Obsah (7)
§ 3Art. 133§ 8Artikel 3§ 7§ 28§ 21RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW103 2203476-2 Spruch, W103 2203476-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am 10.06.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er zuvor unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist war. Anlässlich seiner am 11.06.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus XXXX , sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Hawiye, habe zwölf Jahre lang eine Schule besucht und zuletzt als Krankenpfleger gearbeitet. In XXXX würden sich u.a. unverändert die Ehefrau und sieben minderjährige Kinder des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer habe Somalia im März 2015 verlassen und sei illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht aus Somalia gab der Beschwerdeführer an, die allgemeine Sicherheitslage in Somalia sei sehr schlecht; es herrsche dort Krieg und es würden ständig unschuldige Zivilisten getötet werden. Der Beschwerdeführer habe dort nicht sterben wollen und habe Somalia aus diesem Grund verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er habe mit keinen Sanktionen seitens der somalischen Behörden zu rechnen. Im Jahr 1996 sei er in XXXX von unbekannten Personen mit einem Gewehr angeschossen und schwer verletzt worden. Seither habe er Schusswunden am rechten Oberschenkel und am linken Unterschenkel. Anlässlich seiner am 11.06.2015 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er stamme aus römisch 40 , sei sunnitischer Moslem, Angehöriger der Volksgruppe der Hawiye, habe zwölf Jahre lang eine Schule besucht und zuletzt als Krankenpfleger gearbeitet. In römisch 40 würden sich u.a. unverändert die Ehefrau und sieben minderjährige Kinder des Beschwerdeführers aufhalten. Der Beschwerdeführer habe Somalia im März 2015 verlassen und sei illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht aus Somalia gab der Beschwerdeführer an, die allgemeine Sicherheitslage in Somalia sei sehr schlecht; es herrsche dort Krieg und es würden ständig unschuldige Zivilisten getötet werden. Der Beschwerdeführer habe dort nicht sterben wollen und habe Somalia aus diesem Grund verlassen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Ergänzend gab der Beschwerdeführer an, er habe mit keinen Sanktionen seitens der somalischen Behörden zu rechnen. Im Jahr 1996 sei er in römisch 40 von unbekannten Personen mit einem Gewehr angeschossen und schwer verletzt worden. Seither habe er Schusswunden am rechten Oberschenkel und am linken Unterschenkel. Am 10.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer legte zunächst ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor und erklärte, er sei zuckerkrank und habe zwei Geschwüre im Kopfbereich. Er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen worden wären, und besitze keine identitätsbezeugenden Dokumente. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Hawiye an, sei sunnitischer Moslem, verheiratet und habe sieben leibliche Kinder sowie zwei Adoptivkinder. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gelebt und im dortigen Krankenhaus als Krankenpfleger gearbeitet, wodurch er seine Familie habe versorgen können. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion gehabt, er sei nie politisch tätig gewesen und sei von keinen Problemen mit somalischen Behörden oder Gerichten betroffen gewesen.Am 10.02.2017 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer legte zunächst ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen vor und erklärte, er sei zuckerkrank und habe zwei Geschwüre im Kopfbereich. Er fühle sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage, habe bislang wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen worden wären, und besitze keine identitätsbezeugenden Dokumente. Der Beschwerdeführer gehöre dem Clan der Hawiye an, sei sunnitischer Moslem, verheiratet und habe sieben leibliche Kinder sowie zwei Adoptivkinder. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 gelebt und im dortigen Krankenhaus als Krankenpfleger gearbeitet, wodurch er seine Familie habe versorgen können. Der Beschwerdeführer habe nie Probleme aufgrund seiner Volksgruppe oder Religion gehabt, er sei nie politisch tätig gewesen und sei von keinen Problemen mit somalischen Behörden oder Gerichten betroffen gewesen. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 1996 an beiden Beinen verletzt worden. Als es ihm besser gegangen sei, hätte er begonnen, im Krankenhaus zu arbeiten und Jugendliche, welche von Al Shabaab verletzt worden seien, versorgt. Sie hätten ständig Drohungen der Al Shabaab erhalten, welche der Beschwerdeführer nicht ernst genommen hätte. Sie hätten dann einen Brief an die Tür des Krankenhauses gehängt. Die Drohungen hätten 2011 angefangen. Dem Beschwerdeführer sei es bei den Drohungen aufgrund seiner Zuckerkrankheit schlecht gegangen; der Chefarzt hätte ihm dann geraten, aufgrund seiner Zuckerkrankheit nach Mogadischu zu gehen, was der Beschwerdeführer im Jahr 2015 getan hätte. Der Beschwerdeführer sei zu Bekannten des Chefarztes in XXXX gegangen, welche ihm geholfen hätten, einen Schlepper zu finden. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Mogadischu sei der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist. Als er im Krankenhaus in XXXX gearbeitet habe, seien Al Shabaab-Leute bei seiner Frau gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Arzt sei einen Monat nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Krankenhaus erschossen worden. Desweiteren seien eine italienische Ärztin und neun somalische Krankenpfleger im Krankenhaus tätig gewesen, welche allesamt Drohungen erhalten hätten. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Somalia und Ausübung eines anderen Berufes befürchten würde, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei in XXXX geboren worden und hätte immer dort gelebt; denen sei egal, ob er einen anderen Beruf hätte. Seine Familie werde nunmehr durch seine Frau versorgt, welche Gemüse verkaufe. Darauf angesprochen, dass er in der Erstbefragung ausgeführt hätte, seine Flucht von zu Hause aus begonnen zu haben, meinte der Beschwerdeführer, er sei kurz nach Hause gegangen und dann geflohen. Auf die Frage, ob er in einer anderen Region Somalias hätte Sicherheit finden können, erwiderte der Beschwerdeführer, sie seien vernetzt, „es“ sei überall möglich. Während der zwei Monate in Mogadischu habe er keine Drohungen erhalten. Al Shabaab hätte seine Frau, seitdem er XXXX verlassen hätte, nicht nochmals aufgesucht. Zum Grund seiner Flucht führte der Beschwerdeführer aus, er sei im Jahr 1996 an beiden Beinen verletzt worden. Als es ihm besser gegangen sei, hätte er begonnen, im Krankenhaus zu arbeiten und Jugendliche, welche von Al Shabaab verletzt worden seien, versorgt. Sie hätten ständig Drohungen der Al Shabaab erhalten, welche der Beschwerdeführer nicht ernst genommen hätte. Sie hätten dann einen Brief an die Tür des Krankenhauses gehängt. Die Drohungen hätten 2011 angefangen. Dem Beschwerdeführer sei es bei den Drohungen aufgrund seiner Zuckerkrankheit schlecht gegangen; der Chefarzt hätte ihm dann geraten, aufgrund seiner Zuckerkrankheit nach Mogadischu zu gehen, was der Beschwerdeführer im Jahr 2015 getan hätte. Der Beschwerdeführer sei zu Bekannten des Chefarztes in römisch 40 gegangen, welche ihm geholfen hätten, einen Schlepper zu finden. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Mogadischu sei der Beschwerdeführer aus Somalia ausgereist. Als er im Krankenhaus in römisch 40 gearbeitet habe, seien Al Shabaab-Leute bei seiner Frau gewesen und hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt. Der Arzt sei einen Monat nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Krankenhaus erschossen worden. Desweiteren seien eine italienische Ärztin und neun somalische Krankenpfleger im Krankenhaus tätig gewesen, welche allesamt Drohungen erhalten hätten. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Somalia und Ausübung eines anderen Berufes befürchten würde, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei in römisch 40 geboren worden und hätte immer dort gelebt; denen sei egal, ob er einen anderen Beruf hätte. Seine Familie werde nunmehr durch seine Frau versorgt, welche Gemüse verkaufe. Darauf angesprochen, dass er in der Erstbefragung ausgeführt hätte, seine Flucht von zu Hause aus begonnen zu haben, meinte der Beschwerdeführer, er sei kurz nach Hause gegangen und dann geflohen. Auf die Frage, ob er in einer anderen Region Somalias hätte Sicherheit finden können, erwiderte der Beschwerdeführer, sie seien vernetzt, „es“ sei überall möglich. Während der zwei Monate in Mogadischu habe er keine Drohungen erhalten. Al Shabaab hätte seine Frau, seitdem er römisch 40 verlassen hätte, nicht nochmals aufgesucht.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und es wurde ihm
