RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW136 2205471-2 Spruch, W136 2205471-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:römisch eins. Verfahrensgegenstand und Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass XXXX die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach § 4 Abs. 2 Z 3 ÄrzteG 1998 nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht.Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob die durch den im Spruch bezeichneten Bescheid erfolgte Feststellung, dass römisch 40 die für die Berufsausübung erforderliche Voraussetzung der gesundheitlichen Eignung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 nicht erfüllt, rechtmäßig ist oder nicht. Mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 13.11.2018 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das mit Beschluss vom 03.01.2019, GZ W136 2205471-2/2E, die Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückwies. Das LVwG Salzburg wies mit Beschluss vom 15.05.2019 die Beschwerde ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurück. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2020, Zl Ko 2019/03/0003, wurde ausgesprochen wurde, dass das BVwG zur Entscheidung im Gegenstand zuständig istMit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 13.11.2018 wurde die Beschwerde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, das mit Beschluss vom 03.01.2019, GZ W136 2205471-2/2E, die Beschwerde gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins und 2 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zurückwies. Das LVwG Salzburg wies mit Beschluss vom 15.05.2019 die Beschwerde ebenfalls wegen Unzuständigkeit zurück. Mit Erkenntnis des VwGH vom 28.01.2020, Zl Ko 2019/03/0003, wurde ausgesprochen wurde, dass das BVwG zur Entscheidung im Gegenstand zuständig ist Am 25.02.2021 wurde in Anwesenheit der belangten Behörde und des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, die sich entschuldigen ließ, eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
- Sachverhalt und Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin, geboren am XXXX , hat 1984 als Medizinerin promoviert, und war ab 1990 als Ärztin für Zahnmedizin tätig. Dies Tätigkeit übte sie nach ihren Angaben zunächst in Österreich aus, später im europäischen Ausland. Im Jahr 2008 kehrte die Beschwerdeführerin nach Österreich zurück und bezog zumindest bis 2010 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Seit 2016 ist die Beschwerdeführerin im Ruhestand und bezieht eine Alterspension. Eine Tätigkeit als Zahnärztin übte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich nicht mehr aus.1.
- Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch 40 , hat 1984 als Medizinerin promoviert, und war ab 1990 als Ärztin für Zahnmedizin tätig. Dies Tätigkeit übte sie nach ihren Angaben zunächst in Österreich aus, später im europäischen Ausland. Im Jahr 2008 kehrte die Beschwerdeführerin nach Österreich zurück und bezog zumindest bis 2010 eine Erwerbsunfähigkeitspension. Seit 2016 ist die Beschwerdeführerin im Ruhestand und bezieht eine Alterspension. Eine Tätigkeit als Zahnärztin übte die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Österreich nicht mehr aus. Aktuell hält sich die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in Deutschland auf. Von September bis November 2020 hat die Beschwerdeführerin an neun Tagen in XXXX unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes Einsätze im Notarztdienst geleistet.Aktuell hält sich die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben in Deutschland auf. Von September bis November 2020 hat die Beschwerdeführerin an neun Tagen in römisch 40 unter Anleitung eines verantwortlichen Notarztes Einsätze im Notarztdienst geleistet. 1.
- Am 18.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste und gab an, die für die Zulassung als Allgemeinmedizinerin noch fehlenden fünf Monate Turnus absolvieren zu wollen, um danach in die Ärzteliste als Allgemeinmedizinerin eingetragen zu werden. Ein entsprechender Ausbildungsplatz mit 01.05.2018 sei ihr bereits zugesagt worden. Im Ermittlungsverfahren gemäß § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, bekanntzugeben, aufgrund welchen Leidens sie eine Erwerbsunfähigkeitspension der SVA bezogen habe sowie entsprechende diesbezügliche Unterlagen, wie Bescheid der SVA und ärztliches Gutachten vorzulegen.1.
