RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW168 2240015-1 SpruchW168 2240015 - 1/3E, W168 2240015 - 1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , StA. Tadschikistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zl. 1269019602 / 201016005 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Tadschikistan gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.01.2021, Zl. 1269019602 / 201016005 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste zu einem ungeklärten Zeitpunkt, seinen eigenen Angaben zu Folge etwa ein Jahr von dem Aufgriff am 24.09.2020 durch Beamte des LPD Wien im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, in das Bundesgebiet ein. Bei dem Aufgriff am 24.09.2020 durch Beamte der LPD Wien in Wien
- XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF nicht im Besitz einen gültigen Identitäsausweises oder eines gültigen Reisedokumentes ist, dieser über keine Versicherung verfügt, über keinen aufrechten Aufenthaltsditel im Bundesgebiet verfügt und sich dieser somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Laut ZMR war der Beschewerdeführer behördlich nie gemeldet gewesen. Bei dem Aufgriff am 24.09.2020 durch Beamte der LPD Wien in Wien
- römisch 40 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle wurde festgestellt, dass der BF nicht im Besitz einen gültigen Identitäsausweises oder eines gültigen Reisedokumentes ist, dieser über keine Versicherung verfügt, über keinen aufrechten Aufenthaltsditel im Bundesgebiet verfügt und sich dieser somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Laut ZMR war der Beschewerdeführer behördlich nie gemeldet gewesen. Der BF wurde am 25.09.2020 zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen werden soll, dieser den Reisepass dem BFA übergebn soll, ansonsten ein Verfahren mit der tadschikischen Botschaft zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestartet wird, bzw. dass in weiterer Folge geplant sei, den BF zum nächst möglichen Termin nach Tadschikistan abzuschieben.Die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung wurde angeordnet.Eine Rechtsberatungsorganisation wurde verständig, bzw. wurde der Fremde über die Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehr durch den VMÖ belehrt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 mit der Zahl XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und seine Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig befunden. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Darüber hinaus wurde gegen Der BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen.Der BF wurde am 25.09.2020 zu einer möglichen Schubhaftverhängung einvernommen. Hierbei wurde dem BF mitgeteilt, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen werden soll, dieser den Reisepass dem BFA übergebn soll, ansonsten ein Verfahren mit der tadschikischen Botschaft zur Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes gestartet wird, bzw. dass in weiterer Folge geplant sei, den BF zum nächst möglichen Termin nach Tadschikistan abzuschieben., Die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung wurde angeordnet., Eine Rechtsberatungsorganisation wurde verständig, bzw. wurde der Fremde über die Inanspruchnahme der freiwilligen Rückkehr durch den VMÖ belehrt., , Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.09.2020 mit der Zahl römisch 40 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen und seine Abschiebung nach Tadschikistan für zulässig befunden. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Darüber hinaus wurde gegen Der BF ein auf die Dauer von 3 Jahr/en befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF keine Beschwerde. Damit erwuchs dieser Bescheid am 28.10.2020 in Rechtskraft. Am 18.10.2020 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet und der BF wurde am 18.10.2020 durch das LPK – Wien einer Erstbefragung unterzogen. Hierbei führte der BF wie folgt aus: „ Ich hatte eine heimliche Beziehung zu einem Mädchen, dieses wurde schwanger, was im Islam vor der Eheschließung strengstens verboten ist. Aus diesem Grund musste ich nach Russland flüchten. Außerdem fürchte ich den Tod durch ihre Brüder. Frage: Haben Der BF alle Gründe angegeben? Antwort: Ich habe hiermit alle meine Gründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum ich nach Österreich gereist bin. Ich habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Was befürchten sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat? Eine Haftstrafe bzw. den Tod durch die Brüder meiner Geliebten Im Zuge der Erstbefragung erfolgte eine Visumabfrage aufgrund der Fingerabdrücke. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass der Name des BF XXXX lautet, der BF am XXXX geboren wurde und mit einem tadschikischen Reisepass mit der Nummer XXXX und einer Gültigkeit bis 11.03.2029 am 25.09.2019 bei der estnischen Botschaft in Moskau ein Visum der Kategorie C beantragt hat und dieses dem BF ausgestellt worden ist. Es trug die Nummer XXXX und hatte eine Gültigkeit von 10.10.2019 bis 14.10.2019.Im Zuge der Erstbefragung erfolgte eine Visumabfrage aufgrund der Fingerabdrücke. Im Zuge dessen wurde festgestellt, dass der Name des BF römisch 40 lautet, der BF am römisch 40 geboren wurde und mit einem tadschikischen Reisepass mit der Nummer römisch 40 und einer Gültigkeit bis 11.03.2029 am 25.09.2019 bei der estnischen Botschaft in Moskau ein Visum der Kategorie C beantragt hat und dieses dem BF ausgestellt worden ist. Es trug die Nummer römisch 40 und hatte eine Gültigkeit von 10.10.2019 bis 14.10.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 29.01.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung wurde dem BF ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tadschikistan gemäß § 46 FPG zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde wurde gem. § 18
(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde mit dem gegenständlich angefochtenen und im Spruch genannten Bescheid gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Tadschikistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zudem wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gegen den BF wurde ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diese Entscheidung des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit ca. 5 Monaten an Kurzatmigkeit leiden würde und sich dieser aus diesem Grund in medizinischer Behandlung befinden würde. Der BF würde diesbezüglich regelmäßig Medikamente (Flüssigkeit) einnehmen. Der BF gehöre aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19-Risikogruppen. Der Bescheid würde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen, den Anträgen des BF stattgebenden Entscheidung gelangt wäre, angefochten. Das BFA hätte Verfahrensvorschriften verletzt, bzw. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die erkennende Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Tadschikistan auf unvollständige Länderberichte stützte und ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet hätte. Die Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Tadschikistan beinhalten, würden sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und wären dadurch als Begründung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend. Die Behörde stütze ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Tadschikistan aus unvollständige und zum Teil veraltete Länderberichte. Hätte das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Angaben des BF durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF bei einer Abschiebung nach Tadschikistan ein menschenunwürdiges Leben drohen würde, der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde und ihm asylrelevante Verfolgung drohen würde und ihm daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch hätte die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und unrichtige Feststellungen vorgenommen. Der BF hätte ein stringentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen erstattet und hätte die belangte Behörde bei einer mängelfreien Beweiswürdigung auch die Feststellung treffen müssen, dass der BF in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er einem menschenunwürdigen Leben ausgesetzt wäre und er im Fall einer Rückkehr in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre nicht nachvollziehbar und würde nicht den Kriterien entsprechen, denen eine Beweiswürdigung genügen müsse. Die Zeitberechnungen der belangten Behörde wären nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend erklärt, bzw. würden diese Ausführungen dem Vorbringen des BF nicht umfangreich entgegentreten. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte das BFA dem BF daher den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiärer Schutzberechtigten gewähren müssen. Die belangte Behörde hat das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Zudem hätte die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zu Spruchpunkt I wurde hierzu ausgeführt: Der Artikel 1 Abschnitt A Z 2 der GFK besagt, dass jene Personen als Flüchtlinge gelten, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Zur Gefährdung durch Dritte: Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).“ (Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Gz: C17 408.557-1/2009/4E) Der BF fürchtet in seinem Heimatland Verfolgung seitens der Familie seiner Frau bzw. seiner Freundin. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Ermordung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen. Dem BF wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt: Wie bereits ausgeführt, würde der BF im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan in eine ausweglose Situation geraten. Ihm droht eine Verletzung in seinen von Art 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Weiters gehört der BF aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19-Risikogruppen. Dem BF wäre bereits aus diesen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die Behörde ihrere Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zu den Spruchpunkten III-IV wurde ausgeführt: Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Tadschikistan um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, geht aus den einschlägigen Länderberichten im Hinblick auf die Versorgungssituation offensichtlich hervor, dass der BF im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine soziale Grundlage hätte und so in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert. Darüber hinaus könne im Fall einer Überstellung des BF nach Tadschikistan nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art 3 EMRK und Art 4 GRC ausgesetzt sein wird. Aus den dargestellten Gründen würde begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es wurden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen 3.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§66 Abs 2 AVG, § 28 Abs 3 und Abs 4 VwGVG) 5.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; 6.) sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG durchführen. Dies, da wie oben oben ausgeführt wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheint. Gegen diese Entscheidung des BFA wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde insbesondere ausgeführt, dass der BF seit ca. 5 Monaten an Kurzatmigkeit leiden würde und sich dieser aus diesem Grund in medizinischer Behandlung befinden würde. Der BF würde diesbezüglich regelmäßig Medikamente (Flüssigkeit) einnehmen. Der BF gehöre aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19-Risikogruppen. Der Bescheid würde seinem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit infolge mangelhafter Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer anderen, den Anträgen des BF stattgebenden Entscheidung gelangt wäre, angefochten. Das BFA hätte Verfahrensvorschriften verletzt, bzw. ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, da die erkennende Behörde ihre Feststellungen zur Situation in Tadschikistan auf unvollständige Länderberichte stützte und ihre eigenen Berichte nur unvollständig ausgewertet hätte. Die Länderfeststellungen würden zwar allgemeine Aussagen über Tadschikistan beinhalten, würden sich jedoch nur unzureichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und wären dadurch als Begründung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft unzureichend. Die Behörde stütze ihre Schlussfolgerungen zur aktuellen Situation in Tadschikistan aus unvollständige und zum Teil veraltete Länderberichte. Hätte das BFA ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Berücksichtigung der Angaben des BF durchgeführt, hätte es zum Schluss kommen müssen, dass dem BF bei einer Abschiebung nach Tadschikistan ein menschenunwürdiges Leben drohen würde, der BF in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde und ihm asylrelevante Verfolgung drohen würde und ihm daher der Status des Asylberechtigten bzw. zumindest des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Auch hätte die Behörde eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt und unrichtige Feststellungen vorgenommen. Der BF hätte ein stringentes und nachvollziehbares Fluchtvorbringen erstattet und hätte die belangte Behörde bei einer mängelfreien Beweiswürdigung auch die Feststellung treffen müssen, dass der BF in Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre und er einem menschenunwürdigen Leben ausgesetzt wäre und er im Fall einer Rückkehr in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wäre nicht nachvollziehbar und würde nicht den Kriterien entsprechen, denen eine Beweiswürdigung genügen müsse. Die Zeitberechnungen der belangten Behörde wären nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend erklärt, bzw. würden diese Ausführungen dem Vorbringen des BF nicht umfangreich entgegentreten. Hätte die belangte Behörde ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und eine ordnungsgemäße Beweiswürdigung vorgenommen, hätte das BFA dem BF daher den Status des Asylberechtigten, jedenfalls aber den Status des subsidiärer Schutzberechtigten gewähren müssen. Die belangte Behörde hat das Verfahren nach einem mangelhaften Ermittlungsverfahren auch mit einer mangelhaften Beweiswürdigung belastet. Zudem hätte die Behörde eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen: Zu Spruchpunkt römisch eins wurde hierzu ausgeführt: Der Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2, der GFK besagt, dass jene Personen als Flüchtlinge gelten, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen. Zur Gefährdung durch Dritte: Für einen Verfolgten macht es keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256, VwGH 14.05.2002, Zl. 2001/01/0140; siehe weiters VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).“ (Entscheidung des Asylgerichtshofs vom 28.1.2010, Gz: C17 408.557-1/2009/4E) Der BF fürchtet in seinem Heimatland Verfolgung seitens der Familie seiner Frau bzw. seiner Freundin. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr nach Tadschikistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung, Ermordung oder Misshandlung und ist er somit jedenfalls als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention anzusehen. Dem BF wäre daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt: Wie bereits ausgeführt, würde der BF im Falle einer Abschiebung nach Tadschikistan in eine ausweglose Situation geraten. Ihm droht eine Verletzung in seinen von Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechten. Weiters gehört der BF aufgrund seiner Atembeschwerden zu den COVID-19-Risikogruppen. Dem BF wäre bereits aus diesen Gründen subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Hätte die Behörde ihrere Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Zu den Spruchpunkten III-IV wurde ausgeführt: Die Behörde geht davon aus, dass es sich bei Tadschikistan um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, geht aus den einschlägigen Länderberichten im Hinblick auf die Versorgungssituation offensichtlich hervor, dass der BF im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland keine soziale Grundlage hätte und so in eine aussichtslose Lage geraten würde. Dieser Umstand wird von der belangten Behörde schlichtweg ignoriert. Darüber hinaus könne im Fall einer Überstellung des BF nach Tadschikistan nicht ausgeschlossen werden, dass er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC ausgesetzt sein wird. Aus den dargestellten Gründen würde begehrt, das BVwG möge der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Es wurden die Anträge gestellt das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, 2.) den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen 3.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben bzw. herabzusetzen 4.) in eventu den hier angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen (§66 Absatz 2, AVG, Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG) 5.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG feststellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; 6.) sowie jedenfalls eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen. Dies, da wie oben oben ausgeführt wurde der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ermittelt worden wäre, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens unter Berücksichtigung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF unvermeidlich erscheint. Der Beschwerde wurde durch Beschluss des BVwG vom 04.03.2021 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Die Identität des BF steht fest. Der Name des BF lautet XXXX und dieser wurde am XXXX Tadschikstan, XXXX geboren. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF im Herkunftsstaat 11 Jahre lang in die Grundschule besucht, bzw. vier Jahre die Universität besucht und ein Sportstudium in Duschanbe absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF als Verkäufer tätig. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger und ist islamisch, sunnitischen Glaubens. Der BF beherrscht die tadschikische, russische, und deutsche Sprache, sowie Dari. Der BF lebte bis zur Ausreise aus Tadschikistan vor rund 2 Jahren in Tadschikistan, wo dieser weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und 3 Geschwistern hat, die sich weiterhin in Tadschikistan, am Geburtsort des BF in XXXX aufhalten. Der BF steht mit Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verbrachte den Großteils seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Die Identität des BF steht fest. Der Name des BF lautet römisch 40 und dieser wurde am römisch 40 Tadschikstan, römisch 40 geboren. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger. Seinen eigenen Angaben zufolge hat der BF im Herkunftsstaat 11 Jahre lang in die Grundschule besucht, bzw. vier Jahre die Universität besucht und ein Sportstudium in Duschanbe absolviert. Vor seiner Ausreise war der BF als Verkäufer tätig. Der BF ist tadschikischer Staatsangehöriger und ist islamisch, sunnitischen Glaubens. Der BF beherrscht die tadschikische, russische, und deutsche Sprache, sowie Dari. Der BF lebte bis zur Ausreise aus Tadschikistan vor rund 2 Jahren in Tadschikistan, wo dieser weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und 3 Geschwistern hat, die sich weiterhin in Tadschikistan, am Geburtsort des BF in römisch 40 aufhalten. Der BF steht mit Familienangehörigen in regelmäßigen Kontakt. Der BF ist ledig und kinderlos. Der BF verbrachte den Großteils seines Lebens in seinem Herkunftsstaat. Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Das Vorliegen einer lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankung konnte nicht festgestellt werden. Der BF leidet seinen Angaben zufolge unter Kurzatmigkeit und nimmt hierfür eine Medizin ein. Der BF befindet sich nicht in einer durchgehenden stationären medizinischen Behandlung, noch liegen Hinweise auf das Vorliegen einer aktuellen Überstellungsunfähigkeit vor. Der BF hat den vorliegenden Länderinformationen zufolge im Herkunftsstaat einen Zugang zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung. Dass der BF einer besonderen medizinischen Behandlung bzw. Therapien bedarf, bzw. besondere Medikamente benötigen würde, die diesen nur im Bundesgebiet zugänglich wären hat dieser insgesamt nicht dargelegt. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Der BF ist zu einem unbekannten Zeitpunkt in das das österreichische Bundesgebiet eingereist und hielt sich bis zu seinem im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle erfolgten Aufgriff unberechtigt seinen eigenen Angaben zufolge für rund ein Jahr unberechtigt im Bundesgebiet auf. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte dar. Der BF ist ein insgesamt gesunder, arbeitsfähiger junger Mann der, dies auch unter besonderer Berücksichtigung seiner vorgebrachten Kurzatmigkeit, keiner relevanten Risikogruppe betreffend eine Erkrankung mit Covid 19 angehört wie ältere Personen, bzw. Personen mit Vorerkrankungen wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt bezogen auf den Gesundheitszustand keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 3, EMRK geschützte Rechte dar. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privat und Familienlebens im Bundesgebiet hat der BF insgesamt nicht dargelegt, bzw. lassen sich aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes keine Indizien erkennen, dass vom Vorliegen einer exzeptionellen Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder sonstige Verwandte. Das Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Privat und Familienlebens im Bundesgebiet hat der BF insgesamt nicht dargelegt, bzw. lassen sich aufgrund des Inhaltes des vorliegenden Verwaltungsaktes keine Indizien erkennen, dass vom Vorliegen einer exzeptionellen Integration des BF im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. 1.
- Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich: Es kann nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF nicht glaubhaft machen können, dass dieser Tadschikistan aufgrund einer glaubhaften diesen unmittelbar persönlich und konkret betreffenden Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat. Der BF hat eine glaubhafte konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Verfolgung durch staatliche Stellen, heimatliche Behörden, Militär oder auch privater Dritter insgesamt nicht glaubhaft machen können. Der BF hat nicht glaubhaft machen können, dass dieser bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat im gesamten Staatsgebiet mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Gefahr einer Verfolgung, Bedrohung oder Verhaftung und Verurteilung maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund der im Verfahren angegebenen Gründe bzw. wegen der Asylantragstellung in Österreich ausgesetzt wäre. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten droht. 1.