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.02.2017 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und es wurde ihm
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hielt in der Entscheidungsbegründung fest, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger Somalias, muslimisch-sunnitischen Glaubens und Angehöriger des Clans der Digil. Seine genaue Identität stehe nicht fest. Der Beschwerdeführer habe XXXX aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe römisch 40 aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen, eine asylrelevante Verfolgung habe nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hierzu erwogen, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung ausschließlich auf die allgemein instabile Sicherheitslage in Somalia gestützt, ohne eine persönliche Verfolgung seiner Person zu erwähnen. Die Sicherheitslage in XXXX sei zwar instabil, es herrsche jedoch kein Krieg, die Stadt werde von Sicherheitskräften der AMISOM kontrolliert, wobei Al Shabaab lediglich eine verdeckte Präsenz besitze. Eine persönliche Verfolgung durch Al Shabaab habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, zumal dieser Al Shabaab anlässlich der Erstbefragung nicht einmal erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Drohungen 2011 begonnen und sich gegen das gesamte Krankenhaus gerichtet hätten. Da sich die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers verschlechtert hätte, hätte der Chefarzt ihm im Jahr 2015 empfohlen, nach Mogadischu zu gehen; hierin bestünde ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer XXXX nicht wegen Al Shabaab verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zwei Monate bei Bekannten des Chefarztes untergekommen zu sein, wobei weder er selbst, noch seine in XXXX verbliebene Familie, in diesem Zeitraum Drohungen durch Al Shabaab erhalten hätten. Dadurch stehe fest, dass die Person des Beschwerdeführers für Al Shabaab keine Bedeutung besessen hätte und die Drohungen sich nicht gegen diesen persönlich gerichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe eine plötzlich notwendig gewordene Flucht nicht glaubhaft machen können; offensichtlich habe dieser seine Ausreise aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und der allgemeinen Sicherheitslage geplant. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in Mogadischu zu verbleiben. Andere Gründe für eine Verfolgung in Somalia habe der Beschwerdeführer, welcher keiner Minderheit angehöre, nicht angegeben und es hätten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde hierzu erwogen, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe anlässlich der Erstbefragung ausschließlich auf die allgemein instabile Sicherheitslage in Somalia gestützt, ohne eine persönliche Verfolgung seiner Person zu erwähnen. Die Sicherheitslage in römisch 40 sei zwar instabil, es herrsche jedoch kein Krieg, die Stadt werde von Sicherheitskräften der AMISOM kontrolliert, wobei Al Shabaab lediglich eine verdeckte Präsenz besitze. Eine persönliche Verfolgung durch Al Shabaab habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, zumal dieser Al Shabaab anlässlich der Erstbefragung nicht einmal erwähnt hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass die Drohungen 2011 begonnen und sich gegen das gesamte Krankenhaus gerichtet hätten. Da sich die Diabetes-Erkrankung des Beschwerdeführers verschlechtert hätte, hätte der Chefarzt ihm im Jahr 2015 empfohlen, nach Mogadischu zu gehen; hierin bestünde ein weiteres Indiz, dass der Beschwerdeführer römisch 40 nicht wegen Al Shabaab verlassen hätte. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zwei Monate bei Bekannten des Chefarztes untergekommen zu sein, wobei weder er selbst, noch seine in römisch 40 verbliebene Familie, in diesem Zeitraum Drohungen durch Al Shabaab erhalten hätten. Dadurch stehe fest, dass die Person des Beschwerdeführers für Al Shabaab keine Bedeutung besessen hätte und die Drohungen sich nicht gegen diesen persönlich gerichtet hätten. Der Beschwerdeführer habe eine plötzlich notwendig gewordene Flucht nicht glaubhaft machen können; offensichtlich habe dieser seine Ausreise aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes und der allgemeinen Sicherheitslage geplant. Andernfalls wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, in Mogadischu zu verbleiben. Andere Gründe für eine Verfolgung in Somalia habe der Beschwerdeführer, welcher keiner Minderheit angehöre, nicht angegeben und es hätten solche auch von Amts wegen nicht festgestellt werden können. Aufgrund der aktuell instabilen Sicherheitslage in XXXX könne eine im Falle einer Rückkehr bestehende ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Aufgrund der aktuell instabilen Sicherheitslage in römisch 40 könne eine im Falle einer Rückkehr bestehende ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. 3. Mit Eingabe vom 17.03.2017 wurde gegen Spruchpunkt I. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer müsse Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure befürchten, bezüglich derer der somalische Staat ihn nicht zu schützen in der Lage sei. Die Verfolgung durch Al Shabaab erreiche daher den Grad asylrelevanter Intensität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. 3. Mit Eingabe vom 17.03.2017 wurde gegen Spruchpunkt römisch eins. des dargestellten Bescheides durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde eingebracht, in welcher ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer müsse Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure befürchten, bezüglich derer der somalische Staat ihn nicht zu schützen in der Lage sei. Die Verfolgung durch Al Shabaab erreiche daher den Grad asylrelevanter Intensität. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. 4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 29.08.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. 5. Zuletzt erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter für den Zeitraum bis 15.02.2022. 5. Zuletzt erfolgte mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers als subsidiär Schutzberechtigter für den Zeitraum bis 15.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, er gehört dem Clan der Hawiye an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt ursprünglich aus XXXX , wo er eine zwölfjährige Schulbildung absolvierte und zuletzt gemeinsam mit seiner Ehegattin, sieben leiblichen Kindern und zwei Adoptivkindern lebte und als Krankenpfleger arbeitete. Der Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im März 2015 auf dem Luftweg verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. 1.
- Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, ist volljähriger Staatsangehöriger Somalias, er gehört dem Clan der Hawiye an und bekennt sich zum moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung. Er stammt ursprünglich aus römisch 40 , wo er eine zwölfjährige Schulbildung absolvierte und zuletzt gemeinsam mit seiner Ehegattin, sieben leiblichen Kindern und zwei Adoptivkindern lebte und als Krankenpfleger arbeitete. Der Beschwerdeführer hat Somalia seinen Angaben zufolge im März 2015 auf dem Luftweg verlassen und reiste illegal und schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich. 1.
- Der Beschwerdeführer, welcher an Diabetes und Geschwüren im Kopfbereich leidet, hat Somalia aufgrund des Wunsches nach einer qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung und der allgemein instabilen Sicherheitslage in XXXX verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia respektive XXXX einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde, da er im Vorfeld seiner Ausreise als Krankenpfleger tätig gewesen ist. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. 1.
