← Österreich

{'item': 'G314 2238901-1'}

Obsah (7)§ 8aArt 133§ 39§ 52§ 76§ 29§ 22a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlG314 2238901-1 Spruch, G314 2238901-1/9E Schriftliche Ausfertigung des am 27.01.2021 mündlich verkündeten Erkennt

§ 8aVw

GVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt.Dem Beschwerdeführer wird

Paragraph 8 a, VwGVG die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr bewilligt. B) I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen. C) Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2020 bei einer Polizeikontrolle in XXXX ohne gültiges Reisedokument angetroffen,

§ 39FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX gebracht.

Noch am selben Tag wurde er unter telefonischer Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi vernommen, wobei er dabei laut der Niederschrift angab, dass er zu Freunden in XXXX wolle, gesund sei und keine gesundheitlichen Probleme habe, in Österreich und in Europa keine Verwandten habe und kein Bargeld besitze. Die Niederschrift wurde vom BF und von dem Polizeibeamten, der ihn befragte, unterschieben. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2020 bei einer Polizeikontrolle in römisch 40 ohne gültiges Reisedokument angetroffen,

Paragraph 39, FPG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 gebracht. Noch am selben Tag wurde er unter telefonischer Beiziehung eines Dolmetschers für Farsi vernommen, wobei er dabei laut der Niederschrift angab, dass er zu Freunden in römisch 40 wolle, gesund sei und keine gesundheitlichen Probleme habe, in Österreich und in Europa keine Verwandten habe und kein Bargeld besitze. Die Niederschrift wurde vom BF und von dem Polizeibeamten, der ihn befragte, unterschieben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übernahm das weitere Verfahren und stellte dem BF mit der Verfahrensanordnung vom 01.12.2020 für die Zeit bis 31.12.2020 den Verein Menschenrechte Österreich und ab 01.01.2021 die BBU GmbH

§ 52Abs 1 BFA-VG als Rechtsberater zur Seite.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) übernahm das weitere Verfahren und stellte dem BF mit der Verfahrensanordnung vom 01.12.2020 für die Zeit bis 31.12.2020 den Verein Menschenrechte Österreich und ab 01.01.2021 die BBU GmbH

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG als Rechtsberater zur Seite. Am 02.12.2020 erhielt der BF eine Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte Österreich. Das BFA ordnete daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über ihn

§ 76Abs 2 Z 2 FPG i

Vm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig – versteckt in einem LKW – in das Bundesgebiet eingereist sei und ohne entsprechende Dokumente nach Frankreich weiterreisen wollte. Er habe keinen Asylantrag gestellt und weder erwähnt, dass er verfolgt werde, noch, dass er Schutz suche. Es sei zu befürchten, dass er sich dem weiteren Verfahren in Österreich entziehen und untertauchen werde, um seine Zieldestination doch noch zu erreichen. Er habe keine finanziellen Mittel und sei in Österreich nicht verankert. Er sei nicht vertrauenswürdig und hochmobil, weil er von Afghanistan bis nach Kärnten gereist sei, ohne dass ein EURODAC-, VIS- oder SIS-Treffer vorliege. Er sei haftfähig; mit gelinderen Mitteln könne aufgrund seiner finanziellen Situation und der beabsichtigten Weiterreise nach Frankreich nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege Fluchtgefahr

§ 76Abs 3 Z 1 und 9 FPG vor.

Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (nach deren Durchsetzbarkeit) zur Sicherung der Abschiebung notwendig und auch verhältnismäßig. Am 02.12.2020 erhielt der BF eine Rechtsberatung durch den Verein Menschenrechte Österreich. Das BFA ordnete daraufhin mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Bescheid wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF unrechtmäßig – versteckt in einem LKW – in das Bundesgebiet eingereist sei und ohne entsprechende Dokumente nach Frankreich weiterreisen wollte. Er habe keinen Asylantrag gestellt und weder erwähnt, dass er verfolgt werde, noch, dass er Schutz suche. Es sei zu befürchten, dass er sich dem weiteren Verfahren in Österreich entziehen und untertauchen werde, um seine Zieldestination doch noch zu erreichen. Er habe keine finanziellen Mittel und sei in Österreich nicht verankert. Er sei nicht vertrauenswürdig und hochmobil, weil er von Afghanistan bis nach Kärnten gereist sei, ohne dass ein EURODAC-, VIS- oder SIS-Treffer vorliege. Er sei haftfähig; mit gelinderen Mitteln könne aufgrund seiner finanziellen Situation und der beabsichtigten Weiterreise nach Frankreich nicht das Auslangen gefunden werden. Es liege Fluchtgefahr

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG vor. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und (nach deren Durchsetzbarkeit) zur Sicherung der Abschiebung notwendig und auch verhältnismäßig. Mit dem Schreiben des BFA 02.12.2020 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu äußern und dazu konkrete Fragen zu beantworten. Eine Reaktion des BF darauf ist nicht aktenkundig. Am 04.12.2020 fand ein weiteres Rechtsberatungsgespräch des BF mit einem Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich statt. Am XXXX .2020 wurde der BF in das XXXX überstellt. Am XXXX .2020 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Dabei gab er unter anderem an, sein in England lebender Onkel habe für ihn einen Schlepper organisiert und ihm gesagt, dass er nach Österreich reisen solle.Am römisch 40 .2020 wurde der BF in das römisch 40 überstellt. Am römisch 40 .2020 stellte er im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt. Dabei gab er unter anderem an, sein in England lebender Onkel habe für ihn einen Schlepper organisiert und ihm gesagt, dass er nach Österreich reisen solle. Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.12.2020 wurde

