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{'item': 'W169 1242462-2'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 120§ 39§ 18§ 53§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 31Art. 21Art. 5§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.03.2021 GeschäftszahlW169 1242462-2 Spruch, W169 1242462-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2014 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprache Punjabi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikh und Volksgruppe der Punjabi an. Im Herkunftsstaat habe der Beschwerdeführer fünf Jahre die Grundschule besucht. Er habe als Landwirt gearbeitet. In Indien würden die Eltern des Beschwerdeführers leben. Zu seinem Ausreisegrund führte er im Wesentlichen an, dass sein Bruder aufgrund einer unerwünschten Liebschaft im Jahre 2008 ermordet worden sei, weswegen der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe. Der Mörder seines Bruders sei deshalb 2011 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge von Mitgliedern der Familie des Mörders einige Monate lang zusammengeschlagen und schwer verletzt worden, sein Kiefer sei gebrochen worden und der Beschwerdeführer sei drei Monate im Krankenhaus gelegen. Danach habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Tante versteckt gehalten, wo der Beschwerdeführer jedoch auch gefunden worden sei, weshalb sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen.
  2. Am 08.06.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1024470901-14779253, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und weiters

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei.

Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2016, Zl. 1024470901-14779253, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2017, W202 2140113-1/4E, wurde diese Beschwerde

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asyl

G 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.5. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2017, W202 2140113-1/4E, wurde diese Beschwerde

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.

  1. Am 19.07.2019 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Ausreiseverpflichtung niederschriftlich einvernommen, wobei er unter anderem angab, keinen Reisepass und kein Identitätsdokument zu besitzen. Seinen Lebensunterhalt bestreite er aus der Verteilung von Reklamen. Er habe keine Beschäftigungsbewilligung.
  2. Am 13.01.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien zur Zl. XXXX wegen unrechtmäßigen Aufenthalts

§ 120Abs. 1a FPG i

Vm §§ 31 Abs. 1a, 31 Abs. 1 Z 3 FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder vom 03.12.2020 bis 13.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Konkret wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien angehalten, wobei er sich mit einem portugiesischen Führerschein (ausgestellt am 05.06.2020), einem portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig vom 09.03.2020 bis 09.03.2022), einem invalidierten indischen Reisepass (ausgestellt in Lissabon und gültig vom 22.03.2019 bis 21.03.2021), sowie einem weiteren indischen Reisepass (ausgestellt in Indien und gültig vom 13.01.2020 bis 12.01.2030) legitimierte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Portugal wohne und, da er dort frei habe, Anfang Dezember 2020 nach Wien gekommen sei, um einen Freund zu besuchen. Anfang Februar habe der Beschwerdeführer die Abreise geplant. Sein Freund arbeite bei der Firma XXXX und liefere dort Medikamente aus. Da sein Freund krank geworden sei, habe der Beschwerdeführer seine Arbeit übernommen. Der Beschwerdeführer wisse, dass dies nicht erlaubt sei und es tue ihm leid. Die Reisepässe und der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurden

§ 39BFA-VG sichergestellt.7.

Am 13.01.2021 wurde der Beschwerdeführer durch die Landespolizeidirektion Wien zur Zl. römisch 40 wegen unrechtmäßigen Aufenthalts

Paragraph 120, Absatz eins a, FPG in Verbindung mit Paragraphen 31, Absatz eins a, 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG angezeigt. Der Beschwerdeführer habe sich als Fremder vom 03.12.2020 bis 13.01.2021 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels und einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Konkret wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer polizeilichen Lenker- und Fahrzeugkontrolle in Wien angehalten, wobei er sich mit einem portugiesischen Führerschein (ausgestellt am 05.06.2020), einem portugiesischen Aufenthaltstitel (gültig vom 09.03.2020 bis 09.03.2022), einem invalidierten indischen Reisepass (ausgestellt in Lissabon und gültig vom 22.03.2019 bis 21.03.2021), sowie einem weiteren indischen Reisepass (ausgestellt in Indien und gültig vom 13.01.2020 bis 12.01.2030) legitimierte. Der Beschwerdeführer gab an, dass er in Portugal wohne und, da er dort frei habe, Anfang Dezember 2020 nach Wien gekommen sei, um einen Freund zu besuchen. Anfang Februar habe der Beschwerdeführer die Abreise geplant. Sein Freund arbeite bei der Firma römisch 40 und liefere dort Medikamente aus. Da sein Freund krank geworden sei, habe der Beschwerdeführer seine Arbeit übernommen. Der Beschwerdeführer wisse, dass dies nicht erlaubt sei und es tue ihm leid. Die Reisepässe und der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurden

Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt.

