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{'item': 'W103 2184297-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW103 2184297-1 Spruch, W103 2184297-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, Zl. 1113605103-160625639, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2017, , Zl. 1113605103-160625639, zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein zum Zeitpunkt seiner Einreise minderjährig gewesener Staatsangehöriger Somalias, stellte am 03.05.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung im Beisein eines Rechtsberaters durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe Somalia aus drei Gründen verlassen müssen; es gebe dort keine Zukunft, einen unendlichen Bürgerkrieg und Al Shabaab habe gewollt, dass der Beschwerdeführer sich ihr anschließe. Da er sich geweigert hätte, habe man ihn mit dem Tod bedroht. Ein durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Auftrag gegebenes gerichtsmedizinisches Gutachten vom 12.07.2016 ergab ein Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt von 16 Jahren, sodass das vom Beschwerdeführer angeführte Geburtsdatum nicht ausgeschlossen werden könne. Am 15.12.2017 wurde der – zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer – im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er stamme aus XXXX in der Region Shabeelada Dhehe, habe in Somalia elf Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Ausreise in Mogadischu ansässig gewesen, wo er acht Jahre lang die Schule besucht hätte. Er habe dort in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gewohnt. Im Februar 2015 habe er sein Heimatland verlassen. Seine Mutter habe ein kleines Teehaus betrieben, der Beschwerdeführer selbst habe in Somalia nicht gearbeitet.Am 15.12.2017 wurde der – zwischenzeitig volljährige Beschwerdeführer – im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie einer Vertrauensperson niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er stamme aus römisch 40 in der Region Shabeelada Dhehe, habe in Somalia elf Jahre die Schule besucht und diese abgeschlossen. Der Beschwerdeführer sei im Vorfeld der Ausreise in Mogadischu ansässig gewesen, wo er acht Jahre lang die Schule besucht hätte. Er habe dort in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen Geschwistern gewohnt. Im Februar 2015 habe er sein Heimatland verlassen. Seine Mutter habe ein kleines Teehaus betrieben, der Beschwerdeführer selbst habe in Somalia nicht gearbeitet. Die Befragung zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers vernahm den folgenden Verlauf: „(…) Bevor ich mit meinem Fluchtgrund beginnen kann, möchte ich etwas zu meiner Erstbefragung sagen. Bei der Erstbefragung waren an diesem Tag sehr viele Flüchtlinge dort. Es gab nur einen Dolmetscher für alle. Ich möchte einiges korrigieren. XXXX liegt in Shabellada Dhehe und nicht in Shabellada Hoose. Somalia habe ich im Februar 2015 verlassen und nicht im Juni
  2. Ich habe 4000 USD für die Reise nach Österreich bezahlt. Zum Punkt 11, dem Fluchtgrund, gebe ich an, dass noch fehlt, dass ich homosexuell bin.„(…) Bevor ich mit meinem Fluchtgrund beginnen kann, möchte ich etwas zu meiner Erstbefragung sagen. Bei der Erstbefragung waren an diesem Tag sehr viele Flüchtlinge dort. Es gab nur einen Dolmetscher für alle. Ich möchte einiges korrigieren. römisch 40 liegt in Shabellada Dhehe und nicht in Shabellada Hoose. Somalia habe ich im Februar 2015 verlassen und nicht im Juni
  3. Ich habe 4000 USD für die Reise nach Österreich bezahlt. Zum Punkt 11, dem Fluchtgrund, gebe ich an, dass noch fehlt, dass ich homosexuell bin. Nachgefragt, alles andere, was ich zu meinem Fluchtgrund angegeben habe, ist korrekt. Ich wurde in XXXX geboren. Dort habe ich drei Jahre die Schule besucht. Mein Vater ist einen natürlichen Tod gestorben. Nach dem Tod meines Vaters zogen wir nach Mogadischu. Dort begann ich, wieder die Schule zu besuchen. Ich habe dort in der fünften Klasse begonnen. Meine Kindheit verbrachte ich in einem Land, wo tagtäglich Krieg herrschte. Mit der Zeit war das für mich ganz normal, denn ich bin im Krieg aufgewachsen. In der Schule habe ich einen Freund kennengelernt. Wir haben uns verliebt und waren zusammen. Wir versteckten unsere Liebe und zeigten es nicht in der Öffentlichkeit, oder stellten es zur Schau. Trotzdem haben sich die Leute über uns lustig gemacht. Mit der Zeit wollten die Schüler nicht einmal auf den Plätzen sitzen, wo wir gesessen sind. Wir beide haben aufgrund der Diskriminierungen mit der Schule aufgehört. Wir sind nur zusammen von der Schule weggegangen. Aus diesem Grund wurden wir diskriminiert. Unsere Familien waren dagegen, dass wir zusammen gehen, oder zusammen gesehen werden. Nach der Schule im Jänner 2015, am 15.01.2015, kam ich mit meinem Freund nach Hause zu uns. Wir wollten bei meiner Mutter etwas essen. Als Sie uns gesehen hatte, hat sie uns angeschrien und uns aufgefordert, das Haus zu verlassen. Wir waren traurig und gingen aus dem Haus. Wir sind zu einem Haus gegangen, welches sich noch im Bau befand. Dort hatten wir physischen Kontakt. Früher habe ich meine Mutter beim Teeverkaufen unterstützt. Ich habe den Tee zu Geschäftsleuten gebracht. Dort wo meine Mutter das Lokal hatte, gab es mehrere Geschäfte, bzw. Marktstände. Zu diesen Leuten habe ich den Tee gebracht. Einer dieser Kunden, der auch meiner Mutter Milch verkaufte, hat uns in diesem Haus gesehen, als wir miteinander etwas hatten. Der Mann war sehr bekannt in der Wohngegend. Er kannte uns persönlich. Er war schockiert und schrie uns an. Ich selbst war schockiert. Er hat mich angeschrien und gesagt, dass er zuvor Gerüchte gehört hatte und jetzt mit eigenen Augen gesehen hat, dass es stimmt. Es war ein Donnerstag, als dieser Mann uns gesehen hatte. Er sagte zu mir und zu meinem Freund, es war kein Donnerstag, sondern ein Montag, dass wir am Samstag zu ihm kommen sollen. Wir beide waren schockiert. Ich sagte zu meinem Freund, dass ich nicht mehr nach Hause gehen kann, denn der Mann könnte es meiner Mutter weitersagen. Ich und mein Freund beschlossen trotzdem, nach Hause zu gehen und sagten einander, dass wir am Samstag zu diesem Mann gehen sollten. Danach gingen wir zu dem Mann. Er war mit einem anderen Mann dort. Sie beide sagten uns, dass wir alles machen, was sie von uns verlangen. Andernfalls werden sie uns mit dem Tod bestrafen. Er sagte, dass er von uns etwas haben möchte. Das wäre nicht so groß und würde uns keine Probleme bringen. Uns würde nichts geschehen und wir würden straffrei bleiben. Es hat immer der Mann gesprochen, der bei dem anderen Mann war, der uns gesehen hatte. Dort in der Nähe, wo meine Mutter das Lokal hatte, war das Ministerium für Landwirtschaft und Viehzucht. Ich und mein Freund sollten etwas dorthin bringen. Wir sollten einen Rucksack hinbringen. Er hat uns aber nicht gesagt, was in dem Rucksack wäre. Wir haben den Mann gefragt, für was das sein soll und wo wir es hinbringen sollen. Wir sollten nur einfach eine Thermoskanne Tee und einen Rucksack hinbringen. Ich sollte den Tee bringen, wie immer, damit es nicht auffällt. Der andere sollte den Rucksack nehmen. Wir wollen wissen, was in dem Rucksack ist. Der Mann fragte uns, ob wir gesteinigt werden wollen und forderte uns auf, keine weiteren Fragen zu stellen. Wir waren schockiert. Diese Männer zeigten uns ihre Macht. Wir hatten Angst und konnten nichts sagen. Wir sollten am Montag kommen und diese Sachen machen. Wir haben zugestimmt