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{'item': 'G302 2239897-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlG302 2239897-1 SpruchG302 2239897-1/11E, G302 2239897-1/11E Schriftliche Ausfertigung des am 02.03.2021 mündlich

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX, Zl. XXXX, wurde über XXXX, geb. XXXX, StA.: Marokko (im Folgenden: BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und nach nochmaliger Überprüfung der Rechts- und Sachlage in Schubhaft genommen.Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und nach nochmaliger Überprüfung der Rechts- und Sachlage in Schubhaft genommen. Am XXXX erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung gegen den im Spruch genannten Bescheid und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde.Am römisch 40 erhob der BF durch seine rechtliche Vertretung gegen den im Spruch genannten Bescheid und die fortdauernde Anhaltung Beschwerde. Am 02.03.2021 wurde beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seines Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde durchgeführt. Die Rechtsvertretung beantragte am XXXX die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.Die Rechtsvertretung beantragte am römisch 40 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF reiste am XXXX von Italien kommend illegal in Österreich ein. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte er einen Asylantrag. Dabei wurde er aufgefordert, zu seinem ersten Ladungstermin am XXXX in der Erstaufnahmestelle XXXX persönlich zu erscheinen. Diesen nahm er nicht wahr und entzog sich dem Asylverfahren.1.
  3. Der BF reiste am römisch 40 von Italien kommend illegal in Österreich ein. Im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle stellte er einen Asylantrag. Dabei wurde er aufgefordert, zu seinem ersten Ladungstermin am römisch 40 in der Erstaufnahmestelle römisch 40 persönlich zu erscheinen. Diesen nahm er nicht wahr und entzog sich dem Asylverfahren. Am XXXX wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 2 Ziffer 2 BFA-VG- wegen unbekannten Aufenthaltes erlassen und das Asylverfahren mit XXXX gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.Am römisch 40 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2 BFA-VG- wegen unbekannten Aufenthaltes erlassen und das Asylverfahren mit römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Am XXXX wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und am Folgetag der EAST XXXX vorgeführt.Am römisch 40 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes kontrolliert und am Folgetag der EAST römisch 40 vorgeführt. Am XXXX wurde der BF von Beamten des Landeskriminalamtes XXXX (LKA XXXX)/ Einsatzgruppe zur Bekämpfung von Straßenkriminalität (EGS) festgenommen. Der Festnahme lag eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz zu Grunde. In der Folge wurde über den BF am XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Am römisch 40 wurde der BF von Beamten des Landeskriminalamtes römisch 40 (LKA römisch 40 )/ Einsatzgruppe zur Bekämpfung von Straßenkriminalität (EGS) festgenommen. Der Festnahme lag eine Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen Verbrechen gegen das Suchtmittelgesetz zu Grunde. In der Folge wurde über den BF am römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, zu Zahl XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, und gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und zog dieses noch am selben Tag zurück. Mit Beschluss des BVwG vom XXXX wurde das Verfahren eingestellt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zu Zahl römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, und gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien, abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Gegen den genannten Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und zog dieses noch am selben Tag zurück. Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 wurde das Verfahren eingestellt. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen Verbrechen nach § 28a Abs. 1
  4. Fall und Abs. 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren verurteilt.Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Verbrechen nach Paragraph 28 a, Absatz eins,
  5. Fall und Absatz 2, Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Jahren verurteilt. Am XXXX wurden der BF zur Identifizierung der algerischen Delegation vorgeführt.Am römisch 40 wurden der BF zur Identifizierung der algerischen Delegation vorgeführt. Am XXXX langte bei der belangten Behörde die Ablehnung seitens der algerischen Delegation ein. Es wurde erklärt, dass der BF kein Algerier, sondern vermutlich ein Marokkaner ist.Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde die Ablehnung seitens der algerischen Delegation ein. Es wurde erklärt, dass der BF kein Algerier, sondern vermutlich ein Marokkaner ist. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 57 AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Marokko zulässig ist und wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde ihm nachweislich am XXXX in der Justizanstalt XXXX zugestellt und erwuchs mit XXXX in Rechtskraft.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Marokko zulässig ist und wurde gegen ihn ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde ihm nachweislich am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 zugestellt und erwuchs mit römisch 40 in Rechtskraft. Am XXXX wurde der BF aus der Justizanstalt Innsbruck entlassen. Er hat der belangten Behörde keine weitere Adresse bekanntgeben und lebte in der Anonymität in Österreich.Am römisch 40 wurde der BF aus der Justizanstalt Innsbruck entlassen. Er hat der belangten Behörde keine weitere Adresse bekanntgeben und lebte in der Anonymität in Österreich. Am XXXX wurde die Zustimmung Marokkos zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für seine Person erteilt.Am römisch 40 wurde die Zustimmung Marokkos zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für seine Person erteilt. Am XXXX wurde ein Festnahmeauftrag erlassen.Am römisch 40 wurde ein Festnahmeauftrag erlassen. Am XXXX wurde der BF im Zuge des PUMA-Schwerpunktes der LPD XXXX in Kooperation mit dem BFA RD XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und wurde er aufgrund des Festnahmeauftrages vom XXXX ins PAZ XXXX überstellt.Am römisch 40 wurde der BF im Zuge des PUMA-Schwerpunktes der LPD römisch 40 in Kooperation mit dem BFA RD römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen und wurde er aufgrund des Festnahmeauftrages vom römisch 40 ins PAZ römisch 40 überstellt. Am XXXX wurde er von einem Organwalter der belangten Behörde einvernommen. Am römisch 40 wurde er von einem Organwalter der belangten Behörde einvernommen. Am XXXX sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Er gab beim Kontaktgespräch am Vortag an, dass er keine Probleme bei der Flugabschiebung machen werde. Nachdem der BF von den Escortbeamten in das Flugzeug verbracht wurde, begann er sich durch Einsatz voller Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren. Da die Sicherheit im Flugzeug nicht hergestellt werden konnte, wurde die Abschiebung abgebrochen.Am römisch 40 sollte der BF im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Marrakesch/Marokko verbracht werden. Er gab beim Kontaktgespräch am Vortag an, dass er keine Probleme bei der Flugabschiebung machen werde. Nachdem der BF von den Escortbeamten in das Flugzeug verbracht wurde, begann er sich durch Einsatz voller Körperkraft gegen die Abschiebung zu wehren. Da die Sicherheit im Flugzeug nicht hergestellt werden konnte, wurde die Abschiebung abgebrochen. Der BF wurde noch am selben Tage aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt in die Justizanstalt XXXX verbracht.Der BF wurde noch am selben Tage aufgrund des von ihm gesetzten Widerstandes gegen die Staatsgewalt in die Justizanstalt römisch 40 verbracht. Am XXXX wurde der BF vom Landesgericht XXXX wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF vom Landesgericht römisch 40 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt zu einer Freiheitsstrafe in der Höhe von einem Jahr verurteilt. Am XXXX wurde ihm ein Parteiengehör zur beabsichtigten neuerlichen Sicherungsmaßnahme zugestellt. Mit Schreiben vom XXXX bezog er dazu Stellung.Am römisch 40 wurde ihm ein Parteiengehör zur beabsichtigten neuerlichen Sicherungsmaßnahme zugestellt. Mit Schreiben vom römisch 40 bezog er dazu Stellung. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus Justizhaft eintreten.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Abschiebung angeordnet und ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach seiner Entlassung aus Justizhaft eintreten. Der BF hat am XXXX in der Justizanstalt XXXX einen tätlichen Angriff und eine gefährliche Drohung gegen einen Justizwachebeamten gesetzt und wurde deshalb vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.Der BF hat am römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 einen tätlichen Angriff und eine gefährliche Drohung gegen einen Justizwachebeamten gesetzt und wurde deshalb vom Landesgericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Am XXXX erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht XXXX wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Das Delikt hatte der BF bereits am 01.02.2019 gesetzt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen.Am römisch 40 erfolgte eine weitere Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt. Das Delikt hatte der BF bereits am 01.02.2019 gesetzt. Von der Verhängung einer Zusatzstrafe wurde abgesehen. Am XXXX wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und nach nochmaliger Überprüfung der Rechts- und Sachlage in Schubhaft genommen. Diese wird derzeit im AHZ XXXX vollzogen.Am römisch 40 wurde der BF aus der Strafhaft entlassen und nach nochmaliger Überprüfung der Rechts- und Sachlage in Schubhaft genommen. Diese wird derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen. 1.