§ 76

Abs 6 FPG festgehalten, dass die Schubhaft aufrechterhalten werde, weil Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe nicht gleich am XXXX .2020 internationalen Schutz beantragt, sondern erst zwei Wochen später. Er habe zuerst angegeben, dass er nach Frankreich weiterreisen wolle, und erst später, dass Österreich sein Zielland gewesen sei. Er habe den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund konstruiert, um die Aufhebung der Schubhaft zu erreichen und sich hierauf dem Verfahren in Österreich und einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan, die nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens innerhalb kurzer Zeit möglich sei, zu entziehen. Mit Aktenvermerk des BFA vom 16.12.2020 wurde

Paragraph 76, Absatz 6, FPG festgehalten, dass die Schubhaft aufrechterhalten werde, weil Gründe zur Annahme bestünden, dass der Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Der BF habe nicht gleich am römisch 40 .2020 internationalen Schutz beantragt, sondern erst zwei Wochen später. Er habe zuerst angegeben, dass er nach Frankreich weiterreisen wolle, und erst später, dass Österreich sein Zielland gewesen sei. Er habe den bei der Erstbefragung angegebenen Fluchtgrund konstruiert, um die Aufhebung der Schubhaft zu erreichen und sich hierauf dem Verfahren in Österreich und einer drohenden Abschiebung nach Afghanistan, die nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens innerhalb kurzer Zeit möglich sei, zu entziehen. Am 22.12.2020 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Dabei wiederholte er das bei der Erstbefragung angegebene Fluchtvorbringen und erklärte, dass er von Anfang an gesagt habe, dass er in Österreich bleiben wolle, und während der Schubhaft keine Rechtsberatung erhalten habe. Im Anschluss wurde ihm eine Verfahrensanordnung

§ 29Abs 3 Asyl

G ausgehändigt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Am 22.12.2020 wurde der BF vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vernommen. Dabei wiederholte er das bei der Erstbefragung angegebene Fluchtvorbringen und erklärte, dass er von Anfang an gesagt habe, dass er in Österreich bleiben wolle, und während der Schubhaft keine Rechtsberatung erhalten habe. Im Anschluss wurde ihm eine Verfahrensanordnung

Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgehändigt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag abzuweisen. Gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, insbesondere die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit XXXX .2020, richtet sich die am 22.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Beschwerde, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Aussprüche, dass die Anordnung von und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, beantragt. Gleichzeitig beantragt er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und stellt ein Aufwandersatzbegehren. Gegen den Schubhaftbescheid und die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft, insbesondere die Aufrechterhaltung der Schubhaft seit römisch 40 .2020, richtet sich die am 22.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Beschwerde, mit der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Behebung des angefochtenen Bescheids und die Aussprüche, dass die Anordnung von und bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, sowie dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, beantragt. Gleichzeitig beantragt er unter Vorlage eines Vermögensbekenntnisses die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr und stellt ein Aufwandersatzbegehren. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass weder bei Verhängung der Schubhaft noch aktuell Fluchtgefahr vorliege. Das BFA habe das Vorliegen von Fluchtgefahr im Schubhaftbescheid nicht nachvollziehbar begründet und nicht angegeben, welche Tatbestände des § 76 Abs 3 FPG herangezogen würden. Der BF sei psychisch stark belastet und benötige medizinische Versorgung, weil er an Schlaflosigkeit und zittrigen Händen leide. Trotzdem habe das BFA keine Ermittlungen zu seiner Haftfähigkeit und dem besonderen Betreuungsbedarf angestellt. Der BF befinde sich mittlerweile in einem Asylverfahren, nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Als Asylwerber halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe Anspruch auf Grundversorgung. Er würde eine ihm in diesem Rahmen zugewiesene Unterkunft in Anspruch nehmen und hätte damit einen gesicherten Wohnsitz. Das BFA habe nicht begründet, warum das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme nicht ausreichend sei. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der anhaltenden Einschränkungen im Flugverkehr wegen der Covid-19-Pandemie nicht zeitnah durchgeführt werden könne. Die Anhaltung in Schubhaft sei jedenfalls seit XXXX 2020 rechtswidrig. Das BFA habe im Aktenvermerk

