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{'item': 'W257 2234845-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum12.03.2021 GeschäftszahlW257 2234845-1 SpruchW257 2234845-1/13E, W257 2234845-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom XXXX 2019 beantragte er die Neufestsetzung seines Jubiläumsstichtages sofort nach Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. In weiterer Folge erhob er mit Schriftsatz vom XXXX 2020 Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Erkenntnis vom XXXX 2020, Zl. W213 2228759-2/6E, dass die belangte Behörde zu Recht mit der Erlassung eines Bescheides zugewartet hat und wies die Säumnisbeschwerde zurück. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer steht als Beamter des Ruhestandes in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom römisch 40 2019 beantragte er die Neufestsetzung seines Jubiläumsstichtages sofort nach Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages. In weiterer Folge erhob er mit Schriftsatz vom römisch 40 2020 Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG. Die belangte Behörde legte in weiterer Folge die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht erkannte mit Erkenntnis vom römisch 40 2020, Zl. W213 2228759-2/6E, dass die belangte Behörde zu Recht mit der Erlassung eines Bescheides zugewartet hat und wies die Säumnisbeschwerde zurück. Diese Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Mit XXXX 2020 stellte er folgende Anträge: „Das Bundesverwaltungsgericht möge über meinen Antrag vom XXXX 2019 ... entscheiden und meinen Jubiläumsstichtag ... neu berechnen und festsetzen. Des Weiteren möge das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die belangte Behörde, mir die daher die Jubiläumszuwendung ..., zuerkennen und umgehend auszahlen möge.... Das Bundesverwaltungsgericht möge auch erkennen, das mir die Jubiläumszuwendung ... aus Gründen der Gleichbehandlung ... ausbezahlt werden möge...“Mit römisch 40 2020 stellte er folgende Anträge: „Das Bundesverwaltungsgericht möge über meinen Antrag vom römisch 40 2019 ... entscheiden und meinen Jubiläumsstichtag ... neu berechnen und festsetzen. Des Weiteren möge das Bundesverwaltungsgericht erkennen, dass die belangte Behörde, mir die daher die Jubiläumszuwendung ..., zuerkennen und umgehend auszahlen möge.... Das Bundesverwaltungsgericht möge auch erkennen, das mir die Jubiläumszuwendung ... aus Gründen der Gleichbehandlung ... ausbezahlt werden möge...“ Die Behörde legte – wegen der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde - den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2020 vor. Entsprechend der Geschäftsverteilung erfolgte eine Zuweisung zur Kammer W

  1. Die Behörde legte – wegen der Bezeichnung als Säumnisbeschwerde - den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2020 vor. Entsprechend der Geschäftsverteilung erfolgte eine Zuweisung zur Kammer W
  2. Mit Eingabe vom 10.03.2021 zog er den als Säumnisbeschwerde beschriebenen Antrag vom XXXX 2020 zurück. Mit Eingabe vom 10.03.2021 zog er den als Säumnisbeschwerde beschriebenen Antrag vom römisch 40 2020 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog den als Säumnisbeschwerde beschriebenen Antrag vom XXXX 2020 zurück. Der Beschwerdeführer zog den als Säumnisbeschwerde beschriebenen Antrag vom römisch 40 2020 zurück.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Aufgrund der Zurückziehung des Antrages vom XXXX 2020 welcher vom Beschwerdeführer als Säumnisbeschwerde bezeichnet wurde und aus diesem Grund die belangte Behörde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer die Entscheidungsgrundlage genommen worden. Die Entscheidungspflicht ressortiert nunmehr wieder wegen dem zurückweisenden Erkenntnis des BvWG vom XXXX 2020 bei der belangten Behörde. Aufgrund der Zurückziehung des Antrages vom römisch 40 2020 welcher vom Beschwerdeführer als Säumnisbeschwerde bezeichnet wurde und aus diesem Grund die belangte Behörde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen hat, ist dem Bundesverwaltungsgericht vom Beschwerdeführer die Entscheidungsgrundlage genommen worden. Die Entscheidungspflicht ressortiert nunmehr wieder wegen dem zurückweisenden Erkenntnis des BvWG vom römisch 40 2020 bei der belangten Behörde. Das ho Verfahren, begonnen am XXXX 2020 wird somit mit Beschluss beendet. Das ho Verfahren, begonnen am römisch 40 2020 wird somit mit Beschluss beendet. Zu B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2234845.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.