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{'item': 'L508 2239530-1'}

Obsah (18)§ 7Art. 133§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 17§ 6§ 58Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 28§ 32§ 33§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlL508 2239530-1 Spruch, L508 2239530-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HER

§ 7Abs. 4 Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2020 gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), einem Staatsangehörigen aus der Türkei, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt I). Ferner wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt II).

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18

Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV).

§ 53Abs. 1 i

Vm. Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V). römisch eins.1. Im gegenständlichen Verfahren wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18.11.2020 gegen den Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), einem Staatsangehörigen aus der Türkei, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Ferner wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf). Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 nachweislich per RSA durch Hinterlegung zugestellt. I.2. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde dieser auch mit Schreiben vom selbigen Tag über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise informiert. römisch eins.2. Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und wurde dieser auch mit Schreiben vom selbigen Tag über die Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise informiert. I.

  1. Der Bescheid des BFA vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 nachweislich durch Hinterlegung per RSA zugestellt.römisch eins.
  2. Der Bescheid des BFA vom 18.11.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 30.11.2020 nachweislich durch Hinterlegung per RSA zugestellt. I.
  3. Am 15.01.2021, aufgegeben beim Postamt am 14.01.2021, langte die Beschwerde gegen den og. Bescheid bei der belangten Behörde ein.römisch eins.
  4. Am 15.01.2021, aufgegeben beim Postamt am 14.01.2021, langte die Beschwerde gegen den og. Bescheid bei der belangten Behörde ein. I.
  5. Die Beschwerdevorlage langte am 15.02.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. römisch eins.
  6. Die Beschwerdevorlage langte am 15.02.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein. I.
  7. Mit Verspätungsvorhalt vom 15.02.2021, zugestellt per RSA-Brief und persönlich am 03.03.2021 durch den BF übernommen, führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und ersuchte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.römisch eins.
  8. Mit Verspätungsvorhalt vom 15.02.2021, zugestellt per RSA-Brief und persönlich am 03.03.2021 durch den BF übernommen, führte das Bundesverwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle und ersuchte um Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Unter einem wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. I.
  9. Am 08.03.2021 langte eine Stellungnahme seitens des nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF ein, in welcher dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei und aus gesundheitlichen Gründen erst am 21.12.2020 die Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück (gemeint den angefochtenen Bescheid) von der Post abzuholen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten, da er auf aus gesundheitlichen Gründen auf Betreuung angewiesen gewesen sei. Eine Hinterlegung des Bescheides sei daher

§ 17Zustell

G nicht möglich und erweise sich die am 12.01.2021 zur Post gebrachte Beschwerde als rechtmäßig. Beigelegt wurde eine ärztliche Krankenstandbestätigung aus welcher sich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BF vom 02.12.2020 bis 02.03.2021 ergibt. Ein Sachverhalt, welcher der Verspätungsannahme entgegenstünde, wurde nicht bekannt gegeben. römisch eins.7. Am 08.03.2021 langte eine Stellungnahme seitens des nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters des BF ein, in welcher dieser ausführte, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei und aus gesundheitlichen Gründen erst am 21.12.2020 die Möglichkeit gehabt habe, das Schriftstück (gemeint den angefochtenen Bescheid) von der Post abzuholen. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 30.11.2020 bis 21.12.2020 bei einem namentlich genannten Freund aufgehalten, da er auf aus gesundheitlichen Gründen auf Betreuung angewiesen gewesen sei. Eine Hinterlegung des Bescheides sei daher

Paragraph 17, ZustellG nicht möglich und erweise sich die am 12.01.2021 zur Post gebrachte Beschwerde als rechtmäßig. Beigelegt wurde eine ärztliche Krankenstandbestätigung aus welcher sich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung des BF vom 02.12.2020 bis 02.03.2021 ergibt. Ein Sachverhalt, welcher der Verspätungsannahme entgegenstünde, wurde nicht bekannt gegeben. I.

  1. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  2. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A)
  3. Verfahrensbestimmungen 1.
  4. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: 2.
  2. Beweiswürdigung Das BVwG hat durch den nicht in Zweifel zu ziehenden Akteninhalt Beweis erhoben. Dem Verspätungsvorhalt hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen, weshalb das BVwG am Vorliegen einer verspätet eingebrachten Beschwerde keine Zweifel hat. Als Begründung für die verspätete Beschwerde wurde eine Erkrankung des BF verbunden mit einer Orstabwesenheit von seinem Wohnsitz in Folge Betreuungserfordernis geltend gemacht. Derartige Gründe wären aber ausschließlich im Rahmen eines Verfahrens hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages zu prüfen und allenfalls dort von Relevanz. Ein solcher Wiedereinsetzungsantrag wurde beim BVwG aber nicht eingebracht. Ein Sachverhalt, welcher der Verspätungsannahme entgegenstünde, wurde nicht bekannt gegeben. Auch der ordnungsgemäßen Zustellung durch Hinterlegung im Rahmen der RSA-Zustellung wurde nicht entgegengetreten. 2.
  3. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung: 2.1.1.

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen. 2.1.1.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen.

§ 7Abs. 4 Z 1 Vw

GVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung (bzw. Beschwerde) innerhalb dieser Frist bei der Berufungs- bzw. Beschwerdeinstanz eingebracht, gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde (bzw. Beschwerdeinstanz) hat die bei ihr eingebrachte Berufung (bzw. Beschwerde) unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides (vgl. § 63 Abs.5 AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht aber doch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides vergleiche Paragraph 63, Absatz 5, AVG) oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/ Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH 10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG nämlich offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 32 AVG, RZ 12.Dementsprechend hat der VwGH ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003). Vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 32, AVG, RZ 12.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist

§ 33Abs.

2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, so ist

Paragraph 33, Absatz 2, AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung (hier: Beschwerde) der Post zur Beförderung - an die richtige Stelle - übergeben wird vergleiche Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).

§ 33Abs.

1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Abs. 2 leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Abs. 3 leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz eins, AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist

Absatz 2, leg. cit. auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Absatz 3, leg. cit. werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 2.1.

  1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1.
  2. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.1.
  3. Laut Aktenlage wurde im vorliegenden Fall der angefochtene Bescheid vom 18.11.2020 dem Beschwerdeführer, wie bereits ausgeführt, rechtswirksam am 30.11.2020 nachweislich durch Hinterlegung per RSA-Brief zugestellt und erwuchs dieser vier Wochen später am 28.12.2020 in Rechtskraft. Somit begann die vierwöchige Beschwerdefrist am 30.11.2020 zu laufen und endete demnach am 28.12.
  4. Mangels fristgerechter Erhebung einer Beschwerde ist der Bescheid des BFA somit mit Wirksamkeit vom 28.12.2020 in Rechtkraft erwachsen. Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der §§ 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 30.11.2020 begonnen und mit Ablauf des 28.12.2020 geendet.Ausgehend davon, dass der Bescheid eine korrekte Rechtsmittelbelehrung in einer dem BF verständlichen Sprache enthält, hat nach Maßgabe der Paragraphen 32 und 33 AVG im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist am 30.11.2020 begonnen und mit Ablauf des 28.12.2020 geendet. Im gegenständlichen Fall ist der Umstand unbestritten, dass dem BF der Bescheid durch Hinterlegung am 30.11.2020 zugestellt wurde. Dem hat der BF bzw. dessen Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 08.03.2021 auch nicht begründend widersprochen. Sein Vorbringen in der Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt wäre allenfalls bei der Prüfung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Relevanz. Ein solcher wurde jedoch nicht eingebracht. Ein Sachverhalt, welcher der Verspätungsannahme entgegenstünde, wurde nicht bekannt gegeben. Der angefochtene Bescheid des BFA vom 18.11.2020 wurde dem BF sohin ordnungsgemäß am 30.11.2020 zugestellt und hat er sowohl von der Existenz als auch vom Inhalt des Bescheides und damit auch von der Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung an das Bundesverwaltungsgericht Kenntnis erlangt. Die gegenständliche Beschwerdefrist endete am 28.12.2020, um 24 Uhr und wäre die Beschwerde gegen diesen Bescheid daher bis längstens 28.12.2020 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen bzw. der Post zur Beförderung an das BFA zu übergeben gewesen. Anhaltspunkte dahingehend, dass die auch in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache verfasste Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides unrichtig oder fehlerhaft gewesen wäre sind nicht hervorgekommen. Derartiges wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen.Da das erhobene Rechtsmittel der Beschwerde erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht wurde, war die gegenständliche Beschwerde gem. Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG als verspätet zurückzuweisen und die im Spruch angeführte Entscheidung zu treffen. 2.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiteres kann gem. § 24 Abs. 2 Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des „Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063/2003, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066).Weiteres kann gem. Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 1 erster Fall VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorrangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, zumal eine zurückweisende Entscheidung aus Sicht des Artikels 6 EMRK keine (inhaltliche) Entscheidung darstellt, so dass die Verfahrensgarantie des „Fair Hearing'' nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegen stehen (Vergleiche Vfsg 17.063 aus 2003,, VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066). Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich in der unter A zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich ohne Abweichung auf diese Judikatur. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L508.2239530.1.00

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