er ist mit dem Zug noch ein bis zweimal in die Pfarrgemeinde gekommen, aber der Kontakt ist irgendwann abgebrochen. Vor ein oder zwei Jahren habe ich ihn in XXXX getroffen, zufälligerweise und war erstaunt, dass er einiges an Deutsch gelernt hatte. Angeblich wurde er in der Zwischenzeit getauft, aber das kann ich nicht bestätigen, dazu müsste er einen Taufschein vorlegen oder auf eine kirchliche Stelle verweisen können. R: Haben Sie den Beschwerdeführer auf seinem Weg zur Taufe unterstützt? Z2: Nein, das war mir sprachlich nicht möglich, mich mit ihm zu verständigen, außer dass ich ihm die Bibel gegeben habe und ihn weiterverwiesen habe, habe ich für ihn in diesem Zusammenhang nichts gemacht. [..] R: Haben Sie den Beschwerdeführer als gläubigen Menschen wahrgenommen? Z2: Er ist durchaus länger in der Kirche sitzen geblieben, er hat den kirchlichen Raum und die Umgebung wohl als beruhigend empfunden. Er hat mir auch deutlich gemacht, dass die Menschen hier gut sind, weil hier kein Krieg ist. […] R: Können Sie mir etwas über seinen Glauben sagen? Z2: Nein, gar nichts.“). Nichts Anderes ergibt sich auch aus den im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgten Aussagen der dazu befragten Zeugen. Zwar führten diese (den Beschwerdeführer bei seinem Weg zur Taufe unterstützenden) Personen übereinstimmend aus, der Beschwerdeführer habe durch seine damaligen Kirchenbesuche und Gespräche (nach außen) den Eindruck eines gläubigen Christen vermittelt. Ausführungen zu seiner auch inneren Glaubensüberzeugung wurden und konnten von diesen jedoch nicht erstattet werden. Dabei führten insbesondere die beiden einvernommenen den Beschwerdeführer auf seinem Weg zur Taufe maßgeblich unterstützenden Geistlichen dezidiert aus, sie könnten zum eigentlichen Glauben des Beschwerdeführers – auch aufgrund der damaligen sprachlichen Barriere – überhaupt keine Aussagen machen. (Verhandlungsschrift 1, Seite 35: „R: Erleben Sie den Beschwerdeführer als gläubigen Menschen? Z Anmerkung Taufpatin): Ja. R: Wie zeigt sich das? Z: Weil wir in Gesprächen immer wieder über Religion sprechen zB. über Gott.“; Verhandlungsschrift 2, Seite 12: „R: Woher und seit wann kennen Sie den Beschwerdeführer? Z1 Anmerkung Dompfarrer von römisch 40 ): Ich kenne den BF seit 2016 und 2017 etwa. Er ist zu mir gekommen, weil er Christ werden wollte und getauft werden wollte. Er ist dann regelmäßig zu mir gekommen, wo ich ihn in den Glauben eingeführt habe, weil er nicht selber lesen kann. Sonst hätten wir ihm Schrifttexte gegeben. Wir haben uns etwa zehnmal getroffen. Er wurde im April 2018 getauft. Davor und danach ist er immer wieder in römisch 40 im Gottesdienst gewesen. […] R: Wie hat sich der Beschwerdeführer auf die Taufe vorbereitet? Z1: Indem wir miteinander gesprochen haben. Es ist schwer, weil er auch Englisch im Grunde wenig versteht. Für mich war es aber im Grunde glaubhaft, weil er vor und nach der Taufe die Gottesdienste besucht hat. [..] R: Ist Ihnen der Beschwerdeführer bei seiner Vorbereitung zur Taufe besonders aufgefallen bzw. was ist Ihnen Besonderes aufgefallen? Z1: Eher unauffällig, ich kann nichts sagen. Es war auch die Kommunikation sehr reduziert aufgrund der mangelnden sprachlichen Kenntnisse. R: Gibt es sonst etwas, was Sie mir über den Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinem Glauben erzählen können? Z1: Eigentlich nicht, denn ich kenne ihn nur als Teilnehmer an den Gottesdiensten.“ sowie Seite 14ff: „R: Woher und seit wann kennen Sie den Beschwerdeführer? Z2 Anmerkung Pfarrseelsorger der Pfarre römisch 40 ): Den BF kenne ich seit ungefähr 2014 oder 2015, genau kann ich es nicht sagen. Ich bin Pfarrseelsorger der Pfarre römisch 40 . Der BF ist eines Tages zum Gottesdienst gekommen, er konnte kaum Deutsch, aber er hat sich bemüht Kontakt aufzunehmen. Er ist dann Sonntag für Sonntag in den Gottesdienst gekommen und hat anscheinend auch mit den anderen Teilnehmern Kontakt aufgesucht und gepflegt. Er hat sich auch in der Pfarrgemeinschaft miteingebracht, indem er Pfarrkaffee serviert hat. Er ist so auch der kleinen Gemeinde vertraut geworden. Von seinen Lebensumständen weiß ich so viel, dass er in der Ortschaft [..] gelebt hat. Es gab dort eine Vertrauensperson. Ich hatte mit dieser Person aber nie Kontakt. Die Vertrauensperson konnte auch kaum Deutsch, das hat mich sehr verwundert. R: Was hat das mit dem christlichen Glauben des BF zu tun? Z2: Dadurch, dass der BF kein Deutsch konnte und ich kein Farsi, war die Verständigung über den Glauben quasi minimal. Ich habe mich bemüht, eine Bibel in Farsi Sprache zu organisieren und habe sie ihm überreicht. Eines Tages hat er mich um die Taufe gebeten. [..] Ich habe mich dann bemüht, [..] eine zuständige Stelle zu finden [..]