und sind weggegangen. Der Mann drohte uns und sagte, sollten wir das unserer Familie erzählen, da er in der Wohngegend bekannt ist, würde uns niemand glauben, denn er ist ein anständiger Mensch und wir wären nur Kinder, die Blödsinn erzählen. Er erpresste uns und sagte, dass er verraten wird, was wir gemacht haben, denn das ist in einem islamischen Land verboten. Ich war schockiert. Ich und mein Freund haben gestritten und haben uns gegenseitig beschuldigt. Wir fragten uns gegenseitig, was wir machen könnten. Er sagte mir, ich soll zu meiner Familie gehen und er geht zu seiner Familie. Ich sagte zu meinem Freund, dass ich nicht zu meiner Mutter gehen kann. Ich hatte Angst um meine Mutter, dass sie meinetwegen ins Gefängnis geht. Mein Freund ist nach Hause gegangen und ich bin alleine dort zurückgeblieben. Eine Stunde stand ich alleine dort. Danach ging ich zu meiner Tante, die in Mogadischu gelebt hat und habe ihr alles erzählt. Sie sagte, sie glaubt das nicht. Sie sagte, ich soll zu meiner Mutter gehen, bevor ich getötet werde. Ich habe geweint und zu meiner Tante gesagt, dass ich auf keinen Fall zu meiner Mutter gehen kann. Meine Tante fragte mich, was wir machen können. Meine Tante hat versprochen, es nicht meiner Mutter zu erzählen, da ich ins Gefängnis kommen würde. Meine Mutter würde mich persönlich ins Gefängnis bringen. Meine Mutter würde das machen, ich glaube das. Meine Tante sagte dann, dass sie mich außer Landes bringen wird. Meine Tante sagte, wenn wir zur Polizei gehen würden, würden sie uns nicht glauben, da der Mann in der Wohngegend sehr bekannt ist. Er war ein reicher Mann und hatte sehr viele Besitztümer. Sie sagte, dass wir gegen diesen Mann keine Chance haben. Der Mann meiner Tante arbeitete. Sie gab mir 200 USD und brachte mich zu einem Gemüsewagen, mit dem ich nach XXXX gefahren bin. Von dort fuhr ich weiter nach XXXX . Dort bezahlte ich 150 USD für die Fahrt. Er sagte, dass er mich bis Addis Abeba bringen wird. Er sagte mir, wenn ich gefragt werde, soll ich sagen ich bin sein Begleiter. Er brachte mich nach Addis Abeba. (…)“Ich wurde in römisch 40 geboren. Dort habe ich drei Jahre die Schule besucht. Mein Vater ist einen natürlichen Tod gestorben. Nach dem Tod meines Vaters zogen wir nach Mogadischu. Dort begann ich, wieder die Schule zu besuchen. Ich habe dort in der fünften Klasse begonnen. Meine Kindheit verbrachte ich in einem Land, wo tagtäglich Krieg herrschte. Mit der Zeit war das für mich ganz normal, denn ich bin im Krieg aufgewachsen. In der Schule habe ich einen Freund kennengelernt. Wir haben uns verliebt und waren zusammen. Wir versteckten unsere Liebe und zeigten es nicht in der Öffentlichkeit, oder stellten es zur Schau. Trotzdem haben sich die Leute über uns lustig gemacht. Mit der Zeit wollten die Schüler nicht einmal auf den Plätzen sitzen, wo wir gesessen sind. Wir beide haben aufgrund der Diskriminierungen mit der Schule aufgehört. Wir sind nur zusammen von der Schule weggegangen. Aus diesem Grund wurden wir diskriminiert. Unsere Familien waren dagegen, dass wir zusammen gehen, oder zusammen gesehen werden. Nach der Schule im Jänner 2015, am 15.01.2015, kam ich mit meinem Freund nach Hause zu uns. Wir wollten bei meiner Mutter etwas essen. Als Sie uns gesehen hatte, hat sie uns angeschrien und uns aufgefordert, das Haus zu verlassen. Wir waren traurig und gingen aus dem Haus. Wir sind zu einem Haus gegangen, welches sich noch im Bau befand. Dort hatten wir physischen Kontakt. Früher habe ich meine Mutter beim Teeverkaufen unterstützt. Ich habe den Tee zu Geschäftsleuten gebracht. Dort wo meine Mutter das Lokal hatte, gab es mehrere Geschäfte, bzw. Marktstände. Zu diesen Leuten habe ich den Tee gebracht. Einer dieser Kunden, der auch meiner Mutter Milch verkaufte, hat uns in diesem Haus gesehen, als wir miteinander etwas hatten. Der Mann war sehr bekannt in der Wohngegend. Er kannte uns persönlich. Er war schockiert und schrie uns an. Ich selbst war schockiert. Er hat mich angeschrien und gesagt, dass er zuvor Gerüchte gehört hatte und jetzt mit eigenen Augen gesehen hat, dass es stimmt. Es war ein Donnerstag, als dieser Mann uns gesehen hatte. Er sagte zu mir und zu meinem Freund, es war kein Donnerstag, sondern ein Montag, dass wir am Samstag zu ihm kommen sollen. Wir beide waren schockiert. Ich sagte zu meinem Freund, dass ich nicht mehr nach Hause gehen kann, denn der Mann könnte es meiner Mutter weitersagen. Ich und mein Freund beschlossen trotzdem, nach Hause zu gehen und sagten einander, dass wir am Samstag zu diesem Mann gehen sollten. Danach gingen wir zu dem Mann. Er war mit einem anderen Mann dort. Sie beide sagten uns, dass wir alles machen, was sie von uns verlangen. Andernfalls werden sie uns mit dem Tod bestrafen. Er sagte, dass er von uns etwas haben möchte. Das wäre nicht so groß und würde uns keine Probleme bringen. Uns würde nichts geschehen und wir würden straffrei bleiben. Es hat immer der Mann gesprochen, der bei dem anderen Mann war, der uns gesehen hatte. Dort in der Nähe, wo meine Mutter das Lokal hatte, war das Ministerium für Landwirtschaft und Viehzucht. Ich und mein Freund sollten etwas dorthin bringen. Wir sollten einen Rucksack hinbringen. Er hat uns aber nicht gesagt, was in dem Rucksack wäre. Wir haben den Mann gefragt, für was das sein soll und wo wir es hinbringen sollen. Wir sollten nur einfach eine Thermoskanne Tee und einen Rucksack hinbringen. Ich sollte den Tee bringen, wie immer, damit es nicht auffällt. Der andere sollte den Rucksack nehmen. Wir wollen wissen, was in dem Rucksack ist. Der Mann fragte uns, ob wir gesteinigt werden wollen und forderte uns auf, keine weiteren Fragen zu stellen. Wir waren schockiert. Diese Männer zeigten uns ihre Macht. Wir hatten Angst und konnten nichts sagen. Wir sollten am Montag kommen und diese Sachen machen. Wir haben zugestimmt und sind weggegangen. Der Mann drohte uns und sagte, sollten wir das unserer Familie erzählen, da er in der Wohngegend bekannt ist, würde uns niemand glauben, denn er ist ein anständiger Mensch und wir wären nur Kinder, die Blödsinn erzählen. Er erpresste uns und sagte, dass er verraten wird, was wir gemacht haben, denn das ist in einem islamischen Land verboten. Ich war schockiert. Ich und mein Freund haben gestritten und haben uns gegenseitig beschuldigt. Wir fragten uns gegenseitig, was wir machen könnten. Er sagte mir, ich soll zu meiner Familie gehen und er geht zu seiner Familie. Ich sagte zu meinem Freund, dass ich nicht zu meiner Mutter gehen kann. Ich hatte Angst um meine Mutter, dass sie meinetwegen ins Gefängnis geht. Mein Freund ist nach Hause gegangen und ich bin alleine dort zurückgeblieben. Eine Stunde stand ich alleine dort. Danach ging ich zu meiner Tante, die in Mogadischu gelebt hat und habe ihr alles erzählt. Sie sagte, sie glaubt das nicht. Sie sagte, ich soll zu meiner Mutter gehen, bevor ich getötet werde. Ich habe geweint und zu meiner Tante gesagt, dass ich auf keinen Fall zu meiner Mutter gehen kann. Meine Tante fragte mich, was wir machen können. Meine Tante hat versprochen, es nicht meiner Mutter zu erzählen, da ich ins Gefängnis kommen würde. Meine Mutter würde mich persönlich ins Gefängnis bringen. Meine Mutter würde das machen, ich glaube das. Meine Tante sagte dann, dass sie mich außer Landes bringen wird. Meine Tante sagte, wenn wir zur Polizei gehen würden, würden sie uns nicht glauben, da der Mann in der Wohngegend sehr bekannt ist. Er war ein