  1. Mit Schreiben vom 21.01.2021 verständigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und gewährte ihm eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme. Da der Beschwerdeführer bei der „Schwarzarbeit“ betreten worden sei und seinen Aufenthalt aus illegalen Einnahmequellen finanziere, gestalte sich sein Aufenthalt als rechtswidrig. Er sei zudem mittellos und weise weder eine behördliche Meldung noch eine allumfassende Versicherung auf. Er verstoße wissentlich gegen die Einreise- bzw. Aufenthaltsbestimmungen und setze sein Verhalten im Verborgenen. Aufgrund dessen stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Im Weiteren wurden dem Beschwerdeführer die Länderberichte der Staatendokumentation zur Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur medizinischen Versorgung und Rückkehrsituation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, eine Reihe von Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich und Portugal sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten.
  2. Mit Schreiben vom 22.01.2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausfolgung der sichergestellten Personaldokumente, da er bereit sei, Österreich freiwillig zu verlassen.
  3. Mit Stellungnahme vom 28.01.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich seit 02.12.2020 in Österreich aufhalte und mit dem Flugzeug von Portugal kommend eingereist sei. Der Grund seiner Einreise sei ein Besuch bei einem Freund gewesen. Er habe am Tag nach seiner Einreise eine behördliche Meldung bei seinem Freund vorgenommen. Er lebe seit 2014 in Portugal und arbeite als Bauarbeiter. Er verdiene zwischen „12.00 und 13.00 Euro monatlich“ (offenkundig gemeint: zwischen 1.200,- und 1.300,- Euro monatlich). Seine Adresse in Portugal laute XXXX , Lissabon. Er habe sich zuletzt vom November 2019 bis „28.01.2021“ (offenkundig gemeint: 28.01.2020) in Indien und seither bis Dezember 2020 in Portugal aufgehalten. Er habe eine Ehefrau, einen Sohn, seine Eltern, einen Bruder und weitere Verwandte in Indien. In Österreich und Portugal habe er keine Angehörigen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe keine Deutschkurse besucht und besitze auch keine Prüfungszertifikate. Er lebe von seinem Einkommen in Portugal und seinen Ersparnissen. Er sei mit EUR 1.000,- eingereist und verfüge über EUR 500,- in bar sowie eine Kreditkarte. Er sei in Österreich nicht krankenversichert und arbeite nicht. Er habe nur seinem kranken Freund bei seiner Arbeit geholfen, was ihm sehr leid tue. Er wolle wieder nach Portugal ausreisen, aber das Bundesamt habe seine Dokumente sichergestellt.
  4. Mit Stellungnahme vom 28.01.2021 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich seit 02.12.2020 in Österreich aufhalte und mit dem Flugzeug von Portugal kommend eingereist sei. Der Grund seiner Einreise sei ein Besuch bei einem Freund gewesen. Er habe am Tag nach seiner Einreise eine behördliche Meldung bei seinem Freund vorgenommen. Er lebe seit 2014 in Portugal und arbeite als Bauarbeiter. Er verdiene zwischen „12.00 und 13.00 Euro monatlich“ (offenkundig gemeint: zwischen 1.200,- und 1.300,- Euro monatlich). Seine Adresse in Portugal laute römisch 40 , Lissabon. Er habe sich zuletzt vom November 2019 bis „28.01.2021“ (offenkundig gemeint: 28.01.2020) in Indien und seither bis Dezember 2020 in Portugal aufgehalten. Er habe eine Ehefrau, einen Sohn, seine Eltern, einen Bruder und weitere Verwandte in Indien. In Österreich und Portugal habe er keine Angehörigen. Er sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, habe keine Deutschkurse besucht und besitze auch keine Prüfungszertifikate. Er lebe von seinem Einkommen in Portugal und seinen Ersparnissen. Er sei mit EUR 1.000,- eingereist und verfüge über EUR 500,- in bar sowie eine Kreditkarte. Er sei in Österreich nicht krankenversichert und arbeite nicht. Er habe nur seinem kranken Freund bei seiner Arbeit geholfen, was ihm sehr leid tue. Er wolle wieder nach Portugal ausreisen, aber das Bundesamt habe seine Dokumente sichergestellt. Der Stellungnahme beigelegt wurden eine Kopie seiner Meldebestätigung in Österreich sowie einer auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden, gültigen Kreditkarte der „Activo Bank“.
  5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9-BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.)11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9 -, B, F, A, -, römisch fünf G, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorlägen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen gewesen, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates und sei somit berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet aufzuhalten, der Beschwerdeführer habe jedoch gegen diese verstoßen, indem er bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Aufgrund dieser unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie seiner Mittellosigkeit sei zudem ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen gewesen, welches aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels in seiner Gültigkeit auf Österreich beschränkt sei. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, da er gegen die Bestimmungen des FPG, des AuslBG und des SDÜ verstoßen habe. Aus diesen Gründen liege seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Infolge dessen sei der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der weitere Verbleib des Beschwerdeführers ein „unkalkulierbares Risiko“ darstelle. Folglich bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorlägen. Eine Rückkehrentscheidung sei zu erlassen gewesen, da der Beschwerdeführer sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel eines Mitgliedstaates und sei somit berechtigt, sich 90 Tage innerhalb von 180 Tagen unter Einhaltung der Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen im Bundesgebiet aufzuhalten, der Beschwerdeführer habe jedoch gegen diese verstoßen, indem er bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit betreten worden sei. Aufgrund dieser unerlaubten Erwerbstätigkeit sowie seiner Mittellosigkeit sei zudem ein Einreiseverbot gegen ihn zu erlassen gewesen, welches aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels in seiner Gültigkeit auf Österreich beschränkt sei. Der Beschwerdeführer stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, da er gegen die Bestimmungen des FPG, des AuslBG und des SDÜ verstoßen habe. Aus diesen Gründen liege seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Infolge dessen sei der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen, da der weitere Verbleib des Beschwerdeführers ein „unkalkulierbares Risiko“ darstelle. Folglich bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.

  1. Mit Schreiben vom 16.02.2021 beantragte der Beschwerdeführer erneut die Ausfolgung der sichergestellten Personaldokumente und legte eine Buchungsbestätigung für einen Flug nach Lissabon am 28.02.2021 vor.
  2. Am 26.02.2021 wurden dem Beschwerdeführer die sichergestellten Personaldokumente vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgefolgt.
  3. Gegen den obgenannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und gab, auf das Wesentliche reduziert, an, dass er rechtmäßig eingereist sei und lediglich am 13.01.2021 aus Freundschaft und Gefälligkeit seinem Freund wegen seiner Erkrankung unentgeltlich bei der Arbeit ausgeholfen habe. Es handle sich dabei nicht um ein auf Dauer angelegtes Beschäftigungsverhältnis und er sei keiner bewilligungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in Portugal auch nicht mittellos und verfüge dadurch über eine Krankenversicherung. Selbst im Falle eines unrechtmäßigen Aufenthaltes hätte die belangte Behörde schlechtestenfalls eine Zurückschiebung nach Portugal aussprechen dürfen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, Freund des Beschwerdeführers als Zeugen einzuvernehmen und im Falle einer Nichtbehebung des angefochtenen Bescheides eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
  4. Mit Schreiben vom 04.03.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass erst im Zuge der Ausfolgung der Personaldokumente des Beschwerdeführers am 26.02.2021, somit nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei und im Zuge dessen erkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in Österreich aufhältig gewesen sei (s. oben Punkte I.
  5. bis I.6.).
  6. Mit Schreiben vom 04.03.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit, dass erst im Zuge der Ausfolgung der Personaldokumente des Beschwerdeführers am 26.02.2021, somit nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides, eine erkennungsdienstliche Behandlung des Beschwerdeführers vorgenommen worden sei und im Zuge dessen erkannt worden sei, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in Österreich aufhältig gewesen sei (s. oben Punkte römisch eins.
  7. bis römisch eins.6.).
  8. Am 05.03.2021 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft Lissabon vom Vortag über die Ausreise des Beschwerdeführers aus Österreich am 28.02.
  9. Am 09.03.2021 langte der gegenständliche Verwaltungsakt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich unstrittig aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt.
  11. Rechtlich ergibt sich Folgendes: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zum Spruchteil A) 2.1. Zur Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.

Art. 21Abs.

1 SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Artikel 21

, Absatz eins, SDÜ können sich Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragsparteien stehen.

Art. 5Abs.

1 SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (lit. a); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit. c); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (lit. e).

Artikel 5

, Absatz eins, SDÜ kann einem Drittausländer für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien gestattet werden, wenn er die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt: Er muss im Besitz eines oder mehrere gültiger Grenzübertrittspapiere sein, die vom Exekutivausschuss bestimmt werden (Litera a,); (…) er muss gegebenenfalls die Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen, und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (Litera c,); (…) er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen (Litera e,). Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das

Art. 21

SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 31 FPG 2005).Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist zwar ein Kurzaufenthalt von 90 Tagen im Halbjahr möglich, jedoch keine – selbständige oder unselbständige, vorübergehende oder dauernde – Erwerbstätigkeit. Das

Artikel 21

, SDÜ gegebene Aufenthalts- und Bewegungsrecht innerhalb der Vertragsstaaten soll auf private oder touristische Zwecke eingeschränkt sein. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 31, FPG 2005).

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. § 52 Abs. 6 FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.“Paragraph 52, Absatz 6, FPG normiert: „Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.“ Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach § 52 Abs. 6 FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 1 FPG zu erlassen (Vw

GH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Die gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates befindet, gerichtete Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG (und damit auch eines Einreiseverbotes) hat nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG in seiner ersten Alternative zur Voraussetzung, dass der Fremde (erfolglos) aufgefordert worden ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates zu begeben (VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Nur dann, wenn ein solcher Drittstaatsangehöriger seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen (VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146). Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise (!) des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). Im hier gegenständlichen Fall ist somit in einem ersten Schritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu prüfen, da im Falle der Rechtmäßigkeit von vornherein eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen wäre und der angefochtene Bescheid daher zu beheben wäre. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer legal mit einem indischen Reisepass und einem gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel eingereist ist. Unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2021 in Wien polizeilich betreten wurde, als er in einem Fahrzeug für die Firma XXXX Medikamente auslieferte. Der Beschwerdeführer verantwortete sich jedoch damit, dass es sich dabei lediglich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für seinen kranken Freund gehandelt habe. Dies ist aber nicht überzeugend. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können beispielsweise – in Bezug auf das AuslBG – die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt für Kost und Logis (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199) oder die Hilfe beim Ausladen eines Fahrzeuges als Erkenntlichkeit für die Mitfahrgelegenheit (03.07.2000, 99/09/0037) Gefälligkeitsdienste darstellen. Ebenso ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das auf ein spontanes Ersuchen erfolgte Ausräumen eines Geschirrspülers in einem Irish Pub durch einen dem Lokalbesitzer bekannten Gast gegen freie Getränke einen bloßen Gefälligkeitsdienst darstellte (VwGH 02.07.2010, 2007/09/0267). Aus diesen Beispielen geht hervor, dass Gefälligkeitsdienste, neben Kurzfristigkeit, grundsätzlich ein Element der bloßen Mithilfe besitzen. Der Beschwerdeführer übernahm im gegenständlichen Fall jedoch – selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich nur für einen Tag „aushalf“ – die komplette Tätigkeit seines Freundes für mindestens einen vollen Arbeitstag und ging damit in den Augen des erkennenden Gerichts bereits über eine bloße Gefälligkeit hinaus, zumal dies auch nicht mit dem allgemeinen gesellschaftlichen Verständnis einer „Gefälligkeit“ vereinbar wäre. Vielmehr ist darin bereits die Aufnahme einer – sei es auch nur vorübergehenden – unerlaubten Erwerbstätigkeit zu erblicken, womit der Aufenthalt des Beschwerdeführers

§ 31Abs.

1 Z 3 FPG unrechtmäßig wurde.Im hier gegenständlichen Fall ist somit in einem ersten Schritt die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu prüfen, da im Falle der Rechtmäßigkeit von vornherein eine Rückkehrentscheidung nicht zu erlassen gewesen wäre und der angefochtene Bescheid daher zu beheben wäre. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer legal mit einem indischen Reisepass und einem gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel eingereist ist. Unbestritten blieb auch, dass der Beschwerdeführer am 13.01.2021 in Wien polizeilich betreten wurde, als er in einem Fahrzeug für die Firma römisch 40 Medikamente auslieferte. Der Beschwerdeführer verantwortete sich jedoch damit, dass es sich dabei lediglich um einen Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienst für seinen kranken Freund gehandelt habe. Dies ist aber nicht überzeugend. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs können beispielsweise – in Bezug auf das AuslBG – die Mithilfe eines Dauergastes im Haushalt für Kost und Logis (VwGH 29.11.2000, 98/09/0199) oder die Hilfe beim Ausladen eines Fahrzeuges als Erkenntlichkeit für die Mitfahrgelegenheit (03.07.2000, 99/09/0037) Gefälligkeitsdienste darstellen. Ebenso ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das auf ein spontanes Ersuchen erfolgte Ausräumen eines Geschirrspülers in einem Irish Pub durch einen dem Lokalbesitzer bekannten Gast gegen freie Getränke einen bloßen Gefälligkeitsdienst darstellte (VwGH 02.07.2010, 2007/09/0267). Aus diesen Beispielen geht hervor, dass Gefälligkeitsdienste, neben Kurzfristigkeit, grundsätzlich ein Element der bloßen Mithilfe besitzen. Der Beschwerdeführer übernahm im gegenständlichen Fall jedoch – selbst unter der Annahme, dass er tatsächlich nur für einen Tag „aushalf“ – die komplette Tätigkeit seines Freundes für mindestens einen vollen Arbeitstag und ging damit in den Augen des erkennenden Gerichts bereits über eine bloße Gefälligkeit hinaus, zumal dies auch nicht mit dem allgemeinen gesellschaftlichen Verständnis einer „Gefälligkeit“ vereinbar wäre. Vielmehr ist darin bereits die Aufnahme einer – sei es auch nur vorübergehenden – unerlaubten Erwerbstätigkeit zu erblicken, womit der Aufenthalt des Beschwerdeführers