- Zur Situation im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat: Dem BF ist es möglich, über mehrere internationale Flughäfen, etwa den in der Hauptstadt Duschanbe, sicher in seinen Herkunftsstaat zu reisen. Der BF ist vor seiner Ausreise im Herkunftsstaat Erwerbstätigkeiten nachgegangen, hat in seinem Herkunftsstaat die Schule besucht, bzw. verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über eine universitäre Ausbildung, bzw. hat dieser im Herkunftsstaat 4 Jahre lang Sportwissenschaften studiert. Der BF verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über mehrere familiären Anknüpfungspunkte in seinen Herkunftsstaat mit denen der BF in ständigen Kontakt steht. Ein sonstiger festgestellter besonderer Schutzbedarf ist im gesamten Verfahren ausreichend begründet nicht aufgezeigt worden. Der BF läuft aufgrund sämtlicher sich aus den Länderinformationen ergebenden Informationen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Herkunftsstaat nicht Gefahr grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Sicherheit – als auch Versorgungslage im Herkunftsstaat, dies auch unter besonderer Beachtung der Situation aufgrund der gegenwärtig weltweiten Corona 19 Pandemie, kann für den BF als BF als jungen, insgesamt gesunden und arbeitsfähigen Mann der unter keinen akut behandlungsnotwendigen oder lebensbedrohlich schweren physischen oder psychischen Erkrankungen leidet, sich im berufsfähigen Alter befindet und dem eine neuerliche Aufnahme einer Arbeit im Herkunftsstaat zugemutet werden kann, keine verfahrensgegenständlich besonders berücksichtigungswürdige Bedrohungssituation. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht einer Gefahr ausgesetzt einen ernsthaften Schaden durch die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe oder Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt zu sein. Es wird festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage, dies auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher persönlicher Eigenschaften des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es wird festgestellt, dass dem BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aufgrund der allgemeinen Sicherheit – als auch Versorgungslage, dies auch unter besonderer Berücksichtigung sämtlicher persönlicher Eigenschaften des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. Es existieren keine Umstände, welcher einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstehen. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Tadschikistan ist unter Berücksichtigung seiner persönlichen Eigenschaften in Zusammenschau mit der aktuellen Lage im Herkunftsstaat, somit insgesamt möglich und auch zumutbar. 1.
- Zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und den sonstigen Beschwerdepunkten: Die Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Gewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57 AsylG. Der strafrechtlich unbescholtene BF ist seit seiner Antragstellung in Österreich 18.10.2020 durchgehend ausschließlich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, zuvor hat sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge für rund 1 Jahr unberechtigt im Bundesgebiet aufgehalten. Das Vorliegen eines besonders zu berücksichtigenden Nahe - bzw. Abhängigkeitsverhältnisses des Beschwerdeführers zu Personen im Bundesgebiet ist nicht dargelegt worden. Die BF lebt ausschließlich von der Grundversorgung, geht im Bundesgebiet keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und ist insgesamt im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Das Vorliegen einer insgesamt besonders berücksichtigungswürdigen Integration des BF während des insgesamt nur kurzen verfahrensbedingten Aufenthaltes in Österreich kann in casu insgesamt nicht festgestellt werden. Das Bestehen von besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im Bundesgebiet sprechen sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Eine Außerlandesbringung und Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Eine Außerlandesbringung und Abschiebung der BF in seinen Herkunftsstaat stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Das BFA hat gemäß § 53 Abs. 2 Z6 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wurde unter konkreter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers, der konkreten Umstände des Einzelfalles, sowie unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im gesetzlich möglichen Rahmen befristet auf 3 Jahre angemessen verhängt. Das BFA hat gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Z6 FPG zu Recht von der Möglichkeit zur Verhängung eines Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Auch die Dauer des Einreiseverbotes wurde unter konkreter Einbeziehung des Verhaltens des Beschwerdeführers, der konkreten Umstände des Einzelfalles, sowie unter Berücksichtigung inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, im gesetzlich möglichen Rahmen befristet auf 3 Jahre angemessen verhängt. Die belangte Behörde hat ein insgesamt mängelfreies, ordnungsgemäßes und das Vorbringen des BF vollinhaltlich und abschließend erfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich bestätigt, dass dieser zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA körperlich und geistig in der Lage ist die Einvernahme durchzuführen, bzw. dass dieser den Dolmetscher gut versteht. Dem BF wurde, wie insbesondere auch aus dem im Verfahrensgang eingefügten Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll ersichtlich, im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit eingeräumt umfassend und abschließend sämtliche relevanten Ausführungen zu erstatten und durch das BFA wurde der verfahrensrelevante Sachverhalt durch Nachfragen ausreichend ermittelt. Die BF selbst hat zu Protokoll gegeben, dass dieser sämtliche für ihn relevanten Ausführungen abschließend erstatten konnte. Der BF hat die Vornahme einer ordnungsgemäßen Einvernahme, der Möglichkeit sämtliches für ihn relevantes Vorbringen zu erstatten und den Erhalt einer Übersetzung mit seiner Unterschrift bestätigt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform, sowie unter Zugrundelegung von unzweifelhaften Länderfeststellungen den Herkunftsstaat des BF betreffend konkret abgeklärt und gewürdigt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend getroffen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurden die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar, sowie konkret auf den Einzelfall bezogen rechtskonform dargelegt. Die gegenständlich angefochtene Entscheidung wurde insgesamt rechtskonform, nachvollziehbar und zutreffend konkret bezogen auf den gegenständlichen Einzelfall getroffen. Der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine insgesamt verfahrenswesentlich ausreichend begründeten, bzw. keine nicht dem Neuerungsverbot unterliegenden und damit zulässigen Ausführungen zu entnehmen, die ausreichend geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung grundsätzlich in Frage zu stellen, bzw. ist es der Beschwerde nicht gelungen relevante Verfahrensmängel aufzuzeigen. Das Verfahrensergebnis wird insgesamt nur unsubstantiiert bestritten. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung im zeitlichen Nahebereich der erstinstanzlichen Entscheidung getroffen, konnte die gegenständliche Entscheidung sich vollinhaltlich auf das ordnungsgemäß vorgenommene erstinstanzliche Ermittlungsverfahren stützend, sowie die tragenden Würdigungen des BFA zu Gänze übernehmend abschließend vornehmen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Verfahren unterbleiben. 1.
- Zum Herkunftsstaat: Das BVwG trifft folgende Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat unter Auszug aus dem Länderinformationsblatt (Stand 2020). Zur Lage im Herkunftsstaat: Wie bereits ausgeführt wurden in Tadschikistan mit Stichtag 29.01.2021 13 714 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, sowie 91 Todesfälle bestätigt (WHO, 29.01.2021, https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports ). Politische Lage Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018).Die Republik Tadschikistan ist ein autoritärer Staat (USDOS 11.3.2020). Der Einfluss des Parlaments ist insgesamt gering. Die politische Macht ist beim Präsidenten Emomalij Rahmon, seinen engsten Vertrauten und der Präsidialverwaltung konzentriert (AA 26.7.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, Eurasianet 28.2.2020, CABAR 19.2.2020). Die Verfassung sieht ein politisches Mehrparteiensystem vor, aber die Regierung behindert seit jeher den politischen Pluralismus (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Tadschikistan hatte laut offizieller Statistik mit Stand 1.1.2019 9,13 Millionen Einwohner (TAJSTAT o.D.) und befindet sich in einer starken Abhängigkeit von Russland, sowohl ökonomisch als auch in Hinblick auf den Umgang mit Sicherheitsfragen, wie den Kampf gegen Drogenschmuggel und dem radikalen Islam (BBC 31.7.2018). Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vgl. Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vgl. AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018).Emomalij Rahmon wurde erstmals 1994 zum Präsidenten gewählt, nach den Wahlen 2013 begann seine vierte Amtszeit (BBC 31.7.2018). Der Präsident ist laut Verfassung Staats- und Regierungsoberhaupt. Er kontrolliert die Exekutive, Legislative und Judikative, ernennt und entlässt die Provinzgouverneure und ist oberster Armeechef (bpb 11.2.2018; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Der Präsident kann alle Entscheidungen von Behörden aufheben (CABAR 19.2.2020). Im Parlament hält seine Partei (Volksdemokratische Partei Tadschikistans - PDPT) die für Verfassungsänderungen notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit (bpb 11.2.2018; vergleiche AA 26.7.2019, FH 4.2.2019). Auch die Regierungsmitglieder, Volksvertreter (Madschili) und Leiter subnationaler Verwaltungseinheiten sind Mitglieder oder Kandidaten der PDPT (A+ 28.2.2020b). Alle wesentlichen Entscheidungen werden von dem parallel zu den staatlichen Strukturen agierenden Präsidialapparat getroffen. Alle Schlüsselpositionen in Politik, Wirtschaft und anderen gesellschaftlichen Bereichen sind mit Familienangehörigen (sieben Töchtern und zwei Söhnen sowie deren Ehepartnern) und engen Vertrauten des Präsidenten besetzt. Diese stammen, wie der Präsident selbst, aus der Region Danghara/Kulob. Durch Ämtervergabe an Angehörige der eigenen Loyalitätsgruppe hat Rahmon seine Herrschaft bis hinunter auf die lokale Ebene gefestigt und präsentiert sich als alleiniger Stabilitätsgarant und Friedensstifter (bpb 11.2.2018). In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vgl. CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vgl. FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vgl. Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vgl. Sputnik 17.1.2020).In Tadschikistan finden in den von der Verfassung vorgeschriebenen Fristen regelmäßig Parlaments- und Präsidentenwahlen statt (AA 26.7.2019). Der Präsident wird für eine Amtszeit von sieben Jahren gewählt. Ein und dieselbe Person kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten Präsident sein. Diese Einschränkung gilt nicht für den amtierenden Präsidenten Emomalij Rahmon, der den offiziellen Titel „Anführer der Nation“ trägt und uneingeschränkt wiedergewählt werden kann (FH 4.2.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020, Sputnik 17.1.2020, IFES o.D.). Der Präsident bereitet eine Dynastiebildung mit seinem Sohn Rustam Emomalij (*1987) als potenziellen Nachfolger vor, der seit 2017 Bürgermeister der Hauptstadt Duschanbe ist (AA 26.7.2019; vergleiche FPC 7.2.2020, CABAR 19.2.2020). Ebenfalls 2017 wurde das Mindestalter für die Präsidentschaft von 35 auf 30 Jahre reduziert (FPC 7.2.2020; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die nächsten Präsidentschaftswahlen stehen im November 2020 an (AA 26.7.2019; vergleiche Sputnik 17.1.2020). Die Präsidialrepublik hat ein Zweikammer-Parlament. Alle 34 Mitglieder der Nationalversammlung (Majlisi Milli, Oberhaus) werden indirekt bestimmt: 25 durch lokale Körperschaften und acht durch den Präsidenten. Die Versammlung der Repräsentanten (Majlisi Namoyandagon, Unterhaus) hat 63 Sitze. Die Abgeordneten werden alle fünf Jahre direkt gewählt, wobei 41 Sitze durch absolute Mehrheit in Einer-Wahlkreisen und 22 proportional unter Erreichen einer Fünf-Prozent-Hürde vergeben werden (IFES o.D.). Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vgl. AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vgl. ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vgl. TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a).Am 1.3.2020 fanden Wahlen für die 63 Sitze im Unterhaus statt (A+ 2.3.2020a; vergleiche AKI 2.3.2020). Bereits vor Verkündung des vorläufigen Endergebnisses gingen Medien von einem Erdrutschsieg der PDPT aus (A+ 2.3.2020a, EN 2.3.2020, ABC 1.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Es wurde kaum Wahlkampf geführt (Eurasianet 28.2.2020; vergleiche ABC 1.3.2020). Die Wahlbeteiligung betrug 86,4 % (Khovar 2.3.2020; vergleiche TASS 2.3.2020). Die Wahlbeteiligung muss bei mindestens 50 % liegen, damit die Wahl gültig ist (A+ 2.3.2020a). Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vgl. Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vgl. A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vgl. Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d).Sieben politische Kräfte nahmen an den Wahlen teil (A+ 2.3.2020c), von denen sechs ins Parlament eingezogen sind. Die PDPT erzielte 50,4 % der Stimmen und 47 der 63 Sitze (Diplomat 3.3.2020). Ebenfalls den Einzug ins Parlament schafften die Partei für Wirtschaftsreformen (16,61 %), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei und die Demokratische Partei (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020d, Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020). Die Kommunistische Partei konnte die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten (A+ 2.3.2020d; vergleiche Khovar 2.3.2020, Diplomat 3.3.2020), gewann aber ein Direktmandat in einem Regionalwahlkreis (TASS 2.3.2020; vergleiche A+ 2.3.2020e, Diplomat 3.3.2020). Abgesehen von der Sozialdemokratischen Partei werden alle angetretenen Parteien als Unterstützer des Präsidenten angesehen. Die Sozialdemokratische Partei hat bisher noch nie den Einzug ins Parlament geschafft (EN 2.3.2020) und scheiterte auch am 1.3.2020 mit 0,32 % der Stimmen (Diplomat 3.3.2020; vergleiche Khovar 2.3.2020, A+ 2.3.2020d). Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vgl. FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vgl. A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vgl. A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020).Wahlen haben in der Vergangenheit internationale Standards nicht erfüllt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019, AA 26.7.2019, OSCE 15.5.2015). Unabhängige tadschikische politische Beobachter hatten zu den Parlamentswahlen 2015 angemerkt, dass Parteien wie die damals noch nicht verbotene Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (IRPT) durch Manipulation des Ergebnisses aus dem Parlament herausgehalten wurden (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019). Seitdem hat sich der Spielraum für politische Betätigung noch verkleinert. Die anderen im Parlament vertretenen Parteien unterstützen die Politik des Präsidenten und sind daher keine echten Oppositionsparteien (AA 26.7.2019; vergleiche FH 4.2.2019, OSCE 16.1.2020). Vorherige Empfehlungen der OSZE, um das Wahlrecht und dessen Umsetzung näher an internationale Standards heranzuführen, wurden nicht umgesetzt (OSCE 16.1.2020). Es ist ungesetzlich aber weit verbreitet, dass eine Person die Stimmen für die gesamte Familie abgibt (Eurasianet 28.2.2020) und auch bei den Wahlen am 1.3.2020 gab es Berichte, dass dies häufig vorkam (Eurasianet 2.3.2020; vergleiche A+ 1.3.2020, Diplomat 3.3.2020, RFE/RL 1.3.2020). Die Sozialdemokratische Partei, die den Einzug ins Parlament nicht geschafft hatte, äußerte Vorwürfe der Ergebnismanipulation, da gemäß ihr vorliegenden Informationen die Partei auf dem zweiten Platz liegen würde (RO 2.3.2020; vergleiche A+ 3.3.2020a, Akhbor 2.3.2020, Eurasianet 2.3.2020). Es wurde jedoch keine offizielle Beschwerde über das Abstimmungsergebnis eingereicht (Sputnik 2.3.2020). Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vgl. AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vgl OSCE 2.2020).Die Wahlen am 1.3.2020 wurden u.a. von der OSZE, der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO) und dem GUS-Exekutivkomitee beobachtet (A+ 18.2.2020; vergleiche AKI 18.2.2020, AKI 2.3.2020). Das GUS-Exekutivkomitee gab an, dass die Wahlen in Übereinstimmung mit der Verfassung und der Wahlgesetzgebung durchgeführt worden seien (A+ 2.3.2020b). Zuvor hatte die SCO-Beobachtermission die Wahlen als demokratisch bezeichnet (A+ 2.3.2020c). Die Zentrale Wahlkommission der Republik gab an, dass die Wahlen offen und transparent waren und keine Gesetzesverstöße festgestellt wurden (A+ 2.3.2020c). Die OSZE wird erst ca. acht Wochen nach dem Wahltermin einen Bericht veröffentlichen (OSCE 3.3.2020; vergleiche OSCE 2.2020). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (1.3.2020): Выборы в Таджикистане: "можешь проголосовать за всю свою семью", https://www.asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200301/vibori-v-tadzhikistane-mozhesh-progolosovat-za-vsyu-svoyu-semyu, Zugriff 2.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (18.2.2020): ODIHR election assessment mission deployed in Tajikistan, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/politics/20200218/odihr-election-assessment-mission-deployed-in-tajikistan, Zugriff 25.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (2.3.2020a): Tajik ruling party expected to secure victory in parliamentary elections, https://www.asiaplustj.info/en/news/tajikistan/society/20200302/tajik-ruling-party-expected-to-secure-victory-in-parliamentary-elections, Zugriff 2.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (2.3.2020b): Parliamentary elections in Tajikistan meet generally accepted principles of holding democratic elections, https://www.asiaplustj.info/en/news/tajikistan/society/20200302/parliamentary-elections-in-tajikistan-meet-generally-accepted-principles-of-holding-democratic-elections, Zugriff 6.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (2.3.2020c): SCO observers recognize parliamentary elections in Tajikistan as democratic, https://www.asiaplustj.info/en/news/tajikistan/politics/20200302/sco-observers-recognize-parliamentary-elections-in-tajikistan-as-democratic, Zugriff 6.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (2.3.2020d): Предварительные итоги выборов в Таджикистане: СДПТ и КПТ не проходят в парламент, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/power/20200302/predvaritelnie-itogi-viborov-v-tadzhikistane-sdpt-i-kpt-ne-prohodyat-v-parlament. Zugriff 2.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (2.3.2020e): CPT leader wins seat in Majlisi Namoyandagon, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/politics/20200302/cpt-leader-wins-seat-in-majlisi-namoyandagon, Zugriff 6.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (28.2.2020a): Я иду на парламентские выборы в Таджикистане. 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Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vgl. Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019).Die politische Lage ist insgesamt ruhig (AA 26.11.2019a). Spannungen im Vorfeld der Parlaments- und Präsidentschaftswahlen lassen sich beobachten (AA 26.7.2019). Die Hauptstadt Duschanbe ist relativ sicher (FCO 6.11.2019; vergleiche Garda 30.11.2019). Die Kriminalitätsrate ist nicht sehr hoch (Garda 30.11.2019). Politische Proteste sind selten, kommen jedoch in isolierten Bergregionen vereinzelt vor (Garda 30.11.2019). Die Mehrzahl der tadschikischen Anti-Terror-Aktivitäten im Inland richtet sich gegen Organisationen und Personen, die angeblich mit dem islamistischen Terrorismus in Tadschikistan in Verbindung stehen, aber die Regierung verhaftet auch Terrorverdächtige, die aus Afghanistan, Irak, Russland und Syrien zurückkehren (USDOS 10.2019). Nach Angaben des Generalstaatsanwaltes wurden im Jahr 2019 mehr als 1.060 Straftaten im Zusammenhang mit Terrorismus und Extremismus registriert, das sind 306 Fälle mehr als im Vorjahr (RO 26.1.2020). Bei der Bekämpfung von Extremismus wird nicht zwischen gewalttätigem und gewaltfreiem Extremismus unterschieden und eine sehr weit gefasste Kriminalisierung wird auch genutzt, um gegen alle Arten von Oppositionsgruppen vorzugehen (NBR 24.6.2019). Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vgl. USDOS 10.2019).Offiziellen Angaben zufolge verließen etwa 2.000 tadschikische Bürger das Land, um sich in mehreren Ländern dem Islamischen Staat (IS) anzuschließen (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Mehrere hundert von ihnen sind bei Kampfeinsätzen in Syrien und im Irak gefallen, einige sind in ihre Heimat zurückgekehrt (RO 30.12.2019; vergleiche USDOS 10.2019). Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vgl. Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vgl TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vgl. RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019).Die Situation an der Grenze zu Afghanistan ist angespannt (MSZ 24.2.2020). Es kommt vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde (BMEIA 8.10.2019; vergleiche Eurasianet 12.4.2019). Der Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vergleiche NBR 24.6.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenhandel gilt als Sicherheitsbedrohung und als wichtige Finanzierungsquelle für terroristische Gruppierungen (Diplomat 25.9.2019; vergleiche TASS 21.5.2019, RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019) insbesondere in den nördlichen Provinzen Afghanistans (TASS 21.5.2019; vergleiche RtP 10.11.2019, NBR 24.6.2019). Entlang der Schmuggelrouten durch Tadschikistan ist vermehrt Drogenhandel und Drogenmissbrauch festzustellen, was lokal die Kriminalität erhöht. Kriminalität im Zusammenhang mit organisiertem Verbrechen wie Erpressung, Entführungen oder Schießereien ist in Tadschikistan jedoch relativ selten (Garda 30.11.2019). Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vgl. RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vgl. Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vgl. RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020).Militant-islamistische Aktivitäten im Norden Afghanistans, jenseits der durchlässigen Grenze entlang des Flusses Pandsch, stellen eine Bedrohung für Tadschikistan dar (Garda 30.11.2019). Laut Russländischem Geheimdienst (FSB) versuchen IS-Kämpfer, vorwiegend Staatsbürger der zentralasiatischen Länder, die zentralasiatischen Staaten von den nördlichen Provinzen Afghanistans aus, zu infiltrieren (TASS 21.5.2019; vergleiche RE 19.3.2018, Lenta 18.12.2019). Die Sicherheitsprobleme der jüngsten Jahre waren jedoch heimischer Natur, trotz des Versuches seitens der Regierung diese als aus dem Ausland herrührend darzustellen. Die Sicherheitslage in Afghanistan und im Nahen Osten hat wenig Wirkung auf die innere Stabilität Tadschikistans, trotz der Behauptungen der Regierung, dutzende Terroranschläge aus dem Lager der ausländischen Opposition verhindert zu haben (BS 2018; vergleiche Diplomat 20.11.2019, A+ 5.3.2020). Abgesehen von Einzelereignissen wie im August 2018, als im Gebiet Farchor bei einem Angriff von afghanischer Seite aus zwei Menschen getötet wurden (MSZ 24.2.2020; vergleiche RFE/RL 22.11.2018) wird die Sicherheitslage Tadschikistans von der Aktivität von kriminellen Banden, die Verbindungen mit korrupten tadschikischen Sicherheitskräften haben, bestimmt (A+ 5.3.2020). Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vgl. RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020).Die Regierung Tadschikistans unternimmt Schritte zur Sicherung der Grenze (USDOS 10.2019; vergleiche RE 19.3.2018, RT 28.6.2019); Afghanistan ist zur Grenzsicherung nur bedingt in der Lage (A+ 5.3.2020). Jedoch sind die Mittel der tadschikischen Armee, externe Bedrohungen abzuwehren, beschränkt und sie ist stark auf Unterstützung aus Russland angewiesen (Garda 30.11.2019). Die Armee erhält Unterstützung aus Russland (RT 28.6.2019) und Kasachstan (Eurasianet 12.4.2019). China und Tadschikistan führen gemeinsame militärische Übungen durch. Die wichtigste Priorität für China ist die Abschreckung radikaler Kräfte an der Grenze zum Uigurischen Autonomen Gebiet Xinjiang (CABAR 19.2.2020). Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vgl. AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vgl. JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vgl. Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vgl. BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vgl. Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vgl. A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019).Der allererste jemals vom IS auf tadschikischem Staatsgebiet durchgeführte terroristische Vorfall geschah am 29.7.2018, als in Danghara vier ausländische Touristen gezielt getötet wurden (Spiegel 1.8.2018; vergleiche AT 1.8.2018, CIA 7.2.2020, JF 7.9.2018), die mutmaßlichen Täter wurden in Folge von Sicherheitskräften liquidiert (AT 1.8.2018; vergleiche JF 7.9.2018). Seither wurden noch drei Vorfälle unter Beteiligung des IS in Tadschikistan gemeldet (Novastan 9.11.2019). Die Gefängnisaufstände vom 7.11.2018 in Chudschand mit bis zu 50 Todesopfern (Diplomat 27.11.2018; vergleiche Reuters 8.11.2018, Akhbor 6.11.2019) und vom 19.5.2019 in Wahdat mit mindestens 27 Toten wurden von Gefangenen angeführt, die wegen Verbindungen zum IS verurteilt worden waren (A+ 14.6.2019; vergleiche BBC 20.5.2019, Akhbor 6.11.2019). Bei einem Angriff auf den Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan wurden laut Angaben des IS zehn Grenzschützer bzw. gemäß offiziellen tadschikischen Angaben drei Beamte getötet. Laut offiziellen Angaben wurden 15 Angreifer getötet und fünf weitere verhaftet (Novastan 9.11.2019; vergleiche Akhbor 6.11.2019). Unter den getöteten Angreifern waren Frauen und Kinder (FN 8.11.2019; vergleiche A+ 26.11.2019, RO 10.12.2019). Die offiziellen Angaben zu den Hintergründen des Angriffes werden von einzelnen Quellen in Zweifel gezogen (RO 30.12.2019, RBC 6.11.2019, A+ 7.11.2019a, A+ 7.11.2019b, Eurasianet 8.11.2019). Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vgl. Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020).Die Landgrenzen zwischen Tadschikistan, Usbekistan und Kirgisistan sind nicht vollständig deliminiert (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, FCO 6.11.2019). Es gibt bilaterale Gespräche zwischen den Staaten, um den Grenzverlauf festzulegen (Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019, CPC 30.1.2020), auch auf Ebene der Staatsoberhäupter (CABAR 19.2.2020; vergleiche Kurmanalieva 2.2019, AKI 7.2.2020, Diplomat 15.1.2020, A+ 15.3.2019). Im Jänner 2020 meldeten usbekische Behörden die Fertigstellung der Minenräumung ihres Abschnitts an der Grenze zu Tadschikistan. In der Frage der Grenzziehung zwischen Tadschikistan und Usbekistan wird allmählich eine vollständige Übereinkunft erwartet (CABAR 19.2.2020). Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vgl. A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vgl. CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vgl. AKI 24.2.2020).Die Situation an der tadschikisch-kirgisischen Grenze, insbesondere die Enklave Woruch im kirgisischen Gebiet Batken in Kirgisistan, stellt sich komplexer dar (CABAR 19.2.2020). Seit mehreren Jahren kommt es zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Grenzschutzbeamten und/oder Anwohnern beiderseits der Grenze (CABAR 19.2.2020, CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche Diplomat 15.1.2020, 24.kg 10.1.2020, RE 19.9.2019, RIA 22.7.2019, A+ 15.3.2019), teilweise auch mit Todesopfern (CPC 30.1.2020, GK 18.9.2019; vergleiche A+ 15.3.2019, RIA 22.7.2019, RE 19.9.2019). Die bilateralen Beziehungen zwischen den beiden Staaten werden dadurch belastet (GK 18.9.2019; vergleiche CABAR 19.2.2020). Im Februar 2020 einigten sich die beiden Staaten auf einen Gebietsaustausch, um die Deliminierung von 114 km Grenzverlauf um die Exklave Woruch verbindlich festzulegen (CPC 30.1.2020; vergleiche AKI 24.2.2020). Die Sicherheitskräfte unterdrücken weiterhin alle Dissidentenbewegungen in den peripheren Regionen des Rascht-Tales und Gorno-Badachschan (BS 2018). In Chorugh, Autonome Region Berg-Badachschan, sind die Spannungen seit September 2018 gestiegen. Es kommt immer wieder zu Zusammenstößen zwischen einheimischen Jugendlichen und der Polizei, zuletzt wurde im Jänner 2020 eine Person verletzt (FCO 6.11.2019). Nach dem bewaffneten Konflikt zwischen den Sicherheitsbehörden und den Bewohnern von Chorugh im Sommer 2012 wurden Waffen, darunter auch Gewehre von Jägern, in der Region konfisziert. Da es in der Region Berg-Badachschan im Winter häufig zu Angriffen auf Menschen und Vieh durch Wölfe kommt (Winter 2018/19: zwei Todesopfer) stattet die Polizei Mitglieder des Jägervereins wieder mit Jagdgewehren zum Erschießen von Wölfen aus. In Dörfern, in denen es keine einheimischen Jäger gibt, wird ein 24-Stunden-Dienst durch Sicherheitsbeamte organisiert (A+ 10.1.2020). Quellen: - 24.kg (10.1.2020): Another incident occurs on Kyrgyz-Tajik border, injured reported, https://24.kg/english/140056_Another_incident_occurs_on_Kyrgyz-Tajik_border_injured_reported/, Zugriff 11.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (10.1.2020): Охотникам в ГБАО раздали оружие для отстрела волков, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20200110/ohotnikam-v-gbao-razdali-oruzhie-dlya-otstrela-volkov, Zugriff 19.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (14.6.2019): IS terror group claims that it was behind deadly prison riot in Vahdat, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/incidents/20190614/is-terror-group-claims-that-it-was-behind-deadly-prison-riot-in-vahdat, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (15.3.2019): Tajik-Kyrgyz negotiations held in Vorukh after deadly border clashes, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/incidents/20190315/tajik-kyrgyz-negotiations-held-in-vorukh-after-deadly-border-clashes, Zugriff 11.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (26.11.2019): Представитель ГКНБ: В нападении на погранпост «Ишкобод» участвовали 11 женщин и 13 детей, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191126/predstavitel-gknb-v-napadenii-na-pogranpost-ishkobod-uchastvovali-11-zhentshin-i-13-detei, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (5.3.2020): США договорились с талибами: Что это даст Таджикистану?, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/politics/20200305/ssha-dogovorilis-s-talibami-chto-eto-dast-tadzhikistanu, Zugriff 5.3.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (7.11.2019a): Ветеран госбезопасности Таджикистана: версия о нападении ИГИЛ на таджикскую погранзаставу маловероятна, https://asiaplustj.info/ru/news/opinion/20191107/veteran-gosbezopasnosti-tadzhikistana-versiya-o-napadenii-igil-na-tadzhikskuyu-pogranzastavu-maloveroyatna, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (7.11.2019b): Убийцы в домашних тапочках. Или что не так с нападением на таджикскую погранзаставу, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191107/ubiitsi-v-domashnih-tapochkah-ili-chto-ne-tak-s-napadeniem-na-tadzhikskuyu-pogranzastavu, Zugriff 12.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (9.11.2019): МВД: большинство напавших на пограничную заставу были гражданами Таджикистана, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/security/20191108/mvd-bolshinstvo-napavshih-na-pogranichnuyu-zastavu-bili-grazhdanami-tadzhikistana, Zugriff 12.2.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.11.2019a): Tadschikistan: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756#content_0, Zugriff 18.2.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - Akhbor.com (6.11.2019): НЕКОТОРЫЕ ПОДРОБНОСТИ КРОВАВОЙ АТАКИ НА ПОГРАНЗАСТАВУ В ТАДЖИКИСТАНЕ (3 ФОТО), https://akhbor-rus.com/-p3110-122.htm, Zugriff 12.2.2020 - AKIpress News Agency (24.2.2020): Kyrgyzstan, Tajikistan reportedly agreed on 23 hectares of land exchange, https://akipress.com/news:635717:Kyrgyzstan,_Tajikistan_reportedly_agreed_on_23_hectares_of_land_exchange/, Zugriff 4.3.2020 - AKIpress News Agency (7.2.2020): Kyrgyzstan, Tajikistan discuss border delimitation and demarcation in Isfara, https://akipress.com/news:634433:Kyrgyzstan,_Tajikistan_discuss_border_delimitation_and_demarcation_in_Isfara/, Zugriff 11.2.2020 - AT - The Asia Times (1.8.2018): Спецслужбы Таджикистана ликвидировали террористов, убивших туристов в Таджикистане (ВИДЕО), https://asia-times.org/glavnaya/1420-specsluzhba-tadzhikistana-likvidiroval-terroristov-ubivshih-turistov-v-tadzhikistane-video.html, Zugriff 11.2.2020 - BBC News Russkaja Služba (20.5.2019): Боевики ИГ устроили бунт в колонии в Таджикистане, погибли 32 человека, https://www.bbc.com/russian/news-48332679, Zugriff 12.2.2020 - BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (8.10.2019): Tadschikistan – Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/, Zugriff 18.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
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Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 26.7.2019).Das Innenministerium ist vorrangig für die Erhaltung der öffentlichen Ordnung zuständig und kontrolliert die Polizei. Die Drogenkontrollbehörde, die Antikorruptionsbehörde, die staatliche Steuer- sowie die Zollbehörden können spezifischen Straftaten nachgehen und berichten dem Präsidenten. Das Staatskomitee für Nationale Sicherheit ist für den Nachrichtendienst verantwortlich, kontrolliert den Grenzschutz und untersucht Fälle von vermeintlichen extremistischen Aktivitäten im politischen oder religiösen Bereich, sowie Fälle von Menschenschmuggel und politisch sensible Fälle. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die strafrechtlichen Untersuchungen der zuständigen Behörden. Es kommt zu beträchtlichen Überlappungen bei der Zuständigkeit. Die Gesetzesvollzugsbehörden fügen sich jedoch dem Staatskomitee für Nationale Sicherheit. Die Vollzugsbehörden sind in der Bekämpfung der organisierten Kriminalität nicht effizient, da kriminelle Banden über Beziehungen zu hohen Regierungskreisen und Sicherheitsbehörden verfügen (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 26.7.2019). Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018).Straffreiheit der Behörden stellt ein gravierendes Problem dar. Während die Behörden begrenzte Schritte gegen Straftäter unternehmen, gibt es weiterhin Berichte von Folter und Misshandlungen von Häftlingen. Die Kultur der Straflosigkeit und der Korruption schwächen die Ermittlungen und die Strafverfolgung (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Verhaftungen erfolgen in der Regel mit einer Begründung, aber Häftlinge und Gruppen der Zivilgesellschaft berichten häufig, dass die Behörden Anklagen gefälscht oder kleinere Vorfälle aufgebauscht haben, um politisch motivierte Verhaftungen vorzunehmen. Die Polizei kann eine Person zwölf Stunden lang festhalten, bevor die Behörden Strafanklage erheben. Wenn letzteres nicht geschieht, muss die Person freigelassen werden. Allerdings informiert die Polizei die Festgenommenen oft nicht über die konkreten Vorwürfe. Falls die Polizei Strafanzeige erhebt, kann eine Person bis zu 72 Stunden festgehalten werden, bevor die Polizei die Anzeige einem Richter zwecks Einvernahme unterbreiten muss (USDOS 11.3.2020). Die Sicherheitskräfte stehen nur teilweise unter der Kontrolle ziviler Behörden (USDOS 11.3.2020). Polizeibeamte sind u.a. verpflichtet, der Politik des Präsidenten von Tadschikistan treu zu sein und sie im Leben umzusetzen (A+ 3.3.2020c). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (3.3.2020c): Как должен себя вести таджикский милиционер? Отвечают душанбинцы, https://asiaplustj.info/ru/news/tajikistan/society/20200303/kak-dolzhen-sebya-vesti-tadzhikskii-militsioner-otvechayut-dushanbintsi, Zugriff 4.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vgl. AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vgl. A+ 5.3.2020).Sämtliche Bürgerrechte sind im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsstandards in der nationalen Gesetzgebung verankert (BS 2018; vergleiche AA 26.7.2019). Allerdings werden in der Praxis die Bürgerrechte regelmäßig verletzt (BS 2018). Freedom House stuft Tadschikistan als „nicht frei“ ein und vergibt bei den politischen Rechten null von 40 sowie bei den Bürgerrechten neun von 60 möglichen Punkten. Tadschikistan ist somit unter den zehn Staaten mit den schlechtesten Werten platziert (FH 4.3.2020a,b; vergleiche A+ 5.3.2020). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020).Zu den bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen gehören: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen durch Gefängnisbehörden; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Regierung in Absprache mit ausländischen Regierungen; Folter und Misshandlung von Gefangenen durch Sicherheitskräfte; willkürliche Inhaftierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; erhebliche Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; Zensur, Sperrung von Internetseiten und kriminalisierte Verleumdung; erhebliche Eingriffe in die Rechte der friedlichen Versammlung und der Vereinigungsfreiheit, wie z.B. übermäßig restriktive Gesetze für Nichtregierungsorganisationen (NGOs), schwere Einschränkungen der Religionsfreiheit, erhebliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, Einschränkungen der politischen Partizipation, auch durch die Verhinderung echter, freier oder fairer Wahlen, erhebliche Akte der Korruption und Vetternwirtschaft, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) und Zwangsarbeit (USDOS 11.3.2020; vergleiche BS 2018). Es gibt nur sehr wenige Verfolgungen von Regierungsbeamten wegen Menschenrechtsverletzungen. Beamte in den Sicherheitsdiensten und anderswo in der Regierung handeln straflos (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRW 14.1.2020). Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vgl. FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019).Die Situation der Menschenrechte verschlechterte sich 2019 weiter. Die Behörden gehen weiter hart gegen Regierungskritiker vor und Oppositionsaktivisten, Journalisten und sogar Nutzer sozialer Medien, die als illoyal empfunden wurden, erhalten teils lange Haftstrafen (HRW 14.1.2020; vergleiche FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019). Als Vergeltung für oppositionelle Aktivitäten im Ausland werden in Tadschikistan zurückgebliebene Familienmitglieder von den Behörden schikaniert (AI 22.2.2018; vergleiche USDOS 11.3.2020, FH 4.2.2019, EU-EEAS 15.11.2019) und Strafverteidiger von angeklagten Oppositionellen werden unter Druck gesetzt, den Fall nicht anzunehmen und gelegentlich selbst angeklagt (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 22.2.2018, EU-EEAS 15.11.2019). Das Menschenrechtskomitee der Vereinten Nationen erklärte im Zuge der Überprüfung der Menschen- und Bürgerrechte in Tadschikistan im Juli 2019, dass kleine Fortschritte erzielt wurden, jedoch noch weitere Verbesserungen nötig seien. Das Komitee betont den Unterschied zwischen den rechtlichen Grundlagen und deren praktischer Umsetzung (UNHROHC 3.7.2019). Die Unterschiede zum vorangegangenen Bericht von 2013 sind minimal und Empfehlungen daraus wurden nicht umgesetzt (Diplomat 25.7.2019). Das Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte bemüht sich kaum, auf Beschwerden der Öffentlichkeit zu reagieren. Das Büro des Ombudsmanns trifft sich mit NGOs, um spezifische Menschenrechtsfälle und allgemeine Menschenrechtsprobleme im Land zu erörtern, aber es kam zu keinen Maßnahmen der Regierung. Das Büro der Regierung für verfassungsmäßige Garantien der Bürgerrechte untersucht und beantwortet weiterhin die Beschwerden der Bürger, doch Personalmangel und die uneinheitliche Zusammenarbeit mit anderen Regierungsinstitutionen behinderten die Wirksamkeit des Büros (USDOS 11.3.2020). Im Februar 2020 wurde bekannt, dass mit dem Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes begonnen werden soll. An der Ausarbeitung soll auch das Büro des Ombudsmanns beteiligt sein und die Öffentlichkeit soll durch Diskussionen einbezogen werden (A+ 17.2.2020). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (17.2.2020): Tajik authorities start to draft law on protection against discrimination, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/power/20200217/tajik-authorities-start-to-draft-law-on-protection-against-discrimination, Zugriff 25.2.2020 - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (5.3.2020): Freedom House ranks Tajikistan among ‘Not Free’ countries, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/society/20200305/freedom-house-ranks-tajikistan-among-not-free-countries, Zugriff 10.3.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - AI - Amnesty International (22.2.2018): Tajikistan 2017/2018, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 13.2.2020- AI - Amnesty International (22.2.2018): Tajikistan 2017 aus 2018,, https://www.amnesty.org/en/countries/europe-and-central-asia/tajikistan/report-tajikistan/, Zugriff 13.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - Diplomat, the (25.7.2019): Tajikistan Under Review: A Familiar Litany of Human Rights Concerns, https://thediplomat.com/2019/07/tajikistan-under-review-a-familiar-litany-of-human-rights-concerns/, Zugriff 14.2.2019 - EU-EEAS - Europäische Union - Europäischer Auswärtiger Dienst (15.11.2019): EU-Tajikistan Human Rights Dialogue, https://eeas.europa.eu/delegations/india/70505/eu-tajikistan-human-rights-dialogue_en, Zugriff 5.3.2020 - FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2016057.html, Zugriff 12.2.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020a): Freedom in the World 2020 - Tajikistan, https://freedomhouse.org/country/tajikistan/freedom-world/2020, Zugriff 10.3.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020b): Freedom in the World 2020 - Countries and Territories, https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores?sort=asc&order=Total%20Score%20and%20Status, Zugriff 10.3.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Tajikistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022762.html, Zugriff 12.2.2020 - UNHROHC - United Nations Human Rights - Office of the High Commissioner (3.7.2019): Human Rights Committee reviews the situation of Civil and Political Rights in Tajikistan, https://www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=24791&LangID=E, Zugriff 14.2.2020 - USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Tajikistan, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/TAJIKISTAN-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 Grundversorgung In den ersten Jahren der staatlichen Souveränität trat die Wirtschaft Tadschikistans eine rasante Talfahrt an. Etliche Industriezweige kamen gänzlich zum Erliegen. Mit der Jahrtausendwende trat Tadschikistan gesamtwirtschaftlich in eine Phase des Wachstums ein. Das anhaltende, im Zuge der internationalen Finanzkrise 2008/09 lediglich vorübergehend gebremste Wirtschaftswachstum, mag als Indikator einer gewissen Konsolidierung zu verstehen sein, entbehrt aber weitgehend einer soliden Grundlage. Es ist in erster Linie makroökonomisch begründet und basiert zu einem überaus hohen Prozentsatz auf Arbeitsmigration sowie zwei Exportgütern, die beide in bis heute staatseigenen bzw. -kontrollierten Betrieben hergestellt werden: Aluminium und Baumwolle. Die Preise für diese Güter sind auf dem Weltmarkt unbeständig. Die einseitige Zusammensetzung der Exporte setzte sich über die Jahre fort, auch wenn in jüngster Zeit hier eine leichte Diversifizierung und statistisch ein zunehmender Anteil des Dienstleistungssektors am BIP zu konstatieren sind (GIZ 12.2019d). Migration ist die wichtigste Einkommensquelle für Tadschikistan und Rücküberweisungen ein wichtiger Motor des Wirtschaftswachstums. Die Rücküberweisungen machten im Jahr 2018 ca. 2,2 Milliarden US-Dollar bzw. 30 % des BIP aus. Durch Rücküberweisungen hat sich die Armutsrate seit Beginn des Jahrhunderts halbiert (2012: 37 %, 2017: 29 %). Jedoch durch die Abhängigkeit von der Migration ist die tadschikische Wirtschaft anfällig für exogene Schocks. Infolge der fallenden Ölpreise und der Sanktionen gegen Russland nach der Invasion der Krim 2014 hat sich der Wert der von Russland nach Tadschikistan transferierten Gelder bis Ende 2015 halbiert, was zu Inflation und einer Liquiditätskrise im tadschikischen Bankensektor führte (MPI 14.11.2019; vgl. GIZ 12.2019d). Laut offiziellen Angaben betrug die Inflationsrate im Jahr 2018 5,4 % (TAJSTAT o.D.).Migration ist die wichtigste Einkommensquelle für Tadschikistan und Rücküberweisungen ein wichtiger Motor des Wirtschaftswachstums. Die Rücküberweisungen machten im Jahr 2018 ca. 2,2 Milliarden US-Dollar bzw. 30 % des BIP aus. Durch Rücküberweisungen hat sich die Armutsrate seit Beginn des Jahrhunderts halbiert (2012: 37 %, 2017: 29 %). Jedoch durch die Abhängigkeit von der Migration ist die tadschikische Wirtschaft anfällig für exogene Schocks. Infolge der fallenden Ölpreise und der Sanktionen gegen Russland nach der Invasion der Krim 2014 hat sich der Wert der von Russland nach Tadschikistan transferierten Gelder bis Ende 2015 halbiert, was zu Inflation und einer Liquiditätskrise im tadschikischen Bankensektor führte (MPI 14.11.2019; vergleiche GIZ 12.2019d). Laut offiziellen Angaben betrug die Inflationsrate im Jahr 2018 5,4 % (TAJSTAT o.D.). Die offizielle Arbeitslosigkeit von 2,5 % ist nach inoffiziellen Schätzungen mindestens viermal so hoch. Die tadschikische Wirtschaft schafft nicht genügend neue Jobs für das ständig wachsende Arbeitskräftepotenzial (GIZ 12.2019d). Für viele junge Tadschiken ist eine Tätigkeit im Drogenhandel die einzige Alternative zur Arbeitsmigration (Diplomat 25.11.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vgl. NBR 24.6.2019).Die offizielle Arbeitslosigkeit von 2,5 % ist nach inoffiziellen Schätzungen mindestens viermal so hoch. Die tadschikische Wirtschaft schafft nicht genügend neue Jobs für das ständig wachsende Arbeitskräftepotenzial (GIZ 12.2019d). Für viele junge Tadschiken ist eine Tätigkeit im Drogenhandel die einzige Alternative zur Arbeitsmigration (Diplomat 25.11.2019). Der durch Korruption begünstigte Drogenschmuggel durch Tadschikistan wird auf 30-50 % des BIP geschätzt (CIA 7.2.2020; vergleiche NBR 24.6.2019). Private ausländische Direktinvestitionen stagnieren seit Jahren auf dem sehr niedrigen Niveau von unter 5 % des BIP. Dem Ausbau des Energiesektors räumt die Tadschikische Regierung hohe Priorität ein. Hierbei geht es weniger darum, die eigene, mangelhafte Energieversorgung sicherzustellen, als vielmehr darum, Strom zu exportieren (GIZ 12.2019d). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 26.7.2019; vgl. GIZ 12.2019e). Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt in ausreichender Menge zur Verfügung (GIZ 12.2019e). Für bedürftige Personen gibt es nur eine marginale und unzureichende Unterstützung (AA 26.7.2019). Insbesondere in ländlichen Gebieten sind informelle Netzwerke und erweiterte Familienbande für die soziale Sicherheit bedeutsam (BS 2018).Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 26.7.2019; vergleiche GIZ 12.2019e). Mietbarer Wohnraum steht insbesondere in der Hauptstadt in ausreichender Menge zur Verfügung (GIZ 12.2019e). Für bedürftige Personen gibt es nur eine marginale und unzureichende Unterstützung (AA 26.7.2019). Insbesondere in ländlichen Gebieten sind informelle Netzwerke und erweiterte Familienbande für die soziale Sicherheit bedeutsam (BS 2018). Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren (BS 2018; vgl. GIZ 12.2019e). Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele vulnerable Personen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind (BS 2018).Das öffentliche Wohlfahrtssystem ist seit der Unabhängigkeit am Erodieren (BS 2018; vergleiche GIZ 12.2019e). Das Beihilfesystem für Pensionen sowie das Recht auf Unterstützung im Krankheitsfall, bei Invalidität, Arbeitslosigkeit und Schwangerschaft werden zwar respektiert, doch sind die diesbezüglichen finanziellen Zuwendungen dermaßen niedrig, dass viele vulnerable Personen von der staatlichen Unterstützung alleine nicht überleben könnten, sondern nur durch zusätzliche Zuwendungen Dritter. Eine signifikante Zahl von Arbeitslosen erhält eine Unterstützung. Nur zwei Prozent des Bruttosozialproduktes werden für das Gesundheitssystem ausgegeben, wovon die Hälfte für die Gehälter und die Erhaltung der Einrichtungen bestimmt sind (BS 2018). Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2018). Rücküberweisungen von Migranten decken einen großen Teil der Alltagsausgaben der zurückgebliebenen Familie, aber die meisten Haushalte können keine Investitionen tätigen (MPI 14.11.2019; vgl. GIZ 12.2019d).Die Rücküberweisungen der Arbeitsemigranten stellen für zwei Drittel der Bevölkerung ein alternatives Netz der sozialen Sicherheit dar (BS 2018). Rücküberweisungen von Migranten decken einen großen Teil der Alltagsausgaben der zurückgebliebenen Familie, aber die meisten Haushalte können keine Investitionen tätigen (MPI 14.11.2019; vergleiche GIZ 12.2019d). Der derzeitige Mindestlohn beträgt 400 Tadschikische Somoni (TJS; ca. EUR 38) und das Durchschnittsgehalt TJS 1.375 (ca. EUR 131) (A+14.2.2020). Quellen: - A+ - Media Group Asia-Plus Tajikistan (14.2.2020): Implementation of the order to raise wages will be provided in full volume, says finance minister, https://asiaplustj.info/en/news/tajikistan/society/20200214/implementation-of-the-order-to-raise-wages-will-be-provided-in-full-volume-says-finance-minister, Zugriff 25.2.2020 - AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (26.7.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan (Stand: Juni 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014279/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Tadschikistan_%28Stand_Juni_2019%29%2C_26.07.2019.pdf, Zugriff 10.2.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 Country Report — Tajikistan, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427443/488354_en.pdf, Zugriff 13.2.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2020): The World Factbook – Tajikistan, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ti.html, Zugriff 14.2.2020 - Diplomat, the (25.9.2019): On the Edge at the Roof of Eurasia: Counternarcotics’ Tajikistan Problem, https://thediplomat.com/2019/09/on-the-edge-at-the-roof-of-eurasia-counternarcotics-tajikistan-problem/, Zugriff 19.2.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019d): LIPortal – Das Länder-Informationsportal Tadschikistan – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/tadschikistan/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 13.2.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2019e): LIPortal – Das Länder-Informationsportal Tadschikistan – Alltag, https://www.liportal.de/tadschikistan/alltag/, Zugriff 13.2.2020 - MPI - Migration Policy Institute (14.11.2019): Dependent on Remittances, Tajikistan’s Long-Term Prospects for Economic Growth and Poverty Reduction Remain Dim, https://www.migrationpolicy.org/article/dependent-remittances-tajikistan-prospects-dim-economic-growth, Zugriff 13.2.2020 - NBR - The National Bureau of Asian Research (24.6.2019): The Regional Implications of Instability in Tajikistan, https://www.nbr.org/publication/the-regional-implications-of-instability-in-tajikistan/, Zugriff 19.2.2020 - TAJSTAT - Agency on Statistics under President of the Republic of Tajikistan (o.D.): Agency on Statistics under President of the Republic of Tajikistan, https://www.stat.tj/en/, Zugriff 19.2.2020 1.1. Sozialbeihilfen Anmerkung: Ein Euro entspricht ca. 10,4 Tadschikischen Somoni (TJS) (U24 25.2.2020). Die Sozialversicherung deckt Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, Unternehmer, Einzelpersonen, Mitglieder von landwirtschaftlichen Familienbetrieben (Dekhan-Farmen) sowie Arbeitsmigranten (auf freiwilliger Basis) ab. Versicherungsbeiträge werden als Sozialsteuer eingezogen und dann der Agentur für Sozialversicherung und Rente zugeteilt, die die Leistungen ausbezahlt. Die Sozialversicherung umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Familienbeihilfen, Arbeitslosengeld, eine Bestattungsbeihilfe für ein Mitglied einer armen Familie sowie individuelle Ansparkonten (ILO 30.4.2018; vgl. USSSA 3.2019).Die Sozialversicherung deckt Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, Unternehmer, Einzelpersonen, Mitglieder von landwirtschaftlichen Familienbetrieben (Dekhan-Farmen) sowie Arbeitsmigranten (auf freiwilliger Basis) ab. Versicherungsbeiträge werden als Sozialsteuer eingezogen und dann der Agentur für Sozialversicherung und Rente zugeteilt, die die Leistungen ausbezahlt. Die Sozialversicherung umfasst Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Familienbeihilfen, Arbeitslosengeld, eine Bestattungsbeihilfe für ein Mitglied einer armen Familie sowie individuelle Ansparkonten (ILO 30.4.2018; vergleiche USSSA 3.2019). Leistungen aus der Sozialhilfe erfolgen in Form von staatlich finanzierten Leistungen und Subventionen für besondere Kategorien von Bürgern, wie z.B. Veteranen, Menschen mit Behinderungen, Kinder, Arbeitslose und arme Familien. Die größten Sozialhilfeprogramme in Bezug auf Finanzierung und Reichweite sind die Sozialrenten für Alter, Invalidität und Hinterbliebene (ILO 30.4.2018; vgl. USSSA 3.2019). Die Targeted Social Assistance (TSA), die von der Weltbank mitfinanziert wird, wird gezielt an besonders vulnerable Gruppen ausgezahlt (WB 30.1.2018; vgl. ILO 30.4.2018)Leistungen aus der Sozialhilfe erfolgen in Form von staatlich finanzierten Leistungen und Subventionen für besondere Kategorien von Bürgern, wie z.B. Veteranen, Menschen mit Behinderungen, Kinder, Arbeitslose und arme Familien. Die größten Sozialhilfeprogramme in Bezug auf Finanzierung und Reichweite sind die Sozialrenten für Alter, Invalidität und Hinterbliebene (ILO 30.4.2018; vergleiche USSSA 3.2019). Die Targeted Social Assistance (TSA), die von der Weltbank mitfinanziert wird, wird gezielt an besonders vulnerable Gruppen ausgezahlt (WB 30.1.2018; vergleiche ILO 30.4.2018) Eine Alterspension im Zuge der Sozialversicherung sowie des Umlagesystems gilt für Männer ab 63 Jahren mit mindestens 25 Jahren versicherter Arbeitstätigkeit, für Frauen ab 58 Jahren mit 20 Jahren versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension wird für Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern reduziert. Eine Mindestpension wird an versicherte Personen mit mindestens fünf Jahren versicherter Arbeitstätigkeit ausgezahlt. Die Höhe der Pension ist von den Beiträgen abhängig. Die Mindestpension beträgt TJS 180, die Maximalpension TJS 850.