GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.Dem Beschwerdeführer wird
Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. C) Die Revision ist
Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2020 bei einer Polizeikontrolle in XXXX ohne gültiges Reisedokument angetroffen,
Noch am selben Tag wurde er unter telefonischer Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi vernommen, wobei er dabei laut der Niederschrift angab, dass er zu Freunden in XXXX wolle, gesund sei und keine gesundheitlichen Probleme habe, in Österreich und in Europa keine Verwandten habe und kein Bargeld besitze. Die Niederschrift wurde vom BF und von dem Polizeibeamten, der ihn befragte, unterschieben. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2020 bei einer Polizeikontrolle in römisch 40 ohne gültiges Reisedokument angetroffen,
Paragraph 39, FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht. Noch am selben Tag wurde er unter telefonischer Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi vernommen, wobei er dabei laut der Niederschrift angab, dass er zu Freunden in römisch 40 wolle, gesund sei und keine gesundheitlichen Probleme habe, in Österreich und in Europa keine Verwandten habe und kein Bargeld besitze. Die Niederschrift wurde vom BF und von dem Polizeibeamten, der ihn befragte, unterschieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übernahm das weitere Verfahren und stellte dem BF mit der Verfahrensanordnung vom 01.12.2020 für die Zeit bis 31.12.2020 den Verein Menschenrechte Österreich und ab 01.01.2021 die BBU GmbH
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übernahm das weitere Verfahren und stellte dem BF mit der Verfahrensanordnung vom 01.12.2020 für die Zeit bis 31.12.2020 den Verein Menschenrechte Österreich und ab 01.01.2021 die BBU GmbH
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater zur Seite. Am 02.12.2020 erhielt der BF eine Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte Österreich. Das BFA ordnete daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über ihn
Vm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig – versteckt in einem LKW – in das Bundesgebiet eingereist sei und ohne entsprechende Dokumente nach Frankreich weiterreisen wollte. Er habe keinen Asylantrag gestellt und weder erwähnt, dass er verfolgt werde, noch, dass er Schutz suche. Es sei zu befürchten, dass er sich dem weiteren Verfahren in Österreich entziehen und untertauchen werde, um seine Zieldestination doch noch zu erreichen. Er habe keine finanziellen Mittel und sei in Österreich nicht verankert. Er sei nicht vertrauenswürdig und hochmobil, weil er von Afghanistan bis nach Kärnten gereist sei, ohne dass ein EURODAC-, VIS- oder SIS-Treffer vorliege. Er sei haftfähig; mit gelinderen Mitteln könne aufgrund seiner finanziellen Situation und der beabsichtigten Weiterreise nach Frankreich nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege Fluchtgefahr
Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (nach deren Durchsetzbarkeit) zur Sicherung der Abschiebung notwendig und auch verhältnismäßig. Am 02.12.2020 erhielt der BF eine Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte Österreich. Das BFA ordnete daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über ihn
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig – versteckt in einem LKW – in das Bundesgebiet eingereist sei und ohne entsprechende Dokumente nach Frankreich weiterreisen wollte. Er habe keinen Asylantrag gestellt und weder erwähnt, dass er verfolgt werde, noch, dass er Schutz suche. Es sei zu befürchten, dass er sich dem weiteren Verfahren in Österreich entziehen und untertauchen werde, um seine Zieldestination doch noch zu erreichen. Er habe keine finanziellen Mittel und sei in Österreich nicht verankert. Er sei nicht vertrauenswürdig und hochmobil, weil er von Afghanistan bis nach Kärnten gereist sei, ohne dass ein EURODAC-, VIS- oder SIS-Treffer vorliege. Er sei haftfähig; mit gelinderen Mitteln könne aufgrund seiner finanziellen Situation und der beabsichtigten Weiterreise nach Frankreich nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege Fluchtgefahr