- Der Beschwerdeführer, welcher an Diabetes und Geschwüren im Kopfbereich leidet, hat Somalia aufgrund des Wunsches nach einer qualitativ hochwertigen medizinischen Behandlung und der allgemein instabilen Sicherheitslage in römisch 40 verlassen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia respektive römisch 40 einer gezielten Bedrohung durch die Al Shabaab unterliegen würde, da er im Vorfeld seiner Ausreise als Krankenpfleger tätig gewesen ist. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der unbescholtene Beschwerdeführer lebt als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich. 1.
- Zur Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt: … Interim Juba Administration (IJA; Gedo, Lower und Middle Juba) Mehrere wichtige Städte auf dem Gebiet der IJA sowie große Teile des Hinterlandes befinden sich noch unter Kontrolle der al Shabaab, z.B. Buale, Jilib und Jamaame. Auf dem Gebiet der IJA kommt es zu v.a. kleineren Angriffen und Hinterhalten der al Shabaab auf somalische Armee und AMISOM sowie auf die Kräfte der IJA. Dabei gibt es auch zivile Opfer. Im Hinterland, das sich unter Kontrolle der al Shabaab befindet, kommt es auch zu Luftschlägen gegen die Terroristen (EASO 2.2016). Im nördlichen Teil der IJA kommt es v.a. in Garbahaarey zu Spannungen. Außerdem gibt es in diesem Landesteil zahlreiche Clanmilizen, die ihre eigenen Interessen verfolgen. Neben der somalischen Armee und AMISOM finden sich dort als weitere Akteure die äthiopische Armee, Kräfte der Verwaltung von Jubaland, Reste der Ahlu Sunna Wal Jama’a (im Raum Luuq) und eine Marehan-Miliz (entlang der Grenze). Al Shabaab kontrolliert den ländlichen Raum im Gebiet Baardheere und Buurdhuubo sowie im Süden von Belet Xawo (EASO 2.2016). Mit der Regierung verbündete Kräfte (Armee, AMISOM, Äthiopien) kontrollieren fast alle wichtigen Städte von Gedo. Der Bezirk Luuq wird als relativ sicher beschrieben. Dies gilt auch für die Stadt Doolow (EASO 2.2016). In Ceel Waaq und Luuq hat sich die Lage in der Vergangenheit verbessert (BFA 10.2015). Größere Garnisonen der AMISOM befinden sich in Doolow, Luuq, Bulo Xawo, Garbahaarey, Ceel Waaq und Baardheere (Gedo); sowie in Dif, Dhobley, Tabta, Afmadow, Kismayo und Badhaade (Lower Juba). Die Region Middle Juba befindet sich zur Gänze unter Kontrolle der al Shabaab (EASO 2.2016). In der Hauptstadt der IJA, Kismayo, stieg die Zahl terroristischer Aktivitäten nach der Befreiung im Jahr 2012 konstant an und erreichte im Quartal Q4 2013 ihren Höhepunkt. Seither sind die Zahlen gezielter Attentate und Sprengstoffanschläge konstant zurückgegangen (BFA 10.2015). In Kismayo kam es im Oktober 2015 zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der IJA und der somalischen Armee. Außerdem gibt es in der Stadt ein großes Potential für Clankonflikte. Die al Shabaab hat in Kismayo eine verdeckte Präsenz, während die Stadt und der nähere Umkreis von den Kräften der IJA, der somalischen Armee und AMISOM kontrolliert wird (EASO 2.2016). Quellen: BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyselagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 Al Shabaab (AS) Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Völkerrechtlich kommen der al Shabaab als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten
des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu (AA 1.12.2015). Staatlicher Schutz ist in der Gebieten der al Shabaab nicht verfügbar (UKHO 15.3.2016). Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 15.3.2016). In der jüngeren Vergangenheit hat al Shabaab schwere Niederlagen erlitten. Einerseits wurde der Anführer, Ahmed Godane, im September 2014 von einer US-Drohne eliminiert. Andererseits hat al Shabaab nach dem Verlust der wichtigen Hafenstadt Baraawe im Oktober 2014 noch weitere, strategisch wichtige Städte verloren (EASO 2.2016). Zuletzt wurden al Shabaab auch herbe Verluste zugefügt. Alleine bei einem Luftschlag gegen ein Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016).Lager der Terroristen in Raso (Hiiraan) wurden mehr als 150 frisch ausgebildete Kämpfer getötet und zahlreiche weitere verletzt. Bei einem Vorstoß der al Shabaab entlang der Küste in Nugaal wurden weitere 115 Kämpfer der al Shabaab getötet und 110 gefangen gesetzt. Bei einem ähnlichen Vorstoß im Hinterland fügten Kräfte der GIA der al Shabaab ebensolche Verluste zu. Allein im März 2016 betrugen die Verluste für al Shabaab mindestens 500 Mann, weitere 210 wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Trotz der Verluste ist al Shabaab immer noch in der Lage, große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia zu halten (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016). Die Gruppe kontrolliert auch Versorgungsrouten (UKHO 15.3.2016). Über wie viele Kämpfer die al Shabaab verfügt, ist nicht exakt bekannt. Es ist unwahrscheinlich, dass die Miliz über mehr als 6.000 Mann verfügt (EASO 2.2016). Al Shabaab ist jedenfalls noch weit davon entfernt, besiegt zu sein (BS 2016). Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vgl. AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016).Allerdings entwickelten sich Mitte 2015 innerhalb der al Shabaab die ersten Risse hinsichtlich einer Neuorientierung zum Islamischen Staat (IS). Mehrere IS-Sympathisanten wurden verhaftet; es kam auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen (EASO 2.2016; vergleiche AI 24.2.2016, UNSC 8.1.2016). Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vgl. DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015).Die Menschen auf dem Gebiet der al Shabaab sind einer höchst autoritären und repressiven Herrschaft unterworfen. Während dies zwar einerseits zur Stärkung der Sicherheit beiträgt (weniger Kriminalität und Gewalt durch Clan-Milizen) (BS 2016), versucht al Shabaab alle Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens der Menschen zu kontrollieren (BS 2016; vergleiche DIS 9.2015). Alle Bewohner der Gebiete von al Shabaab müssen strenge Vorschriften befolgen, z.B. Kleidung, Eheschließung, Steuerzahlung, Teilnahme an militärischen Operationen, Rasieren, Spionieren, Bildung etc. (DIS 9.2015). Mit den damit verbundenen harten Bestrafungen wurde ein generelles Klima der Angst geschaffen (BS 2016). Das Brechen von Vorschriften kann zu schweren Strafen bis hin zum Tod führen (DIS 9.2015). Quellen: A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 … Sicherheitsbehörden Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016).Die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) wurde im Jänner 2015 mit Resolutionen der Afrikanischen Union und der UN ins Leben gerufen. Die Mission hat eine militärische, eine polizeiliche und eine zivile Komponente. Truppenstellerstaaten für die militärische Komponente sind gegenwärtig Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia und Äthiopien (EASO 2.2016). Das AMISOM-Mandat wurde am 24.3.2016 vom UN Sicherheitsrat auf März 2017 verlängert (UNNS 24.3.2016). Die AMISOM arbeitet mit der somalischen Armee zusammen, um in Süd-/Zentralsomalia für Ordnung zu sorgen (USDOS 13.4.2016). Die Stärke von AMISOM (Soldaten und Polizisten) beträgt zurzeit mehr als 22.000 (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016). Allerdings ist nur ein Teil der äthiopischen Truppen in Somalia in die AMISOM integriert, Äthiopien verfügt über 2.000-9.000 weitere, nationale Kräfte im Land (EASO 2.2016). Zusätzlich gibt es noch eine UN Guard Unit (UNGU) mit 530 ugandischen Soldaten, deren einzige Aufgabe der Schutz der UN-Einrichtungen in Mogadischu ist (EASO 2.2016) Die Polizei untersteht einer Mischung an lokalen und regionalen Verwaltungen und der Bundesregierung. Die nationale Polizei untersteht dem Ministerium für Nationale Sicherheit; außerdem betreiben regionale Behörden eigene Polizeikräfte, die den jeweiligen regionalen Sicherheitsministerien unterstehen. In Mogadischu gibt es zwei getrennte Polizeikräfte: Eine unter der Kontrolle der Bundesregierung, einen andere unter Kontrolle der Regionalverwaltung Benadir. Die Bundespolizei ist in allen 17 Bezirken der Stadt präsent. Oftverdanken Polizisten in Mogadischu ihren Job familiären oder Clan-Kontakten (USDOS 13.4.2016). Von der somalischen Regierung sind zirka 4.000 (EASO 2.2016), nach anderen Angaben 5.200 (UNSC 11.9.2015) oder 6.000 (ÖB 10.2015) oder schließlich 6.748 Polizisten biometrisch erfasst. Der neueste Bericht der UN beziffert die Zahl der Lohnempfangenden somalischen Polizisten mit 12.500 Mann (UNSC 8.1.2016). Zusätzlich gibt es in Mogadischu noch Polizeieinheiten der AMISOM. Rund 300 AMISOMPolizisten bilden die somalischen Polizisten in den Bereichen Polizeiarbeit; Menschenrechte; Verbrechensprävention; Gemeindepolizei und Fahndungsmethoden weiter (USDOS 13.4.2016). Im Bereich der Polizeiausbildung bestehen außerdem bilaterale Initiativen, etwa durch Italien und die Türkei (Ausbildung von Polizeikräften in Mogadischu), weiteres durch UNDP, UNODC (v.a. Strafvollzug) sowie durch die IOM (Counter-Trafficking) und in jüngster Zeit auch durch die Vereinigten Arabischen Emirate. Die EU plant zusätzliche 15 Millionen Euro für die Ausbildung der Polizei zur Verfügung zu stellen (ÖB 10.2015). Die Polizei ist generell nicht effektiv (USDOS 13.4.2016). Das Verteidigungsministerium ist für die Kontrolle der Armee verantwortlich. Dabei bleibt die ausgeübte Kontrolle dürftig, hat sich aber mit Hilfe internationaler Partner etwas verbessert. Letzteres gilt etwa für die Kräfte im Großraum Mogadischu bis Merka, Baidoa und Jowhar (USDOS 13.4.2016). Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vgl. UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016).Über die Gesamtzahl der somalischen Armee gibt es unterschiedliche Angaben. Laut US Außenministerium betrug diese Ende 2015 rund 23.000 Soldaten (USDOS 13.4.2016). EASO und die UN nennen für August 2015 die Zahl von insgesamt 16.780 biometrisch erfassten Angehörigen der Armee (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 11.9.2015), EASO geht jedoch davon aus, dass die Anzahl der tatsächlich aktiven Truppe vermutlich geringer sei. Auch werden Quellen genannt, welche die Gesamtzahl der somalischen Armee auf lediglich 10.000 schätzen (EASO 2.2016). Die neueste Zahl der UN berichtet von 19.800 biometrisch erfassten und 22.000 insgesamt vorhandenen somalischen Armeeangehörigen (UNSC 8.1.2016). Die Masse der Truppe befindet sich in Middle und Lower Shabelle sowie in Bay, Bakool und Gedo. Die Armee ist in 17 unabhängige Brigaden unterteilt. Kräfte der Armee und von pro- Regierungs-Milizen operieren Seite an Seite mit der AMISOM (USDOS 13.4.2016). Sowohl Schlüsselpositionen als auch Mannschaften der somalischen Armee werden von Hawiye dominiert (EASO 2.2016). Die Rolle des Staatsschutzes liegt in der Hand der National Intelligence and Security Agency (NISA). NISA ist mit exekutiven Vollmachten ausgestattet (AA 1.12.2015). Die Bundesregierung greift regelmäßig auf die Kräfte des NISA zurück, um polizeiliche Arbeit zu erledigen. Hierbei werden Zivilisten ohne Haftbefehl festgehalten (USDOS 13.4.2016). Zwar hat auch die somalische Polizei eine eigene Anti-Terror-Einheit gegründet, trotzdem ist die NISA bei der Reaktion auf Terrorangriffe in Mogadischu hauptverantwortlich (EASO 2.2016). Mehrere hundert Somali sind von der äthiopischen Armee ausgebildet worden, um das äthiopisch-somalische Grenzgebiet zu schützen. Diese Einheiten operieren unabhängig von AMISOM und somalischer Armee (EASO 2.2016). Sowohl die Bundesregierung als auch die Interim Juba Administration (IJA) und die Interim South West Administration (ISWA) arbeiten an der Einrichtung von regionalen Polizeikräften. Die UN-Mission UNSOM unterstützt sie dabei; so wurden in Baidoa und Kismayo je 200 Rekruten für die Polizei ausgewählt (UNSC 11.9.2015). Die Ausbildung wird von AMISOM und vom Vereinigten Königreich unterstützt (UNSC 8.1.2016). Außerdem hat die IJA zugestimmt, die eigenen Kräfte in die somalische Armee zu integrieren. Die Integration der ersten 1.350 von insgesamt rund 3.000 Mann erfolgte im Juli 2015 (EASO 2.2016). Auch für die jüngst eroberten Gebiete wurden Polizeikräfte rekrutiert. Ziel ist es, in jedem der dreizehn neu eroberten Bezirke je zehn Polizisten der somalischen Polizei zu stationieren und diese mit je 35 lokal rekrutierten Gemeindepolizisten zu verstärken (UNSC 11.9.2015). Die betroffenen 130 Polizisten waren gegen Ende 2015 fertig ausgebildet, jedoch gab es hinsichtlich der Verlegung in die Zielgebiete Probleme (UNSC 8.1.2016). … Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vgl. AA 1.12.2015).Die Aktionen der staatlichen Sicherheitskräfte und insbesondere der NISA entziehen sich oftmals der öffentlichen Kontrolle (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Gleichzeitig bekennt sich die Regierung zu ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden nicht erhoben. Jedoch kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei davonkommen (AA 1.12.2015). Nur selten kommt es zur Untersuchung von durch Polizei, Armee oder Milizen begangene Vergehen, es herrscht eine Kultur der Straflosigkeit (USDOS 13.4.2016; vergleiche AA 1.12.2015). Der Bundesregierung ist es nicht gelungen, das Gewaltmonopol des Staates wiederherzustellen. Vielmehr hängt die Regierung von den Kräften der AMISOM und von alliierten lokalen und regionalen Milizen ab. Die Abhängigkeit von lokalen Milizen verläuft dabei nicht friktionsfrei. Die Loyalität der Milizen liegt – trotz offizieller Allianz mit der Regierung – zuallererst bei den Kommandanten und beim Clan. Die Spannungen zwischenlokalen Milizen und der Armee traten bereits zutage, als die Verwaltungsstrukturen im Sinne der Föderalisierung geändert worden sind (BS 2016). Das Verhalten der Sicherheitskräfte entspricht nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 1.12.2015). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). In Mogadischu und anderen urbanen Gebieten unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten können die Behörden schutzwillig sein; jedoch sind sie meist nicht in der Lage, einen effektiven Schutz zu gewährleisten. Dies kann der strukturellen Schwäche der Sicherheitskräfte, dem Mangel an Ressourcen, Ausbildung und Ausrüstung, schwachen Kommandostrukturen, der Korruption und der Straflosigkeit für schwerste Verbrechen angelastet werden (UKHO 15.3.2016). Der durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vgl. EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vgl. ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zuDer durchschnittliche Sold somalischer Soldaten beträgt 100 US-Dollar. Es kommt vor, dass manche Soldaten nur mit Nahrungsmitteln (ÖB 10.2015) oder sehr unregelmäßig bezahlt werden (AA 1.12.2015; vergleiche EASO 2.2016). Die geringe Entlohnung führt immer wieder dazu, dass Soldaten und Polizisten zu Clan-Milizen oder sogar zur al Shabaab überlaufen (EASO 2.2016; vergleiche ÖB 10.2015), da sie dort besser bezahlt werden. Um diese Überläufer zu ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016).ersetzen, werden nach wie vor mehr Sicherheitsbeamte rekrutiert (ÖB 10.2015). Außerdem verkaufen Soldaten ihre Ausrüstung oder wurden kriminell (z.B. Errichtung illegaler Straßensperren (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Ende 2015 ist es gelungen, an 5.200 somalische Polizisten einen achtmonatigen Gehaltsrückstand auszuzahlen (UNSC 8.1.2016). Die EU hat seit 2010 im Rahmen der Trainingsmission EUTM Somalia bereits über 4.000 somalische Soldaten ausgebildet. Die Besoldung der Rekruten wurde in erster Linie von den USA und Italien finanziert. Mittlerweile ist EUTM verstärkt zu Beratungstätigkeiten für die somalische Armee in Mogadischu sowie zu Offiziersausbildung übergegangen (ÖB 10.2015). Das Ziel der AMISOM ist es, innerhalb der nächsten Jahre bis zu 30.000 somalische Uniformierte auszubilden (ÖB 10.2015). Die UN betreibt eine Ausbildung hinsichtlich Menschenrechte, diese findet auch dezentral in Kismayo und Ceel Waaq statt (UNSC 11.9.2015). Ausbildung und Training im Menschenrechtsbereich werden zwar zunehmend international unterstützt, für die Mehrzahl der regulären Kräfte muss jedoch weiterhin davon ausgegangen werden, dass ihnen die völkerrechtlichen Rahmenbedingungen ihres Handelns nur äußerst begrenzt bekannt sind. Für die regierungsnahen Milizen gilt dies erst recht. Vonseiten der Kämpfer der al Shabaab wird der völkerrechtliche Rahmen für die Arbeit von Sicherheitsorganen als solcher nicht anerkannt (AA 1.12.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf,Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, - http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 - UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - UNNS - UN News Service (24.3.2016): Security Council extends mandate of UN mission in Somalia through March 2017, http://www.refworld.org/docid/56fa1fbd40b.html, Zugriff 15.4.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 Allgemeine Menschenrechtslage Sowohl in der Verfassung von Somalia als auch in jener von Puntland ist der Schutz der Menschenrechte in der Verfassung ebenso verankert, wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle (AA 1.12.2015). Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vgl. AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016).Bei Kämpfen zwischen AMISOM und äthiopischer und somalischer Armee auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite kommt es zu zivilen Opfern (USDOS 13.4.2016; vergleiche AI 24.2.2016; UNSC 11.9.2015). In den Monaten September bis Dezember 2015 zählte die UN 123 zivile Opfer des Konfliktes; im Zeitraum Mai bis August 2015 waren es 113 gewesen (UNSC 8.1.2016). Alle Konfliktparteien sind für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (AI 24.2.2016). Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: Tötung von Zivilisten durch al Shabaab, somalische Kräfte und unbekannte Angreifer; Gewalt und Diskriminierung von Frauen und Mädchen, darunter Vergewaltigungen und FGM (USDOS 13.4.2016). In Süd-/Zentralsomalia werden extralegale Tötungen in der Regel von der al Shabaab in von ihr kontrollierten Gebieten durchgeführt (AA 1.12.2015). Bei staatlichen somalischen Sicherheitskräften stellen extralegale Tötungen kein strukturelles Problem dar. Im Falle einer solchen Tötung ist jedoch aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems in der Regel von Straflosigkeit auszugehen (AA 1.12.2015). Es liegen keine Berichte über „Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015).Es liegen keine Berichte über „Verschwindenlassen vor (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Vermeintliche Sympathisanten der radikalen Islamisten werden unter Missachtung völkerrechtlicher Verfahrensgarantien unter Staatsschutzaspekten festgehalten (AA 1.12.2015). Weitere Menschenrechtsverletzungen sind Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; exzessive Gewaltanwendung; die Einschränkung von Meinungs-, Presse-, Bewegungsfreiheit; Delogierung von IDPs; Korruption; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans (USDOS 13.4.2016). Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vgl. EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalenZusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Bei Konflikten zwischen Clans kam es in den Regionen Lower Shabelle, Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Gedo zu Toten (USDOS 13.4.2016). Al Shabaab begeht Morde, entführt Menschen, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Al Shabaab rekrutiert Kindersoldaten (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016; BS 2016). Da auf dem Gebiet der al Shabaab eine strikte Interpretation der Scharia zur Anwendung gebracht wird, kommt es dort zu Folter und körperlichen Strafen, wenn die Interpretation nicht eingehalten wird (UKHO 3.2.2015; vergleiche EASO 2.2016; AI 24.2.2016). Außerdem richtet al Shabaab regelmäßig und ohne ordentliches Verfahren Menschen unter dem Vorwurf hin, diese hätten mit der Regierung, einer internationalen Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vgl. AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UNBericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016).Organisation oder einer westlichen Hilfsorganisation zusammengearbeitet oder spioniert (AA 1.12.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Moralgesetze verbieten das Rauchen, das öffentliche Einnehmen von Khat, weltliche Musik und das Tanzen (BS 2016), Filme, und Sport (EASO 2.2016); Verschleierung und Männerhaarschnitte werden vorgeschrieben (BS 2016). Die Rekrutierung von Kindersoldaten und Zwangsehen haben bei al Shabaab laut einem UNBericht zugenommen (EASO 2.2016). Generell ist Straflosigkeit die Norm. Die Regierung ergreift nur minimale Schritte, um öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bundesregierung arbeitet daran, mit der Unterstützung der UN und der Afrikanischen Union und bilateralen Partnern die Menschenrechtssituation zu verbessern (UNHRC 28.10.2015). .. Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia,http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.btiproject. org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf,Zugriff 24.3.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 - HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, - http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 - UKHO - UK Home Office (3.2.2015): Country Information and Guidance - Somalia: Women fearing gender-based harm / violence, http://www.refworld.org/docid/54d1daef4.html, Zugriff 14.4.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 - UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 … Minderheiten und Clans Bevölkerungsstruktur und Clanschutz Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).Mehr als 85% der Bevölkerung teilen eine ethnische Herkunft (USDOS 13.4.2016). Die somalische Bevölkerung ist aber nur auf den ersten Blick homogen (EASO 8.2014). In ganz Somalia gibt es eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Sub-Clans und Sub-Sub-Clans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015). Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014). Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014). Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem – wie erwähnt – keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen – auch geographische – sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014). Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014). - Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba- Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag). - Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir. - Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd- /Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia). - Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands. - Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014). Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 13.4.2016). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach – in externen Belangen – als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden
dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014). Die größte ethnische Minderheit stellen die Bantu (Jareer). Die Bantu leben traditionell als Bauern in und zwischen den fruchtbaren Flusstälern von Shabelle und Jubba. Gosha, Makane, Kabole, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli und Gobaweyne sind Namen, die den unterschiedlichen Bantu-Gruppen zugeschrieben werden. Manche der Gosha wurden in den Clan der Digil/Mirifle assimiliert. Viele Bantu sprechen Somali (Maay-tiri), manche – etwa Gosha und Mushunguli – pflegen eigene Bantusprachen (EASO 8.2014). Der Begriff Benadiri umfasst mehrere miteinander nicht verwandte Minderheiten in Küstenstädten wie Merka, Baraawe und Mogadischu. Sie sind ethnisch gemischt und haben neben Somali auch Araber, Inder, Perser oder Portugiesen als Vorfahren. Die großen Untergruppen der Benadiri sind die Reer Xamar, Shangaani, Reer Merka und Barawani. Teile der Barawani erachten sich als Angehörige der Digil/Mirifle Tunni. Die Benadiri sprechen Somali und eigene somalische Dialekte; die Barawani einen Suaheli-Dialekt namens Chimini. Aufgrund ihres Status‘ als Händler waren die Benadiri vor 1991 privilegiert, danach waren sie schutzlos dem Bürgerkrieg ausgeliefert. Viele flohen nach Kenia (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014). Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle inden Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014). Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010). Die wichtigsten Gruppen sind: - Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)- Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) - Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)- Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) - Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)- Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vergleiche ÖIF 12.2010) Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014). Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell – aber nicht überall – funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014). Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-reportsomalia.pdf, Zugriff 14.4.2016 - ÖIF - Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung,http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/content/AT/Downloads/Publikationen/n8_Laend erinfo_Somalia.pdf, Zugriff 21.4.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 … Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als ZieleNeben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein „normaler Zivilist“ (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz
Artikel 3oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl.
EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch „normale Zivilisten“ zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der „Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch „normale Zivilisten“ zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der „Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch „low level“-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine „high profile“-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten „low level“-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).Auch „low level“-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine „high profile“-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten „low level“-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vergleiche DIS 9.2015). Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015). Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vergleiche DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015). Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015). Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia - DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 - EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf,Zugriff 22.3.2016 - EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden,Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 - HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 - LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016 - UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 - UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 - UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 - USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, - http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die niederschriftlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers. Weiters durch Einsichtnahme in die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte zur aktuellen, im Hinblick auf das gegenständliche Verfahren relevanten Situation in Somalia. Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch ist der Beschwerdeführer dem Inhalt dieser, dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten, Länderberichte nicht substantiiert entgegengetreten. Zur Aktualität der Quellen wird darauf hingewiesen, dass sich die dargestellte Informationslage unter Berücksichtigung aktualisierter Quellen in Zusammenschau mit aktueller medialer Berichtserstattung in ihren entscheidungsmaßgeblichen Aspekten im Wesentlichen unverändert darstellt, zumal gegenständlich primär die Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer als kausal für die Ausreise im Jahr 2015 vorgebrachten Gründe zu beurteilen ist. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA. Da seine behauptete Identität nicht durch entsprechende Dokumente belegt wurde, steht sie nicht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit, seinem Reiseweg und zu seinen familiären Verhältnissen gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden - Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und dessen aufrechter Status als subsidiär Schutzberechtigter ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister und das Zentrale Fremdenregister. 2.
- Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht auf dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden Informationen zur objektiven Lage in seinem Herkunftsstaat. Aufgabe eines Asylwerbers ist es, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. "Glaubhaftmachung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN)."Glaubhaftmachung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist die Beurteilung des Vorgetragenen daraufhin, inwieweit einer vernunftbegabten Person nach objektiven Kriterien unter den geschilderten Umständen wohlbegründete Furcht vor Verfolgung zuzugestehen ist oder nicht. Erachtet die Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10 mwN). Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer gründete seine Flucht aus Somalia anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2017 auf eine ihm wegen seiner Tätigkeit als Krankenpfleger in XXXX drohende Verfolgung durch Al Shabaab.Der Beschwerdeführer gründete seine Flucht aus Somalia anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2017 auf eine ihm wegen seiner Tätigkeit als Krankenpfleger in römisch 40 drohende Verfolgung durch Al Shabaab. Das Bundesamt hat in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zutreffend aufgezeigt, dass sich aus einer Zusammenschau der Ausführungen des Beschwerdeführers im Verfahren ergibt, dass dieser den Herkunftsstaat nicht wegen einer befürchteten individuellen Verfolgung verlassen hat, sondern für seine Reise nach Europa vielmehr die allgemein instabile Sicherheitslage in seiner Heimatregion und der Wunsch nach einer qualitativ hochwertigen medizinischen Versorgung ausschlaggebend gewesen sind. Hierbei hat die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides zunächst zutreffend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes von einer individuellen Bedrohung seiner Person durch Al Shabaab noch nichts erwähnt hat. Zu seinem Fluchtgrund verwies er vielmehr ausschließlich auf die allgemein instabile Sicherheitslage in Somalia, ohne hierbei eine in der Vergangenheit erlebte individuelle Bedrohung oder die Furcht vor einer solchen auch nur im Ansatz zu erwähnen; er hielt ausdrücklich fest, mit Ausnahme der schlechten Sicherheitslage keine Fluchtgründe aufzuweisen (AS 17) und erwähnte ergänzend lediglich eine im Jahr 1996 erlittene Schussverletzung (AS 19); die später vorgebrachten Drohungen durch Al Shabaab hat er in der Erstbefragung hingegen mit keinem Wort erwähnt. Wenn man auch davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund im Zuge der Erstbefragung verkürzt dargelegt hat, so ist es dennoch keinesfalls verständlich, weshalb dieser eine individuelle Bedrohung seiner Person auf die Frage nach seinen Fluchtgründen im Zuge seines ersten Behördenkontaktes in Österreich vollends unerwähnt lassen sollte und stattdessen ausschließlich auf die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat hätte Bezug nehmen sollen. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Auch die Beschwerde zeigte keinen möglichen Erklärungsansatz für das dargestellte Aussageverhalten des Beschwerdeführers auf und es ergab sich im gesamten Verfahren kein Anhaltspunkt, dass der volljährige Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen wäre, im Zuge der Erstbefragung Angaben über eine individuelle Bedrohung zu tätigen. Es ist demnach in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die später vorgebrachte Bedrohung durch Al Shabaab aufgrund seiner Arbeit als Krankenpfleger eine unglaubwürdige Steigerung des Fluchtvorbringens bildet. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die angebliche Bedrohungssituation nur überaus vage darstellte, keine substantiierten Angaben zu allfälligen konkret erlebten Verfolgungshandlungen erstatten konnte und auch sonst kein Vorbringen erstattete, welches darauf hindeuten würde, dass seine konkrete Person ins Blickfeld der Al Shabaab geraten sei und im Falle einer Rückkehr Verfolgung von deren Seite zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer berief sich darauf, im Vorfeld seiner Flucht als Krankenpfleger in einem Krankenhaus gearbeitet zu haben, in welchem auch Opfer von Verletzungen durch Al Shabaab behandelt worden wären; Al Shabaab habe ab dem Jahr 2011 Drohungen gegen das Krankenhaus gerichtet. Der Beschwerdeführer berichtete nicht davon, dass seine konkrete Person ins Visier der Al Shabaab geraten wäre oder es in dem mehrjährigen Zeitraum bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 je zu konkreten Handlungen gegen seine Person gekommen sei, welche über die allgemeinen Einschüchterungsversuche gegen die Belegschaft des Krankenhauses in Form von Drohanrufen und -briefen, hinausgegangen wären. Auch seine tatsächliche Ausreise von XXXX nach Mogadischu gründete der Beschwerdeführer nicht auf eine Bedrohungssituation, sondern auf den Umstand, dass seine Diabetes-Erkrankung im Laufe der Zeit schlechter geworden wäre und der Chefarzt des Krankenhauses ihm aus diesem Grund geraten hätte, zu Bekannten nach Mogadischu zu fahren und sich im dortigen Krankenhaus behandeln zu lassen. Bereits hier wird ersichtlich, dass das Ausreisemotiv des Beschwerdeführers tatsächlich in seiner gesundheitlichen Situation und dem Wunsch nach einer adäquaten Behandlung gelegen hat. Der Beschwerdeführer berichtete auch nicht davon, dass es in dem rund zweimonatigen Zeitraum, in welchem er sich bei den Bekannten des Chefarztes in Mogadischu aufgehalten hätte, zu Bedrohungen irgendeiner Art gekommen sei, welche es verständlich erscheinen ließen, dass er seinen Herkunftsstaat in der Folge endgültig unter Zurücklassung seiner Frau und seiner minderjährigen Kinder fluchtartig verlassen hätte. Es ist demnach der Ansicht der Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer wohl in Mogadischu den Rat erhalten hätte, zur Abklärung seiner gesundheitlichen Beschwerden (Geschwüre im Kopfbereich, Diabetes) bzw. deren weiterer Behandlung ins Ausland zu reisen. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer zudem, wie er auf Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung eingeräumt hat, im Vorfeld der Ausreise von Mogadischu wohl nicht nochmals in seinen Heimatort begeben, wo er angeblich Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab befürchtete.Der Beschwerdeführer berief sich darauf, im Vorfeld seiner Flucht als Krankenpfleger in einem Krankenhaus gearbeitet zu haben, in welchem auch Opfer von Verletzungen durch Al Shabaab behandelt worden wären; Al Shabaab habe ab dem Jahr 2011 Drohungen gegen das Krankenhaus gerichtet. Der Beschwerdeführer berichtete nicht davon, dass seine konkrete Person ins Visier der Al Shabaab geraten wäre oder es in dem mehrjährigen Zeitraum bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 je zu konkreten Handlungen gegen seine Person gekommen sei, welche über die allgemeinen Einschüchterungsversuche gegen die Belegschaft des Krankenhauses in Form von Drohanrufen und -briefen, hinausgegangen wären. Auch seine tatsächliche Ausreise von römisch 40 nach Mogadischu gründete der Beschwerdeführer nicht auf eine Bedrohungssituation, sondern auf den Umstand, dass seine Diabetes-Erkrankung im Laufe der Zeit schlechter geworden wäre und der Chefarzt des Krankenhauses ihm aus diesem Grund geraten hätte, zu Bekannten nach Mogadischu zu fahren und sich im dortigen Krankenhaus behandeln zu lassen. Bereits hier wird ersichtlich, dass das Ausreisemotiv des Beschwerdeführers tatsächlich in seiner gesundheitlichen Situation und dem Wunsch nach einer adäquaten Behandlung gelegen hat. Der Beschwerdeführer berichtete auch nicht davon, dass es in dem rund zweimonatigen Zeitraum, in welchem er sich bei den Bekannten des Chefarztes in Mogadischu aufgehalten hätte, zu Bedrohungen irgendeiner Art gekommen sei, welche es verständlich erscheinen ließen, dass er seinen Herkunftsstaat in der Folge endgültig unter Zurücklassung seiner Frau und seiner minderjährigen Kinder fluchtartig verlassen hätte. Es ist demnach der Ansicht der Behörde beizupflichten, dass der Beschwerdeführer wohl in Mogadischu den Rat erhalten hätte, zur Abklärung seiner gesundheitlichen Beschwerden (Geschwüre im Kopfbereich, Diabetes) bzw. deren weiterer Behandlung ins Ausland zu reisen. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer zudem, wie er auf Vorhalt seiner Angaben anlässlich der Erstbefragung eingeräumt hat, im Vorfeld der Ausreise von Mogadischu wohl nicht nochmals in seinen Heimatort begeben, wo er angeblich Verfolgungshandlungen durch Al Shabaab befürchtete. Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht nachvollziehbar darzustellen, weshalb Al Shabaab ein anhaltendes Interesse an der Person aufweisen und ihre Ressourcen dazu aufwenden sollte, um diesen im Fall einer Rückkehr aktiv zu verfolgen. Der Beschwerdeführer hat, wie angesprochen, keine individuellen Verfolgungshandlungen gegen seine Person im Vorfeld der Ausreise geschildert und vermochte auf entsprechenden Vorhalt nicht zu erklären, weshalb Al Shabaab im Falle einer Rückkehr sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit als Krankenpfleger ein Interesse daran aufweisen sollte, ihn zu verfolgen. Seiner Familie ist es unverändert möglich, in XXXX zu leben, wobei der Beschwerdeführer angab, dass diese seit seiner Abreise nach Mogadischu keine Wahrnehmungen hinsichtlich einer allfälligen Suche nach dem Beschwerdeführer gemacht hat. Weshalb der Beschwerdeführer, aufgrund der Tatsache, dass er mehr als fünf Jahre zuvor einer Tätigkeit als Krankenpfleger nachgegangen ist, im Falle einer Rückkehr nach XXXX einer gezielten Verfolgung durch die Al Shabaab unterliegen sollte, hat dieser im Verfahren nicht ansatzweise substantiiert. Das Vorbringen des Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10; 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, jeweils mwN). In diesem Kontext ist desweiteren zu berücksichtigen, dass XXXX sich unter Kontrolle der AMISOM befindet, sodass das Risiko einer gezielten Verfolgung durch Al Shabaab auch insofern als überaus gering zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermochte vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht nachvollziehbar darzustellen, weshalb Al Shabaab ein anhaltendes Interesse an der Person aufweisen und ihre Ressourcen dazu aufwenden sollte, um diesen im Fall einer Rückkehr aktiv zu verfolgen. Der Beschwerdeführer hat, wie angesprochen, keine individuellen Verfolgungshandlungen gegen seine Person im Vorfeld der Ausreise geschildert und vermochte auf entsprechenden Vorhalt nicht zu erklären, weshalb Al Shabaab im Falle einer Rückkehr sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit als Krankenpfleger ein Interesse daran aufweisen sollte, ihn zu verfolgen. Seiner Familie ist es unverändert möglich, in römisch 40 zu leben, wobei der Beschwerdeführer angab, dass diese seit seiner Abreise nach Mogadischu keine Wahrnehmungen hinsichtlich einer allfälligen Suche nach dem Beschwerdeführer gemacht hat. Weshalb der Beschwerdeführer, aufgrund der Tatsache, dass er mehr als fünf Jahre zuvor einer Tätigkeit als Krankenpfleger nachgegangen ist, im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 einer gezielten Verfolgung durch die Al Shabaab unterliegen sollte, hat dieser im Verfahren nicht ansatzweise substantiiert. Das Vorbringen des Asylwerbers muss jedoch, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10; 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, jeweils mwN). In diesem Kontext ist desweiteren zu berücksichtigen, dass römisch 40 sich unter Kontrolle der AMISOM befindet, sodass das Risiko einer gezielten Verfolgung durch Al Shabaab auch insofern als überaus gering zu erachten ist. Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welcher keinerlei besondere Stellung in der somalischen Gesellschaft innegehabt hätte, welche ein derart intensives Interesse an seiner Person erklärbar machen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab ihre Ressourcen für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. eine gezielte Suche nach seiner Person aufwenden würde, zumal dieser, wie oben aufgezeigt, keine erkennbare besondere Bedeutung für die Miliz aufweist. Es ist keinesfalls anzunehmen, dass die Al Shabaab ihre Ressourcen dazu aufwenden würde, einen ihr persönlich nicht bekannten ehemaligen Krankenpfleger, wegen dieser früheren Tätigkeit nunmehr gezielt zu verfolgen. Auch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass medizinisches Personal einer gezielten Verfolgung durch Al Shabaab unterliegt. Die Länderberichte führen vielmehr aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass Personen, die, wie der Beschwerdeführer, in einem städtischen Gebiet leben würden, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert werde, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stünden, von Interesse für die Al Shabaab seien (vgl. AS 153 f).Angesichts der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, welcher keinerlei besondere Stellung in der somalischen Gesellschaft innegehabt hätte, welche ein derart intensives Interesse an seiner Person erklärbar machen würde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Al Shabaab ihre Ressourcen für eine gezielte Verfolgung des