reicher Mann und hatte sehr viele Besitztümer. Sie sagte, dass wir gegen diesen Mann keine Chance haben. Der Mann meiner Tante arbeitete. Sie gab mir 200 USD und brachte mich zu einem Gemüsewagen, mit dem ich nach römisch 40 gefahren bin. Von dort fuhr ich weiter nach römisch 40 . Dort bezahlte ich 150 USD für die Fahrt. Er sagte, dass er mich bis Addis Abeba bringen wird. Er sagte mir, wenn ich gefragt werde, soll ich sagen ich bin sein Begleiter. Er brachte mich nach Addis Abeba. (…)“ In der Folge schilderte der Beschwerdeführer seine schlepperunterstützte Ausreise und es erfolgte eine nähere Befragung zu den Gegebenheiten in Mogadischu, dem von seiner Mutter betriebenen Teeverkauf, seinem Wohnbezirk und seinem Schulbesuch. Die nähere Befragung zum vorgebrachten Fluchtgrund einer homosexuellen Orientierung verlief wie folgt: „(…) LA: Wie und wann haben Sie bemerkt, dass Sie homosexuell sind? VP: Im Alter von etwas über 14 Jahren. Nachgefragt, ich habe mich nie für Mädchen interessiert. In dem Alter sollte ich mich für Frauen interessieren. Ich interessierte mich für Jugendliche, die ich beim Fußballspielen, oder in der Schule kennengelernt habe. Es war mein Hobby. Nachgefragt, ich war glücklicher, wenn ich mit einem Jungen Spaß hatte, als wenn ich mit einem Mädchen gesprochen habe. Ich bin sehr ängstlich. Obwohl ich weiß, dass mir in Österreich nichts passieren kann, habe ich trotzdem Angst. Auch konnte ich dem Dolmetscher das damals nicht anvertrauen. Auch Ihnen vertraue ich nicht, denn Sie als Dolmetscher wissen, dass Sie diese Leute nicht akzeptieren. Ich wollte zu Hilfsorganisationen gehen und dort um Hilfe ersuchen. Aber ich traute es mir nicht zu, weil die Leute immer schlecht reden. In Österreich haben wir Gesetze. Es gibt einen Somalier. Er hat seine Homosexualität offenkundig gemacht. Daraufhin haben die somalischen Leute ihn zusammengeschlagen. Die somalischen Leute hier und auch in Somalia glauben, dass sie in den Himmel kommen, wenn sie solche Leute töten. Ich möchte nicht zu irgendwelchen Leuten gehen und sagen, dass ich anders bin. Ich weiß, dass ich Probleme bekommen werde. Es sind jetzt vier Leute im Gefängnis, die ihn zusammengeschlagen haben. Aber was nutzt ihm das. Sie werden wieder entlassen. Nachgefragt, der Somali, der zusammengeschlagen wurde und ich sind Freunde. Wir sind Somalier. Wir grüßen uns. Nachgefragt, sein Name fällt mir jetzt nicht ein, aber jeder weiß, dass er geschlagen wurde. LA: Wie hieß Ihr Freund in Somalia? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Haben Sie in Österreich eine Beziehung oder sexuelle Kontakte? VP: Ja. Nachgefragt, mit XXXX .Nachgefragt, mit römisch 40 . Nachgefragt, er lebt bei der Diakonie in XXXX . Er ist wie ich orientiert.Nachgefragt, er lebt bei der Diakonie in römisch 40 . Er ist wie ich orientiert. Nachgefragt, er kommt auch aus Somalia. Nachgefragt, er wurde am XXXX geboren.Nachgefragt, er wurde am römisch 40 geboren. LA: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Lokale, die speziell von homosexuellen Menschen besucht werden? VP: Ja. Nachgefragt, XXXX .Nachgefragt, römisch 40 . LA: Beschreiben Sie das Lokal. VP: Es ist bei der XXXX .VP: Es ist bei der römisch 40 . Frage wird wiederholt. VP: Es ist ein normaler Club. Leute kommen hinein. Es kommen Leute wie ich. An den Wochenenden bin ich dort. Unter der Woche habe ich Schule. LA: Beschreiben Sie das Innere des Clubs. VP: Es ist ein Club wie jeder andere. LA: Geben Sie eine genaue Beschreibung des Inneren ab. VP: Es gibt eine Bar. Dann gibt es einen Raum, in den man nur mit PIN-Code hineinkommt. Dort gehen wahrscheinlich nur die reichen Leute hinein. Was brauchen Sie noch? LA: Wie ist die Farbe der Wände? VP: Weiß. Es könnte sein, dass es noch andere Farben gibt. Aber ich bin nicht sicher. LA: Wie und wann haben Sie sich in Ihren Freund in Somalia verliebt? VP: Ich habe ihn in der Schule kennengelernt. Er war ein „weicher“ Mensch. Die Schüler haben ihn diskriminiert. Weil er immer alleine gesessen ist, habe ich ihn angesprochen und kennengelernt. Zuerst waren wir nur Freunde. Ich hatte immer Gefühle für Männer und dann haben wir angefangen. LA: Wie entstanden die Gerüchte über Sie und Ihren Freund? VP: Er verhielt sich wie eine Frau. Wir kamen zusammen in die Schule und verließen sie gemeinsam. In den frühen Morgenstunden trafen wir uns vor der Schule. Die Leute sahen uns zusammen. Nach der Schule, gegen Mittag, 12 Uhr, arbeitete ich bei meiner Mutter. Nach der Arbeit bei meiner Mutter, traf ich ihn wieder. LA: Wusste Ihre Mutter von Ihrer Homosexualität? VP: Nein. Aber meine Mutter wollte immer wissen, warum ich immer mit diesem Jungen zusammen bin, der sich wie eine Frau verhält. Die Leute sahen uns immer zusammen gehen, haben aber nie gesehen, wenn wir etwas zusammen hatten. Wir versteckten uns immer. Nachgefragt, wann eine Beziehung zwischen uns entstanden ist, gebe ich an dass das im Jahr 2015 war. Nachgefragt, wann 2015 die Beziehung entstanden ist, gebe ich an, dass wir in der Schule anfangs Freunde waren. Aber dann sind wir uns näher gekommen. LA: Ich habe gefragt, wann
  4. VP: August
  5. Bis 2015 waren wir zusammen. LA: Hat Ihre Mutter von den Gerüchten gehört? VP: Ja. LA: Haben Sie mit Ihrer Mutter über die Gerüchte gesprochen? VP: Mehrmals. Sie hat uns mehrmals zusammen gesehen. LA: Beschreiben Sie ausführlich das erste Gespräch mit Ihrer Mutter, wo es um diese Gerüchte ging. VP: Als ich das erste Mal mit meinem Freund zu uns nach Hause kam, wollte sie wissen, warum ich ihn mitgenommen habe. Ich sagte, er sei nur ein guter Freund, der in der Schule diskriminiert wird. Meine Mutter sagte, ich sei ein Mann und sollte mit den Männern zusammen sein. Ich wollte meiner Mutter nicht die Wahrheit sagen und versuchte meiner Mutter zu sagen, dass er nur ein Schulfreund ist. Aber die Leute haben nicht aufgehört Schlechtes über uns zu reden. Meine Mutter wurde immer gefragt, warum ich mit diesem Jungen zusammen bin. LA: Beschreiben Sie ausführlich den Vorfall, als Sie in dem Haus waren, das sich noch im Bau befand. VP: Zuerst waren wir zuhause. Dort wollten wir essen. Nach dem Essen schickte uns meine Mutter aus dem Haus. Entschuldigung. Wir haben nicht mal gegessen. AW spricht Dolmetscher an: Sag bitte, dass du das falsch übersetzt hast. Dolm. gibt auf Nachfrage des Leiters der Amtshandlung an, dass er es nicht falsch übersetzt hat. LA: Wie ging es weiter? VP: Bevor wir etwas gegessen hatten, sagte meine Mutter, dass wir aus dem Haus gehen sollen. Sie sagte, dass wir nichts zu essen bekommen. Dann sind wir hinaus und zu dem im Bau befindlichen Haus gegangen. Weil wir füreinander Gefühle hatten, fingen wir an. Das Haus gehörte dem Mann. Er hat uns beobachtet, als wir das Haus betraten. Er ist aber nicht sofort zu uns gekommen. Er hat etwa 20 Minuten gewartet. Er kam mit einem Holzprügel. Dann überraschte er uns. Er fragte, wer wir sind. Dann sind wir voneinander gegangen. Dann hat er mich erkannt. Seine erste Frage lautete: Die Gerüchte stimmen, oder? Als ich nein sagte, erwiderte er, dass er es mit seinen eigenen Augen gesehen hat. Ich bzw. wir wussten, welche Strafe uns erwartet, denn in Somalia wird man für solches Verhalten bestraft. Wie ich Ihnen schon sagte, der Mann wollte, dass wir am Samstag zu ihm ins Geschäft kommen. Nachgefragt, das war das Ganze Gespräch. Er sagte nur, dass wir am Samstag in sein Geschäft kommen sollen. LA: Wann war das, als Sie erwischt wurden? VP: Am 15.01.