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (nach deren Durchsetzbarkeit) zur Sicherung der Abschiebung notwendig und auch verhältnismäßig. Mit dem Schreiben des BFA 02.12.2020 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und dazu konkrete Fragen zu beantworten. Eine Reaktion des BF darauf ist nicht aktenkundig. Am 04.12.2020 fand ein weiteres Rechtsberatungsgespräch des BF mit einem Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich statt. Am XXXX .2020 wurde der BF in das XXXX überstellt. Am XXXX .2020 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Dabei gab er unter anderem an, sein in England lebender Onkel habe für ihn einen Schlepper organisiert und ihm gesagt, dass er nach Österreich reisen solle.Am römisch 40 .2020 wurde der BF in das römisch 40 überstellt. Am römisch 40 .2020 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Dabei gab er unter anderem an, sein in England lebender Onkel habe für ihn einen Schlepper organisiert und ihm gesagt, dass er nach Österreich reisen solle. Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.12.2020 wurde
Abs 6 FPG festgehalten, dass die Schubhaft aufrechterhalten werde, weil Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe nicht gleich am XXXX .2020 internationalen Schutz beantragt, sondern erst zwei Wochen später. Er habe zuerst angegeben, dass er nach Frankreich weiterreisen wolle, und erst später, dass Österreich sein Zielland gewesen sei. Er habe den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund konstruiert, um die Aufhebung der Schubhaft zu erreichen und sich hierauf dem Verfahren in Österreich und einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan, die nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens innerhalb kurzer Zeit möglich sei, zu entziehen. Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.12.2020 wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten, dass die Schubhaft aufrechterhalten werde, weil Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe nicht gleich am römisch 40 .2020 internationalen Schutz beantragt, sondern erst zwei Wochen später. Er habe zuerst angegeben, dass er nach Frankreich weiterreisen wolle, und erst später, dass Österreich sein Zielland gewesen sei. Er habe den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund konstruiert, um die Aufhebung der Schubhaft zu erreichen und sich hierauf dem Verfahren in Österreich und einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan, die nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens innerhalb kurzer Zeit möglich sei, zu entziehen. Am 22.12.2020 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Dabei wiederholte er das bei der Erstbefragung angegebene Fluchtvorbringen und erklärte, dass er von Anfang an gesagt habe, dass er in Österreich bleiben wolle, und während der Schubhaft keine Rechtsberatung erhalten habe. Im Anschluss wurde ihm eine Verfahrensanordnung
G ausgehändigt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Am 22.12.2020 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Dabei wiederholte er das bei der Erstbefragung angegebene Fluchtvorbringen und erklärte, dass er von Anfang an gesagt habe, dass er in Österreich bleiben wolle, und während der Schubhaft keine Rechtsberatung erhalten habe. Im Anschluss wurde ihm eine Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, insbesondere die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit XXXX .2020, richtet sich die am 22.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Beschwerde, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Aussprüche, dass die Anordnung von und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, beantragt. Gleichzeitig beantragt er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und stellt ein Aufwandersatzbegehren. Gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, insbesondere die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit römisch 40 .2020, richtet sich die am 22.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Beschwerde, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Aussprüche, dass die Anordnung von und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, beantragt. Gleichzeitig beantragt er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und stellt ein Aufwandersatzbegehren. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass weder bei Verhängung der Schubhaft noch aktuell Fluchtgefahr vorliege. Das BFA habe das Vorliegen von Fluchtgefahr im Schubhaftbescheid nicht nachvollziehbar begründet und nicht angegeben, welche Tatbestände des § 76 Abs 3 FPG herangezogen würden. Der BF sei psychisch stark belastet und benötige medizinische Versorgung, weil er an Schlaflosigkeit und zittrigen Händen leide. Trotzdem habe das BFA keine Ermittlungen zu seiner Haftfähigkeit und dem besonderen Betreuungsbedarf angestellt. Der BF befinde sich mittlerweile in einem Asylverfahren, nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Als Asylwerber halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe Anspruch auf Grundversorgung. Er würde eine ihm in diesem Rahmen zugewiesene Unterkunft in Anspruch nehmen und hätte damit einen gesicherten Wohnsitz. Das BFA habe nicht begründet, warum das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme nicht ausreichend sei. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der anhaltenden Einschränkungen im Flugverkehr wegen der Covid-19-Pandemie nicht zeitnah durchgeführt werden könne. Die Anhaltung in Schubhaft sei jedenfalls seit XXXX 2020 rechtswidrig. Das BFA habe im Aktenvermerk
Abs 6 FPG, der an einem wesentlichen Begründungsmangel leide, keine objektivierbaren Gründe für die Einschätzung, dass der BF den Asylantrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt habe, dargelegt, und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens vorgenommen. Der BF sei an der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich interessiert, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und werde sich diesem Verfahren nicht entziehen. Der Schubhaftbescheid basiere seit XXXX 2020 auf einer falschen Rechtsgrundlage. Weder die Verhängung noch die Fortsetzung der Schubhaft seien rechtskonform. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass weder bei Verhängung der Schubhaft noch aktuell Fluchtgefahr vorliege. Das BFA habe das Vorliegen von Fluchtgefahr im Schubhaftbescheid nicht nachvollziehbar begründet und nicht angegeben, welche Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG herangezogen würden. Der BF sei psychisch stark belastet und benötige medizinische Versorgung, weil er an Schlaflosigkeit und zittrigen Händen leide. Trotzdem habe das BFA keine Ermittlungen zu seiner Haftfähigkeit und dem besonderen Betreuungsbedarf angestellt. Der BF befinde sich mittlerweile in einem Asylverfahren, nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Als Asylwerber halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe Anspruch auf Grundversorgung. Er würde eine ihm in diesem Rahmen zugewiesene Unterkunft in Anspruch nehmen und hätte damit einen gesicherten Wohnsitz. Das BFA habe nicht begründet, warum das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme nicht ausreichend sei. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der anhaltenden Einschränkungen im Flugverkehr wegen der Covid-19-Pandemie nicht zeitnah durchgeführt werden könne. Die Anhaltung in Schubhaft sei jedenfalls seit römisch 40 2020 rechtswidrig. Das BFA habe im Aktenvermerk
Paragraph 76, Absatz 6, FPG, der an einem wesentlichen Begründungsmangel leide, keine objektivierbaren Gründe für die Einschätzung, dass der BF den Asylantrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt habe, dargelegt, und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens vorgenommen. Der BF sei an der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich interessiert, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und werde sich diesem Verfahren nicht entziehen. Der Schubhaftbescheid basiere seit römisch 40 2020 auf einer falschen Rechtsgrundlage. Weder die Verhängung noch die Fortsetzung der Schubhaft seien rechtskonform. Das BFA übermittelte dem BVwG auftragsgemäß die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in der deren Ab- oder Zurückweisung und die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, beantragt werden. Außerdem wird ein Kostenersatzbegehren gestellt. Das BFA vertritt, dass aus den Angaben des BF vor der Polizei ersichtlich sei, dass er nicht in Österreich bleiben wollte, sondern auf dem Weg nach Frankreich gewesen sei. Er habe den Asylantrag erst am XXXX 2020 gestellt, obwohl ihm dies schon am XXXX 2020 möglich gewesen wäre. Seine Haftfähigkeit sei vom Amtsarzt überprüft worden. Er habe keine Anbindungen in Österreich, sodass ein gelinderes Mittel nicht möglich sei. Es fänden sehr wohl Abschiebungen nach Afghanistan statt, zuletzt am 15.12.
Abs 1 FPG können Fremde (abgesehen von unmündigen Minderjährigen) festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.
Abs 2 Z 2FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde (abgesehen von unmündigen Minderjährigen) festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 F, P, G, darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.
Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist
Abs 3 Z 1 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob er an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Außerdem ist
Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob er an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Außerdem ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen. § 76 Abs 6 FPG normiert, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. § 76 Abs 6 FPG bildet Art 8 Abs 3 lit d der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ab und findet in dieser Deckung (vgl. VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Art 8 Abs 3 lit d der Aufnahmerichtlinie lautet:Paragraph 76, Absatz 6, FPG normiert, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bildet Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ab und findet in dieser Deckung vergleiche VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahmerichtlinie lautet: Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden […] wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens
der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
Abs 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das BVwG
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft nicht zu beanstanden, weil der BF unrechtmäßig und ohne entsprechende Dokumente in das Bundesgebiet eingereist ist, um nach Frankreich weiterzureisen. Da er nicht bereit ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, und in Österreich auch nicht sozial verankert ist, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr von BFA zu Recht bejaht. Die entsprechenden Tatbestände (§ 76 Abs 3 Z 1 und 9 FPG) wurden in der Begründung des Schubhaftbescheids auch ausdrücklich angegeben und begründet. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft nicht zu beanstanden, weil der BF unrechtmäßig und ohne entsprechende Dokumente in das Bundesgebiet eingereist ist, um nach Frankreich weiterzureisen. Da er nicht bereit ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, und in Österreich auch nicht sozial verankert ist, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr von BFA zu Recht bejaht. Die entsprechenden Tatbestände (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG) wurden in der Begründung des Schubhaftbescheids auch ausdrücklich angegeben und begründet. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab XXXX .2020 ist ebenfalls rechtskonform, weil anhand objektiver Kriterien berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz an diesem Tag ausschließlich zu Verzögerungszwecken stellte und tatsächlich keinen längerfristigen legalen Aufenthalt in Österreich anstrebte. Dies ergibt sich insbesondere aus der zeitlichen Verzögerung zwischen der Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren, die schon ab XXXX 2020 bestand, und der Antragstellung, zumal der BF ein entsprechendes Ansinnen bei verschiedenen Anlässen, insbesondere nach der Rechtsberatung am 02. oder 04.12.2020, hätte äußern können. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Verfahren der
Abs 6 FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft vor allem zu berücksichtigen, dass der BF schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art 8 Abs 3 lit d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (siehe VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Somit sind die Voraussetzungen des § 76 Abs 6 FPG hier erfüllt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab römisch 40 .2020 ist ebenfalls rechtskonform, weil anhand objektiver Kriterien berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz an diesem Tag ausschließlich zu Verzögerungszwecken stellte und tatsächlich keinen längerfristigen legalen Aufenthalt in Österreich anstrebte. Dies ergibt sich insbesondere aus der zeitlichen Verzögerung zwischen der Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren, die schon ab römisch 40 2020 bestand, und der Antragstellung, zumal der BF ein entsprechendes Ansinnen bei verschiedenen Anlässen, insbesondere nach der Rechtsberatung am 02. oder 04.12.2020, hätte äußern können. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Verfahren der
Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft vor allem zu berücksichtigen, dass der BF schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (siehe VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG hier erfüllt. Wenn die Beschwerde moniert, dass im angefochtenen Schubhaftbescheid Ausführungen zur Möglichkeit und Terminisierung der Abschiebung nach Afghanistan fehlen, übersieht sie, dass bei der auf § 76 Abs 6 FPG gestützten Anhaltung des BF die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0071) und nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens des BF trotz der Covid-19-Situation eine Abschiebung nach Afghanistan innerhalb der (angesichts der fehlenden Reisedokumente bis zu 18 Monate möglichen) Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisierbar sein wird, zumal regelmäßig Ersatzreisedokumente ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt werden.Wenn die Beschwerde moniert, dass im angefochtenen Schubhaftbescheid Ausführungen zur Möglichkeit und Terminisierung der Abschiebung nach Afghanistan fehlen, übersieht sie, dass bei der auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützten Anhaltung des BF die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0071) und nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens des BF trotz der Covid-19-Situation eine Abschiebung nach Afghanistan innerhalb der (angesichts der fehlenden Reisedokumente bis zu 18 Monate möglichen) Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisierbar sein wird, zumal regelmäßig Ersatzreisedokumente ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt werden. Die Schubhaft ist wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal die öffentlichen Interessen an der Verfahrenssicherung das Recht des BF auf persönliche Freiheit überwiegen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen. Auch aus diesem Blickwinkel ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zu bejahen, zumal hier mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen ist. Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF und des Fehlens finanzieller Mittel und jeglicher Verankerung im Bundesgebiet, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238901.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.