RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlL510 2229132-1 Spruch, L510 2229132-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergang römisch eins. Verfahrenshergang
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX in XXXX , ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Die bP wurde in Österreich wegen zahlreicher strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt.
- Die beschwerdeführende Partei (bP), ein türkischer Staatsangehöriger, geboren am römisch 40 in römisch 40 , ist im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“. Die bP wurde in Österreich wegen zahlreicher strafrechtlicher Delikte rechtskräftig verurteilt. Am 01.08.2019 wurde sie in der Haftanstalt seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.01.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs. 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 07.01.2020 wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz wurde gegen sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2020 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2020 wurde ihr ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertretung vom 26.02.2020 wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.
- Mit 03.03.2020 langte der Verwaltungsverfahrensakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2020, GZ: L510 2229132-1/3E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 8 Jahre herabgesetzt wurde.
- Mit Erkenntnis des VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246-8, wurde das Erkenntnis des BVwG vom 06.03.2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) 1.
- Zur Person der beschwerdeführenden Partei: Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, muslimischen Glaubens, geboren am XXXX in XXXX , welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt von der BH XXXX und gültig bist 29.01.2023, ist. Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch bezeichneten Namen und das dort genannte Geburtsdatum.Bei der bP handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, muslimischen Glaubens, geboren am römisch 40 in römisch 40 , welcher im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, ausgestellt von der BH römisch 40 und gültig bist 29.01.2023, ist. Die Identität der bP steht fest, sie führt den im Spruch bezeichneten Namen und das dort genannte Geburtsdatum. Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich. Ihre Muttersprache ist Türkisch, sie spricht auch Deutsch. Die Hauptschule hat die bP nicht abgeschlossen, weil sie nicht erziehbar war. Sie war seit Mitte Mai 2019 als Dachdecker bei einer Leasingfirma tätig. Die bP ist ledig und hat keine Sorge- und Unterhaltsverpflichtungen. In Österreich leben die Eltern, Geschwister, Tanten und sonstige Verwandte der bP. Die bP war immer wieder kurzzeitig als Arbeiter tätig, stand jedoch auch regelmäßig immer wieder im Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe und Überbrückungshilfe. Die bP nimmt die Medikamente Atorvastatin 40 mg zur Senkung der Cholesterinwerte, Diclobene zur Behandlung von Schmerzen, Emser Na-Spray zur Behandlung von chronischen Nasenentzündung, Luuf Mare Na-Spray zur Befeuchtung und Reinigung der Nasenschleimhaut, zur Behandlung von leichten bis mittleren Depressionen Deanxit, Duloxetin Krka Msr Hkps 60 mg, Mirtazapin Ari 30 mg, Risperidon San 1 mg, Truxal 50 mg und Zolpidem Rtp 10 mg als Schlafmittel. Die letzten psychiatrischen Befunde lauten auf stabil und bezeichnete sich die bP als gesund und arbeitswillig. In Österreich hat die bP Schulden in Höhe von Euro 50,000, --. Gegen die bP besteht ein aufrechtes Waffenverbot. Vor ca. 15 Jahren war die bP in der Türkei auf Urlaub. Die Muttersprache der bP ist Türkisch. Ihre Familie besitzt in der Türkei, XXXX , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten. Vor ca. 15 Jahren war die bP in der Türkei auf Urlaub. Die Muttersprache der bP ist Türkisch. Ihre Familie besitzt in der Türkei, römisch 40 , ein Reihenhaus und Grundstücke. Die Familie der bP ist groß, einige Familienangehörige leben in Österreich und einige in der Türkei, sowie beispielsweise die Großmutter der bP, neben sonstigen Verwandten. , Es liegen gegen die bP folgende rechtskräftige Verurteilungen vor: 01) LG XXXX 01) LG römisch 40 PAR 127 128 ABS 1/4 StGB PAR 28/1 27/1 SMG Geldstrafe von 200 Tags zu je 30,00 ATS (6.000,00 ATS) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX 2006Vollzugsdatum römisch 40 2006 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX LG römisch 40 02) LG XXXX 02) LG römisch 40 PAR 233 ABS 1/1 StGB Geldstrafe von 50 Tags zu je 200,00 ATS (10.000,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe von 50 Tags zu je 200,00 ATS (10.000,00 ATS) im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX 2006Vollzugsdatum römisch 40 2006 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 10.10.2001 LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen LG XXXX LG römisch 40 03) LG XXXX 03) LG römisch 40 PAR 88/1 StGB Geldstrafe von 30 Tags zu je 300,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Geldstrafe von 30 Tags zu je 300,00 ATS (9.000,00 ATS) im NEF 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum XXXX 2004Vollzugsdatum römisch 40 2004 zu LG XXXX zu LG römisch 40 HOEHE DES TAGESSATZES NEU BEMESSEN MIT 200 ATS LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 29.11.2001 LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre Nachträgliche Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen LG XXXX LG römisch 40 04) LG XXXX 04) LG römisch 40 PAR 28/2 (
- FALL) 27/1 (1.