§ 76

Abs 6 FPG, der an einem wesentlichen Begründungsmangel leide, keine objektivierbaren Gründe für die Einschätzung, dass der BF den Asylantrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt habe, dargelegt, und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens vorgenommen. Der BF sei an der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich interessiert, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und werde sich diesem Verfahren nicht entziehen. Der Schubhaftbescheid basiere seit XXXX 2020 auf einer falschen Rechtsgrundlage. Weder die Verhängung noch die Fortsetzung der Schubhaft seien rechtskonform. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass weder bei Verhängung der Schubhaft noch aktuell Fluchtgefahr vorliege. Das BFA habe das Vorliegen von Fluchtgefahr im Schubhaftbescheid nicht nachvollziehbar begründet und nicht angegeben, welche Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, FPG herangezogen würden. Der BF sei psychisch stark belastet und benötige medizinische Versorgung, weil er an Schlaflosigkeit und zittrigen Händen leide. Trotzdem habe das BFA keine Ermittlungen zu seiner Haftfähigkeit und dem besonderen Betreuungsbedarf angestellt. Der BF befinde sich mittlerweile in einem Asylverfahren, nicht in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Als Asylwerber halte er sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe Anspruch auf Grundversorgung. Er würde eine ihm in diesem Rahmen zugewiesene Unterkunft in Anspruch nehmen und hätte damit einen gesicherten Wohnsitz. Das BFA habe nicht begründet, warum das gelindere Mittel der angeordneten Unterkunftnahme nicht ausreichend sei. Die Schubhaft sei nicht verhältnismäßig, weil eine Abschiebung nach Afghanistan aufgrund der anhaltenden Einschränkungen im Flugverkehr wegen der Covid-19-Pandemie nicht zeitnah durchgeführt werden könne. Die Anhaltung in Schubhaft sei jedenfalls seit römisch 40 2020 rechtswidrig. Das BFA habe im Aktenvermerk

Paragraph 76, Absatz 6, FPG, der an einem wesentlichen Begründungsmangel leide, keine objektivierbaren Gründe für die Einschätzung, dass der BF den Asylantrag nur zur Verzögerung der Abschiebung gestellt habe, dargelegt, und keine Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens vorgenommen. Der BF sei an der Durchführung des Asylverfahrens in Österreich interessiert, um ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und werde sich diesem Verfahren nicht entziehen. Der Schubhaftbescheid basiere seit römisch 40 2020 auf einer falschen Rechtsgrundlage. Weder die Verhängung noch die Fortsetzung der Schubhaft seien rechtskonform. Das BFA übermittelte dem BVwG auftragsgemäß die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in der deren Ab- oder Zurückweisung und die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, beantragt werden. Außerdem wird ein Kostenersatzbegehren gestellt. Das BFA vertritt, dass aus den Angaben des BF vor der Polizei ersichtlich sei, dass er nicht in Österreich bleiben wollte, sondern auf dem Weg nach Frankreich gewesen sei. Er habe den Asylantrag erst am XXXX 2020 gestellt, obwohl ihm dies schon am XXXX 2020 möglich gewesen wäre. Seine Haftfähigkeit sei vom Amtsarzt überprüft worden. Er habe keine Anbindungen in Österreich, sodass ein gelinderes Mittel nicht möglich sei. Es fänden sehr wohl Abschiebungen nach Afghanistan statt, zuletzt am 15.12.