. In der Folge ist er scheinbar öfter nach römisch 40 gefahren [..] eines Tages war er auch nicht mehr bei uns in der Pfarrgemeinschaft, er ist mit dem Zug noch ein bis zweimal in die Pfarrgemeinde gekommen, aber der Kontakt ist irgendwann abgebrochen. Vor ein oder zwei Jahren habe ich ihn in römisch 40 getroffen, zufälligerweise und war erstaunt, dass er einiges an Deutsch gelernt hatte. Angeblich wurde er in der Zwischenzeit getauft, aber das kann ich nicht bestätigen, dazu müsste er einen Taufschein vorlegen oder auf eine kirchliche Stelle verweisen können. R: Haben Sie den Beschwerdeführer auf seinem Weg zur Taufe unterstützt? Z2: Nein, das war mir sprachlich nicht möglich, mich mit ihm zu verständigen, außer dass ich ihm die Bibel gegeben habe und ihn weiterverwiesen habe, habe ich für ihn in diesem Zusammenhang nichts gemacht. [..] R: Haben Sie den Beschwerdeführer als gläubigen Menschen wahrgenommen? Z2: Er ist durchaus länger in der Kirche sitzen geblieben, er hat den kirchlichen Raum und die Umgebung wohl als beruhigend empfunden. Er hat mir auch deutlich gemacht, dass die Menschen hier gut sind, weil hier kein Krieg ist. […] R: Können Sie mir etwas über seinen Glauben sagen? Z2: Nein, gar nichts.“). Dass die den Beschwerdeführer bei seinem Glaubensübertritt maßgeblich begleitenden geistlichen Personen nichts Nennenswertes über seine Glaubensüberzeugung berichten können, spricht in Zusammenhang mit den obigen Ausführungen ebenfalls nicht für eine erfolgte Konversion des Beschwerdeführers in Österreich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt –aktuell keine Gottesdienste (mehr) besucht und auch ansonsten seinen Glauben (nach außen) nicht praktiziert, weshalb die ursprünglichen äußeren Anzeichen einer Konversion aktuell nicht einmal mehr aufrecht sind. Angesichts der obigen Ausführungen ist eine innere Hinwendung zum Christentum daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer beschäftigte sich zwar in der Vergangenheit fortgesetzt mit dem christlichen Glauben, hat diesen und das damit einhergehende Verhalten aber nicht derart verinnerlicht, dass er dies notwendigerweise auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan leben wird. Der vom Beschwerdeführer vorgetragene innere Entschluss, sich vom Islam abzuwenden und sich demgegenüber dem Christentum zuzuwenden und danach zu leben, konnte daher vom Beschwerdeführer dem erkennenden Gericht nicht glaubhaft vermittelt werden. Hinsichtlich des Bekanntwerdens der vermeintlichen Konversion in Afghanistan ist festzuhalten, dass – laut dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers – seine bereits vor seiner Ausreise aus Afghanistan behauptete innere Abkehr vom Islam dort nicht bekannt worden sei und auch keine Gefahr der Verfolgung für den Beschwerdeführer ausgelöst habe (Verhandlungsschrift Seite 19 ff: „R: Sie haben vorher angegeben, Sie seien immer schon in der Moschee aufgefordert worden, zu töten. Weshalb haben Sie sich gerade vor Ihrer Ausreise dazu entschlossen, Ihre Religion aufzugeben? BF: Weil ich dann reifer wurde und mein Herz sagte mir, das reicht. R: Sind Sie dann weiterhin in die Moschee gegangen? BF: Nein, man forderte mich auf, hinzugehen, ich sagte nein und danach habe ich das Land verlassen. R: Wie lange danach haben Sie Afghanistan verlassen? BF: Einen Monat später habe ich das Land verlassen. R: Wurde Ihnen gedroht, weil Sie die Moschee nicht besucht haben? BF: Nein, ich wurde nicht bedroht, aber ich wurde immer wieder gefragt, warum ich nicht in die Moschee gehe. R: Was hat Ihre Mutter bzw. haben