- Am 18.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Eintragung in die Ärzteliste und gab an, die für die Zulassung als Allgemeinmedizinerin noch fehlenden fünf Monate Turnus absolvieren zu wollen, um danach in die Ärzteliste als Allgemeinmedizinerin eingetragen zu werden. Ein entsprechender Ausbildungsplatz mit 01.05.2018 sei ihr bereits zugesagt worden. Im Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998 forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, bekanntzugeben, aufgrund welchen Leidens sie eine Erwerbsunfähigkeitspension der SVA bezogen habe sowie entsprechende diesbezügliche Unterlagen, wie Bescheid der SVA und ärztliches Gutachten vorzulegen. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass sie an psychosomatisch bedingter Neurodermitis infolge einer Rufmordkampagne gelitten habe, sie jedoch diesbezügliche Unterlagen nicht vorlegen werde, weil sie sich auf einen lange zurückliegenden Zeitraum bezögen, weshalb sie nunmehr nicht mehr relevant wären. Infolge dieser Weigerung der Beschwerdeführerin und ihres in weiterer Folge auffälligen, zum Teil verbal aggressiven Verhaltens sowohl im Rahmen von Telefonaten mit Mitarbeitern der belangten Behörde als auch in schriftlichen Eingaben an die belangte Behörde, wurde von der belangten Behörde – nach anfänglicher Weigerung der Beschwerdeführerin sich einer Befundaufnahme zu unterziehen - ein als Gerichtssachverständiger beeideter Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beauftragt, ein Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des ärztlichen Berufes zu erstatten. 1.
- Aus psychiatrisch-fachärztlicher Sicht besteht bei der Beschwerdeführerin eine anhaltend wahnhafte Störung in Form eines polarisierten Wahns. Es besteht weiters die Vermutung einer schizophrenen Erkrankung, die aufgrund der geringen Kooperation der Beschwerdeführerin bei der Untersuchung vom Gutachter nicht nachgewiesen werden kann. Die Beschwerdeführerin verfügt störungsbedingt über ein höchst defizitäres Einfühlungsvermögen in andere Personen, adäquate Beurteilung von Alltagssituationen oder komplexen Sachverhalten sowie angemessene emotionale Reaktionsweisen und Beziehungsgestaltung sind nicht ausreichend möglich. Die Beschwerdeführerin weist daher aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht die für die Erfüllung der Berufspflichten eines Arztes erforderliche gesundheitliche Eignung nicht auf. Bei der Beschwerdeführerin liegt keine Krankheitseinsicht vor.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu den Punkten 1.
- und 1.
- ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie den Angaben des Rechtsvertreters in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten des Prim DI Dr. med. XXXX , Gerichtssachverständiger für Psychiatrie und Neurologie vom 06.07.
- Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde von der belangten Behörde der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt. 2.
- Die Feststellungen zu Punkt 1.
- ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten psychiatrischen Gutachten des Prim DI Dr. med. römisch 40 , Gerichtssachverständiger für Psychiatrie und Neurologie vom 06.07.
- Das Gutachten ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde von der belangten Behörde der bekämpften Entscheidung zugrunde gelegt. Dem gegen dieses Gutachten bereits im Rahmen des von der belangten Behörde erteilten Parteiengehörs vorgebrachten Einwand der Mangelhaftigkeit, der in der Beschwerde wiederholt wurde, kommt keine Berechtigung zu. Die Fragen des Gutachters an die Beschwerdeführerin zu ihrem Privatleben im Rahmen der Anamnese sind ebenso wenig ein Hinweis auf dessen mangelnde Objektivität wie seine Fragen zu den von der Beschwerdeführerin in den letzten Jahren wiederholt in unterschiedlichen Zusammenhängen erhobenen Vorwürfen des Rechts- und Amtsmissbrauches gegen die belangte Behörde. Auch die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten vier fachärztlichen Bestätigungen (
- FA Dr. XXXX , Gerichtssachverständiger, vom 21.06.2018,
- FA Dr. XXXX vom 06.08.2018,
- FA Dr. XXXX , Gerichtssachverständiger, vom 08.08.2018 und