  6. Der BF verfügt über kein Personenstandsdokument und wird seitens der belangten Behörde mit der Identität XXXX, geb. XXXX, StA.: Marokko geführt. 1.
  7. Der BF verfügt über kein Personenstandsdokument und wird seitens der belangten Behörde mit der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Marokko geführt. Er ist auch mit folgenden Aliasidentitäten in Erscheinung getreten: XXXX Marokko; XXXX Marokko; XXXX Algerien; XXXX Tunesien; XXXX Algerien; XXXX Algerien; XXXX Marokko; XXXX Algerien; XXXX Algerien; XXXX Marokko.Er ist auch mit folgenden Aliasidentitäten in Erscheinung getreten: römisch 40 Marokko; römisch 40 Marokko; römisch 40 Algerien; römisch 40 Tunesien; römisch 40 Algerien; römisch 40 Algerien; römisch 40 Marokko; römisch 40 Algerien; römisch 40 Algerien; römisch 40 Marokko. Der BF verfügt über kein Reisedokument, keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und kann das Bundesgebiet aus eigenem Entschluss nicht verlassen. Er wurde bereits einmal als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert und es wurde bereits einmal ein HRZ der marokkanischen Botschaft ausgestellt. Der BF ist mehrfach straffällig geworden. Gegen den BF liegen eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und ein zehnjähriges Einreiseverbot vor. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Er verfügt nicht über ausreichende Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Er verfügt weder über eigene Barmittel, noch über eigene Ersparnisse. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF ist sozial nicht im Bundesgebiet verankert und verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz. Seinen nicht vorhandenen Rückkehrwillen brachte er durch entsprechende Angaben deutlich zum Ausdruck. Der BF ist nicht gewillt, nach Marokko auszureisen und besteht die Gefahr, dass er sich dem Verfahren entzieht, um eine Abschiebung zu verhindern. Insbesondere hat er sich einem früheren Abschiebeverfahren durch aktive Gewalt widersetzt. 1.
  8. Im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung von Fremden nach Marokko werden folgende Feststellungen getroffen (Quelle: Auskunft des BFA Abt. BII, Ref. BII/1; Stand: 10.02.2021): Mit dem Königreich Marokko besteht kein Rückübernahmeabkommen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang darauf, dass seit September 2000 ein Verhandlungsmandat auf EU-Ebene für den Abschluss eines EU-Rückübernahmeabkommens besteht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kooperation mit dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres unternimmt seit 2015 zahlreiche Schritte zur Intensivierung der Zusammenarbeit mit der Botschaft und konnte die bilaterale Kooperation auch stetig verbessert werden, sodass mittlerweile eine kontinuierliche Zusammenarbeit gegeben ist. Die belangte Behörde stellt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) an die marokkanische Botschaft in Wien und leitet damit das HRZ-Verfahren ein. Nach Übermittlung der entsprechenden Formblätter, sowie allfälliger begleitender Unterlagen [bspw. Dokumentenkopien (sofern vorhanden), Fingerabdruckblätter] an die marokkanische Botschaft, werden diese personenspezifischen Daten nach XXXX zur Verifizierung übermittelt. Zumeist erfolgt die Identifizierung der Personen ohne Interview auf Basis der Fingerabdrücke (Interviews werden nur in Einzelfällen durchgeführt). Die Ergebnisse der Identifizierung werden von XXXX an die marokkanische Botschaft in Wien übermittelt. Diese informiert das Bundesamt über die positive / negative Identifizierung durch Übermittlung einer Verbalnote. Bei positiver Identifizierung übermittelt das Bundesamt die Flugdaten (= Flugbuchungsbestätigung) an die marokkanische Botschaft. Im Anschluss daran stellt die Botschaft das entsprechende Heimreisezertifikat aus. Derzeit finden nur Einzelrückführungen (kein Charter) nach Marokko statt.Die belangte Behörde stellt einen Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikats (HRZ) an die marokkanische Botschaft in Wien und leitet damit das HRZ-Verfahren ein. Nach Übermittlung der entsprechenden Formblätter, sowie allfälliger begleitender Unterlagen [bspw. Dokumentenkopien (sofern vorhanden), Fingerabdruckblätter] an die marokkanische Botschaft, werden diese personenspezifischen Daten nach römisch 40 zur Verifizierung übermittelt. Zumeist erfolgt die Identifizierung der Personen ohne Interview auf Basis der Fingerabdrücke (Interviews werden nur in Einzelfällen durchgeführt). Die Ergebnisse der Identifizierung werden von römisch 40 an die marokkanische Botschaft in Wien übermittelt. Diese informiert das Bundesamt über die positive / negative Identifizierung durch Übermittlung einer Verbalnote. Bei positiver Identifizierung übermittelt das Bundesamt die Flugdaten (= Flugbuchungsbestätigung) an die marokkanische Botschaft. Im Anschluss daran stellt die Botschaft das entsprechende Heimreisezertifikat aus. Derzeit finden nur Einzelrückführungen (kein Charter) nach Marokko statt. 1.