  1. Die nächste Charterabschiebung sei für den 23.02.2021 geplant. Das BFA übermittelte dem BVwG auftragsgemäß die Verwaltungsakten und erstattete eine Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde, in der deren Ab- oder Zurückweisung und die Feststellung, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen, beantragt werden. Außerdem wird ein Kostenersatzbegehren gestellt. Das BFA vertritt, dass aus den Angaben des BF vor der Polizei ersichtlich sei, dass er nicht in Österreich bleiben wollte, sondern auf dem Weg nach Frankreich gewesen sei. Er habe den Asylantrag erst am römisch 40 2020 gestellt, obwohl ihm dies schon am römisch 40 2020 möglich gewesen wäre. Seine Haftfähigkeit sei vom Amtsarzt überprüft worden. Er habe keine Anbindungen in Österreich, sodass ein gelinderes Mittel nicht möglich sei. Es fänden sehr wohl Abschiebungen nach Afghanistan statt, zuletzt am 15.12.
  2. Die nächste Charterabschiebung sei für den 23.02.2021 geplant. Am 25.01.2021 fand eine ergänzende Einvernahme des BF vor dem BFA im Asylverfahren statt, bei der er Details zu seinem Fluchtvorbringen ergänzte. Ihm wurde neuerlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, weil einerseits eine Verfolgung durch eine Privatperson vorliege und es andererseits in Afghanistan Gebiete gebe, die unter der Kontrolle der Regierung stünden, wo er vor den Taliban sicher sei. An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.01.2021 nahmen der (aus dem XXXX vorgeführte) BF, seine Rechtsvertreterin, ein Dolmetscher für Dari sowie ein Vertreter des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet.An der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.01.2021 nahmen der (aus dem römisch 40 vorgeführte) BF, seine Rechtsvertreterin, ein Dolmetscher für Dari sowie ein Vertreter des BFA teil. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Der BF beantragte am 05.02.2021 die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Der ungefähr XXXX jährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus der Provinz XXXX , wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Sein genaues Geburtsdatum ist nicht bekannt. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist verheiratet und zählt sich selbst zur mongolischen Volksgruppe. Seine Ehefrau hält sich nach wie vor in Afghanistan auf.Der ungefähr römisch 40 jährige BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan und stammt aus der Provinz römisch 40 , wo er bis kurz vor seiner Ausreise lebte. Sein genaues Geburtsdatum ist nicht bekannt. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist verheiratet und zählt sich selbst zur mongolischen Volksgruppe. Seine Ehefrau hält sich nach wie vor in Afghanistan auf. Der BF hat psychische Probleme, die während der Schubhaft medikamentös behandelt werden. Es finden regelmäßige ärztliche Kontrollen statt. Trotz seiner gesundheitlichen Probleme ist er haftfähig. Der BF besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument. Er verließ Afghanistan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor ca. einem Jahr und gelangte zunächst schlepperunterstützt über verschiedene Länder (u.a. Iran, Türkei, Serbien) nach Bosnien und Herzegowina, wo er sich mehrere Monate lang in einem Camp für Migranten aufhielt. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, nach Kroatien einzureisen, gelangte er schließlich (ohne Berechtigung zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich) versteckt in einem LKW in das Bundesgebiet, wo er am XXXX 2020 aufgegriffen wurde. Er gab gegenüber den Behörden an, dass sein Zielland Frankreich sei und er zu Freunden nach Paris reisen wolle. Er stellte zunächst keinen Antrag auf internationalen Schutz und gab nicht zu erkennen, dass er sich dem Schutz Österreichs unterstellen wollte, obwohl er (jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechtsberatungsgespräche am
  3. und 04.12.2020) von der Möglichkeit, in Österreich internationalen Schutz zu beantragen, wusste. Der BF besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument. Er verließ Afghanistan zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor ca. einem Jahr und gelangte zunächst schlepperunterstützt über verschiedene Länder (u.a. Iran, Türkei, Serbien) nach Bosnien und Herzegowina, wo er sich mehrere Monate lang in einem Camp für Migranten aufhielt. Nach mehreren erfolglosen Versuchen, nach Kroatien einzureisen, gelangte er schließlich (ohne Berechtigung zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich) versteckt in einem LKW in das Bundesgebiet, wo er am römisch 40 2020 aufgegriffen wurde. Er gab gegenüber den Behörden an, dass sein Zielland Frankreich sei und er zu Freunden nach Paris reisen wolle. Er stellte zunächst keinen Antrag auf internationalen Schutz und gab nicht zu erkennen, dass er sich dem Schutz Österreichs unterstellen wollte, obwohl er (jedenfalls zum Zeitpunkt der Rechtsberatungsgespräche am
  4. und 04.12.2020) von der Möglichkeit, in Österreich internationalen Schutz zu beantragen, wusste. Erst am XXXX 2020 beantragte der BF internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in Afghanistan von einem Cousin, der Mitglied der Taliban sei, bedroht sei. Dieser habe die Eltern und Geschwister des BF getötet, weil sie seiner Hochzeit mit einer Schwester des BF nicht zugestimmt hätten. Der BF befürchte, bei einer Rückkehr ebenfalls umgebracht zu werden.Erst am römisch 40 2020 beantragte der BF internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass er in Afghanistan von einem Cousin, der Mitglied der Taliban sei, bedroht sei. Dieser habe die Eltern und Geschwister des BF getötet, weil sie seiner Hochzeit mit einer Schwester des BF nicht zugestimmt hätten. Der BF befürchte, bei einer Rückkehr ebenfalls umgebracht zu werden. Der BF ist – abgesehen von Bargeld von EUR 50 sowie einigen Geldscheinen bosnischer Währung – mittellos. Er ist in Österreich nicht sozial verankert. Er hat hier keine familiären Beziehungen, war nie erwerbstätig und hat keinen gesicherten Wohnsitz. Er ist nicht bereit, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren. Das Asylverfahren des BF wird voraussichtlich innerhalb von einigen Wochen nach dem 27.01.2021 abgeschlossen werden können. Von den afghanischen Behörden werden regelmäßig Heimreisezertifikate für afghanische Staatsangehörige, die rückgeführt werden sollen, ausgestellt; es finden auch regelmäßig Abschiebungen nach Afghanistan statt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Name und Staatsangehörigkeit des BF werden anhand seiner konsistenten Angaben dazu festgestellt, ebenso seine Herkunftsregion und sein Familienstand. Ein genaues Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden, weil der BF nur wusste, dass er bei seiner Ausreise aus Afghanistan vor ca. einem Jahr 22 Jahre alt gewesen sei. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls volljährig ist. Es ist glaubhaft, dass Dari – wie angegeben – seine Muttersprache ist, weil bei der Verhandlung am 27.01.2021 keine Verständigungsprobleme mit dem beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache aufgetreten sind. Dari ist die Bezeichnung für die in Afghanistan übliche Standardvarietät der persischen Sprache (Persisch: Farsi). Die Unterschiede zum iranischen Persisch spielen für die gegenseitige Verständlichkeit im Allgemeinen keine Rolle (vgl. z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Dari-Persisch und https://de.wikipedia.org/wiki/Persische_Sprache; Zugriff jeweils am 10.03.2021). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch den seiner ersten Einvernahme beigezogenen Farsi-Dolmetscher problemlos verstanden hat.Es ist glaubhaft, dass Dari – wie angegeben – seine Muttersprache ist, weil bei der Verhandlung am 27.01.2021 keine Verständigungsprobleme mit dem beigezogenen Dolmetscher für diese Sprache aufgetreten sind. Dari ist die Bezeichnung für die in Afghanistan übliche Standardvarietät der persischen Sprache (Persisch: Farsi). Die Unterschiede zum iranischen Persisch spielen für die gegenseitige Verständlichkeit im Allgemeinen keine Rolle vergleiche z.B. https://de.wikipedia.org/wiki/Dari-Persisch und https://de.wikipedia.org/wiki/Persische_Sprache; Zugriff jeweils am 10.03.2021). Es ist daher davon auszugehen, dass der BF auch den seiner ersten Einvernahme beigezogenen Farsi-Dolmetscher problemlos verstanden hat. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF basieren auf seinen Angaben bei der Verhandlung vor dem BVwG und den dazu vorliegenden Unterlagen. Seine Haftfähigkeit ergibt sich daraus und der Tatsache, dass er während der Schubhaft medizinisch versorgt wird. Der BF hat vor dem BVwG angegeben, dass er kein Reisedokument besitzt. Es sind auch keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein eines Reise- oder Identitätsdokuments aktenkundig. Der BF gab (unwiderlegbar) an, dass seine Tazkira in Afghanistan verblieben sei. Eine Berechtigung zur Einreise nach oder zum Aufenthalt in Österreich lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird insbesondere auch vom BF selbst nicht behauptet. Die Feststellungen zu seiner Reiseroute beruhen auf seinen Angaben bei der Erstbefragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz. Bei ihm wurden auch eine „Migrationskarte“ und Banknoten aus Bosnien und Herzegowina sichergestellt. Seine Einreise in das Bundesgebiet per LKW ergibt sich auch aus den aktenkundigen Polizeiberichten. Der BF behauptete, er habe schon vor XXXX .2020, ja bereits bei seinem Aufgriff am XXXX 2020, in Österreich internationalen Schutz beantragt. Dafür gibt es aber keine objektivierbaren Beweisergebnisse. Es ist nicht anzunehmen, dass ein vom BF artikuliertes Ersuchen, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen (vgl. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG) nicht nur von den Polizeibeamten, sondern auch von dem dem BF zur Seite gestellten Rechtsberater und den beigezogenen Dolmetschern ignoriert worden wäre, sodass nicht glaubhaft ist, dass er schon vor dem XXXX 2020 in Österreich internationalen Schutz beantragen wollte. Üblicherweise gelingt es Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, dies auch ohne Sprachkenntnisse zu tun, zumal keine Formerfordernisse bestehen. Es bestanden für den BF – abgesehen davon, dass im Polizeianhaltezentrum jederzeit ein Ersuchen um internationalen Schutz geäußert werden kann – vor dem XXXX .2020 mehrere konkrete Gelegenheiten, einen solchen Antrag zu stellen. Die erste bot sich direkt beim Aufgriff am XXXX 2020 und der anschließenden polizeilichen Einvernahme, der telefonisch ein Dolmetscher für eine dem BF verständliche Sprache beigezogen wurde. Aus der aktenkundigen Niederschrift geht lediglich hervor, dass der BF zu Freunden nach Paris wollte. Seine Erklärung vor dem BVwG, er habe schon damals angegeben, dass er in „Autriche“, also in Österreich, Asyl beantragen wollen, und ihm sei das Wort „ XXXX “ aufgrund der Anstrengungen der Reise und seiner Müdigkeit „herausgerutscht“, überzeugt nicht. Am
  5. und am 04.12.2020 gab es jeweils einen Rechtsberatungstermin; dabei wurde nach den Angaben des BF vor dem BVwG sogar über ein mögliches Asylverfahren in Österreich gesprochen und er darauf hingewiesen, dass er bislang noch keinen internationalen Schutz beantragt hatte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ihm die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, damals jedenfalls bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten und die Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich einen vom BF geäußerten Wunsch nach internationalem Schutz ignoriert hätten. Unverständlich ist zudem, warum er einen entsprechenden Antrag nicht spätestens nach der von ihm geschilderten Auskunft des Dolmetschers am 04.12.2020, dass er noch keinen Asylantrag gestellt hätte, unverzüglich nachholte. Der BF behauptete, er habe schon vor römisch 40 .2020, ja bereits bei seinem Aufgriff am römisch 40 2020, in Österreich internationalen Schutz beantragt. Dafür gibt es aber keine objektivierbaren Beweisergebnisse. Es ist nicht anzunehmen, dass ein vom BF artikuliertes Ersuchen, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) nicht nur von den Polizeibeamten, sondern auch von dem dem BF zur Seite gestellten Rechtsberater und den beigezogenen Dolmetschern ignoriert worden wäre, sodass nicht glaubhaft ist, dass er schon vor dem römisch 40 2020 in Österreich internationalen Schutz beantragen wollte. Üblicherweise gelingt es Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz stellen wollen, dies auch ohne Sprachkenntnisse zu tun, zumal keine Formerfordernisse bestehen. Es bestanden für den BF – abgesehen davon, dass im Polizeianhaltezentrum jederzeit ein Ersuchen um internationalen Schutz geäußert werden kann – vor dem römisch 40 .2020 mehrere konkrete Gelegenheiten, einen solchen Antrag zu stellen. Die erste bot sich direkt beim Aufgriff am römisch 40 2020 und der anschließenden polizeilichen Einvernahme, der telefonisch ein Dolmetscher für eine dem BF verständliche Sprache beigezogen wurde. Aus der aktenkundigen Niederschrift geht lediglich hervor, dass der BF zu Freunden nach Paris wollte. Seine Erklärung vor dem BVwG, er habe schon damals angegeben, dass er in „Autriche“, also in Österreich, Asyl beantragen wollen, und ihm sei das Wort „ römisch 40 “ aufgrund der Anstrengungen der Reise und seiner Müdigkeit „herausgerutscht“, überzeugt nicht. Am