Ihre Onkel dazu gesagt? BF: Meine Mutter sagte nichts, aber mein Onkel väterlicherseits und meine Brüder haben es nicht gern gesehen, dass ich nicht in die Moschee gegangen bin. R: Was haben Ihre Onkel gesagt? BF: Dasselbe, was die Dorfbewohner sagten, warum der Bursche nicht in die Moschee geht. R: Was haben Sie geantwortet? BF: Ich sagte ihnen, dass dort außer Befehle zum Töten nichts gesagt wird, und mir dies nicht gefallen hat. R: Das heißt, Sie haben bereits in Afghanistan gesagt, dass Sie nicht mehr an den Islam glauben? BF: Nein, ich habe in meinem Herzen beschlossen, aber ich habe ihnen nicht gesagt, dass ich mich vom Islam abgewendet habe. Wenn ich ihnen das gesagt hätte, hätten sie mich umgebracht. R: Aber Sie haben vorher gesagt, dass Sie Ihrer Familie und den Dorfbewohnern geantwortet haben, dass es im Islam nichts außer Töten gibt und Ihnen das nicht gefällt. Ist das nicht bereits als eine Abkehr vom Islam zu verstehen? BF: Nein, ich habe ihnen nicht gesagt, dass ich mich vom Islam abgewendet habe. R: Was haben Sie ihnen dann gesagt? BF: Ich sagte, dass außer Befehle zum Töten nichts gesagt wird und mir das nicht gefällt. Einen Monat später bin ich geflohen.“). Der Beschwerdeführer behauptet auch selbst gar nicht, dass er wegen seiner behaupteten Abkehr vom Islam Afghanistan verlassen habe müssen (siehe dazu die Erstbefragung; angefochtener Bescheid, Seite 5: „Wann sind Sie vom Islam zurückgetreten? A Ich bin kurz vor meiner Ausreise aus Afghanistan ausgetreten. F: Warum sind Sie ausgetreten? A: Weil es viel Gewalt in unserer Religion gibt. Zwischen Sunniten und Schiiten. Ich wurde gezwungen Moslem zu sein. […] Steht Ihr Rücktritt in Zusammenhang mit Ihrer Ausreise aus Afghanistan? A: Nein. Aber ich wollte nicht in so einem Land leben. Ich wollte nicht töten oder selbst getötet werden.“ sowie Verhandlungsschrift 1, insbesondere Seite 22: „R: Wurden Sie deshalb auch bedroht? BF: Nein, sie sagten mir nur, warum gehst du nicht hin. Sie sagten, es ist nicht gut, das du nicht in die Moschee gehst und auch meine Onkel väterlicherseits haben gesagt, warum ich nicht in die Moschee gehe. Danach habe ich entschieden zu gehen, einen Monat später. R: Was haben die anderen Dorfbewohner dazu gesagt? BF: Die Dorfbewohner, die in der Nähe waren und mich kannten, sagten da selbe.“). Dass nunmehr vier Zimmerkollegen in Österreich – wie vom Beschwerdeführer behauptet –Dorfbewohner in Afghanistan 5-6 Monate nach seiner Ankunft in Österreich über seine Konversion in Österreich informiert hätten, kann nicht nachempfunden werden. Der Beschwerdeführer führte dazu vor der belangten Behörde aus, dass er in Afghanistan nur mit seiner Mutter in Kontakt (gestanden) sei und ihm diese erzählt habe, dass ihr jemand erzählt habe, dass der Beschwerdeführer in die Kirche gegangen sei bzw. ungläubig sei. Seine Mutter habe daraufhin Afghanistan aus Angst verlassen (angefochtener Bescheid, Seite 8: „F: Hat Ihre Mutter zur selben Zeit wie Ihre Brüder das Heimatdorf verlassen? A: Meine Mutter hat meinen Brüdern erzählt, dass sie von anderen Frauen mitbekommen habe, dass ich in die Kirche gehe. [..] F: Wann hat Ihre Mutter mitbekommen, dass Sie in Österreich in die Kirche gehen? A: ca. 5 – 6 Monate nach Ankunft in Österreich. [..] F: Wer hat das weitererzählt, dass Sie in Österreich die Kirche besuchen? A: Ich lebe mit 4 Personen in Österreich zusammen und diese haben das weitererzählt. F: Was hat Ihnen Ihre Mutter darüber erzählt? A: Meine Mutter hat mir erzählt, dass Ihr Sohn ungläubig geworden ist. Sie bekam Angst und ist deshalb nach Pakistan gegangen. F: Hat Ihre Mutter deshalb Probleme bekommen? A: Nein, hat sie nicht. Sie hat es nur mitbekommen. F: Haben Sie zu jemanden in Afghanistan Kontakt. A: Nein, nur zu der Mutter.“). Wenn sein im Dorf lebender Onkel väterlicherseits mitbekommen würde, dass er von seiner Religion zurückgetreten sei, würde dies – laut seiner Einvernahme vor der belangten Behörde – Konsequenzen für ihn haben (angefochtener Bescheid, Seite 7 und Seite 11: „F: Wie groß war diese Landwirtschaft? [..] F: Was ist damit passiert? A: Das gibt es immer noch. Und meine Onkel väterlicherseits arbeiten damit. [..] F: Könnten Sie bei Ihren Onkeln leben, welche eine Landwirtschaft in Ihrem Dorf betreiben? A: Nein, wenn sie mitbekommen würden, dass ich von meiner Religion zurückgetreten bin, würde das Konsequenzen für mich haben.