- FA Dr. XXXX , Gerichtssachverständiger, vom 28.09.2018), sind, soweit sie der Beschwerdeführerin bescheinigen, an keiner Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis zu leiden, nicht geeignet, die Einschätzung des von der belangten Behörde bestellten Gutachters zu erschüttern. Die beiden erstgenannten Bestätigungen sind lediglich eine knappe Seite lang, und bestätigen der Beschwerdeführerin ausdrücklich lediglich die Eignung für die Fortführung der „Turnusarztausbildung“ bzw der „Ausbildung“, weshalb sie die Frage ob, die Beschwerdeführerin die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist, nicht beantworten. Das drittangeführte „nervenfachärztliche Attest“ ist ebenfalls nur knapp etwa eineinhalb Seiten lang und gibt hauptsächlich eine oberflächlichste und lückenhafte Vita der Beschwerdeführerin wieder, deren Zusammenhang mit dem gestellten Befund nicht erkannt werden kann (zB: „In der Vergangenheit gab es mit der Ärztekammer eine Auseinandersetzung um Pensionsgelder aus dem Wohlfahrtsfonds. Es wurde 2015 vor Gericht nach Prüfung der Ansprüche für eine Klage ein Verfahrenshilfebeschluss erlassen. Es fanden auch staatsanwaltliche Ermittlungen in der Ärztekammer für Tirol statt [….]“). FA Dr. XXXX , dessen Befund auf einem immerhin eineinhalb stündigen Gespräch mit der Beschwerdeführerin beruht, kommt schließlich zu dem Schluss, dass es „keine Hinweise auf das Vorliegen einer gravierenden psychiatrischen Störung“ gibt und bestätigt, dass aus psychiatrischer Sicht, nichts „gegen die Fortsetzung und den Abschluss der allgemeinmedizinischen Ausbildung spricht“. Damit ist aber ebenso wie bei den beiden erstgenannten fachärztlichen Bestätigungen zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage nichts gewonnen, allerdings kann im Hinblick auf die wohl bewusst gewählte Formulierung des Dr. XXXX auf das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, die allerdings von Dr. XXXX als nicht gravierend eingestuft wird, geschlossen werden.Auch die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgelegten vier fachärztlichen Bestätigungen (
- FA Dr. römisch 40 , Gerichtssachverständiger, vom 21.06.2018,
- FA Dr. römisch 40 vom 06.08.2018,
- FA Dr. römisch 40 , Gerichtssachverständiger, vom 08.08.2018 und
- FA Dr. römisch 40 , Gerichtssachverständiger, vom 28.09.2018), sind, soweit sie der Beschwerdeführerin bescheinigen, an keiner Erkrankung aus dem psychiatrischen Formenkreis zu leiden, nicht geeignet, die Einschätzung des von der belangten Behörde bestellten Gutachters zu erschüttern. Die beiden erstgenannten Bestätigungen sind lediglich eine knappe Seite lang, und bestätigen der Beschwerdeführerin ausdrücklich lediglich die Eignung für die Fortführung der „Turnusarztausbildung“ bzw der „Ausbildung“, weshalb sie die Frage ob, die Beschwerdeführerin die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung aufweist, nicht beantworten. Das drittangeführte „nervenfachärztliche Attest“ ist ebenfalls nur knapp etwa eineinhalb Seiten lang und gibt hauptsächlich eine oberflächlichste und lückenhafte Vita der Beschwerdeführerin wieder, deren Zusammenhang mit dem gestellten Befund nicht erkannt werden kann (zB: „In der Vergangenheit gab es mit der Ärztekammer eine Auseinandersetzung um Pensionsgelder aus dem Wohlfahrtsfonds. Es wurde 2015 vor Gericht nach Prüfung der Ansprüche für eine Klage ein Verfahrenshilfebeschluss erlassen. Es fanden auch staatsanwaltliche Ermittlungen in der Ärztekammer für Tirol statt [….]“). FA Dr. römisch 40 , dessen Befund auf einem immerhin eineinhalb stündigen Gespräch mit der Beschwerdeführerin beruht, kommt schließlich zu dem Schluss, dass es „keine Hinweise auf das Vorliegen einer gravierenden psychiatrischen Störung“ gibt und bestätigt, dass aus psychiatrischer Sicht, nichts „gegen die Fortsetzung und den Abschluss der allgemeinmedizinischen Ausbildung spricht“. Damit ist aber ebenso wie bei den beiden erstgenannten fachärztlichen Bestätigungen zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Frage nichts gewonnen, allerdings kann im Hinblick auf die wohl bewusst gewählte Formulierung des Dr. römisch 40 auf das Vorliegen einer psychiatrischen Störung, die allerdings von Dr. römisch 40 als nicht gravierend eingestuft wird, geschlossen werden. Für die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung des von der belangten Behörde bestellten Gutachters spricht schließlich noch folgender Umstand: Die Beschwerdeführerin stellte im September 2015 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, der im Juni 2016 von dieser Behörde abgewiesen wurde. Die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.09.2016, GZ L501 2131310-1/5E abgewiesen, weil keine Steigerung des Grades der Behinderung des führenden Leidens Nr. 1 durch Nr. 2 vorläge. Die im Rahmen dieses Verfahrens durch zwei Gutachter festgestellten Funktionsbeeinträchtigung der Beschwerdeführerin, auf Grund derer sie zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des BBG zählt, sind: „
- Schizoaffektive Psychose, kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden Anteilen […] Es besteht keine Krankheitseinsicht. Die Untersuchte steht in keiner regelmäßigen psychiatrischen oder psychotherapeutischen Betreuung.