  6. und am 04.12.2020 gab es jeweils einen Rechtsberatungstermin; dabei wurde nach den Angaben des BF vor dem BVwG sogar über ein mögliches Asylverfahren in Österreich gesprochen und er darauf hingewiesen, dass er bislang noch keinen internationalen Schutz beantragt hatte. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass ihm die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, damals jedenfalls bekannt war. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten und die Vertreter des Vereins Menschenrechte Österreich einen vom BF geäußerten Wunsch nach internationalem Schutz ignoriert hätten. Unverständlich ist zudem, warum er einen entsprechenden Antrag nicht spätestens nach der von ihm geschilderten Auskunft des Dolmetschers am 04.12.2020, dass er noch keinen Asylantrag gestellt hätte, unverzüglich nachholte. Der BF hat Anfang Dezember nachweislich eine Verfahrensanordnung betreffend die ihm zur Seite gestellten Rechtsberatungsorganisationen und ein Schreiben erhalten, in dem er mit der Absicht der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme konfrontiert wurde. In der Niederschrift vom 22.12.2020 gab er dazu aktenwidrig an, dass ihm kein Rechtsberater zugewiesen worden sei. Es ist nicht glaubhaft, dass er allfällige Fragen zum weiteren Ablauf und zu seinen Möglichkeiten nicht spätestens beim Rechtsberatungstermin am 04.12.2020 angesprochen hat. Dies lässt den Schluss zu, dass es damals noch kein Ansinnen auf einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gegeben haben kann, zumal andernfalls mehreren Personen (Polizeibeamten, Dolmetschern, Rechtsberatern) vorgeworfen werden müsste, sie hätten den vom BF geäußerten Wunsch nach internationalem Schutz in Österreich pflichtwidrig ignoriert. In Widersprüche verstrickte sich der BF auch in Hinblick auf den Kontakt zu seinem Onkel und seinem Zielland. Bei der Befragung zu seinem Antrag auf internationalen Schutz gab er vor dem BFA an, sein in England lebender Onkel habe ihm geraten, nach Österreich zu reisen und hier um Asyl anzusuchen. Warum dieser dem BF raten sollte, in ein Land zu reisen, zu dem keine Anknüpfungen bestehen, ist unklar, zumal Österreich – anders als andere Staaten (z.B. Frankreich) - regelmäßig Abschiebungen nach Afghanistan durchführt. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Kontakt des BF zu diesem Onkel abreißen konnte, zumal er laut der Effektenverwaltung des Anhaltezentrums entgegen seiner Aussage sehr wohl ein Mobiltelefon besitzt. Die Darstellung des BF, er habe die Telefonnummer des Onkels (offenbar des einzigen noch lebenden Verwandten, der nicht der Familienseite angehört, von der die behauptete Bedrohung ausgeht) nur auf einem inzwischen verloren gegangenen Zettel notiert, ist angesichts der erheblichen Gefahr, durch eine solche Vorgangsweise während der (großteils illegalen) Reisebewegungen den Kontakt zur einzigen familiären Bezugsperson in Europa zu verlieren, lebensfremd, sodass ihr nicht gefolgt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF zunächst tatsächlich – wie am XXXX 2020 angegeben – nach XXXX reisen wollte. Wenn Österreich von Anfang an sein Zielland gewesen wäre, hätte er beim Erstkontakt mit den hiesigen Behörden als Ziel wohl „Österreich“ oder „Autriche“ angegeben, und XXXX nicht erwähnt. Wenn er bereits bei seiner Ausreise aus Afghanistan Österreich zum Ziel hatte, ist es umso unverständlicher, dass er dies nicht sofort angab, nachdem er nach monatelanger Reise endlich hier angekommen war. Es kann daher seiner Darstellung, er habe gleich bei seinem Aufgriff die Worte „Autriche“ und „Asyl“ geäußert, nicht gefolgt werden. In einer Gesamtschau ergibt sich somit, dass der BF erstmals am XXXX .2020 den Wunsch nach internationalem Schutz in Österreich äußerte, obwohl er schon davor Zugang zum Asylverfahren gehabt hatte.Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der BF zunächst tatsächlich – wie am römisch 40 2020 angegeben – nach römisch 40 reisen wollte. Wenn Österreich von Anfang an sein Zielland gewesen wäre, hätte er beim Erstkontakt mit den hiesigen Behörden als Ziel wohl „Österreich“ oder „Autriche“ angegeben, und römisch 40 nicht erwähnt. Wenn er bereits bei seiner Ausreise aus Afghanistan Österreich zum Ziel hatte, ist es umso unverständlicher, dass er dies nicht sofort angab, nachdem er nach monatelanger Reise endlich hier angekommen war. Es kann daher seiner Darstellung, er habe gleich bei seinem Aufgriff die Worte „Autriche“ und „Asyl“ geäußert, nicht gefolgt werden. In einer Gesamtschau ergibt sich somit, dass der BF erstmals am römisch 40 .2020 den Wunsch nach internationalem Schutz in Österreich äußerte, obwohl er schon davor Zugang zum Asylverfahren gehabt hatte. Die Mittellosigkeit des BF, der (abgesehen von EUR 50 in bar und wenigen Scheinen bosnischer Währung) ausschließlich mit seiner Kleidung aufgegriffen wurde, kann im Einklang mit den Angaben im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe festgestellt werden. Es gibt keine Hinweise auf eine soziale Verankerung in Österreich, zumal er erst am XXXX 2020 einreiste, direkt nach der Einreise aufgegriffen wurde und seither in Schubhaft angehalten wird.Die Mittellosigkeit des BF, der (abgesehen von EUR 50 in bar und wenigen Scheinen bosnischer Währung) ausschließlich mit seiner Kleidung aufgegriffen wurde, kann im Einklang mit den Angaben im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe festgestellt werden. Es gibt keine Hinweise auf eine soziale Verankerung in Österreich, zumal er erst am römisch 40 2020 einreiste, direkt nach der Einreise aufgegriffen wurde und seither in Schubhaft angehalten wird. Die fehlende Bereitschaft des BF, nach Afghanistan zurückzukehren, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BVwG am 27.01.2021 („Ich verstehe nicht, warum ich nach Afghanistan zurückkehren soll…“, Seite 9 der Niederschrift OZ 7). Da dem BF bereits am 22.12.2020 mitgeteilt wurde, dass mit der Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz zu rechnen sei, und laut Auskunft des Behördenvertreters am 27.01.2021 ein entsprechender Bescheid bereits in Ausarbeitung war, ist – auch unter Berücksichtigung eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens – angesichts des Beschleunigungsgebots in Haftsachen mit einem zeitnahen Abschluss des Asylverfahrens innerhalb weniger Wochen ab dem Entscheidungszeitpunkt zu rechnen. Die Feststellung, wonach regelmäßig für afghanische Staatsangehörige Heimreisezertifikate ausgestellt und Abschiebungen nach Afghanistan durchgeführt werden, basiert ebenfalls auf den Angaben des Behördenvertreters vor dem BVwG. Dies steht im Einklang mit aus anderen Verfahren bekannten Informationen zu Rückführungen nach Afghanistan. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A: Da sich aus dem vorgelegten aktuellen Vermögensbekenntnis im Einklang mit dem übrigen Akteninhalt ergibt, dass der BF, der derzeit in Schubhaft angehalten wird, über keinerlei finanzielle Mittel verfügt, beeinträchtigt sogar die geringe Eingabegebühr seinen notwendigen Unterhalt, sodass ihm die Verfahrenshilfe antragsgemäß zu bewilligen ist. Zu Spruchteil B: Der BF wird seit XXXX .2020 in Schubhaft angehalten, und zwar zunächst gestützt auf § 76 Abs 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Seit XXXX .2020 wird die weitere Anhaltung auf § 76 Abs 6 FPG gestützt.Der BF wird seit römisch 40 .2020 in Schubhaft angehalten, und zwar zunächst gestützt auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung. Seit römisch 40 .2020 wird die weitere Anhaltung auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt.