“). Vor dem erkennenden Gericht gab der Beschwerdeführer dazu hingegen an, dass ihm seine Mutter damals erzählt habe, dass die Dorfbewohner erzählen würden, dass der Beschwerdeführer (nicht nur in die Kirche gehe, sondern bereits) konvertiert und damit Christ geworden sei (Verhandlungsschrift 1, Seite 30ff: R: Was hat ihre Mutter genau zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagte, dass die Dorfbewohner sagten, dein Sohn geht in die Kirche und ist ins Christentum konvertiert. Ich sagte ihr, ja das bin ich.“). Auch sein Onkel habe – anders als vor der belangten Behörde vom Beschwerdeführer ausgeführt – als Dorfbewohner über seine Konversion erfahren und habe dieser den Beschwerdeführer (plötzlich) sogar mit dem Tod bedroht (Verhandlungsschrift 1, Seite 33: „R: Wieso können bzw. konnten Ihre Onkel und Tanten nach wie vor in Afghanistan leben? BF: Weil die nähere Familie das größere Problem bekommt. R: Woher wissen Sie das? BF: Weil ich in Afghanistan gelebt habe. Mein Onkel väterlicherseits sagte zu meiner Mutter: „falls er jemals zurück nach Afghanistan kommt, werde ich ihn selber umbringen. R: Vor der belangten Behörde hat Ihr Onkel nichts davon gewusst, dass Sie konvertiert sind. Jetzt hat er Sie auf einmal bedroht? BF: Ich sagte damals, dass die Dorfbewohner bereits davon wissen und mein Onkel lebt auch dort.“). Schon angesichts dieser grob widersprüchlichen Angaben kann seine Behauptung, seine Konversion sei in Afghanistan bekannt, nicht nachempfunden werden. Vielmehr entstand aufgrund seiner diesbezüglich permanent ausgewechselten Angaben erneut der Eindruck, der Beschwerdeführer sei besonders bemüht, eine aktuelle Verfolgung in Afghanistan darzutun. Dabei darf insbesondere auch nicht übersehen werden, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, vier Zimmerkollegen hätten seine Konversion in Afghanistan publik gemacht, vom Beschwerdeführer ohnedies rein spekulativ formuliert wurde. Konkretes – über diese vagen Vermutungen hinausgehendes – Vorbringen wurde dazu von ihm hingegen nicht erstattet (Verhandlungsschrift 1, Seite 30: „R: Woher wissen Sie, dass es alle wissen? BF: Meine Mutter sagte mir das. R: Von wem sollten es alle wissen? BF: Ich hatte vier afghanische Mitbewohner und die wussten auch, dass ich in die Kirche gehe. R: Woher wissen Sie das, dass das Ihre Zimmerkollegen weitererzählt haben? BF: Eine von meinen Mitbewohnern hat auch Kontakt nach [..], das ist in der Nähe, wo ich wohne oder vielleicht wissen sie es auch über das Internet und haben es weitergesagt. […] R: Was weiß wer über das Internet? BF: Ich meine damit, dass meine Mitbewohner vielleicht ein Foto mit einem Schreiben, dass ich ins Christentum konvertiere ins Internet gestellt haben. [..] R: Haben Sie Ihre Zimmerkollegen darauf angesprochen, ob sie es weitererzählt haben? BF: Nein ich habe mit ihnen nicht viel geredet, weil sie sich von mir abgewendet haben. R: Warum glauben Sie dann, dass es Ihre Zimmerkollegen weitererzählt haben? Hat es Ihre Mutter Ihnen gesagt? BF: Nein, meine Mutter kennt die Zimmerkollegen nicht. R: Aber von Ihrer Mutter wissen Sie, dass es alle im Dorf wissen, dass Sie konvertiert sind? BF: Ja, das hat sie mir erzählt. R: Was hat ihre Mutter genau zu Ihnen gesagt? BF: Sie sagte, dass die Dorfbewohner sagten, dein Sohn geht in die Kirche und ist ins Christentum konvertiert. Ich sagte ihr, ja das bin ich.