- FALL) SMG Geldstrafe von 360 Tags zu je 8,00 EUR (2.880,00 EUR) im NEF 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum XXXX 2005Vollzugsdatum römisch 40 2005 zu LG XXXX zu LG römisch 40 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 (Teil der) Geldstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum XXXX 2005Vollzugsdatum römisch 40 2005 LG XXXX LG römisch 40 05) XXXX 05) römisch 40 PAR 15 269/1 StGB Geldstrafe von 300 Tags zu je 4,00 EUR (1.200,00 EUR) im NEF 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 22.04.2005 06) BG XXXX XXXX 06) BG römisch 40 römisch 40 PAR 88/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2009Datum der (letzten) Tat römisch 40 2009 Geldstrafe von 90 Tags zu je 14,00 EUR (1.260,00 EUR) im NEF 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum 06.04.2011 07) BG XXXX 07) BG römisch 40 PAR 83/1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2010Datum der (letzten) Tat römisch 40 2010 Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX Keine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG römisch 40 XXXX römisch 40 Vollzugsdatum XXXX 2010Vollzugsdatum römisch 40 2010 08) LG XXXX 08) LG römisch 40 § 88
(1)StGBParagraph 88,
(1)StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 269,
(1)1. Fall StGB § 27
(1)Z 1 8. Fall SMGParagraph 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall SMG §§ 27
(1)Z 1 1. Fall, 27
(1)Z 1 2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1. Fall, 27
(1)Ziffer eins, 2. Fall, 27
(2)SMG Datum der (letzten) Tat XXXX 2013Datum der (letzten) Tat römisch 40 2013 Freiheitsstrafe 8 Monate zu LG XXXX zu LG römisch 40 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX 2014, bedingt, Probezeit 3 JahreAus der Freiheitsstrafe entlassen am römisch 40 2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre LG XXXX LG römisch 40 zu LG XXXX zu LG römisch 40 Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre BG XXXX BG römisch 40 zu XXXX zu römisch 40 Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG XXXX LG römisch 40 09) BG XXXX 09) BG römisch 40 § 88 (1 u 3) (§ 81
(1)Z 3) StGBParagraph 88, (1 u 3) (Paragraph 81,
(1)Ziffer 3,) StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 2015 Geldstrafe von 200 Tags zu je 4,00 EUR (800,00 EUR) im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe Vollzugsdatum XXXX 2017Vollzugsdatum römisch 40 2017 10) LG XXXX 10) LG römisch 40 §§ 83
(2), 84
(2)StGBParagraphen 83,
(2), 84
(2)StGB § 15 StGB § 269
(1)1. Fall StGBParagraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)- Fall StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 2017Datum der (letzten) Tat römisch 40 2017 Freiheitsstrafe 12 Monate Es liegen gegen die bP folgende rechtskräftige Verwaltungsstraftatbestände vor:
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsverfahrensaktes. Zentral wurden berücksichtig: - Akteninhalt - Gerichtsurteile - Niederschrift - ZMR - IZF - SA Auszug - Auszug Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen - ZMR-Anfrage - Auszug Sozialversicherung - Befunde der JA Feldkirch - Länderfeststellungen - Beschwerde - VwGH Erkenntnis
- Rechtliche Beurteilung Zu A) I. Behebung der Entscheidung des BFArömisch eins. Behebung der Entscheidung des BFA Gemäß § 63 Abs 1 VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat.Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat. Gegenständlich führte der VwGH folgend aus: „Da der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hätte er nämlich den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (vgl. - in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG - etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR
- GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu auch VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19).„Da der Revisionswerber in Österreich geboren und aufgewachsen sowie langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, hätte er nämlich den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 erfüllt, nach dem gegen Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des
- August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich vergleiche - in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG - etwa VwGH 16.7.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen - wie hier - die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind (siehe dazu auch VwGH 22.1.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19). Eine derartig gewichtige vom Revisionswerber ausgehende Gefährdung ist aus den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht ableitbar. Der dargestellten Häufung der Straftaten steht nämlich gegenüber, dass nur zwei Mal - in den in der Gefährdungsprognose besonders hervorgehobenen Urteilen vom
- Dezember 2013 und
- Juni 2018 - Freiheitsstrafen verhängt wurden, wobei sich diese jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens bewegten (acht bzw. zwölf Monate bei möglichen drei Jahren). In allen anderen Fällen konnte mit Geldstrafen das Auslangen gefunden werden. Auch in Kombination ergibt sich aus den begangenen Straftaten und den vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Tatumständen keine aus besonders verwerflichen Straftaten abzuleitende spezifische Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 37-jährigen Revisionswerber, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über familiäre Bindungen verfügt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu erlassen. Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ Da das Bundesverwaltungsgericht somit die Bedeutung der Aufenthaltsverfestigung des Revisionswerbers bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG verkannt hat, war das angefochtene Erkenntnis gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“ Da der der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen war, war spruchgemäß zu entscheiden. II. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässigrömisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 07.01.2020 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG.Nachdem das BFA einer Beschwerde gegen ihren Bescheid vom 07.01.2020 die aufschiebende Wirkung aberkannt hatte, was im Hinblick auf den Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG auch als rechtskonform anzusehen war, stellte die bP durch ihre Vertretung im Rahmen ihrer Beschwerde an das BVwG einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG., In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten § 18 BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei (vgl. Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016).In seiner Judikatur zur Vorgängerbestimmung des zuletzt novellierten Paragraph 18, BFA-VG hat der VwGH schon festgehalten, dass sich ein Beschwerdeführer wohl gegen den Ausspruch der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde als solchen in seiner Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid wenden kann, ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem BVwG jedoch gesetzlich nicht vorgesehen sei, ansonsten ein doppelgleisiger Rechtsschutz gegeben wäre, weshalb auch ein eigener Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen sei vergleiche Beschluss Fr 2016/01/0014 v. 13.09.2016)., Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des § 18 BFA-VG zuletzt idF BGBl. I Nr. 145/2017, mit der im Abs 5 die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt.Dieser Judikatur folgte auch die Neufassung des Paragraph 18, BFA-VG zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, mit der im Absatz 5, die Zuerkennung von Amts wegen durch das BVwG unter den dort genannten Voraussetzungen festgelegt wurde, weshalb sich ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung derselben als obsolet bzw. weiterhin als unzulässig darstellt., Im Lichte dessen war dieser Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L510.2229132.1.00