- Neurodermitis, aktuell keine Ekzemläsionen vorhanden.“ Diese bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 vorliegende psychiatrische Erkrankung, die die Beschwerdeführerin (als Teil des Krankheitsbildes) leugnet und demgemäß sowohl bei ärztlichen Untersuchungen, als auch gegenüber ihrem Rechtsvertreter verschweigt, liegt offenkundig immer noch vor und wurde vom Gutachter allein aufgrund der Anamnesegesprächs mit der Beschwerdeführerin erkannt. Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass die von der Beschwerdeführerin in ihrer selbst verfassten Beschwerdeschrift vorgebrachten Äußerungen, den vom Gutachter gezogenen Schluss, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht in der Lage ist, angemessene emotionale Reaktionsweisen zu zeigen, geradezu bestätigt. Denn auch wenn eine Verärgerung der Beschwerdeführerin über die Abweisung ihres Antrages verständlich ist, sind ihre Ausführungen über die belangte Behörde bzw den bestellten Gutachter (dilettantisches Skandal- und vorsätzliches Falschgutachten, Gutachter ist kriminell und gemeingefährlich, defizitäre Person mit krimineller Energie, perverse Fragestellungen, wahnhaftes Hasstreiben, Amtsmissbrauch der belangten Behörde etc.) nur vor dem Hintergrund der diagnostizierten psychischen Störung erklärbar.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Die anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 31/2021 lauten (auszugsweise):3.
- Die anzuwendenden Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2021, lauten (auszugsweise): „Erfordernisse zur Berufsausübung § 4.
(1)Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4,
(1)Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
(2)Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind
- die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
- die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,
- die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie
- ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
(2)Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind,
- die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,,
- die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,,
- die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,,
- ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie,
- ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.
(3)…..
(4)Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung
- der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 und
- des besonderen Erfordernissesa) eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oderb) einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 oder gemäß § 5a sowie
- der Eintragung in die Ärzteliste.
(4)Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung, 1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und, 2. des besonderen Erfordernisses,
- a)eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder,
- b)einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 5 a, sowie, 3. der Eintragung in die Ärzteliste.
(5)….. Ärzteliste und Eintragungsverfahren § 27.
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:1….….Paragraph 27,
(1)Die Österreichische Ärztekammer hat die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine elektronische Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:, 1…., ….
(2)Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist § 28 anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
(2)Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht alle erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß Paragraph 4, vorzulegen. Erforderlichenfalls haben diese Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen, sowie eine Bescheinigung des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, vorzulegen. Für Verfahren zur Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen ist Paragraph 28, anzuwenden. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.
(3)……
(4)Der Nachweis der gesundheitlichen Eignung ist vom Eintragungswerber durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass er an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, die die Erfüllung der Berufspflichten nicht erwarten lassen. Das ärztliche Zeugnis darf zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(5)Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch
- eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und
- sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis
(5)Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist vom Eintragungswerber durch,
- eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis des Heimat- oder Herkunftsstaates und,
- sofern dies die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Heimat- oder Herkunftsstaates vorsehen, durch eine Disziplinarstrafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. In der Bescheinigung (den Bescheinigungen) darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigung (Bescheinigungen) darf (dürfen) zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
(6).. (Anm.: Abs. 7 und 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 9/2016)Anmerkung, Absatz 7 und 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,)
(9)Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 59 Abs. 3 abgesehen werden.
(9)Erfüllt der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse, so hat ihn die Österreichische Ärztekammer in die Ärzteliste einzutragen und ihm einen mit seinem Lichtbild versehenen Ausweis (Ärzteausweis) auszustellen. Wenn die Erfüllung der ausländerbeschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Beschäftigung zeitlich befristet ist, hat auch die Eintragung in die Ärzteliste entsprechend zeitlich befristet zu erfolgen. Dies ist der Person anlässlich der Eintragung in die Ärzteliste unter dem Hinweis, dass ihre ärztliche Berufsberechtigung nach Fristablauf von Gesetzes wegen erlischt, schriftlich mitzuteilen. In diesem Fall kann von der Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 3, abgesehen werden.
(10)Erfüllt die Eintragungswerberin/der Eintragungswerber die für die Art der Berufsausübung vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, so hat die Präsidentin/der Präsident der Österreichischen Ärztekammer dies mit Bescheid festzustellen. [….]“ 3.
- Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens nicht vollumfänglich gesundheitlich zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet sei, weil sie an der oben unter Punkt II.1.
- dargestellten Psychischen Erkrankung leidet. 3.
- Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid festgestellt, dass der Beschwerdeführerin auf der Grundlage des von ihr eingeholten Gutachtens nicht vollumfänglich gesundheitlich zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet sei, weil sie an der oben unter Punkt römisch zwei.1.
- dargestellten Psychischen Erkrankung leidet. 3.