“). Auch führte der Beschwerdeführer selbst aus, dass die vier Zimmerkollegen zwar über seine Kirchenbesuche, nicht aber über seinen – zu diesem Zeitpunkt auch noch gar nicht erfolgten – Glaubensübertritt informiert waren. Dass seine vier Zimmerkollegen das Heimatdorf und damit auch seine Familie, einschließlich seiner Mutter über eine (noch nicht einmal erfolgte) Konversion des Beschwerdeführers informiert hätten, ist daher auch aus diesem Grund auszuschließen. Dass der Beschwerdeführer ansonsten Kontakt in Afghanistan (gehabt) habe, oder seine Konversion auf sonstige Weise in Afghanistan bekannt geworden sei, ist ebenfalls nicht hervorgekommen und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet. zu den Nichtfeststellungen in Bezug auf individuelle gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohungen in Afghanistan: Der Beschwerdeführer stützt seine Verfolgung in Afghanistan allein allgemein auf die Sicherheitslage in Afghanistan und seinen – wie oben dargestellt – nicht hervorgekommenen Glaubenswechsel. Sonstige konkret ihn treffende Bedrohungen in Afghanistan brachte der Beschwerdeführer hingegen nicht vor. Auch die von ihm erwähnten in der Moschee erfolgten Aufforderungen zum Töten wurden vom Beschwerdeführer selbst nicht als ihn treffende Gefahr in Afghanistan, sondern vielmehr als Grund für seine Abkehr vom Islam dargetan (siehe dazu die oben wiedergegebene Verhandlungsschrift 1 auf Seite 8 sowie auch Seite 18 ff: „R: Wann und wie oft kam es zu diesen Aufforderungen in der Moschee, dass Sie töten sollen? BF: Als ich 14 Jahre alt wurde, haben sie damit angefangen. R: Wie lange sind Sie dann noch in Afghanistan geblieben? BF: Ich war 18 als ich Afghanistan verlassen habe. R: Wurden Sie in diesem Zusammenhang persönlich bedroht? BF: Nein, ich persönlich bin nicht bedroht worden. …“). Es konnten daher insgesamt keine Feststellungen in Bezug auf vom Beschwerdeführer behauptete konkret ihn treffende Verfolgungshandlungen getroffen werden. zu den Feststellungen zu seiner Familie: Die Feststellungen zu seiner Familie ergeben sich aus den eigenen im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst vor, dass seine Onkel väterlicherseits und mütterlicherseits nach wie vor (finanziell) gut im Heimatdorf leben würden und einer dieser Onkel väterlicherseits darüber hinaus das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers bewirtschaften würde. Gründe, die dafür sprechen würden, dass diese Onkel den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan finanziell nicht unterstützen würden, sind nicht hervorgekommen und konnten solche vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan werden. Der vom Beschwerdeführer (im Übrigen allein) in diesem Zusammenhang geäußerten und auf seinen Glaubenswechsel zurückzuführenden feindlichen Gesinnung seiner Onkel väterlicherseits ihm gegenüber kann schon mangels (oben näher) festgestelltem fehlenden Glaubenswechsel des Beschwerdeführers keine Relevanz zukommen (Verhandlungsschrift 1, Seite 13), zumal diese Onkel seine bereits in Afghanistan behauptete kritische Haltung zum Islam zwar „nicht gern gesehen“, ansonsten aber keine Handlungen gegen den Beschwerdeführer in diese Richtung gesetzt haben (Verhandlungsschrift 1, Seite 19 ff: „R: Was hat Ihre Mutter bzw. haben Ihre Onkel dazu gesagt? BF: Meine Mutter sagte nichts, aber mein Onkel väterlicherseits und meine Brüder haben es nicht gern gesehen, dass ich nicht in die Moschee gegangen bin. R: Was haben Ihre Onkel gesagt? BF: Dasselbe, was die Dorfbewohner sagten, warum der Bursche nicht in die Moschee geht. R: Was haben Sie geantwortet? BF: Ich sagte ihnen, dass dort außer Befehle zum Töten nichts gesagt wird, und mir dies nicht gefallen hat.“; Seite 22: „R: Wurden Sie deshalb auch bedroht? BF: Nein, sie sagten mir nur, warum gehst du nicht hin. Sie sagten, es ist nicht gut, dass du nicht in die Moschee gehst und auch meine Onkel väterlicherseits haben gesagt, warum ich nicht in die Moschee gehe. Danach habe ich entschieden zu gehen, einen Monat später.“). Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung am
  21. Jänner 2021 führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seiner Familie in Kontakt stehe und sich an seiner Situation in Afghanistan nichts verändert habe (Verhandlungsschrift 2, Seite 5 und Seite 11). zu den Feststellungen zur Lage in Afghanistan Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer dazu auch gar nichts Gegenteiliges vorgebracht hat. Dass sich die Sicherheits- und Versorgungslage insgesamt in Afghanistan verschlechtere und teilweise auch angespannt ist, kann mit den oben getroffenen Feststellungen nicht in Widerspruch gebracht werden.