  6. Nachgefragt, es war ein Montag. LA: Was haben Sie gemacht, nachdem Sie erwischt wurden und der Mann gegangen war? VP: Als der Mann uns überrascht hatte, waren wir aufeinander. Frage wird wiederholt und erklärt. VP: Wir waren schockiert. Ich war wie ein Kühlschrank. Mein Freund sagte, dass wir zu dem Mann gehen sollen. Andere Möglichkeiten haben wir nicht. Er sagte, die Leute werden ihm mehr glauben, als uns. Am Samstag sollten wir zu ihm gehen. Als ich nach Hause kam, dachte ich, der Mann hat meiner Mutter alles erzählt. Dem war aber nicht so. Deshalb war ich beruhigt und habe mich an die Vereinbarung gehalten. Am Samstag waren wir bei dem Mann. Er war gemeinsam mit einem anderen Mann dort. Der andere Mann hat uns angesprochen. Er sagte, dass wir wissen würden, was wir gemacht haben und sagte, dass wir etwas für ihn machen werden. Es ist leicht. Es ist nicht so schwer. Wir würden keine Probleme bekommen. Wir haben okay gesagt und gefragt, was wir für ihn machen sollen. Er sagte, dass wir, wie immer, einfach ganz normal wie Schüler, etwas transportieren werden. Mein Freund sollte einen Rucksack tragen und ich Tee. Ich fragte den Mann, was im Rucksack ist. Er hat nichts gesagt, sondern nur, dass wir das einfach hinbringen sollen. Ich habe nochmals gefragt. Der Mann sagte, dass wir wissen, was wir getan haben und sollen nicht so viel fragen. Er sagte, wir sollen wieder gehen. Wir sollten wieder zum Geschäft des Mannes kommen, wir beide. Von diesem Geschäft habe ich meiner Mutter immer Milch gekauft. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Ich und mein Freund haben uns angesehen. Wir sagten, dass kein Mensch uns glauben würde. Es würde uns nichts bringen. Wir beide würden Probleme bekommen und zum Tode verurteilt. Wir würden gesteinigt. Ich war geschockt und wusste nicht, was ich machen soll. Es war für mich der schlimmste Tag. Mein Freund sagte, er geht zu seiner Familie. Ich bin eine Stunde dort gesessen und wusste nicht, was ich tun sollte. Ich ging dann zu meiner Tante und habe es ihr erzählt. Sie sagte, dass sie es meiner Mutter erzählt. Ich habe gebettelt und gesagt, dass sie es nicht meiner Mutter erzählen soll. Meine Mutter würde mich ins Gefängnis bringen. Sie fragte, was sie für mich machen kann. Sie sagte mir, dass ich das Land verlassen soll. Sie gab mir 200 USD und damit reiste ich nach XXXX mit einem Gemüsewagen. Diesem Mann gab ich 150 USD. Der Mann gab mir Kleidung und sagte, ich soll mich als sein Begleiter ausgeben, wenn ich gefragt werde.VP: Wir waren schockiert. Ich war wie ein Kühlschrank. Mein Freund sagte, dass wir zu dem Mann gehen sollen. Andere Möglichkeiten haben wir nicht. Er sagte, die Leute werden ihm mehr glauben, als uns. Am Samstag sollten wir zu ihm gehen. Als ich nach Hause kam, dachte ich, der Mann hat meiner Mutter alles erzählt. Dem war aber nicht so. Deshalb war ich beruhigt und habe mich an die Vereinbarung gehalten. Am Samstag waren wir bei dem Mann. Er war gemeinsam mit einem anderen Mann dort. Der andere Mann hat uns angesprochen. Er sagte, dass wir wissen würden, was wir gemacht haben und sagte, dass wir etwas für ihn machen werden. Es ist leicht. Es ist nicht so schwer. Wir würden keine Probleme bekommen. Wir haben okay gesagt und gefragt, was wir für ihn machen sollen. Er sagte, dass wir, wie immer, einfach ganz normal wie Schüler, etwas transportieren werden. Mein Freund sollte einen Rucksack tragen und ich Tee. Ich fragte den Mann, was im Rucksack ist. Er hat nichts gesagt, sondern nur, dass wir das einfach hinbringen sollen. Ich habe nochmals gefragt. Der Mann sagte, dass wir wissen, was wir getan haben und sollen nicht so viel fragen. Er sagte, wir sollen wieder gehen. Wir sollten wieder zum Geschäft des Mannes kommen, wir beide. Von diesem Geschäft habe ich meiner Mutter immer Milch gekauft. Ich wusste nicht, was ich machen soll. Ich und mein Freund haben uns angesehen. Wir sagten, dass kein Mensch uns glauben würde. Es würde uns nichts bringen. Wir beide würden Probleme bekommen und zum Tode verurteilt. Wir würden gesteinigt. Ich war geschockt und wusste nicht, was ich machen soll. Es war für mich der schlimmste Tag. Mein Freund sagte, er geht zu seiner Familie. Ich bin eine Stunde dort gesessen und wusste nicht, was ich tun sollte. Ich ging dann zu meiner Tante und habe es ihr erzählt. Sie sagte, dass sie es meiner Mutter erzählt. Ich habe gebettelt und gesagt, dass sie es nicht meiner Mutter erzählen soll. Meine Mutter würde mich ins Gefängnis bringen. Sie fragte, was sie für mich machen kann. Sie sagte mir, dass ich das Land verlassen soll. Sie gab mir 200 USD und damit reiste ich nach römisch 40 mit einem Gemüsewagen. Diesem Mann gab ich 150 USD. Der Mann gab mir Kleidung und sagte, ich soll mich als sein Begleiter ausgeben, wenn ich gefragt werde. LA: Was können Sie über diesen Mann erzählen, von dem Sie in dem Haus erwischt wurden. VP: Wie meinen Sie das? LA: Was wissen Sie über den Mann? VP: Er hat viel Geld. Er hat einen langen Bart. Er trug ein langes Kleid. Er ist bekannt in der Gegend. Die Leute bringen ihre Ersparnisse zu dem Mann. Er ist unser Nachbar. Wir hatten lange Kontakte und eine Geschäftsbeziehung. Wir kauften von ihm und er kaufte von uns. Er hatte ein Geschäft. Zu dem zweiten Mann kann ich keine Angaben machen. Ich habe später erfahren, dass er zu Al Shabaab gehört. Er wollte sein Gesicht nicht zeigen. LA: Wie und wann haben Sie erfahren, dass er zu Al Shabaab gehört? VP: Weil sein Gesicht maskiert war. Außerdem die Vorgehensweise, nämlich dass wir etwas transportieren hätten sollen. LA: Wohin genau hätten Sie den Rucksack bringen sollen? VP: Ministerium für Tiere und Landwirtschaft. LA: Wo genau befindet sich dieses Ministerium? VP: In XXXX . Neben dem Lokal meiner Mutter. Ich brachte den Tee immer dorthin. Sie kamen nicht selbst ins Lokal. Wenn sie fertig waren, haben sie das Geschirr geholt.VP: In römisch 40 . Neben dem Lokal meiner Mutter. Ich brachte den Tee immer dorthin. Sie kamen nicht selbst ins Lokal. Wenn sie fertig waren, haben sie das Geschirr geholt. LA: Wie lange waren Sie bei Ihrer Tante? VP: Am Abend kam ich zu ihr und die Nacht verbrachte ich bei ihr. Am nächsten Nachmittag verließ ich Mogadischu. LA: Wie lange dauerte die Fahrt von Mogadischu nach XXXX und wie lange von dort nach XXXX ?LA: Wie lange dauerte die Fahrt von Mogadischu nach römisch 40 und wie lange von dort nach römisch 40 ? VP: Einen Tag und eine Nacht dauerte es bis XXXX .VP: Einen Tag und eine Nacht dauerte es bis römisch 40 . Nachgefragt, am Abend kam ich dorthin. Mogadischu habe ich am Abend verlassen und war am nächsten Tag in XXXX .Nachgefragt, am Abend kam ich dorthin. Mogadischu habe ich am Abend verlassen und war am nächsten Tag in römisch 40 . Nachgefragt, ich habe dort nur eine Nacht verbracht. Nachgefragt, ich weiß nicht, wie lange es von XXXX bis zur Grenze gedauert hat. Ich war hinten im Fahrzeug. Ich habe Ihnen gesagt, wie lange die Fahrt bis XXXX dauerte.Nachgefragt, ich weiß nicht, wie lange es von römisch 40 bis zur Grenze gedauert hat. Ich war hinten im Fahrzeug. Ich habe Ihnen gesagt, wie lange die Fahrt bis römisch 40 dauerte. LA: Deshalb nahm ich an, dass Sie mir auch sagen können, wie lange die Fahrt zur Grenze dauerte. VP: Ich bin bis XXXX ganz normal vorne gesessen. Ich bin dann hinten unter einer Plane versteckt gewesen, da mich die Grenzpolizisten sonst entdeckt hätten.VP: Ich bin bis römisch 40 ganz normal vorne gesessen. Ich bin dann hinten unter einer Plane versteckt gewesen, da mich die Grenzpolizisten sonst entdeckt hätten. Nachgefragt, ich war bis XXXX unter der Plane. Dort wurde ich einem Schlepper übergeben.Nachgefragt, ich war bis römisch 40 unter der Plane. Dort wurde ich einem Schlepper übergeben. LA: Sie gaben an, dass Ihre Tante gesagt habe, dass sie alles Ihrer Mutter erzählt hätte. Was hat Ihre Mutter daraufhin gesagt? VP: Meine Mutter hat gesagt, dass sie mich ins Gefängnis bringen wird. Die Tante sagte mir, dass sie mit meiner Mutter gestritten hatte, weil sie schuld war und mich weggeschickt hat. (…)“ Zu seinen Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr führte der Beschwerdeführer aus, er werde entweder gesteinigt oder für immer eingesperrt. Seine Mutter werde ihn ins Gefängnis bringen. Der Beschwerdeführer wisse noch nicht einmal, ob diese noch lebe. Der Beschwerdeführer wolle mit anderen Somalis nichts mehr zutun haben. Der Beschwerdeführer legte Unterlagen zum Beleg seiner Integrationsbemühungen sowie eine Medikamentenverordnung vor.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.12.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 03.05.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt in der Entscheidungsbegründung fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Somalias, muslimisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger des Clans der Begedi. Seine genaue Identität stehe nicht fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer zuletzt in dem von ihm genannten Bezirk in Mogadischu ansässig gewesen sei, ebensowenig habe festgestellt werden können, dass dieser zuletzt Schüler gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer Somalia aufgrund einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen verlassen hätte. Dessen Ausführungen in Bezug auf eine Verfolgung aufgrund von Homosexualität hätten nicht glaubhaft festgestellt werden können. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, da die Angaben des Beschwerdeführers über die Machtverhältnisse im Bezirk XXXX nicht mit den Tatsachen übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht dort gelebt hätte. So habe der Beschwerdeführer angeführt, dass die Regierung schon immer die Macht über den fraglichen Bezirk gehabt habe und er nicht wissen würde, ob jemals die Al Shabaab die Macht besessen hätte. Dies widerspreche jedoch den Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach Al Shabaab und die Hizbul Islam im Jahr 2009 weite Teile des Bezirks eingenommen hätten. Desweiteren sei der Beschwerdeführer nach markanten Gebäuden in jenem Bezirk gefragt worden, habe jedoch kein Wort von der Villa Somalia, dem wichtigsten Gebäude in ganz Mogadischu, oder dem Fußballstadion erwähnt. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich einen einzigen Fußballverein aus Mogadischu benennen können, obwohl er in Österreich als aktiver Spieler in einem Fußballverein tätig sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass während der gesamten Zeit, in welcher er in XXXX gelebt hätte, ein Mann namens XXXX Bezirksvorsteher gewesen sei; den Länderinformationen sei jedoch zu entnehmen gewesen, dass im Jänner 2014 eine Frau namens XXXX Bezirksvorsteherin gewesen sei und im April 2014 von XXXX abgelöst worden wäre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine Person, welche tatsächlich in Mogadischu gelebt hätte, über entsprechende Kenntnisse verfügen würde. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, da die Angaben des Beschwerdeführers über die Machtverhältnisse im Bezirk römisch 40 nicht mit den Tatsachen übereinstimmten, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht dort gelebt hätte. So habe der Beschwerdeführer angeführt, dass die Regierung schon immer die Macht über den fraglichen Bezirk gehabt habe und er nicht wissen würde, ob jemals die Al Shabaab die Macht besessen hätte. Dies widerspreche jedoch den Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach Al Shabaab und die Hizbul Islam im Jahr 2009 weite Teile des Bezirks eingenommen hätten. Desweiteren sei der Beschwerdeführer nach markanten Gebäuden in jenem Bezirk gefragt worden, habe jedoch kein Wort von der Villa Somalia, dem wichtigsten Gebäude in ganz Mogadischu, oder dem Fußballstadion erwähnt. Weiters habe der Beschwerdeführer lediglich einen einzigen Fußballverein aus Mogadischu benennen können, obwohl er in Österreich als aktiver Spieler in einem Fußballverein tätig sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass während der gesamten Zeit, in welcher er in römisch 40 gelebt hätte, ein Mann namens römisch 40 Bezirksvorsteher gewesen sei; den Länderinformationen sei jedoch zu entnehmen gewesen, dass im Jänner 2014 eine Frau namens römisch 40 Bezirksvorsteherin gewesen sei und im April 2014 von römisch 40 abgelöst worden wäre. Es sei jedoch davon auszugehen, dass eine Person, welche tatsächlich in Mogadischu gelebt hätte, über entsprechende Kenntnisse verfügen würde. Innerhalb des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sei es insofern zu Widersprüchen gekommen, als dieser einerseits vorgebracht hätte, er habe sich in einen Schulfreund verliebt und habe aufgrund der in diesem Kontext erfolgten Diskriminierungen mit der Schule aufgehört; andererseits schilderte er jedoch, er sei noch im Vorfeld des fluchtauslösenden Vorfalls, drei Tage vor der Abreise aus Mogadischu, von der Schule nach Hause gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer sich innerhalb der Einvernahme dahingehend widersprochen, ob seine Mutter seinen Freund und ihn sogleich, oder erst nachdem sie gegessen hätten, zum Verlassen des Hauses aufgefordert hätte. Der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm der Widerspruch aufgefallen sei, versucht, den Dolmetscher im Zuge der Einvernahme zu überreden, anzugeben, dass er die Antwort des Beschwerdeführers falsch verstanden hätte, wodurch sich der Eindruck seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit verstärke. Ferner sei es keinesfalls plausibel, dass sich ein maskierter Angehöriger der Al Shabaab mitten in XXXX aufgehalten haben solle, wo sich mehrere Regierungsgebäude in unmittelbarer Nähe befänden. Auf die Frage, wann die Beziehung zu seinem Freund in Somalia entstanden wäre, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dies im Jahr 2015 gewesen sei. Da der Beschwerdeführer Somalia jedoch bereits zu Beginn des Jahres 2015 verlassen hätte, sei er gefragt worden, in welchem Monat des Jahres 2015 die Beziehung begonnen hätte, wozu er zunächst eine ausweichende Antwort gegeben und sodann erklärt hätte, die Beziehung sei bereits im August 2014 entstanden. Ferner habe der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme davon gesprochen, Mogadischu im Februar 2015 verlassen zu haben, erklärte später jedoch, bereits am Tag nach dem Aufsuchen seiner Tante am 17.01.2015 von Mogadischu nach XXXX gefahren zu sein. Da der Beschwerdeführer zudem keine treffende Beschreibung des von ihm in Österreich angeblich besuchten Lokals „ XXXX “ habe geben können und seine Homosexualität in der Erstbefragung mit keinem Wort angeführt hätte, werde es nicht als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Innerhalb des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers sei es insofern zu Widersprüchen gekommen, als dieser einerseits vorgebracht hätte, er habe sich in einen Schulfreund verliebt und habe aufgrund der in diesem Kontext erfolgten Diskriminierungen mit der Schule aufgehört; andererseits schilderte er jedoch, er sei noch im Vorfeld des fluchtauslösenden Vorfalls, drei Tage vor der Abreise aus Mogadischu, von der Schule nach Hause gekommen. Weiters habe der Beschwerdeführer sich innerhalb der Einvernahme dahingehend widersprochen, ob seine Mutter seinen Freund und ihn sogleich, oder erst nachdem sie gegessen hätten, zum Verlassen des Hauses aufgefordert hätte. Der Beschwerdeführer habe, nachdem ihm der Widerspruch aufgefallen sei, versucht, den Dolmetscher im Zuge der Einvernahme zu überreden, anzugeben, dass er die Antwort des Beschwerdeführers falsch verstanden hätte, wodurch sich der Eindruck seiner persönlichen Unglaubwürdigkeit verstärke. Ferner sei es keinesfalls plausibel, dass sich ein maskierter Angehöriger der Al Shabaab mitten in römisch 40 aufgehalten haben solle, wo sich mehrere Regierungsgebäude in unmittelbarer Nähe befänden. Auf die Frage, wann die Beziehung zu seinem Freund in Somalia entstanden wäre, gab der Beschwerdeführer zunächst an, dass dies im Jahr 2015 gewesen sei. Da der Beschwerdeführer Somalia jedoch bereits zu Beginn des Jahres 2015 verlassen hätte, sei er gefragt worden, in welchem Monat des Jahres 2015 die Beziehung begonnen hätte, wozu er zunächst eine ausweichende Antwort gegeben und sodann erklärt hätte, die Beziehung sei bereits im August 2014 entstanden. Ferner habe der Beschwerdeführer zu Beginn seiner Einvernahme davon gesprochen, Mogadischu im Februar 2015 verlassen zu haben, erklärte später jedoch, bereits am Tag nach dem Aufsuchen seiner Tante am 17.01.2015 von Mogadischu nach römisch 40 gefahren zu sein. Da der Beschwerdeführer zudem keine treffende Beschreibung des von ihm in Österreich angeblich besuchten Lokals „ römisch 40 “ habe geben können und seine Homosexualität in der Erstbefragung mit keinem Wort angeführt hätte, werde es nicht als glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. Mangels Vorliegens einer glaubhaft gemachten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention würden die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen. Eine Gefährdung für seine Person im Falle einer Rückkehr nach Somalia sei jedoch auf Grund der akuten Nahrungsmittelversorgungsunsicherheit und des diesbezüglichen Nicht-Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative anzunehmen. Eine Rückkehr in die Heimat sei dem Beschwerdeführer derzeit nicht zumutbar. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen.
  9. Mit Eingabe vom 10.01.2018 wurde gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, Homosexualität werde in Somalia mit dem Tode bestraft. Zudem sei nach der Scharia die Steinigung Homosexueller vorgesehen. Dem Beschwerdeführer drohe eine gesellschaftliche Stigmatisierung, Verfolgung durch den Staat sowie Verfolgung durch radikalislamische Gruppen wie die Al Shabaab. Zur Gefährdung homosexueller Personen in Somalia wurde auf näher zitiertes Berichtsmaterial verwiesen. Die Begründung der Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und anders als von der Behörde vermeint, nicht widersprüchlich. Dieser habe auch kein Verhalten gesetzt, welches ihn als persönlich unglaubwürdig erscheinen ließe. Der gegenständliche textbausteinartige Bescheid ginge an den individuellen Ausführungen des Beschwerdeführers vorbei. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung in nachvollziehbarer und mit den landeskundlichen Erkenntnissen übersteinstimmenden Weise geschildert. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer ausführlich zu befragen und den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen.