§ 76

Abs 1 FPG können Fremde (abgesehen von unmündigen Minderjährigen) festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.

§ 76

Abs 2 Z 2FPG darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde (abgesehen von unmündigen Minderjährigen) festgenommen und in Schubhaft angehalten werden, sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann.

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 F, P, G, darf die Schubhaft angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

§ 76

Abs 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist

§ 76

Abs 3 Z 1 FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob er an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Außerdem ist

§ 76

Abs 3 Z 9 FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen.

Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt eine Fluchtgefahr dann vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG insbesondere zu berücksichtigen, ob er an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Außerdem ist

Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit, das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes, zu berücksichtigen. § 76 Abs 6 FPG normiert, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. § 76 Abs 6 FPG bildet Art 8 Abs 3 lit d der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ab und findet in dieser Deckung (vgl. VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Art 8 Abs 3 lit d der Aufnahmerichtlinie lautet:Paragraph 76, Absatz 6, FPG normiert, dass die Anhaltung in Schubhaft aufrechterhalten werden kann, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass ein Fremder einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat. Paragraph 76, Absatz 6, FPG bildet Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL) ab und findet in dieser Deckung vergleiche VwGH vom 01.04.2020, Ra 2020/21/0116). Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahmerichtlinie lautet: Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden […] wenn er sich aufgrund eines Rückkehrverfahrens

der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger

(2)zur Vorbereitung seiner Rückführung und/oder Fortsetzung des Abschiebungsverfahrens in Haft befindet und der betreffende Mitgliedstaat auf der Grundlage objektiver Kriterien, einschließlich der Tatsache, dass der Antragsteller bereits Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren hatte, belegen kann, dass berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass er den Antrag auf internationalen Schutz nur beantragt, um die Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu verzögern oder zu vereiteln Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das BVwG

