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{'item': 'G307 2238985-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlG307 2238985-2 Spruch307 2238985-2/10EG307 2238985-3/6E, , 307 2238985-2/10E, G307 2238985-3/6E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.03.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH in 1020 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX.2021 in Bezug auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, seit 03.01.2021 zu Zahl XXXX geführte Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH in 1020 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit römisch 40 .2021 in Bezug auf das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, seit 03.01.2021 zu Zahl römisch 40 geführte Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen.römisch drei. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen zur weiteren Aufrechterhaltung der Schubhaft vorliegen. IV. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird abgewiesen.römisch vier. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Form der Befreiung von der Entrichtung der Eingabegebühr wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ8 bzw. OZ6). X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 09.03.2021 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Niederschrift OZ8 bzw. OZ6). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G307.2238985.2.00

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