Beschwerdeführers bzw. eine gezielte Suche nach seiner Person aufwenden würde, zumal dieser, wie oben aufgezeigt, keine erkennbare besondere Bedeutung für die Miliz aufweist. Es ist keinesfalls anzunehmen, dass die Al Shabaab ihre Ressourcen dazu aufwenden würde, einen ihr persönlich nicht bekannten ehemaligen Krankenpfleger, wegen dieser früheren Tätigkeit nunmehr gezielt zu verfolgen. Auch den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass medizinisches Personal einer gezielten Verfolgung durch Al Shabaab unterliegt. Die Länderberichte führen vielmehr aus, dass es unwahrscheinlich sei, dass Personen, die, wie der Beschwerdeführer, in einem städtischen Gebiet leben würden, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert werde, und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stünden, von Interesse für die Al Shabaab seien vergleiche AS 153 f). Die Beschwerde ist den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Bescheid in keiner Weise konkret entgegengetreten, sondern hat ebenfalls nicht im Ansatz aufgezeigt, weshalb ausgerechnet an der Person des Beschwerdeführers ein derartiges Interesse bestehen würde, welches eine gezielte Verfolgung seiner Person mehr als fünf Jahre später erklären würde. Den Argumenten der belangten Behörde zur fehlenden Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegründe respektive Bedrohungssituation ist die Beschwerde inhaltlich in keiner Weise entgegengetreten, ebensowenig wurde konkretisiert, welches Motiv Al Shabaab haben sollte, den Beschwerdeführer in einem unter Kontrolle der AMISOM stehenden Gebiet aktiv zu verfolgen, sodass eine weitere mündliche Erörterung unterbleiben konnte. Der Beschwerdeführer erstattete sohin im Ergebnis weder ein individuelles Vorbringen, welches auf eine ihm im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung schließen ließe, noch ist eine solche von Amts wegen unter Berücksichtigung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu erkennen. 2.
- Im gegenständlichen Verfahren erscheint daher der Sachverhalt vor dem Hintergrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens auf Grundlage des ordnungsgemäß durchgeführten erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens in hinreichender Weise geklärt und ist dieser in den entscheidungswesentlichen Belangen nach wie vor als vollständig und aktuell anzusehen. Aufgrund der bisherigen Ermittlungen ergibt sich zweifelsfrei, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein glaubhafter asylrelevanter Sachverhalt abzuleiten ist und muss daher auch eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als ausgeschlossen betrachtet werden. Wenn die belangte Behörde im bekämpften Bescheid somit in einer vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstandenden Weise zum Ergebnis gelangt, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Ausreisegründe nicht glaubhaft sind und keine konkrete asylrelevante Rückkehrgefährdung aufzeigen, begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig. 3.1. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Zum Status des Asylberechtigten: 3.2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“ Zentraler Aspekt der dem § 3 AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
- 2000, 2000/01/0131;
- 2001, 99/20/0273).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 3, AsylG 2005 zugrundeliegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH
- 2000, 2000/01/0131;
- 2001, 99/20/0273). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für die Asylgewährung auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche etwa VwGH 26.6.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Fremde bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Fremde im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, ob er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. - im vorliegenden Fall - des Verwaltungsgerichts) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 25.9.2018, Ra 2017/01/0203; 27.6.2019, Ra 2018/14/0274, mwN). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung (vgl. dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen (vgl. zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdrücklich § 18 Abs. 3 AsylG 2005). Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen (vgl. die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß § 3 AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird (vgl. zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vgl. zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist - abgesehen vom Fall einer Wahrunterstellung vergleiche dazu etwa VwGH 25.6.2019, Ra 2019/19/0032, Rn. 13) - die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers zu prüfen vergleiche zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ausdrücklich Paragraph 18, Absatz 3, AsylG 2005). Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der vom EuGH judizierten unionsrechtlichen Anforderungen vergleiche die näheren Ausführungen in VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472-10). Erst danach erfolgt die Prognoseentscheidung gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, ob mit dem als glaubwürdig erachteten Vorbringen eine wohl begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht wird vergleiche zur Prognoseentscheidung VwGH 8.9.2016, Ra 2015/20/0217, mwN; vergleiche zu der dabei vorzunehmenden einzelfallbezogenen Beurteilung VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). 3.2.
- Wie in der Beweiswürdigung dargestellt, konnte der Beschwerdeführer sein Vorbringen hinsichtlich einer drohenden Verfolgung durch Al Shabaab in Zusammenhang mit seiner (ehemaligen) Tätigkeit als Krankenpfleger nicht glaubhaft machen. Eine Verfolgung von Angehörigen der Hawiye allein aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ist
den Feststellungen zur Lage in Somalia nicht gegeben. 3.2.4. Der Beschwerdeführer konnte demnach aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht. Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Da auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung in seinem Heimatstaat vorliegt, war im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. 3.3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN).Grundlegend sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 23.1.2019, Ra 2018/19/0391, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer – das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender – Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet (vgl. VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger konkreter Fluchtgründe und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen inhaltlich nicht im Ansatz entgegen. Ebensowenig wurde konkretisiert, weshalb Al Shabaab ein Interesse an einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers aufweisen sollte, welcher im Vorfeld der Ausreise nie persönlichen Kontakt zu jener Miliz gehabt hat, keinen individuellen Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen ist und sich lediglich auf seine frühere Tätigkeit als Krankenpfleger als Grund seiner Gefährdung berief. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in ihren entscheidungsmaßgeblichen Punkten bestätigt, wobei das Anführen weiterer – das Gesamtbild lediglich abrundender, für die Beurteilung jedoch nicht ausschlaggebender – Argumente in diesem Zusammenhang nicht schadet vergleiche VwGH 18.6.2014, 2014/20/0002-7). Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im konkreten Fall nicht dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger konkreter Fluchtgründe und tritt der Beschwerdeführer den seitens der Behörde erster Instanz getätigten beweiswürdigenden Ausführungen inhaltlich nicht im Ansatz entgegen. Ebensowenig wurde konkretisiert, weshalb Al Shabaab ein Interesse an einer gezielten Verfolgung des Beschwerdeführers aufweisen sollte, welcher im Vorfeld der Ausreise nie persönlichen Kontakt zu jener Miliz gehabt hat, keinen individuellen Bedrohungshandlungen ausgesetzt gewesen ist und sich lediglich auf seine frühere Tätigkeit als Krankenpfleger als Grund seiner Gefährdung berief. Im gegenständlichen Verfahren konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom