GVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und weiters
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1024470901-14779253, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2017, W202 2140113-1/4E, wurde diese Beschwerde
Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 3 FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder vom 03.12.2020 bis 13.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Konkret wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien angehalten, wobei er sich mit einem portugiesischen Führerschein (ausgestellt am 05.06.2020), einem portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig vom 09.03.2020 bis 09.03.2022), einem invalidierten indischen Reisepass (ausgestellt in Lissabon und gültig vom 22.03.2019 bis 21.03.2021), sowie einem weiteren indischen Reisepass (ausgestellt in Indien und gültig vom 13.01.2020 bis 12.01.2030) legitimierte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Portugal wohne und, da er dort frei habe, Anfang Dezember 2020 nach Wien gekommen sei, um einen Freund zu besuchen. Anfang Februar habe der Beschwerdeführer die Abreise geplant. Sein Freund arbeite bei der Firma XXXX und liefere dort Medikamente aus. Da sein Freund krank geworden sei, habe der Beschwerdeführer seine Arbeit übernommen. Der Beschwerdeführer wisse, dass dies nicht erlaubt sei und es tue ihm leid. Die Reisepässe und der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurden
Am 13.01.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien zur Zl. römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts
Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder vom 03.12.2020 bis 13.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Konkret wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien angehalten, wobei er sich mit einem portugiesischen Führerschein (ausgestellt am 05.06.2020), einem portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig vom 09.03.2020 bis 09.03.2022), einem invalidierten indischen Reisepass (ausgestellt in Lissabon und gültig vom 22.03.2019 bis 21.03.2021), sowie einem weiteren indischen Reisepass (ausgestellt in Indien und gültig vom 13.01.2020 bis 12.01.2030) legitimierte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Portugal wohne und, da er dort frei habe, Anfang Dezember 2020 nach Wien gekommen sei, um einen Freund zu besuchen. Anfang Februar habe der Beschwerdeführer die Abreise geplant. Sein Freund arbeite bei der Firma römisch 40 und liefere dort Medikamente aus. Da sein Freund krank geworden sei, habe der Beschwerdeführer seine Arbeit übernommen. Der Beschwerdeführer wisse, dass dies nicht erlaubt sei und es tue ihm leid. Die Reisepässe und der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurden
Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9-BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9 -, B, F, A, -, römisch fünf G, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G nicht vorlägen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen gewesen, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates und sei somit berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet aufzuhalten, der Beschwerdeführer habe jedoch gegen diese verstoßen, indem er bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Aufgrund dieser unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie seiner Mittellosigkeit sei zudem ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen gewesen, welches aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels in seiner Gültigkeit auf Österreich beschränkt sei. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, da er gegen die Bestimmungen des FPG, des AuslBG und des SDÜ verstoßen habe. Aus diesen Gründen liege seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Infolge dessen sei der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der weitere Verbleib des Beschwerdeführers ein „unkalkulierbares Risiko“ darstelle. Folglich bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen gewesen, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates und sei somit berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet aufzuhalten, der Beschwerdeführer habe jedoch gegen diese verstoßen, indem er bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Aufgrund dieser unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie seiner Mittellosigkeit sei zudem ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen gewesen, welches aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels in seiner Gültigkeit auf Österreich beschränkt sei. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, da er gegen die Bestimmungen des FPG, des AuslBG und des SDÜ verstoßen habe. Aus diesen Gründen liege seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Infolge dessen sei der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der weitere Verbleib des Beschwerdeführers ein „unkalkulierbares Risiko“ darstelle. Folglich bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 2.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:
1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.
1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.
, Absatz eins, SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.
1 SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (lit. a); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e).
, Absatz eins, SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (Litera a,); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e,). Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das
SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 31 FPG 2005).Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das
, SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 31, FPG 2005).
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 52 Abs. 6 FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.“Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen.“ Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Im hier gegenständlichen Fall ist somit in einem ersten Schritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu prüfen, da im Falle der Rechtmäßigkeit von vornherein eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen wäre und der angefochtene Bescheid daher zu beheben wäre. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer legal mit einem indischen Reisepass und einem gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel eingereist ist. Unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2021 in Wien polizeilich betreten wurde, als er in einem Fahrzeug für die Firma XXXX Medikamente auslieferte. Der Beschwerdeführer verantwortete sich jedoch damit, dass es sich dabei lediglich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für seinen kranken Freund gehandelt habe. Dies ist aber nicht überzeugend. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können beispielsweise – in Bezug auf das AuslBG – die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt für Kost und Logis (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199) oder die Hilfe beim Ausladen eines Fahrzeuges als Erkenntlichkeit für die Mitfahrgelegenheit (03.07.2000, 99/09/0037) Gefälligkeitsdienste darstellen. Ebenso ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das auf ein spontanes Ersuchen erfolgte Ausräumen eines Geschirrspülers in einem Irish Pub durch einen dem Lokalbesitzer bekannten Gast gegen freie Getränke einen bloßen Gefälligkeitsdienst darstellte (VwGH 02.07.2010, 2007/09/0267). Aus diesen Beispielen geht hervor, dass Gefälligkeitsdienste, neben Kurzfristigkeit, grundsätzlich ein Element der bloßen Mithilfe besitzen. Der Beschwerdeführer übernahm im gegenständlichen Fall jedoch – selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich nur für einen Tag „aushalf“ – die komplette Tätigkeit seines Freundes für mindestens einen vollen Arbeitstag und ging damit in den Augen des erkennenden Gerichts bereits über eine bloße Gefälligkeit hinaus, zumal dies auch nicht mit dem allgemeinen gesellschaftlichen Verständnis einer „Gefälligkeit“ vereinbar wäre. Vielmehr ist darin bereits die Aufnahme einer – sei es auch nur vorübergehenden – unerlaubten Erwerbstätigkeit zu erblicken, womit der Aufenthalt des Beschwerdeführers
1 Z 3 FPG unrechtmäßig wurde.Im hier gegenständlichen Fall ist somit in einem ersten Schritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu prüfen, da im Falle der Rechtmäßigkeit von vornherein eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen wäre und der angefochtene Bescheid daher zu beheben wäre. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer legal mit einem indischen Reisepass und einem gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel eingereist ist. Unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2021 in Wien polizeilich betreten wurde, als er in einem Fahrzeug für die Firma römisch 40 Medikamente auslieferte. Der Beschwerdeführer verantwortete sich jedoch damit, dass es sich dabei lediglich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für seinen kranken Freund gehandelt habe. Dies ist aber nicht überzeugend. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können beispielsweise – in Bezug auf das AuslBG – die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt für Kost und Logis (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199) oder die Hilfe beim Ausladen eines Fahrzeuges als Erkenntlichkeit für die Mitfahrgelegenheit (03.07.2000, 99/09/0037) Gefälligkeitsdienste darstellen. Ebenso ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das auf ein spontanes Ersuchen erfolgte Ausräumen eines Geschirrspülers in einem Irish Pub durch einen dem Lokalbesitzer bekannten Gast gegen freie Getränke einen bloßen Gefälligkeitsdienst darstellte (VwGH 02.07.2010, 2007/09/0267). Aus diesen Beispielen geht hervor, dass Gefälligkeitsdienste, neben Kurzfristigkeit, grundsätzlich ein Element der bloßen Mithilfe besitzen. Der Beschwerdeführer übernahm im gegenständlichen Fall jedoch – selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich nur für einen Tag „aushalf“ – die komplette Tätigkeit seines Freundes für mindestens einen vollen Arbeitstag und ging damit in den Augen des erkennenden Gerichts bereits über eine bloße Gefälligkeit hinaus, zumal dies auch nicht mit dem allgemeinen gesellschaftlichen Verständnis einer „Gefälligkeit“ vereinbar wäre. Vielmehr ist darin bereits die Aufnahme einer – sei es auch nur vorübergehenden – unerlaubten Erwerbstätigkeit zu erblicken, womit der Aufenthalt des Beschwerdeführers
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unrechtmäßig wurde. Dies ändert im Ergebnis aber nichts. Nach § 52 Abs. 6 FPG hätte die belangte Behörde nämlich den Beschwerdeführer auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Obgleich der Beschwerdeführer zwar mehrmals das Bundesamt darauf hinwies, freiwillig ausreisen zu wollen und um Ausfolgung der sichergestellten Personaldokumente ersuchte, ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er seitens der Behörde zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal aufgefordert wurde, zumal ihm die Personaldokumente erst nach Bescheiderlassung übergeben wurden. Die Alternativvorrausetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise wiederum ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegenständlich ebenso nicht erfüllt, da die bloße Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht schon eine derartig hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zur Folge hat, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt, selbst mehrmals der belangten Behörde mitteilte, unverzüglich freiwillig ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer reiste auch tatsächlich nach Ausfolgung seiner Personaldokumente unverzüglich aus und wies dies durch eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Portugal nach. Der Beschwerdeführer hat somit keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise erfordert hätten. Dies ändert im Ergebnis aber nichts. Nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte die belangte Behörde nämlich den Beschwerdeführer auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Obgleich der Beschwerdeführer zwar mehrmals das Bundesamt darauf hinwies, freiwillig ausreisen zu wollen und um Ausfolgung der sichergestellten Personaldokumente ersuchte, ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er seitens der Behörde zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal aufgefordert wurde, zumal ihm die Personaldokumente erst nach Bescheiderlassung übergeben wurden. Die Alternativvorrausetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise wiederum ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegenständlich ebenso nicht erfüllt, da die bloße Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht schon eine derartig hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zur Folge hat, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt, selbst mehrmals der belangten Behörde mitteilte, unverzüglich freiwillig ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer reiste auch tatsächlich nach Ausfolgung seiner Personaldokumente unverzüglich aus und wies dies durch eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Portugal nach. Der Beschwerdeführer hat somit keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise erfordert hätten. Die in § 52 Abs. 6 FPG genannten (Alternativ-)Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lagen bzw. liegen somit nicht vor, weshalb der Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben war. Da die restlichen Spruchpunkte des Bescheides auf diese Rückkehrentscheidung aufbauen, waren auch diese ersatzlos zu beheben.Die in Paragraph 52, Absatz 6, FPG genannten (Alternativ-)Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lagen bzw. liegen somit nicht vor, weshalb der Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben war. Da die restlichen Spruchpunkte des Bescheides auf diese Rückkehrentscheidung aufbauen, waren auch diese ersatzlos zu beheben. Im Übrigen ist die Beschwerde am 09.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Im Übrigen ist die Beschwerde am 09.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 2.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren sind die Abs. 1 bis 3 und der Abs. 5 des § 24 VwGVG anzuwenden (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren sind die Absatz eins bis 3 und der Absatz 5, des Paragraph 24, VwGVG anzuwenden (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte
GVG eine Verhandlung entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Infolge dessen war auch von der beantragen Zeugenvernehmung abzusehen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.1242462.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.