  10. Mit Eingabe vom 10.01.2018 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, Homosexualität werde in Somalia mit dem Tode bestraft. Zudem sei nach der Scharia die Steinigung Homosexueller vorgesehen. Dem Beschwerdeführer drohe eine gesellschaftliche Stigmatisierung, Verfolgung durch den Staat sowie Verfolgung durch radikalislamische Gruppen wie die Al Shabaab. Zur Gefährdung homosexueller Personen in Somalia wurde auf näher zitiertes Berichtsmaterial verwiesen. Die , Begründung der Behörde zur Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ausreichend substantiiert, in sich schlüssig und anders als von der Behörde vermeint, nicht widersprüchlich. Dieser habe auch kein Verhalten gesetzt, welches ihn als persönlich unglaubwürdig erscheinen ließe. Der gegenständliche textbausteinartige Bescheid ginge an den individuellen Ausführungen des Beschwerdeführers vorbei. Der Beschwerdeführer habe das Vorliegen einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung in nachvollziehbarer und mit den landeskundlichen Erkenntnissen übersteinstimmenden Weise geschildert. Die Behörde habe es unterlassen, den Beschwerdeführer ausführlich zu befragen und den maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen.
  11. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 26.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Am 26.03.2018 brachte die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Erwachsenen, der in seinem Heimatland Traumatisches erlebt hätte und sich nun mit einer unbekannten Rechtslage konfrontiert sehe. Zudem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen, was bei dessen Befragung ebenfalls hätte miteinbezogen werden müssen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität in der polizeilichen Erstbefragung noch nicht vorgebracht, sei entgegenzuhalten, dass dieser aus einer Gesellschaft stamme, in der Homosexualität ein absolutes Tabuthema darstelle und Hinrichtungen aufgrund homosexueller Handlungen stattfänden. Der Beschwerdeführer sei daher in Somalia gezwungen gewesen, seine homosexuelle Orientierung geheim zu halten und habe bei der Erstbefragung, bei der er umgeben von fremden Menschen im Zuge des ersten Polizeikontakts in einem fremden Land unter großem Druck gestanden hätte, Angst gehabt, sein Geheimnis preiszugeben. Im Zuge der Beweiswürdigung schlussfolgere die Behörde fälschlicherweise, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei. Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, keine Kenntnisse über die Machtverhältnisse im Bezirk XXXX zu haben, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein zehnjähriges Kind gewesen sei, dem es nicht zumutbar sei, die politische Lage zu durchblicken. Der Argumentation der Behörde, der Beschwerdeführer könne nicht in Mogadischu gewohnt haben, da er bestimmte Gebäude nicht genannt bzw. nur einen einzigen Fußballverein gekannt hätte, sei nicht zu folgen, da er während seiner Einvernahme mehrere bekannte Orte und Gebäude in seinem Heimatbezirk aufgezählt hätte. Der Beschwerdeführer habe die Schule in Mogadischu mit Matura abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme davon gesprochen, wegen Diskriminierungen von der Schule weggegangen zu sein, nicht jedoch, diese abgebrochen zu haben. Nach der Schule, am
  12. Jänner, sei als „nachdem die Schule beendet war“ zu verstehen, nicht jedoch als „nachdem wir von der Schule heimgekommen waren.“ Die Behörde ginge aufgrund dessen fälschlich davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgründe habe glaubhaft machen können. Tatsächlich sei der Tatbestand des § 3 AsylG 2005 als erfüllt anzusehen. Am 26.03.2018 brachte die bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Erwachsenen, der in seinem Heimatland Traumatisches erlebt hätte und sich nun mit einer unbekannten Rechtslage konfrontiert sehe. Zudem sei der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erstbefragung noch minderjährig gewesen, was bei dessen Befragung ebenfalls hätte miteinbezogen werden müssen. Dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe seine Homosexualität in der polizeilichen Erstbefragung noch nicht vorgebracht, sei entgegenzuhalten, dass dieser aus einer Gesellschaft stamme, in der Homosexualität ein absolutes Tabuthema darstelle und Hinrichtungen aufgrund homosexueller Handlungen stattfänden. Der Beschwerdeführer sei daher in Somalia gezwungen gewesen, seine homosexuelle Orientierung geheim zu halten und habe bei der Erstbefragung, bei der er umgeben von fremden Menschen im Zuge des ersten Polizeikontakts in einem fremden Land unter großem Druck gestanden hätte, Angst gehabt, sein Geheimnis preiszugeben. Im Zuge der Beweiswürdigung schlussfolgere die Behörde fälschlicherweise, dass der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig sei. Soweit dem Beschwerdeführer vorgehalten werde, keine Kenntnisse über die Machtverhältnisse im Bezirk römisch 40 zu haben, sei auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 ein zehnjähriges Kind gewesen sei, dem es nicht zumutbar sei, die politische Lage zu durchblicken. Der Argumentation der Behörde, der Beschwerdeführer könne nicht in Mogadischu gewohnt haben, da er bestimmte Gebäude nicht genannt bzw. nur einen einzigen Fußballverein gekannt hätte, sei nicht zu folgen, da er während seiner Einvernahme mehrere bekannte Orte und Gebäude in seinem Heimatbezirk aufgezählt hätte. Der Beschwerdeführer habe die Schule in Mogadischu mit Matura abgeschlossen. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme davon gesprochen, wegen Diskriminierungen von der Schule weggegangen zu sein, nicht jedoch, diese abgebrochen zu haben. Nach der Schule, am
  13. Jänner, sei als „nachdem die Schule beendet war“ zu verstehen, nicht jedoch als „nachdem wir von der Schule heimgekommen waren.“ Die Behörde ginge aufgrund dessen fälschlich davon aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgungsgründe habe glaubhaft machen können. Tatsächlich sei der Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 als erfüllt anzusehen.
  14. Am 20.11.2020 langte eine Mitteilung der XXXX ein, aus der hervorgeht, das gegen den BF eine Anklage wegen §§ 107/1 107/2 StGB zur Az. XXXX erhoben wurde. Weiters wurde die Teileinstellung hinsichtlich des § 15 iVm § 87/1 StGB mitgeteilt.
  15. Am 20.11.2020 langte eine Mitteilung der römisch 40 ein, aus der hervorgeht, das gegen den BF eine Anklage wegen Paragraphen 107 /, eins, 107/2 StGB zur Az. römisch 40 erhoben wurde. Weiters wurde die Teileinstellung hinsichtlich des Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87 /, eins, StGB mitgeteilt.
  16. Zuletzt erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter für den Zeitraum bis 19.12.
  17. Zuletzt erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter für den Zeitraum bis 19.12.
  18. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  19. Feststellungen 1.
  20. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, er gehört dem Clan der Begedi an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt ursprünglich aus XXXX in der Region Shabellada Dhehe. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern. Nicht festgestellt werden kann, dass dieser im Vorfeld der Ausreise in Mogadischu, Bezirk XXXX (ehemals: XXXX ), gelebt und dort die Schule besucht hat. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im Februar 2015 verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über Äthiopien, den Sudan, Ägypten und Italien nach Österreich. 1.
  21. Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, er gehört dem Clan der Begedi an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt ursprünglich aus römisch 40 in der Region Shabellada Dhehe. Der Beschwerdeführer wohnte zuletzt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und seinen drei Geschwistern. Nicht festgestellt werden kann, dass dieser im Vorfeld der Ausreise in Mogadischu, Bezirk römisch 40 (ehemals: römisch 40 ), gelebt und dort die Schule besucht hat. Der damals minderjährige Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im Februar 2015 verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über Äthiopien, den Sudan, Ägypten und Italien nach Österreich. 1.
  22. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht ist. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. 1.