- In der dagegen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen die Verletzung der Beschwerdeführerin im Recht auf ein objektives Verfahren wegen übermäßig langer Verfahrensdauer, mangelnder Objektivität des Auftrages an den Gutachter sowie dessen unzulässige Beeinflussung durch Darstellung der Differenzen der Beschwerdeführerin mit der belangten Behörde, wegen Nichtbeachtung anders lautender Befunde sowie unrichtige rechtliche Beurteilung vorgebracht. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu: 3.3.
- Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin durch eine überlange Verfahrensdauer kann nicht festgestellt werden. Die Entscheidung wurde etwa fünfeinhalb Monate nach Antragstellung erlassen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin zunächst entgegen § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998 am Verfahren insoweit nicht mitgewirkt, als sie Angaben bzw. Nachweise betreffend ihre Berufsunfähigkeit trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Da schon aus diesem Grund ein Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin einzuholen war, stellt sich die Verfahrensdauer keineswegs als unverhältnismäßig lang dar. 3.3.
- Eine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin durch eine überlange Verfahrensdauer kann nicht festgestellt werden. Die Entscheidung wurde etwa fünfeinhalb Monate nach Antragstellung erlassen. Allerdings hat die Beschwerdeführerin zunächst entgegen Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998 am Verfahren insoweit nicht mitgewirkt, als sie Angaben bzw. Nachweise betreffend ihre Berufsunfähigkeit trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat. Da schon aus diesem Grund ein Gutachten betreffend die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin einzuholen war, stellt sich die Verfahrensdauer keineswegs als unverhältnismäßig lang dar. 3.3.
- Eine Unzulässigkeit oder mangelnde Objektivität des Auftrages an den Gutachter kann nicht erkannt werden. Die belangte Behörde hat einen Gutachter zur Frage der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin bestellt, weil diese einerseits eine Vorlage von ärztlichen Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer Berufsunfähigkeitspension verweigert hat und andererseits in ihrem Verhalten gegenüber Mitarbeitern der Behörde ein auffälliges Verhalten an den Tag gelegt hat. Zwar ist in dem an den Gutachter ergangenen Auftragsschreiben das von der Beschwerdeführerin bisher gegenüber der belangten Behörde an den Tag gelegte Verhalten dargestellt, allerdings kann darin keine unzulässige Beeinflussung erkannt werden. Denn gerade das Verhalten der Beschwerdeführerin war - neben ihrer Weigerung Unterlagen iZm mit ihrer Erwerbsunfähigkeitspension vorzulegen – ausschlaggebend für den bei der belangten Behörde entstandenen Verdacht, dass die Beschwerdeführerin an einer psychischen Störung leiden könnte. Diese Umstände waren daher dem Gutachter jedenfalls bekanntzugeben. 3.3.
- Soweit eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens behauptet wird, weil der Gutachter die Beschwerdeführerin anamnestisch zu ihrer Lebensgeschichte befragt hat, ist dem nicht zu folgen. Die vom Gutachter gestellten Fragen sind weder außergewöhnlich noch – wie behauptet - indiskret und stellen das Kernstück einer psychiatrischen Befundung dar. Insoweit auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten, ihr psychische Gesundheit bescheinigende Atteste, verwiesen wird, sind diese, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, nicht geeignet, das Gutachten des Dr. XXXX in Zweifel zu ziehen, weil sie diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 3.3.
- Soweit eine Mangelhaftigkeit des Gutachtens behauptet wird, weil der Gutachter die Beschwerdeführerin anamnestisch zu ihrer Lebensgeschichte befragt hat, ist dem nicht zu folgen. Die vom Gutachter gestellten Fragen sind weder außergewöhnlich noch – wie behauptet - indiskret und stellen das Kernstück einer psychiatrischen Befundung dar. Insoweit auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten, ihr psychische Gesundheit bescheinigende Atteste, verwiesen wird, sind diese, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, nicht geeignet, das Gutachten des Dr. römisch 40 in Zweifel zu ziehen, weil sie diesem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. 3.3.
- Zum Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, ein Gutachten einzuholen, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen sei, reicht der Hinweis auf die Bestimmungen des § 27 Abs. 2 ÄrzteG 1998 iVm § 39 AVG.3.3.
- Zum Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, ein Gutachten einzuholen, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen sei, reicht der Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 39, AVG. 3.
- Zusammengefasst weist die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Störung nicht die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung auf. Dies wurde von der belangten Behörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellt und ist auch vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Nichteignung der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Nach dem Gesagten erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtsrichtig und war dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Eintragung in die Ärzteliste nicht nachzukommen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 16/2020 (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020, (in Folge: B-VG), zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W136.2205471.2.00