  22. Rechtliche Beurteilung: zu Spruchpunkt A. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  23. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  24. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  26. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083). In Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan konnte der Beschwerdeführer allerdings – wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt – keine konkrete individuelle, gegen ihn gerichtete Bedrohung, aus welcher möglicherweise eine aktuelle asylrelevante Verfolgung der Person des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ableitbar wäre, glaubhaft machen. Auch die vom Beschwerdeführer behauptete Konversion zum Christentum konnte – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – nicht festgestellt werden. Dem Beschwerdeführer ist es damit entgegen dem Beschwerdevorbringen insgesamt nicht gelungen, eine von ihm behauptete Verfolgung glaubhaft zu machen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung allerdings nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu VwGH, 23.2.2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). In Bezug auf die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten selten sind und deren Lage sich insgesamt verbessert hat, auch wenn gezielte Anschläge auf Schiiten durch regierungsfeindliche Gruppen durchgeführt werden. Dabei ist im Hinblick auf die derzeitige Sicherheitslage in Afghanistan insbesondere auch festzuhalten, dass vereinzelte Angriffe, Entführungen oder Tötungen von Zivilpersonen sowie Terroranschläge in Afghanistan grundsätzlich jederzeit und überall möglich sind. Die Gründe für diese Gewalthandlungen sind dabei aber ebenso vielfältig, wie die beteiligten Konfliktgruppen. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Schiiten und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher nicht ausgegangen werden (siehe dazu auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die dem schiitischen Glauben angehörige Volksgruppe der Hazara in Afghanistan: EGMR 05.7.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit von Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
  27. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  28. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
  29. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
  30. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 leg. cit. zu verbinden.Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, leg. cit. mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, leg. cit. oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, leg. cit. zu verbinden. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 leg. cit.) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, leg. cit.) offensteht. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger „nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art. 15 der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden“ (vgl. zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hat ein Drittstaatsangehöriger „nur dann Anspruch auf subsidiären Schutz ..., wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Artikel 15, der Richtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens zu erleiden“ vergleiche zuletzt EuGH 24.4.2018, C-353/16, MP, Rn. 28, mwN). Art. 15 der Statusrichtlinie definiert als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (lit. a), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (lit. b) und „eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (lit. c).Artikel 15, der Statusrichtlinie definiert als „ernsthaften Schaden“ die Todesstrafe oder Hinrichtung (Litera a,), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragsstellers im Herkunftsland (Litera b,) und „eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts“ (Litera c,). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulation gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweit bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers ist die Provinz Logar. Den diesem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ist zu entnehmen, d

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