  23. Zur Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015).In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015). Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen („strongholds“) der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen („strongholds“) der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 - BS - Bertelsmann Stiftung

(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Mogadischu Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016).Mogadischu bleibt weiterhin unter Kontrolle von Regierung und AMISOM (AI 24.2.2016). Es ist höchst unwahrscheinlich, dass al Shabaab wieder die Kontrolle über Mogadischu erlangt (DIS 9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014, EASO 2.2016). Der Rückzug der formalen Präsenz der al Shabaab aus Mogadischu ist dauerhaft. Es gibt in der Stadt auch kein Risiko mehr, von der al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden. Es gibt in Mogadischu keine Clanmilizen und keine Clangewalt (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015), auch wenn einzelne Clans angeblich noch in der Lage sein sollen, Angriffe führen zu können (EASO 2.2016). In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vgl. UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016).In Mogadischu gibt es eine Präsenz von AMISOM, somalischer Armee und Polizei, sowie des Geheimdienstes NISA. Die Stadt ist generell sicher, auch wenn sie von al Shabaab bedroht wird (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Es besteht keine Angst mehr, dass in Mogadischu wieder Bürgerkrieg herrschen könnte. Seit 2011 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt sehr verbessert. Die größte Gefahr geht heute von terroristischen Aktivitäten der al Shabaab aus. Die Hauptziele dafür sind die Regierung und die internationale Gemeinde (LI 1.4.2016). Die Situation in Mogadischu ist nicht derartig, dass jeder Mensch in der Stadt einem Risiko entsprechend Artikel 3 EMRK ausgesetzt wäre (EGMR 10.9.2015; vergleiche UKUT 3.10.2014). Die Stadtbewohner sind normalerweise nur dann betroffen, wenn sie zur falschen Zeit am falschen Ort sind (LI 1.4.2016). Jeder Stadtbürger kann sein eigenes Risiko weiter minimieren, indem er Gebiete oder Einrichtungen meidet, die klar als Ziel der al Shabaab erkennbar sind (UKUT 3.10.2014). EASO listet als angegriffene Ziel von Sprengstoffanschlägen der al Shabaab vor allem Hotels (YSL Hotel, Central Hotel, Maka al-Mukarama Hotel, Jazeera Palace Hotel, Sahafi Hotel), Restaurants, Regierungseinrichtungen und -Konvois, Stellungen und Stützpunkte von Regierungskräften und AMISOM (EASO 2.2016). Die Halbjahre 2/2014 und 1/2015 lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Die Halbjahre 2 aus 2014, und 1 aus 2015, lassen bei sicherheitsrelevanten Zwischenfällen einen Abwärtstrend erkennen, trotzdem gibt es noch wöchentlich Angriffe (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Der vor einigen Jahren noch gefürchtete Artillerie- und Mörserbeschuss ist drastisch zurückgegangen. In den ersten drei Quartalen 2015 kam es zu vier Feuerüberfällen auf Wardhiigleey, Xamar Weyne, Hodan, Dayniile, und das Küstengebiet von Wadajir. Lediglich letzterer war von mehr als zwei Granaten begleitet. Insgesamt scheint es für AS einerseits sehr schwierig geworden zu sein, Artillerie entsprechend einzusetzen. Andererseits scheint die Strategie von AS derzeit auch das Geringhalten von Kollateralschäden zu beinhalten (BFA 10.2015). Handgranatenanschläge sind fast gänzlich aus der Strategie der al Shabaab ausgeschieden. Im Zeitraum Q1 2013 – Q1 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an Handgranatenanschlägen pro Quartal noch 86; in den Quartalen Q2 2014 – Q3 2015 ist diese Zahl auf unter 15 eingebrochen. Auch die Zahlen an gezielten Attentaten und Sprengstoffanschlägen sind – vor allem im Jahr 2015 – rückläufig. Im Zeitraum Q1 2013 – Q4 2014 betrug die durchschnittliche Anzahl an gezielten Attentaten 52; an Sprengstoffanschlägen
  1. Vergleichsweise fallen die Zahlen in den ersten drei Quartalen 2015 geringer aus (46 und 19) – und dies, obwohl der Ramadan schon stattgefunden hat (BFA 10.2015). Insgesamt sind die Zahlen terroristischer Aktivitäten seit einer Spitze im Q3 2013 nachhaltig eingebrochen und liegen im Jahr 2015 bei nur noch einem Drittel der Zahl. Hingegen scheint die Strategie der al Shabaab zunehmend bewaffnete Zusammenstöße als bevorzugtes Mittel zu umfassen. Betrug die Zahl der Scharmützel in den Quartalen des Jahres 2013 noch durchschnittlich 22, so stieg die Zahl im Jahr 2014 auf 36, im Jahr 2015 sogar weiter auf 44 (BFA 10.2015). Bei der Zusammenfassung terroristischer Aktivitäten (Artillerie- und Mörserbeschuss; gezielte Attentate; Sprengstoff- und Handgranatenanschläge) im ersten Halbjahr 2015 zeigt sich, dass mehrere Bezirke massiv betroffen sind. Dies gilt für Yaqshiid, Wardhiigleey, Hawl Wadaag, Hodan, Dharkenley und Wadajir. Mäßig betroffen sind Heliwaa, Dayniile, Xamar Jabjab und Waaberi; kaum betroffen sind Karaan, Shibis, Boondheere, Xamar Weyne und die Peripherie. Aus Cabdulcasiis und Shangaani wurden keinerlei Aktivitäten vermerkt (BFA 10.2015). In Mogadischu sind die Zahlen an terroristischen Aktivitäten und auch die Gesamtzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen innerhalb der vergangenen vier Quartale zurückgegangen. Gleichzeitig bleibt aber die Zahl bewaffneter Auseinandersetzungen mit al Shabaab konstant hoch. Während terroristische Aktivitäten relativ flächendeckend über das Stadtgebiet verstreut vorkommen, konzentrieren sich bewaffnete Zusammenstöße in einer kleinen, übersichtlichen Anzahl an Bezirken (BFA 10.2015). Im Vergleich zu den Zahlen anderer Städte in Süd/Zentralsomalia kann festgestellt werden, dass die Situation in den o.g. mäßig, kaum oder gar nicht betroffenen Bezirken von Mogadischu wesentlich besser ist, als beispielsweise in Afgooye, Merka, Baidoa oder Kismayo. Dahingegen liegen etwa Yaqshiid, Hodan und Hawl Wadaag durchaus an der Spitze der landesweiten Skala terroristischer Gewalt. Werden noch die Zahlen bewaffneter Zusammenstöße hinzugezählt, müssen Yaqshiid, Hodan und Heliwaa vermutlich als gewaltsamste Orte Somalias bezeichnet werden. Insgesamt wird jedenfalls deutlich, dass al Shabaab in der Lage ist, fast im gesamten Stadtgebiet von Mogadischu terroristische Taten zu begehen (BFA 10.2015). Die Zahl der Angriffe ging insgesamt also zurück und diese richten sich vor allem gegen Repräsentanten der somalischen Regierung und ihre Unterstützer (LI 1.4.2016). (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016)(BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016) Es ist zu erkennen, dass al Shabaab nach wie vor in der Lage ist, über die Peripherie in Randbezirke von Mogadischu einzudringen. In militärischer Hinsicht betrifft dies Dayniile, Heliwaa, sowie Teile von Karaan, Yaqshiid und Dharkenley. Außerdem kann der Einfluss von al Shabaab in der Nacht in den schraffierten Gebieten größer werden. Die restlichen Teile von Mogadischu sind für al Shabaab vor allem auf zwei Arten erreichbar: Erstens in Form verdeckter Akteure; und zweitens in Form von großangelegten Operationen von Spezialeinheiten – sogenannte komplexe Anschläge (welche sowohl Selbstmordattentäter und ferngezündete Sprengsätze als auch eine größere Zahl an nachstoßenden Kämpfern beinhalten). Insgesamt ist jedenfalls feststellbar, dass al Shabaab in den oben blau markierten Teilen der somalischen Hauptstadt mangels permanent anwesender, sichtbarer Kampfeinheiten nur geringer Einfluss zugesprochen werden, wiewohl die Anwesenheit verdeckter Elemente und die Durchführung terroristischer Aktivitäten das Leben der Bewohner beeinflussen (BFA 10.2015). Quellen: - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 - LI - Landinfo (1.4.2016): Somalia: Aktuelle sosiale og økonomiske forhold ved retur til Mogadishu, http://www.landinfo.no/asset/3330/1/3330_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des
  2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: - A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 Militär, Rekrutierungen, Deserteure In Somalia gibt es keinen verpflichtenden Militärdienst. Allerdings rekrutieren die Clans regelmäßig eigenmächtig und unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie junge Männer zum Dienst in einer der Milizen, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder sogar bei der al Shabaab, um einen gewissen Schutz des eigenen Clans oder Sub-Clans zu erreichen (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten Kinder werden – weniger durch die Regierung, regelmäßig jedoch in Verbänden der al Shabaab oder von Clan-Milizen – als Kindersoldaten rekrutiert (AA 1.12.2015) und eingesetzt (USDOS 13.4.2016). Bis 5.6.2015 hat die UN 819 Fälle der Rekrutierung und des Einsatzes von Kindersoldaten durch al Shabaab, die somalische Armee, alliierte Milizen, Ahlu Sunna Wal Jama’a und andere bewaffnete Gruppen dokumentiert (AI 24.2.2016). Während sich in den Reihen der Regierungskräfte v.a. Minderjährige finden, deren Alter im Rahmen des Rekrutierungsprozesses nicht eindeutig festgestellt wurde, setzt al Shabaab Kindersoldaten systematisch ein. Erfreulicherweise geht die Zahl der Rekrutierung von Kindern tendenziell zurück. Die somalische Regierung hat 2012 einen Aktionsplan zur Verwirklichung einer „kinderfreien“ somalischen Armee verabschiedet, die Umsetzung schreitet allerdings langsam voran. UNSOM und UNICEF unterstützen die Regierung bei der Umsetzung ihrer Vorgaben in diesem Bereich (ÖB 10.2015). In welchem Ausmaß al Shabaab heute noch Kinder rekrutiert, kann nicht genau gesagt werden (LI 11.6.2015). Die UN haben von 82 Fällen berichtet, bei welchen Kinder in Moscheen oder während religiösen Veranstaltungen der al Shabaab rekrutiert worden sind (USDOS 13.4.2016). Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Die Rekrutierung als solche wird von UNHCR nicht als Fluchtgrund gesehen. Somalische Flüchtlinge – v.a. jene, die das Land nach 2011 verlassen haben – seien nicht vor al Shabaab geflohen sondern vor der Hungersnot (ÖB 10.2015). Es ist zwar weniger wahrscheinlich, aber auch in Städten unter der Kontrolle der Regierung und von AMISOM wird durch al Shabaab rekrutiert (DIS 9.2015). Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015).Die wichtigste Personengruppe für Rekrutierungen ist für al Shabaab jene der 12-16jährigen Buben. Als wichtige Werkzeuge bei der Rekrutierung gelten Propaganda; die Rekrutierung über Clanführer und Koranschulen; Gehirnwäsche und Indoktrinierung; wie Deserteure berichten, stehen letztere zwei Methoden im Vordergrund. Gleichzeitig wird manchmal Zwang angewendet, meist aber erfolgt die Rekrutierung durch Überzeugungsarbeit – und durch die Aussicht auf Sold. Denn al Shabaab ist für junge Männer attraktiv, die keine Bildung haben oder arbeitslos sind. Gleichzeitig ist es für Familien attraktiv, ein bis zwei Angehörige bei al Shabaab unterzubringen, um so Einkommen zu generieren (LI 10.9.2015) bzw. um die Familie abzusichern (DIS 9.2015). Am leichtesten kann al Shabaab folglich in IDP-Lagern rekrutieren (LI 10.9.2015). Al Shabaab rekrutiert normalerweise in Moscheen oder bei religiösen Veranstaltungen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015). Es ist schwer einzuschätzen, wie systematisch und weitverbreitet Zwangsrekrutierungen stattfinden. Die UN führt jegliche Rekrutierung von Kindern als Zwangsrekrutierung (LI 10.9.2015). In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vgl. USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015).In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Al Shabaab führt in Städten wie Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen von Kindern mehr durch. Allerdings bezahlt al Shabaab in Mogadischu Kinder für Aktivitäten (Informationen; aber auch das Werfen von Handgranaten) (LI 11.6.2015). In jenen ländlichen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab sind, kommt die (Zwangs-)Rekrutierung von Kindern immer noch vor (LI 11.6.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016), ist aber die Ausnahme (EASO 2.2016). Es ist ein Fall dokumentiert, wo al Shabaab in einer Koranschule im Gebiet der Regierung – in Baidoa – sechs Buben rekrutiert hat. Generell ist es aber unwahrscheinlich, dass al Shabaab in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stehen, Zwangsrekrutierungen vornimmt (LI 10.9.2015). Die Weigerung, der al Shabaab beizutreten, kann für die Person selbst, aber auch für Familienangehörige tödlich sein. Eine andere Konsequenz, um einer Rekrutierung zu entgehen, wäre die Übersiedlung in ein anderes Gebiet (DIS 9.2015). Die UN unterstützen die Reintegration von 500 ehemaligen Kindersoldaten in ihre Familien und Gemeinden. Die Aktivitäten umfassen psycho-soziale Unterstützung, „back-to-school“-Programme und Berufsausbildung (USDOS 13.4.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - LI - Landinfo (10.9.2015): Somalia: Rekruttering til al-Shabaab, http://www.landinfo.no/asset/3221/1/3221_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - LI - Landinfo (11.6.2015): Barn og unge , http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1436864948_3151-1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Minderheiten und Clans Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). ● Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). ● Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. ● Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). ● Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. ● Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 - ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung, http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laenderinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Aktuelle Situation Die somalische und auch die puntländische Verfassung bekennen sich zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung (AA 1.12.2015). Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 sowie beim letzten umfassenden Regierungsumbau auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Sub-Clans geachtet. Sowohl Regierung als auch Parlament sind entlang der sogenannten „4.5 Lösung“ organisiert, das bedeutet, dass für jeden Sitz, den ein Vertreter der großen Clans in Regierung bzw. Parlament innehat, ein halber Sitz einem Vertreter der kleineren Clans (ÖB 10.2015) bzw. Minderheitenclans zufällt (USDOS 13.4.2016). So blieben die Clans der entscheidende Faktor in der somalischen und somaliländischen Politik. Gegen oder ohne sie lässt sich kein Staat aufbauen. Die vier größten Clans (Darood, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft mit jeweils 61 Sitzen im Parlament. Dementsprechend sind die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2015). Die 4.5-Formel wurde aber auch schon zugunsten der Minderheiten gebrochen (USDOS 13.4.2016). In den meisten Gegenden schließt der dominante Clan andere Gruppen von einer effektiven Partizipation an Regierungsinstitutionen aus (USDOS 13.4.2016). Auch in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ist grundsätzlich von einer Diskriminierung im Lichte der jeweiligen Clan- bzw. Sub-Clan-Zugehörigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Dabei kann es sich um wirtschaftliche Diskriminierung beispielsweise im Rahmen staatlicher Vergabeverfahren, aber auch um Diskriminierung beim Zugang zu Nahrungsmittelhilfe, natürlichen Ressourcen, Gesundheitsdienstleistungen oder anderen staatlichen Diensten (AA 1.12.2015) oder um Gerichtsverfahren handeln (USDOS 13.4.2016). Angehörige eines (Sub-)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub-)Clan dominiert werden, aber auch auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen bezüglich Unfällen, Eigentum oder Wasser (AA 1.12.2015). Es kann davon ausgegangen werden, dass der staatliche Schutz im Falle von Clan-Konflikten nicht zur Anwendung kommt, sondern die „Regelung“ dieser Konflikte grundsätzlich den Clans selbst überlassen wird. Die staatlichen Sicherheitskräfte sind in der Regel zu schwach, um in Clankonflikte effektiv eingreifen zu können; zudem ist die föderale Regierung wohl auch nicht willens, sich in Konflikte dieser Art einzumischen und so den Unwillen einzelner Clans auf sich zu ziehen (ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt.Viele Minderheitengemeinden leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion (USDOS 13.4.2016). Bantu werden aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert (UNHRC 28.10.2015). Auch einzelne andere Minderheiten (u.a. Jareer, Benadiri, Midgan, Gabooye), leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich, da sie nicht in die Clan-Strukturen eingebunden sind, in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – nicht aber systematisch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Viele Minderheitengemeinden leben in tiefer Armut. Sie sind auch überproportional von der im Land herrschenden Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.) (USDOS 13.4.2016). Allerdings datieren die letzten – unbestätigten – Berichte von Repressionen im engeren Sinn mit November 2013, als staatliche Sicherheitskräfte des Hawiye-Clans angeblich sesshafte Bantu-Landwirte von ihren Grundstücken vertrieben haben sollen (AA 1.12.2015). In den hier verwendeten Berichten werden keine aktuellen Beispiele gewaltsamer Repression oder der Verfolgung von Minderheiten genannt. Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vgl. EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab: Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Mischehen – vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans – sind traditionell beschränkt (USDOS 13.4.2016; vergleiche EASO 8.2014, ÖB 10.2015). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014). Auch in anderen Bereichen gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014). In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vgl. UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016).In Mogadischu gibt es heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr. Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014; vergleiche UKUT 5.11.2015). Zusätzlich gibt eines keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. Daher wissen die Menschen in Mogadischu und anderen großen Städten nicht automatisch, welchem Clan eine Person angehört (LI 4.4.2016). Die Existenz einer dynamischen Wirtschaftsgemeinde der Benadiri ist erwiesen (UKUT 5.11.2015). Ihnen ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben (B 10.2014). Benadiri können sich auf der Suche nach einem Lebensunterhalt an diese Gemeinde wenden (UKUT 5.11.2015). Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben – sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - B - Experte B (10.2014): Dieser Experte ist in Mogadischu tätig. - C - Experte C (18.6.2014): Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia. - LI - Landinfo (4.4.2016): Somalia: Praktiske forhold og sikkerhetsutfordringer knyttet til reisevirksomhet i Sør-Somalia, http://www.landinfo.no/asset/3331/1/3331_1.pdf, Zugriff 4.4.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (5.11.2015): AAW (expert evidence – weight) Somalia v. Secretary of State for the Home Department, [2015] UKUT 00673 (IAC), http://www.refworld.org/docid/5669ccf64.html, Zugriff 7.4.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Zum Clan der Begedi/Bagadi wird ausgeführt, dass der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia, vom 13.02.2013 [Bagedi (Begedi, Begeda, Iroole)], zu entnehmen ist, dass es keine neueren Berichte oder Quellen zu einer über das Maß für andere somalische Staatsbürger hinausgehende Gefährdungslage der Bagedi vorliegen und keine Verfolgungshandlungen verifiziert wurden. Homosexuelle Geschlechtsverkehr mit einer Person desselben Geschlechts kann mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015). Grundlage dafür ist § 409 des somalischen Strafgesetzbuchs. Scharia und Gewohnheitsrecht sehen sogar die Todesstrafe vor (AA 1.12.2015).Geschlechtsverkehr mit einer Person desselben Geschlechts kann mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu drei Jahren bestraft werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Grundlage dafür ist Paragraph 409, des somalischen Strafgesetzbuchs. Scharia und Gewohnheitsrecht sehen sogar die Todesstrafe vor (AA 1.12.2015). Die sexuelle Orientierung wird als Tabu erachtet, und es gibt diesbezüglich in keinem Teil Somalias eine öffentliche Diskussion. Es sind weder Homosexuellen-Organisationen noch derartige Veranstaltungen bekannt. Es gibt nur wenige Berichte bezüglich gesellschaftlicher Gewalt oder Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung (USDOS 13.4.2016). Da das staatliche Rechtssystem nicht funktioniert, viele strafrechtliche Fragen durch Clan-Entscheidungen geregelt werden und es sich um ein gesellschaftliches Tabuthema handelt, liegen keine Erkenntnisse über die tatsächliche strafrechtliche Verfolgungspraxis vor. Die Betroffenen sind unter diesen Umständen gezwungen, ihre sexuelle Orientierung bzw. geschlechtliche Identität geheim zu halten (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein „normaler Zivilist“ (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch „normale Zivilisten“ zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategori

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