§ 22a

Abs 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das BVwG

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft nicht zu beanstanden, weil der BF unrechtmäßig und ohne entsprechende Dokumente in das Bundesgebiet eingereist ist, um nach Frankreich weiterzureisen. Da er nicht bereit ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, und in Österreich auch nicht sozial verankert ist, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr von BFA zu Recht bejaht. Die entsprechenden Tatbestände (§ 76 Abs 3 Z 1 und 9 FPG) wurden in der Begründung des Schubhaftbescheids auch ausdrücklich angegeben und begründet. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen sind der Schubhaftbescheid und die anschließende Schubhaft nicht zu beanstanden, weil der BF unrechtmäßig und ohne entsprechende Dokumente in das Bundesgebiet eingereist ist, um nach Frankreich weiterzureisen. Da er nicht bereit ist, freiwillig nach Afghanistan zurückzukehren, und in Österreich auch nicht sozial verankert ist, wurde das Vorliegen von Fluchtgefahr von BFA zu Recht bejaht. Die entsprechenden Tatbestände (Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG) wurden in der Begründung des Schubhaftbescheids auch ausdrücklich angegeben und begründet. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab XXXX .2020 ist ebenfalls rechtskonform, weil anhand objektiver Kriterien berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz an diesem Tag ausschließlich zu Verzögerungszwecken stellte und tatsächlich keinen längerfristigen legalen Aufenthalt in Österreich anstrebte. Dies ergibt sich insbesondere aus der zeitlichen Verzögerung zwischen der Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren, die schon ab XXXX 2020 bestand, und der Antragstellung, zumal der BF ein entsprechendes Ansinnen bei verschiedenen Anlässen, insbesondere nach der Rechtsberatung am 02. oder 04.12.2020, hätte äußern können. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Verfahren der

§ 76

Abs 6 FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach § 76 Abs 2 Z 2 FPG verhängten Schubhaft vor allem zu berücksichtigen, dass der BF schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Art 8 Abs 3 lit d der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (siehe VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Somit sind die Voraussetzungen des § 76 Abs 6 FPG hier erfüllt. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft ab römisch 40 .2020 ist ebenfalls rechtskonform, weil anhand objektiver Kriterien berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz an diesem Tag ausschließlich zu Verzögerungszwecken stellte und tatsächlich keinen längerfristigen legalen Aufenthalt in Österreich anstrebte. Dies ergibt sich insbesondere aus der zeitlichen Verzögerung zwischen der Gelegenheit zum Zugang zum Asylverfahren, die schon ab römisch 40 2020 bestand, und der Antragstellung, zumal der BF ein entsprechendes Ansinnen bei verschiedenen Anlässen, insbesondere nach der Rechtsberatung am 02. oder 04.12.2020, hätte äußern können. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist im Verfahren der

Paragraph 76, Absatz 6, FPG erfolgten Aufrechterhaltung einer nach Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängten Schubhaft vor allem zu berücksichtigen, dass der BF schon vor seiner Festnahme mehrfach Gelegenheit gehabt hat, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Diese Tatsache zählt nämlich nach Artikel 8, Absatz 3, Litera d, der Aufnahme-RL ausdrücklich zu den objektiven Kriterien für die Annahme einer Verzögerungs- oder Vereitelungsabsicht (siehe VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0079). Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 6, FPG hier erfüllt. Wenn die Beschwerde moniert, dass im angefochtenen Schubhaftbescheid Ausführungen zur Möglichkeit und Terminisierung der Abschiebung nach Afghanistan fehlen, übersieht sie, dass bei der auf § 76 Abs 6 FPG gestützten Anhaltung des BF die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0071) und nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens des BF trotz der Covid-19-Situation eine Abschiebung nach Afghanistan innerhalb der (angesichts der fehlenden Reisedokumente bis zu 18 Monate möglichen) Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisierbar sein wird, zumal regelmäßig Ersatzreisedokumente ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt werden.Wenn die Beschwerde moniert, dass im angefochtenen Schubhaftbescheid Ausführungen zur Möglichkeit und Terminisierung der Abschiebung nach Afghanistan fehlen, übersieht sie, dass bei der auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützten Anhaltung des BF die Verfahrenssicherung im Vordergrund steht vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0071) und nach einem allfälligen negativen Ausgang des Asylverfahrens des BF trotz der Covid-19-Situation eine Abschiebung nach Afghanistan innerhalb der (angesichts der fehlenden Reisedokumente bis zu 18 Monate möglichen) Schubhafthöchstdauer voraussichtlich realisierbar sein wird, zumal regelmäßig Ersatzreisedokumente ausgestellt und Abschiebungen durchgeführt werden. Die Schubhaft ist wegen des Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin erforderlich und auch verhältnismäßig, zumal die öffentlichen Interessen an der Verfahrenssicherung das Recht des BF auf persönliche Freiheit überwiegen. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die Frage der voraussichtlichen Dauer des Asylverfahrens einzubeziehen. Auch aus diesem Blickwinkel ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft zu bejahen, zumal hier mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen ist. Zum Entscheidungszeitpunkt erweisen sich die Anhaltung in und die Fortsetzung der Schubhaft daher als zulässig und zur Erreichung des Sicherungszwecks als verhältnismäßig. Ein gelinderes Mittel ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere auf Grund des bisherigen Verhaltens des BF und des Fehlens finanzieller Mittel und jeglicher Verankerung im Bundesgebiet, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Die Kostenentscheidung basiert auf § 35 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach § 1 Z 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV. Der vollständig unterliegende BF hat keinen Aufwandersatzanspruch, muss aber seinerseits dem BFA die begehrten Aufwendungen, deren Höhe sich nach Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 VwG-AufwErsV richtet, ersetzen. Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist.Erhebliche Rechtsfragen von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG stellten sich nicht, weshalb die Revision an das Höchstgericht nicht zuzulassen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2238901.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.