  9. Von einer dauerhaften Unmöglichkeit der Rückführung des BF nach Marokko kann nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es nach wie vor wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Abschiebung nach Marokko durch eine Einzelabschiebung durchgeführt werden kann. Rechtliche oder faktische Hindernisse hinsichtlich der Effektuierung der Rückkehrentscheidung sind derzeit nicht zu erkennen. Der BF hätte aber auch die Möglichkeit, aus dem Stande der Schubhaft freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts sowie der mündlichen Verhandlung am 02.03.
  11. Bei dieser Verhandlung wurde der Akteninhalt mit dem BF, seinem Rechtsvertreter und einem Vertreter der belangten Behörde erörtert. Der BF und der Vertreter der belangten Behörde wurden zum Sachverhalt befragt. Der BF konnte keine Personenstandsdokumente vorlegen. Die ursprünglich vom BF angegebenen Daten, nämlich XXXX, geb. XXXX, StA: Algerien haben sich insgesamt als unrichtig herausgestellt. Mit XXXX wurde der BF als XXXX, geb. XXXX von der marokkanischen Botschaft identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. Nachdem über den Fremden die Schubhaft verhängt und ein Flug gebucht wurde, wurde für diesen ebenfalls ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Seitens der erkennenden Gerichts wird die Identifizierung nicht angezweifelt. Während die Ermittlungsergebnisse der marokkanischen Botschaft, als verlässlich zu beurteilen sind, erwachsen dem Beschwerdeführer doch maßgebliche Vorteile aus der von ihm behaupteten algerischen Identität. Zudem hat sich der BF aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch als wenig vertrauenswürdig erwiesen. Beweise oder Urkunden konnte er nicht vorlegen. Andererseits liegt der Identifizierung der Botschaft der Abgleich aller zur Verfügung stehenden Daten zugrunde und wird dieses Ergebnis daher nicht in Zweifel gezogen. Stellt man nun die unbelegte Aussage des BF der Identifizierung seiner Person durch die Botschaft gegenüber, kommt der erkennende Richter zu dem eindeutigen Schluss, dass den Ermittlungsergebnissen der Botschaft zu folgen ist.Der BF konnte keine Personenstandsdokumente vorlegen. Die ursprünglich vom BF angegebenen Daten, nämlich römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Algerien haben sich insgesamt als unrichtig herausgestellt. Mit römisch 40 wurde der BF als römisch 40 , geb. römisch 40 von der marokkanischen Botschaft identifiziert und wurde die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesichert. Nachdem über den Fremden die Schubhaft verhängt und ein Flug gebucht wurde, wurde für diesen ebenfalls ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Seitens der erkennenden Gerichts wird die Identifizierung nicht angezweifelt. Während die Ermittlungsergebnisse der marokkanischen Botschaft, als verlässlich zu beurteilen sind, erwachsen dem Beschwerdeführer doch maßgebliche Vorteile aus der von ihm behaupteten algerischen Identität. Zudem hat sich der BF aufgrund seines Verhaltens in der Vergangenheit auch als wenig vertrauenswürdig erwiesen. Beweise oder Urkunden konnte er nicht vorlegen. Andererseits liegt der Identifizierung der Botschaft der Abgleich aller zur Verfügung stehenden Daten zugrunde und wird dieses Ergebnis daher nicht in Zweifel gezogen. Stellt man nun die unbelegte Aussage des BF der Identifizierung seiner Person durch die Botschaft gegenüber, kommt der erkennende Richter zu dem eindeutigen Schluss, dass den Ermittlungsergebnissen der Botschaft zu folgen ist. Die Feststellungen zur Straffälligkeit ergeben sich aus einer durchgeführten Abfrage des Strafregisters und den im Akt einliegenden Strafurteilen. Die Feststellungen zu den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurden vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur mangelnden sozialen Verankerung, insbesondere der mangelnden familiären Beziehungen, ergeben sich aus den widersprüchlichen Ausführungen des BF. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er bei seiner Freundin XXXX in XXXX wohnen könne. Im Zuge des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs vom XXXX sprach er noch davon mit einer Frau XXXX in einer Beziehung zu sein und bei dieser in XXXX wohnen zu können. Bei der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 wurde wiederum auf das Thema eingegangen und der BF führte aus: „VR: Wie heißt die Freundin? BF: Sie wohnt in XXXX. Jetzt ist sie wo anders hingezogen. VR: Wohin ist sie gezogen? BF: Das weiß ich nicht. VR: Wie heißt sie? BF: XXXX. VR: Können Sie den Namen aufschreiben? BF: Nein. VR: Wann und wo haben Sie die Dame kennengelernt? BF: Vor 3 Jahren und 6 Monaten. VR: Ist sie die Mutter Ihres Kindes? BF: Nein. VR: Wie heißt die Mutter Ihres Kindes? BF: XXXX. VR: Können Sie eine Geburtsurkunde vorlegen? BF: Nein. Das Kind wurde nicht auf meinen Namen eingetragen. VR: Warum wurde Ihr Name nicht als Vater eingetragen? BF: Weil ich keine Dokumente hatte. VR: Wo wohnt XXXX? BF: Sie hat auch in XXXX gelebt, in der XXXX . VR: In der Beschwerde führen Sie eine Frau XXXX, wohnhaft in XXXX an. Wer ist das? BF: Das ist meine Lebensgefährtin. VR: Früher haben Sie gesagt, dass es eine Frau XXXX wäre. BF: Bei XXXX handelt es sich um den Familiennamen.“ Aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen konnte eine Nahebeiziehung nicht glaubhaft gemacht werden können. Vielmehr nannte der BF diese Namen offensichtlich nur mit dem Zweck, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen zu können.Die Feststellungen zur mangelnden sozialen Verankerung, insbesondere der mangelnden familiären Beziehungen, ergeben sich aus den widersprüchlichen Ausführungen des BF. In der Beschwerde führte der BF aus, dass er bei seiner Freundin römisch 40 in römisch 40 wohnen könne. Im Zuge des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs vom römisch 40 sprach er noch davon mit einer Frau römisch 40 in einer Beziehung zu sein und bei dieser in römisch 40 wohnen zu können. Bei der mündlichen Verhandlung am 02.03.2021 wurde wiederum auf das Thema eingegangen und der BF führte aus: „VR: Wie heißt die Freundin? BF: Sie wohnt in römisch 40 . Jetzt ist sie wo anders hingezogen. VR: Wohin ist sie gezogen? BF: Das weiß ich nicht. VR: Wie heißt sie? BF: römisch 40 . VR: Können Sie den Namen aufschreiben? BF: Nein. VR: Wann und wo haben Sie die Dame kennengelernt? BF: Vor 3 Jahren und 6 Monaten. VR: Ist sie die Mutter Ihres Kindes? BF: Nein. VR: Wie heißt die Mutter Ihres Kindes? BF: römisch 40 . VR: Können Sie eine Geburtsurkunde vorlegen? BF: Nein. Das Kind wurde nicht auf meinen Namen eingetragen. VR: Warum wurde Ihr Name nicht als Vater eingetragen? BF: Weil ich keine Dokumente hatte. VR: Wo wohnt XXXX? BF: Sie hat auch in römisch 40 gelebt, in der römisch 40 . VR: In der Beschwerde führen Sie eine Frau römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 an. Wer ist das? BF: Das ist meine Lebensgefährtin. VR: Früher haben Sie gesagt, dass es eine Frau römisch 40 wäre. BF: Bei römisch 40 handelt es sich um den Familiennamen.“ Aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Ausführungen konnte eine Nahebeiziehung nicht glaubhaft gemacht werden können. Vielmehr nannte der BF diese Namen offensichtlich nur mit dem Zweck, sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen zu können. Selbst wenn man von einer losen Beziehung ausgehen würde, ist es aufgrund des Verhaltens des BF in keinster Weise glaubhaft, dass der BF das fremdenrechtliche Verfahren bei einer dieser Frauen abwarten würde. Ebenso ist die bloße Behauptung, dass der BF in Zukunft jederzeit für die Behörden greifbar wäre, im Lichte der bereits angeführten Umstände nicht überzeugend, um die beabsichtigte Aufenthaltsbeendigung auch tatsächlich sichern zu können. Die Feststellung, dass eine zeitnahe Abschiebung nach Marokko durch eine Einzelabschiebung durchgeführt werden kann, ergibt sich daraus, dass der BF bereits einmal von den marokkanischen Behörden identifiziert worden ist und für ihn ein HRZ ausgestellt wurde. Somit wird für den BF aller Voraussicht nach wieder ein HRZ ausgestellt werden. Laut einer unbedenklichen Auskunft des BFA Abt. BII, Ref. BII/1; Stand: 10.02.2021 werden Einzelrückführungen nach Marokko durchgeführt.
  12. Rechtliche Beurteilung: 3.
  13. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A. I.):3.
  14. Abweisung der Beschwerde betreffend Schubhaftbescheid und Anhaltung in Schubhaft (Spruchpunkt A. römisch eins.): Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten: „§ 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, (…) § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…)“ Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet: „
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem
  4. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. (…)“ Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht (vgl. auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080). Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014).Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht vergleiche auch VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0080). Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später ergibt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, Zl. 2013/21/0014). Der BF verfügt über kein Reisedokument und ist mit verschiedenen Aliasidentitäten in Erscheinung getreten. Er ist nicht ausreisewillig. Gegen ihn besteht bereits eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot). Er ist trotz seines langen Aufenthalts in Österreich kaum sozial verankert, hat weder familiäre Beziehungen noch einen legalen Arbeitsplatz, keine ausreichenden Existenzmittel und keinen gesicherten Wohnsitz. Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilungen und der kriminellen Energie des BF überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit (§ 76 Abs. 2a FPG). Vom BF geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus (Gewaltdelikte und strafbare Handlungen nach dem SMG). Aufgrund des wiederholten Rückfalls des BF nach einschlägiger Vorverurteilung, der zuletzt gezeigten Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen sowie fremdenrechtlicher Maßnahmen, ist anzunehmen, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN).Unter Berücksichtigung der strafrechtlichen Verurteilungen und der kriminellen Energie des BF überwiegt das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz seiner persönlichen Freiheit (Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG). Vom BF geht eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung aus (Gewaltdelikte und strafbare Handlungen nach dem SMG). Aufgrund des wiederholten Rückfalls des BF nach einschlägiger Vorverurteilung, der zuletzt gezeigten Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit bisheriger strafrechtlicher Sanktionen sowie fremdenrechtlicher Maßnahmen, ist anzunehmen, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen wird. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist in erster Linie daran zu messen ist, innerhalb welchen Zeitraumes er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 22.11.2013, 2011/23/0505, mwN). Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig. Das Verfahren zur Erlangung eines HRZ wird vom BFA mit Nachdruck geführt. Das BFA hat glaubhaft dargelegt, dass eine Abschiebung des BF von vornherein nicht unmöglich ist und auch zeitnah durchgeführt werden kann, sofern bis dahin auch die im Hinblick auf die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen, derzeit noch geltenden Reisebeschränkungen einer tatsächlichen Abschiebung auf dem Luftweg nicht mehr entgegenstehen. Im Zusammenhang mit den weltweit zur Bekämpfung und Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen, wie insbesondere Einschränkungen im (Flug-)Reiseverkehr, ist die weitere Entwicklung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einer weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft zu berücksichtigen, weil die Schubhaft ihren Zweck nur dann erfüllen kann, wenn das zu sichernde Verfahren letztlich auch in eine Abschiebung münden kann (VwGH 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Im vorliegenden Fall hat sich aber jedenfalls nicht ergeben, dass – zumindest in diesem Stadium – einerseits eine Identifizierung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates völlig unwahrscheinlich und andererseits auch die Durchführung einer Abschiebung in den Herkunftsstaat tatsächlich unmöglich wäre, etwa weil die derzeitigen Reisebeschränkungen nicht bloß vorübergehender Natur wären, sondern längerfristig in Geltung stehen würden. Die Annahme der belangten Behörde ist durchaus begründet, dass auch zeitnah erfolgende Abschiebungen auf dem Luftweg weiterhin als nicht völlig ausgeschlossen gelten. Die Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des weiterhin rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, erweist sich unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF, insbesondere der mangelnden Vertrauenswürdigkeit, der mehrfachen gravierenden Straffälligkeit, des bereits erfolgten Untertauchens (ohne Bekanntgabe eines Wohnsitzes) sowie einer mangelnden nachhaltigen sozialen Verankerung in Österreich nach wie vor als begründet. Der BF hat keine ernsthafte Bereitschaft gezeigt hat, trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung von sich aus Österreich zu verlassen und in seinen Herkunftsstaat Marokko zurückzukehren. Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Rückführung in den Herkunftsstaat ist somit weiterhin gegeben. Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, der gravierenden Straffälligkeit und des Umstandes, dass sich der BF bereits durch seinen unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet dem Zugriff der Behörden entzogen hatte, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG, etwa in Gestalt einer periodischen Meldeverpflichtung bei einer Polizeidienststelle, ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von Fluchtgefahr, der gravierenden Straffälligkeit und des Umstandes, dass sich der BF bereits durch seinen unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet dem Zugriff der Behörden entzogen hatte, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die in § 80 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten.Die in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, FPG grundsätzlich vorgesehene Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft im Ausmaß von sechs Monaten wurde zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht überschritten. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Abschiebung entziehen könnte. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig.Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von einer Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG ausgehen. Auch erweist sich die bisherige Anhaltung in Schubhaft bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. 3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A. II.):3.2. Vorliegen der maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft (Spruchpunkt A. römisch zwei.): Den oben unter Punkt 3.1. dargelegten Erwägungen zum Vorliegen eines konkreten Sicherungsbedarfs und zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft kommt auch zum Zeitpunkt dieser Entscheidung unverändert Geltung zu. Darüber hinaus war im gegenständlichen Fall bei der Beurteilung des konkreten Sicherungsbedarfs (infolge Fluchtgefahr) der weiter fortgeschrittene Stand des Verfahrens maßgeblich zu berücksichtigen. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ist illegal in Österreich eingereist, weigert sich trotz rechtskräftig abgeschlossener Asylverfahren sowie der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot das österreichische Bundesgebiet zu verlassen und hält sich nach wie vor illegal in Österreich auf. Der BF verhält sich unkooperativ, tauchte in Österreich unter, widersetzte sich der Außerlandesbringung und ist in Österreich mit Aliasidentitäten in Erscheinung getreten. Somit hat er massiv die behördlichen Maßnahmen behindert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann zum Entscheidungszeitpunkt von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgegangen werden, zumal eine Rückführung nach Marokko zeitnah standfinden wird und diese Tatsache dem BF auch bewusst ist. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung und Anhaltung in Schubhaft die Durchführung der Abschiebung wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder dem Vorbringen in der Beschwerde noch den Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihren Zukunftsbezug keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Kostenersatz (Spruchpunkt A III. und IV.)3.3. Kostenersatz (Spruchpunkt A römisch drei. und römisch vier.) Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4)Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. § 35 VwGVG 2014, der in seinem Abs. 1 einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Paragraph 35, VwGVG 2014, der in seinem Absatz eins, einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde (VwGH 13.11.2018, Ra 2018/21/0086). Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und der BF die unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die belangte Behörde hat im Zuge der Aktenvorlage beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen. Es war daher spruchgemäß dem BF als unterlegene Partei der zu leistende Aufwandersatz in der Gesamthöhe von EUR 887,20 aufzuerlegen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abzuweisen, da der BF (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt.Der in der Beschwerde gestellte Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen im beantragten Umfang war gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abzuweisen, da der BF (gänzlich) unterlegene Partei ist und ein Aufwandersatz somit nicht in Betracht kommt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G302.2239897.1.00

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