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{'item': 'W136 2006857-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW136 2006857-3 Spruch, W136 2006857-3/4EW136 2007497-2/2EW136 2006857-3/4E, W136 2007497-2/2E BESCHLUSS Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

  1. Am 09.06.2020 langte bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLV unter Anführung der GZ 10-DKfBuL/13 und 3-DKfBuL/14 ein nicht datierter, nicht unterfertigter „Antrag um Wiederaufnahme der Verhandlung“ ein. Dass es sich um ein Anbringen des XXXX handelt, konnte aus den angeführten GZ sowie den beigelegten Unterlagen geschlossen werden.
  2. Am 09.06.2020 langte bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLV unter Anführung der GZ 10-DKfBuL/13 und 3-DKfBuL/14 ein nicht datierter, nicht unterfertigter „Antrag um Wiederaufnahme der Verhandlung“ ein. Dass es sich um ein Anbringen des römisch 40 handelt, konnte aus den angeführten GZ sowie den beigelegten Unterlagen geschlossen werden. Da das unter den angegebenen Behörden-GZ geführte Disziplinarverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereicht vom 13.05.2016, GZ W136 2006857-2/5E rechtskräftig abgeschlossen wurde, übermittelte die (ehemaligen) Behörde dem Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Antrag im Oktober
  3. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der oben unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.Der oben unter römisch eins. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  6. § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020, lautet auszugsweise:
  7. Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020,, lautet auszugsweise: § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn 1.das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder […]
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. […] Wie oben ausgeführt, wurde das unter GZ 10-DKfBuL/13 und 3-DKfBuL/14 geführte Disziplinarverfahren der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer beim BMLV mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016, dem Rechtsvertreter des Antragstellers am 23.05.2016 zugestellt, rechtskräftig abgeschlossen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde somit mehr als vier Jahre nach Erlassung des Erkenntnisses gestellt, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war. Eine amtswegige Wiederaufnahme kommt mangels eines Hinweises auf Vorliegen eines Wideraufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht. Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde somit mehr als vier Jahre nach Erlassung des Erkenntnisses gestellt, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen war. Eine amtswegige Wiederaufnahme kommt mangels eines Hinweises auf Vorliegen eines Wideraufnahmegrundes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2006857.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.