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG unrechtmäßig wurde. Dies ändert im Ergebnis aber nichts. Nach § 52 Abs. 6 FPG hätte die belangte Behörde nämlich den Beschwerdeführer auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Obgleich der Beschwerdeführer zwar mehrmals das Bundesamt darauf hinwies, freiwillig ausreisen zu wollen und um Ausfolgung der sichergestellten Personaldokumente ersuchte, ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er seitens der Behörde zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal aufgefordert wurde, zumal ihm die Personaldokumente erst nach Bescheiderlassung übergeben wurden. Die Alternativvorrausetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise wiederum ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegenständlich ebenso nicht erfüllt, da die bloße Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht schon eine derartig hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zur Folge hat, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt, selbst mehrmals der belangten Behörde mitteilte, unverzüglich freiwillig ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer reiste auch tatsächlich nach Ausfolgung seiner Personaldokumente unverzüglich aus und wies dies durch eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Portugal nach. Der Beschwerdeführer hat somit keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise erfordert hätten. Dies ändert im Ergebnis aber nichts. Nach Paragraph 52, Absatz 6, FPG hätte die belangte Behörde nämlich den Beschwerdeführer auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Obgleich der Beschwerdeführer zwar mehrmals das Bundesamt darauf hinwies, freiwillig ausreisen zu wollen und um Ausfolgung der sichergestellten Personaldokumente ersuchte, ist dem Akt nicht zu entnehmen, dass er seitens der Behörde zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal aufgefordert wurde, zumal ihm die Personaldokumente erst nach Bescheiderlassung übergeben wurden. Die Alternativvorrausetzung der Notwendigkeit der sofortigen Ausreise wiederum ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gegenständlich ebenso nicht erfüllt, da die bloße Betretung bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nicht schon eine derartig hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zur Folge hat, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Dies gilt gegenständlich umso mehr, da der Beschwerdeführer, wie schon ausgeführt, selbst mehrmals der belangten Behörde mitteilte, unverzüglich freiwillig ausreisen zu wollen. Der Beschwerdeführer reiste auch tatsächlich nach Ausfolgung seiner Personaldokumente unverzüglich aus und wies dies durch eine Bestätigung der Österreichischen Botschaft in Portugal nach. Der Beschwerdeführer hat somit keine Handlung gesetzt und liegen keine besonderen Umstände vor, die die sofortige Ausreise erfordert hätten. Die in § 52 Abs. 6 FPG genannten (Alternativ-)Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lagen bzw. liegen somit nicht vor, weshalb der Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben war. Da die restlichen Spruchpunkte des Bescheides auf diese Rückkehrentscheidung aufbauen, waren auch diese ersatzlos zu beheben.Die in Paragraph 52, Absatz 6, FPG genannten (Alternativ-)Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung lagen bzw. liegen somit nicht vor, weshalb der Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben war. Da die restlichen Spruchpunkte des Bescheides auf diese Rückkehrentscheidung aufbauen, waren auch diese ersatzlos zu beheben. Im Übrigen ist die Beschwerde am 09.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.Im Übrigen ist die Beschwerde am 09.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Da die Entscheidung in der Sache selbst innerhalb der in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde erging, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein konnte, erübrigte sich eine amtswegige Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 2.2. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren sind die Abs. 1 bis 3 und der Abs. 5 des § 24 VwGVG anzuwenden (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017). Auch in nach dem BFA-VG 2014 zu führenden Verfahren sind die Absatz eins bis 3 und der Absatz 5, des Paragraph 24, VwGVG anzuwenden (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 2 Z 1 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine Verhandlung entfallen.Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen. Infolge dessen war auch von der beantragen Zeugenvernehmung abzusehen. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W169.1242462.2.00

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